{"id":2868,"date":"2006-08-15T17:00:48","date_gmt":"2006-08-15T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2868"},"modified":"2016-04-26T13:18:39","modified_gmt":"2016-04-26T13:18:39","slug":"4a-o-31305-fugenreinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2868","title":{"rendered":"4a O 313\/05 &#8211; Fugenreinigung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0515<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. August 2006, Az. 4a O 313\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem deutschen Patent 196 39 xxx (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragener Inhaber Herr K ist. Das Klagepatent wurde am 27. September 1996 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 02. April 1998. Die Patenterteilung wurde am 23. September 2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nVorrichtung zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk und dergleichen, mit einer B\u00fcrste aus Stahlborsten, die in einer Halterung (3) angeordnet ist und die Halterung (3) mit einem Stiel (6) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die B\u00fcrste aus einem in einer zylinderf\u00f6rmigen H\u00fclse nahezu parallel angeordneten B\u00fcndel von Borsten besteht, wobei als Borsten Stahldr\u00e4hte (1) verwendet werden, die in einer Quetschh\u00fclse (2) befestigt sind, und die Quetschh\u00fclse (2) in der Halterung (3) l\u00e4ngsverschieblich angeordnet ist und deren Einstellung mit Hilfe einer Klemmschraube (5) gesichert wird.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird Figur 1 des Klagepatents wiedergegeben, die anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in einer Schnittdarstellung zeigt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schloss unter dem 24. Juli 2002 den als Kopie in Anlage K2 vorliegenden Lizenzvertrag mit der L GmbH, die zum damaligen Zeitpunkt eingetragene Inhaberin des Klagepatents war und bei Vertragsschluss durch Herrn K vertreten wurde. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 2 des Lizenzvertrags ist die Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin berechtigt, auf eigene Kosten gegen Verletzungen u.a. des Klagepatents vorzugehen, wobei ihr in diesem Fall etwaige Ersatzleistungen Dritter zustehen.<br \/>\nDie Beklagte betreibt ein Versandhaus, das unter anderem Werkzeuge und Zubeh\u00f6r f\u00fcr Haus und Garten vertreibt. Zu dem \u00fcber das Internet vertriebenen Sortiment der Beklagten geh\u00f6rt unter der Artikelnummer 444 273 (Bestellnummer 402321) und dem Namen \u201eF\u201c eine Reinigungsvorrichtung, insbesondere f\u00fcr Fugen in einem Pflaster. Als Anlage K5 hat die Kl\u00e4gerin ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, als Anlage K6 fotografische Darstellungen derselben zu den Akten gereicht. Aus ihnen wird zur Verdeutlichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Abbildung 4 wiedergegeben, die den gesamten, aus der Verpackung entnommenen Lieferumfang zeigt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber flexible Kunststoffst\u00e4be als Borsten, die in einer zylinderf\u00f6rmigen Metallh\u00fclse untergebracht sind. An der der B\u00fcrste gegen\u00fcber liegenden Seite der Halterung ist ein in seinem mittleren Bereich spiralf\u00f6rmig gebogener und dadurch federnder metallischer Stab angebracht, der zum Loskratzen von festem Fugenbewuchs dienen soll und wie die B\u00fcrste mit einer eigenen Schraube an der Halterung fixiert werden kann. Die Fixierschraube der B\u00fcrste erlaubt eine Fixierung der B\u00fcrste in einer l\u00e4ngs ihrer Einf\u00fchrrichtung unterschiedlichen Lage; zwischen den Extrempositionen liegt bei dem als Anlage K5 \u00fcberreichten Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Differenz von etwa 5 Millimetern. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen 12 und 13 sind der Anlage K6 entnommen und zeigen in Gegen\u00fcberstellung das B\u00fcrstenelement in seiner am weitesten herausgeschobenen Lage, in der es durch die Schraube noch fixierbar ist (Abbildung 12), und in seiner am weitesten eingeschobenen Lage, die durch einen Anschlag in der Halterung bestimmt wird (Abbildung 13).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletze die Beklagte Patentanspruch 1 des Klagepatents sowohl unmittelbar als auch mittelbar, und zwar schon in wortsinngem\u00e4\u00dfer, jedenfalls aber \u00e4quivalenter Weise. Sie nimmt die Beklagte daher mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1a. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk oder dergleichen<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn<br \/>\n&#8211; die Vorrichtungen eine B\u00fcrste aufweisen,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste aus Stahlborsten besteht,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste in einer Halterung angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; die Halterung mit einem Stiel verbunden ist,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste aus einem nahezu parallel angeordneten B\u00fcndel von Borsten besteht,<br \/>\n&#8211; die Borsten in einer zylinderf\u00f6rmigen H\u00fclse angeordnet sind,<br \/>\n&#8211; die Borsten Stahldr\u00e4hte sind,<br \/>\n&#8211; die H\u00fclse als Quetschh\u00fclse ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; die Quetschh\u00fclse in der Halterung l\u00e4ngsverschieblich angeordnet ist und<br \/>\n&#8211; die Einstellung der Quetschh\u00fclse mit Hilfe einer Klemmschraube gesichert wird;<\/p>\n<p>1b. hilfsweise gegen\u00fcber 1a., es bei Meidung der unter 1a. genannten gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk oder dergleichen<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn<br \/>\n&#8211; die Vorrichtungen eine B\u00fcrste aufweisen,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste aus Kunststoffborsten besteht,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste in einer Halterung angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; die Halterung mit einem Stiel verbunden ist,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste aus einem nahezu parallel angeordneten B\u00fcndel von Borsten besteht,<br \/>\n&#8211; die Borsten in einer zylinderf\u00f6rmigen H\u00fclse angeordnet sind,<br \/>\n&#8211; die Borsten Kunststoffdr\u00e4hte sind,<br \/>\n&#8211; die H\u00fclse als Quetschh\u00fclse ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; die Quetschh\u00fclse in der Halterung l\u00e4ngsverschieblich angeordnet ist und<br \/>\n&#8211; die Einstellung der Quetschh\u00fclse mit Hilfe einer Klemmschraube gesichert wird;<\/p>\n<p>2a. es bei Meidung der unter 1a. genannten gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nMittel, die sich auf ein wesentliches Element des oben genannten Vorrichtung beziehen, n\u00e4mlich Halterungen zur Verwendung bei Vorrichtungen zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk oder dergleichen,<br \/>\nwenn<br \/>\n&#8211; die Halterungen eine B\u00fcrste aufweisen,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste aus Stahlborsten besteht,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste in der Halterung angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; die Halterung mit einem Stiel verbindbar ist,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste aus einem nahezu parallel angeordneten B\u00fcndel von Borsten besteht,<br \/>\n&#8211; die Borsten in einer zylinderf\u00f6rmigen H\u00fclse angeordnet sind,<br \/>\n&#8211; die Borsten Stahldr\u00e4hte sind,<br \/>\n&#8211; die H\u00fclse als Quetschh\u00fclse ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; die Quetschh\u00fclse in der Halterung l\u00e4ngsverschieblich angeordnet ist und<br \/>\n&#8211; die Einstellung der Quetschh\u00fclse mit Hilfe einer Klemmschraube gesichert wird,<br \/>\nanderen als zur Benutzung der Vorrichtung berechtigten Personen anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>2b. hilfsweise gegen\u00fcber 2a., es bei Meidung der unter 1a. genannten gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nMittel, die sich auf ein wesentliches Element des oben genannten Vorrichtung beziehen, n\u00e4mlich Halterungen zur Verwendung bei Vorrichtungen zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk oder dergleichen,<br \/>\nwenn<br \/>\n&#8211; die Halterungen eine B\u00fcrste aufweisen,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste aus Kunststoffborsten besteht,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste in der Halterung angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; die Halterung mit einem Stiel verbindbar ist,<br \/>\n&#8211; die B\u00fcrste aus einem nahezu parallel angeordneten B\u00fcndel von Borsten besteht,<br \/>\n&#8211; die Borsten in einer zylinderf\u00f6rmigen H\u00fclse angeordnet sind,<br \/>\n&#8211; die Borsten Kunststoffdr\u00e4hte sind,<br \/>\n&#8211; die H\u00fclse als Quetschh\u00fclse ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; die Quetschh\u00fclse in der Halterung l\u00e4ngsverschieblich angeordnet ist und<br \/>\n&#8211; die Einstellung der Quetschh\u00fclse mit Hilfe einer Klemmschraube gesichert wird,<br \/>\nanderen als zur Benutzung der Vorrichtung berechtigten Personen anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 23. Oktober 2004 die zu Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der von Dritten an die Beklagte gelieferten Mengen und deren Lieferzeitpunkte sowie die Namen und Anschriften der Lieferanten und Hersteller,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der ausgelieferten Mengen und deren Lieferzeitpunkte sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben zu a), b) und d) durch \u00dcbermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten, seit dem 23. Oktober 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Zeitraum zwischen dem 02. Mai 1998 und dem 23. Oktober 2004 begangenen und durch die unter Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt die sollst\u00e4ndige Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs 1 in Abrede. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keinen Stiel verf\u00fcge, k\u00f6nne keine unmittelbare Patentverletzung vorliegen. Die aus Kunststoff bestehenden Borsten der B\u00fcrste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien solchen aus Stahl nicht \u00e4quivalent. F\u00fcr den Fall der \u00e4quivalenten Verletzung beruft sich die Beklagte auf den Formstein-Einwand. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6gliche schlie\u00dflich keine L\u00e4ngsverschiebung der B\u00fcrste in der Halterung im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne und k\u00f6nne daher auch nicht eingestellt werden.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Patentanspruch 1 des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar, weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk und dergleichen mit einer B\u00fcrste aus Stahlborsten, die in einer Halterung angeordnet ist, w\u00e4hrend die Halterung mit einem Stiel verbunden ist (Anlage K1, Abschnitt 0001).<br \/>\nNach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abschnitt 0002) bilden sich an gepflasterten Fl\u00e4chen, in der N\u00e4he von Bordsteinen, zwischen Gehwegplatten, in Mauerwerken und anderen Fugen im Laufe der Zeit unerw\u00fcnschte Fl\u00e4chen aus Moos, Gras und dergleichen. Diese Bewachsungen w\u00fcrden als st\u00f6rend empfunden und m\u00fcssten zur S\u00e4uberung in m\u00fchsamer Handarbeit ausgekratzt werden. F\u00fcr dieses Auskratzen seien haken- oder messerf\u00f6rmige Werkzeuge mit kurzem Stiel bekannt. An ihnen kritisiert es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Reinigung der Fugen nur in geb\u00fcckter Haltung m\u00f6glich sei und einen k\u00f6rperlich anstrengenden sowie langwierigen Prozess darstelle.<br \/>\nAus der DE 94 19 xxx U1 sei, so f\u00fchrt die Patentschrift weiter aus, eine Vorrichtung zur Reinigung von Plattenfugen mit fluchtend angeordneten Stahlborsten und einem hakenf\u00f6rmigen Kratzwerkzeug bekannt. An ihr beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass bei Verwendung der Vorrichtung zum Auskratzen kurzer und unregelm\u00e4\u00dfiger Fugen wegen der langen B\u00fcrstenflucht ein tiefes Eindringen der Borsten in die Fugen nicht m\u00f6glich sei. Ferner erm\u00f6gliche es diese Anordnung nicht, die Borstenl\u00e4nge individuell an die jeweiligen Erfordernisse anzupassen und einen Verschlei\u00df der Stahlborsten auszugleichen.<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik gibt es die Klagepatentschrift als ihre Aufgabe an, eine Vorrichtung zu schaffen, die einfach hergestellt werden kann und die das Reinigen von Fugen wesentlich erleichtert.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n1. Vorrichtung zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk und dergleichen.<br \/>\n2. Die Vorrichtung weist eine B\u00fcrste auf.<br \/>\n3. Die B\u00fcrste besteht aus Stahlborsten.<br \/>\n4. Die B\u00fcrste ist in einer Halterung (3) angeordnet.<br \/>\n5. Die Halterung (3) ist mit einem Stiel (6) verbunden.<br \/>\n6. Die B\u00fcrste besteht aus einem nahezu parallel angeordneten B\u00fcndel von Borsten.<br \/>\n7. Die Borsten sind in einer zylinderf\u00f6rmigen H\u00fclse angeordnet.<br \/>\n8. Die Borsten sind Stahldr\u00e4hte (1).<br \/>\n9. Die Borsten sind in einer Quetschh\u00fclse (2) befestigt.<br \/>\n10. Die Quetschh\u00fclse (2) ist in der Halterung (3) l\u00e4ngsverschieblich angeordnet.<br \/>\n11. Die Einstellung der Quetschh\u00fclse (2) wird mit Hilfe einer Klemmschraube (5) gesichert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlagen K5 und K6 ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1, 2, 4, 6, 7 und 9 des Patentanspruchs 1 zu Recht nicht umstritten. Weitere Ausf\u00fchrungen zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen sich daher. Mangels Verwirklichung des Merkmals 5 liegt jedenfalls keine unmittelbare Verwirklichung des Patentanspruchs 1 vor (1.). Aber auch eine mittelbare Verletzung scheidet wegen Nichtverwirklichung der Merkmale 10 und 11 aus (2.).<br \/>\nOb Merkmale 3 und 8 durch \u00e4quivalente Mittel verwirklicht werden, kann aus diesem Grund dahinstehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 5 verlangt, dass die Halterung (3) mit einem Stiel (6) verbunden ist. Der Stiel, mittels dessen dem Benutzer der Gesamtvorrichtung ein ausreichender Abstand zu den zu reinigenden Fugen und damit eine komfortable Reinigung erm\u00f6glicht werden soll, ist mithin Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die isolierte Herstellung und Lieferung sowie das Angebot einer Halterung mit B\u00fcrste ohne einen solchen Stiel, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfindet, kann Patentanspruch 1 daher jedenfalls nicht unmittelbar verletzen. Eine unmittelbare Patentverletzung, wie sie hier mit den Antr\u00e4gen zu 1a. (hinsichtlich einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung) und 1b. (f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung) geltend gemacht wird, scheidet daher in jedem Fall aus.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung einer unmittelbaren Verletzung kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auf der Verpackung, in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten und geliefert wird, die Benutzung mit einem Stiel bildlich gezeigt und dass in den auf der R\u00fcckseite abgedruckten Benutzungshinweisen darauf hingewiesen wird, das Werkzeug sei an einem langen Stiel zu befestigen, so dass es auch f\u00fcr den Abnehmer selbstverst\u00e4ndlich sei, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Stiel zu versehen. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents ausnahmsweise auch dann in Betracht kommt, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle wesentlichen Merkmale der gesch\u00fctzten Erfindung aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf (vgl. BGH, GRUR 2004, 758, 762 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler unter Bezugnahme auf die noch zum alten Recht ergangene Entscheidung BGHZ 82, 254, 256 \u2013 Rigg). Im Sinne dieser Rechtsprechung stellt aber eine durch den Abnehmer erfolgende Verbindung der Halterung mit einem Stiel nach Merkmal 5 nicht nur einen f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlichen Akt dar. Denn es geh\u00f6rt gerade zu den erkl\u00e4rten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben, die k\u00f6rperliche Anstrengung, die mit einem Auskratzen der zu reinigenden Fugen in geb\u00fcckter Haltung verbunden ist (Anlage K1, Beschreibung Abschnitt 0002), dadurch zu vermeiden, dass an der Vorrichtung ein Stiel angebracht ist (Abschnitt 0008): Unter anderem dadurch soll der Vorgang der Fugenreinigung wesentlich erleichtert werden (Abschnitte 0004 und 0010). Auch mit dem Merkmal 5 wird daher einer der erfindungswesentlichen Vorz\u00fcge erreicht, das Reinigen von Fugen wesentlich zu erleichtern (Abschnitt 0008). Dies steht der Annahme entgegen, in der Hinzuf\u00fcgung eines Stiels zur Halterung entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege lediglich die Hinzuf\u00fcgung einer f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlichen Zutat im Sinne der oben zitierten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung.<br \/>\nEbenfalls nicht \u00fcberzeugend ist die Auffassung der Kl\u00e4gerin, die konische H\u00fclse (4) aus der Abbildung 4 der Anlage K6 k\u00f6nne als \u2013 wenn auch kurzer \u2013 Stiel angesehen und benutzt werden. Dies widerspricht schon dem Sprachgebrauch des Klagepatents, das die Halterung, zu der der konische Teil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rt, einerseits und den Stiel andererseits als verschiedene k\u00f6rperlich-gegenst\u00e4ndliche Elemente der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ansieht und damit klar zwischen ihnen unterscheidet. Zudem w\u00e4re nicht nachvollziehbar, wie mit dem konischen Teil der Halterung als \u201eStiel\u201c die erstrebte Komfortverbesserung durch Vergr\u00f6\u00dferung des Abstands von den zu reinigenden Fugen erreicht werden soll. Dies steht unter funktionalen Gesichtspunkten der Annahme entgegen, der zur Aufnahme des Stiels bestimmte Abschnitt der Halterung k\u00f6nne bereits als Stiel interpretiert werden.<br \/>\nEine unmittelbare Verwirklichung von Patentanspruch 1 scheidet damit aus.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDurch das Angebot und das Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt auch keine mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist kein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach Anspruch 1 bezieht und das dar\u00fcber hinaus objektiv geeignet ist, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\nAls wesentliches Element in diesem Sinne ist ein solches anzusehen, das nach seiner Wirkungsweise dazu geeignet ist, einen Eingriff in den Schutzgegenstand des Klagepatents nach sich zu ziehen. Das Mittel muss geeignet sein, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgegenstandes funktional zusammenzuwirken. Ausgeschlossen sind damit lediglich solche Mittel, die zwar bei der Benutzung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre jedoch keinen Beitrag leisten. Leistet ein Mittel hingegen einen solchen Beitrag, dann kommt es nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs es zusammenwirkt. Was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch ein wesentliches Element der Erfindung (OLG D\u00fcsseldorf, I-2 U 35\/04, Urteil vom 17.11.2005; BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2004, 758 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler), mithin auch die Merkmale 10 und 11. Hier ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber hinsichtlich der Merkmale 10 und 11 nicht objektiv geeignet, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\nMerkmal 10 sieht vor, dass die Quetschh\u00fclse, in der die Borsten nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 9 befestigt sind, in der Halterung l\u00e4ngsverschieblich angeordnet ist. Dies kann bei zun\u00e4chst philologischer Betrachtung sowohl dahin verstanden werden, dass die Quetschh\u00fclse vollst\u00e4ndig \u201ein\u201c der Halterung aufgenommen wird, also in allen ihren m\u00f6glichen Einstellungen mit ihrer vollen L\u00e4nge in der Halterung aufgenommen bleibt, ohne \u00fcber sie in einer Richtung vorzustehen. Richtiger Weise wird der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann das Merkmal der Anordnung \u201el\u00e4ngsverschieblich in der Halterung\u201c aber dahin verstehen, dass eine L\u00e4ngsverschiebbarkeit der Quetschh\u00fclse mit Borsten relativ zur Halterung ausreicht. Dazu leitet ihn Abschnitt 0018 der Klagepatentschrift an, der unter Bezugnahme auf Figur 1 wie diese den grunds\u00e4tzlichen Aufbau der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erl\u00e4utert und im f\u00fcnften Satz davon spricht, dass durch den gezeigten Aufbau \u201edie axiale Verstellm\u00f6glichkeit der B\u00fcrste gegen\u00fcber der Halterung\u201c gew\u00e4hrleistet werde. Dies versteht der Fachmann dahin, dass eine L\u00e4ngsverschiebbarkeit \u201egegen\u00fcber\u201c und damit in Relation zur Halterung patentgem\u00e4\u00df ist, ohne dass es darauf ankommt, dass die Quetschh\u00fclse in jeder m\u00f6glichen Einstellung in der Halterung verborgen bleibt. Zudem w\u00fcrde auch bei dem in Figur 1 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung ein maximales Herausschieben der Quetschh\u00fclse aus der Halterung dazu f\u00fchren, dass der vorderste Abschnitt der Quetschh\u00fclse teilweise \u00fcber die Halterung vorsteht. Dies versteht der Fachmann als weiteren Hinweis darauf, dass die Quetschh\u00fclse patentgem\u00e4\u00df nicht in jeder Einstellung vollst\u00e4ndig in der Halterung verborgen sein muss.<br \/>\nAllerdings wird der Fachmann auch bei dieser Auslegung nicht stehen bleiben, sondern nach der Funktion der L\u00e4ngsverschiebbarkeit der Quetschh\u00fclse in der Halterung (Merkmal 10) und der in diesem Sinne m\u00f6glichen Einstellung im Sinne des Merkmals 11 fragen. Der Beschreibung der Klagepatentschrift entnimmt er insoweit, dass es dem Klagepatent sowohl darum geht, die Borsten- bzw. B\u00fcrstenl\u00e4nge individuell an unterschiedliche Arbeitsaufgaben anzupassen, als auch darum, einen Verschlei\u00df der Stahlborsten auszugleichen, indem bei Verschlei\u00df der B\u00fcrsten die optimale B\u00fcrstenl\u00e4nge nachgestellt werden kann (Anlage K1, Abschnitte 0003 und 0010). Dabei ist der Kl\u00e4gerin nicht in ihrer im Termin ge\u00e4u\u00dferten Ansicht zu folgen, die Klagepatentschrift unterscheide klar zwischen der freien, \u00fcber die Halterung vorstehenden Borstenl\u00e4nge einerseits und der gesamten B\u00fcrstenl\u00e4nge andererseits. Die Beschreibung benutzt die Begriffe \u201eBorstenl\u00e4nge\u201c und \u201eB\u00fcrstenl\u00e4nge\u201c in austauschbarer Weise, ohne mit ihnen erkennbar unterschiedliche Bedeutungen zu verkn\u00fcpfen. Im Zusammenhang mit den Nachteilen des Standes der Technik bem\u00e4ngelt sie, dass es die vorbekannte Vorrichtung nicht erm\u00f6gliche, die Borstenl\u00e4nge individuell an die jeweiligen Erfordernisse anzupassen (Abschnitt 0003). Die korrespondierenden Vorteile der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung sieht sie hingegen darin, dass die B\u00fcrstenl\u00e4nge sowohl unterschiedlichen Arbeitsaufgaben angepasst als auch bei Verschlei\u00df der B\u00fcrsten die optimale B\u00fcrstenl\u00e4nge nachgestellt werden k\u00f6nne (Abschnitt 0010). Die Klagepatentschrift benutzt die Terminologie \u201eB\u00fcrsten-\u201e bzw. \u201eBorstenl\u00e4nge\u201c daher nicht in eindeutiger Weise, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine unterschiedliche Bedeutung zulie\u00dfe. Alleine aus der Verwendung des Wortes \u201eB\u00fcrstenl\u00e4nge\u201c bei der Beschreibung der Vorz\u00fcge der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (Abschnitt 0010) k\u00f6nnen daher keine Schl\u00fcsse darauf gezogen werden, eine L\u00e4ngsverschiebbarkeit der gesamten Quetschh\u00fclse, die in jeder Position \u00fcber die Halterung vorsteht, so dass die freie Borstenl\u00e4nge wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verstellbar ist, gen\u00fcge der Klagepatentschrift.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der beiden genannten Vorteile der axialen Verstellbarkeit der B\u00fcrste relativ zur Halterung versteht der Fachmann das Merkmal der L\u00e4ngsverschiebbarkeit nach Merkmal 10 daher so, dass es entscheidend auf die Verstellbarkeit des freien Borstenteils (von der Kante der Halterung an gerechnet) ankommt. Bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtungsweise wird bereits der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zweck, bei Verschlei\u00df der Borsten die optimale B\u00fcrstenl\u00e4nge nachzustellen, nur dann erreicht, wenn eine vor dem Nachstellen inaktive, weil noch in der Halterung verborgene und von ihr in der Seitenbewegung eingeschr\u00e4nkte \u201eBorstenreserve\u201c zur Verf\u00fcgung steht. Nur in diesem Fall kann davon gesprochen werden, dass bei einer verschlei\u00dfbedingten Verk\u00fcrzung der Borsten \u201edie optimale B\u00fcrstenl\u00e4nge nachgestellt werden kann\u201c (Abschnitt 0010). Dies entspricht auch der Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Figur 1 der Klagepatentschrift. Dort wird in der gezeigten, am weitesten in die Halterung eingeschobenen Stellung der Quetschh\u00fclse ein Abschnitt der Borsten von etwa einem Drittel ihrer Gesamtl\u00e4nge von der Halterung aufgenommen und \u2013 da die Halterung ohne seitlichen Abstand an den \u00e4u\u00dfersten Borsten anliegt \u2013 auf diese Weise an einer seitlichen Bewegung, die f\u00fcr eine B\u00fcrstwirkung erforderlich ist, gehindert. F\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe L\u00e4ngsverschiebbarkeit m\u00fcsste daher zumindest in der einen Extremposition, in der die Quetschh\u00fclse am weitesten in die Halterung eingeschoben ist, ein Teil der Borstenl\u00e4nge in der Halterung aufgenommen und damit \u201edeaktiviert\u201c sein. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diesen einen Zweck nicht erf\u00fcllen kann, stellt die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede. Sie meint jedoch, f\u00fcr den anderen Zweck, die B\u00fcrstenl\u00e4nge unabh\u00e4ngig von auftretendem Verschlei\u00df unterschiedlichen Arbeitsaufgaben anzupassen, sei es unerheblich, wenn die freie Borstenl\u00e4nge nicht verstellt werden kann.<br \/>\nIn dieser Annahme ist der Kl\u00e4gerin nicht zu folgen. Auch f\u00fcr den Zweck, die B\u00fcrstenl\u00e4nge an die konkret zu reinigende Fuge (das hei\u00dft an deren Breite und Tiefe oder aber an den jeweiligen auszufegenden Bewuchs) anzupassen, ist es nicht ausreichend, lediglich die \u00fcber die Halterung vorstehende L\u00e4nge der Quetschh\u00fclse zu variieren, ohne dass es zu einer Ver\u00e4nderung der freien Borstenl\u00e4nge kommt. Bei besonders tiefen Fugen mag man noch annehmen, dass mit einer weiter \u00fcber die Halterung vorstehenden Quetschh\u00fclse ein tieferes Eindringen der Borstenspitzen in die jeweilige Fuge m\u00f6glich ist, wenngleich dies voraussetzen w\u00fcrde, dass die gegebenenfalls \u00fcber den Umfang des Borstenpakets vorstehende Breite der Quetschh\u00fclse dem nicht entgegensteht. Wenn es bei der Anpassung an die konkrete Arbeitsaufgabe hingegen darum geht, eine vergleichsweise flache Fuge zu reinigen, ist zu diesem Zweck erforderlich, die freie B\u00fcrstenl\u00e4nge zu verringern. Denn nur dies f\u00fchrt dazu, dass ein ausreichender Druck auf den zu entfernenden Bewuchs ausge\u00fcbt werden kann, ohne dass die \u2013 f\u00fcr ein wirksames Eindringen zu langen Borsten \u2013 zu stark abknicken und damit auf die auszub\u00fcrstenden K\u00f6rper nicht ausreichend einwirken k\u00f6nnen. F\u00fcr diese Zwecke ist mithin eine Verst\u00e4rkung der B\u00fcrstwirkung durch eine Verk\u00fcrzung der freien Borstenl\u00e4nge erforderlich, um von einer Anpassung an die ge\u00e4nderte Arbeitsaufgabe zu sprechen. Wenn auch die Klagepatentschrift kein Ma\u00df angibt, in welchem Umfang dies erforderlich sei, um eine Anpassung an ge\u00e4nderte Arbeitsaufgaben wirksam vornehmen zu k\u00f6nnen, ist es doch zumindest dem Grunde nach notwendig, die freie Borstenl\u00e4nge \u00fcberhaupt variieren zu k\u00f6nnen, damit der Zweck der L\u00e4ngsverschiebbarkeit zumindest in dieser Hinsicht erreicht werden kann.<br \/>\nBei funktionsorientierter Betrachtung liegt eine L\u00e4ngsverschiebbarkeit der Quetschh\u00fclse in der Halterung daher nur dann vor, wenn die unterschiedliche Einstellung in axialer Richtung der Halterung auch zu einer Ver\u00e4nderung der freien Borstenl\u00e4nge f\u00fchrt. Dabei ist es ausreichend, wenn zumindest in einem Teilbereich der Bandbreite m\u00f6glicher Einstellungen eine derartige Ver\u00e4nderung der freien Borstenl\u00e4nge erzielt wird, w\u00e4hrend sich ein anderer Teilbereich nicht mehr auf die L\u00e4nge des freien Teils der Borsten auswirkt. Unzul\u00e4nglich f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe L\u00e4ngsverschiebbarkeit im Sinne des Merkmals 10 ist es hingegen, wenn sich die L\u00e4ngsverschiebung \u2013 mag sie auch wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur wenige Millimeter betragen \u2013 ausschlie\u00dflich darin niederschl\u00e4gt, dass die Quetschh\u00fclse mit einer unterschiedlichen L\u00e4nge \u00fcber die Halterung vorsteht.<br \/>\nSo verh\u00e4lt es sich jedoch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Auch bei maximalem Einschub der Quetschh\u00fclse in die Halterung wird kein Teil der Borsten von der Halterung aufgenommen, lediglich die Quetschh\u00fclse steht in einem Fall weiter, im anderen weniger weit \u00fcber die Halterung vor. Insoweit wird auf die im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen 12 und 13 der Anlage K6 verwiesen. Damit steht weder eine Borstenreserve zum L\u00e4ngenausgleich verschlissener Borsten zur Verf\u00fcgung noch kann die B\u00fcrstenl\u00e4nge an unterschiedliche Aufgabenstellungen angepasst werden. Die Quetschh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist daher nicht im Sinne des Klagepatents in der Halterung \u201el\u00e4ngsverschieblich\u201c angeordnet (Merkmal 10). Dementsprechend kann auch nicht von einer \u201eEinstellung\u201c der Quetschh\u00fclse im Sinne des Merkmals 11 gesprochen werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs kann daher als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt ihrer zylinderartig angeordneten Kunststoffst\u00e4be mit \u00e4quivalenten Mitteln von den Merkmalen 3 und 8 des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0515 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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