{"id":2866,"date":"2006-06-27T17:00:39","date_gmt":"2006-06-27T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2866"},"modified":"2016-04-26T13:17:29","modified_gmt":"2016-04-26T13:17:29","slug":"4a-o-3106-markise-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2866","title":{"rendered":"4a O 31\/06 &#8211; Markise II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0514<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 31\/06<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Beschattungseinrichtungen, insbesondere Markisen, mit einer Tuchwelle zum Auf- und Abwickeln eines Markisentuches und einem Markisengeh\u00e4use,<\/p>\n<p>seit dem 15.11.1998 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>bei denen das Markisengeh\u00e4use die Tuchwelle umgibt und an seiner Vorderseite durch eine Randleiste des aufgewickelten Markisentuches verschlossen wird, sowie mit einer vom Bodenteil des Markisengeh\u00e4uses gebildeten Abdeckung, in der mindestens eine Leuchte mit einer Lampe angeordnet ist, welche den Raum unter der Abdeckung beleuchtet und den Raum \u00fcber der Abdeckung erw\u00e4rmt;<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Bestellzeiten, Bestellpreisen, Bestellmengen sowie der Namen und Anschriften der Besteller,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der nicht belieferten, gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften dieser Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziff. I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Angabe zu lit. a) mit Bestellscheinen zu belegen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 15.11.1998 bis zum 10.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\n2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 11.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr Markisen. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 09 xxx (Klagegebrauchsmuster). Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 20.5.1998 angemeldet und am 3.9.1998 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 15.10.1998.<\/p>\n<p>Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Beschattungseinrichtung, insbesondere Markise, mit einer Tuchwelle zum Auf- und Abwickeln eines Markisentuches und mit einer unter der Tuchwelle angeordneten Abdeckung, dadurch gekennzeichnet, dass in der Abdeckung (18) mindestens eine Leuchte (19) mit einer Lampe (20) angeordnet ist, welche den Raum unter der Abdeckung (18) beleuchtet und den Raum \u00fcber der Abdeckung (18) erw\u00e4rmt.<br \/>\n2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (18) vom Bodenteil eines Markisengeh\u00e4uses (16) gebildet wird, welches die Tuchwelle (12) umgibt und an seiner Vorderseite durch die Randleiste (15) des aufgewickelten Markisentuches (11) verschlossen wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagegebrauchsmuster und zeigen eine Beschattungseinrichtung (Markise) nach der Erfindung in einer perspektivischen Darstellung schr\u00e4g von unten gesehen sowie den Gegenstand der Figur 1 in einem Querschnitt nach Linie I-II der Figur 1:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein niederl\u00e4ndisches Unternehmen und befasst sich mit dem Vertrieb von Markisen. Der Beklagte zu 2) ist der gesetzliche Vertreter der Inhabergesellschaft der Beklagten zu 1). Auf Bestellung des Unternehmens XY Bauelemente lieferte die Beklagten zu 1) eine Markise an dessen Unternehmenssitz in W. Die Kl\u00e4gerin hat Fotografien von dieser Markise als Anlage K 1 vorgelegt. Ablichtung 1 wird nachfolgend wiedergegeben<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Lieferung der Markise der Beklagten nach Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des in den kombinierten Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 unter Schutz gestellten Gegenstandes.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat \u2013 ohne vorherige Ank\u00fcndigung &#8211; in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung im Umfang von Schutzanspruch 1 vorgelegt. Daraufhin haben die Parteien \u00fcbereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und wechselseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt,<\/p>\n<p>wobei sie au\u00dferdem Rechnungslegung hinsichtlich der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Belege f\u00fcr die Angaben durch Liefer- und Frachtpapiere sowie Rechnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet fordert.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Die nach Deutschland gelieferte Markise entspreche nicht den Vorgaben des Schutzrechts. Zudem habe die Beklagte zu 1) lediglich eine einzige Markise nach Deutschland geliefert, nachdem sie dazu durch die Bestellung aus W \u201eprovoziert\u201e worden sei. Im \u00dcbrigen sei das Klagegebrauchsmuster auch nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache ganz \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung teilweise und Schadensersatz vollumf\u00e4nglich zu, \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung betrifft das Klagegebrauchsmuster eine Beschattungseinrichtung.<\/p>\n<p>Derartige Beschattungseinrichtungen in Winterg\u00e4rten und \u00fcber Terrassen oder an Hausw\u00e4nden \u00fcber Schaufenstern dienen dazu, direkte Sonneneinstrahlung von dem zu beschattenden Platz fernzuhalten. Sie werden aber auch h\u00e4ufig als Schutz vor Regen benutzt und sollen Tau und Abendk\u00fchle von den \u00fcberschatteten Sitzpl\u00e4tzen fernhalten. Sie bleiben daher auch oft nachts aufgespannt und beschatten den darunter liegenden Raum nicht nur, sondern verdunkeln ihn auch.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt danach das Problem zugrunde, den Raum unter der Markise zu beleuchten und gleichzeitig daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die m\u00f6glicherweise feucht eingerollte Markise trocknen kann.<\/p>\n<p>Das soll nach den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>Beschattungseinrichtung, insbesondere Markise,<br \/>\n1. mit einer Tuchwelle (12) zum Auf- und Abwickeln eines Markisentuches (11)<br \/>\n2. mit einem Markisengeh\u00e4use (16), welches<br \/>\n2.1 die Tuchwelle (12) umgibt und<br \/>\n2.2 an seiner Vorderseite durch eine Randleiste (15) des aufgewickelten Markisentuches (11) verschlossen ist<br \/>\n3. mit einer vom Bodenteil des Markisengeh\u00e4uses (16) gebildeten Abdeckung (18),<br \/>\n3.1 in der mindestens eine Leuchte (19) mit einer Lampe (20) angeordnet ist, wobei<br \/>\n4. die Lampe (20)<br \/>\n4.1 den Raum unter der Abdeckung (18) beleuchtet und<br \/>\n4.2 den Raum \u00fcber der Abdeckung (18) erw\u00e4rmt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegen\u00fcber dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Keine der von den Beklagten vorgebrachten Druckschriften nimmt die Lehre der kombinierten Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 neuheitssch\u00e4dlich vorweg, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 93 02 xxx (Anlage B 3) offenbart eine Markise mit einer ortsfest an einer Hauswand montierbaren Trageinrichtung, an der eine Wickelwelle drehbar gelagert ist, die zum Aufrollen eines Markisentuches dient. F\u00fcr die Wickelwelle ist eine \u00dcberdachung in Form einer Haube vorgesehen, die pultartig ausgestaltet ist. Das Pultdach kann mit Beschriftung als Werbetr\u00e4ger versehen sein und auch durchsichtig transparent mit einer Beleuchtung ausgestattet werden (vgl. a.a.O., S. 5, Z. 32 ff.). Nicht offenbart wird, dass die Beleuchtung unterhalb des Markisentuchs angeordnet sein soll.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 297 03 883 (Anlage B 6) betrifft eine Beleuchtungseinrichtung an Markisen, die \u00fcber eine oder mehrere elektrische Niederspannungs-Lichtquellen an der Innenseite des Fallrohres verf\u00fcgt, wobei das Fallrohr an seiner nach innen gerichteten L\u00e4ngsseite eine oder mehrere Lichtquellen aufweist, die in das Fallrohr integriert oder an seiner Innen- bzw. Unterseite aufgesetzt sind und mit Schutz-Kleinspannung betrieben werden. Die Tuchwelle ist jedoch nicht von einem Markisengeh\u00e4use umgeben. Zudem sind die Lichtquellen am Fallrohr befestigt oder in dieses integriert und damit nicht in einer Abdeckung unterhalb des Markisentuchs angeordnet.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 295 14 xxx (Anlage B 7) offenbart eine Gelenkarmmarkise mit einer auf einer Tuchwelle aufwickelbaren Markise. Am Ausfallprofil ist ein Volant befestigt. Vor dem Volant ist ein parallel zu dem Ausfallprofil verlaufender Vorbau angeordnet. Im Innenraum des geschlossenen Vorbaus ist ein Leuchtmittel zur Lichtgabe durch eine lichtdurchl\u00e4ssige Scheibe zur Beleuchtung des Volants vorgesehen. Auch dieser Stand der Technik betrifft keine Markise, bei der die Tuchwelle von einem Markisengeh\u00e4use umgeben wird. Zudem ist die Lichtquelle nicht unterhalb des Markisentuches angeordnet, sondern vor selbigem.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben auch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher \u00dcberlegungen die Lehre der kombinierten Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 durch den genannten Stand der Technik f\u00fcr den Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters nahe gelegt war, so dass dieser auch ein erfinderischer Schritt zugrunde liegt, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Wird das deutsche Gebrauchsmuster 93 02 xxx als n\u00e4chstliegender Stand der Technik herangezogen, weil es als einzige der drei von der Beklagten vorgebrachten Druckschriften eine Kassettenmarkise offenbart, so ist nicht dargetan, welche nicht erfinderischen \u00dcberlegungen den Fachmann dazu h\u00e4tten bringen k\u00f6nnen, im Bodenteil des Markisengeh\u00e4uses eine Leuchte anzuordnen, die den Raum unter der Abdeckung beleuchtet und den Raum \u00fcber der Abdeckung erw\u00e4rmt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Markise verwirklicht die in den kombinierten Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist zwischen den Parteien \u2013 mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 4 \u2013 unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Begr\u00fcndung durch das Gericht bedarf. Die Markise der Beklagten weist aber auch die streitige Merkmalsgruppe auf.<\/p>\n<p>Die Halogenstrahler sind in dem den Bodenteil des Markisengeh\u00e4uses bildenden Abdeckung angeordnet wie den Fotografien 1, 6, 8 und 9 der Anlage K 1 entnommen werden kann. Ist die Markise an einer Hauswand montiert, so beleuchten die Halogenstrahler den Raum unterhalb der den Bodenteil des Markisengeh\u00e4uses bildenden Abdeckung und erw\u00e4rmen zugleich den Raum oberhalb derselben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.) Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre der kombinierten Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 verwirklicht, und die Beklagten schuldhaft gehandelt haben, sind sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet, Rechnung zu legen und Schadensersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) ergibt sich aus seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Inhabergesellschaft der Beklagten zu 1), die sich wiederum die Handlungen des Beklagten zu 2) zurechnen lassen muss. Als Fachunternehmen, das auf dem deutschen Markt t\u00e4tig geworden ist, h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Gleiches gilt f\u00fcr den Beklagten zu 2) als deren gesetzlicher Vertreter. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich die Kl\u00e4gerin auf einen Testkauf beruft. Wie auch den rechtskundig beratenen Beklagten bekannt sein d\u00fcrfte, ist es in aller Regel rechtlich unbedenklich, wenn zur Aufdeckung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen oder Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Testma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden (vgl. dazu nur allgemein: Baumbach\/Hefermehl\/K\u00f6hler, 23. Aufl., \u00a7 4 UWG, Rdn. 10.161 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Umst\u00e4nde, die in dem hier zu entscheidenden Fall eine von der allgemeinen Praxis abweichende Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten, sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat der Testk\u00e4ufer aufgedeckt, dass er seinen Sitz in Deutschland hat und &#8211; wie jeder andere Kunde auch &#8211; eine Bestellung bei der Beklagten aufgegeben. Wenn die Beklagte daraufhin die beanstandete Markise nach Deutschland liefert, muss sie sich f\u00fcr diese Handlung auch nach deutschen Recht verantworten, wenn darin \u2013 wie aufgezeigt &#8211; eine Patentverletzung liegt.<\/p>\n<p>2.) Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet. Soweit die Beklagten im Termin Rechnung gelegt haben, ist Erf\u00fcllung eingetreten und die Klage daher abzuweisen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 a, 92 Nr. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage auch insoweit zuzusprechen gewesen w\u00e4re, wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit geht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zur Abgabe der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen am 13.6.2006 auf 100.000,&#8211; Euro festgesetzt. Danach umfasst der Streitwert das Kosteninteresse zuz\u00fcglich 1.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n<div id=\"book-navigation-1\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0514 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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