{"id":2864,"date":"2006-08-01T17:00:26","date_gmt":"2006-08-01T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2864"},"modified":"2016-04-26T13:16:11","modified_gmt":"2016-04-26T13:16:11","slug":"4a-o-29405-handschuhskistock-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2864","title":{"rendered":"4a O 294\/05 &#8211; Handschuh\/Skistock III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0513<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. August 2006, Az. 4a O 294\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>I.1. Gesamtheit Handschuh\/Stock mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) einer Umh\u00fcllung, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<\/p>\n<p>b) einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;<\/p>\n<p>c) die Umh\u00fcllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff jeweils erg\u00e4nzen;<\/p>\n<p>d) die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;<\/p>\n<p>e) die Umh\u00fcllung weist Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf;<\/p>\n<p>f) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;<\/p>\n<p>g) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;<\/p>\n<p>h) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>I.2. Handschuh mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) Handschuh, der dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<\/p>\n<p>b) der Handschuh ist mit Befestigungseinrichtungen f\u00fcr die Befestigung an einem Stock versehen;<\/p>\n<p>c) der Handschuh weist Einrichtungen zum \u00dcbertragen der von dem Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf;<\/p>\n<p>d) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen von Kr\u00e4ften sind mit Befestigungseinrichtungen des Handschuhs f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock verbunden;<\/p>\n<p>e) die Befestigungseinrichtungen definieren den Bereich des Drehzentrums bez\u00fcglich des Stockes;<\/p>\n<p>f) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;<\/p>\n<p>g) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des R\u00fcckens der Hand zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Dezember 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. bezeichneten, seit dem 18. Dezember 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- Eur vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Sicherheit einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchenden und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 357 xxx (Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 15. Juni 1989 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 21. Juli 1988 eingereicht und am 7. M\u00e4rz 1990 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 18. November 1993 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Elementes, beispielsweise eines Skistocks, mit der Hand des Benutzers.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin jeweils in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 9 und 12 sowie 15, 22 und 25 haben in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Gesamtheit Handschuh\/Skistock von dem Typ, der durch eine Umh\u00fcllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung und des Handgriffs auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umh\u00fcllung (1) Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte aufweist, und die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Skifahren verbunden sind (Anspruch 1),<\/p>\n<p>Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben (Anspruch 9),<\/p>\n<p>Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Teil, der eine Manschette (7) bildet, in der L\u00e4nge einstellbar ist (Anspruch 12).<\/p>\n<p>Skihandschuh, der dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers gestreift zu werden, und der mit Befestigungseinrichtungen (5) f\u00fcr die Befestigung auf einem Skistock versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass er Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der von dem Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte aufweist, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen mit den Befestigungseinrichtungen (5) des Handschuhs f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock verbunden sind, und dass die Befestigungseinrichtungen (5) den Bereich des Drehzentrums des Handschuhs bez\u00fcglich des Stockes definieren (Anspruch 15),<\/p>\n<p>Handschuh gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 15 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben (Anspruch 22),<\/p>\n<p>Skihandschuh gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 22 bis 24, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des R\u00fcckens der Hand zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil verbindet, der eine Manschette bildet (Anspruch 25).<\/p>\n<p>Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hat das Bundespatentgericht mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 7. November 2000 (Anlage K 2a) den deutschen Teil des Klagepatentes im Umfang der Anspr\u00fcche 1 bis 11 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt und die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Darstellungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit Handschuh\/Skistock mit den Befestigungseinrichtungen 4 und 5, Figur 2 den Handschuh bzw. die Umh\u00fcllung auf der Hand-Innenfl\u00e4chenseite, Figur 3 den Handschuh bzw. die Umh\u00fcllung auf dem Handr\u00fccken mit dem sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckenden Teil 8 zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte, Figur 4 das \u00dcbertragungssystem in der Abst\u00fctz- oder Absto\u00dfphase und Figur 5 das System in der R\u00fcckf\u00fchrphase des Stockes.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland St\u00f6cke, die in den Bereichen Skilanglauf und Nordic Walking Anwendung finden. Eine Ausf\u00fchrung, welche die Kl\u00e4gerin als Anlage K 3 vorgelegt hat, war bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem angerufenen Gericht. Die Kl\u00e4gerin legte als Anlage K 2b die Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11. April 2000 (4 O 232\/99) und Oberlandesgerichtes D\u00fcsseldorf vom 8. November 2001 (2 U 71\/00) betreffend unter anderem die als Anlage K 3 vorgelegte Ausf\u00fchrungsform vor.<\/p>\n<p>Auf der ISPO 2005 in M\u00fcnchen bot die Beklagte ein neues Produktsortiment an, wie sich aus der als Anlage K 7 vorgelegten farbigen Ablichtung des Prospektes der Beklagten ergibt, worauf Bezug genommen wird. Darin sind u.a. abgebildet die Produkte \u201eTrekkingst\u00f6cke gefederte Serie 200, Langlauf-Carbonst\u00f6cke Serie 600\u201c, \u201eNordic Walking St\u00f6cke Serie 500\u201c und \u201eJugend-Alpinst\u00f6cke Serie 700\u201c. Als Anlage K 13 reichte die Kl\u00e4gerin ein Original eines Nordic Walking Stockes zur Gerichtsakte, welches sie von einem \u00f6sterreichischen Gro\u00dfh\u00e4ndler bezogen hat und das mit einer Handschlaufe der Beklagten ausgestattet ist. Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Handschlaufen aus dem genannten Prospekt, welche identisch zu derjenigen des Originalstockes ist, ergibt sich anhand der nachfolgenden Photographie, welche von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 zur Gerichtsakte gereicht wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten vertriebenen Sportst\u00f6cke von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt die fehlende Konkretisierung des Klageantrages in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Auch handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um einen Handschuh. Die Stockschlaufe decke abgesehen vom Daumenbereich nur einen circa 4 cm breiten Streifen der Mittelhand ab. Finger- bzw. Daumenst\u00fccke seien nicht vorhanden und die Schlaufe werde nicht handschuhartig durch \u00dcberstreifen, sondern bandagenartig durch Wickeln angelegt. Auch umgebe die angegriffene Stockschlaufe das Handgelenk des Benutzers nicht, insbesondere w\u00fcrden die Kraft\u00fcbertragungseinrichtungen keinen Teil aufweisen, der eine Manschette bilde, die dazu bestimmt sei, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben. Letztlich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine Einrichtung zum \u00dcbertragen von Kr\u00e4ften auf, die sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstrecke.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zu, weil die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Gegenstand des Klagepatents benutzt hat, Artikel 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 u. 2, 140 b Patentgesetz, 242 BGB.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte die R\u00fcge der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichtes nicht mehr aufrechterhalten hat und sich r\u00fcgelos zur Hauptsache eingelassen hat (\u00a7 39 ZPO), bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen hinsichtlich der Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichtes f\u00fcr die erhobene Klage.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Skistocks mit der Hand des Benutzers.<\/p>\n<p>Traditionell sind Skist\u00f6cke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistocks zu vermeiden, sondern dient auch dazu, eine bessere \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte des Skil\u00e4ufers auf den Stock zu erm\u00f6glichen. Um dies effektiv zu gew\u00e4hrleisten, muss der Faustriemen, wie die Klagepatentschrift weiter erl\u00e4utert, so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstr\u00e4nge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfl\u00e4che der Hand verlaufen. Positioniert der Skil\u00e4ufer den Faustriemen nicht in dieser Weise, was vor allem bei Anf\u00e4ngern h\u00e4ufig vorkommt, kann keine wirksame Kraft\u00fcbertragung stattfinden. Selbst wenn aber der Faustriemen gut umgelegt ist, sind der Klagepatentschrift zufolge die Kr\u00e4fte, die durch ihn auf die Hand ausge\u00fcbt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen der Hand f\u00fchren kann. Zudem bestehe stets die Gefahr des Verlusts des Stockes, etwa wenn der Langlaufskifahrer den Stock nach der Absto\u00dfphase nach vorn zur\u00fcckf\u00fchre und hierbei den Stock nicht fest umgreife. W\u00e4hrend des Skifahrens k\u00f6nne der Faustriemen, dessen L\u00e4nge nicht richtig an die Hand des Skil\u00e4ufers angepasst sei, \u00fcber die Hand gleiten und dadurch in eine ung\u00fcnstige Position gelangen. \u00dcberdies werde der Stock \u00fcber den Faustriemen durch den \u2013 beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten &#8211; Handschuh hindurch h\u00e4ufig von dem Skifahrer nicht gut \u201eempfunden&#8220;.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, im Stand der Technik sei vorgeschlagen worden, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die FR 2 381 xxx zeige eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen sei. Aus der US 3 232 xxx seien ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zus\u00e4tzliche Mittel f\u00fcr die Verbindung des Handschuhs an den Stock aufweisen w\u00fcrden.<br \/>\nDie Klagepatentschrift kritisiert an diesen beiden vorbekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte vom Skil\u00e4ufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht l\u00f6sten. Bei der aus der FR 2 381 xxx bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistocks, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Sto\u00dfes leicht l\u00f6se.<\/p>\n<p>Den Angaben der Klagepatentschrift \u00fcber die Nachteile des Standes der Technik sowie \u00fcber die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die Vorteile der Erfindung ist zu entnehmen, dass die Erfindung das Problem l\u00f6sen soll, die bekannten Systeme der Verbindung des Skistocks mit der Hand des Benutzers in einer Weise zu verbessern, dass die korrekte Positionierung von Stock und Schlaufe f\u00fcr eine optimale Kraft\u00fcbertragung unabh\u00e4ngig von der Handhabung durch den Skil\u00e4ufer gew\u00e4hrleistet ist. Daneben soll der bei den herk\u00f6mmlichen Schlaufen bestehende Nachteil beseitigt werden, dass bei einer korrekten Positionierung mit guter Kraft\u00fcbertragung die Kr\u00e4fte, die durch den Faustriemen auf die Hand ausge\u00fcbt werden, sehr lokalisiert sind und dadurch zu Behinderungen und Verletzungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich soll die Gefahr des Verlustes des Stockes ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die Anspr\u00fcche 1, 9 und 12 sowie die Anspr\u00fcche 15, 22 und 25 eine Gesamtheit Handschuh\/Skistock mit folgender Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>a) Eine Umh\u00fcllung (1), die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<\/p>\n<p>b) ein Skistock (2), der mit einem Handgriff versehen ist;<\/p>\n<p>c) die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) sind mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen;<\/p>\n<p>d) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung und des Handgriffes (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Skifahren angeordnet;<\/p>\n<p>e) die Umh\u00fcllung (1) weist Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte auf;<\/p>\n<p>f) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Skifahren verbunden;<\/p>\n<p>g) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;<\/p>\n<p>h) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7) der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>a\u2019) Handschuh, der dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<\/p>\n<p>c\u2019) der Handschuh ist mit Befestigungseinrichtungen f\u00fcr die Befestigung an einem Skistock versehen;<\/p>\n<p>d\u2019) der Handschuh weist Einrichtungen zum \u00dcbertragen der von dem Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte auf;<\/p>\n<p>e\u2019) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen von Kr\u00e4ften sind mit Befestigungseinrichtungen des Handschuhs f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock verbunden;<\/p>\n<p>f\u2019) Die Befestigungseinrichtungen definieren den Bereich des Drehzentrums bez\u00fcglich des Stockes;<\/p>\n<p>g\u2019) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;<\/p>\n<p>h\u2019) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des R\u00fcckens der Hand zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der Erfindung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung in Form eines Handschuhs und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gew\u00e4hrleiste eine \u00dcbertragung der beim Skifahren ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte und sch\u00fctze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff l\u00f6se. Das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung oder des Handschuhs \u00fcber die Hand f\u00fchre zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand und l\u00f6se damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skil\u00e4ufer. Zugleich werde jedes Problem betreffend das relative Gleiten oder Verschieben des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale \u00dcbertragung der ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte gef\u00f6rdert. Hierdurch unterscheide sich die Erfindung des Klagepatents von den in der AT 376 xxx und der US 4 653 xxx gezeigten Verbindungssystemen von Handschuh und Skistock, durch die zwar eine einfache Verbindung zwischen dem Handschuh und dem Skistock realisiert werde, die jedoch keine Einrichtungen f\u00fcr die \u00dcbertragung der beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte vors\u00e4hen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer angegriffene Handschuh\/Stock macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Eine Verwirklichung der zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale a) bzw. a\u2019) sowie g\u2019) und h\u2019) der obigen Merkmalsgliederungen liegt vor. Zur Verletzung im Einzelnen:<\/p>\n<p>Eine Verletzung scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon aus dem Grunde aus, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Trekkingst\u00f6cke, Nordic Walking St\u00f6cke und Jugend-Alpinst\u00f6cke handelt, das Klagepatent hingegen in seinem Merkmal a) von einer Gesamtheit Handschuh\/Skistock spricht. Denn das Klagepatent ist nicht, wie die Beklagte meint, auf Skist\u00f6cke beschr\u00e4nkt. Soweit das Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen von Skist\u00f6cken spricht, handelt es sich lediglich um eine Zweckangabe, die den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nkt (vgl. BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Die Beklagte meint zwar, dass es sich nicht lediglich um eine Zweckangabe handele, sondern hiermit eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung unter Schutz gestellt werden solle, da Skist\u00f6cke im Gegensatz zu Trekking-St\u00f6cken andere Teller aufweisen w\u00fcrden. Dem ist zwar hinsichtlich der unterschiedlichen Ausgestaltung der Teller im Allgemeinen zuzustimmen. Das Klagepatent befasst sich jedoch nicht mit einer bestimmten Tellerausgestaltung, sondern mit Handschlaufen bzw. mit St\u00f6cken, welche die in den kombinierten Patentanspr\u00fcchen 1, 9 und 12 genannten Merkmale aufweisen. Dass die St\u00f6cke Teller besitzen, ist dadurch nicht gefordert. Eine fehlende Vereinbarkeit der in den Anspr\u00fcchen beschriebenen Ausgestaltung f\u00fcr andere Verwendungszwecke als Skifahren hat die Beklagte nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>Merkmal a) sieht eine Umh\u00fcllung (1) vor, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) des Benutzers \u00fcbergestreift zu werden. Merkmal a\u2019) spricht von einem Handschuh, der dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden. Die Beklagte wendet gegen eine Verwirklichung der Merkmale durch die angegriffene Handschlaufe ein, dass der Fachmann dem Patentanspruch entnehme, dass das blo\u00dfe \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung ausreiche, um die Umh\u00fcllung derart an die Hand des Benutzers anzulegen, dass eine gute Kraft\u00fcbertragung auf den Stock m\u00f6glich sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hingegen erfolge kein \u00dcberstreifen, sondern diese werde bandagenartig durch Wickeln um die Mittelhand gelegt, wie sich aus der Abfolge der in der Anlage B 4 gezeigten Bildfolge ergebe.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung der Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liegt dennoch vor. Denn wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 8. November 2001 (Anlage K 2b, Umdruck Seite 22) zutreffend ausgef\u00fchrt hat, setzt das Klagepatent das Vorhandensein eines klassischen Handschuhs nicht voraus, sondern auch Formen der Umh\u00fcllung, welche die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktionen erf\u00fcllen und nicht notwendigerweise einfach \u00fcbergestreift, sondern an die Hand angepasst werden.<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung befasst sich vor allem mit der Ausgestaltung der Umh\u00fcllung, die aus der Sicht des Klagepatentes gleichbedeutend mit dem Handschuh ist. Hierdurch soll eine Verbindung zum Skistock geschaffen werden, die der Kraft\u00fcbertragung dienen und vor dem Verlust des Stockes sch\u00fctzen soll. Patentgem\u00e4\u00df geht es allein darum, das m\u00fchsame und h\u00e4ufig nicht effektive Positionieren des aus dem Stand der Technik bekannten Faustriemens durch ein einfaches \u00dcberstreifen des Handschuhs\/Umh\u00fcllung zu ersetzen, das automatisch zu einem sicheren Sitz der Hand in Bezug auf den Skistock f\u00fchrt. Es findet dann kein relatives Gleiten oder Verschieben des Skistocks und des Handschuhs\/Umh\u00fcllung beim Skifahren mehr statt, wodurch das Risiko einer Blasenbildung vermieden und eine optimale \u00dcbertragung der ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte gew\u00e4hrleistet wird (vgl. Anlage K 2 Seite 3 Zeilen 10 ff.). Um diese Funktion zu erf\u00fcllen, braucht die Umh\u00fcllung nur so ausgebildet zu sein, dass die Hand sich aus ihr nicht wie aus einem Faustriemen l\u00f6sen kann. Hierf\u00fcr ist ein Handschuh nicht notwendigerweise erforderlich. Entsprechend sieht das Klagepatent vor, dass das Verbindungssystem einfach auf eine H\u00fclle geeigneter Form reduziert werden kann (vgl. Anlage K 2 Seite 12), welche vom Bundespatentgericht (Anlage K 2a Seite 10) als Geschirr bezeichnet wurde. Das Klagepatent stellt dementsprechend nicht nur einen Handschuh unter Schutz, sondern auch eine Umh\u00fcllung\/Geschirr, soweit die geforderte Kr\u00e4fte\u00fcbertragung stattfindet und das aus dem Stand der Technik bekannte nachteilige Anlegen des Faustriemens vermieden wird.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend erkennt der Fachmann, ein Techniker mit (zumindest) Fachhochschulabschluss und mehrj\u00e4hriger praktischer Berufserfahrung bei der Entwicklung von Skiausr\u00fcstungen, wie das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 7. November 2000 auf Seite 9 ausgef\u00fchrt hat, dass das Anlegen eines solchen Geschirrs im Normalfall nicht notwendigerweise durch \u00dcberstreifen erfolgt, um den notwendigen festen Sitz zu erzielen, wie dies gemeinhin bei einem Handschuh vorgesehen ist. Das Anlegen eines Geschirrs setzt auch die Aus\u00fcbung einzelner Handgriffe voraus, um das Geschirr an die Hand anzupassen und damit den notwendigen Zug auf das Geschirr auszu\u00fcben, damit die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kraft\u00fcbertragung stattfinden kann. Durch ein einfaches \u00dcberstreifen wird man eine Anpassung an die Handform nur bei Verwendung eines elastischen Materials erreichen. Auf ein solches ist das Klagepatent hingegen nicht beschr\u00e4nkt. Im \u00dcbrigen spricht das Klagepatent in den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 11 und 24 davon, dass der Teil, welcher die Manschette bildet, auch offen und an seinen Enden mit selbstklammernden Einrichtungen versehen sein kann. Diese Ausgestaltung offener Manschetten ist im Klagepatent auch auf Seite 8 Zeilen 8 bis 20 sowie Seite 9 Zeilen 8 bis 12 beschrieben.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist es f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent, wonach allein durch das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung in Form eines Handschuhs und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werden soll, ausreichend, dass bereits das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung oder des Handschuhs \u00fcber die Hand zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand f\u00fchrt. Dies wird jedoch auch bei einer Ausgestaltung erreicht, bei der eine Umh\u00fcllung in der Form eines Geschirrs nach dem ersten \u00dcberstreifen auf Grund der vorhandenen \u00d6ffnungen und der einzelnen Stoffbahnen schon zu einer automatischen<br \/>\n2 Positionierung der Hand f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Eine solche Ausgestaltung weist auch die angegriffene Handschlaufe auf, die angelegt wird, indem zun\u00e4chst der Daumen durch die \u00d6ffnung gef\u00fchrt, eine Lasche um den Handr\u00fccken gelegt und die andere Lasche \u00fcber den Klettverschluss mit dieser an die Hand angepasst verbunden wird (vgl. Bildfolge Anlage B 4). Hierdurch findet zwar kein \u00dcberstreifen im Sinne des allgemeinen Verst\u00e4ndnisses des Begriffes dar. Wie vorstehend ausgef\u00fchrt, ist das Klagepatent auf dieses allgemeine Verst\u00e4ndnis jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Im \u00dcbrigen ist es auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne Weiteres m\u00f6glich, die Handschlaufe in geschlossenem Zustand anzulegen, d.h. \u00fcberzustreifen, wie dies die Beklagte versteht. Denn die angegriffene Handschlaufe kann auch so angelegt werden, dass der Klettverschluss geschlossen ist, die Hand dann durch die \u2013 geweitete &#8211; \u00d6ffnung gef\u00fchrt wird und anschlie\u00dfend der Klettverschluss ge\u00f6ffnet und unter Zusammenziehen der Schlaufen wieder geschlossen wird, so dass dann die Schlaufe eng um die Hand liegt. Auch f\u00fchrt bereits das erste Anlegen, bei dem zun\u00e4chst der Daumen durch die \u00d6ffnung gef\u00fchrt wird, zu einer automatischen Positionierung der Hand in der bandagenartigen Umh\u00fcllung. Das Schlie\u00dfen des handr\u00fcckenseitigen Klettverschlusses bewirkt dann lediglich ein \u201eFestschnallen\u201c der Hand in der Umh\u00fcllung.<\/p>\n<p>Merkmal g) sieht vor, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (8) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben. Die Beklagte stellt eine Verwirklichung des Merkmals mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass die angegriffene Schlaufe das Handgelenk des Benutzers nicht umgebe, insbesondere die Kraft\u00fcbertragungseinrichtungen bei der angegriffenen Stockschlaufe keinen Teil aufweisen w\u00fcrden, der eine Manschette bilde, die dazu bestimmt sei, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben. Es sei lediglich ein etwa 11 mm breites Gurtband vorhanden, das im Inneren einer breiteren Polsterung eingen\u00e4ht sei und dieses Gurtband befinde sich auf der vom Handgelenk abgewandten Seite.<\/p>\n<p>Das streitige Merkmal g) befasst sich wie das Merkmal h) mit der n\u00e4heren Ausgestaltung der &#8222;Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte&#8220;. Diese Einrichtungen bestehen aus einem eine Manschette bildenden Teil, der dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben und einem Teil, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens des Benutzers zu erstrecken. Der letztere Teil verbindet zugleich die Manschette mit den Befestigungseinrichtungen.<\/p>\n<p>Um eine optimale \u00dcbertragung der Kraft des Skil\u00e4ufers auf den Stock zu erreichen, muss der Stock in einer bestimmten Art und Weise in der Hand positioniert werden. Eine wirksame Kraft\u00fcbertragung auf den Stock findet dann statt (Merkmal d)), wenn dieser \u2013 in der entscheidenden Phase des Abst\u00fctzens in Kurven beim alpinen Skifahren und des Absto\u00dfens beim Langlaufskifahren und Nordic Walking &#8211; auf dem Niveau des gegenseitigen Drehzentrums der Hand und des Stockes gef\u00fchrt wird. Diese Positionierung des Stockes wird zum einen dadurch gew\u00e4hrleistet, dass die sich erg\u00e4nzenden Befestigungseinrichtungen von Stock und Handschuh im Bereich dieses Drehzentrums angeordnet sind (Merkmal d)), das sich im Bereich des Schnittpunktes des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Skifahrers befindet (Anlage K 2 Seite 7 Zeilen 6 bis 10). Die Anordnung der Befestigungsmittel in diesem Bereich allein gen\u00fcgt aber nicht, um zu gew\u00e4hrleisten, dass der Nutzer den Stock in der Phase des Absto\u00dfens stets in der gew\u00fcnschten Position f\u00fchrt. Ist der Stock nur mittels der Befestigungseinrichtungen mit der Hand verbunden, wird insbesondere der Anf\u00e4nger den frei an der Hand schwingenden Stock oftmals nicht in der richtigen Position umgreifen; das gleiche gilt, wenn der Stock relativ zur Hand gleiten und sich verschieben kann, was etwa der Fall ist, wenn der Nutzer nach der Absto\u00dfphase beim Zur\u00fcckf\u00fchren des Stockes nach vorne seinen Griff lockert (vgl. Anlage K 2 Seite 3 Zeilen 26 f.; Seite 10 Zeilen 15 bis 29). Erfindungsgem\u00e4\u00df wird die korrekte Positionierung des Stocks zudem durch die Verbindung der Befestigungsmittel mit aus einem Gurt 6 gebildeten Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte sichergestellt. Wie in der Einleitung der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt ist (Seite 1 Zeilen 10 bis 22), gew\u00e4hrleisten bereits die traditionell an den Skist\u00f6cken angebrachten Gurtschlaufen (Faustriemen) eine gute \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte des Skil\u00e4ufers auf den Stock, wenn Stock und Gurt so platziert sind, dass der Gurt teilweise (d.h. in seinem Verlauf auf der Handr\u00fcckenseite) das Handgelenk umgibt, wobei die beiden mit dem Handgriff des Stocks verbundenen Endstr\u00e4nge der Schlaufe durch die Unterfl\u00e4che der Hand verlaufen. Dies zeigt, dass die Funktion der Kraft\u00fcbertragung, die dem Gurt nach der Erfindung des Klagepatents neben der Aufgabe, den Stock an der Hand zu befestigen, zukommt, auch von einem herk\u00f6mmlichen Gurtriemen erf\u00fcllt wird, wenn dieser korrekt positioniert wird. Das Klagepatent befasst sich damit, diese korrekte Positionierung durch eine spezielle Ausgestaltung der Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte (des Gurtes) in Verbindung mit den Befestigungseinrichtungen konstant zu gew\u00e4hrleisten. Im Mittelpunkt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung steht dabei die in Merkmal f) angesprochene Vorgabe, die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte mit den Befestigungseinrichtungen so zu verbinden, dass eine direkte \u00dcbertragung der vom Skifahrer erzeugten Kr\u00e4fte auf den Stock gew\u00e4hrleistet ist. Zu diesem Zweck wird ein das Handgelenk in Form einer Manschette umgebender Gurtteil mit den Befestigungseinrichtungen durch einen sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckenden Gurtteil verbunden (Merkmale g) und h)).<\/p>\n<p>Auch bei der angegriffenen Handschlaufe wirkt der Gurt, bestehend aus einem die Mittelhand in Form einer Manschette umgebenden und einem sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckenden Teil, mit den Befestigungseinrichtungen in der vorbeschriebenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise zum Zwecke einer direkten \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte auf den Stock zusammen. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde eine Kraft\u00fcbertragung lediglich \u00fcber das eingen\u00e4hte Gurtband statt und dieses umgebe nicht das Handgelenk des Skifahrers in Pulsh\u00f6he im Sinne eines eine Manschette bildenden Gurtteils. Sie meint, eine direkte \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte setze voraus, den Gurtteil so um das Handgelenk herumzuf\u00fchren, dass dieses fixiert und auf diese Weise gegen ein &#8222;Wegkippen&#8220; gesch\u00fctzt sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umgebe die Gurtschlaufe lediglich den Handr\u00fccken quer und die Innenseite der Hand. Das Handgelenk habe freies Spiel, so dass die erfindungswesentlichen Vorteile nicht verwirklicht seien. Auch \u00fcbertrage lediglich das in der Anlage B 5a gezeigte rote Gurtband Kr\u00e4fte.<\/p>\n<p>Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Manschette bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht lediglich auf das eingen\u00e4hte Gurtband reduziert werden. Vielmehr bildet der gesamte Bereich der Schlaufe, der sich bis zum Handgelenk erstreckt und auf dem der Klettverschluss angebracht ist, das Manschettenteil. Es besteht zwar aus einem schaumstoffartigen Material; dieses kann jedoch nicht in erheblicher Weise gedehnt werden, so dass eine Kr\u00e4fte\u00fcbertragung ohne Weiteres m\u00f6glich ist. Ferner ist das schaumstoffartige Material \u00fcber eine doppelte parallele Naht mit dem eingen\u00e4hten Gurtband durchg\u00e4ngig verbunden, so dass sich eine Kraft\u00fcbertragung an dem Polster unmittelbar auf das daran befestigte Gurtband \u00fcbertr\u00e4gt. Schlie\u00dflich ist auch das schaumstoffartige Material an den \u00e4u\u00dferen R\u00e4ndern \u00fcber einen angen\u00e4hten Saum aus Textilmaterial umrandet, wodurch sich eine zus\u00e4tzliche Zugfestigkeit im Sinne einer Manschette nach dem Klagepatent ergibt.<\/p>\n<p>Die Anordnung und der Verlauf der Manschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht auch einer das Handgelenk des Skifahrers umgebenden Manschette im Sinne der Merkmale g) und h), welche durch den l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens sich erstreckenden Gurtteil mit den Befestigungseinrichtungen zur direkten \u00dcbertragung der beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte auf den Stock verbunden ist. Die Kraft\u00fcbertragung auf den Stock ist vor allem in der Absto\u00df- oder Abst\u00fctzphase von Bedeutung. Wie der Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung Merkmal f) entnimmt, muss sichergestellt sein, dass der Stock in der Absto\u00dfphase in einer Weise positioniert ist, dass eine direkte Kraft\u00fcbertragung der beim Absto\u00dfen auf den Stock ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte gew\u00e4hrleistet ist. Hierzu ist es erforderlich, dass der Gurt die Befestigungseinrichtungen in der in Merkmal d) beschriebenen Position h\u00e4lt, n\u00e4mlich im Bereich des Drehzentrums der Hand bez\u00fcglich des Stockes. Dies wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend der Beschreibung des Klagepatentes (Seite 4 Zeilen 23 ff.) dadurch sichergestellt, dass der Teil des Gurtes, der sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckt, die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil des Gurtes, der eine Manschette bildet, verbindet. Infolge der Verbindung der Befestigungseinrichtungen mit dem manschettebildenden Teil, welcher aufgrund seiner festen Anordnung rund um den Bereich der Mittelhand nicht verrutschen kann, wird der Skifahrer in der f\u00fcr die Kraft\u00fcbertragung entscheidenden Absto\u00dfphase den Stock in einer Position umgreifen, in der eine direkte Kraft\u00fcbertragung gew\u00e4hrleistet ist. Hierf\u00fcr kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob der Gurtteil 7 das Handgelenk in Pulsh\u00f6he umgibt (von einer derartigen Anordnung \u201ein Pulsh\u00f6he&#8220; ist in der Klagepatentschrift nicht die Rede) oder das Handgelenk im exakt anatomischen Sinn umgreift. Eine Anordnung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der der manschettebildende Teil im obersten Bereich der Handwurzel ansetzt und im Anschluss noch \u00fcber einen unmittelbar an das Gelenk angrenzenden Teil des Handtellers oder des Handr\u00fcckens gef\u00fchrt wird, vermag die ihm erfindungsgem\u00e4\u00df zukommende Funktion der Wiederaufnahme der Kr\u00e4fte beim Abst\u00fctzen in Kurven beim alpinen Skifahren oder w\u00e4hrend des Absto\u00dfens beim Langlaufskifahren (Anlage K 2 Seite 4 Zeilen 19 bis 21) oder Nordic-Walking ebenso zu erf\u00fcllen wie eine \u201ein Pulsh\u00f6he&#8220; angeordnete Manschette. Der Klagepatentschrift ist kein Anhalt daf\u00fcr zu entnehmen, dass durch den manschettebildenden Teil des Gurts das Handgelenk als solches stabilisiert und vor einem \u201eWegkippen&#8220; gesch\u00fctzt werden soll. Der manschettebildende Teil dient vielmehr dazu, die Befestigungseinrichtungen im Bereich des Drehzentrums der Hand bez\u00fcglich des Stocks (Merkmal d) zu halten und dadurch die f\u00fcr eine gute Kraft\u00fcbertragung erforderliche Positionierung des Stockes in der Hand des Skifahrers zu gew\u00e4hrleisten. Die exakte Positionierung der Manschette und damit auch des \u00fcber den L\u00e4ngsriemen an ihr befestigten Stocks wird dadurch gew\u00e4hrleistet, dass die Manschette dem Umfang des Handgelenks angepasst ist, also nicht wie die herk\u00f6mmliche Schlaufe diese lediglich lose umgibt.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Zeichnungen. Den Figuren 2, 3, die lediglich Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen, entnimmt der Fachmann nicht, dass die Manschette ihre Funktion dann nicht erf\u00fcllt, wenn sie \u2013 ebenso wie der herk\u00f6mmliche Faustriemen \u2013 lediglich im Bereich des Handgelenks oder der unmittelbar anschlie\u00dfenden Handwurzel ansetzt und sich noch in den anschlie\u00dfenden Bereich der Hand hinein fortsetzt. Um eine Fehlpositionierung des Stocks auszuschlie\u00dfen, kommt es, wie der Fachmann der Beschreibung entnimmt, allein darauf an, dass die Manschette, die \u00fcber den L\u00e4ngsteil des Gurtes mit den Befestigungsmitteln und dadurch mit dem Stock verbunden ist, nicht so erheblich verrutschen kann, dass sich die Lage der Befestigungseinrichtungen verschiebt. Dies wird durch die ringf\u00f6rmige Ausgestaltung und die Anpassung an die Dimensionierung des Handgelenks (bzw. des unmittelbar daran anschlie\u00dfenden Bereichs der Handwurzel und der Hand) erreicht. Eine Positionierung des Teils 7 um das Handgelenk im exakt anatomischen Sinn ist hingegen nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal h) verwirklicht. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass sich der Verbindungsteil der Kraft\u00fcbertragungseinrichtung nicht l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstrecken w\u00fcrde, sondern quer im Verh\u00e4ltnis zum Handr\u00fccken.<br \/>\nDie Formulierung \u201el\u00e4ngs des Handr\u00fcckens\u201c definiert jedoch keine bestimmte vorgegebene Richtung des Verbindungsteils. Es wird lediglich die Lage des Verbindungsteils definiert, das sich zwischen Manschettenteil und den Befestigungseinrichtungen auf Seiten des Handr\u00fcckens befindet und die \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte gew\u00e4hrleisten soll. Die unterhalb des Daumens das Handgelenk umgebende Manschette mit den oberhalb des Daumens angeordneten Befestigungseinrichtungen sollen \u201el\u00e4ngs des Handr\u00fcckens\u201c verbunden sein. Das muss nicht in der deutlichen Ausgestaltung des in Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels verwirklicht sein. Sondern es reicht, wenn diese Verbindung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiert ist. Das Klagepatent selbst f\u00fchrt auf Seite 9 Zeilen 18 bis 22 aus, dass das Band 9 sich l\u00e4ngs der Handfl\u00e4che erstrecke. In Figur 2 hingegen verl\u00e4uft das Band 9 quer zu den Mittelhandknochen \u00fcber die Handfl\u00e4che. Wesentlich ist nur, dass die Verbindung so beschaffen ist, dass der Stock in der R\u00fcckholphase festgehalten wird und in der Abst\u00fctzphase eine Kraft\u00fcbertragung auf den Stock m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Dies gew\u00e4hrleistet auch der Bereich des Handschlaufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der die Verbindung des Handgriffs mit der Manschette bewirkt, n\u00e4mlich der konisch verj\u00fcngte Abschnitt, der von der Manschette zum Handgriff hervorragt und dort mit den Gurtabschnitten verbunden ist, wie der zeichnerischen Darstellung der Kl\u00e4gerin entsprechend der Anlage K 14 entnommen werden kann. Dieser Bereich leistet alles, was der sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckende Teil patentgem\u00e4\u00df leisten soll. Auch h\u00e4lt er infolge der untrennbaren Verbindung der Schlaufenenden den Stock beim Loslassen an der Hand fest und wirkt zusammen mit dem au\u00dfen um den Daumen herumlaufenden Gurt und der durch die Innenfl\u00e4che der Hand verlaufenden Schlaufe an der Kraft\u00fcbertragung beim Abst\u00fctzen bzw. Absto\u00dfen mit.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der von der Kl\u00e4gerin gestellte Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung \u201eBlasfolienherstellung\u201c (GRUR 2005, 569, 570 zu 1.) nicht ausgef\u00fchrt, dass es einem Antrag\/Tenor, der den Patentanspruch w\u00f6rtlich wiedergibt, an Bestimmtheit fehlt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAu\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte &#8211; die auch f\u00fcr die Zeit nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erteilen sind, \u00a7 259 ZPO &#8211; nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 200.000,- Eur.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 30. Juni 2006 und 11. Juli 2006 sind versp\u00e4tet und bieten keinen Anlass f\u00fcr eine andere Sichtweise.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0513 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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