{"id":2862,"date":"2006-10-12T17:00:18","date_gmt":"2006-10-12T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2862"},"modified":"2016-04-26T13:07:13","modified_gmt":"2016-04-26T13:07:13","slug":"4a-o-29205-transceiver-initialisierungsprotokoll","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2862","title":{"rendered":"4a O 292\/05 &#8211; Transceiver-Initialisierungsprotokoll"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0512<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Oktober 2006, Az. 4a O 292\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDas Teil-Vers\u00e4umnisurteil vom 21. Dezember 2005 gegen die Beklagte zu 1) bleibt aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nGer\u00e4te zur Ausf\u00fchrung eines Initialisierungsprotokolls, um eine Datenrate f\u00fcr eine sp\u00e4tere Daten\u00fcbertragung \u00fcber eine Kommunikationsverbindung auszuhandeln, die zwischen einem ersten Transceiver (TRX1) und einem zweiten Transceiver (TRX2) angeschlossen ist,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\nwobei das Initialisierungsprotokoll folgende Schritte aufweist:<br \/>\n&#8211; Eine erste Phase (Vorschlag), in der wenigstens der erste Transceiver (TRX1) einen ersten Satz von Datenratenwerten vorschl\u00e4gt;<br \/>\n&#8211; eine zweite Phase (Auswahl), in der mitgeteilt wird, welcher Datenratenwert ausgew\u00e4hlt wird;<br \/>\n&#8211; eine dritte Phase (Best\u00e4tigung), in der best\u00e4tigt wird, dass ein ausgew\u00e4hlter Datenratenwert die Datenrate f\u00fcr die sp\u00e4tere \u00dcbertragung wird;<br \/>\n&#8211; in der ersten Phase (Vorschlag) wird der erste Satz von Datenratenwerten \u00fcber eine zum zweiten Transceiver (TRX2) gesendete Vorschlagsnachricht vorgeschlagen;<br \/>\n&#8211; in der zweiten Phase (Auswahl) wird der Datenratenwert, der ausgew\u00e4hlt wird, \u00fcber eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) \u00fcbertragene Auswahlnachricht mitgeteilt;<br \/>\n&#8211; in der dritten Phase (Best\u00e4tigung) wird der ausgew\u00e4hlte Datenratenwert \u00fcber eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) \u00fcbertragene Best\u00e4tigungsnachricht best\u00e4tigt;<br \/>\n&#8211; bevor die dritte Phase (Best\u00e4tigung) ausgef\u00fchrt wird, meldet der erste Transceiver (TRX1) oder der zweite Transceiver (TRX2) \u00fcber eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) \u00fcbertragene Meldenachricht einen neuen Datenratenvorschlag,<br \/>\n&#8211; worauf die erste Phase (Vorschlag) mit einem zweiten Satz von Datenratenwerten, der sich vom ersten Satz von Datenratenwerten unterscheidet, erneut durchgef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 13. Juli 2001 die zu II.1. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\n(a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter II.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<br \/>\nwobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu (a) und (b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat und<br \/>\nwobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in Deutschland befindlichen, unter II.1. bezeichneten Ger\u00e4te zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu II.1. bezeichneten und seit dem 13. Juli 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, mit Ausnahme der Kosten, die durch die S\u00e4umnis der Beklagten zu 1) im schriftlichen Vorverfahren entstanden sind. Diese Kosten tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) alleine.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teil-Vers\u00e4umnisurteil vom 21. Dezember 2005 darf nur gegen Sicherheitsleistung in dieser H\u00f6he fortgesetzt werden.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Herstellerin von Telekommunikationsausr\u00fcstung und beliefert Netzbetreiber, Diensteanbieter und Unternehmen insbesondere mit Ausr\u00fcstung f\u00fcr Festnetze und breitbandige Mobilfunknetze. Sie ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 841 xxx (Klagepatent), das bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 696 13 xxx.8 gef\u00fchrt wird. Die Schrift DE 696 13 xxx T2 liegt als Anlage K3 vor. Das Klagepatent wurde am 12. November 1996 angemeldet, die Anmeldung am 13. Mai 1998 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 13. Juni 2001 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit Klageschrift vom 05. Januar 2006 (Anlage B3) hat die Beklagte zu 2) bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben.<br \/>\nDas Klagepatent befasst sich mit einem Initialisierungsprotokoll, d.h. mit einem zwischen zwei Transceivern (Sende- \/ Empfangsger\u00e4ten) ablaufenden Initialisierungsverfahren, f\u00fcr adaptive Daten\u00fcbertragungsgeschwindigkeiten und eine Sende-Empfangseinrichtung daf\u00fcr. Der im vorliegenden Rechtsstreit als verletzt ger\u00fcgte Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der ver\u00f6ffentlichen deutschen \u00dcbersetzung den folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eInitialisierungsprotokoll, das von einem ersten Transceiver (TRX1) und einem zweiten Transceiver (TRX2) ausgef\u00fchrt werden soll, um eine Datenrate f\u00fcr eine sp\u00e4tere Daten\u00fcbertragung \u00fcber eine Kommunikationsverbindung (TL) auszuhandeln, die zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) angeschlossen ist, wobei das Initialisierungsprotokoll enth\u00e4lt:<br \/>\na) eine erste Phase (VORSCHLAG), in der wenigstens der erste Transceiver (TRX1) einen ersten Satz von Datenratenwerten vorschl\u00e4gt;<br \/>\nb) eine zweite Phase (AUSWAHL), in der mitgeteilt wird, welcher Datenratenwert ausgew\u00e4hlt wird; und<br \/>\nc) eine dritte Phase (BEST\u00c4TIGUNG), in der best\u00e4tigt wird, dass ein ausgew\u00e4hlter Datenratenwert die Datenrate f\u00fcr die sp\u00e4tere \u00dcbertragung wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nin der ersten Phase (VORSCHLAG) der erste Satz von Datenratenwerten \u00fcber eine zum zweiten Transceiver (TRX2) gesendete Vorschlagsnachricht vorgeschlagen wird, dass in der zweiten Phase (AUSWAHL) der Datenratenwert, der ausgew\u00e4hlt wird, \u00fcber eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) \u00fcbertragene Auswahlnachricht mitgeteilt wird, dass in der dritten Phase (BEST\u00c4TIGUNG) der ausgew\u00e4hlte Datenratenwert \u00fcber eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) \u00fcbertragene Best\u00e4tigungsnachricht best\u00e4tigt wird und dass bevor die dritte Phase (BEST\u00c4TIGUNG) ausgef\u00fchrt wird, der erste Transceiver (TRX1) oder der zweite Transceiver (TRX2) \u00fcber eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) \u00fcbertragene Meldenachricht einen neuen Datenratenvorschlag meldet, worauf die erste Phase (VORSCHLAG) mit einem zweiten Satz von Datenratenwerten, der sich vom ersten Satz von Datenratenwerten unterscheidet, erneut durchgef\u00fchrt wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend ist zur Veranschaulichung die Figur 1 der Klagepatentschrift (entnommen aus der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung) wiedergegeben, die f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung ein Zeitdiagramm der aufeinanderfolgenden Phasen darstellt, die bei einer Implementierung des Initialisierungsprotokolls gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung auszuf\u00fchren sind:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eine in Israel ans\u00e4ssige Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin. Sie stellt her und vertreibt weltweit Telekommunikationseinrichtungen f\u00fcr DSL-Dienste, insbesondere so genannte DSLAMs (Digital Subscriber Line Access Multiplexer), die einen Kernbestandteil der f\u00fcr einen DSL-Dienst erforderlichen Hardware darstellen. Die Beklagte zu 2) ist das f\u00fcr den deutschen Markt zust\u00e4ndige Tochterunternehmen der Beklagten zu 1). Zu den von den Beklagten in Deutschland vertriebenen Produkten geh\u00f6ren DSLAMs, die unter den Bezeichnungen \u201eA1\u201c bzw. \u201eA2\u201c, \u201eA3\u201d und \u201cA4\u201d (nachfolgend bezeichnet als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) angeboten und vertrieben werden. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgen Angebot und Vertrieb durch die Beklagte zu 2). Die Beklagten bieten die genannten DSLAMs auch im Internet an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten seien in Verbindung mit dem jeweils benutzerseitigen Modem geeignet und bestimmt, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beschreibenden Produktbrosch\u00fcre (Anlage K9) auf die Kompatibilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit den ma\u00dfgeblichen ADSL-Standards, einschlie\u00dflich der Standards ITU G992.1 und ANSI T1.413 hingewiesen werde. Da beide genannten Standards als zwingenden Bestandteil ein Initialisierungsprotokoll beinhalteten und dieses Initialisierungsprotokoll von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch mache, verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den geltend gemachten Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage unter Aufhebung des gegen die Beklagte zu 1) ergangenen Teil-Vers\u00e4umnisurteils vom 21. Dezember 2005 abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, die Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\nweiter hilfsweise, ihnen zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass sich das Klagepatent auf den Standard ITU-T G992.1 lesen lasse, es sich bei dem Klagepatent also um ein f\u00fcr diesen Standard \u201eessential patent\u201c handele, ohne das eine standardgem\u00e4\u00dfe Kommunikation zwischen einem Zentralstellenmodem ATU-C und einem Fernanschlussmodem ATU-R nicht m\u00f6glich sei.<br \/>\nDes Weiteren sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Bereits am 11. November 1996, mithin einen Tag vor der Anmeldung des Klagepatents, habe die Kl\u00e4gerin den gesamten Inhalt des Klagepatents in Gestalt des \u201eProposal f\u00fcr Rates Re-Negotiation and Initialisation\u201c (Anlage B1) auf einer \u00f6ffentlichen Konferenz des American National Standards Institute (ANSI) in Dallas (USA) der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht. Zudem sei das Klagepatent gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich angemeldeten Fassung unzul\u00e4ssig erweitert und seine technische Lehre werde nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. In Abstimmung mit ihrer Patentabteilung habe der Miterfinder und Zeuge Frank P die Unterlage nach Anlage B1 erst am 12. November 1996, dem Tag der Anmeldung des Klagepatents, auf der Konferenz in Dallas verteilt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, so dass das gegen die Beklagte zu 1) ergangene Vers\u00e4umnisurteil aufrecht zu erhalten und die Beklagte zu 2) in entsprechendem Umfang antragsgem\u00e4\u00df zu verurteilen ist. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2; 10 Abs. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Initialisierungsprotokoll f\u00fcr adaptive Daten\u00fcbertragungsgeschwindigkeiten und eine Sende-\/Empfangseinrichtung daf\u00fcr. Das Initialisierungsprotokoll dient dazu, eine Kommunikation zwischen einem Fernanschlussmodem (ATU-R; in der Terminologie des Klagepatents: TRX2) und einem Zentralstellenmodem (ATU-C; entsprechend TRX1), die \u00fcber eine Kommunikationsverbindung miteinander verbunden sind, zu erm\u00f6glichen. Ziel der Initialisierung ist die Einstellung der f\u00fcr die konkrete Verbindung angepassten \u00dcbertragungseigenschaften, wozu insbesondere die Datenrate geh\u00f6rt.<br \/>\nDen technischen Hintergrund des Gegenstands des Klagepatents bildet die Telefon- und Daten\u00fcbertragung \u00fcber DSL (Abk\u00fcrzung f\u00fcr Digital Subscriber Line), insbesondere ADSL (Asymmetric Digital Subscriber Line; im Deutschen: Asymmetrische digitale Teilnehmer-Anschlussleitung). Will ein Benutzer beispielsweise auf das Internet zugreifen, ist es erforderlich, dass der Personalcomputer des Benutzers mit einem Internetanbieter verbunden wird. Unter Nutzung der ADSL-Technik kann diese Verbindung \u00fcber die Zweidrahtleitung des privaten Telefonanschlusses des Benutzers erfolgen. Die ADSL-Technik einschlie\u00dflich eines Initialisierungsprotokolls ist unter anderem in den Standards der Standardisierungsorganisation ITU (International Telecommunication Union) ITU-T G992.1 und G992.2 sowie in dem Standard T1.413 des ANSI (American National Standards Institute) im Detail definiert.<br \/>\nBei der ADSL-Technik werden digitale Daten in einem oberen Frequenzbereich \u00fcber die Zweidrahtleitung eines vorhandenen Telefonanschlusses \u00fcbertragen, w\u00e4hrend ein unteres Frequenzband f\u00fcr die analogen Signale des Telefonanschlusses freigehalten wird, so dass wie bisher analog telefoniert werden kann. Der Begriff der Asymmetrie steht daf\u00fcr, dass in Richtung zum Benutzer hin (\u201edownstream\u201c, stromabw\u00e4rts) ein Frequenzband vorgesehen ist, das um ein Mehrfaches breiter ist als das Frequenzband in Richtung zu dem Netzbetreiber bzw. Internetanbieter hin (\u201eupstream\u201c, stromaufw\u00e4rts).<br \/>\nZur Realisierung von ADSL sind sowohl auf der Teilnehmerseite als auch auf der Netzbetreiberseite spezielle Sende- und Empfangsger\u00e4te erforderlich. Diese werden auf der Benutzerseite als ATU-R (ADSL transceiver unit &#8211; remote terminal; umgangssprachlich auch als \u201eModem\u201c) und auf der Netzbetreiberseite als ATU-C (ADSL transceiver unit &#8211; central office) bezeichnet. Die ADSL-Signale einer Vielzahl von Benutzern werden bei dem Netzbetreiber in einem so genannten DSLAM (Digital Subscriber Line Access Multiplexer) zusammengef\u00fchrt, in dem f\u00fcr jeden Benutzer ein ATU-C als Gegenst\u00fcck zum ATU-R des Benutzers vorgesehen ist. Von dem DSLAM erfolgt die weitere \u00dcbertragung des digitalen Datenstroms zu dem Internetanbieter und zur\u00fcck. Ein DSLAM ist damit ein Kernbestandteil der Infrastruktur, die f\u00fcr die Anbindung vieler Endkunden \u00fcber die ADSL-Technik erforderlich ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich mit einem Initialisierungsvorgang, der automatisch abl\u00e4uft und zwingend erforderlich ist, wenn der Benutzer sein Modem zum ersten Mal benutzt, um dieses bei dem DSLAM erstmals anzumelden. Das Modem ist dann zun\u00e4chst f\u00fcr den ATU-C des Netzbetreibers noch v\u00f6llig unbekannt. Bei der Initialisierung werden unter anderem die zu verwendenden Datenraten zwischen dem DSLAM und dem Modem vereinbart, ohne die eine Kommunikation zwischen Modem und DSLAM nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Diese Initialisierung ist als Initialisierungsprotokoll in den bereits genannten Standards definiert, unter anderem dem Standard ITU-T G992.1 und in dem Standard ANSI T1.413.<br \/>\nIn dem von der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik waren gattungsgem\u00e4\u00dfe Initialisierungsprotokolle z.B. aus der Kommunikation zwischen zwei Modems f\u00fcr ADSL bekannt, insbesondere aus den Vorschriften des Standards der ANSI f\u00fcr ADSL, von denen die Klagepatentschrift den Standard T1E1.413 mit dem Titel \u201eNetwork and Customer Installation Interfaces, Asymmetric Digital Subscriber Line (ADSL) Metallic Interface\u201c (nachfolgend: ANSI-Standardentwurf) erw\u00e4hnt. Dieses Initialisierungsprotokoll l\u00e4uft zwischen zwei Transceivern ab, einem Zentralstellenmodem (ATU-C) und einem Fernanschlussmodem (ATU-R). Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist im Hinblick auf die vorliegende Erfindung nur der Teil des Initialisierungsprotokolls relevant, in dem zwei kommunizierende ADSL-Transceiver die k\u00fcnftigen stromabw\u00e4rtigen und stromaufw\u00e4rtigen Datenraten aushandeln und der in Figur 29 des ANSI-Standardentwurfs (Anlagen K5\/K5a) mit \u201eKanalanalyse\u201c (Channel Analysis) und \u201eAustausch\u201c (Exchange) beschrieben werde (Anlage K2, Spalte 1 Zeile 20-27; Anlage K3, Seite 1 Zeile 23-30). In der Prozedur \u201eKanalanalyse\u201c sende das Zentralstellenmodem vier optionale Werte f\u00fcr die stromaufw\u00e4rtige und die stromabw\u00e4rtige Datenrate an das Fernanschlussmodem. Dieses antworte bei Empfang dieses Vorschlags mit dem Senden von vier optionalen Werten f\u00fcr die stromaufw\u00e4rtige Datenrate zum Zentralstellenmodem. Die optionalen Datenratenwerte seien in den so genannten Nachrichten C-RATES1 und R-RATES1 eingekapselt (Anlage K2, Spalte 1 Zeile 27-41; Anlage K3, Seite 1 Zeile 30 bis Seite 2 Zeile 7). Die Prozedur \u201eAustausch\u201c enthalte eine Phase, in der die beiden Modems einander mitteilen, welche der optionalen Datenraten sie zu verwenden vorziehen. In einer letzten Phase, die ebenfalls Teil der Prozedur \u201eAustausch\u201c des ADSL-Initialisierungsprotokolls nach dem ANSI-Standardentwurf sei, sende das Fernanschlussmodem eine so genannte Nachricht R-B&amp;G zum Zentralstellenmodem, welche die Bit- und Verst\u00e4rkungsinformation f\u00fcr die Tr\u00e4ger enthalte, die die diskreten Mehrton(DMT)-Symbole tr\u00fcgen, die die k\u00fcnftige Kommunikation zwischen den ADSL-Transceivern bilden w\u00fcrden (Anlage K2, Spalte 1 Zeile 41-52; Anlage K3, Seite 2 Zeile 7-17). Diese Bit- und Verst\u00e4rkungsinformation k\u00f6nne als Best\u00e4tigung der in der vorangehenden Phase ausgew\u00e4hlten Datenrate angesehen werden (Anlage K2, Spalte 1 Zeile 52-56; Anlage K3, Seite 2 Zeile 17-21).<br \/>\nIm Hinblick auf den ANSI-Standardentwurf kritisiert es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass sich die endg\u00fcltig ausgew\u00e4hlten und best\u00e4tigten stromaufw\u00e4rtigen und stromabw\u00e4rtigen Datenraten nicht von den vier in der ersten Phase vorgeschlagenen Datenratenwerten unterscheiden k\u00f6nnen. Diese vorgeschlagenen Datenratenwerte w\u00fcrden ziemlich willk\u00fcrlich gew\u00e4hlt und k\u00f6nnten sich alle wesentlich von den optimalen stromaufw\u00e4rtigen und stromabw\u00e4rtigen Datenraten unterscheiden, die von den Eigenschaften der Kommunikationsverbindung abhingen. Das bekannte Initialisierungsprotokoll unterst\u00fctze damit keine adaptiven Datenraten, d.h. solche, die an die Kapazit\u00e4t der Kommunikationsverbindung angepasst werden. Der einzige Weg, Datenraten anzupassen, sei der Neustart des gesamten Identifizierungs- und Initialisierungsvorgangs (Anlage K2, Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 11; Anlage K3, Seite 2 Zeile 21-35).<br \/>\nIm Stand der Technik werde in der US-Patentschrift 5,023,869 (Anlage K6) ein Verfahren zur Bestimmung der Senderaten zwischen zwei Transceivern offenbart, wobei ein vorher bestimmter Satz von Senderaten in Abw\u00e4rtsrichtung gepr\u00fcft werde, bis eine Pr\u00fcfung erfolgreich sei (Anlage K2, Spalte 2 Zeile 12-19; Anlage K3, Seite 3 Zeile 1-8). Dieses Verfahren kritisiert die Klagepatentschrift insofern als nachteilig, als es aufgrund der f\u00fcr jede Senderate erforderlichen Pr\u00fcfung zum einen sehr zeitaufwendig sei, zum anderen m\u00fcsse die aus einem vorher fest bestimmten Satz ausgew\u00e4hlte Senderate nicht notwendiger Weise die optimale Datenrate darstellen. Schlie\u00dflich sei die Auswahl auf die vorher bestimmte Treppenstufe von Senderaten eingeschr\u00e4nkt (Anlage K2, Spalte 2 Zeile 28-34; Anlage K3, Seite 3 Zeile 16-22).<br \/>\nSchlie\u00dflich befasst sich die Klagepatentschrift mit dem in dem europ\u00e4ischen Patent 0 601 260 (Anlage K7) offenbarten Verfahren, bei dem Identifizierungs- und Antwortnachrichten zwischen zwei Modems wiederholt \u00fcbertragen werden. Da die Identifizierungsnachrichten jedoch keine verschiedenen Datenratenvorschl\u00e4ge enthielten, seien die Modems nicht in der Lage, sich \u00fcber einen oder mehrere Datenratenvorschl\u00e4ge der optimalen Datenrate zu n\u00e4hern (Anlage K2, Spalte 3 Zeile 8-12; Anlage K3, Seite 4 Zeile 22-26).<br \/>\nVor diesem Hintergrund benennt es die Klagepatentschrift als Aufgabe der ihr zugrunde liegenden Erfindung, ein Initialisierungsprotokoll des obigen bekannten Typs bereitzustellen, das aber den oben beschriebenen Nachteil \u00fcberwindet, d.h. das eine Anpassung von Datenraten ohne Neustart unterst\u00fctzt, also ohne alle vorherigen Identifizierungs- und Initialisierungsschritte nochmals auszuf\u00fchren (Anlage k2, Spalte 2 Zeile 35-40; Anlage K3, Seite 3 Zeile 24-29).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents ein Initialisierungsprotokoll vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<br \/>\n(1) Initialisierungsprotokoll, das von einem ersten Transceiver (TRX1) und einem zweiten Transceiver (TRX2) ausgef\u00fchrt werden soll, um eine Datenrate f\u00fcr eine sp\u00e4tere Daten\u00fcbertragung \u00fcber eine Kommunikationsverbindung (TL) auszuhandeln, die zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) angeschlossen ist.<br \/>\n(2) Das Initialisierungsprotokoll enth\u00e4lt eine erste Phase (VORSCHLAG), in der wenigstens der erste Transceiver (TRX1) einen ersten Satz von Datenratenwerten vorschl\u00e4gt.<br \/>\n(3) Das Initialisierungsprotokoll enth\u00e4lt eine zweite Phase (AUSWAHL), in der mitgeteilt wird, welcher Datenratenwert ausgew\u00e4hlt wird.<br \/>\n(4) Das Initialisierungsprotokoll enth\u00e4lt eine dritte Phase (BEST\u00c4TIGUNG), in der best\u00e4tigt wird, dass ein ausgew\u00e4hlter Datenratenwert die Datenrate f\u00fcr die sp\u00e4tere \u00dcbertragung wird.<br \/>\n(5) In der ersten Phase (VORSCHLAG) wird der erste Satz von Datenratenwerten \u00fcber eine zum zweiten Transceiver (TRX2) gesendete Vorschlagsnachricht vorgeschlagen.<br \/>\n(6) In der zweiten Phase (AUSWAHL) wird der Datenratenwert, der ausgew\u00e4hlt wird, \u00fcber eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) \u00fcbertragene Auswahlnachricht mitgeteilt.<br \/>\n(7) In der dritten Phase (BEST\u00c4TIGUNG) wird der ausgew\u00e4hlte Datenratenwert \u00fcber eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) \u00fcbertragene Best\u00e4tigungsnachricht best\u00e4tigt.<br \/>\n(8) Bevor die dritte Phase (BEST\u00c4TIGUNG) ausgef\u00fchrt wird, meldet der erste Transceiver (TRX1) oder der zweite Transceiver (TRX2) \u00fcber eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) \u00fcbertragene Meldenachricht einen neuen Datenratenvorschlag,<br \/>\n(9) worauf die erste Phase (VORSCHLAG) mit einem zweiten Satz von Datenratenwerten, der sich vom ersten Satz von Datenratenwerten unterscheidet, erneut durchgef\u00fchrt wird.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Anspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Parteien streiten allein \u00fcber Auslegung und Verwirklichung der Merkmale 8 und 9 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen zur Auslegung der Merkmale 1 bis 7 er\u00fcbrigen sich daher. Im Ergebnis werden aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Merkmale 8 und 9 durch das Initialisierungsprotokoll nach dem Standard ITU G992.1 verwirklicht. Die Beklagten bestreiten nicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet und bestimmt sind, das Initialisierungsprotokoll nach dem Standard ITU G992.1 durchzuf\u00fchren, zumal sie ausdr\u00fccklich damit beworben werden, mit den internationalen Standards, unter anderem mit dem Standard ITU G992.1, konform zu sein (Anlage K9, Kapitel 1.1 im dritten Absatz, Kapitel 2.2.3.1 letzte Zeile: \u201eFully complies with ITU G992.1 &#8230;\u201c, \u201evolle Konformit\u00e4t mit ITU G992.1 &#8230;\u201c). Die Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das in Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren auszuf\u00fchren, h\u00e4ngt damit allein davon ab, ob das standardgem\u00e4\u00dfe Initialisierungsverfahren nach ITU G992.1 zwingend von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht. Dies stellen die Beklagten hinsichtlich der Merkmale 8 und 9 zu Unrecht in Abrede.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie im Standard ITU G992.1 im Abschnitt 10 niedergelegten Anforderungen an das Initialisierungsprotokoll sind Bestandteil der zwingenden Anforderungen, m\u00fcssen also von einem DSLAM, der wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem Standard ITU G992.1 konform ist, erf\u00fcllt werden. Im Abschnitt 10.1.1 hei\u00dft es unter \u201eBasic functions of initialization\u201c (Anlage K13\/K13a, Seite 86, Absatz 1 und 2), dass eine Initialisierung der ADSL-Transceiver erforderlich sei, um eine Verbindung zwischen einem physikalisch verbundenen Paar von ATU-R und ATU-C herzustellen. Um die Leistungsf\u00e4higkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit dieser Verbindung zu maximieren, \u201esollen\u201c (\u201eshall\u201c) ADSL-Transceiver bestimmte relevante Eigenschaften des Verbindungskanals ermitteln und \u00dcbertragungs- und Bearbeitungseigenschaften festlegen, die an diesen Kanal angepasst sind. In der Terminologie des Standards beschreibt dieser die Kategorie der verbindlichen Anforderungen mit dem Begriff \u201eshall\u201c (soll), Empfehlungen mit dem Begriff \u201eshould\u201c (sollte) und blo\u00dfe Optionen mit dem Begriff \u201emay\u201c (kann) (vgl. Anlage K13\/K13a, Seite i).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale 1 bis 7 durch das standardgem\u00e4\u00dfe Initialisierungsprotokoll ITU G992.1 zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dienen die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen, durch welche konkreten Nachrichten des Protokolls diese Merkmale verwirklicht werden und durch welche Signale die Kl\u00e4gerin eine Verwirklichung der streitigen Merkmale 8 und 9 sieht, vorrangig dem Verst\u00e4ndnis des Protokollablaufs insgesamt. Bei dem standardgem\u00e4\u00dfen Initialisierungsverfahren handelt es sich um ein Initialisierungsprotokoll, das von einem ersten Transceiver (dem Zentralstellenmodem ATU-C) und einem zweiten Transceiver (dem Fernanschlussmodem ATU-R) ausgef\u00fchrt werden soll, um eine Datenrate f\u00fcr eine sp\u00e4tere Daten\u00fcbertragung \u00fcber eine Kommunikationsverbindung (Telephone Line; TL) auszuhandeln, die zwischen dem ersten und dem zweiten Transceiver (TRX1\/ATU-C und TRX2\/ATU-R) angeschlossen ist (Merkmal 1).<br \/>\nWie sich der Figur 10-1 der Anlage K13\/K13a (Seite 86) entnehmen l\u00e4sst, beginnt die gesamte Initialisierung mit einer \u201eHandshake Procedure\u201c und einem \u201eTransceiver Training\u201c und wird fortgesetzt mit einer \u201eChannel Analysis\u201c und einem \u201eExchange\u201c. Die f\u00fcr das Klagepatent relevanten Abschnitte \u201eKanalanalyse\u201c (\u201eChannel Analysis\u201c) und \u201eAustausch\u201c (\u201eExchange\u201c) sind in den Abschnitten 10.6 bis 10.9 beschrieben. Im Rahmen des Schrittes \u201eKanalanalyse\u201c wird von dem Zentralstellenmodem ATU-C eine Vorschlagsnachricht C-RATES1 an das Fernanschlussmodem ATU-R gesendet (vgl. Abschnitt 10.6.2 und Figur 10-3, Seite 95). Der Zweck von C-RATES1 liegt darin, vier Optionen f\u00fcr Datenraten und Formate an den ATU-R zu \u00fcbermitteln (vgl. Abschnitt 10.6.2 Abs. 1, Seite 95). Diese Datenraten betreffen die \u00dcbertragungsrichtung ATU-C zu ATU-R (downstream). Darin liegt die erste Phase (VORSCHLAG), in der wenigstens der erste Transceiver (ATU-C) einen ersten Satz von Datenratenwerten \u00fcber eine an den zweiten Transceiver gesendete Vorschlagsnachricht vorschl\u00e4gt (Merkmale 2 und 5).<br \/>\nDaran anschlie\u00dfend sendet das Fernanschlussmodem ATU-R im Rahmen der \u201eChannel Analysis\u201c eine Vorschlagsnachricht R-RATES1 an das Zentralstellenmodem ATU-C, was wie die folgenden Ausf\u00fchrungen dieses Absatzes f\u00fcr das Verfahren nach Patentanspruch 1 nicht von unmittelbarer Bedeutung ist. Mit R-RATES1 werden vier Optionen f\u00fcr Datenraten in der \u00dcbertragungsrichtung \u201eATU-R zu ATU-C\u201c (upstream) \u00fcbermittelt. Daraufhin werden in beiden Richtungen bestimmte Signalfolgen C-MEDLEY (in der downstream-Richtung) und R-MEDLEY (upstream) \u00fcbertragen, mit deren Hilfe eine Analyse der \u00dcbertragungsleitung stromabw\u00e4rts und stromaufw\u00e4rts durchgef\u00fchrt wird. Anhand ihrer kann der jeweils empfangende Transceiver die \u00dcbertragungsqualit\u00e4t bei den einzelnen Datenraten in Richtung auf ihn hin ermitteln, was sich nach dem Verh\u00e4ltnis von Signal und Rauschen (engl. \u201eSNR\u201c f\u00fcr \u201eSignal to Noise Ratio\u201c) bemisst.<br \/>\nIm Rahmen des letzten Abschnitts \u201eExchange\u201c des standardgem\u00e4\u00dfen Initialisierungsverfahrens werden zwischen den Transceivern Nachrichten entsprechend der Figur 10-4 der Anlage K13\/K13a (Seite 103) ausgetauscht. Figur 10-4 setzt die Figur 10-3 in nunmehr vertikaler Darstellung fort; die linke Spalte betrifft dabei das Zentralstellenmodem ATU-C, die rechte das Fernanschlussmodem ATU-R. Dieses sendet eine Meldenachricht R-RATES-RA (RA f\u00fcr \u201erate adaptation\u201c, Anpassung der Datenrate) an das Zentralstellenmodem ATU-C, die das Ergebnis der \u201edownstream\u201c durchgef\u00fchrten Kanalanalyse ber\u00fccksichtigt. R-RATES-RA stellt damit eine Antwort auf die Vorschlagsnachricht C-RATES1 dar (vgl. Abschnitt 10.9.4, Seite 112 der Anlage K13\/K13a). Wie Abschnitt 10.9.4 (Seite 112 der Anlage K13\/K13a) n\u00e4her beschreibt, sendet das Modem ATU-R mit dieser Nachricht eine von drei optionalen Mitteilungen: Entweder (1) wird von den vier in C-RATES1 vorgeschlagenen Optionen diejenige mit der h\u00f6chsten Datenrate f\u00fcr die downstream-Richtung mitgeteilt oder (2) es wird mitgeteilt, dass im Moment keine der vorgeschlagenen Optionen ausgew\u00e4hlt wird, sondern dass dies erst sp\u00e4ter auf der Grundlage einer weiteren Nachricht C-RATES-RA gemacht wird, oder (3) es wird mitgeteilt, dass keine der \u00fcber C-RATES1 vorgeschlagenen Optionen brauchbar ist. Einen neuen Vorschlag f\u00fcr Datenraten enth\u00e4lt R-RATES-RA hingegen selbst nicht.<br \/>\nAls Antwort auf die Nachricht R-RATES-RA sendet das Zentralstellenmodem ATU-C immer, mithin unabh\u00e4ngig vom konkreten Inhalt der Nachricht R-RATES-RA, vier neue optionale Datenratenvorschl\u00e4ge mit der Nachricht C-RATES-RA an das Fernanschlussmodem ATU-R. Diese betreffen sowohl die upstream- als auch die downstream-Richtung. Die neuen Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die downstream-Richtung beruhen auf der mit R-RATES-RA erfolgten Mitteilung; die neuen Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die upstream-Richtung ber\u00fccksichtigen die mittels R-MEDLEY durchgef\u00fchrte Analyse der Daten\u00fcbertragungsleitung (upstream). Damit k\u00f6nnen sich die neuen Optionen f\u00fcr Datenraten von den in C-RATES1 \u00fcbermittelten ersten vier Optionen unterscheiden (vgl. Abschnitte 10.8.2 und 10.8.3 erster Absatz).<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt die Nachricht R-RATES-RA eine Meldenachricht im Sinne des Merkmals 8 dar, indem vor Ausf\u00fchrung der dritten Phase (BEST\u00c4TIGUNG) \u2013 und zugleich vor Ausf\u00fchrung der zweiten Phase (AUSWAHL) \u2013 von dem zweiten Transceiver (ATU-R) \u00fcber eine zwischen beiden Transceivern \u00fcbertragene Meldenachricht R-RATES-RA ein neuer Datenratenvorschlag gemeldet wird. Daraufhin werde \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 die erste Phase (VORSCHLAG) mit einem zweiten Satz von Datenratenwerten in Gestalt der Nachricht C-RATES-RA erneut durchgef\u00fchrt, wobei sich der zweite Satz (C-RATES-RA) vom ersten Satz (C-RATES1) unterscheide (Merkmal 9).<br \/>\nAuf die Nachricht C-RATES-RA folgt die Auswahlnachricht R-RATES2 des Fernanschlussmodems ATU-R, mit der dieses eine der in C-RATES-RA angebotenen Datenraten f\u00fcr die downstream-Richtung ausw\u00e4hlt, wobei die Auswahl nach den Ergebnissen der Analyse der \u00dcbertragungsleitung anhand des Signals C-MEDLEY und der downstream gemessenen SNR getroffen wird (vgl. Abschnitt 10.9.10 erster Absatz, Seite 114 der Anlage K13\/K13a). Dies stellt, wie zwischen den Parteien wiederum unstreitig ist, die zweite Phase (AUSWAHL) dar, in der \u00fcber eine zwischen dem ersten und dem zweiten Transceiver \u00fcbertragene Auswahlnachricht (R-RATES2) mitgeteilt wird, welcher Datenratenwert ausgew\u00e4hlt wird (Merkmale 3 und 6).<br \/>\nSchlie\u00dflich wird von dem Zentralstellenmodem ATU-C im Rahmen einer mit C-RATES2 bezeichneten Nachricht die endg\u00fcltig ausgew\u00e4hlte Datenrate f\u00fcr beide Richtungen an das Fernanschlussmodem ATU-R gesendet (vgl. Abschnitt 10.8.11 Absatz 1 und 2, Seite 108 der Anlage K13\/K13a). Da das Modem ATU-C in der Nachricht C-RATES2 die downstream-Option gegen\u00fcber der in R-RATES2 gew\u00e4hlten nicht ver\u00e4ndern soll (vgl. Abschnitt 10.8.11 zweiter Absatz, Seite 108 der Anlage K13\/K13a), best\u00e4tigt die Nachricht C-RATES2 die von R-RATES2 \u00fcbermittelte Datenrate f\u00fcr die downstream-Richtung sowie die durch das Zentralstellenmodem ATU-C ausgew\u00e4hlte Datenrate f\u00fcr die upstream-Richtung. Dies stellt die dritte Phase (BEST\u00c4TIGUNG) dar, in der \u00fcber eine zwischen den beiden Transceivern \u00fcbertragene Best\u00e4tigungsnachricht, die Nachricht C-RATES2, best\u00e4tigt wird, dass ein ausgew\u00e4hlter Datenratenwert die Datenrate f\u00fcr die sp\u00e4tere \u00dcbertragung wird (Merkmale 4 und 7).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten stellen die Eignung der Nachricht R-RATES-RA, eine (wie es in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 hei\u00dft) \u201eMeldenachricht\u201c im Sinne des Merkmals 8 darzustellen, zum einen mit der Begr\u00fcndung in Abrede, die \u201eMeldenachricht\u201c k\u00f6nne nur von demjenigen Transceiver ausgehen, der im Anschluss auch den zweiten Satz von Datenratenwerten nach Merkmal 9 \u00fcbersendet. Zum anderen verlange Merkmal 8, dass patentgem\u00e4\u00df vor Eintritt in die erneute Vorschlagsphase eine Entscheidung \u00fcber das \u201eOb\u201c eines wiederholten Vorschlags getroffen werden m\u00fcsse. Dies sei bei dem standardgem\u00e4\u00dfen Verfahren nicht der Fall, denn hier erfolgt \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt hat \u2013 zwingend die \u00dcbermittlung eines zweiten Satzes von Datenratenwerten. Wegen dieses Automatismus des zweiten Datenratenvorschlags werde eine Verwirklichung des Anspruchs 1 ausgeschlossen. Zugleich sehe das Initialisierungsverfahren nach dem Standard ITU G992.1 keine erneute Wiederholung vor, der zweite Satz von Datenratenwerten sei zugleich der letzte, was im Tats\u00e4chlichen ebenfalls unstreitig ist. Die Beklagten meinen, eine \u201eMeldenachricht\u201c nach Merkmal 8 setze die M\u00f6glichkeit voraus, die Vorschlagsphase \u201ewieder und wieder\u201c, also nicht nur ein weiteres Mal, durchzuf\u00fchren. Merkmal 8 werde deshalb von dem standardgem\u00e4\u00dfen Initialisierungsprotokoll nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs ist gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc der verbindliche Anspruchswortlaut in der englischen Verfahrenssprache. Er lautet in der f\u00fcr Merkmal 8 relevanten Passage:<br \/>\n\u201e&#8230; before said third phase (CONFIRMATION) is executed, said first transceiver (TRX1) or said second transceiver (TRX2) announces a new data rate proposal via an announcement message transmitted between said first transceiver (TRX1) and said second transceiver (TRX2).\u201d<br \/>\nZum einen spricht der verbindliche englische Anspruchswortlaut damit von einer \u201eannouncement message\u201c, die zutreffender mit \u201eAnk\u00fcndigungsnachricht\u201c \u00fcbersetzt worden w\u00e4re, und von der T\u00e4tigkeit des Ank\u00fcndigens (\u201eto announce\u201c). Zum anderen stellt es der Anspruchswortlaut aber ausdr\u00fccklich frei, ob der erste oder der zweite Transceiver (TRX1 oder TRX2) \u00fcber eine \u201eannouncement message\u201c den neuen Datenratenvorschlag ank\u00fcndigt; er l\u00e4sst damit explizit beide Richtungen der Ank\u00fcndigungsnachricht zu, w\u00e4hrend die gem\u00e4\u00df Merkmal 9 wiederholte Vorschlagsphase einen Vorschlag neuer Datenratenwerte beinhaltet, die (wenigstens, so Merkmal 2) von dem ersten Transceiver TRX1 ausgeht (so Merkmal 5). Die von den Beklagten postulierte Identit\u00e4t zwischen dem \u201eank\u00fcndigenden\u201c und dem anschlie\u00dfend (erneut) vorschlagenden Transceiver in dem Sinne, dass beide T\u00e4tigkeiten von dem Transceiver 1 ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssten, findet in Anspruchswortlaut damit keinerlei St\u00fctze. Die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 1 des Klagepatents (Anlage K2, Spalte 8 Zeile 8-12; Anlage K3, Seite 13 Zeile 8-10), ein spezielles zus\u00e4tzliches Bitmuster in der Nachricht zeige an, \u201edass f\u00fcr die stromauf- und stromabw\u00e4rtigen Datenraten keine Auswahl getroffen, aber vom Zentralstellenmodem TRX1 ein neuer Vorschlag formuliert wird\u201c, l\u00e4sst sich nicht verallgemeinern. Wie in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023ff. \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Hier ist von den Beklagten nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, warum die technische Lehre des Klagepatents unter funktionalen Gesichtspunkten darauf beschr\u00e4nkt werden sollte, dass Ank\u00fcndigungs- und Vorschlagsnachricht zwingend von demselben (ersten) Transceiver gesendet werden m\u00fcssten.<br \/>\nAuch die philologischen \u00dcberlegungen der Beklagten k\u00f6nnen diese Auffassung nicht tragen. Die Beklagten meinen, eine \u201eAnk\u00fcndigung\u201c liege nur dann vor, wenn der Gegenstand der Ank\u00fcndigung nicht vom Empf\u00e4nger der Ank\u00fcndigung ausgehe. Der Sinne einer Ank\u00fcndigung bestehe darin, den Empf\u00e4nger darauf vorzubereiten, dass eine weitere Nachricht &#8211; die Vorschlagsnachricht mit dem neuen Satz von Datenratenwerten &#8211; folge, weshalb die Ank\u00fcndigungsnachricht bei nur zwei beteiligten Einheiten von derselben sendenden Einheit ausgehen m\u00fcsse, die im Anschluss auch die Vorschlagsnachricht \u00fcbermittelt. Andernfalls liege sprachlich schon keine Ank\u00fcndigung (englisch: announcement), sondern eine Anfrage (englisch: request) vor, wobei die Klagepatentschrift f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis keine Anhaltspunkte enthalte. Dieser Auffassung steht bereits entgegen, dass die Klagepatentschrift den von den Beklagten eingef\u00fchrten Begriff der \u201eAnfragenachricht\u201c (request) als Gegenbegriff zu einer Ank\u00fcndigungsnachricht nicht kennt. Ihm kann daher f\u00fcr die Abgrenzung, die sich vorrangig an funktionalen Gesichtspunkten orientieren muss, auch keine Bedeutung beigemessen werden.<br \/>\nWeder unter funktionalen Gesichtspunkten noch vor dem Hintergrund des von der Beschreibung gew\u00fcrdigten Standes der Technik ist es gerechtfertigt, die technische Lehre des Klagepatents darauf zu beschr\u00e4nken, dass ein und derselbe Transceiver die Meldenachricht im Sinne des Merkmals 8 und im Anschluss die Vorschlagsnachricht nach Merkmal 9 \u00fcbersenden m\u00fcsse. Protokolle zur Initialisierung waren aus dem Stand der Technik bekannt. Die Festlegung der \u00dcbertragungseigenschaften erfolgte danach dergestalt, dass jeder Transceiver eine bestimmte Menge von exakt getakteten Signalen produzierte und in angemessener Weise auf solche Signale reagierte, die Transceiver gleichsam eine \u201eUnterhaltung\u201c f\u00fchrten. An den bekannten Initialisierungsprotokollen orientiert sich die Klagepatentschrift grunds\u00e4tzlich, beispielsweise indem sie auf das Initialisierungsprotokoll nach dem ANSI-Standardentwurf (Anlage K5) verweist (Anlage K2, Spalte 1 Zeile 7ff.; Anlage K3, Seite 1 Zeile 10ff.). Sie kritisiert daran jedoch, dass sich die ausgew\u00e4hlten und best\u00e4tigten Datenraten nicht von denjenigen unterscheiden k\u00f6nnten, die in einem ersten Vorschlag enthalten waren, w\u00e4hrend f\u00fcr einen neuen Vorschlag das komplette Verfahren wiederholt werden m\u00fcsse (Anlage K2, Spalte 2 Zeile 9-11; Anlage K3, Seite 2 Zeile 33-35). Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt es das Klagepatent vor, dass es den beiden Transceivern gestattet werde, innerhalb eines bereits begonnenen Initialisierungsprotokolls einen erneuten Vorschlag mit neuen Datenratenwerten zu \u00fcbermitteln, mithin die Phase des Aushandelns zu wiederholen, ohne an die Datenratenwerte des ersten Vorschlags gebunden zu sein. Zu diesem Zweck dienen die Verfahrensschritte nach den Merkmalen 8 und 9 (Anlage K2, Spalte 4 Zeile 44-51; Anlage K3, Seite 3 Zeile 35 bis Seite 4 Zeile 5).<br \/>\nDaraus ergibt sich, dass die \u201eannouncement message\u201c (\u201eMeldenachricht\u201c) nach Merkmal 8 die technische Funktion aufweist, im Zuge der \u201eUnterhaltung\u201c zwischen den beiden Transceivern denjenigen Punkt zu markieren, an den sich die Wiederholung der ersten Phase (entsprechend Merkmal 9) anschlie\u00dft, anstatt mit dem weiteren Protokoll (Auswahl aus den vorliegenden Datenratenwerten und Best\u00e4tigung) fortzufahren. Um diese Funktion im Rahmen des gesamten Initialisierungsprotokolls wahrnehmen zu k\u00f6nnen, muss die Nachricht nach Merkmal 8 so ausgestaltet sein, dass sie an keiner anderen Stelle des Protokolls \u00fcbermittelt wird. Andernfalls k\u00f6nnte sie nicht in der erforderlichen unmissverst\u00e4ndlichen Weise den Punkt markieren, an dem die Vorschlags-Phase wiederholt und noch nicht in die Auswahl- oder Best\u00e4tigungsphase eingetreten oder das Initialisierungsprotokoll abgebrochen wird. Zudem w\u00e4re der neue Vorschlag ohne eine dahingehende Nachricht nicht von dem erstmaligen Vorschlag zu unterscheiden. Aufgabe und Gegenstand der Nachricht nach Merkmal 8 ist es mithin, genau festzulegen und den Transceivern anzuzeigen, dass im Anschluss an das spezifische Signal die \u00dcbermittlung eines neuen Vorschlags folgt. Wie die \u201eMelde-\u201e oder \u201eAnk\u00fcndigungsnachricht\u201c im Einzelnen ausgestaltet ist, \u00fcberl\u00e4sst die Klagepatentschrift vielmehr der Gestaltung des Fachmanns. Entscheidend ist allein die Anzeige im Sinne einer Ank\u00fcndigung, dass eine erneute Vorschlagsnachricht erfolgen soll, bevor die Transceiver in die Auswahl- und Best\u00e4tigungsphase eintreten. Damit ist es in der Tat ohne Bedeutung, welchen der drei m\u00f6glichen Inhalte die Nachricht R-RATES-RA an den ersten Transceiver (ATU-C) \u00fcbermittelt. In jedem Fall markiert die Nachricht in einer f\u00fcr beider Transceiver unmissverst\u00e4ndlichen Weise, dass im Anschluss ein neuer Satz von Datenratenwerten durch ATU-C an ATU-R \u00fcbermittelt wird. Die Richtung dieser erneuten Vorschlagsnachricht von demjenigen Transceiver, der zuvor die Ank\u00fcndigungsnachricht empfangen hat (ATU-C) an den sie sendenden Transceiver (ATU-R) steht der patentgem\u00e4\u00dfen Ordnungsfunktion der Nachricht ebenso wenig entgegen wie der Automatismus, mit dem eine erneute (d.h. zweite und zugleich letzte) Vorschlagsnachricht angek\u00fcndigt wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr die weitergehende Annahme der Beklagten, die Ank\u00fcndigungsnachricht nach Merkmal 8 setze eine vorangehende Entscheidung dar\u00fcber voraus, ob \u00fcberhaupt eine Wiederholung der Vorschlagsphase erfolgen soll oder nicht, finden sich keine Anhaltpunkte im Anspruchswortlaut. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, aus welchem Element des Anspruchswortlauts sich ableiten lasse, dass der Nachricht nach Merkmal 8 in patentgem\u00e4\u00dfer Weise eine Entscheidung \u00fcber die Wiederholung vorausgehen m\u00fcsste. Schon aus diesem Grunde k\u00f6nnen die in der Duplik angef\u00fchrten Beschreibungsstellen die Ansicht der Beklagten nicht st\u00fctzen. Die Erw\u00e4hnung der M\u00f6glichkeit, dass ein Transceiver den anderen \u00fcber seinen Wunsch informieren k\u00f6nne, einen neuen Vorschlag zu formulieren (Anlage K2, Spalte 3 Zeile 22ff.; Anlage K3, Seite 5 erster Absatz), beschreibt nicht lediglich das Verfahren nach dem Hauptanspruch 1. Wie sich aus der Einleitung des Absatzes ergibt (Anlage K2, Spalte 3 Zeile 17ff.; Anlage K3, Seite 4 Zeile 33ff.), steht diese Stelle der Beschreibung in Zusammenhang mit einer Messung der Kapazit\u00e4t der Kommunikationsverbindung, die nicht Gegenstand des Anspruchs 1, sondern erst des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 2 ist. R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Auslegung des Anspruchs 1 in dem Sinne, dass der Nachricht nach Merkmal 8 zwingend eine Entscheidung \u00fcber das Ob einer erneuten Vorschlagsphase zugrunde liegen m\u00fcsste, verbieten sich daher. Die weitere von den Beklagten angef\u00fchrte Beschreibungsstelle (Anlage K2, Spalte 4 Zeile 1ff.; Anlage K3, Seite 6 erster vollst\u00e4ndiger Absatz) best\u00e4tigt dies, indem sie herausstellt, dass es die vorliegende Erfindung f\u00fcr Hauptanspruch 1 nicht erfordert, dass die Verbindung analysiert wird, bevor ein Transceiver einen neuen Vorschlag meldet. Die Beschreibungsstelle in Absatz [0024] (Anlage K2, Spalte 5 Zeile 19ff.; Anlage K3, Seite 8 vierter Absatz) befasst sich schlie\u00dflich mit einer vorteilhaften Gestaltung der Transceiver gem\u00e4\u00df Unteranspruch 9 (vgl. Anlage K2, Abschnitt [0023], Spalte 5 Zeile 14ff.; Anlage K3, Seite 8 dritter Absatz), ist f\u00fcr Anspruch 1 aber nicht verallgemeinerungsf\u00e4hig.<br \/>\nSchlie\u00dflich berufen sich die Beklagten darauf, in der Beschreibung (Anlage K2, Spalte 8 Zeile 49ff.; Anlage K3, Seite 14 Zeile 9ff.) hei\u00dfe es im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel, die Phasen Vorschlag, Kanalanalyse und Auswahl w\u00fcrden (wie es bei korrekter \u00dcbersetzung des Wortes \u201erepetitively\u201c hei\u00dfen m\u00fcsste) \u201ewiederholt\u201c ausgef\u00fchrt, bis zufrieden stellende Datenratenwerte ermittelt seien. Dies berechtigt aber nicht zu der Annahme, es m\u00fcsse optional auch zu mehrfachen Wiederholungen kommen k\u00f6nnen, was eine Entscheidung \u00fcber das Ob einer weiteren Vorschlagsphase voraussetzen w\u00fcrde. Der ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut bietet f\u00fcr eine in dieser Weise einschr\u00e4nkende Auslegung keinen Auslegungsspielraum.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten schlie\u00dflich darauf berufen, das Klagepatent setze einen beliebig h\u00e4ufig wiederholten Vorgang der erneut durchgef\u00fchrten Vorschlagsphase voraus, ist ihnen auch darin nicht zu folgen. Zum einen haben sie auch f\u00fcr diese Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs keine Anhaltspunkte aus dem Anspruchswortlaut dargetan. Dass die Beschreibungsstelle in Anlage K3 (Seite 14 Zeile 9ff.; Anlage K2, Spalte 8 Zeile 49ff.) nicht den Schluss zul\u00e4sst, es m\u00fcsse zwingend zu mehrfachen Wiederholungen der Vorschlagsphase kommen k\u00f6nnen, wurde unter b) bereits er\u00f6rtert. Zum anderen ist es f\u00fcr das technische Problem der Erfindung nach dem Klagepatent, ein Initialisierungsprotokoll bereitzustellen, das eine Anpassung von Datenraten ohne Neustart unterst\u00fctzt, mithin ohne alle vorherigen Identifizierungs- und Initialisierungsschritte nochmals ausf\u00fchren zu m\u00fcssen (Anlage K2, Spalte 2 Zeile 35-40; Anlage K3, Seite 3 zweiter Absatz), nicht zwingend erforderlich, dass die Vorschlagsphase beliebig oft wiederholt wird. Ausreichend zur Erreichung dieser Verbesserung gegen\u00fcber dem Stand der Technik, der eine erneute Vorschlagsphase innerhalb desselben Initialisierungsprotokolls \u00fcberhaupt nicht unterst\u00fctzte, ist es bereits, wenn es (nur, aber immerhin) einmal zur \u00dcbermittlung eines neuen Satzes von Datenratenwerten kommt. Mag es auch w\u00fcnschenswert erscheinen, die Auswahl sogar auf der Grundlage weiterer, \u00fcber den zweiten Satz an Datenratenwerten hinausgehender Vorschl\u00e4ge treffen zu k\u00f6nnen, so hat diese m\u00f6gliche weitergehende Verbesserung jedenfalls keinen Niederschlag in der Anspruchsfassung gefunden.<br \/>\nWenn schlie\u00dflich in dem als Anlage B15 vorgelegten Meeting Report der Tagung vom 11.-14. November 1996 in Dallas auf Seite 19 davon die Rede ist, der die technische Lehre des Klagepatents umfassende Vorschlag der Kl\u00e4gerin (die Contribution T1E1.4\/96-352, nachfolgend Contribution \u00b4352) biete die M\u00f6glichkeit \u201ewieder und wieder nachzuverhandeln\u201c, ist dies gegen\u00fcber der hier vertretenen Auslegung des Anspruchswortlauts im Ergebnis unerheblich. Denn die Klagepatentschrift ist aus sich heraus auszulegen (vgl. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc). Fachkundige \u00c4u\u00dferungen, wie sie im Meeting Report nach Anlage B15 gesehen werden k\u00f6nnten, verm\u00f6gen allenfalls einen Anhalt daf\u00fcr zu bieten, wie ein Fachmann die technische Lehre des Klagepatents ankn\u00fcpfend an auslegungsbed\u00fcrftige Merkmale unter Ber\u00fccksichtigung seiner Fachkenntnisse versteht. Wenn es aber wie im vorliegenden Fall im Anspruchswortlaut keine Grundlage f\u00fcr eine weiter einschr\u00e4nkende Auslegung des Anspruchswortlauts gibt, k\u00f6nnen auch fachkundige \u00c4u\u00dferungen eine solche Einschr\u00e4nkung nicht tragen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIm Hinblick auf Merkmal 9 vertreten die Beklagten die Ansicht, der zweite Satz von Datenratenwerten d\u00fcrfe sich von dem ersten ausschlie\u00dflich darin unterscheiden, dass anstelle des ersten Satzes von Datenratenwerten nunmehr vier neue Datenraten vorgeschlagen werden. Dies sei jedoch hinsichtlich der Nachricht C-RATES1 \u2013 der ersten Vorschlagsnachricht im Sinne des Merkmals 5 \u2013 einerseits und der Nachricht C-RATES-RA, mit der neue Datenratenwerte vorgeschlagen werden, andererseits nicht der Fall. Denn ausweislich des Abschnitts 10.8.3 des Standards (Anlage K13\/K13a, Seite 104) best\u00fcnden dar\u00fcber hinaus weitere Unterschiede. So sei zwar das Format der Nachricht C-RATES-RA dasselbe wie das der Nachricht C-RATES1, aber mit der Ausnahme, dass ein dort genanntes 4-Byte-Pr\u00e4fix nicht vorhanden sei und dass das Signal mit acht Bit per Symbol \u00fcbertragen werde, wie f\u00fcr die Nachricht C-MSG2 in Abschnitt 10.8.9 definiert.<br \/>\nDiese weiteren Unterschiede, auf die die Beklagten hinweisen, sind f\u00fcr Merkmal 9 nicht von Relevanz. Die Beklagten legen weder dar, woran sie ihre Auffassung, die Vorschlagsnachricht in der zweiten Vorschlagsphase d\u00fcrfe sich ausschlie\u00dflich durch die neuen Datenratenwerte von der ersten unterscheiden, im Anspruchswortlaut festmachen wollen, noch zeigen sie auf, welche Funktion und Bedeutung dieser Beschr\u00e4nkung im Rahmen der Lehre des Klagepatents zukommen sollte. Merkmal 9 spricht zwar davon, dass sich die beiden S\u00e4tze von Datenratenwerten unterscheiden sollen, was bei dem Standard ITU G992.1 der Fall ist, bringt aber keineswegs zum Ausdruck, dass sie sich ausschlie\u00dflich darin unterscheiden d\u00fcrfen, weitere Abweichungen also aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchren sollten. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents ist, dass die Auswahl der Datenratenwerte aus einem neuen (sich also vom ersten unterscheidenden) Satz, der in der wiederholten Vorschlagsphase \u00fcbermittelt wird, erfolgt, um mittels dieser Abweichung die gew\u00fcnschte Adaptation der Datenratenwerte vornehmen zu k\u00f6nnen, ohne das gesamte Protokoll erneut durchlaufen zu m\u00fcssen. F\u00fcr diesen Zweck gen\u00fcgt aber der Unterschied jedenfalls in den neuen vorgeschlagenen Datenratenwerten. Auf das Vorhandensein oder Fehlen anderer Unterschiede zwischen der ersten und der neuen Vorschlagsnachricht kommt es erkennbar nicht an.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nLegt man das unter 3. und 4. dargelegte Verst\u00e4ndnis der Merkmale 8 und 9 zugrunde, verwirklicht das Initialisierungsverfahren nach dem Standard ITU G992.1 diese Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nSo stellt die Nachricht R-RATES-RA eine Meldenachricht (im Sinne einer \u201eannouncement message\u201c des Merkmals 8) dar. Die Nachricht R-RATES-RA besagt mit ihrem zweiten m\u00f6glichen Inhalt, dass keine der in C-RATES1 vorgeschlagenen Optionen im Moment ausgew\u00e4hlt wird, sondern dass dies erst sp\u00e4ter auf der Grundlage einer weiteren Nachricht C-RATES-RA gemacht wird (vgl. Abschnitt 10.9.4, Seite 112 der Anlage K13\/K13a). Aber auch im Falle des ersten oder dritten m\u00f6glichen Inhalts der Nachricht R-RATES-RA kommt es zur Wiederholung der Vorschlagsphase. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, nachdem die Kl\u00e4gerin im Termin best\u00e4tigt hat, dass das Initialisierungsprotokoll in jedem Fall, also nicht nur bei dem zweiten m\u00f6glichen Inhalt der Nachricht R-RATES-RA, in die zweite Vorschlagsphase eintritt. Auch mit diesem Inhalt markiert die Nachricht R-RATES-RA aber eindeutig den Punkt, ab dem das Protokoll die zweite Vorschlagsphase durchf\u00fchrt und erf\u00fcllt damit den Zweck der \u201eMeldenachricht\u201c nach Merkmal 8, die eine neue Vorschlagsphase meldet (ank\u00fcndigt). Da es anspruchsgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung irrelevant ist, ob die \u201eMeldenachricht\u201c von dem ersten oder von dem zweiten Transceiver versandt wird, ist es unsch\u00e4dlich, dass die Nachricht R-RATES-RA von dem Fernanschlussmodem ATU-R (entsprechend dem Transceiver TRX2) ausgeht, w\u00e4hrend die erneute Vorschlagsphase nach Merkmal 9 in Gestalt der Nachricht C-RATES-RA einen Vorschlag umfasst, der durch das Zentralstellenmodem ATU-C (entsprechend dem Transceiver TRX1) unterbreitet wird. Dass nach dem Verst\u00e4ndnis des Standards ITU G992.1 die Nachricht R-RATES-RA eine \u201eAntwort\u201c auf das Signal C-RATES1 unter Ber\u00fccksichtigung der Ergebnisse der downstream-Kanalanalyse darstellt (vgl. Abschnitt 10.9.4 Satz 1, Seite 112 der Anlage K13\/K13a: \u201ereply\u201c), steht dem gleichzeitigen Verst\u00e4ndnis dieser Nachricht als Ank\u00fcndigungsnachricht im Sinne des Merkmals 8 nicht entgegen. Dem Begriff der \u201eAntwort\u201c muss der Standard, der terminologisch auf die Lehre des Klagepatents keine R\u00fccksicht nehmen konnte, keine Bedeutung beimessen, die dem gleichzeitigen Verst\u00e4ndnis der Nachricht R-RATES-RA als Ank\u00fcndigungs- bzw. Meldenachricht im Sinne des Klagepatents entgegensteht. Die Nachricht R-RATES-RA gibt aber im Ablauf des Initialisierungsprotokolls gerade an, dass als n\u00e4chster Schritt die Wiederholung der Vorschlagphase zu erwarten ist; dieses patentimmanente Verst\u00e4ndnis ist unabh\u00e4ngig davon, dass der Standard in der Nachricht R-RATES-RA eine \u201eAntwort\u201c sehen mag. Ob neben der Nachricht R-RATES-RA auch in der Nachricht C-SEGUE2 des Standards ITU G992.1 eine \u201eMeldenachricht\u201c nach Merkmal 8 gesehen werden kann, wie die Kl\u00e4gerin es ebenfalls vertreten hat, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.<br \/>\nDie Nachricht C-RATES-RA, die das Zentralstellenmodem ATU-C an das Fernanschlussmodem ATU-R \u00fcbermittelt, enth\u00e4lt vier neue Optionen von Datenratenwerten f\u00fcr die upstream- und die downstream-Richtung. Die neuen Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die downstream-Richtung beruhen auf der mit R-RATES-RA erfolgten Mitteilung, diejenigen f\u00fcr die upstream-Richtung auf der mittels R-MEDLEY vorgenommenen Analyse der \u00dcbertragungsleitung durch das Zentralstellenmodem ATU-C und k\u00f6nnen sich dadurch von den in C-RATES1 \u00fcbermittelten Optionen unterscheiden. So hei\u00dft es in Abschnitt 10.8.3 des Standards ITU G992.1 (Anlage K13\/K13a, Seite 104) in deutscher \u00dcbersetzung ausdr\u00fccklich, dass C-RATES-RA dazu verwendet werde, vier neue Optionen f\u00fcr die Transportkonfiguration sowohl in upstream- als auch in downstream-Richtung zu senden, wobei der Inhalt der Nachricht C-RATES-RA nicht durch fr\u00fchere Meldungen, etwa C-RATES1, beschr\u00e4nkt sei. Die Meldung C-RATES-RA ist damit eine Vorschlagsnachricht, die Merkmal 9 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch Angebot und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in die Bundesrepublik Deutschland verletzen die Beklagten Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar (\u00a7 10 Abs. 1 PatG). Wie ausgef\u00fchrt, sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet und bestimmt, f\u00fcr die Benutzung des Patentanspruchs 1 verwendet zu werden. Zudem werden sie ausdr\u00fccklich als konform unter anderem mit dem Standard ITU G992.1 beworben, so dass auch die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin nach Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG zum Unterlassen der Verletzungshandlungen verpflichtet. Dem Unterlassungsanspruch fehlt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, weil sich die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Allgemeinheit bereit erkl\u00e4rt hat, gegen Zahlung nicht diskriminierender und angemessener Geb\u00fchren ihren Wettbewerbern auf Nachfrage Lizenzen am Klagepatent einzur\u00e4umen. Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin kein konkretes Lizenzangebot unterbreitet und sehen dies auch nicht als erforderlich an, weil sie sich nicht f\u00fcr verpflichtet halten, vor einer gerichtlichen Feststellung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bzw. der Standard ITU G992.1 tats\u00e4chlich vom Klagepatent Gebrauch machen, auf das allgemeine Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin einzugehen. Damit k\u00f6nnen sie das notwendige Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen Anspruch auf Unterlassung patentverletzender Handlungen aber nicht erheblich in Frage stellen. Das Risiko der Einsch\u00e4tzung, ob es einer Lizenznahme zur Vermeidung einer Verletzung des Klagepatents bedarf, tragen die Beklagten selbst. Mit der von ihnen vertretenen Auffassung st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin kein wirksames Mittel zur Verf\u00fcgung, ihre aus dem Schutzrecht resultierenden Verbietungsrechte durchzusetzen und zu diesem Zweck etwaige Verletzungshandlungen von Wettbewerbern gerichtlich untersagen zu lassen. Wenn sich die Beklagten wie im vorliegenden Fall daf\u00fcr entscheiden, den Verletzungsvorwurf in der Sache zu bestreiten, ohne die Verletzung durch die konkrete Nachrage einer Lizenz zu nicht diskriminierenden und angemessenen Bedingungen auszuschlie\u00dfen, tragen sie die rechtlichen Konsequenzen einer Fehleinsch\u00e4tzung der Verletzungsfrage selbst. W\u00fcrde man die M\u00f6glichkeit der Kl\u00e4gerin, sich gegen Verletzungshandlungen zur Wehr zu setzen, auf eine nachtr\u00e4glich (mit rechtskr\u00e4ftiger Feststellung der Verletzung) zu verlangende Lizenz beschr\u00e4nken und ihr den Unterlassungsanspruch versagen, w\u00e4re der Patentschutz in einer durch die Interessen der Beklagten nicht gerechtfertigten Weise entwertet.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 PatG kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern (\u00a7 840 Abs. 1 BGB) Ersatz des ihr durch die mittelbaren Patentverletzungen entstandenen und noch entstehenden Schadens verlangen. Denn als auf dem relevanten Gebiet t\u00e4tige Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die mittelbare Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin alleine deshalb noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung im Sinne des \u00a7 256 ZPO anzuerkennen.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242; 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. In dem Umfang, in dem die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG zur Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg rechtsverletzender Erzeugnisse verpflichtet sind, steht der Kl\u00e4gerin auch ein Anspruch auf \u00dcbergabe entsprechender Belege zu.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDen Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin steht weder der Verwirkungseinwand noch ein Einwand der Beklagten aus \u00a7 826 BGB oder aus \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 10; 9 UWG entgegen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu den Voraussetzungen einer Verwirkung haben die Beklagten jedenfalls nicht schl\u00fcssig vorgetragen, woraus sich das neben dem blo\u00dfen Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment ergeben soll. Ob die Dauer von f\u00fcnf Jahren zwischen der letzten (noch vor Patenterteilung liegenden) Kontaktaufnahme der Kl\u00e4gerin am 07. April 2000 und der ersten erneuten Kontaktaufnahme am 27. April 2005 insoweit als ausreichend anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn es ist zumindest nicht vorgetragen oder anderweit erkennbar, aufgrund welchen konkreten Verhaltens der Kl\u00e4gerin die Beklagten davon h\u00e4tten ausgehen d\u00fcrfen, dass die Kl\u00e4gerin Unterlassungs- oder andere Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents nicht mehr geltend machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten meinen, die Kl\u00e4gerin sei wegen treuwidrigen Verschweigens des Klagepatents gegen\u00fcber der Standardisierungsbeh\u00f6rde (ITU) an einer Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche gehindert. Die Kl\u00e4gerin habe es entgegen ihren Verpflichtungen gegen\u00fcber der ITU, wie sie in der \u201eITU-T Patent Policy\u201c einschlie\u00dflich der \u201eGuidelines for Implementation of the TSB Patent Policy\u201c gem\u00e4\u00df Anlage B21 statuiert seien, unterlassen, bei der Verabschiedung des Standards ITU G992.1 rechtzeitig und konkret auf das Klagepatent bzw. die zum damaligen Zeitpunkt anh\u00e4ngige Anmeldung des Klagepatents hinzuweisen. Damit unterstellen die Beklagten, die bereits im Jahre 1998 erfolgte, auf die Empfehlung G992.1 bezogene Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage B11 sei nicht ausreichend gewesen, um den der Kl\u00e4gerin obliegenden Mitteilungspflichten gegen\u00fcber der ITU zu gen\u00fcgen.<br \/>\nBereits darin ist den Beklagten nicht zu folgen, so dass die Kl\u00e4gerin schon keine Pflichtverletzung gegen\u00fcber der ITU begangen hat. Selbst wenn man mit den Beklagten unterstellt, dass die als Anlage B21 vorgelegte Fassung der \u201eITU-T Patent Policy\u201c nebst Richtlinien zu ihrer Umsetzung im Zeitpunkt der Verabschiedung des Standards im Juni 1999 bereits G\u00fcltigkeit beanspruchte, sieht das bei der Erkl\u00e4rung des Schutzrechtsinhabers zu verwendende Formular eine Mitteilung der relevanten Schutzrechte nicht zwingend vor. Die Mitteilung \u00fcber als f\u00fcr einen Standard relevant bekannte Patente und Patentanmeldungen dient dazu, das Telekommunikations-Standardisierungs-B\u00fcro (TSB) in die Lage zu versetzen, die Relevanz von Patenten oder Patentanmeldungen f\u00fcr einen konkreten Standardisierungsvorschlag rechtzeitig \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen und sicherzustellen, dass patentgesch\u00fctzte Elemente eines Standards Dritten im Wege der Lizenzierung zug\u00e4nglich gemacht werden. Zu diesem Zweck kann der Patentinhaber entweder seine Bereitschaft zur Erteilung kostenloser Lizenzen (Ziffer 2.1 der Patent Policy; Anlage B21) oder zur Erteilung von Lizenzen zu angemessenen Bedingungen (Ziffer 2.2) erkl\u00e4ren. Geschieht dies nicht, soll die Verabschiedung einer Empfehlung f\u00fcr einen Standard unterbleiben (Ziffer 2.3). In jedem der genannten F\u00e4lle soll der Patentinhaber nach Ziffer 3 der \u201eITU-T Patent Policy\u201c eine schriftliche Erkl\u00e4rung bei dem TSB einreichen und dabei das Formular \u201ePatent Statement and Licensing Declaration\u201c benutzen, wie es als \u201eAppendix II\u201c (Seiten 10 und 11) der vorliegenden Anlage B21 beigef\u00fcgt ist. In Umsetzung der \u201ePatent Policy\u201c geben die \u201eGuidelines for Implementation of the TSB Patent Policy\u201c in Ziffer 3.1 vor, wie die Erkl\u00e4rung vorgenommen werden soll. Danach soll die Anmeldung unter Verwendung des genannten Formulars erfolgen, um eine einheitliche Mitteilung der zu machenden Erkl\u00e4rungen an das TSB (insbesondere der drei Optionen nach Ziffer 2 der Patent Policy) sicherzustellen, wobei typischerweise ein Formular f\u00fcr jede Empfehlung, welche einen patentgesch\u00fctzten Inhalt hat, verwendet werde. Hinsichtlich der auf Seite 2 des Formulars m\u00f6glichen \u201ePatent Information\u201c hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass diese \u201eerw\u00fcnscht, aber nicht erforderlich\u201c (\u201edesired but not required\u201c) sei. Zu den notwendigen Bestandteilen der Erkl\u00e4rung, von der typischerweise eine pro Empfehlung abzugeben sei, geh\u00f6ren danach nur Angaben zur Person des Patentinhabers, zum relevanten Standard (ITU-T Recommendation) und die Lizenzerkl\u00e4rung nach Ma\u00dfgabe der drei Optionen aus Ziffer 2 der \u201ePatent Policy\u201c.<br \/>\nDie Auflistung der f\u00fcr den jeweiligen Standard relevanten Patente ist sodann eine freiwillige Zusatzinformation. Notwendig f\u00fcr eine allen Anforderungen der Patent Policy sowie der Richtlinien gen\u00fcgende Erkl\u00e4rung ist sie nicht. Die in Kopie als Anlage B11 vorliegende Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt die Angabe der bezogenen Empfehlung ITU G992.1, s\u00e4mtliche erforderlichen Angaben zur Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin sowie die Erkl\u00e4rung, gem\u00e4\u00df Ziffer 2.2 der Patent Policy zur Erteilung nicht diskriminierender und angemessener Lizenzen bereit zu sein und gen\u00fcgt damit den Anforderungen der \u201ePatent Policy\u201c sowie der zugeh\u00f6rigen Richtlinien. Weiterer Angaben zu relevanten Patenten oder Patentanmeldungen bedurfte es nicht.<br \/>\nDamit fehlt es aber bereits an einer Grundlage f\u00fcr die von den Beklagten angenommenen Gegenanspr\u00fcche aus \u00a7 826 BGB und \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 10; 9 UWG.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent angestrengte Nichtigkeitsklage besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch von dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und von dem Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. \u00a7 58 Abs. 1 Satz 3 PatG, wonach der Patentschutz mit Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung eintritt). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht hier keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits, weil weder der Einwand unzul\u00e4ssiger Erweiterung noch derjenige der mangelnden Offenbarung des Erfindungsgegenstands oder der mangelnden Patentf\u00e4higkeit eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit f\u00fcr die Nichtigkeitsklage begr\u00fcnden, die eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits rechtfertigen k\u00f6nnten. Soweit die Beklagten eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung der technischen Lehre auf dem ANSI-Meeting in Dallas am 11. November 1996 behaupten, d\u00fcrfte jedenfalls eine Beweisaufnahme vor dem Bundespatentgericht durchzuf\u00fchren sein, deren Ausgang nicht beurteilt und daher auch nicht zur Begr\u00fcndung einer \u00fcberwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit herangezogen werden kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Einwand unzul\u00e4ssiger Erweiterung des Gegenstands des erteilten Patents gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Art. 138 Abs. 1 Bst. c) EP\u00dc; Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG) begr\u00fcndet hier keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Nichtigkeitsklage. Soweit es in Merkmal 2 mit Merkmal 5 der erteilten Fassung hei\u00dft, dass \u201ewenigstens\u201c (\u201eat least\u201c) der erste Transceiver einen ersten Satz von Datenratenwerten \u00fcber eine zum zweiten Transceiver gesendete Vorschlagsnachricht vorschl\u00e4gt, ist f\u00fcr den Fachmann klar ersichtlich, dass eine Vorschlagsnachricht des zweiten Transceivers an sich selbst v\u00f6llig sinnlos w\u00e4re. Der Zusatz \u201ewenigstens\u201c geht in einer f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres erkennbaren Weise auf die im Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents offenbarte M\u00f6glichkeit zur\u00fcck, dass der zweite Transceiver an den ersten die Vorschlagsnachricht Vorschlag_21 (Proposal_21) \u00fcbersendet, mit der die Datenratenwerte f\u00fcr die upstream-Richtung vorgeschlagen werden. Allein im Hinblick auf diese zwei Vorschlagsnachrichten des Ausf\u00fchrungsbeispiels erkl\u00e4rt sich der Begriff \u201ewenigstens\u201c (\u201eat least\u201c).<br \/>\nWenn die Beklagten meinen, der erteilte Hauptanspruch lasse im Hinblick auf Merkmal 3 (auch in der Zusammenschau mit Merkmal 6) offen, auf welcher Grundlage der Datenratenwert ausgew\u00e4hlt wird, weil anders als in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nicht mehr deutlich werde, dass der ausgew\u00e4hlte Datenratenwert einem der in dem ersten oder zweiten Satz enthaltenen entspricht, l\u00e4sst sich auch darauf keine unzul\u00e4ssige Erweiterung st\u00fctzen. Denn auch ohne ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus der Formulierung \u201e&#8230; welcher Datenratenwert ausgew\u00e4hlt wird\u201c (\u201e&#8230; which data rate value is selected\u201c, dass den Transceivern bereits Datenratenwerte zur Auswahl vorliegen m\u00fcssen. Als solche kommen nur die Datenratenwerte in Betracht, die in einer vorangegangenen Vorschlagsphase vorgeschlagen wurde, was der Fachmann auch ohne weitere Erl\u00e4uterung erkennt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch aus dem Einwand mangelnder Offenbarung der Erfindung (Art. 138 Abs. 1 Bst. b) EP\u00dc; Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat\u00dcG) l\u00e4sst sich keine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit ableiten. Anhand des in der Beschreibung des Klagepatents enthaltenen ausf\u00fchrlich erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiels kann ein Fachmann die Erfindung ohne weiteres verstehen und realisieren. Die von den Beklagten angenommene M\u00f6glichkeit, dass ein Transceiver eine Vorschlagsnachricht an sich selbst sendet, stellt sich technisch sinnvoller Weise gar nicht. Jedenfalls ist der im Ausf\u00fchrungsbeispiel aufgezeigte Weg ausreichend, um einem Fachmann zu erlauben, die Erfindung in ihrem gesamten beanspruchten Umfang auszuf\u00fchren, ohne seinerseits erfinderische \u00dcberlegungen anstellen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nnen die Beklagten auch auf den Einwand der mangelnden Patentf\u00e4higkeit (Art. 138 Abs. 1 Bst. a) EP\u00dc; Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG, jeweils i.V.m. Art. 54 Abs. 1 und 2 EP\u00dc) keine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit ihrer Nichtigkeitsklage st\u00fctzen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass der Inhalt des als Anlage B1 vorgelegten Beitrags der Kl\u00e4gerin (Contribution \u00b4352) zu der Tagung des Standardisierungskomitees T1-Telecommunications des ANSI, Arbeitsgruppe T1E1.4, die am 11. November 1996 in Dallas (USA) begann, bereits am Anmeldetag, dem 12. November 1996, zum Stand der Technik zu z\u00e4hlen war, wird im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nicht ohne eine Zeugenbeweisaufnahme zu kl\u00e4ren sein, deren Ergebnis sich aus Sicht der Kammer derzeit als v\u00f6llig offen darstellt.<br \/>\nAus dem druckschriftlich belegten Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Contribution \u00b4352 &#8211; wie die Beklagten behaupten &#8211; tats\u00e4chlich bereits am ersten Tag des Meetings (11. November 1996) in der hierf\u00fcr erforderlichen Weise der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht wurde. Das auf der Anlage B1 angegebene Datum \u201eNovember 11-15, 1996\u201c l\u00e4sst nicht erkennen, wann dieser Beitrag tats\u00e4chlich der \u00d6ffentlichkeit &#8211; sei es in Form von Papierkopien, sei es in elektronischer Form \u2013 zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Auch die Aufforderung des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe T1E1.4 vom 10. Oktober 1996 an die Mitglieder (Anlage B2a), dass 150 Kopien aller Beitr\u00e4ge zur Konferenz bereits am ersten Tag der Konferenz bis 8.00 Uhr ausgegeben werden m\u00fcssten, besagt nicht, dass es auch im Falle der Contribution \u00b4352 tats\u00e4chlich so gehandhabt wurde. Die als Anlage B2b vorgelegte vorl\u00e4ufige Tagesordnung stand hinsichtlich der Zeiten unter ausdr\u00fccklichem \u00c4nderungsvorbehalt. Die in Kopie als Anlagen B13a und B13b\/B20 zur Akte gereichten \u201ePreliminary Agendas\u201c \u00b4239R1 und \u00b4239R2, von denen die zweite revidierte Fassung, die die Contribution \u00b4352 zur Diskussion am Nachmittag des 12. November 1996 erstmals enth\u00e4lt, sp\u00e4testens am 11. November 1996 erstellt wurde &#8211; wie hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden soll -, lassen ebenfalls nicht erkennen, dass der Inhalt der Contribution \u00b4352 der \u00d6ffentlichkeit auf der Tagung bereits am 11. November 1996 tats\u00e4chlich zug\u00e4nglich gemacht wurde. Allenfalls in Verbindung mit dem in das Wissen des Zeugen Tom S als des Tagungsleiters gestellten weiteren Vorbringen, es habe keine Abweichung von dem vorgesehenen Tagungsablauf gegeben und er, der Zeuge Tom S, k\u00f6nne sich (gegebenenfalls gest\u00fctzt auf die mit pers\u00f6nlichen Anmerkungen versehene Fassung der \u201ePreliminary Agenda \u00b4239R2; Anlage B20a) an keine versp\u00e4tete \u00dcbergabe von Beitr\u00e4gen erinnern, zumal eine versp\u00e4tete \u00dcbergabe praktisch \u00fcberhaupt nicht zugelassen worden w\u00e4re, k\u00f6nnte das Bundespatentgericht daraus Indizien ableiten, dass es zu einer \u00dcbergabe der Contribution \u00b4352 und einer Weitergabe an die Tagungsteilnehmer zur Vorbereitung der Diskussion bereits am 11. November 1996 gekommen sein m\u00fcsse.<br \/>\nDem steht jedoch der substantiierte und im Nichtigkeitsverfahren gegenbeweislich unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag der Kl\u00e4gerin entgegen, der Zeuge Frank P habe die Contribution \u00b4352 nach Anlage B1 bewusst und in Abstimmung mit der Patentabteilung der Kl\u00e4gerin erst am 12. November 1996 den Tagungsteilnehmern zug\u00e4nglich gemacht, um der Patentabteilung der Kl\u00e4gerin dadurch mehr Zeit zur Ausarbeitung und Einreichung der Anmeldung des Klagepatents zu geben. Damit ist aus Sicht der Kammer nicht sicher abzusch\u00e4tzen, wie eine mutma\u00dflich vor dem Nichtigkeitssenat durchgef\u00fchrte Zeugen-Beweisaufnahme enden wird. Nach der zur offenkundigen Vorbenutzung ergangenen, auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbaren st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (vgl. GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung), der die Kammer folgt, bleibt ein Aussetzungsantrag, der zumindest in Teilen auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist, weil er sich nicht l\u00fcckenlos auf liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) st\u00fctzen kann, ohne Erfolg. Die g\u00e4nzlich unsichere Prognose zum Ausgang einer mutma\u00dflich durchzuf\u00fchrenden Beweisaufnahme verbietet die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagten eine mangelnde Erfindungsh\u00f6he (Art. 56 EP\u00dc) auf der Grundlage einer Kombination der Entgegenhaltungen ANSI-Standard T1.413-1995 (Anlage K5 zur Nichtigkeitsklage, Anlage B3) und US-PS 5,023,869 (Anlage K3 zur Nichtigkeitsklage, Anlage B3, und Anlage K6) geltend machen, kann ihnen darin nicht gefolgt werden. Bei beiden Entgegenhaltungen handelt es sich um Stand der Technik, der im Pr\u00fcfungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt und in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigt wurde (Anlage K2, Abschnitte [0002] und [0003]; Anlage K3, Seite 1 Zeile 10 bis Seite 3 Zeile 22). Dass ein Widerruf oder eine Vernichtung eines Patents mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu anzunehmen sei, kann aber in der Regel dann nicht gesagt werden, wenn die Argumente, auf die der Einspruch oder die Nichtigkeitsklage gest\u00fctzt werden, bereits im Erteilungsverfahren von den dort t\u00e4tigen sachkundigen Stellen gepr\u00fcft und f\u00fcr nicht patenthindernd angesehen worden sind (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung). Unabh\u00e4ngig davon ist nicht ersichtlich, warum sich ein Fachmann veranlasst sehen sollte eine Kombination der genannten Entgegenhaltungen vorzunehmen. Die Entgegenhaltung K5 als n\u00e4herliegender Stand der Technik betrifft die ADSL-Technik (ein Frequenz-Multiplex-Verfahren), w\u00e4hrend sich die Entgegenhaltung K3 mit der \u00dcbertragung von Sprache und Daten unter Verwendung der ISDN-Technik, eines Zeit-Multiplex-Verfahrens, befasst. Diese grundlegenden Unterschiede halten einen Fachmann von der Kombination beider Entgegenhaltungen ab.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nnen die Beklagten die erfinderische T\u00e4tigkeit (Art. 56 EP\u00dc) auch nicht gest\u00fctzt auf den Beitrag der Kl\u00e4gerin \u201eProposal for ATM transport over ADSL\u201c zu dem Meeting der Arbeitsgruppe T1E1.4 vom 22.-25. Juli 1997 in Nashua, New Hampshire, (Anlage K9 zu Anlage B19) mit Erfolg in Abrede stellen. Der Beitrag befasst sich wie das Klagepatent mit Problemen bei der Aushandlung von Datenraten in ADSL basierend auf den ANSI-Standards von 1995 und stellt fest, dass die Auswahl der maximalen Bitrate aus den in den Nachrichten C-RATES1 und R-RATES1 mitgeteilten Optionen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der maximalen Datenrate der konkreten Verbindung, die zwischen ATU-C und ATU-R m\u00f6glich ist, entsprechen wird. Die Entgegenhaltung K9 regt zwar an, diesen Nachteil durch eine Modifikation der Trainingssequenz des Initialisierungsprotokolls zu l\u00f6sen, geht aber nicht explizit auf eine spezielle L\u00f6sung ein. Auf Seite 10 im ersten Absatz hei\u00dft es hingegen ausdr\u00fccklich zur erforderlichen Modifikation der Trainingssequenz: \u201eThis is left to further study.\u201c Wenn die Beklagten meinen, die davon ausgehend erforderlichen \u00dcberlegungen, die erforderlich seien, um zu den Merkmalen 8 und 9 des Klagepatents zu gelangen, l\u00e4gen im allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, ist dies nur auf der Grundlage einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung in Kenntnis des Klagepatents m\u00f6glich. Gegen eine Kombination des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung K9 mit der Entgegenhaltung K3 sprechen die bereits unter b) angesprochenen Unterschiede. Die US-PS 5,023,869 betrifft mit dem ISDN-Verfahren ein Zeit-Multiplex-Verfahren, was den Fachmann davon abh\u00e4lt, sie zur Verbesserung des ADSL-Verfahrens heranzuziehen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 3; 108 ZPO.<br \/>\nDem Antrag der Beklagten, ihnen Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO einzur\u00e4umen, war nach Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen der Parteien nicht nachzukommen. In F\u00e4llen der Verurteilung zur Unterlassung wegen Patentverletzung wirkt sich die Verurteilung regelm\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber allgemeinen Vollstreckungsf\u00e4llen in besonderem Ma\u00dfe nachteilig auf die wirtschaftliche Entwicklung des schuldnerischen Betriebs aus, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO h\u00e4ufig zu bejahen sein werden. Die Handhabung der Vollstreckungsschutz-Regeln darf aber nicht schon im Regelfall dazu f\u00fchren, dass die vorl\u00e4ufige Vollstreckung von Unterlassungstiteln praktisch unm\u00f6glich wird. Demgegen\u00fcber ist das Interesse des Gl\u00e4ubigers an der baldigen Vollstreckung &#8211; insbesondere angesichts der zeitlichen Beschr\u00e4nkung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs auf die Laufzeit des Schutzrechts &#8211; zu ber\u00fccksichtigen und im Falle der Patentverletzung im Sinne des \u00a7 712 Abs. 2 ZPO in der Regel als \u00fcberwiegend anzuerkennen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Soweit sich die Beklagten darauf berufen, ihnen entst\u00fcnde mit dem Verlust des einzigen Kunden in Deutschland, der XY, ein unersetzbarer Nachteil, ist nicht zu erkennen, dass dieser Schaden nicht durch einen Schadensersatz nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO auszugleichen w\u00e4re. Im vorliegenden Fall kommt zu Lasten der Beklagten hinzu, dass sie es konsequent unterlassen haben, sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Lizenzierung zu nicht diskriminierenden und angemessenen Bedingungen, zu der diese sich bereit erkl\u00e4rt hat, zu bem\u00fchen. Die Beklagten h\u00e4tten es auf diese Weise selbst in der Hand gehabt, ihr Interesse an einer weiteren Belieferung der XY zu sch\u00fctzen. Dass die allgemeine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung dem Rechtsschutzinteresse der Kl\u00e4gerin an einem titulierten Unterlassungsanspruch nicht entgegensteht, wurde oben (IV.) bereits ausgef\u00fchrt. Auch im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsschutzantrag ist den Beklagten nicht darin zu folgen, dass die Interessen der Kl\u00e4gerin allein im Hinblick auf ihre Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung geringer zu bewerten w\u00e4ren. Darauf liefe es aber hinaus, wenn im Zuge der hier gebotenen Interessenabw\u00e4gung die Interessen der Kl\u00e4gerin an einer vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit (auch) des Unterlassungstenors alleine im Hinblick auf ihre Bereitschaft zur Lizenzerteilung gegen\u00fcber den Interessen der Beklagten an einer weiteren Patentverletzung zur\u00fcckstehen m\u00fcssten, nachdem die Beklagten zu einer konkreten Nachfrage einer Lizenz bei der Kl\u00e4gerin nicht bereit waren.<br \/>\nBei der Bemessung der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Vollstreckung dieses Urteils zu erbringenden Sicherheitsleistung wurde der von den Beklagten mit 50 Millionen Euro j\u00e4hrlich angegebene Umsatz der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Gefahr ber\u00fccksichtigt, dass ein Ausbleiben von Lieferungen an die Deutsche Telekom dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass die Beklagten ihre \u2013 nach ihrem eigenen Vorbringen \u2013 einzige Abnehmerin dauerhaft verlieren. Diesem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten im Hinblick auf den ihnen drohenden Schaden aus einer vorl\u00e4ufigen Vollstreckung, die sich im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, tr\u00e4gt die H\u00f6he der konkreten Sicherheitsleistung von 30 Millionen Euro Rechnung.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0512 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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