{"id":2860,"date":"2006-08-01T17:00:28","date_gmt":"2006-08-01T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2860"},"modified":"2016-04-26T13:02:09","modified_gmt":"2016-04-26T13:02:09","slug":"4a-o-28305-dampfphasensterilisation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2860","title":{"rendered":"4a O 283\/05 &#8211; Dampfphasensterilisation"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0511<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. August 2006, Az. 4a O 283\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents Nr. 1 214 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent) mit dem Titel \u201eMethode und Apparat zur Dampfphasensterilisation\u201c. Das Klagepatent wurde am 20. September 2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4tsanmeldung GB 9922xxx vom 21. September 1999 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 19. Juni 2002 bekannt gemacht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 22. Oktober 2003 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, dessen deutsche \u00dcbersetzung als DE 600 06 xxxT2 (Anlage K1a) ver\u00f6ffentlicht wurde, steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Sterilisieren des Inneren einer Kammer unter Verwendung eines Zweikomponenten- oder Vielkomponenten-Dampfes, wobei eine Komponente davon Wasser ist. Patentanspruch 1, in Bezug auf welchen die Kl\u00e4gerin eine mittelbare Patentverletzung durch die Beklagten geltend macht, hat in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K1a) folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVerfahren zum Sterilisieren eines versiegelbaren Beh\u00e4lters, das die Schritte des Umw\u00e4lzens eines Tr\u00e4gergases und eines Sterilisierungsmittels durch den Beh\u00e4lter und durch einen Durchflussweg mit einem Auslass aus dem Beh\u00e4lter und einem Einlass in den Beh\u00e4lter aufweist, wobei jedes Sterilisierungsmittel in dem Gasstrom, der aus dem Beh\u00e4lter erhalten wird, f\u00fcr eine Entsorgung geeignet gemacht ist, und der Gehalt an Wasserdampf reduziert, anschlie\u00dfend der Gasstrom erw\u00e4rmt und weiteres Sterilisierungsmittel hinzugegeben wird, um den Beh\u00e4lter zu sterilisieren,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Durchflussweg zwei parallele \u00c4ste aufweist, wobei in einem davon jedes Sterilisierungsmittel in dem Gasstrom f\u00fcr eine Entsorgung geeignet gemacht ist und jeder Wasserdampfgehalt in dem Gas vermindert wird, und wobei in dem anderen davon das Tr\u00e4gergas erw\u00e4rmt und ein Sterilisierungsmittel zu dem Gas hinzugegeben wird, wobei das Verfahren ferner die folgenden Schritte aufweist:<br \/>\n&#8211; Anf\u00e4ngliches Umw\u00e4lzen des Tr\u00e4gergases durch den einen Ast,<br \/>\n&#8211; \u00dcberwachen des Feuchtigkeitsgehalts des Gases in dem Beh\u00e4lter, und<br \/>\n&#8211; Beenden des Tr\u00e4gergasflusses durch den einen Ast, wenn die relative Feuchtigkeit in dem Beh\u00e4lter auf ein vorbestimmtes Niveau vermindert worden ist, so dass die Oberfl\u00e4chen des Geh\u00e4uses relativ trocken sind,<br \/>\n&#8211; Initiieren eines Flusses des Tr\u00e4gergases durch den anderen Ast und Hinzugeben von Sterilisierungsmitteldampf- oder -d\u00e4mpfen zu dem Gas, das durch den anderen Ast hindurchgeht, bis eine Kondensation des Sterilisierungsmittels in dem Beh\u00e4lter stattfindet,<br \/>\n&#8211; Beenden der Zufuhr von Sterilisierungsmittel zu dem Tr\u00e4gergas,<br \/>\n&#8211; Fortsetzen des Umw\u00e4lzens des Tr\u00e4gergases, das im Wesentlichen mit dem Sterilisierungsmitteldampf ges\u00e4ttigt ist, f\u00fcr eine vorbestimmte Zeit, um eine Sterilisation des Beh\u00e4lters sicherzustellen,<br \/>\n&#8211; Beenden des Flusses durch den anderen Ast und<br \/>\n&#8211; Umleiten des Tr\u00e4gergasflusses durch den einen Ast, um das Sterilisierungsmittel aus dem Gasbeh\u00e4lter zu extrahieren, um das Sterilisierungsmittel geeignet f\u00fcr eine Entsorgung zu machen und um die relative Feuchtigkeit des Tr\u00e4gergases zu vermindern.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden zur Verdeutlichung Figur 1 und Figur 2 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Beide zeigen eine schematische Darstellung einer versiegelten bzw. hermetisch verschlossenen Kammer und eines Sterilisierungskreislaufs, der mit der Kammer verbunden ist, um das Innere und den Inhalt der Kammer unter Verwendung eines Gases zu sterilisieren, das einen w\u00e4ssrigen Dampf eines fl\u00fcssigen Sterilisierungsmittels enth\u00e4lt. W\u00e4hrend Figur 1 einen Kreislauf mit zwei Pumpen oder Gebl\u00e4sen zeigt, verf\u00fcgt der Kreislauf nach Figur 2 \u00fcber eine einzige Pumpe bzw. ein einziges Gebl\u00e4se:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, besch\u00e4ftigt sich mit Schleusen, Isolatoren, H2O2-Gasgeneratoren, Destillationsanlagen und Sicherheitswerkb\u00e4nken. Unter ihrer Website bietet die Beklagte zu 1) ihre Produkte bundesweit an. Unter anderem stellt her, bietet an und liefert die Beklagte zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland Gasgeneratoren zum Einsatz bei der Oberfl\u00e4chendesinfektion unter der Baureihenbezeichnung \u201eG\u201c. Jedenfalls bis Ende des Jahres 2002 wurden diese Ger\u00e4te als G I, G II und G III, seit dem vierten Quartal 2001 auch als G 800 angeboten und vertrieben. Seit einem zwischen den Parteien umstrittenen Zeitpunkt bietet die Beklagte zu 1) das Ger\u00e4t G 800 NE an. Die Dauer von Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, G II und G III ist zwischen den Parteien ebenso umstritten wie die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform G 800 im Verh\u00e4ltnis zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform G 800 NE.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, mit Angebot und Lieferung der Gasgeneratoren G I, G II, G III, G 800 und G 800 NE (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) begingen die Beklagten eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Die genannten Generatoren stellten ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach Patentanspruch 1 beziehe, wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 NE &#8211; sofern diese \u00fcber die Anlage B1 und den ge\u00e4nderten Internetauftritt nach Anlage K11 hinaus \u00fcberhaupt existiere &#8211; zumindest zu einer \u00e4quivalenten Verletzung geeignet und bestimmt sei. Hinsichtlich der technischen Gestaltung der Modelle G I, G II und G III legt die Kl\u00e4gerin als Anlage K5 ein Prozess- und Instrumentendiagramm \u201eG I\u201c vor, das die Beklagte zu 1) f\u00fcr einen potentiellen Kunden gefertigt hat. Die sich ebenfalls auf die Modelle G I, G II und G III beziehende Anlage K6 stellt ein Flie\u00dfdiagramm dar, das von den Beklagten in einem zumindest auch diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffenden Patentverletzungsprozess vor dem Landgericht Frankfurt\/Main vorgelegt wurde. Die Kl\u00e4gerin behauptet, das Ger\u00e4t G 800 sei entsprechend den Ger\u00e4ten G I, G II und G III mit einem Zwei-Kreis-System ausgestattet. Lediglich der prinzipielle Aufbau des Modells G 800 NE ergebe sich aus der Anlage B1. Erg\u00e4nzend verweist die Kl\u00e4gerin auf den Internet-Auftritt der Beklagten (Anlagen K7 und K11). Auf die jeweiligen Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zum Sterilisieren eines versiegelbaren Beh\u00e4lters<br \/>\nanzubieten oder zu liefern,<br \/>\n&#8211; ohne im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen zum Sterilisieren eines versiegelbaren Beh\u00e4lters nicht zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents Nr. 1 214 103 B1 von Bioquell UK Ltd. verwendet werden d\u00fcrfen oder<br \/>\n&#8211; ohne im Falle des Lieferns die Abnehmer durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung zu verpflichten, die Vorrichtungen zum Sterilisieren eines versiegelbaren Beh\u00e4lters nicht zur Durchf\u00fchrung des unter a) wiedergegebenen Verfahrens nach Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents Nr. 1 214 103 B1 von Bioquell UK Ltd. zu gebrauchen;<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen zum Sterilisieren eines versiegelbaren Beh\u00e4lters<br \/>\nanzubieten oder zu liefern,<br \/>\nohne im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht verwendet werden d\u00fcrfen und\/oder ohne im Falle des Lieferns die Abnehmer durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung zu verpflichten, die Vorrichtungen nicht zu verwenden,<br \/>\nzu einem Verfahren zum Sterilisieren eines versiegelbaren Beh\u00e4lters, das die Schritte des Umw\u00e4lzens eines Tr\u00e4gergases und eines Sterilisierungsmittels durch den Beh\u00e4lter und durch einen Durchflussweg mit einem Auslass aus dem Beh\u00e4lter und einem Einlass in den Beh\u00e4lter aufweist, wobei jedes Sterilisierungsmittel in dem Gasstrom, der aus dem Beh\u00e4lter erhalten wird, f\u00fcr eine Entsorgung geeignet gemacht wird, und der Gehalt an Wasserdampf reduziert wird, und anschlie\u00dfend der Gasstrom erw\u00e4rmt und weiteres Sterilisierungsmittel hinzugegeben wird, um den Beh\u00e4lter zu sterilisieren, wobei der Durchflussweg zwei parallele \u00c4ste aufweist, von denen der eine Ast in aufeinander folgende Unterabschnitte unterteilt ist, wobei in einem Ast davon in Unterabschnitt (b) jedes Sterilisierungsmittel in dem Gasstrom f\u00fcr eine Entsorgung geeignet gemacht wird und in Unterabschnitt (a) jeder Wasserdampfgehalt in dem Gas vermindert wird, und wobei in dem anderen Ast davon das Tr\u00e4gergas erw\u00e4rmt und ein Sterilisierungsmittel zu dem Gas hinzugegeben wird, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:<br \/>\n&#8211; Anf\u00e4ngliches Umw\u00e4lzen des Tr\u00e4gergases durch den einen Ast, Unterabschnitt (a),<br \/>\n&#8211; \u00dcberwachen des Feuchtigkeitsgehalts des Gases in dem Beh\u00e4lter und<br \/>\n&#8211; Beenden des Tr\u00e4gergasflusses durch den einen Ast, Unterabschnitt (a), wenn die relative Feuchtigkeit in dem Beh\u00e4lter auf ein vorbestimmtes Niveau vermindert worden ist, so dass die Oberfl\u00e4chen des Geh\u00e4uses relativ trocken sind,<br \/>\n&#8211; Initiieren eines Flusses des Tr\u00e4gergases durch den anderen Ast und Hinzugeben von Sterilisierungsmitteldampf oder -d\u00e4mpfen zu dem Gas, das durch den anderen Ast hindurchgeht, bis eine Kondensation des Sterilisierungsmittels in dem Beh\u00e4lter stattfindet;<br \/>\n&#8211; Beenden der Zufuhr von Sterilisierungsmitteln zu dem Tr\u00e4gergas,<br \/>\n&#8211; Fortsetzen des Umw\u00e4lzens des Tr\u00e4gergases, das im Wesentlichen mit dem Sterilisierungsmitteldampf ges\u00e4ttigt ist, f\u00fcr eine vorbestimmte Zeit, um eine Sterilisation des Beh\u00e4lters sicherzustellen,<br \/>\n&#8211; Beenden des Flusses durch den anderen Ast,<br \/>\n&#8211; Umleiten des Tr\u00e4gergasflusses durch den einen Ast, Unterabschnitt (b), um das Sterilisierungsmittel aus dem Gasbeh\u00e4lter zu extrahieren, um das Sterilisierungsmittel geeignet f\u00fcr eine Entsorgung zu machen und um, Unterabschnitt (a), die relative Feuchtigkeit des Tr\u00e4gergases zu vermindern.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. November 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22. November 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. hilfsweise, der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine mittelbare Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents sowohl f\u00fcr die Modelle G I, G II und G III als auch f\u00fcr die Modelle G 800 und G 800 NE in Abrede. Die Beklagten behaupten, die Ger\u00e4te G I, G II und G III seien nur bis zum Ende des Jahres 2002 vertrieben und zu diesem Zeitpunkt durch das Ger\u00e4t G 800 abgel\u00f6st worden. Seit Januar 2003 w\u00fcrden die Ger\u00e4te nur noch unter der Bezeichnung G 800, seit dem zweiten Quartal 2003 als G 800 NE angeboten und vertrieben. Das Ger\u00e4t G 800 NE sei mit Ausnahme optischer \u00c4nderungen am Geh\u00e4use baugleich zu dem Ger\u00e4t G 800. Wegen der zwischenzeitigen Produktionsumstellung k\u00f6nne aus dem fr\u00fcheren Angebot und Vertrieb der \u00fcberholten Bauformen G I, II und III keine Wiederholungsgefahr abgeleitet werden, zumal jedoch auch diese das Klagepatent nicht mittelbar verletzt h\u00e4tten. Bei den Modellen G 800 und G 800 NE stehe jedenfalls das Drei-Kreis-System gem\u00e4\u00df Anlage B1 einer mittelbaren Patentbenutzung entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Sterilisieren des Inneren einer Kammer unter Verwendung eines Zweikomponenten- oder eines Vielkomponenten-Dampfes, wobei eine Komponente davon Wasser ist. Sterile Kammern, die hermetisch abgeschlossen sind, werden in der pharmazeutischen, biotechnologischen und in der Nahrungsmittelindustrie sowie in der Medizin ben\u00f6tigt, um in ihrem Inneren Arbeiten unter sterilen Bedingungen zu verrichten. Nach der Beschreibung der Klagepatentschrift hat sich als geeignetes Sterilisierungsmittel Wasserstoffperoxid als eine einfache und billige Verbindung mit guten Sterilisierungseigenschaften durchgesetzt. Bei den Sterilisations- und Dekontaminationssystemen aus dem Stand der Technik, die Wasserstoffperoxid verwenden, handelt es sich um Gas-Sterilisierungssysteme, bei denen eine Kondensation vermieden werden soll (sog. trockene Sterilisation; Anlage K1a, Abschnitt 0003; weitere Verweise beziehen sich \u2013 soweit nicht anders angegeben \u2013 auf die Anlage K1a).<br \/>\nNach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift habe es sich jedoch gezeigt, dass f\u00fcr eine rasche Oberfl\u00e4chensterilisierung und Dekontaminierung die Kondensation eines Gemischs aus D\u00e4mpfen eines gasf\u00f6rmigen Dekontaminierungsmittels wie etwa Wasserstoffperoxid und Wasser ausschlaggebend sei (sog. feuchte Sterilisation; Abschnitt 0004). Im Zuge der feuchten Sterilisation komme es also nach heutiger Annahme zu einer Kondensation des Sterilisierungsmittels an den Oberfl\u00e4chen der zu sterilisierenden Kammer. Das Klagepatent befasst sich mit der Optimierung des feuchten Sterilisationsprozesses und der daf\u00fcr ben\u00f6tigten Vorrichtungen.<br \/>\nDabei wird die in der EP-A-0 486 xxx B1 beschriebene Vorrichtung f\u00fcr die feuchte Sterilisation als nachteilig beschrieben. Da das zu der Vorrichtung zur\u00fcckkehrende Gas von jeglichem Wasserstoffperoxid befreit und au\u00dferdem getrocknet werde, bevor weiterer Wasserdampf und Wasserstoffperoxidgas zugef\u00fchrt w\u00fcrden, komme es durch diesen Reinigungs- und Trocknungsvorgang zu einer unn\u00f6tigen Verschwendung (Abschnitt 0005). Ein Grund f\u00fcr die Entfernung sei nicht ersichtlich, weil es nur zu einer sehr geringen Menge der Dampfphasenzersetzung von Wasserstoffperoxid komme (Abschnitt 0006), so dass eine Entfernung und Ersetzung vor dem Wiedereinleiten \u00fcberfl\u00fcssig sei.<br \/>\nAls kritischsten Parameter f\u00fcr den Erfolg der Sterilisation beschreibt die Klagepatentschrift die Rate bzw. Geschwindigkeit, mit der die Kondensation des Wasserstoffperoxiddampfs erreicht werden kann. Die zur Kondensation in der hermetischen Kammer zur Verf\u00fcgung stehende Menge an Wasserstoffperoxiddampf h\u00e4nge von der Differenz zwischen der der Kammer zugef\u00fchrten Dampfkonzentration einerseits und der die Kammer verlassenden Konzentration andererseits ab (Abschnitt 0007). Die maximale der Kammer zuf\u00fchrbare Dampfkonzentration werde von der Temperatur des in die Kammer eingeleiteten Gasstroms, der Konzentration der in den Gasstrom verdampften w\u00e4ssrigen Sterilisierungsl\u00f6sung und dem Gesamtwassergehalt des Tr\u00e4gergases bestimmt. Das Tr\u00e4gergas, normalerweise Luft, das zum Transport der sterilisierenden D\u00e4mpfe durch das gesamte System verwendet wird, sei auch nach Durchlaufen eines Trocknungssystems niemals v\u00f6llig trocken. Der Restgehalt an Wasser im Tr\u00e4gergas verd\u00fcnne das Wasserstoffperoxid geringf\u00fcgig und verringere damit die Wasserstoffperoxidmenge, die durch das Tr\u00e4gergas transportiert werden k\u00f6nne. Die Konzentration des die Kammer verlassenden Dampfes werde anhand des Wasserdampfs\u00e4ttigungsdrucks unter den am Ausgang der versiegelten Kammer herrschenden Bedingungen bestimmt. Damit h\u00e4nge die Kondensationsrate von der Konzentration der der Kammer zugef\u00fchrten Gase und der Temperatur der die Kammer verlassenden Gase ab (Abschnitt 0008).<br \/>\nDer wichtigste Faktor f\u00fcr die Bewertung einer feuchten Oberfl\u00e4chensterilisation sei \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013, dass das Verfahren erfolgreich war. Daneben sei es bedeutsam, die Sterilisation in der k\u00fcrzestm\u00f6glichen Zeit zu erreichen (Abschnitt 0009). Nach dem Stand der Technik werde h\u00e4ufig ein ZyR2 entwickelt und die Wirkungsweise dieses ZyR2 (Sterilit\u00e4t) sodann mit biologischen Indikatoren \u00fcberpr\u00fcft. Da jedoch viele Parameter w\u00e4hrend des Optimierungsvorgangs zu ber\u00fccksichtigen seien, bestehe die Gefahr, dass ein unter bestimmten externen Umst\u00e4nden optimierter ZyR2 unter ver\u00e4nderten externen Umst\u00e4nden keinen Erfolg hat (Abschnitte 0009-0011). Diese Schwierigkeiten k\u00f6nnten am besten \u00fcberwunden werden, wenn diejenigen Parameter gemessen w\u00fcrden, welche die eigentliche Sterilisierung bewirken, und die Messwerte sodann zur Steuerung des ZyR2 verwendet w\u00fcrden. Etwaigen \u00c4nderungen der den Prozess begleitenden Umst\u00e4nde k\u00f6nne dann entgegengewirkt werden (Abschnitt 0011). Diese Vorgehensweise biete den weiteren Vorteil, dass die k\u00fcrzeste zuverl\u00e4ssige ZyR2dauer gew\u00e4hrleistet werde, weil der Prozess nur bis zu dem Punkt ablaufe, an dem er wirksam sei; auf gro\u00dfe Sicherheitstoleranzen k\u00f6nne verzichtet werden (Abschnitt 0012). Ziel der Erfindung nach dem Klagepatent sei daher die Steuerung des SterilisierungszyR2 unter Verwendung von Sensoren und die Bereitstellung eines Umw\u00e4lzsystems, bei dem die Schritte des Entfernens von Wasserdampf und Sterilisierungsgasgemischen w\u00e4hrend der kritischen Sterilisierungsphase des ZyR2 nicht erforderlich seien (Abschnitt 0013).<br \/>\nMit den Dokumenten US-A-5 906 xxx und WO-A-00\/38xxx beschreibt die Klagepatentschrift zwei Dampfsterilisationssysteme, die sie f\u00fcr allgemein nachteilig h\u00e4lt (Abschnitte 0014-0016). Davon ausgehend bezeichnet es die Beschreibung der Klagepatentschrift als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein kontinuierliches Sterilisierungssystem anzugeben, bei dem die Konzentration des Sterilisierungsdampfs in der zu sterilisierenden Kammer rascher als bisher m\u00f6glich aufgebaut wird, um eine rasche Kondensation von Sterilisierungsmittel in der Kammer zu erzielen und den GesamtsterilisierungszyR2 zu verk\u00fcrzen (Abschnitt 0017).<br \/>\nZur Erreichung dieses Ziels sch\u00fctzt das Klagepatent unter anderem ein Verfahren zum Sterilisieren eines versiegelbaren Beh\u00e4lters gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1, das nachfolgend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben wird:<br \/>\n1. Verfahren zum Sterilisieren eines versiegelbaren Beh\u00e4lters mit den Schritten<br \/>\na) Umw\u00e4lzen eines Tr\u00e4gergases und eines Sterilisierungsmittels durch den Beh\u00e4lter und durch einen Durchflussweg mit einem Auslass aus dem Beh\u00e4lter und einem Einlass in den Beh\u00e4lter,<br \/>\nb) jedes Sterilisierungsmittel in dem Gasstrom, der aus dem Beh\u00e4lter erhalten wird, ist f\u00fcr eine Entsorgung geeignet gemacht;<br \/>\nc) der Gehalt an Wasserdampf wird reduziert, anschlie\u00dfend wird der Gasstrom erw\u00e4rmt und weiteres Sterilisierungsmittel hinzugegeben, um den Beh\u00e4lter zu sterilisieren.<br \/>\n2. Der Durchflussweg weist zwei parallele \u00c4ste auf:<br \/>\na) In einem davon ist jedes Sterilisierungsmittel in dem Gasstrom f\u00fcr eine Entsorgung geeignet gemacht und jeder Wasserdampfgehalt in dem Gas wird vermindert;<br \/>\nb) in dem anderen davon wird das Tr\u00e4gergas erw\u00e4rmt und ein Sterilisierungsmittel zu dem Gas hinzu gegeben.<br \/>\n3. Das Verfahren weist ferner die folgenden Schritte auf:<br \/>\na) Anf\u00e4ngliches Umw\u00e4lzen des Tr\u00e4gergases durch einen Ast;<br \/>\nb) \u00dcberwachen des Feuchtigkeitsgehalts des Gases in dem Beh\u00e4lter;<br \/>\nc) Beenden des Tr\u00e4gergasflusses durch den einen Ast, wenn die relative Feuchtigkeit in dem Beh\u00e4lter auf ein vorbestimmtes Niveau vermindert worden ist, so dass die Oberfl\u00e4chen des Geh\u00e4uses relativ trocken sind;<br \/>\nd) Initiieren eines Flusses des Tr\u00e4gergases durch den anderen Ast und Hinzugeben von Sterilisierungsmitteldampf oder -d\u00e4mpfen zu dem Gas, das durch den anderen Ast hindurchgeht, bis eine Kondensation des Sterilisierungsmittels in dem Beh\u00e4lter stattfindet;<br \/>\ne) Beenden der Zufuhr von Sterilisierungsmittel zu dem Tr\u00e4gergas;<br \/>\nf) Fortsetzen des Umw\u00e4lzens des Tr\u00e4gergases, das im Wesentlichen mit dem Sterilisierungsmitteldampf ges\u00e4ttigt ist, f\u00fcr eine vorbestimmte Zeit, um eine Sterilisation des Beh\u00e4lters sicherzustellen;<br \/>\ng) Beenden des Flusses durch den anderen Ast;<br \/>\nh) Umleiten des Tr\u00e4gergasflusses durch den einen Ast, um das Sterilisierungsmittel aus dem Gasbeh\u00e4lter zu extrahieren, um das Sterilisierungsmittel geeignet f\u00fcr eine Entsorgung zu machen und um die relative Feuchtigkeit des Tr\u00e4gergases zu vermindern.<\/p>\n<p>Bei dem Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 zum Sterilisieren eines versiegelbaren Beh\u00e4lters werden ein Tr\u00e4gergas und ein Sterilisierungsmittel durch den Beh\u00e4lter und einen Durchflussweg mit Einlass in den und Auslass aus dem Beh\u00e4lter umgew\u00e4lzt. Das Verfahren umfasst im Wesentlichen drei Phasen (Abschnitt 0042-0045): In der ersten Phase wird die relative Feuchtigkeit in dem zu sterilisierenden Beh\u00e4lter reduziert, so dass alle Oberfl\u00e4chen gleicherma\u00dfen trocken sind (Abschnitt 0042). In der zweiten Phase wird das Sterilisierungsmittel mit dem Tr\u00e4gergas bei einer angehobenen Temperatur in den Beh\u00e4lter gegeben, damit so viel Sterilisierungsmittel wie m\u00f6glich in den Beh\u00e4lter gelangt und dort kondensiert. In einem ersten Teil dieser zweiten Phase wird der erforderliche Kondensationsgrad erzeugt, in einem zweiten Verweilteil kann das Kondensat auf die zu beseitigenden Mikroorganismen wirken. Nach der Beschreibung der Klagepatentschrift (Abschnitt 0044) verhindert die fortgesetzte Umw\u00e4lzung des ges\u00e4ttigten Dampfes, dass die Kondensationsschicht im Beh\u00e4lter verdampft, bevor der Fl\u00fcssigkeitsfilm ausreichend auf die Mikroorganismen einwirken konnte. In der dritten Phase wird das Sterilisierungsmittel mit dem Tr\u00e4gergas dem Beh\u00e4lter dadurch entzogen, dass trockenes Tr\u00e4gergas in die Kammer geleitet wird. W\u00e4hrend das Sterilisierungsmittel in einem Katalysator extrahiert und f\u00fcr eine Entsorgung geeignet gemacht wird, entfernt gleichzeitig ein Entfeuchter den Wasserdampf aus dem Tr\u00e4gergas (Abschnitt 0045). Das reine Tr\u00e4gergas wird sodann zur hermetischen Kammer zur\u00fcckgef\u00fchrt, wo es weiteres aktives Gas (weitere aktive Gase) aufnimmt und dadurch das Niveau der aktiven Bestandteile weiter vermindert. Dieser Prozess wird fortgesetzt, bis die Menge an aktiven Bestandteilen des Sterilisierungsmittels auf einen annehmbaren Wert vermindert worden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist hinsichtlich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deren Eignung und Bestimmung zur Verwirklichung der Merkmale 1, 3 c), 3 d), 3 e), 3 f) und 3 h) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung umstritten. F\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G 800 und G 800 NE, die nach ihrem Vortrag identisch aufgebaut seien, stellen die Beklagten dar\u00fcber hinaus auch deren Eignung und Bestimmung f\u00fcr die Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens hinsichtlich der Merkmale 2 a) und 2 b) in Abrede.<br \/>\nSoweit es um eine mittelbare Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III geht, hat die Kl\u00e4gerin schon die Vornahme einer der durch \u00a7 10 Abs. 1 PatG verbotenen Handlungen des Anbietens und Lieferns f\u00fcr den Zeitraum ab Erteilung des Klagepatents am 20. Oktober 2003 nicht schl\u00fcssig dargelegt (siehe unter 1.). F\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G 800 und G 800 NE hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgetragen, dass diese geeignet und bestimmt sind, die Verfahrensmerkmale 2 a) in Verbindung mit 3 h) zu verwirklichen (siehe dazu unter 2.). F\u00fcr das Ger\u00e4t G 800 NE steht dem die Anordnung von Katalysator und W\u00e4rmetauscher auf unterschiedlichen parallelen \u00c4sten des Kreislaufs entgegen, betreffend das Ger\u00e4t G 800 hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargelegt, dass dieses wie die Ger\u00e4te G I, II und III entsprechend den Anlagen K5 und K6 aufgebaut war bzw. ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III, deren Aufbau, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, sich aus dem Prozess- und Instrumentendiagramm nach Anlage K5 und dem Flie\u00dfdiagramm nach Anlage K6 ergibt, fehlt es an der substantiierten Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass die Beklagten die Ger\u00e4te G I, II oder III betreffende Angebots- oder Lieferhandlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG nach Erteilung des Klagepatents am 20. Oktober 2003 vorgenommen haben. Die Voraussetzungen einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, wie sie f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG erforderlich ist, sind damit nicht schl\u00fcssig dargetan. In Ermangelung wenigstens einer Benutzungshandlung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG, die \u00a7 139 Abs. 2 PatG f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch mit der Bezugnahme auf \u201edie Handlung\u201c (im Sinne des vorangehenden Absatzes 1, also eine Benutzung einer patentierten Erfindung entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG) voraussetzt, hat die Kl\u00e4gerin daher auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIndem \u00a7 139 Abs. 1 PatG davon spricht, dass auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, steht fest, dass Angebots- und Lieferhandlungen, die vor dem Zeitpunkt der Patenterteilung vorgenommen wurden, keine Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Wiederholungsgefahr ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Denn vor der Patenterteilung gibt es noch keine \u201epatentierte Erfindung\u201c, die &#8211; sei es auch nur in mittelbarer Weise &#8211; benutzt werden k\u00f6nnte. Die Frage etwaiger Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche wegen Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung, bevor es zur Erteilung des Patents kommt, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht, weil Entsch\u00e4digung von der Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht wird. Unstreitig angeboten und geliefert wurden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III bis Ende 2002. W\u00e4hrend sie nach dem Vorbringen der Beklagten zum Jahresende 2002 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 abgel\u00f6st wurden (so die Beklagten ausdr\u00fccklich in der Duplik vom 26. Juni 2006, Seite 2; Bl. 100 GA), was im Termin unter Zeugenbeweis gestellt wurde, behauptet die Kl\u00e4gerin, die Ger\u00e4te G I, II und III seien auch \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus vertrieben worden. Konkrete Angebots- oder Lieferhandlungen der Beklagten hat sie jedoch nicht dargetan. Soweit sie auf die englischsprachige Produktbrosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlage K10 des niederl\u00e4ndischen Unternehmens \u201eBio Services BV\u201c, die vom November 2005 stamme und unter anderem den Gasgenerator \u201eG III\u201c umfasse, verweist, ist darin keine Angebotshandlung der Beklagten zu sehen. Dem Vorbringen der Beklagten, die \u201eProduct brochure\u201c nach Anlage K10 gehe nicht auf sie zur\u00fcck und sei von ihr nicht autorisiert, sondern von der Bio Services B.V. als selbst\u00e4ndigem Handelsvertreter aus alten und neuen Prospektteilen der Beklagten erstellt worden, ist die Kl\u00e4gerin nicht mehr entgegengetreten, so dass dieses Vorbringen der Beklagten als zugestanden angesehen werden kann (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO). Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen, unter denen sich die Beklagten das etwaige Angebot eines Ger\u00e4ts G III nach Erteilung des Klagepatents am 20. Oktober 2003 zurechnen lassen m\u00fcssten.<br \/>\nAuch andere konkrete Angebots- oder Lieferhandlungen betreffend die Ger\u00e4te G I, II oder III nach dem Zeitpunkt der von den Beklagten behaupteten Abl\u00f6sung dieser Ger\u00e4te durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 zum Januar 2003 hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert behauptet. Die Beklagten konnten sich daher auf die schlichte Behauptung einer Produktabl\u00f6sung beschr\u00e4nken, ohne \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin zu Unrecht vermisst \u2013 konkrete Anhaltspunkte hierf\u00fcr in Gestalt von Prospektbrosch\u00fcren oder sonstigem Informationsmaterial vorzutragen. Vorrangig h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, zur Begr\u00fcndung einer den Unterlassungsanspruch rechtfertigenden Wiederholungsgefahr konkrete Benutzungshandlungen durch die Ger\u00e4te G I, II und III f\u00fcr den Zeitraum ab Erteilung des Klagepatents darzutun, bevor von den Beklagten ein Mehr an substantiiertem Vortrag zur Produktabl\u00f6sung erwartet werden konnte. Aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner Erhebung des im Termin von den Beklagten angetretenen Zeugenbeweises daf\u00fcr, dass die Ger\u00e4te G I, II und III nur bis Ende 2002 gebaut und ausgeliefert und sodann durch das Ger\u00e4t G 800 ersetzt worden seien.<br \/>\nDass es damit mangels Verletzung w\u00e4hrend bestehenden Patentschutzes an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt, h\u00e4ngt jedoch &#8211; anders als die Beklagten offenbar meinen &#8211; nicht mit der von ihnen behaupteten zwischenzeitlichen Produktionseinstellung der Ger\u00e4te G I, II und III zusammen. An die Ausr\u00e4umung einer einmal entstandenen Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (Benkard, PatG, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG Rn. 30), so dass die blo\u00dfe Einstellung einer Verletzung nicht einmal bei Einstellung des Gesch\u00e4ftsbetriebs ausreicht (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage 2003, \u00a7 139 PatG Rn. 51). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr ist nur dann widerlegt, wenn Umst\u00e4nde vorliegen, die die zuverl\u00e4ssige Prognose zulassen, dass jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Wiederholung beseitigt ist (Busse\/Keukenschrijver, aaO). Eine blo\u00dfe Produktumstellung beseitigt eine ernsthafte Besorgnis, dass in der Zukunft noch einmal gegen die Unterlassungsverpflichtung versto\u00dfen wird, daher nicht. Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits an der substantiierten Darlegung einer erstmaligen Verletzung des (erteilten) Klagepatents durch die Kl\u00e4gerin durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III, so dass sich die Frage des nachtr\u00e4glichen Wegfalls der Wiederholungsgefahr gar nicht erst stellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus dem unstreitigen Angebot und Vertrieb der Ger\u00e4te G I, II und III bis Ende 2002 l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch keine Begehungsgefahr f\u00fcr den Zeitraum ab Erteilung des Klagepatents ableiten. Es entspricht h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass aus Benutzungshandlungen, die w\u00e4hrend des Bestehens einer Zwangslizenz vorgenommen wurden, keine Besorgnis einer Wiederholung oder Begehung f\u00fcr den Zeitraum nach Wegfall der Zwangslizenz abgeleitet werden kann (BGH, GRUR 1996, 109, 111f. \u2013 Klinische Versuche). Dort hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass infolge der erteilten Zwangslizenz die von dieser erfassten Benutzungshandlungen der dortigen Beklagten nicht rechtswidrig gewesen seien, so dass die dortige Kl\u00e4gerin Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme, es seien f\u00fcr die Zukunft Verletzungshandlungen zu besorgen, h\u00e4tte vortragen m\u00fcssen. Die Annahme, die dortigen Beklagten w\u00fcrden sich im Falle der Aufhebung der Zwangslizenz nicht entsprechend der Rechtslage verhalten, reiche in dieser allgemeinen Form nicht zur Begr\u00fcndung der Wiederholungs- oder der Begehungsgefahr aus (BGH, GRUR 1996, 109, 112 \u2013 Klinische Versuche). \u00dcbertr\u00e4gt man dies auf den vorliegenden Fall, dass die letzten unstreitigen Benutzungshandlungen \u2013 eine Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III zur Benutzung der Erfindung nach Patentanspruch 1 insoweit zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt \u2013 mehr als neun Monate vor der Erteilung des Klagepatents vorgenommen wurden, k\u00f6nnte auch dies keine Begehungsgefahr f\u00fcr den allein ma\u00dfgeblichen Zeitraum seit dem 20. Oktober 2003 begr\u00fcnden. Denn in gleicher Weise wie der Beg\u00fcnstigte einer Zwangslizenz handelten die Beklagten hier vor Erteilung des Klagepatents in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise, weil Angebots- und Vertriebshandlungen vor dem 20. Oktober 2003 das Klagepatent noch nicht verletzen konnten. Aus dem vormaligen Angebot und Liefern der Ger\u00e4te G I, II und III kann daher selbst im Falle ihrer Eignung zur Benutzung der Erfindung des Klagepatentanspruchs 1 keine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr abgeleitet werden, die im Hinblick auf diese Ger\u00e4te einen Unterlassungsausspruch rechtfertigen k\u00f6nnte.<br \/>\nDie zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob Angebot und Vertrieb der Ger\u00e4te G I, II und III eine mittelbare Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents darstellen, kann f\u00fcr die Entscheidung daher offengelassen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOb die verbleibenden angegriffenen Ger\u00e4te G 800 und G 800 NE geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr ein Verfahren zum Sterilisieren eines versiegelbaren Beh\u00e4lters verwendet zu werden, das die Merkmale 1, 2 b), 3 c), 3 d), 3 e) und 3 f) der unter I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung erf\u00fcllt, kann f\u00fcr die vorliegende Entscheidung ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls sind sie nicht zur Anwendung eines Verfahrens geeignet und bestimmt, welches das Merkmal 2 a) in Verbindung mit dem Merkmal 3 h) verwirklicht.<\/p>\n<p>Insoweit ist f\u00fcr die Begr\u00fcndung zwischen den beiden Ger\u00e4ten G 800 und G 800 NE zu differenzieren, da sich der tats\u00e4chliche Vortrag der Parteien zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform G 800 im Hinblick auf das Merkmal 2 a) in Verbindung mit Merkmal 3 h) unterscheidet. Jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 NE ist bereits nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, die f\u00fcr dieses Ger\u00e4t auf die Anlage B1 verweist, nicht geeignet, Merkmal 2 a) in Verbindung mit Merkmal 3 h) zu verwirklichen (siehe unter a)). Betreffend das angegriffene Ger\u00e4t G 800 fehlt es an ausreichenden Darlegungen der Kl\u00e4gerin, dass dieses abweichend von dem Ger\u00e4t G 800 NE, vielmehr entsprechend den Ger\u00e4ten G I, II und III aufgebaut sein soll (siehe unter b)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmalsgruppe 2 beschreibt den Durchflussweg, der zwei parallele \u00c4ste aufweisen soll. Auf einem dieser \u00c4ste, den das Merkmal 2 a) n\u00e4her beschreibt, soll jedes Sterilisierungsmittel in dem Gasstrom f\u00fcr eine Entsorgung geeignet gemacht und jeder Wasserdampfgehalt in dem Gas vermindert werden. Ersteres ist im Hinblick auf die hierf\u00fcr erforderlichen, auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform G 800 NE gem\u00e4\u00df Anlage B1 vorhandenen Ger\u00e4teteile Aufgabe eines Katalysators (in Anlage B1: Katalysator 22 auf dem \u201e1. parallelen Ast 17\u201c), letzteres geschieht, ebenfalls in baulich-gegenst\u00e4ndlicher Hinsicht, in einem Trockner oder W\u00e4rmetauscher (bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Bauteil 23 auf dem \u201e3. parallelen Ast 19\u201c). Auf dem anderen dieser \u00c4ste, den Merkmal 2 b) beschreibt, soll das Tr\u00e4gergas erw\u00e4rmt und Sterilisierungsmittel zu dem Gas hinzugegeben werden.<br \/>\nW\u00e4hrend Merkmal 2 b) betreffend den \u201eanderen Ast\u201c im Zusammenhang mit den weiteren Verfahrensschritten nach Merkmalsgruppe 3 f\u00fcr die Merkmale 3 d) bis 3 g) sowie f\u00fcr das Erw\u00e4rmen des Gasstroms nach Merkmal 1 c) von Bedeutung ist, finden die dem \u201eeinen Ast\u201c nach Merkmal 2 a) zugeordneten Funktionen ihren Niederschlag in den Merkmalen 3 a) bis 3 c) sowie 3 h), dar\u00fcber hinaus hinsichtlich des Geeignetmachens zur Entsorgung in Merkmal 1 b) und hinsichtlich der Reduktion des Wasserdampfgehalts in Merkmal 1 c). Beide Funktionen, die in dem \u201eeinen Ast\u201c nach Merkmal 2 a) wahrgenommen werden sollen (d.h. die R\u00fcckgewinnung des Sterilisierungsmittels \/ sein Geeignetmachen zur Entsorgung und die Verminderung des Wasserdampfgehalts), finden lediglich in Merkmal 3 h) gemeinsame Erw\u00e4hnung. Daher ist Merkmal 3 h) gemeinsam mit Merkmal 2 a) zu lesen und dieses unter Ber\u00fccksichtigung des Offenbarungsgehalts von Merkmal 3 h) und der dieses Merkmal betreffenden Beschreibungsstellen auszulegen.<br \/>\nIn beiden Figuren des Klagepatents, die schematische Darstellungen des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen darstellen, wird die Parallelit\u00e4t der \u00c4ste so dargestellt, dass sich die im Verfahren verwendeten Aggregate \u201eDeaktivierung Sterilisiermittel 22\u201c und \u201eEntfeuchter durch K\u00fchlung 23\u201c mit der \u201eHeizeinrichtung 24\u201c auf dem ausdr\u00fccklich so bezeichneten ersten parallelen Ast befinden, w\u00e4hrend die Aggregate \u201eHeizeinrichtung 25\u201c und \u201eVerdunster 26\u201c mit dem \u201eFl\u00fcssigkeitsvorrat 27\u201c auf dem zweiten parallelen Ast angeordnet sind. In den schematischen Darstellungen ist mithin keines der genannten Aggregate au\u00dferhalb eines der \u00c4ste untergebracht. Im Hinblick auf den Aufbau des angegriffenen Ger\u00e4ts G 800 NE (das nach dem Vortrag der Beklagten mit dem Ger\u00e4t G 800 abgesehen von \u00e4u\u00dferen Unterschieden des Geh\u00e4uses identisch sein soll) ergibt sich aus dem als Anlage B1 vorgelegten Flie\u00dfschema, dessen Darstellung sich die Kl\u00e4gerin in ihrer Argumentation f\u00fcr das Ger\u00e4t G 800 NE zu eigen gemacht hat, dass \u201eKatalysator 22\u201c und \u201eW\u00e4rmetauscher 23\u201c auf baulich unterschiedlichen, parallel zueinander verlaufenden \u00c4sten 17 und 19 angeordnet sind; baulich parallel zu diesen beiden \u00c4sten verl\u00e4uft der dritte Ast 18, der eingangsseitig ohne eigenes Ventil vor dem \u201eW\u00e4rmetauscher 23\u201c von dem Ast 19 abzweigt und ebenfalls ohne eigenes Ventil hinter dem \u201eKatalysator 22\u201c auf den Ast 17 m\u00fcndet. Die Aggregate \u201eErhitzer 25\u201c und \u201eVernebler 26\u201c sind au\u00dferhalb der genannten \u00c4ste auf dem in diesem Abschnitt alleinigen Durchflussweg in Folge angeordnet.<br \/>\nDie Beklagten stellen eine Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform G 800 NE f\u00fcr die Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nach Anspruch 1 mit zweierlei Argumenten in Abrede: Zum einen k\u00f6nne der jenseits des Ventils 32 liegende Abschnitt des Durchflusswegs nicht als \u201eanderer Ast\u201c im Sinne des Merkmals 2 b) angesehen werden. Zum anderen stelle die Anordnung des \u201eKatalysators 22\u201c auf einem baulich parallelen Ast 17 und des \u201eW\u00e4rmetauschers 23\u201c auf einem anderen baulich parallelen Ast 19 keinen einheitlichen Ast im Sinne des Merkmals 2 a) dar. Dem erstgenannten Argument ist bei funktionsorientierter Betrachtung nicht zu folgen, dem zweiten unter Ber\u00fccksichtigung des Merkmals 3 h) und der Beschreibung hingegen schon.<br \/>\nDurch die getrennte Anordnung der Funktionen \u201eR\u00fcckgewinnung des Sterilisierungsmittels\u201c (Katalysator) und \u201eVerminderung des Wasserdampfgehalts im Gas\u201c (Trockner bzw. W\u00e4rmetauscher) auf dem einen patentgem\u00e4\u00dfen \u201eAst\u201c und der Vorrichtung f\u00fcr die Erw\u00e4rmung des Tr\u00e4gergases und die Hinzugabe des Sterilisierungsmittels auf dem anderen patentgem\u00e4\u00dfen \u201eAst\u201c verfolgt das Klagepatent den erkl\u00e4rten Zweck, den Nachteil aus dem Stand der Technik zu vermeiden, wonach das Sterilisierungsmittel dem Tr\u00e4gergas hinzugegeben wurde, nachdem im selben Verfahrensschritt noch vorhandenes Sterilisierungsmittel durch den Katalysator deaktiviert worden war (Abschnitt 0005). In dem aus der EP-A-0 486 xxx B1 bekannten Stand der Technik wurde das zur Vorrichtung zur\u00fcckkehrende Gas von jeglichem Wasserstoffperoxid befreit und getrocknet, bevor weiterer Wasserdampf und weiteres Wasserstoffperoxid hinzugegeben wurden. Dieser Reinigungs- und Trocknungsvorgang sei \u2013 so f\u00fchrt die Klagepatentschrift in Abschnitt 0005 aus \u2013 wahrscheinlich mit einer Verschwendung verbunden. Diese Verschwendung versucht die Erfindung des Klagepatents durch die Aufteilung von Verdunster und Katalysator auf verschiedene \u00c4ste zu vermeiden. Denn auf diese Weise kann Schritt 2 (die S\u00e4ttigung des Tr\u00e4gergases mit dem Sterilisationsmittel) bereits baulich getrennt von Schritt 4 aus der dritten Phase (der Deaktivierung des Sterilisationsmittels im Zuge dessen Entfernung aus dem Beh\u00e4lter) durchgef\u00fchrt und eine unn\u00f6tige Verschwendung des Sterilisiermittels vermieden werden. Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ist es zur Erreichung des erw\u00e4hnten Nachteils lediglich erforderlich, dass Verdunster und Katalysator dergestalt auf getrennten \u00c4sten liegen, dass durch die Wahl des einen oder anderen Durchflusswegs nur entweder die eine Funktion (d.h. die Zufuhr von Sterilisierungsmitteldampf- bzw. -d\u00e4mpfen) oder die andere Funktion (R\u00fcckgewinnung des Sterilisierungsmittels) ausge\u00fcbt wird. Unter der Voraussetzung, dass die in einem immer durchstr\u00f6mten Abschnitt des Durchflusswegs liegende Sterilisierungsmittelzufuhr je nach Bedarf an- und abgeschaltet werden kann, ist es f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00df erstrebte Vermeidung einer Verschwendung von Wasserstoffperoxid unerheblich, dass sie nicht in einem Abschnitt des Durchflusswegs liegt, der den Katalysator umgeht, solange nur der Katalysator bei der Zugabe des Sterilisierungsmittels seinerseits umgangen wird. Dann bedarf es auch keiner isolierten An- und Abschaltbarkeit des Katalysators, weil er entweder vom Tr\u00e4gergas erreicht oder umgangen wird. Dies ist bei einer baulichen Ausgestaltung, wie sie in der Anlage B1 dargestellt ist, der Fall. Wenn bei Funktion des \u201eVerneblers 26\u201c das Ventil 31 in Richtung \u201ec\u201c, das Ventil 32 in Richtung \u201ea\u201c gestellt ist, wird der \u201eKatalysator 22\u201c umgangen und kann nicht bereits bei Schritt 2, der S\u00e4ttigung des Tr\u00e4gergases mit dem Sterilisationsmittel, im Tr\u00e4gergas bereits vorhandenes Sterilisierungsmittel \u2013 unn\u00f6tiger Weise \u2013 entziehen. Um diesen unerw\u00fcnschten Effekt, wie es aus dem Stand der Technik bekannt war, zu vermeiden und so eine schnelle Kondensation zuf\u00f6rdern, kommt es mithin lediglich darauf an, dass durch die Anordnung von Sterilisierungsmittelzufuhr und Katalysator verbunden mit einer isolierten An- und Abschaltbarkeit beider Aggregate eine gleichzeitige Funktion ausgeschlossen wird.<br \/>\nAllerdings verlangt Merkmal 2 a), dass in dem einen parallelen Ast jedes Sterilisierungsmittel in dem Gasstrom f\u00fcr eine Entsorgung geeignet gemacht wird \u201eund\u201c jeder Wasserdampfgehalt in dem Gas vermindert wird. Die durch letztere Funktion beschriebene Trocknungsaufgabe findet sowohl in dem Verfahrensschritt nach Merkmal 3 c) ihren Niederschlag, wenn es vor der Hinzugabe des Sterilisierungsmittels darum geht, den Feuchtigkeitsgehalt des Gases in dem Beh\u00e4lter zu reduzieren, um sicherzustellen, dass s\u00e4mtliche Oberfl\u00e4chen im Inneren der Kammer den gleichen Trocknungszustand haben, um eine schnell ablaufende Kondensation zu erzielen und um eine unerw\u00fcnschte Verd\u00fcnnung des Sterilisierungsmittels an den Oberfl\u00e4chen des Beh\u00e4lters zu vermeiden, als auch im Schritt nach Merkmal 3 h). Dieser Verfahrensschritt betrifft den letzten Schritt eines SterilisierungszyR2, in dem das Sterilisierungsmittel aus dem Gasbeh\u00e4lter extrahiert wird, um es f\u00fcr eine Entsorgung geeignet zu machen, und um die relative Feuchtigkeit des Tr\u00e4gergases zu vermindern. Insoweit sind mithin sowohl die Funktionen der R\u00fcckgewinnung des Sterilisiermittels als auch die Trocknungsfunktion angesprochen, die beide auf dem \u201eeinen\u201c parallelen Ast nach Merkmal 2 a) stattfinden sollen. Die Kl\u00e4gerin meint, bei funktionsorientierter Betrachtung sei es unerheblich, wenn Katalysefunktion einerseits und Trocknungsfunktion andererseits auf unterschiedlichen Unterabschnitten eines Astes im funktionalen Sinne angeordnet sind. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage B1 stelle der Ast 19 mit \u201eW\u00e4rmetauscher 23\u201c den Unterabschnitt (a), der Ast 17 mit \u201eKatalysator 22\u201c den Unterabschnitt (b) eines einheitlichen Astes dar, so dass Merkmal 2 a) jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht sei.<br \/>\nDieser Argumentation ist im Ergebnis nicht zu folgen, weil es nach dem Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift f\u00fcr die Anordnung beider Funktionen auf \u201eeinem Ast\u201c erforderlich ist, dass Katalyse- und Trocknungsfunktion gleichzeitig ausge\u00fcbt werden. Eine das Klagepatent mittelbar verletzende Vorrichtung muss daher zumindest in der Lage sein, diese Funktionen gleichzeitig auszu\u00fcben. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage B1 der Fall sei, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan. Abschnitt 0045 der bei der Auslegung der Anspruchsmerkmale heranzuziehenden Beschreibung der Klagepatentschrift spricht f\u00fcr die letzte Phase des SterilisierungszyR2\u00b4 ausdr\u00fccklich davon, dass das Tr\u00e4gergas gemeinsam mit dem Sterilisierungsgas oder den -gasen umgew\u00e4lzt werde, um die aktiven Gase unsch\u00e4dlich zu machen, so dass sie abgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend gleichzeitig der Wasserdampf in einem Entfeuchter entfernt werde. Dieser Prozess werde fortgesetzt, bis die Menge an aktiven Bestandteilen auf einen annehmbaren Wert vermindert sei. Aus der Formulierung \u201egleichzeitig\u201c und der Bezeichnung als ein einheitlicher (n\u00e4mlich \u201edieser\u201c) Prozess wird f\u00fcr den Fachmann erkennbar, dass es nicht ausreicht, wenn in einem Verfahrensschritt die R\u00fcckgewinnung des Sterilisierungsgases und in einem anderen, davon zeitlich getrennt ablaufenden Schritt die Trocknung des Tr\u00e4gergases durchgef\u00fchrt wird. Abschnitt 0046 der Beschreibung des Klagepatents unterstreicht dies durch seine Erl\u00e4uterungen unter Ziffer 4. dahin, dass der Kammer am Ende der Verweilperiode, das durch den Verfahrensschritt nach Merkmal 3 g) markiert wird, \u201ereine trockene Luft\u201c zugef\u00fchrt werde, wodurch die Oberfl\u00e4chenkondensation verdunste und dadurch aus der Kammer entfernt werde. Reine trockene Luft kann der Kammer aber nur dann zugef\u00fchrt werden, wenn zugleich mit der R\u00fcckgewinnung des Sterilisierungsgases aus dem Tr\u00e4gergas, das es aus der Kammer transportiert, bei dem Abbauprozess von Wasserstoffperoxid (H2O2) anfallendes Wasser (H2O) aus dem Tr\u00e4gergas entfernt wird. Diese Aufgabe f\u00e4llt dem Trockner zu, der damit zeitgleich mit dem Katalysator t\u00e4tig sein muss, um Merkmal 3 h) zu verwirklichen. F\u00fcr Merkmal 2 a) l\u00e4sst sich daraus der R\u00fcckschluss ziehen, dass es f\u00fcr eine Anordnung von Katalysator und Trockner auf \u201eeinem Ast\u201c erforderlich ist, dass bei der verfahrensgem\u00e4\u00dfen Anordnung beide gemeinsam ihre Funktion aus\u00fcben. Der Fachmann wird dies aus der Erw\u00e4hnung der \u201eGleichzeitigkeit\u201c (Abschnitt 0045) und der Anweisung in Abschnitt 0046 der Beschreibung entnehmen, der Kammer nach dem Ende der Verweilperiode, also im Verfahrensschritt nach Merkmal 3 h), reine trockene Luft zuzuf\u00fchren.<br \/>\nDiese Auslegung deckt sich mit der Argumentation der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verwirklichung des Merkmals 3 h) (entsprechend Merkmal 3 g) der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin, Anlage K2). Wegen der gesundheitsgef\u00e4hrdenden Eigenschaften von Wasserstoffperoxid als dem verwendeten Sterilisationsmittel ist dessen vollst\u00e4ndige Entfernung aus der zu sterilisierenden Kammer unstreitig erforderlich, bevor diese wieder ihrer Verwendung zugef\u00fchrt werden kann; diesem Zweck dient der Verfahrensschritt nach Merkmal 3 h). Dem Vortrag der Beklagten, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde in der Deaktivierungsphase nur das Wasserstoffperoxid f\u00fcr eine Entsorgung geeignet gemacht, ohne zugleich das Tr\u00e4gergas zu trocknen, weil ein Anstieg der relativen Feuchtigkeit in Kauf genommen werde, ist die Kl\u00e4gerin mit dem Argument entgegengetreten, eine mit dem Deaktivierungsvorgang einhergehende Trocknung sei technisch erforderlich, um das Wasserstoffperoxid \u00fcberhaupt vollst\u00e4ndig aus der Kammer abtransportieren zu k\u00f6nnen. Eine Trocknung des Tr\u00e4gergases in der Deaktivierungsphase m\u00fcsse daher f\u00fcr ein Funktionieren des gesamten Sterilisierungsprozesses auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stattfinden. Da das Tr\u00e4gergas aufgrund seiner erh\u00f6hten Luftfeuchtigkeit kein Wasserstoffperoxid aus der Kammer aufnehmen k\u00f6nne, sei es ohne seine Trocknung nicht m\u00f6glich, das kondensierte Wasserstoffperoxid aus der Kammer zum Katalysator zu transportieren. Es sei mithin technisch nicht zu bewerkstelligen, das bei der Zersetzungsreaktion des Wasserstoffperoxids anfallende Wasser in das Tr\u00e4gergas verdunsten zu lassen, ohne es dort zu entfernen. Zutreffend weist die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich dieses Erfordernis der gleichzeitigen Trocknung \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr den Fachmann aus Abschnitt 0046 der Beschreibung ergibt. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Kl\u00e4gerin zur technischen Notwendigkeit einer Trocknung in der Deaktivierungsphase ist f\u00fcr ein patentgem\u00e4\u00dfes Verfahren Gleichzeitigkeit beider in Merkmal 3 h) erw\u00e4hnten Funktionen erforderlich.<br \/>\nEine solche Gleichzeitigkeit erm\u00f6glicht die Anordnung der Aggregate bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage B1 nicht; die Kl\u00e4gerin hat dies unter Bezugnahme auf diese Anlage nicht schl\u00fcssig behauptet. Eine gleichzeitige T\u00e4tigkeit des \u201eKatalysators 22\u201c und des \u201eW\u00e4rmetauschers 23\u201c w\u00fcrde voraussetzen, dass die \u00c4ste 17 und 19, auf denen sie baulich getrennt angeordnet sind, gleichzeitig durchstr\u00f6mt werden k\u00f6nnen. Hierzu m\u00fcsste das Ventil 31 sowohl in die Richtung \u201eb\u201c als auch in die Richtung \u201ec\u201c ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen. Dass dies m\u00f6glich sei, hat die Kl\u00e4gerin behauptet, wird von den Beklagten jedoch bestritten. Im Zusammenspiel der Ventile 31 und 32 ist es technisch erkennbar nicht m\u00f6glich, dass sowohl Ast 17 als auch Ast 19 durchstr\u00f6mt werden, ohne dass es zugleich zu einem Durchfluss des Tr\u00e4gergases mit dem Sterilisierungsmittel auch durch den f\u00fcr sich betrachtet funktionslosen dritten Ast 18 kommt. Der Ast 18 verf\u00fcgt \u00fcber keine eigenen Ventile, sondern h\u00e4ngt eingangsseitig wie der Ast 19 an der Stellung \u201ec\u201c des Ventils 31. Dies w\u00e4re nur dann unsch\u00e4dlich, wenn der Ast 18 ausgangsseitig isoliert durch das Ventil 32 abgesperrt werden k\u00f6nnte, weil ein Durchfluss durch diesen Ast dann durch diese separate Ma\u00dfnahme verhindert werden k\u00f6nnte. Dies ist aber nicht der Fall, weil Ast 18 vor dem Ventil 32 bereits wieder auf den Ast 17 einm\u00fcndet. W\u00fcrde f\u00fcr eine ausgangsseitige Sperrung des Astes 18 die Stellung \u201ea\u201c des Ventils 32 geschlossen, w\u00e4re zugleich der gesamte Ast 17 gesperrt, eine \u00d6ffnung des Ventils 31 zur Stellung \u201eb\u201c w\u00e4re sinnlos, es w\u00fcrde nur der Ast 19 durchstr\u00f6mt werden k\u00f6nnen. Ein gleichzeitiges Durchstr\u00f6men der \u00c4ste 17 und 19 unter Ausschaltung des Astes 18 ist daher technisch nicht nachvollziehbar m\u00f6glich. Ebenso wenig kann aber nachvollzogen werden, wie es bei einer gleichzeitigen \u00d6ffnung aller drei \u00c4ste m\u00f6glich sein sollte, die Deaktivierung des Sterilisierungsmittels so vollst\u00e4ndig wie erforderlich durchzuf\u00fchren, wenn sowohl \u201eKatalysator 22\u201c als auch \u201eW\u00e4rmetauscher 23\u201c auf dem zugleich ge\u00f6ffneten Ast 18 umgangen werden k\u00f6nnten. Eine plausible Erkl\u00e4rung hierf\u00fcr hat die Kl\u00e4gerin auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht gegeben.<br \/>\nDer Hilfsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin, auch dann, wenn das Ventil 31 nach Anlage B1 den Gasstrom entweder ausschlie\u00dflich am \u201eKatalysator 22\u201c oder am \u201eW\u00e4rmetauscher 23\u201c vorbeileitet, werde Merkmal 3 h) mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht, ist nicht zu folgen. Das Klagepatent beschr\u00e4nkt sich bei der Anordnung von Katalysator und Trockner auf einem Ast gerade nicht nur darauf, dass der Trockner im Luftstrom angeordnet ist und unabh\u00e4ngig vom Katalysator eingesetzt werden kann sowie dass der Katalysator unabh\u00e4ngig vom Verdunster funktionieren kann. Sondern es setzt aus den erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden dar\u00fcber hinausgehend voraus, dass in der Deaktivierungsphase Katalysator und Trockner gleichzeitig funktionieren. Dass eine wechselweise erfolgende Funktion einmal des Katalysators, ein anderes Mal des Trockners ein gleichwirkendes Mittel zu deren gleichzeitiger T\u00e4tigkeit sei, das der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der im Patentanspruch niedergelegten Erfindung als gleichwertig auffinden konnte, ist nicht erkennbar. Der Fachmann m\u00fcsste sich \u00fcber die ausdr\u00fcckliche Anordnung der Gleichzeitigkeit, die nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Deaktivierung des Sterilisierungsmittels in der Kammer erforderlich sein soll, in Abschnitt 0045 der Beschreibung des Klagepatents hinwegsetzen. Dass er hierzu allein durch die Diskussion der US-A-5,906,794 in den Abschnitten 0014 und 0015 angehalten werde, wonach ein ausgew\u00e4hlter Anteil des Tr\u00e4gergases so geleitet werden k\u00f6nne, dass er den Trockner umgeht, widerspr\u00e4che der klaren Anweisung der Klagepatentschrift, beide Schritte \u201egleichzeitig\u201c durchzuf\u00fchren (Abschnitt 0045). Von einer getrennten Anordnung, die eine gleichzeitige Ausf\u00fchrung beider Funktionen nicht gestattet, f\u00fchrt die Klagepatentschrift den Fachmann vielmehr weg. Dies steht einer \u00c4quivalenz entgegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 sei vergleichbar den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen G I, II und III, wie sie unstreitig in den Anlagen K5 und K6 schematisch dargestellt werden, aufgebaut, verf\u00fcge also \u00fcber ein patentgem\u00e4\u00dfes Zwei-Kreis-System. Allenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 NE, deren tats\u00e4chliche Existenz die Kl\u00e4gerin im Termin in Abrede gestellt hat, verf\u00fcge \u00fcber das in der Anlage B1 dargestellte Drei-Kreis-System. Dem treten die Beklagten mit der Behauptung entgegen, auch das Ger\u00e4t G 800 sei bereits mit dem Drei-Kreis-System gem\u00e4\u00df Anlage B1 ausgestattet gewesen, der Modellwechsel zum Ger\u00e4t G 800 NE habe sich lediglich auf die \u00e4u\u00dfere Gestaltung des Ger\u00e4ts wegen einer ge\u00e4nderten Bedieneinheit bezogen.<br \/>\nEs ist vorrangig Aufgabe der Kl\u00e4gerin, zur technischen Beschaffenheit der von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen substantiiert vorzutragen. Dem ist die Kl\u00e4gerin hier hinsichtlich des Ger\u00e4ts G 800 durch ihre Berufung auf schriftliche Dokumente der Beklagten nicht ausreichend nachgekommen. Sie meint, der andersartige Aufbau der Ger\u00e4te G 800 einerseits und G 800 NE andererseits lasse sich einem Vergleich der Anlagen K9 und K11 entnehmen. In dem als Anlage K9 vorgelegten und zu den Anlagen des Parallelverfahrens 4a O 392\/05 genommenen textlichen Auszug aus einer Produktmappe der Beklagten zu 1) hei\u00dft es auf dem dritten Blatt betreffend das Ger\u00e4t G 800 unter dem Stichwort \u201eLuftf\u00fchrung\u201c am Ende:<br \/>\n\u201eWeiterhin ist der Gasgenerator mit dem neuen TCS-System (Two-Circle-System) ausger\u00fcstet um optimale Chargenzeiten zu bekommen.\u201c<br \/>\nIn der als Anlage K11 vorgelegten Beschreibung des Ger\u00e4ts G 800 NE im Internet-Auftritt der Beklagten zu 1) wird die \u201eLuftf\u00fchrung\u201c hingegen wie folgt beschrieben:<br \/>\n\u201eWeiterhin ist der Generator mit dem neuen TCS-System (Three-Circle-System) ausger\u00fcstet, um optimale Chargenzeiten zu bekommen.\u201c<br \/>\nW\u00e4hrend die hinsichtlich beider Ger\u00e4te identische Abk\u00fcrzung \u201eTCS-System\u201c im Fall des G 800 mit \u201eTwo-Circle-System\u201c (Zwei-Kreis-System) ausformuliert wird, findet sich in der Beschreibung des G 800 NE die ausformulierte Bezeichnung \u201eThree-Circle-System\u201c. Aus dieser unterschiedlichen Bezeichnung durch die Beklagten meint die Kl\u00e4gerin die unterschiedliche technische Ausgestaltung der Ger\u00e4te G 800 und G 800 NE ableiten zu k\u00f6nnen. Darin ist ihr nicht zu folgen. Denn in beiden F\u00e4llen wird das \u201eTCS-System\u201c von den Beklagten als \u201eneu\u201c beschrieben, was eine Abkehr vom Aufbau der Luftf\u00fchrungswege nach den unstreitig jedenfalls zuvor vertriebenen Ger\u00e4ten G I, II und III entsprechend Anlagen K5 und K6 nahe legt. W\u00e4re es erst bei dem \u00dcbergang von G 800 auf G 800 NE zu einer Abkehr von diesem zwei baulich parallele \u00c4ste aufweisenden Durchflussweg nach Anlagen K5 und K6 gekommen, w\u00e4re nicht erkl\u00e4rlich, wieso bereits das \u201eTCS-System\u201c in der Anlage K9 betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform G 800 ausdr\u00fccklich als \u201eneu\u201c bezeichnet wurde. Denn eine \u00c4nderung h\u00e4tte in diesem Fall gar nicht stattgefunden. Eine zeichnerische Darstellung, die verdeutlichen k\u00f6nnte, was die Beklagten unter einem \u201eTCS-System\u201c im Sinne eines \u201eTwo-Circle-System\u201c verstanden haben wollen, ist der Produktmappe, aus der die textliche Beschreibung nach Anlage K9 stammt, nicht zu entnehmen. Die als letztes Blatt der Anlage K9 beigef\u00fcgten Zeichnungen stammen, worauf die Beklagten im Termin unwidersprochen hingewiesen haben, nicht aus der Produktmappe, in der sich die textliche Beschreibung \u201eTCS-System (Two-Circle-System)\u201c befindet. Die obere Zeichnung, ein Prozess- und Instrumentendiagramm, kann zur Auslegung der Bezeichnung der Luftf\u00fchrung des G 800 als Zwei-Kreis-System daher nicht herangezogen werden.<br \/>\nDamit verbleibt lediglich die unterschiedliche Ausformulierung der Abk\u00fcrzung \u201eTCS-System\u201c durch die Beklagten, die als solche aber keinen hinreichend sicheren Schluss auf die Beschaffenheit des G 800 entsprechend derjenigen der \u00e4lteren Ger\u00e4te G I, II und III zul\u00e4sst, kann sie doch auch auf einer irrt\u00fcmlichen Beschreibung des Systems des G 800 als \u201eTwo-Circle-System\u201c beruhen. Vor Erhebung der vorliegenden Verletzungsklage mussten die Beklagten keine Veranlassung haben, vor dem Hintergrund der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung besondere Sorgfalt bei ihrer Wortwahl walten zu lassen. Nachdem die Kl\u00e4gerin hier von einer Untersuchung eines Ger\u00e4ts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgesehen hat, die ihr n\u00e4heren Aufschluss \u00fcber die Beschaffenheit des G 800 h\u00e4tte geben k\u00f6nnen, tr\u00e4gt sie auch das prozessuale Risiko, dass es den lediglich schriftlichen Anhaltspunkten, auf die sie sich an Stelle dessen beruft, an der erforderlichen Stichhaltigkeit fehlt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Zu den Voraussetzungen des hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrags nach \u00a7 712 ZPO hat die Kl\u00e4gerin keinerlei Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO), nach denen ihr die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0511 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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