{"id":2857,"date":"2006-09-07T17:00:16","date_gmt":"2006-09-07T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2857"},"modified":"2016-04-26T13:01:20","modified_gmt":"2016-04-26T13:01:20","slug":"4a-o-28106-musiktherapeutisches-kissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2857","title":{"rendered":"4a O 281\/06 &#8211; Musiktherapeutisches Kissen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0510<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. September 2006, Az. 4a O 281\/06<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesellschafter der A GmbH in K. Als Gesellschafter ist der Kl\u00e4ger mit mindestens 50 % am Stammkapital der A GmbH beteiligt. Der Kl\u00e4ger schloss am 9.7.2001 als Lizenzgeber mit der A GmbH als Lizenznehmerin einen Lizenzvertrag. Gegenstand der Lizenz sollte neben drei Markenanmeldungen auch die deutsche Gebrauchsmusteranmeldung 201 07 xxx betreffend Kissen, insbesondere f\u00fcr den Einsatz therapeutischer Ma\u00dfnahmen sein, die nach den Angaben im Vertrag am 7.5.2001 eingereicht worden war. Der A GmbH sollte aufgrund einer einfachen Lizenz an der genannten Gebrauchsmusteranmeldung und an einer noch vorzunehmenden parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldung berechtigt sein, Kissen nach deren Gegenstand im Vertragsgebiet herzustellen bzw. herstellen zu lassen und selbst zu vertreiben. Der Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte die Lizenz \u201ekostenfrei\u201c. Lizenzgeb\u00fchren sollten nicht anfallen. Die Beklagte verpflichtete sich, die dem Kl\u00e4ger durch die Anmeldung, Weiterverfolgung und Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte bereits entstandenen und zuk\u00fcnftig entstehenden Kosten nach Rechnungslegung zu ersetzen. Der Vertrag sollte zun\u00e4chst eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2011 haben und sich dann jeweils um 10 Jahre verl\u00e4ngern, wenn er nicht von einer der Parteien gek\u00fcndigt w\u00fcrde. Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund gegebenenfalls auch fristlos zu k\u00fcndigen, sollte unber\u00fchrt bleiben. Ein wichtiger Grund sei unter anderem dann gegeben, wenn wegen unmittelbar drohenden Insolvenzantrages einer der Parteien erforderliche Investitionen und\/oder Gesch\u00e4fte nicht mehr erfolgen oder ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten oder wenn eine der Parteien Insolvenzantrag stelle, sp\u00e4testens jedoch, wenn gegen\u00fcber einer der Parteien das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf die Anlage HV 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des genannten Gebrauchsmusters, das am 26.7.2001 eingetragen und am 6.4.2004 verl\u00e4ngert wurde. Er ist au\u00dferdem Inhaber der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 02 730 xxx, die am 3.5.2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t aus dem Gebrauchsmuster angemeldet wurde.<\/p>\n<p>Am 6.8.2004 stellte der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der A GmbH wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit. Nachdem das Amtsgericht D\u00fcsseldorf zun\u00e4chst ein Sachverst\u00e4ndigengutachten bei dem Beklagten eingeholt hatte, er\u00f6ffnete es das Insolvenzverfahren am 27.10.2004 und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A GmbH. Der Lagerbestand der A GmbH war zu diesem Zeitpunkt in diversen R\u00e4umen eingelagert, die von dem Pack &amp; Montage Service D sowie der Spedition X GmbH angemietet worden waren. Die Vermieter \u00fcbten ihr Vermieterpfandrecht unmittelbar nach Verfahrenser\u00f6ffnung aus. Nach dem vom Gericht bei dem Beklagten eingeholten Bericht vom 8.12.2004 bestand das Warenlager aus ca. 17.000 St\u00fcck musiktherapeutischer Kissen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23.2.2005 teilte der Kl\u00e4ger dem Beklagten unter anderem mit, dass er s\u00e4mtliche Schutzrechte an den musiktherapeutischen Kissen im Lagerbestand der A GmbH habe. Mit Schreiben vom 23.3.2005 \u00e4u\u00dferte der Beklagte gegen\u00fcber der Spedition X GmbH, dass der Kl\u00e4ger gewerbliche Schutzrechte an den eingelagerten Kissen habe, die zu beachten seien, womit die Kissen nicht mehr durch die (Gemein)Schuldnerin verwertet werden k\u00f6nnten. Hinsichtlich der weiteren Abwicklung m\u00f6ge sich die Spedition X GmbH an den Kl\u00e4ger wenden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12.5.2005 hielt der Beklagte gegen\u00fcber der X GmbH fest, dass diese im Rahmen des Spediteurspfandrechtes die dort eingelagerten musiktherapeutischen Kissen zu einem Preis von 34.509,&#8211; Euro netto ver\u00e4u\u00dfern werde. Aus dem Verwertungserl\u00f6s st\u00fcnden der X Spedition GmbH insgesamt 17.000,&#8211; Euro wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Lagerkosten und Mietzinsen sowie f\u00fcr die Abwicklung des Verkaufs zu. Der \u00dcberschuss sei auf das Anderkonto des Beklagten zu zahlen. Die Kissen wurden anschlie\u00dfend unter den genannten Konditionen an Herrn W ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Der Beklagte stimmte auch dem Verkauf von etwa 1.700 St\u00fcck musiktherapeutischer Kissen zu, die sich im unmittelbaren Besitz des Herrn D befanden und durch diesen \u201eim Rahmen seines Vermieterpfandrechts\u201c ver\u00e4u\u00dfert wurden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seines Gebrauchsmusters durch Ver\u00e4u\u00dferung der musiktherapeutischen Kissen auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet, dass er den Lizenzvertrag mit der A GmbH mit Schreiben vom 6.8.2004 mit sofortiger Wirkung gek\u00fcndigt habe. Zur Begr\u00fcndung habe er auf die Regelung in dem Lizenzvertrag bezug genommen, wonach aus wichtigem Grund fristlos gek\u00fcndigt werden k\u00f6nne, wenn wegen unmittelbar drohenden Insolvenz-Antrages einer der Parteien erforderliche Investitionen und\/oder Gesch\u00e4fte nicht mehr erfolgen oder ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen oder wenn eine Partei Insolvenzantrag stelle, sp\u00e4testens jedoch, wenn gegen\u00fcber einer der Parteien das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet werde. Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass sich der Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht habe, weil er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter trotz Kenntnis der ihm, dem Kl\u00e4ger, zustehenden Rechte den Verk\u00e4ufen der musiktherapeutischen Kissen aus dem Bestand der X GmbH an Herrn W zugestimmt habe, ohne seine \u2013 des Kl\u00e4gers \u2013 Rechte zu beachten. Im Hinblick darauf, dass \u2013 unstreitig &#8211; 11.500 Kissen aus dem Bestand der X GmbH und 1.700 Kissen aus dem Bestand Greis ver\u00e4u\u00dfert worden seien, errechnet der Kl\u00e4ger unter Zugrundelegung einer angemessenen Lizenz von 7,&#8211; Euro pro St\u00fcck einen Schaden in H\u00f6he von 92.400,&#8211; Euro, wovon er eine Teilforderung in H\u00f6he von 5.000,&#8211; Euro geltend macht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,&#8211; Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Ansicht, dass der Verkauf der Kissen ausschlie\u00dflich durch die Pfandrechtsgl\u00e4ubiger erfolgt sei. Er habe dem Verkauf nicht zustimmen k\u00f6nnen, weil er mangels unmittelbaren Besitzes an den Kissen gem\u00e4\u00df \u00a7 166 InsO gar kein Verwertungsrecht an diesen gehabt habe. Vielmehr habe er die Spedition X und Herrn Greis ausdr\u00fccklich auf die Schutzrechte des Kl\u00e4gers hingewiesen. Der Beklagte bestreitet, dass der Kl\u00e4ger die von ihm behauptete K\u00fcndigungserkl\u00e4rung tats\u00e4chlich abgegeben hat. Jedenfalls sei die von dem Kl\u00e4ger herangezogene K\u00fcndigungsklausel unwirksam, weil sie gegen \u00a7 119 InsO versto\u00dfe. Selbst wenn die K\u00fcndigung wirksam gewesen sein sollte, habe der Kl\u00e4ger weder im Insolvenzantrag noch in den weiterf\u00fchrenden Gespr\u00e4chen seine Schutzrechte erw\u00e4hnt, so dass er, der Beklagte, berechtigterweise darauf habe vertrauen k\u00f6nnen, dass die A GmbH berechtigt gewesen sei, den Lagerbestand ohne eine Lizenzgeb\u00fchr ver\u00e4u\u00dfern zu d\u00fcrfen. Die m\u00f6glichen Lizenzgeb\u00fchren seien auch unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes gem. \u00a7 32a GmbHG und \u00a7 135 Nr. 2 InsO nicht zu zahlen. Der Beklagte bestreitet schlie\u00dflich auch die H\u00f6he des angeblich entstandenen Schadens.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht der wegen Gebrauchsmusterverletzung gegen\u00fcber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn der Beklagte als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A GmbH kann sich berechtigterweise auf die der Gemeinschuldnerin von dem Kl\u00e4ger an dem Gegenstand des Gebrauchsmusters einger\u00e4umte einfache Lizenz berufen. Die Lizenz wurde durch Vertrag des Kl\u00e4gers mit der A GmbH vom 9.7.2001 erteilt. Vertragsgegenstand war zun\u00e4chst die seinerzeit anh\u00e4ngige Gebrauchsmusteranmeldung und sp\u00e4ter das eingetragene Gebrauchsmuster des Kl\u00e4gers an Kissen, insbesondere f\u00fcr den Einsatz therapeutischer Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger am 25.4.2004 tats\u00e4chlich die als Anlage HV 3 vorgelegte schriftliche K\u00fcndigungserkl\u00e4rung betreffend den Lizenzvertrag gegen\u00fcber der A GmbH abgegeben hat. Einer Aufkl\u00e4rung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil die Erkl\u00e4rung, selbst wenn sie von dem Kl\u00e4ger abgegeben worden sein sollte, mangels Wirksamkeit rechtlich folgenlos geblieben ist.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vermietung oder anderweitige Gebrauchs\u00fcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern unter bestimmten Voraussetzungen der Gew\u00e4hrung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehns im Sinne der \u00a7\u00a7 32a Abs. 3 GmbHG, 135 Nr. 2 InsO mit der Folge gleichzustellen ist, dass die Gesellschafterleistung solange als Eigenkapital zu behandeln ist, bis die Gesellschaftskrise \u00fcberwunden, insbesondere das Stammkapital wieder vollst\u00e4ndig aufgef\u00fcllt ist (vgl. BGHZ 109, 57 ff.; 121, 31 ff.; 127, 1 ff.; 17 ff.). Der Grund f\u00fcr diese Gleichsetzung liegt vor allem darin, dass \u2013 nicht anders als ein in der Krise gew\u00e4hrtes Gesellschafterdarlehn &#8211; eine solche Gebrauchs\u00fcberlassung es einer an sich insolvenzreifen oder ohne Unterst\u00fctzung des Gesellschafters nicht mehr lebensf\u00e4higen Gesellschaft erm\u00f6glichen kann, ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb fortzusetzen (BGHZ, a.a.O.). Die Rechtsprechung betraf die Gebrauchs\u00fcberlassung von dinglichen Wirtschaftsg\u00fctern etwa aufgrund eines Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnisses durch den Gesellschafter. Sie ist aber gleicherma\u00dfen auch auf den Fall \u00fcbertragbar, dass der Gesellschafter \u2013 wie hier &#8211; der GmbH aufgrund eines Lizenzvertrages durch eine Freilizenz die Nutzung eines ihm zustehenden gewerblichen Schutzrechtes einr\u00e4umt. Denn auch die Gew\u00e4hrung einer Freilizenz an einem gewerblichen Schutzrecht kann einer an sich insolvenzreifen GmbH die Fortf\u00fchrung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes erm\u00f6glichen, indem die GmbH das Schutzrecht verwertet. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft die Kosten f\u00fcr die Erteilung und Aufrechterhaltung des Schutzrechtes tragen muss.<\/p>\n<p>Der Tatbestand der eigenkapitalersetzenden Gebrauchs\u00fcberlassung besteht darin, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft einen Gegenstand zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst oder einen zur Nutzung \u00fcberlassenen Gegenstand bei der Gesellschaft bel\u00e4sst, wenn die Gesellschaft wegen \u00dcberschuldung oder Illiquidit\u00e4t insolvenzreif ist. Der Insolvenzreife stellt die Rechtsprechung alternativ einen durch folgende zwei Voraussetzungen gekennzeichneten Tatbestand der \u00dcberlassungsunw\u00fcrdigkeit gleich: Die Gesellschaft darf sich den f\u00fcr den Kauf des \u00fcberlassenen Gegenstandes erforderlichen Kredit nicht auf dem Kapitalmarkt h\u00e4tte besorgen k\u00f6nnen und kein au\u00dfenstehender Dritter darf an der Stelle des Gesellschafters bereit gewesen sein, der Gesellschaft den Gegenstand zum Gebrauch zu \u00fcberlassen (Lutter\/Hommelhoff, GmbHG 4. Aufl. 2002, \u00a7\u00a7 32a\/b, Rdn. 142 m.w.N.). Besteht Insolvenzreife oder \u00dcberlassungsunw\u00fcrdigkeit, ist das Recht des Gesellschafters zur au\u00dferordentlichen fristlosen K\u00fcndigung des der Gebrauchs\u00fcberlassung zugrundeliegenden Vertragsverh\u00e4ltnisses ausgeschlossen (BGHZ 127, 1, 10; Lutter\/Hommelhoff, a.a.O., Rdn. 147a; Rohwedder\/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, \u00a7 32a, Rdn. 65; Roth\/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., 2005, \u00a7 32a, Rdn. 195).<\/p>\n<p>Das dem Kl\u00e4ger als Lizenzgeber im Lizenzvertrag vom 9.7.2001 gew\u00e4hrte K\u00fcndigungsrecht, auf welches er sich in seiner K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 26.4.2004 berufen hat, kn\u00fcpft an die vorgenannten Tatbest\u00e4nde der Insolvenzreife und der \u00dcberlassungsunw\u00fcrdigkeit an. Denn wenn wegen unmittelbar drohenden Insolvenzantrags der A GmbH erforderliche Investitionen und\/oder Gesch\u00e4fte nicht mehr m\u00f6glich sind oder diese Insolvenzantrag stellt bzw. dieser gegen\u00fcber das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wird, liegt meistens bereits \u00dcberschuldung oder Illiquidit\u00e4t vor. Jedenfalls w\u00e4re aber ein Dritter als Schutzrechtsinhaber nicht mehr bereit gewesen, der A GmbH die Lizenz an einem Schutzrecht einzur\u00e4umen, das diese mangels hinreichender Finanzkraft nicht mehr h\u00e4tte verwerten k\u00f6nnen. Dem Kl\u00e4ger war es deshalb aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter, der unstreitig kein nicht gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter mit einer Beteiligung von nicht mehr als 10 % am Stammkapital ist, vgl. \u00a7 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG, verwehrt, den Lizenzvertrag gegen\u00fcber der A GmbH unter Berufung auf die genannte Vertragsklausel aus wichtigem Grund zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>Besteht der Lizenzvertrag demnach mangels wirksamer K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A GmbH fort, so war dieser zur Verwertung der musiktherapeutischen Kissen aus dem Lagerbestand der Gemeinschuldnerin berechtigt. Von daher kann es dahinstehen, ob in dem Schreiben des Beklagten an die Spedition X GmbH vom 12.5.2005 eine Beteiligung an der Verwertung der Kissen durch die Spedition X GmbH gesehen werden kann. Eine Haftung wegen Gebrauchsmusterverletzung kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil der Beklagte Lizenznehmer an dem in Rede stehenden Schutzrecht ist.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung wegen Benutzung des Gegenstandes der europ\u00e4ischen Patentanmeldung des Kl\u00e4gers kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen hat, dass diese in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlicht worden ist, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Im \u00dcbrigen gelten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruch wegen Gebrauchsmusterverletzung entsprechend.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten und vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 108 und 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0510 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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