{"id":2855,"date":"2006-06-27T17:00:16","date_gmt":"2006-06-27T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2855"},"modified":"2016-04-26T12:58:10","modified_gmt":"2016-04-26T12:58:10","slug":"4a-o-27205-pfosten-riegel-verglasungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2855","title":{"rendered":"4a O 272\/05 &#8211; Pfosten-Riegel-Verglasungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0509<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 272\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u0080, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Vorstand,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nProfilrahmenkonstruktionen mit folgenden Merkmalen<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen:<br \/>\nDie Profilrahmenkonstruktion umfasst:<br \/>\n&#8211; ein Grundprofil,<br \/>\n&#8211; F\u00fcllelemente und<br \/>\n&#8211; ein D\u00e4mmelement;<br \/>\n&#8211; die F\u00fcllelemente sind so zwischen einer am Grundprofil befestigten Innendichtung und einer wetterseitigen Au\u00dfendichtung angeordnet, dass zwischen den Stirnseiten nebeneinander angeordneter F\u00fcllelemente ein Falzbereich besteht;<br \/>\n&#8211; das D\u00e4mmelement ist bemessen, damit es sich in den Falzbereich erstreckt;<br \/>\n&#8211; das D\u00e4mmelement ist als einst\u00fcckige Baueinheit mit einem einteiligen Tr\u00e4gerband ausgebildet, wobei das D\u00e4mmelement und das einteilige Tr\u00e4gerband so ausgestaltet sind, dass das D\u00e4mmelement mit dem Tr\u00e4gerband durch eine Klemmverbindung oder Klipsverbindung verbindbar ist;<br \/>\n&#8211; das Tr\u00e4gerband ist ein einteiliger Innendichtungsstreifen;<br \/>\n&#8211; das D\u00e4mmelement besteht aus einem gesch\u00e4umten Werkstoff;<br \/>\n&#8211; der gesch\u00e4umte Werkstoff ist vorzugsweise geschlossenzellig oder wasserabweisend;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2003 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu I. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden;<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu I. 2. a) und b) die Bestellungen, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;<br \/>\n3. die zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von xxx.000,- \u0080 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte gest\u00fctzt auf das Gebrauchsmuster 203 11 xxx (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Vernichtung schutzrechtsverletzender Vorrichtungen in Anspruch.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster, deren eingetragene Inhaberin Frau A ist, wurde am 25. Juli 2003 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 25. September 2003 eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung erfolgte am 30. Oktober 2003. Das Schutzrecht, das die Bezeichnung \u201eProfilrahmenkonstruktion\u201e tr\u00e4gt, steht in Kraft. Unter dem 15. Dezember 2005 hat die Beklagte einen L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster betreffend dessen eingetragene Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 6, 11, 13, 14 und 15 eingereicht, \u00fcber den bislang nicht entschieden ist.<br \/>\nNachdem die eingetragene Inhaberin in dem gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. April 2006 (Anlagen K14, K15) neue Anspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte gereicht und verbindlich erkl\u00e4rt hat, das Klagegebrauchsmuster nur noch im Umfang dieser Schutzanspr\u00fcche geltend zu machen, lauten die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 2, 6, 7 und 8 (in der neuen Nummerierung des Schriftsatzes vom 13. April 2006) wie folgt:<br \/>\n1. Profilrahmenkonstruktion (10), umfassend<br \/>\n&#8211; ein Grundprofil,<br \/>\n&#8211; F\u00fcllelemente (16), die so zwischen einer am Grundprofil (12) befestigten Innendichtung (14; 15) und einer wetterseitigen Au\u00dfendichtung (20) angeordnet ist, dass zwischen den Stirnseiten nebeneinander angeordneter F\u00fcllelemente (16) ein Falzbereich (18) besteht; und<br \/>\n&#8211; ein D\u00e4mmelement (32), das bemessen ist, damit es sich in den Falzbereich (18) erstreckt; wobei<br \/>\n&#8211; das D\u00e4mmelement (32) als einst\u00fcckige Baueinheit mit einem einteiligen Tr\u00e4gerband (30; 15; 21) ausgebildet ist;<br \/>\n&#8211; das Tr\u00e4gerband (15) ein einteiliger Innendichtungsstreifen (15) ist; und<br \/>\n&#8211; das D\u00e4mmelement (32) aus einem gesch\u00e4umten Werkstoff besteht, der vorzugsweise geschlossenzellig oder wasserabweisend ist.<br \/>\n2. Profilrahmenkonstruktion nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich das D\u00e4mmelement (32) so in den Falzbereich (18) erstreckt, dass es von den Stirnseiten der F\u00fcllelemente (16) beabstandet ist.<br \/>\n6. Profilrahmenkonstruktion nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das D\u00e4mmelement (32) mit dem Tr\u00e4gerband durch eine Klemmverbindung oder Klipsverbindung verbunden ist.<br \/>\n7. Profilrahmenkonstruktion nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Innendichtungsstreifen (15) aus EPDM, Chloroprene, Weich-PVC oder TPE besteht.<br \/>\n8. Profilrahmenkonstruktion nach einem der vorstehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass das D\u00e4mmelement (32) eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von * * 0,04 W\/mK, vorzugsweise * * 0,035 W\/mK, am meisten bevorzugt * * 0,03 W\/mK besitzt.<br \/>\nDer neue Schutzanspruch 1 entspricht \u2013 \u00fcbereinstimmend mit dem im vorliegenden Verfahren mit dem Unterlassungsantrag zu I. 1. vorrangig geltend gemachten Anspruch \u2013 einer Kombination der eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1, 11 und 14 des Klagegebrauchsmusters.<br \/>\nZur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 5 und 6 der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben. Figur 5 zeigt die dem neuen Schutzanspruch 1 alleine noch entsprechende Ausf\u00fchrungsform, bei der das D\u00e4mmelement (32) als einst\u00fcckige Baueinheit mit dem Innendichtungsstreifen (15) vorgesehen ist; Figur 6 zeigt eine besondere Art der Verbindung mittels einer Klemmverbindung:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das Pfosten-Riegel-Verglasungssystem \u201eL\u201e. Der prinzipielle Aufbau dieses Systems der Beklagten l\u00e4sst sich der auf Seite 37 des Katalogs der Beklagten abgebildeten Schnittzeichnung entnehmen, die nachfolgend wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht \u2013wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 von s\u00e4mtlichen Merkmalen der neuen Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 6, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters (in der im L\u00f6schungsverfahren verteidigten Fassung) Gebrauch, wobei die Kl\u00e4gerin ihren Unterlassungsantrag nach gerichtlichem Hinweis auf den Schutzanspruch 1 beschr\u00e4nkt und die Schutzanspr\u00fcche 2, 6, 7 und 8 nur noch im Wege eines \u201eInsbesondere\u201e-Antrags geltend macht.<br \/>\nDie eingetragene Inhaberin des Klagebrauchsmusters hat die Kl\u00e4gerin, die mit ihrer Einwilligung nach der technischen Lehre des Klageschutzrechts konstruierte Stahl-Aufsatzfassaden vertreibt, mit Abtretungserkl\u00e4rung und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung vom 17. Mai 2005 zur Geltendmachung des ihr aus dem Klagegebrauchsmuster zustehenden Unterlassungsanspruchs erm\u00e4chtigt und die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Entsch\u00e4digung, Rechnungslegung und Vernichtung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung &#8211; hilfsweise bis zur Entscheidung des DPMA &#8211; \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die Schutzf\u00e4higkeit (Rechtsbest\u00e4ndigkeit) des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Bereits der Gegenstand des nachgereichten Schutzanspruchs 1 beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Vernichtung schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2; 24a Abs. 1; 24b Abs. 1 und 2 GebrMG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Eine Aussetzung der Verhandlung bis zu einer Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag der Beklagten ist nicht angezeigt, da das Klageschutzrecht rechtsbest\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Profilrahmenkonstruktion, die ein Grundprofil sowie F\u00fcllelemente umfasst. Die F\u00fcllelemente sind so zwischen einer am Grundprofil befestigten Innendichtung und einer wetterseitigen Au\u00dfendichtung angeordnet, dass zwischen den Stirnseiten nebeneinander angeordneter F\u00fcllelemente ein Glasfalz besteht.<br \/>\nAus dem in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters gew\u00fcrdigten Stand der Technik sind mehrere L\u00f6sungen bekannt, um durch das Einbringen eines durchlaufenden D\u00e4mmk\u00f6rpers die W\u00e4rmed\u00e4mmung derartiger Pfosten-Riegel-Systeme zu verbessern. Bei einigen bekannten L\u00f6sungen wird ein D\u00e4mmelement verwendet, das zwischen der \u00e4u\u00dferen Pressleiste und den Au\u00dfendichtungen angeordnet ist und sich entweder bis in den Bereich der R\u00e4nder der F\u00fcllelemente oder aber in den Glasfalz hinein erstreckt. Alternative L\u00f6sungen ordnen den D\u00e4mmk\u00f6rper im Falzbereich zwischen den einander zugewandten Stirnseiten benachbarter F\u00fcllelemente an, an denen das D\u00e4mmelement, den Falzbereich weitgehend ausf\u00fcllend, anliegt. Teilweise ist das D\u00e4mmelement als separates Bauteil vorgesehen, das w\u00e4hrend der Montage in den Glasfalz eingebracht wird, teilweise wird der D\u00e4mmk\u00f6rper in eine Vertiefung der Pressleiste eingelegt oder ist an der Pressleiste klebend vormontiert. Zum in der Klagegebrauchsmusterschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik geh\u00f6rt die deutsche Offenlegungsschrift DE 100 08 xxx (Anlage D1), die ein D\u00e4mmelement beschreibe, das zwischen den Au\u00dfendichtungen angeordnet ist, an diesen anliegt und sich in den Glasfalz hinein erstreckt, wobei der D\u00e4mmk\u00f6rper in eine Vertiefung in der Pressleiste eingelegt wird.<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach den Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift die Aufgabe zugrunde, eine Profilrahmenkonstruktion mit einem D\u00e4mmk\u00f6rper dahingehend zu verbessern, die Montage zu vereinfachen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem im L\u00f6schungsverfahren verteidigten Schutzanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\nProfilrahmenkonstruktion (10) umfassend:<br \/>\n1. ein Grundprofil (12),<br \/>\n2. F\u00fcllelemente (16);<br \/>\n2.1 die F\u00fcllelemente sind zwischen einer am Grundprofil (12) befestigten Innendichtung (14; 15) und einer wetterseitigen Au\u00dfendichtung (20) angeordnet;<br \/>\n2.2 zwischen den Stirnseiten nebeneinander angeordneter F\u00fcllelemente (16) besteht ein Falzbereich (18);<br \/>\n3. ein D\u00e4mmelement (32);<br \/>\n3.1 das D\u00e4mmelement (32) ist bemessen, damit es sich in den Falzbereich (18) erstreckt;<br \/>\n3.2 das D\u00e4mmelement (32) ist als einst\u00fcckige Baueinheit mit einem einteiligen Tr\u00e4gerband (15) ausgebildet;<br \/>\n3.2.1 das Tr\u00e4gerband (15) ist ein einteiliger Innendichtungsstreifen (15);<br \/>\n3.3 das D\u00e4mmelement (32) besteht aus einem gesch\u00e4umten Werkstoff;<br \/>\n3.3.1 der gesch\u00e4umte Werkstoff ist vorzugsweise geschlossenzellig oder wasserabweisend.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Profilrahmenkonstruktion der Beklagten, das Pfosten-Riegel-Verglasungssystem \u201eL\u201e, macht \u2013 wie zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist \u2013 von s\u00e4mtlichen Merkmalen des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nN\u00e4herer Er\u00f6rterung bedarf im Hinblick auf die zwischen den Parteien kontrovers beurteilte Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters lediglich das Merkmal 3.2 der obigen Merkmalsgliederung, wonach das D\u00e4mmelement (32) als einst\u00fcckige Baueinheit mit einem einteiligen Tr\u00e4gerband (15) ausgebildet ist. Unter dem Tr\u00e4gerband (15) ist ausweislich des Merkmals 3.2.1 in der verteidigten Fassung des Schutzanspruchs 1 der einteilige Innendichtungsstreifen zu verstehen, w\u00e4hrend der Fall des Au\u00dfendichtungsstreifens (21) als Tr\u00e4gerband (30) dem neuen Schutzanspruch 9 unterf\u00e4llt.<br \/>\nMit dem Merkmal der \u201eeinst\u00fcckigen Baueinheit\u201e zwischen D\u00e4mmelement und Tr\u00e4gerband verfolgt das Klagegebrauchsmuster erkl\u00e4rterma\u00dfen das Ziel, die Montage des D\u00e4mmelementes zu vereinfachen, indem zwei verschiedene Bauteile im funktionalen Sinne so zu einer Baueinheit zusammengefasst werden, dass sie bei der Montage wie ein Bauteil behandelt werden k\u00f6nnen. Die Beschreibung der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung geht dabei davon aus, dass es die Einst\u00fcckigkeit der Baueinheit erm\u00f6gliche, diese in Rollenform zu liefern und bei der Montage direkt von den Rollen abzuwickeln. Auf diese Weise erfolgt, wie die Beschreibung ausf\u00fchrt, die Anordnung des D\u00e4mmelementes gleichzeitig mit der Anbringung des Tr\u00e4gerbandes (Klagegebrauchsmusterschrift, Anlage K1, Seite 3, dritter Absatz). Im Zusammenhang mit einer \u201eeinteiligen\u201e Ausf\u00fchrung des D\u00e4mmelementes mit einem Au\u00dfendichtungsstreifen (21) gem\u00e4\u00df Figur 8 des Klagegebrauchsmusters schildert die Beschreibung (Seite 14 unten), dass das D\u00e4mmelement aufgrund seiner \u201eeinteiligen\u201e Ausf\u00fchrung mit dem Au\u00dfendichtungsstreifen (21) ohne das Vorsehen eines gesonderten Montageschrittes angebracht werden k\u00f6nne. In der abschlie\u00dfenden Zusammenfassung der Beschreibung (Seite 16\/17, \u00fcbergreifender Absatz) hebt die Klagegebrauchsmusterschrift mit Bezug auf alle zuvor dargestellten Ausf\u00fchrungsformen als gemeinsames Merkmal hervor, dass das D\u00e4mmelement \u201eeinteilig\u201e mit einem Tr\u00e4gerband (dem Dichtband 30 oder einem Dichtungsstreifen 15 oder 21) ausgef\u00fchrt ist, \u201eso dass kein gesonderter Montageschritt f\u00fcr das Positionieren des D\u00e4mmelementes n\u00f6tig ist und das D\u00e4mmelement, das auf einem einteiligen Tr\u00e4germaterial aufgebracht ist, zudem in Rollenform vorkonfektioniert verwendet werden kann\u201e.<br \/>\nSoweit die Klagegebrauchsmusterschrift im Zusammenhang mit der Baueinheit aus D\u00e4mmelement (32) und Tr\u00e4gerband (30) teilweise von \u201eeinteilig\u201e statt \u201eeinst\u00fcckig\u201e spricht, ist damit erkennbar keine andere Bedeutung verbunden. Dem Begriff der \u201eeinst\u00fcckigen\u201e Baueinheit (gegen\u00fcber \u201eBaueinheit\u201e) misst das Klagegebrauchsmuster offensichtlich keine eigenst\u00e4ndige, \u00fcber die \u201eBaueinheit\u201e hinausgehende Bedeutung bei. So f\u00fchrt es im Zusammenhang mit der alternativen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df der Figuren 4 bis 7 aus (Seite 12, zweiter Absatz), dass \u201edas D\u00e4mmelement (32) als Baueinheit mit einem einteiligen Dichtungsstreifen (15) vorgesehen\u201e ist, worauf sich der eingetragene Unteranspruch 11 bezieht. Den Zusatz \u201eeinst\u00fcckige\u201e (Baueinheit) enth\u00e4lt diese Beschreibungsstelle also nicht. Da der eingetragene Schutzanspruch 11 aber als unselbst\u00e4ndiger Unteranspruch auf Schutzanspruch 1 r\u00fcckbezogen ist, also wie dieser voraussetzt, dass das D\u00e4mmelement als einst\u00fcckige Baueinheit mit einem einteiligen Tr\u00e4gerband (Innendichtungsstreifen) ausgebildet ist, ist davon auszugehen, dass dem Adjektiv \u201eeinst\u00fcckig\u201e gegen\u00fcber dem Substantiv \u201eBaueinheit\u201e nach dem Verst\u00e4ndnis der Klagegebrauchsmusterschrift keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zukommt.<br \/>\nUm die beschriebene Montagevereinfachung herbeizuf\u00fchren, ist es f\u00fcr eine \u201eeinst\u00fcckige Baueinheit\u201e aus D\u00e4mmelement und einteiligem Innendichtungsstreifen (nur ein einteiliger Innendichtungsstreifen ist geeignet, das D\u00e4mmelement \u00fcberhaupt zu tragen, wie Figur 5 im Vergleich mit Figur 1 oder 3 verdeutlicht) im Sinne des Klagegebrauchsmusters erforderlich, dass die Baueinheit aus einteiligem Innendichtungsstreifen und D\u00e4mmelement bereits vor der bauseitigen Montage des Innendichtungsstreifens herbeigef\u00fchrt werden kann. Denn nur dann k\u00f6nnen bei der bauseitigen Montage beide (gegebenenfalls urspr\u00fcnglich einmal getrennten) Bauteile wie eines behandelt werden, kann das D\u00e4mmelement also in einem Arbeitsschritt mit dem Innendichtungsstreifen montiert werden. Es muss daher f\u00fcr eine \u201eeinst\u00fcckige Baueinheit\u201e m\u00f6glich sein, die Einheit aus Innendichtungsstreifen und D\u00e4mmelement herzustellen, bevor der Innendichtungsstreifen auf das Grundprofil aufgebracht wird. W\u00fcrde die Einst\u00fcckigkeit hingegen erst dadurch begr\u00fcndet, dass zun\u00e4chst der Innendichtungsstreifen mit dem Grundprofil (12) verbunden und sodann das D\u00e4mmelement aufgesteckt wird, lie\u00dfe sich der erkl\u00e4rte Zweck der Montagevereinfachung nicht erreichen. Andererseits ist es f\u00fcr eine einst\u00fcckige Baueinheit nicht erforderlich, dass bereits \u201ewerksseitig\u201e eine Baueinheit aus Innendichtungsstreifen und D\u00e4mmelement begr\u00fcndet wird, diese Baueinheit also zwingend in bereits vorkonfektionierter Form zur Montage angeliefert wird. Zwar kann nur in diesem Fall eine so weitgehende Montagevereinfachung erzielt werden, dass bereits die Baueinheit in Rollenform geliefert und bei der Montage direkt als Einheit von den Rollen abgewickelt werden kann, wie es die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters als Vorteil herausstellt. Der Fachmann entnimmt der Zusammenschau der die Verbindung zwischen D\u00e4mmelement (32) und Tr\u00e4gerband (30; 15; 21) betreffenden Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5 und 6 jedoch, dass es sich nicht in allen F\u00e4llen um eine unl\u00f6sbare und daher irreversible Verbindung handeln muss, die bereits werksseitig begr\u00fcndet werden kann. Dies ist zwar dann der Fall, wenn beide Bauteile miteinander verklebt oder verschwei\u00dft sind (Schutzanspruch 3), sie eine koextrudierte Baueinheit bilden (Schutzanspruch 4) oder das aus demselben Material wie das Tr\u00e4gerband bestehende D\u00e4mmelement auf jenem aufgesch\u00e4umt ist (Schutzanspruch 5). Bei einer Verbindung des D\u00e4mmelementes mit dem Tr\u00e4gerband mittels einer Klemm- oder Klipsverbindung (Schutzanspruch 6) hingegen ist es f\u00fcr den Fachmann offensichtlich, dass diese Verbindung l\u00f6sbar ist und in einfacher Weise auch auf der Baustelle, also erst montageseitig hergestellt werden kann, aber noch bevor die dergestalt begr\u00fcndete Baueinheit beider getrennt angelieferten Bauteile auf das Grundprofil aufgebracht wird.<br \/>\nEine \u201eeinst\u00fcckige Baueinheit\u201e setzt demnach voraus, dass sie bereits vor der bauseitigen Montage hergestellt werden kann, um sodann die Einheit aus Innendichtungsstreifen und bereits aufgestecktem D\u00e4mmelement auf die Profilrahmenkonstruktion aufzubringen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass bereits \u201ewerksseitig\u201e eine solche Baueinheit angeliefert wird; die erstrebte Montagevereinfachung l\u00e4sst sich vielmehr auch dann erzielen, wenn vor der Endmontage, insbesondere der Anordnung des D\u00e4mmelements im Falzbereich, in einem vorgelagerten Montageschritt der einteilige Innendichtungsstreifen und das D\u00e4mmelement zusammengef\u00fcgt werden und beide die daf\u00fcr erforderlichen konstruktiven Merkmale bereits aufweisen, so dass es m\u00f6glich ist, die dergestalt hergestellte einst\u00fcckige Baueinheit in einem Montageschritt auf dem Grundprofil zu montieren.<br \/>\nDem entspricht \u2013 wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die Beschaffenheit des Isolators sowie des einteiligen Innendichtungsstreifens erm\u00f6glichen es, beide Bauteile bereits vor der Montage mittels einer Klipsverbindung zu einer Baueinheit zu verbinden und sodann gemeinsam an der Profilrahmenkonstruktion anzubringen. Dass in den das Profilrahmensystem L betreffenden Verarbeitungshinweisen (Seite 8 der Anlage K9) davon die Rede ist, der Isolator (entsprechend dem D\u00e4mmelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters) werde im Zuge der Verglasungs-Arbeiten auf die vorher montierte Dichtung (die eine einteilige Innendichtung ist) aufgesteckt, steht dem nicht entgegen. Den Verarbeitungshinweisen l\u00e4sst sich kein Hinweis entnehmen, dass es nicht ebenso gut m\u00f6glich w\u00e4re, zuerst Isolator und Dichtung zu verbinden und sodann beide gemeinsam anzubringen. Insbesondere handelt es sich weder um einen Fall mittelbarer Patentverletzung, bei dem sich die Frage einer alternativen, nicht patentverletzenden Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen w\u00fcrde, noch um eine ein Herstellungsverfahren betreffende Erfindung. Ausreichend ist, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verbindung des Isolators mit der Dichtung aufgrund ihrer korrespondierenden konstruktiven Beschaffenheit ohne weiteres m\u00f6glich ist. Durch eine solche Verbindbarkeit vor der bauseitigen Montage auf dem Grundprofil, wie sie auf Hinweis der Kammer auch im Unterlassungsantrag ber\u00fccksichtigt wurde, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 3.2 der obigen Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist jedenfalls im Umfang des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 schutzf\u00e4hig. Die in ihm offenbarte Erfindung ist insbesondere neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien steht seit der Duplik der Beklagten nicht mehr im Streit, dass die Offenlegungsschrift DE 100 08 xxx1 (Entgegenhaltung D1 zum L\u00f6schungsantrag vom 15. Dezember 2005) den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, weil die Merkmale 3.2 und 3.2.1, wonach das D\u00e4mmelement (32) als einst\u00fcckige Baueinheit mit dem einteiligen Innendichtungsstreifen (15) als Tr\u00e4gerband ausgebildet ist, dort nicht offenbart werden.<br \/>\nDie Figur 4 der DE 100 08 xxx1 zeigt schematisch den Aufbau des in Figur 3 in der Gesamtkonstruktion abgebildeten D\u00e4mmk\u00f6rpers (30) aus den Teilen (30a) und (30b). Mit ihrer Interpretation des plattenf\u00f6rmigen Abschnitts (30a) als Tr\u00e4gerband im Sinne des Klagegebrauchsmusters widmet die Beklagte einen Teil des ausdr\u00fccklich als D\u00e4mmk\u00f6rper (30) bezeichneten Bauteils um. Jedenfalls offenbart die Entgegenhaltung DE 100 08 xxx1 aber keine einst\u00fcckige Baueinheit des D\u00e4mmk\u00f6rpers (30) mit dem einteiligen Innendichtungsstreifen (16), die vor der Montage des Innendichtungsstreifens auf dem Grundprofil (12) mit dem Schraubkanalprofil (14) hergestellt werden k\u00f6nnte. Zum einen befindet sich zwischen dem D\u00e4mmk\u00f6rper (30) und der Innendichtung (16) noch der D\u00e4mmsteg (26), der aus Kunststoff besteht und auf die Innendichtung (16) gesteckt wird, um den D\u00e4mmk\u00f6rper (30) aufzunehmen (Anlage D1, Spalte 3 Zeile 61-68). Die in Figur 1 gezeigte Ausgestaltung des D\u00e4mmstegs (26) ist geeignet, mit dem ihm zugewandten Ende des D\u00e4mmk\u00f6rpers (30) eine Klemmverbindung einzugehen. Bei der Figur 3 hingegen kann mit \u201eAufnahme des D\u00e4mmk\u00f6rpers\u201e allenfalls eine Zentrierung gemeint sein, denn Vorrichtungen f\u00fcr eine Klemm- oder Klipsverbindung sind dort weder am D\u00e4mmsteg (26) noch am D\u00e4mmk\u00f6rper (30) zu erkennen. Zum anderen l\u00e4sst die zeichnerische Darstellung in Figur 3 wie auch in Figur 1 deutlich werden, dass die Entgegenhaltung D1 an eine vor der Montage des Innendichtungsstreifens hergestellte Baueinheit aus D\u00e4mmelement und Innendichtung nicht denkt: In beiden Darstellungen \u00fcberlappt der \u00e4u\u00dfere Teil (30a) des D\u00e4mmelements (30) die F\u00fcllelemente (18) geringf\u00fcgig, w\u00e4hrend er selbst zwischen den Au\u00dfendichtungen (20) b\u00fcndig aufgenommen ist. W\u00fcrde das D\u00e4mmelement (30) vor dem Anbringen der Innendichtung (16) mit dieser verbunden, st\u00fcnden die seitlichen Enden des D\u00e4mmelement-Teils (30a) den F\u00fcllelementen (18) geringf\u00fcgig im Wege. Dabei kann mit der Beklagten unterstellt werden, dass die D\u00e4mmelemente in der Praxis so beschaffen sind, dass sie aufgrund ihrer Kompressibilit\u00e4t ein Einsetzen der F\u00fcllelemente trotz geringf\u00fcgigen \u00dcberstands ohne weiteres gestatten w\u00fcrden. Die M\u00f6glichkeit einer quetschenden Verformung des D\u00e4mmelements bei dem Einsetzen der F\u00fcllelemente wird in der Entgegenhaltung D1 aber nicht offenbart, der Fachmann also auch nicht dazu angeleitet, Innendichtung und D\u00e4mmk\u00f6rper in einem Arbeitsschritt vor den F\u00fcllelementen zu montieren. Offenbar geht die Entgegenhaltung davon aus, dass das D\u00e4mmelement (30) erst nach dem Einsetzen der F\u00fcllelemente in den entstandenen Spalt eingebracht und dabei von den Au\u00dfendichtungsstreifen seitlich begrenzt wird. Auch in den Beschreibungsstellen der Klagegebrauchsmusterschrift, auf die die Beklagte verwiesen hat, wird eine Kompression der D\u00e4mmelemente nur im Zusammenhang mit den angrenzenden Stirnseiten der D\u00e4mmelemente (16) erw\u00e4hnt, weshalb ein \u00dcberma\u00df eines aus Weichschaum bestehenden D\u00e4mmelementes gegen\u00fcber der Falzbreite zul\u00e4ssig sei (Seite 1, Ende des ersten Absatzes; Seite 12, Ende des ersten Absatzes). Eine M\u00f6glichkeit, das D\u00e4mmelement im Zuge des Einsetzens der F\u00fcllelemente zu verformen, wird dem Fachmann damit aber nicht offenbart.<br \/>\nDes Weiteren kann die Figur 5 der DE 100 08 xxx1 den Fachmann nicht dazu anleiten, D\u00e4mmelement und Innendichtung vor der Montage zu einer Baueinheit zu verbinden. In Figur 5 fehlt es zwar im Gegensatz zu den Figuren 1 und 3 an einem D\u00e4mmsteg (26), der D\u00e4mmk\u00f6rper (30) liegt aber lediglich am einteiligen Innendichtungsstreifen (16) an, was f\u00fcr eine einst\u00fcckige Baueinheit im Sinne des Merkmals 3.2 nicht gen\u00fcgt. Die konkave Ausformung des mittleren Teils der Innendichtung gegen\u00fcber der konvexen des D\u00e4mmk\u00f6rpers erm\u00f6glicht keine Klemm- oder Klipsverbindung; auch eine andere, zu einer einst\u00fcckigen Baueinheit f\u00fchrende Verbindung ist nicht offenbart. Dass hier vor der Montage der Innendichtung (16) eine Baueinheit aus D\u00e4mmk\u00f6rper (30) und Innendichtung (16) bewirkt werden k\u00f6nnte, l\u00e4sst auch Figur 5 nicht erkennen.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D1 gibt dem Fachmann damit keinerlei Hinweis auf eine vorkonfektionierte Baueinheit aus D\u00e4mmelement und Innendichtungsstreifen, die vor dem Einsetzen des Innendichtungsstreifens in die Profilrahmenkonstruktion hergestellt werden k\u00f6nnte. Die M\u00f6glichkeit, aufgrund einer entsprechenden konstruktiven Beschaffenheit, etwa in Form einer Klemm- oder Klipsverbindung, die beiden Bauteile D\u00e4mmelement und Innendichtung vor der bauseitigen Montage so zusammenzufassen, dass sie bei der nachfolgenden Montage wie ein einziges Bauteil gehandhabt werden k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich der DE 100 08 xxx1 nicht entnehmen. Der Fachmann erh\u00e4lt damit keine Anleitung, Innendichtungsstreifen und D\u00e4mmelement so auszubilden, dass sie vor der bauseitigen Montage zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, so dass eine einst\u00fcckige Baueinheit aus D\u00e4mmelement und Innendichtungsstreifen im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht offenbart ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der Entgegenhaltung D1 besteht f\u00fcr den Fachmann keine Veranlassung, den dort offenbarten Stand der Technik mit der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 174 xxx (Entgegenhaltung D4) zu kombinieren. Dieser Entgegenhaltung m\u00f6chte die Beklagte entnehmen, dass die dort offenbarte Aufsatzdichtung mit einem D\u00e4mmelement zu einer einst\u00fcckigen Baueinheit im Sinne des Merkmals 3.2 verbunden werden kann. Zutreffend ist, dass ausweislich der Beschreibung (Anlage D4, Spalte 4 Zeile 22-26) die in der Figur 4 gezeigte \u201enach au\u00dfen offene Hohlkammer (14) als F\u00fchrungs- oder Rastnut zur Zentrierung oder zum Einrasten weiterer Bauteile ausgelegt (ist)\u201e. Es ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu erkennen, wieso der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung D1 der in der Entgegenhaltung D4 gezeigten M\u00f6glichkeit einer Verbindung auch entnehmen kann, dass er eine solche Verbindung vor Montage der Innendichtung \u00fcberhaupt vornehmen k\u00f6nnte. Die Entgegenhaltung D4 vermag dem Fachmann, der den Sinn einer solchen Verbindung vor der bauseitigen Montage erkannt hat, allenfalls eine M\u00f6glichkeit an die Hand zu geben, wie er diese Verbindung bewerkstelligen kann. Dazu muss er aber zun\u00e4chst erkennen, dass eine solche einst\u00fcckige Verbindung im Sinne des Klagegebrauchsmusters vor der Montage \u00fcberhaupt in Betracht kommt. Darin liegt ein erfinderischer Schritt des Fachmanns, gerade weil ihm die Entgegenhaltung D1 als n\u00e4chstliegender Stand der Technik in den Figuren 1, 2, 3, 5, 6 und 7 nur solche D\u00e4mmk\u00f6rper zeigt, die die F\u00fcllelemente hinterschneiden, was einer gleichzeitigen Montage von Innendichtungsstreifen und D\u00e4mmelement entgegensteht, jedenfalls solange ihm die M\u00f6glichkeit, den D\u00e4mmk\u00f6rper beim Einsetzen der F\u00fcllelemente zu komprimieren, nicht zugleich offenbart wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von der Entgegenhaltung D4 hat der Fachmann keinerlei Veranlassung zu erw\u00e4gen, in die nach au\u00dfen offene Hohlkammer (14) ein D\u00e4mmelement einzuf\u00fcgen. Dem steht bereits entgegen, dass bei der Aufsatzdichtung gem\u00e4\u00df EP 1 174 xxx ein zus\u00e4tzlicher D\u00e4mmk\u00f6rper neben dem in die Dichtung integrierten Hohlraum (28), dem bereits eine D\u00e4mmfunktion zukommt, gar nicht offenbart wird. F\u00fcr den Fachmann bestand daher auf der Grundlage der Entgegenhaltung D4, die eine in sich geschlossene L\u00f6sung darstellt, erst recht kein Anlass, diese mit der Entgegenhaltung D1 zu kombinieren.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der festgestellten Verletzung des geltend gemachten neuen Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen:<br \/>\nDa die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<br \/>\nDes Weiteren hat sie ihr wegen schuldhafter Verletzung Schadensersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 GebrMG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO).<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die danach insgesamt geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG ist die Beklagte zur Vernichtung schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- \u0080 festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0509 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 272\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[30,2],"tags":[],"class_list":["post-2855","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-30","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2855","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2855"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2855\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2856,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2855\/revisions\/2856"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2855"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2855"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2855"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}