{"id":2853,"date":"2006-06-27T17:00:12","date_gmt":"2006-06-27T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2853"},"modified":"2016-04-26T12:57:03","modified_gmt":"2016-04-26T12:57:03","slug":"4a-o-27105-hand-saugpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2853","title":{"rendered":"4a O 271\/05 &#8211; Hand-Saugpumpe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0508<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 271\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 053 xxx (Klagepatent). Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 21.5.1999 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 29.10.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 699 12 xxx gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eHand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil (3) versehenen Beh\u00e4lter (2), die ein langgestrecktes Au\u00dfengeh\u00e4use aufweist, in welchem ein Elektromotor (7) und eine von dem Motor (7) angetriebene Kolbenpumpe (14, 15) untergebracht sind, wobei die Pumpkammer (14) der Kolbenpumpe mittels eines Einlassventils und eines Saugkanals (28) an eine Hohlspitze (34) am freien Ende des Geh\u00e4uses angeschlossen ist zum direkten Ankuppeln an das Saugventil am Beh\u00e4lter, wobei die Pumpkammer ferner mittels eines Auslassventils an einen Auslasskanal (29) angeschlossen ist, der zum Durchlassen einer Auslassstr\u00f6mung zur Au\u00dfenseite des Au\u00dfengeh\u00e4uses eine Kanal\u00f6ffnung an der Au\u00dfenseite der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Kanal\u00f6ffnung des Auslasskanals (29) von einer Ablenkplatte (38) \u00fcberlappt ist, welche \u00fcber einen Zwischenraum von der Au\u00dfenfl\u00e4che der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses abgetrennt ist, so dass die Auslassstr\u00f6mung die Kanal\u00f6ffnung mit einem Winkel zwischen 60\u00b0 und 120\u00b0 verl\u00e4sst.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden die Figuren 1 und 4 des Klagepatents wiedergegeben. Figur 1 ist eine axonometrische Ansicht, welche die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hand-Saugpumpe zeigt, welche zum Herstellen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil versehenen Beh\u00e4lter verwendet wird,<br \/>\nFigur 2 ist eine axonometrische Explosions-Ansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Saugpumpe, welche in Figur 1 gezeigt ist,<br \/>\nFigur 3 ist ein L\u00e4ngsschnitt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Saugpumpe,<br \/>\nFigur 4 ist ein anderer Schnitt der Saugpumpe.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung \u201eX system\u201c ein aus einer Saugpumpe und aus Beh\u00e4ltern bestehendes System. Es besteht aus einer Handpumpe, die Luft aus einem mit Lebensmitteln gef\u00fcllten Beh\u00e4lter saugt, um dadurch ein Vakuum in dem Beh\u00e4lter zu erzeugen. Das Vakuum tr\u00e4gt dazu bei, Lebensmittel l\u00e4nger frisch zu halten. Die nachfolgend wiedergegebenen Fotografien stammen von der Kl\u00e4gerin (Anlagen K 7a bis K 7 f) und zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus unterschiedlichen Perspektiven. Die Kennzeichnung der einzelnen Bauteile geht auf die Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Au\u00dferdem ist die als Anlage K 7 c\u2019\u2019 \u00fcberreichte Zeichnung der Kl\u00e4gerin nachfolgend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Vakuumsysteme mit Saugpumpe durch die Beklagte eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, jedenfalls aber ein \u00e4quivalente Verletzung des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstandes.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u0080 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des Deutschen Patents DE 699 12 xxx Vakuumsysteme mit einer<br \/>\nHand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil versehenen Beh\u00e4lter, die ein langgestrecktes Au\u00dfengeh\u00e4use aufweist, in welchem ein Elektromotor und eine von dem Motor angetriebene Drehkolbenpumpe untergebracht sind, wobei die Pumpkammer der Drehkolbenpumpe mittels eines Einlassventils in Form einer von den Schiebern der Drehkolbenpumpe beherrschten Einlass\u00f6ffnung und eines Saugkanals an eine Hohlspitze am freien Ende des Geh\u00e4uses angeschlossen ist zum direkten Ankuppeln an das Saugventil am Beh\u00e4lter, wobei die Pumpkammer ferner mittels eines Auslassventils in Form einer von den Schiebern der Drehkolbenpumpe beherrschten Auslass\u00f6ffnung an einen Auslasskanal angeschlossen ist, der zum Durchlassen einer Auslassstr\u00f6mung zur Au\u00dfenseite des Au\u00dfengeh\u00e4uses eine Kanal\u00f6ffnung an der Au\u00dfenseite der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses aufweist,<\/p>\n<p>wenn die Kanal\u00f6ffnung des Auslasskanals von einer Ablenkplatte \u00fcberlappt ist, welche \u00fcber einen Zwischenraum von der Au\u00dfenfl\u00e4che der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses abgetrennt ist, so dass die Auslassstr\u00f6mung die Kanal\u00f6ffnung mit einem Winkel zwischen 60\u00b0 und 120\u00b0 verl\u00e4sst,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>insbesondere das in folgender Abbildung gezeigte Vakuumsystem \u201eX System\u201c<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, Rechenschaft \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. seit dem 29.11.2003 zu legen, unter Angabe<br \/>\na. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen- bzw. Artikelbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie<br \/>\nf. des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger anstelle der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin zum Ersatz des aus den Handlungen nach Ziffer I. 2. entstandenen Schadens verpflichtet ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nhilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u0080 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\nim Geltungsbereich des Deutschen Patents DE 699 12 xxx Vakuumsysteme mit einer<br \/>\nHand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil versehenen Beh\u00e4lter, die ein langgestrecktes Au\u00dfengeh\u00e4use aufweist, in welchem ein Elektromotor und eine von dem Motor angetriebene Fl\u00fcgelzellenpumpe untergebracht sind, wobei die Pumpkammer der Fl\u00fcgelzellenpumpe mittels einer Einlass\u00f6ffnung und eines Saugkanals an eine Hohlspitze am freien Ende des Geh\u00e4uses angeschlossen ist zum direkten Ankuppeln an das Saugventil am Beh\u00e4lter, wobei die Pumpkammer ferner mittels einer Auslass\u00f6ffnung an einen Auslasskanal angeschlossen ist, der zum Durchlassen einer Auslassstr\u00f6mung zur Au\u00dfenseite des Au\u00dfengeh\u00e4uses eine Kanal\u00f6ffnung an der Au\u00dfenseite der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses aufweist, wobei die Zellen der Fl\u00fcgelzellenpumpe durch den periodischen Vorbeigang der Fl\u00fcgel der Fl\u00fcgelzellenpumpe nacheinander in Verbindung mit der Einlass\u00f6ffnung gebracht und von der Einlass\u00f6ffnung wieder abgetrennt werden und die Auslass\u00f6ffnung durch den periodischen Vorbeigang der Fl\u00fcgel der Fl\u00fcgelzellenpumpe mit den Zellen nacheinander in Verbindung gebracht und von den Zellen wieder abgetrennt wird,<\/p>\n<p>wenn die Kanal\u00f6ffnung des Auslasskanals von einer Ablenkplatte \u00fcberlappt ist, welche \u00fcber einen Zwischenraum von der Au\u00dfenfl\u00e4che der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses abgetrennt ist, so dass die Auslassstr\u00f6mung die Kanal\u00f6ffnung mit einem Winkel zwischen 60\u00b0 und 120\u00b0 verl\u00e4sst,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<br \/>\ninsbesondere das in folgender Abbildung gezeigte Vakuumsystem \u201eX System\u201c<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, Rechenschaft \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer II. 1. seit dem 29.11.2003 zu legen, unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Artikel- bzw. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen- bzw. Artikelbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie<br \/>\nf. des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger anstelle der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin zum Ersatz des aus den Handlungen nach Ziffer II. 2. entstandenen Schadens verpflichtet ist;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>ihr notfalls nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (B\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb der \u201eM\u201c-Handpumpe in Abrede. Es fehle sowohl an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen als auch einer \u00e4quivalenten Verwirklichung der Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die von ihr gegen\u00fcber der Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 259, 242 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil 3 versehenen Beh\u00e4lter 2.<\/p>\n<p>2. Die Hand-Saugpumpe weist ein langgestrecktes Au\u00dfengeh\u00e4use auf.<\/p>\n<p>3. In dem Au\u00dfengeh\u00e4use sind<\/p>\n<p>3.1 ein Elektromotor 7 und<br \/>\n3.2 eine Kolbenpumpe untergebracht.<br \/>\n3.2.1 Die Kolbenpumpe wird von dem Elektromotor 7<br \/>\nangetrieben.<br \/>\n3.2.2 Die Kolbenpumpe weist eine Pumpenkammer 14 auf.<\/p>\n<p>4. Die Pumpenkammer 14 ist<br \/>\n4.1 mittels eines Einlassventils und eines Saugkanals 28 an eine<br \/>\nHohlspitze 34 am freien Ende des Geh\u00e4uses angeschlossen zum<br \/>\ndirekten Ankuppeln an das Saugventil 3 am Beh\u00e4lter 2 und<br \/>\n4.2 mittels eines Auslassventils an einen Auslasskanal 29 ange-<br \/>\nschlossen.<\/p>\n<p>5. Der Auslasskanal 29 weist zum Durchlassen einer Auslassstr\u00f6mung<br \/>\nzur Au\u00dfenseite des Au\u00dfengeh\u00e4uses eine Kanal\u00f6ffnung an der<br \/>\nAu\u00dfenseite der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses auf.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift kann entnommen werden, dass eine solche Hand-Saugpumpe in der EP 0 510 xxx offenbart ist. Derartige Hand-Saugpumpen erzeugen zwar effektiv ein Hochvakuum in Haushaltsbeh\u00e4ltern, sind jedoch \u2013 so das Klagepatent \u2013 hinsichtlich des L\u00e4rms, welcher von der intermittierenden Luftstr\u00f6mung erzeugt wird, weiter verbesserungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Entsprechend liegt dem Klagepatent nach seinen Angaben das Problem zugrunde, eine Reduktion des erzeugten L\u00e4rms beim Auslassen der Luft zu bewirken, wie sie w\u00e4hrend des Vakuum-Herstellens im Beh\u00e4lter herausgesaugt wird.<\/p>\n<p>Das soll nach Patentanspruch 1 durch die nachfolgenden weiteren Merkmale erreicht werden:<\/p>\n<p>6. Die Kanal\u00f6ffnung des Auslasskanals 29 ist von einer Ablenkplatte<br \/>\n38 \u00fcberlappt.<\/p>\n<p>7. Die Ablenkplatte ist \u00fcber einen Zwischenraum von der Au\u00dfenfl\u00e4che<br \/>\nder Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses abgetrennt,<\/p>\n<p>8. so dass die Auslassstr\u00f6mung die Kanal\u00f6ffnung mit einem Winkel<br \/>\nzwischen 60\u00b0 und 120\u00b0 verl\u00e4sst.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es zu dieser Merkmalskombination erl\u00e4uternd, dass es durch das Ablenken der Auslassstr\u00f6mung, welche die Auslass\u00f6ffnung des Auslasskanals mit einem wesentlichen Winkel verl\u00e4sst, m\u00f6glich sei, eine wesentliche Reduzierung des L\u00e4rms zu erreichen, welcher von den Luftstr\u00f6mungen erzeugt werde, welche die Vorrichtung w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung intermittierend verlassen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre nicht wortsinngem\u00e4\u00df; es fehlen jedenfalls das Merkmal 3.2 und die Merkmalsgruppe 4 sowie das Merkmal 8. Auch eine patentrechtlich \u00e4quivalente Verwirklichung liegt nicht vor.<\/p>\n<p>1.) Das Klagepatent betrifft eine Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil versehenen Beh\u00e4lter, in deren langgestreckten Au\u00dfengeh\u00e4use neben einem Elektromotor eine Kolbenpumpe untergebracht ist, die von dem Elektromotor betrieben wird. Die Kolbenpumpe weist nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 eine Pumpenkammer auf, die einerseits mittels eines Einlassventils und eines Saugkanals an eine Hohlspitze am freien Ende des Geh\u00e4uses zum direkten Ankuppeln an das Saugventil am Beh\u00e4lter angeschlossen ist und die andererseits durch ein Auslassventil mit einen Auslasskanal verbunden ist. Bei einer solchen Kolbenpumpe wird die in dem Beh\u00e4lter befindliche Luft durch das Saugventil, den an der Hohlspitze beginnenden Saugkanal und das offene Einlassventil in die Pumpenkammer gesaugt. Die Ansaugwirkung wird dabei durch den in einem Zylinder angeordneten Kolben erzeugt, der sich in einer translatorischen Bewegung von dem Einlassventil raumvergr\u00f6\u00dfernd fortbewegt und dadurch Unterdruck in der Pumpenkammer hervorruft. Daf\u00fcr ist es erforderlich, dass das Auslassventil geschlossen ist. Nach Beendigung des ersten Takts schlie\u00dft sich das Einlassventil und wird die Luft in einem zweiten Takt \u201eschlagartig\u201c durch das Auslassventil evakuiert, indem sich der Kolben zur\u00fcckbewegt, wodurch die Luft durch das Auslassventil gedr\u00e4ngt wird.<\/p>\n<p>Eine solche Arbeitsweise und die damit korrespondierende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kolbenpumpe und ihrer Pumpkammer mit Einlass- und Auslassventil entspricht nicht nur dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von einer Kolbenpumpe (vgl. insoweit Ivantysyn, Hydrostatische Pumpen und Motoren, 1993, Anlage B 3, S. 125 ff.; <a title=\"www.wikipedia.org\" href=\"http:\/\/www.wikipedia.org\/\">www.wikipedia.org<\/a>, unter \u201eKolbenpumpe\u201c). Sie steht vielmehr auch im Einklang mit der Beschreibung des Klagepatents. Dort wird als Stand der Technik auf die Druckschrift EP 0 510 xxx A Bezug genommen. Diese offenbart eine Hand-Saugpumpe zum Erzeugen eines Vakuums in einem mit einem Saugventil versehenen Beh\u00e4lter, die \u00fcber eine elektrisch angetriebene Kolbenpumpe verf\u00fcgt, bei der der Kolben 15 in dem Zylinder 14 hin- und her bewegt wird. W\u00e4hrend der Aufw\u00e4rtsbewegung des Kolbens wird Luft aus dem Beh\u00e4lter durch die \u00d6ffnung 36, den Kanal 28 des Ventilk\u00f6rpers 24, durch das ge\u00f6ffnete Membranventil 25 und durch die \u00d6ffnung 27 in die zylinderf\u00f6rmige Pumpenkammer gesogen, w\u00e4hrend die \u00d6ffnung 27 in dem Zylinderboden geschlossen ist. Wird der Kolben sodann abw\u00e4rtsbewegt, schlie\u00dft das Membranventil 25 die \u00d6ffnung 26 und \u00f6ffnet die \u00d6ffnung 27 des Zylinderbodens, wodurch die in der zylinderf\u00f6rmigen Pumpkammer befindliche Luft hinaus gedr\u00fcckt wird (vgl. Anlage B1, Sp. 5, Z. 12 ff.).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine solche Hand-Saugpumpe macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, den L\u00e4rm zu reduzieren, der durch die \u201eintermittierende Luftstr\u00f6mung\u201c hervorgerufen wird (vgl. Anlage K 1, Rdn. 0003, 0004, 0006). Das nimmt offensichtlich auf die aus dem Stand der Technik bekannte, als Kolbenpumpe ausgestaltete Hand-Saugpumpe Bezug, f\u00fcr die &#8211; aufgrund der Hin- und Herbewegung des Kolbens (Saug- und Druckhub) und der sich entsprechend in ihrem Verhalten abwechselnden Ein- und Auslassventile &#8211; eine intermittierende Luftstr\u00f6mung charakteristisch ist und bei der es durch den schlagartigen Austritt der vom Kolben durch das Auslassventil gedr\u00e4ngten Luft zu einer erheblichen L\u00e4rmentwicklung kommt. Entsprechend ist auch das in den Figuren 1 bis 4 gezeigte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 wie die in der EP 0 510 xxx A offenbarte Hand-Saugpumpe \u2013 als Kolbenpumpe mit einem sich translatorisch in einem Zylinder bewegenden Kolben und wechselnd ge\u00f6ffnetem oder geschlossenem Ein- und Auslassventil versehen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Hand-Saugpumpe ist demgegen\u00fcber nicht als Kolben- sondern als Fl\u00fcgelzellenpumpe ausgestaltet und weist entsprechend auch keine &#8211; intermittierende Luftstr\u00f6mung erm\u00f6glichende &#8211; Einlass- und Auslassventile auf. Wie aus der im Tatbestand wiedergegebenen Anlage K 7 c ersichtlich, ist in der Pumpenkammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Rotor (Drehkolben) exzentrisch gelagert. Der Rotor verf\u00fcgt \u00fcber sechs tangential angeordnete und radial verschiebbare Fl\u00fcgel (Schieber). Die Fl\u00fcgel gleiten entlang der Innenwand des Stators (Pumpengeh\u00e4use). Im Betriebszustand wird Luft von der Hohlspitze kommend durch den Saugkanal 28 zu dem am Boden der Pumpenkammer befindlichen Einlassventilloch 28\u2019 angesogen. Hat der auf die Einlass\u00f6ffnung vorlaufende Fl\u00fcgel die Einlass\u00f6ffnung erreicht, kann Luft in die Zelle zwischen dem vor- und dem nachlaufenden Fl\u00fcgel einstr\u00f6men, wobei sich die Zelle erweitert, was eine gewisse Sogwirkung entfaltet. Durch die Rotation des Drehkolbens trennt der nachlaufende Fl\u00fcgel anschlie\u00dfend die F\u00f6rderzelle von der Einlass\u00f6ffnung ab. Zugleich h\u00e4lt der vorlaufende Fl\u00fcgel die zu f\u00f6rdernde Luft vom Auslass getrennt bis er die Auslass\u00f6ffnung erreicht und die Luft entweichen kann. Dieser Vorgang wiederholt sich insgesamt sechsmal mit jeder Rotation des Drehkolbens.<\/p>\n<p>In einer solchen Fl\u00fcgelzellenpumpe kann keine Kolbenpumpe im Sinne des Klagepatents gesehen werden. Es fehlt an einem sich auf und ab bewegenden Kolben, der die zu evakuierende Luft in einem Takt in die Pumpenkammer ansaugt und die Luft mit dem n\u00e4chsten Takt wieder aus der Pumpenkammer dr\u00fcckt, wobei die Einlass- und Auslassventile entsprechend wechselnd ge\u00f6ffnet oder geschlossen sind. Entsprechend fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch an einer intermittierenden Luftstr\u00f6mung, auf die in der Beschreibung des Klagepatents als ma\u00dfgebendes Charakteristikum einer Kolbenpumpe abgestellt wird. Denn diese intermittierende Luftstr\u00f6mung erzeugt L\u00e4rm, der erfindungsgem\u00e4\u00df reduziert werden soll (vgl. a.a.O., Rdn. 0003, 0004, 0006). Eine solche intermittierende und &#8211; aufgrund des schlagartigen Austritts der Luft durch das Auslassventil &#8211; L\u00e4rm erzeugende Luftstr\u00f6mung wird von der beanstandeten Fl\u00fcgelzellenpumpe nicht bewirkt. Bei dieser ist die Luftstr\u00f6mung im Wesentlichen kontinuierlich. Luft wird angesaugt, wenn sich eine der rotierenden sechs F\u00f6rderzellen in H\u00f6he der Einlass\u00f6ffnung bewegt, und Luft wird evakuiert, wenn sich eine der rotierenden sechs F\u00f6rderzellen in H\u00f6he der Auslass\u00f6ffnungen bewegt. Der Luftstrom wird nur dann reduziert, wenn einer der Fl\u00fcgel die Auslass- bzw. Einlass\u00f6ffnung \u00fcberstreicht. Insofern ist zwar bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Volumenstrompulsation festzustellen, wie dies auch allgemein in dem Lehrbuch von Ivantysyn \u201eHydrostatische Pumpen und Motoren\u201c (Anlage B 3, Seite 123, Tabelle 4.1) f\u00fcr Fl\u00fcgelzellenmaschinen erw\u00e4hnt wird. Diese Volumenstrompulsation ist jedoch gering (vgl. Ivantysyn, a.a.O.) und daher prinzipiell nicht vergleichbar mit der intermittierenden Wirkung einer Kolbenpumpe auf die Luftstr\u00f6mung. Entsprechend ist auch die L\u00e4rmentwicklung nicht vergleichbar (Ivantysyn, a.a.O.: \u201egeringe Ger\u00e4usche\u201c). Ob Drehschieber-Vakuumpumpen allgemein nach DIN 28 40000 zu den Drehkolben-Vakuumpumpen geh\u00f6ren, wie von der Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem rororo-Techniklexikon, Verfahrenstechnik, Nahrungsmitteltechnik und Haushaltstechnik (Anlage K 8, S. 101, \u201eDrehschieber-Vakuumpumpe\u201c) angef\u00fchrt, ist demgegen\u00fcber irrelevant.<\/p>\n<p>Auch eine Verwirklichung der in Rede stehenden Merkmale mit \u00e4quivalenten Mitteln ist nicht ersichtlich. Jedenfalls konnte der Fachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisierte Abwandlung der Kolbenpumpe durch eine Fl\u00fcgelzellenpumpe nicht aufgrund von \u00dcberlegungen als gleichwertig auffinden, die sich am Sinngehalt der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre ausrichten. Denn er hatte keinen Anlass zu der Annahme, dass die in den Merkmalen 6 bis 8 vorgesehene Ma\u00dfnahme zur Reduzierung des durch die intermittierende Luftstr\u00f6mung (schlagartiges Herausdr\u00fccken der Luft) bei der Kolbenpumpe verursachten L\u00e4rms auch bei einer Fl\u00fcgelzellenpumpe erforderlich ist.<\/p>\n<p>2.) Dar\u00fcber hinaus ist das Merkmal 8 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Dabei ist allerdings zun\u00e4chst &#8211; mit der Kl\u00e4gerin &#8211; davon auszugehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Auslasskanal im Sinne der Lehre des Klagepatents verf\u00fcgt, der die evakuierte Luft (Auslassstr\u00f6mung) von der Pumpkammer zu einer Kanal\u00f6ffnung an der Au\u00dfenwand der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses f\u00fchrt. Dass die Luft bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine in die Pumpkammerdecke eingelassene Nut in einen mondsichelf\u00f6rmigen Raum gelangt und von dort \u00fcber eine Bohrung in einen labyrinthartig ausgebildeten, den Durchschnitt eines H aufweisenden weiteren Raum gef\u00fchrt wird, um schlie\u00dflich \u00fcber einen umlaufenden Ringspalt nach au\u00dfen zu str\u00f6men, steht dem nicht entgegen. Denn das Klagepatent enth\u00e4lt bei technisch-funktionaler Betrachtungsweise keine weiteren Vorgaben f\u00fcr den Auslasskanal als die, die Luft von der Pumpkammer zu einer \u00d6ffnung an der Au\u00dfenseite der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses zu f\u00fchren. Genau dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>Jedoch vermag die Kammer auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht festzustellen, dass die Auslassstr\u00f6mung die Kanal\u00f6ffnung mit einem Winkel zwischen 60\u00b0 und 120\u00b0 verl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 5 des Klagepatents soll sich die Kanal\u00f6ffnung endseitig des Auslasskanals an der Au\u00dfenseite der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses befinden, um die Auslassstr\u00f6mung zur Au\u00dfenseite des Au\u00dfengeh\u00e4uses \u201edurchzulassen\u201c. Merkmal 6 sieht dar\u00fcber hinaus vor, dass die Kanal\u00f6ffnung des Auslasskanals von einer Ablenkplatte \u00fcberlappt ist. Diese Ablenkplatte soll \u2013 den Merkmalen 7 und 8 zufolge \u2013 \u00fcber einen Zwischenraum von der Au\u00dfenfl\u00e4che der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses abgetrennt sein, so dass die Auslassstr\u00f6mung die Kanal\u00f6ffnung mit einem Winkel zwischen 60\u00b0 und 120\u00b0 verl\u00e4sst. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents werden diese Merkmale dahin erl\u00e4utert, dass die Ablenkung der Auslassstr\u00f6mung in dem vorgenannten Winkelbereich den L\u00e4rm reduziert, der die Vorrichtung w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung intermittierend verl\u00e4sst (vgl. Klagepatent, Rdn. 6). Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann eindeutig, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Auslassstr\u00f6mung in der Betriebssituation beim Austritt der Luftstr\u00f6mung aus dem Auslasskanal in die \u00e4u\u00dfere Atmosph\u00e4re abgelenkt werden soll.<\/p>\n<p>Wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bet\u00e4tigt, tritt die Luftstr\u00f6mung durch einen Spalt in die \u00e4u\u00dfere Atmosph\u00e4re, der einerseits von dem vorstehenden Ende des wei\u00dfen Geh\u00e4useteils (in der Anlage 7 f fotografisch und in der Anlage K 7 c\u2019\u2019 [dort von der Kl\u00e4gerin als \u201eAblenkplatte 38\u201c bezeichnet] zeichnerisch wiedergegeben) und andererseits von dem Ende einer bl\u00e4ulich transparenten Kappe gebildet wird. Diese bl\u00e4ulich transparente Kappe muss beim Betrieb der Vorrichtung zwingend mit den \u00fcbrigen Geh\u00e4useteilen verbunden sein. Denn am unterem Ende der Kappe befindet sich die Hohlspitze zum direkten Ankuppeln an das Saugventil, welches an dem zu evakuierenden Beh\u00e4lter angeordnet ist.<\/p>\n<p>Hingegen kommt es nicht darauf an, dass sich unterhalb der bl\u00e4ulich transparenten Kappe ein weiteres unteres wei\u00dfes Geh\u00e4useteil befindet, das unter anderem die Pumpkammer aufnimmt, und gleichfalls mit dem vorstehenden Ende des oberen wei\u00dfen Geh\u00e4useteils einen Spalt bildet, durch welchen die Luftstr\u00f6mung geleitet wird, so wie dies in der als Anlage K 7 c\u2019\u2019 vorgelegten Zeichnung prinzipiell dargestellt ist. Denn dieses untere wei\u00dfe Geh\u00e4useteil bildet &#8211; jedenfalls im Bet\u00e4tigungszustand &#8211; nicht das Au\u00dfengeh\u00e4use bzw. die Au\u00dfenseite der Wand des Au\u00dfengeh\u00e4uses, an welcher \u2013 nach Merkmal 5 &#8211; der Auslasskanal zum Durchlassen der Auslassstr\u00f6mung zur Au\u00dfenseite des Au\u00dfengeh\u00e4uses eine Kanal\u00f6ffnung aufweisen soll, weil die Luftstr\u00f6mung an dieser Stelle noch nicht in die Au\u00dfenatmosph\u00e4re gelangt. Dies erfolgt vielmehr erst, wenn auch der \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung \u2013 nachgelagerte Spalt zwischen dem Vorsprung des oberen wei\u00dfen Geh\u00e4uses und dem Ende der bl\u00e4ulich transparenten Kappe durchquert ist. Wenn die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber auf den Wortlaut des Merkmals 4.1 abstellt und zwischen der Hohlspitze, die am freien Ende des Geh\u00e4uses angeschlossen sein soll, und dem Geh\u00e4use in dem Sinne unterscheidet, dass zur Hohlspitze auch die bl\u00e4ulich transparente Kappe zu z\u00e4hlen sei, sind dies semantische \u00dcberlegungen, die hinter der vorgenannten, allein ma\u00dfgeblichen technisch-funktionalen Betrachtungsweise zur\u00fcckzutreten haben.<\/p>\n<p>Ist demnach allein auf den \u00e4u\u00dferen Spalt abzustellen, kann aufgrund des Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden, dass die Auslassstr\u00f6mung von dem Vorsprung des oberen wei\u00dfen Geh\u00e4useteils (in Anlage K 7 c\u2019\u2019 von der Kl\u00e4gerin als \u201eAblenkplatte 38\u201c bezeichnet) die Kanal\u00f6ffnung mit einem Winkel von 60\u00b0 bis 120\u00b0 verl\u00e4sst. Die Kl\u00e4gerin hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die von unten kommende Auslassstr\u00f6mung durch den Vorsprung derart umgelenkt wird, dass sie nicht nur durch den ersten Spalt zwischen den beiden wei\u00dfen Geh\u00e4useteilen, sondern auch durch den zweiten Spalt zwischen dem oberen wei\u00dfen Geh\u00e4useteil und der bl\u00e4ulich transparenten Kappe in dem relevanten Winkelbereich gef\u00fchrt wird. Demgegen\u00fcber hat jedoch die Beklagte ausgef\u00fchrt, dass die Auslassstr\u00f6mung die zwischen den letztgenannten Teilen gebildete Kanal\u00f6ffnung im Wesentlichen radial verlasse. Die insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, in welchem genauen Winkel die Auslassstr\u00f6mung beim Verlassen durch den \u00e4u\u00dferen Spalt abgelenkt wird und aufgrund welcher Messungen des Str\u00f6mungsverlaufes oder sonstiger tats\u00e4chlicher Feststellungen sie zu ihrer Annahme gelangt ist. Von daher stellt sich ihr Vorbringen als nicht hinreichend qualifiziert dar. Einer Beweisaufnahme bedarf es nicht, weil dies auf einen prozessrechtlich unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 8 ist von der Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht worden und kommt \u2013 soweit ersichtlich \u2013 auch nicht in Betracht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0508 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 271\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[30,2],"tags":[],"class_list":["post-2853","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-30","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2853","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2853"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2853\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2854,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2853\/revisions\/2854"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2853"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2853"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2853"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}