{"id":2851,"date":"2006-01-12T17:00:13","date_gmt":"2006-01-12T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2851"},"modified":"2016-04-26T12:56:06","modified_gmt":"2016-04-26T12:56:06","slug":"4a-o-2505-polyaethersulfonmembran","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2851","title":{"rendered":"4a O 25\/05 &#8211; Poly\u00e4thersulfonmembran"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0507<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Januar 2006, Az. 4a O 25\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 16. Juli 2002 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 361 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches Schutz u.a. f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beansprucht. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 1. September 1988 am 24. August 1989 durch die MN.V. in Arnhem\/Niederlande angemeldet. Die Anmeldung wurde am 4. April 1990 offen gelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Patentes am 24. M\u00e4rz 1993 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine integrale asymmetrische Poly\u00e4thersulfonmembran mit einem an den \u00e4u\u00dferen Begrenzungen offenen Porensystem. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Integrale Poly\u00e4thersulfonmembran mit einem an den \u00e4u\u00dferen Begrenzungen offenen Porensystem in Form von Flachfolien, Schlauchfolien oder Hohlf\u00e4den mit einem maximalen Porendurchmesser von 0,02 \u03bcm bis 2 \u03bcm, gemessen mit der Blaspunktmethode, dadurch gekennzeichnet, dass das Porensystem durchgehend zellf\u00f6rmig mit polyedrisch symmetrisch begrenzten Zellen ist und die Zellen von einer zur anderen Oberfl\u00e4che der Membran asymmetrisch angeordnet sind, wobei der auf den maximalen Porendurchmesser bezogene Asymmetriefaktor AF 0,01 bis 2,0 betr\u00e4gt, und das Verh\u00e4ltnis der maximalen mittleren freien Wegl\u00e4nge des Str\u00f6mungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore gr\u00f6\u00dfer als 3 ist und von einer Oberfl\u00e4che zur anderen Oberfl\u00e4che die Zellgr\u00f6\u00dfe sich gleichm\u00e4\u00dfig \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Membranen her und bringt diese in den Verkehr. Die Kl\u00e4gerin legte als Anlage K 9 Ausz\u00fcge des Internetauftrittes der Beklagten vor, aus welchen sich ergibt, dass die Beklagte u.a. Filterkerzen f\u00fcr verschiedene Filtrationsaufgaben im Bereich der Lebensmittelindustrie sowie f\u00fcr andere Anwendungszwecke herstellt und vertreibt. So werden von der Beklagten unter den Bezeichnungen \u201eX\u201c und \u201eY\u201c Filterkerzen auf Basis von Membranen aus Poly\u00e4thersulfon angeboten. Dabei besitzt die Filterkerze \u201eA1\u201c zwei Membrane, von denen eine der Vorfilterung dient und die andere Membran die Endfilterung \u00fcbernimmt; die Filterkerze \u201eY\u201c besitzt lediglich eine Membran.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin untersuchte mehrere Typen von Filterkerzen der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, dass diese von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>integrale Poly\u00e4thersulfonmembranen mit einem an den \u00e4u\u00dferen Begrenzungen offenen Porensystem in Form von Flachfolien, Schlauchfolien oder Hohlf\u00e4den mit einem maximalen Porendurchmesser von 0,02 \u03bcm bis 2 \u03bcm, gemessen mit der Blaspunktmethode,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen, sowie zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Porensystem durchgehend zellf\u00f6rmig mit polyedrisch symmetrisch begrenzten Zellen ist und die Zellen von einer zur anderen Oberfl\u00e4che von der Membran asymmetrisch angeordnet sind, wobei der auf den maximalen Porendurchmesser bezogene Asymmetriefaktor (AF) 0,01 bis 2,0 betr\u00e4gt, und das Verh\u00e4ltnis der maximalen mittleren freien Wegl\u00e4nge des Str\u00f6mungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore gr\u00f6\u00dfer als 3 ist und sich von einer Oberfl\u00e4che zur anderen Oberfl\u00e4che die Zellgr\u00f6\u00dfe gleichm\u00e4\u00dfig \u00e4ndert;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und der Lieferscheine und Rechnungen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juli 2002 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 16. Juli 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Patentverletzung in Abrede. Die Kl\u00e4gerin habe eine solche nicht schl\u00fcssig dargetan. Anhand des Vorbringens der Kl\u00e4gerin ergebe sich nicht, was das Klagepatent unter einem Porensystem verstehe, das durchgehend zellf\u00f6rmig mit polyedrisch symmetrisch begrenzten Zellen ausgebildet sei. Auch sei nicht klar, auf welche Weise die mittlere freie Wegl\u00e4nge bestimmt werde, \u00fcber die dann der Asymmetriefaktor ermittelt werden k\u00f6nne. Das Klagepatent sehe auch vor, dass sich die Zellgr\u00f6\u00dfe von einer Oberfl\u00e4che zu anderen gleichm\u00e4\u00dfig \u00e4ndere. Bei den angegriffenen Membranen trete hingegen eine sprunghafte \u00c4nderung der Zellgr\u00f6\u00dfe ein. Auch erhebe sie den Einwand der Verwirkung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine integrale Poly\u00e4thersulfonmembran mit einem an den \u00e4u\u00dferen Begrenzungen offenen Porensystem in Form von Flachfolien, Schlauchfolien oder Hohlf\u00e4den mit einem maximalen Porendurchmesser von 0,02 \u03bcm bis 2 \u03bcm, gemessen mit der Blaspunktmethode, sowie ein Verfahren zur Herstellung entsprechender Membranen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik, insbesondere der EP 121 911 A1, ist eine Filtermembran aus einem Polysulfon in Form eines Hohlfadens mit einer Netzwerkstruktur \u00fcber die gesamte Dicke von der inneren zur \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che bekannt, bei der die Poren einen maximalen Porendurchmesser von 0,1 bis 5 \u03bcm haben und die Poren\u00f6ffnungen an der inneren Oberfl\u00e4che einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 10 \u03bcm und die \u00d6ffnungen der Poren, die in der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che gebildet werden, einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 5 \u03bcm haben. Hierzu f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass obwohl die Porenstruktur als eine einheitliche Netzwerk- oder Schwamm-Struktur bezeichnet wird, eine breite Verteilung der Durchmesser der \u00d6ffnungen im Bereich der \u00e4u\u00dferen Wandoberfl\u00e4che in einem vergr\u00f6\u00dferten Schnittbild der Hohlfaser dargestellt wird. Weiter hei\u00dft es, dass die bekannte Membran keine Haut enthalte, in der nur engere Poren als in der Schwamm-Struktur existieren w\u00fcrden, sondern nach au\u00dfen aufgebrochene, sehr unterschiedliche \u00d6ffnungen der Netzwerk- bzw. Schwamm-Struktur.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die EP 228 072 A1 an. Diese offenbart eine Filtermembran, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das die Membran bildende Polymer als solches hydrophob ist und eine Wasseraufnahmef\u00e4higkeit von etwa 2 bis 4 % besitzt und die gebildete Membran hydrophil ist, eine Porengr\u00f6\u00dfe von 0,02 \u03bcm bis 20 \u03bcm und bei einem gegebenen Blaspunkt eine hohe Wasserflussgeschwindigkeit aufweist. Vorzugsweise ist das Polymer ein Poly\u00e4thersulfon und enth\u00e4lt Zus\u00e4tze von Poly\u00e4thylenglykol oder Polyvinylpyrrolidon.<\/p>\n<p>Zu dem genannten Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass die Membranen aus L\u00f6sungen des Polymeren in aprotischen L\u00f6sungsmitteln durch bekannte Membranbildungsverfahren gebildet werden. Die Polymergehalte der L\u00f6sungen seien ausgesprochen gering. Deshalb seien auch die Viskosit\u00e4ten gering und es w\u00fcrden bevorzugt d\u00fcnnwandige und mechanisch weniger stabile Membranen erzeugt. Die bekannten Membranen seien praktisch symmetrisch, was bedinge, dass der Membranfluss deutlich mit der Dicke der Membran abnehme.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik zur Aufgabe gemacht, eine chemisch insbesondere gegen Oxidationsmittel stabile, temperaturbest\u00e4ndige Filtrationsmembran mit einem an den \u00e4u\u00dferen Begrenzungen offenen Porensystem zur Verf\u00fcgung zu stellen, deren Flusscharakteristik darin besteht, dass sie bei gleichem Strukturaufbau einen von der Membrandicke weitgehend unabh\u00e4ngigen Wasserfluss erm\u00f6glicht. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Membran mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Integrale Poly\u00e4thersulfonmembran in Form von Flachfolien, Schlauchfolien oder Hohlf\u00e4den<\/p>\n<p>2. mit einem an den \u00e4u\u00dferen Begrenzungen offenen Porensystem;<\/p>\n<p>3. der maximale Porendurchmesser, gemessen mit der Blaspunktmethode, betr\u00e4gt 0,02 \u03bcm bis 2 \u03bcm;<\/p>\n<p>4. das Porensystem ist durchgehend zellf\u00f6rmig mit polyedrisch symmetrisch begrenzten Zellen ausgebildet;<\/p>\n<p>5. die Zellen sind von einer zur anderen Oberfl\u00e4che der Membran asymmetrisch angeordnet;<\/p>\n<p>6. der Asymmetriefaktor AF betr\u00e4gt bezogen auf den maximalen Porendurchmesser 0,01 bis 2,0;<\/p>\n<p>7. das Verh\u00e4ltnis der maximalen mittleren freien Wegl\u00e4nge des Str\u00f6mungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore ist gr\u00f6\u00dfer als 3;<\/p>\n<p>8. die Zellgr\u00f6\u00dfe \u00e4ndert sich gleichm\u00e4\u00dfig von einer Oberfl\u00e4che zur anderen.<\/p>\n<p>Durch eine solche erfindungsgem\u00e4\u00dfe Membran wird, so die Klagepatentschrift, eine wesentlich geringere Abh\u00e4ngigkeit des Flusses von der Membrandicke erreicht (vgl. Anlage K 1 Seite 2 Zeilen 55 ff.).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Membranen von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen. Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Verwirklichung des Merkmals 4, hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls eine Verwirklichung der Merkmale 6 bis 8 durch die angegriffenen Membranen nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Die im funktionalen Zusammenhang stehenden Merkmale 6 und 7 besagen, dass der Asymmetriefaktor bezogen auf den maximalen Porendurchmesser 0,01 bis 2,0 betr\u00e4gt und das Verh\u00e4ltnis der maximalen mittleren freien Wegl\u00e4nge des Str\u00f6mungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore gr\u00f6\u00dfer ist als drei. Der Asymmetriefaktor wird nach den Angaben der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Seite 3 Zeile 5) wie folgt bestimmt:<\/p>\n<p>Dabei stellt nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatentes LS die mittlere freie Wegl\u00e4nge des Str\u00f6mungsweges in der Membran zwischen den Zellw\u00e4nden dar, die aus einer TEM-Aufnahme des Membranquerschnittes bei einer Vergr\u00f6\u00dferung von 4100-fach mit einem Bildauswertesystem, beispielsweise Quantiment 970, an jeweils einem bestimmten Abstand S von der Membranwand ermittelt wird (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 11 bis 14). LSmax wird von der Klagepatentschrift als die entsprechende maximale freie Wegl\u00e4nge bei einer Membran bezeichnet und der zugeh\u00f6rige Abstand von der Membranwand wird als Smax bezeichnet. Der sich ergebende Quotient ist auf den durch die Blaspunktbestimmung ermittelten maximalen Porendurchmesser dmax, der f\u00fcr den Transmembranfluss bestimmend ist, bezogen (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 15 bis 18).<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 19 bis 21), dass die Transmissions-Elektronenmikroskopaufnahme (TEM) an D\u00fcnnschnitten quer zur Wand mit einer Schnittdicke von 80 nm vorgenommen wird. Zur Herstellung der Schnitte wird die Membran in Methacrylat eingebettet und dieses nach dem Schneiden mit Tetrachlorkohlenstoff ausgewaschen. Die bei verschiedenen Abst\u00e4nden von der Membranwand ermittelten mittleren freien Wegl\u00e4ngen werden in Abh\u00e4ngigkeiten von dem zugeh\u00f6rigen Abstand von der Au\u00dfenwand graphisch aufgetragen. Die Messwerte lassen sich in einer stetigen Kurve mit einem Maximum darstellen. Der Asymmetriefaktor AF ergibt sich dann, nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatentes, aus der maximalen mittleren freien Wegl\u00e4nge und dem Abstand des Maximums von der Wand und dem maximalen Porendurchmesser.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untersucht. Dabei soll sich \u2013 ermittelt durch die Blaspunktmethode &#8211; ein maximaler Porendurchmesser im Bereich zwischen 0,93 und 0,99 \u03bcm ergeben haben. Der Asymmetriefaktor soll bezogen auf den maximalen Porendurchmesser 0,025 betragen. Das Verh\u00e4ltnis der maximalen mittleren freien Wegl\u00e4nge des Str\u00f6mungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore soll 3,45 erreichen. Bei einer weiteren Messung im August\/September 2004 sollen sich f\u00fcr dasselbe Produkt \u2013 A1 \u2013 mit der mit Wasser durchgef\u00fchrten Blaspunktmethode ein maximaler Porendurchmesser dmax 0,99, ein Asymmetriefaktor von 0,034 und ein Verh\u00e4ltnis der maximalen mittleren freien Wegl\u00e4nge zum Durchmesser der maximalen Pore von 4,99 ergeben haben. Ungef\u00e4hr das gleiche Ergebnis sollen Untersuchungen der angegriffenen Membran Y ergeben haben.<\/p>\n<p>Gegen diese Untersuchungen durch die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zum einen eingewandt, dass sich die Messtechnik zur Bestimmung der maximalen mittleren freien Wegl\u00e4nge, wie sie von der Kl\u00e4gerin vorgenommen worden sei, nicht aus dem Klagepatent ergebe und auch sonst f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann nicht selbstverst\u00e4ndlich sei; zum anderen werde von ihr das Ergebnis der Messungen bestritten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Ermittlungsmethode \u2013 Linienauswertung &#8211; zu Recht in Zweifel gezogen. Die Kl\u00e4gerin hat zur Frage der Ermittlung der genannten Messwerte ausgef\u00fchrt, dass sich aus der Klageschrift im Einzelnen ergebe, wie das Verh\u00e4ltnis des Str\u00f6mungsweges zum Durchmesser der maximalen Pore zu berechnen sei. Die mittlere freie Wegl\u00e4nge werde mittels einer TEM-Aufnahme eines Membranquerschnitts entsprechend der Schnittebene, wie in der Anlage K 6 gezeigt, bestimmt. Der Schnitt solle \u00fcber die Dicke der Membran senkrecht zu deren Oberfl\u00e4chen erfolgen. Die so erhaltene TEM-Aufnahme werde sodann \u00fcber den Membranquerschnitt hinweg zus\u00e4tzlich in mehrere Sektoren unterteilt, wie dies in der Anlage K 7, welche nachfolgend gezeigt wird, schematisch gezeigt werde. In einem n\u00e4chsten Schritt werde dann die maximale freie Wegl\u00e4nge des Str\u00f6mungsweges in den einzelnen Sektoren mit Hilfe der Linienauswertung ermittelt, wie dies die Anlage K 8 zeige.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die mittlere freie Wegl\u00e4nge nach der Lehre des Klagepatentes quer zur Str\u00f6mungsrichtung oder entlang der Str\u00f6mungsrichtung bestimmt wird, ergeben sich f\u00fcr die Kammer aus der Klagepatentschrift jedenfalls keine Anhaltspunkt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Bestimmung der mittleren freien Wegl\u00e4nge \u00fcber die Linienauswertung. Die Kl\u00e4gerin hat auf Nachfrage der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet, dass sich diese Vorgehensweise aus der Angabe \u201eBildauswertesystem, beispielsweise Quantiment 970\u201c (Anlage K 1 Seite 3 Zeile 13) ergebe. Die Beklagte hat dies bestritten und unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem Programm Quantiment 970 lediglich um eine Programmieranweisung handele, die jedoch keine Angaben zu einer Bildauswertung mittels einer Linienauswertung mache. Gegen dieses Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin keine Einw\u00e4nde erhoben, insbesondere hat sie Ausz\u00fcge aus dem Bildauswertesystem Quantiment 970, aus welchen sich Anhaltspunkte f\u00fcr die Methode der Linienauswertung ergeben k\u00f6nnten, nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei dem von ihr gew\u00e4hlten Bildauswertesystem nach der Linienauswertung um eine f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann \u00fcbliche Auswertemethode handelt, so dass die Kl\u00e4gerin eine Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 nicht schl\u00fcssig dargetan hat. Insoweit bedurfte es daher der Einholung des von der Kl\u00e4gerin angebotenen Sachverst\u00e4ndigenbeweises nicht.<\/p>\n<p>Nicht schl\u00fcssig dargetan hat die Kl\u00e4gerin weiterhin eine Verwirklichung des Merkmals 8, welches besagt, dass sich die Zellgr\u00f6\u00dfen gleichm\u00e4\u00dfig von einer Zelloberfl\u00e4che zur anderen \u00e4ndern. Merkmal 8 ist im Zusammenhang mit Merkmal 5 zu sehen, wonach die Zellen von einer zur anderen Oberfl\u00e4che der Membran asymmetrisch angeordnet sind. Dabei ist Merkmal 5 so zu verstehen, dass sich bei dem asymmetrischen Porensystem die Gr\u00f6\u00dfe der Zellen von einer Oberfl\u00e4che der Membran zur anderen ver\u00e4ndern soll, wie dies auch die Literatur aus dem Stand der Technik, vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 1, zeigt. Die Ver\u00e4nderung der Gr\u00f6\u00dfe muss auch gleichm\u00e4\u00dfig sein, wie sich anhand des Wortlauts des Merkmals 8 ergibt, wo von einer \u201egleichm\u00e4\u00dfigen\u201c \u00c4nderung die Rede ist. Auch f\u00fchrt das Klagepatent auf Seite 3 Zeilen 57 f. aus, dass sich die Porengr\u00f6\u00dfe nicht sprunghaft, sondern gleichm\u00e4\u00dfig \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin sollen unter das Klagepatent keine Ausgestaltungen fallen, wie sie in der Anlage K 18 gezeigt seien, d.h. Membranen, die Ausbildungen von Kavernen zeigen, und Kompositmembranen. Da die angegriffenen Membranen solche Ausgestaltungen nicht aufweisen w\u00fcrden, w\u00fcrden sie von dem Merkmal 8 Gebrauch machen. Die vergr\u00f6\u00dferten Abbildungen der angegriffenen Membranen nach der Anlage K 16 w\u00fcrden auch eine gleichm\u00e4\u00dfige \u00c4nderung der Porengr\u00f6\u00dfe zeigen.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung des Merkmals ergibt sich anhand dieses Vorbringens nicht. Denn unabh\u00e4ngig von der Frage, ob das Klagepatent von seinem Schutzbereich lediglich Membranen ausschlie\u00dfen will, die Kavernen aufweisen oder zu den Kompositmembranen geh\u00f6ren, ist jedenfalls anhand der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten vergr\u00f6\u00dferten Abbildungen der angegriffenen Membranen nicht zu erkennen, dass sich die Porengr\u00f6\u00dfe gleichm\u00e4\u00dfig \u00e4ndert. Gerade die Abbildungen Anlage K 16 Seite 3 und 4, mit welchen die angegriffenen Membranen auf einen Ma\u00dfstab von 1250 : 1 vergr\u00f6\u00dfert wurden, zeigen eine ungeordnete \u00c4nderung der Porengr\u00f6\u00dfe. Der Bereich an der Au\u00dfenseite zeigt gro\u00dfe Hohlr\u00e4ume gefolgt von kleineren Hohlr\u00e4umen, um in Richtung der Innenseite wieder vergr\u00f6\u00dferte Hohlr\u00e4ume aufzuweisen. Die Abbildungen lassen mithin eher den Schluss auf eine mehr sprunghafte \u00c4nderung der Porengr\u00f6\u00dfe zu, wie dies auch von der Beklagten behauptet wurde.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.000.000,- Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0507 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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