{"id":285,"date":"2006-08-09T17:00:42","date_gmt":"2006-08-09T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=285"},"modified":"2016-04-18T15:14:19","modified_gmt":"2016-04-18T15:14:19","slug":"21-o-1808205-pkw-einbauglassscheiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=285","title":{"rendered":"21 O 18082\/05 &#8211; PKW-Einbauglassscheiben"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 555<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 9. August 2006, Az. 21 O 18082\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzende Ordnungshaft an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\n1. in eine Fahrzeugkarosserie einsetzbare Glassscheiben unter Anwendung eines Verfahrens mit den Merkmalen:<br \/>\n(1) Herstellen einer Verbindung zwischen einer in eine Fahrzeugkarosserie einsetzbaren Glasscheibe und einem weiteren, ein Halteorgan aufweisendes Bauteil;<br \/>\n(2) auf eine im Verbindungsbereich befindliche Fl\u00e4che der Glasscheibe wird ein Kleber aufgetragen;<br \/>\n(3) in den Kleberauftrag wird eine aush\u00e4rtende Vergussmasse gesetzt;<br \/>\n(4) mit der in den Kleber gesetzten aush\u00e4rtenden Vergussmasse wird an die Glasscheibe ein Zwischenhalter geformt;<br \/>\n(5) der Zwischenhalter ist mit einem Halteorgan des Bauteils in haltende Wirkverbindung bringbar; in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\n(Klagepatent 1, Anspruch 1)<br \/>\nII. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Handlungen gem\u00e4\u00df oben I. vom 3,7.1998-27.7.2002 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen.<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der hier aus Handlungen gem\u00e4\u00df I. seit dem 28.7.2002 entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen und<br \/>\nAuskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df oben I.<br \/>\nseit 3.7.1998 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\n(1) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Lieferempf\u00e4ngern,<br \/>\n(2) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Angebotsempf\u00e4ngern,<br \/>\n(3) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>(4) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n(5) der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>IV. Von den Gerichtskosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 1\/4, die Beklagte 3\/4; ihre notwendigen Auslagen tr\u00e4gt jede Partei selbst.<br \/>\nV. Das Urteil ist in Ziff. I., III. und IV. vorl\u00e4ufig vollstreckbar und zwar in Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2 Mio. \u20ac, in Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,- \u20ac und in Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nTatbestand:<\/p>\n<p>Beide Parteien sind Lieferanten der Automobilindustrie. Beide Parteien liefern u. a. einbaufertige Glasscheiben f\u00fcr Automobile.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 845 xxx (Klagepatent), das am 8.11.1987 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 3.6.1998 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 26.6.2002.<br \/>\nDer hier ma\u00dfgebende Anspruch 1. des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\nVerfahren zum Herstellen einer Verbindung zwischen einer in eine Fahrzeugkarosserie einsetzbare Glasscheibe und einem weiteren, ein Halteorgan aufweisenden Bauteil, wobei auf eine in Verbindungsbereich befindliche Fl\u00e4che der Glasscheibe ein Kleber aufgetragen wird und wobei mittels aush\u00e4rtender Vergussmasse, die in den Kleberauftrag gesetzt wird, wenigstens ein Zwischenhalter an die Glasscheibe geformt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Zwischenhalter mit mindestens einem Halteorgan des Bauteils in haltende Wirkverbindung bringbar ist.<br \/>\nIn der Beschreibungseinleitung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt (Abschnitt 0002-0005), dass \u00fcbliche Verfahren zur Verbindung von Teilen l\u00f6sbare und unl\u00f6sbare Verbindungen umfassen. Geschildert werden dann die Nachteile von unl\u00f6sbaren Verbindungen, wenn sie doch gel\u00f6st werden m\u00fcssen. Zur Gruppe der unl\u00f6sbaren Verbindungen geh\u00f6rt auch das nach der DE 374 271 9 bekannte Verfahren zur Herstellung einer eine Glasscheibe und eine Dichtung umfassenden Baugruppe f\u00fcr Fahrzeugd\u00e4cher; dort werden eine Glasscheibe und eine Dichtung in eine zwangsverschlie\u00dfbare Form eingelegt; die in der geschlossenen Form vorhandene Kavit\u00e4t durch Einspritzen einer Elastomermasse gef\u00fcllt, wodurch eine Dauerverbindung zwischen der Scheibe und dem als Dichtung vorliegenden Bauteil hergestellt ist. L\u00f6sbare Verbindungen sind dagegen sowohl in der Herstellung noch Montage als auch insbesondere bei der Demontage arbeitsaufwendig und damit kostenintensiv.<br \/>\nIn Abschnitt 0007 wird als der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe bezeichnet, eine Verbindung kosteng\u00fcnstig herzustellen, die mit geringem Arbeitsaufwand wieder l\u00f6sbar ist. In Abschnitt 0009 wird als Besonderheit des hier angegebenen Verfahrens herausgestellt, dass das Bauteil mit der Glasscheibe nicht direkt verbunden wird, sonder vielmehr indirekt \u00fcber den Zwischenhalter, wobei der Zwischenhalter in erfindungswesentlicher Weise an Ort und Stelle, dass hei\u00dft in Verbindungsbereich durch Gie\u00dfen der fl\u00fcssigen aush\u00e4rtenden Vergussmasse ausgeformt wird. Zur Ausformung des Zwischenhalters k\u00f6nnen auch vorgefertigte Formteile verwendet werden, die z.B. zusammen mit entsprechenden Fl\u00e4chen des Bauteils die Ausformung des Zwischenhalters besorgen. (Abschnitt 0010)<br \/>\nAbschnitt 0011: Der aus Vergussmasse an Ort und Stelle, n\u00e4mlich im Verbindungsbereich ausgeformte Zwischenhalter ist mit der Glasscheibe verklebt, da die noch mehr oder weniger fl\u00fcssige Vergussmasse in den Kleberauftrag gesetzt wird&#8230;<br \/>\nAbschnitt 0014: Eine haltende Wirkverbindung zwischen Bauteilen und dem aus der Vergussmasse gebildeten Zwischenhalter wird erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch erreicht, dass ein oder mehrere Halteorgane des Bauteils eine Ausgestaltung erhalten, die ihre Verklammerung, Verrastung oder dergleichen mit dem Zwischenhalter erm\u00f6glichen&#8230;<br \/>\nZwischen Bauteil und Zwischenhalter besteht aber eine mechanische Verbindung die sich gegebenenfalls bei entsprechender Geometrie der Halteorgane auch relativ leicht wieder l\u00f6sen l\u00e4sst&#8230;<\/p>\n<p>Abschnitt 0015: Die an der Ausformung der Vergussmasse zum Zwischenhalter beteiligten Fl\u00e4chen des Bauteils k\u00f6nnen bei Auftreten der Adh\u00e4sionsneigung der f\u00fcr Bauteile und Vergussmasse verwendeten Werkstoffe vor dem Anguss der Vergussmasse mit einem Trennmittel beschichtet werden&#8230;.<br \/>\nAusf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents werden u.a. in folgenden Zeichnungen wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte fertigt f\u00fcr den Automobilhersteller A in B Frontscheiben f\u00fcr das Fahrzeug A XY. Die Beklagte r\u00fcstet Glasscheiben, die sie von der Firma C bezieht mit umrahmenden Profilteilen aus und liefert die ausger\u00fcsteten Produkte an die Firma A. Unstreitig stellt die Zeichnung in Anlage K3 eine derartige Frontscheibe dar. Die Details der Verbindung von (Dichtungs-) Profilteilen und Scheibe zeigt dort die Einzelheit Y:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hat auch einen Ausschnitt aus einer derartigen Scheibe vorgelegt, die mit der Einzelheit Y \u00fcbereinstimmt; dabei ist der oben schraffiert dargestellte Bereich mit einer Masse ausgef\u00fcllt, dje an der von der Scheibe abgewandten Seite eine leicht unregelm\u00e4\u00dfige gl\u00e4nzende Oberfl\u00e4che aufweist. Ein Foto des entsprechenden Anschnitts der \u00fcbergebenen, unstreitig von der Beklagten gefertigten<br \/>\nund an die Firma A AG gelieferten Scheibe ist in Anlage K6b gezeigt, von der folgend ein Ausschnitt wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben und diese zun\u00e4chst auf die Offenlegungsschrift DE 195 948 28 gest\u00fctzt, die ein Verfahren zum Herstellen und Verbinden eines Rahmens mit einer Glasscheibe in einer geschlossenen Spritzform unter Schutz stellt, wobei die Glasscheibe in dem Fl\u00e4chenbereich mit einem Haftvermittler versehen wird, in dem als ein sekund\u00e4rer Rahmenteil bezeichneter Teil angebracht wird, der in dieser Spritzform durch F\u00fcllen eines Hohlraums mit Werkstoff erfolgt.<br \/>\nDes Weiteren hat sie die Nichtigkeitsklage auf verschiedene durch Gie\u00dfen oder Spritzen hergestellte Verbindungen von Bauteilen in Kraftfahrzeugbau gest\u00fctzt, darunter in Ni 1.5 und Ni 1.7 Durchgie\u00dfen oder Spritzen hergestellte Polymerverbindungen von Luftfiltern mit Luftfiltergeh\u00e4usen.<br \/>\nAu\u00dferdem hat sie nach der m\u00fcndlichen Verhandlung die Nichtigkeitsklage gest\u00fctzt (hier vorgelegt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 8. 5. 2006) auf die deutsche Offenlegungsschrift 38 18930 (Anlage N1 13), die ein Verfahren zum Vorbereiten einer Glasscheibe insbesondere einer Autoglasscheibe f\u00fcr den Einbau in einen Fensterrahmen durch Verklebung des Randbereichs der Glasscheibe mit dem Befestigungsflansch des Fensterrahmens unter Schutz stellt. Dabei werden auf der Glasscheibe wenigsten zwei Teilstr\u00e4ngen des Klebers mit kalibrierten Querschnitt jeweils durch Extrusion einer Klebermasse, die mit Hilfe einer kalibrierten Extruderd\u00fcse abgelegt, von denen ein Teilstrang beim Einsetzen der Glasscheibe in den Fensterrahmen ausgeh\u00e4rtet ist und ein anderer Teilstrang beim Einsetzen der Glasscheibe in den Fensterrahmen die aktive Kleberaupe bildet, wobei ein Teilstrang in m\u00f6glichst kurzer Zeit aush\u00e4rtet, w\u00e4hrend ein anderer Teilstrang eine ausreichend lange Zeit plastisch verformbar und klebaktiv bleibt.<br \/>\nSie hat weiter die EP 0024 501 betreffend eine Zweikomponenten- Polyurethandichtmasse und ihre Verwendung vorgelegt, wobei Anspruch 15 die Verwendung als Dichtstoffe f\u00fcr Isolierglas und Anspruch 16 als Vergussmasse zum Vergie\u00dfen von Isolierglaseinheiten in Rahmen, insbesondere Aluminiumrahmen unter Schutz stellt und schlie\u00dflich die Europ\u00e4ische Patentanmeldung 06 147 75, in der ein Karosseriefenster mit einem umlaufenden, die Glasscheibe des Fensters umgreifenden Rahmen so ausgebildet werden soll, dass es m\u00f6glich ist, vor der endg\u00fcltigen Fixierung der Scheibe im Rahmen noch einen Lageausgleich zwischen diesen Teilen vornehmen zu k\u00f6nnen, wobei erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen ist, dass der dem Karosserieblech zugewandte Schenkel des Rahmens mit Durchbr\u00fcchen versehen ist, durch die ein aufgebrachter Kleber hindurch treten und damit den Rahmen und die Glasscheibe verbinden kann. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die von der Beklagten gelieferten Scheiben seien durch ein Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents hergestellt.<br \/>\nSie legt hierzu zun\u00e4chst eine Merkmalsanalyse des Klagepatents (Anlage K 11 vor, die sie wie folgt sieht:<br \/>\nVerfahren mit folgenden Merkmalen:<br \/>\n1. Herstellen einer Verbindung zwischen<br \/>\na) einer in eine Fahrzeugkarosserie einsetzbaren Glasscheibe und<br \/>\nb) einem weiteren, ein Halteorgan aufweisendes Bauteil.<br \/>\n2. Auf einer im Verbindungsbereich befindlichen Fl\u00e4che der Glasscheibe wird ein Kleber aufgetragen.<br \/>\n3. In den Kleberauftrag wird eine aush\u00e4rtende Vergussmasse gesetzt.<br \/>\n4. Mit der an den Kleber gesetzten, aush\u00e4rtenden Vergussmasse wird an die Glasscheibe wenigstens ein Zwischenhalter geformt.<br \/>\n5. Der Zwischenhalter ist mit mindestens einem Halteorgan des Bauteils in haltende Wirkverbindung bringbar.<br \/>\nSie bezieht sich in soweit auf die Bezugszeichen in der Figur 1 der Klagepatentschrift.<br \/>\nDies stehe auf Grund der unstreitigen Darstellung in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage l&lt;3, der \u00fcbergebenen Fotos und des \u00fcbergebenen Ausschnitts der von der Beklagten gefertigten Scheibe fest, die ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 3 PatG. darstelle. Auch die Beklagte vergie\u00dfe und spritze nicht im Sinne des Verst\u00e4ndnisses des Fachmanns. Dabei f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin zum Stand der Technik aus, die Herstellung derartiger Bauteile aus Scheiben mit Dichtungs-. oder Halterungsteilen sei durch Umspritzungen in einer verschlossenen Form erfolgt, wie in der Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B3. Nachteile seien hohe Werkzeugkosten und hohes Glasbruchrisiko, wenn die Spritzform geschlossen werde. Davor seien die Vorfertigung von Rahmen aus Profilen, die an der Glasscheibe verklebt worden seien und die Direktprofilextrusion eines Profilrahmens auf die Scheibe bekannt gewesen, wobei bei beiden Verfahren die derart ausger\u00fcsteten Scheiben mit Montagekleber befestigt worden seien. Das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren schreibe im Gegensatz dazu die Fertigung eines Zwischenhalters durch Gie\u00dfen einer Vergussmasse, die auf die Oberfl\u00e4che der Glasscheibe gesetzt wird vor, im Unterschied zum Spritzpressen nach der Entgegenhaltung.<br \/>\nEin derartiges Vergie\u00dfen, also ein druckloses Verfahren finde auch bei dem Verfahren der Beklagten statt, was der fertigen Glasscheibe ohne weiteres zu entnehmen sei. Wenn die Beklagte geltend mache, dass aus dem unter der Glasscheibe angeordneten Beh\u00e4lter f\u00fcr die Vergussmasse diese mittels Druck auf die Oberfl\u00e4che der Glasscheibe bef\u00f6rdert und da selbst mit einer D\u00fcse aufgespritzt werde, werde dies bestritten; es sei gleichg\u00fcltig, wo der Beh\u00e4lter angeordnet sei und ebenfalls gleichg\u00fcltig, wie die Vergussmasse an ihren Einsatzort gelange. Entscheidend allein sei, dass es sich bei dem eigentlichen Verfahrensschritt, mit dem das Halteorgan des Bauteils mit dem Zwischenhalter in eine haltende Wirkverbindung bringbar sei, um einen drucklosen Vorgang, um ein Gie\u00dfen und nicht um ein Spritzen wie bei der Injektionstechnik handle. So werde auch in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K3, die die streitgegenst\u00e4ndliche Scheibe der Beklagten darstellt, von Ausgussmasse und Vergussmasse gesprochen. Die Kl\u00e4gerin bezieht sich auch auf die Original und die Fotos der von der Beklagten hergestellten Glasscheiben.<br \/>\nSoweit die Beklagte bei der Herstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen Scheiben ein Klebeband zwischen dem weiteren Bauteil anbringe, diene diese nur zur Fixierung, nicht der Verbindung des Zwischenhalters. Die eigentliche Befestigung des Bauteils bzw. die Verbindung des Bauteils mit Glasscheibe erfolge n\u00e4mlich \u00fcber den an die Glasscheibe geformten Zwischenhalter, so, wie dies bei dem patentierten Verfahren der Fall sei. Die eigentliche Haltefunktion \u00fcbe auch bei dem angegriffenen Produkt des Beklagten der angeformte Zwischenhalter aus.<br \/>\nDie Beklagte benutze auch einen Kleber gem\u00e4\u00df Merkmal 4.^ Soweit die Beklagte behaupte, der von ihr verwendete Auftrag sei ein Haftvermittler und kein Kleber, werde dies schon durch die Argumentation der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren widerlegt, wo sie die Verwendung eine Haftvermittlers in der Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B3 als neuheitssch\u00e4dlich f\u00fcr das Merkmal 4 des Klagepatents ansehe. Der Kleber nach dem Klagepatent diene der Haftvermittlung zwischen Glas und Vergussmasse, die Klebewirkung des Zwischenhalters werde durch den Kleber nur verbessert.<br \/>\nDie Auslegung des Merkmals 5 dahingehend, dass der Zwischenhalter vorgefertigt sein m\u00fcsse, um ihn in haltende Wirkverbindung bringbar zum machen, sei unzutreffend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Nichtigkeitsklage werde keinen Erfolg haben und bezieht sich hierzu auf ihre Schrifts\u00e4tze im Nichtigkeitsverfahren: Sie nimmt hinsichtlich der Anlage B3 Bezug auf ihre Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik und den Unterschieden zwischen Spritzen in geschlossener Form und Vergie\u00dfen;<br \/>\nhinsichtlich der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der Beklagten vom 8. 5. 2006 vorgelegten weiteren Entgegenhaltungen hat sie mit ebenfalls nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen ausgef\u00fchrt, dass sich aus keiner der Entgegenhaltungen ein Hinweis ergebe, der zur Aufwendung der Lehre des drucklosen Angie\u00dfens eines Zwischenhalters, der einerseits an der Glasscheibe klebe und andererseits das Bauteil mechanisch durch Formschluss halte, ergebe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Klage zun\u00e4chst nicht nur auf das jetzige Klagepatent, sondern auch auf ihre EP 09 xxx 14 gest\u00fctzt und hinsichtlich beider Schutzrechte zun\u00e4chst folgende Antr\u00e4ge angek\u00fcndigt:<br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom., Gericht f\u00fcr jeden<br \/>\nFall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzende Ordnungshaft an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\n1. in eine Fahrzeugkarosserie einsetzbare Glassscheiben unter Anwendung eines Verfahrens mit den Merkmalen:<br \/>\n(6) Herstellen einer Verbindung zwischen einer in eine Fahrzeugkarosserie einsetzbaren Glasscheibe und einem weiteren, ein Halteorgan aufweisendes Bauteil;<br \/>\n(7) auf eine im Verbindungsbereich befindliche Fl\u00e4che der Glasscheibe wird ein Kleber aufgetragen;<br \/>\n(8) in den Kleberauftrag wird eine aush\u00e4rtende Vergussmasse gesetzt;<br \/>\n(9) mit der in den Kleber gesetzten aush\u00e4rtenden Vergussmasse wird an die Glasscheibe ein Zwischenhalter geformt;<br \/>\n(10) der Zwischenhalter ist mit einem Halteorgan des Bauteils in haltende Wirkverbindung bringbar;<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\n(Klagepatent 1, Anspruch 1)<br \/>\ninsbesondere wenn,<br \/>\n(1) das Bauteil an die Glasscheibe in der vorbestimmten Po-<br \/>\nsition gesetzt und bei der Ausformung des Zwischenhal-<br \/>\nters aus Vergussmasse an der Formgebung der Ver-<br \/>\ngussmasse beteiligt wird;<br \/>\n(Klagepatent 1, Anspruch 2)<br \/>\n(2) f\u00fcr eine haltende Wirkverbindung zwischen dem Bauteil<br \/>\nund dem Zwischenhalter formschlussbewirkende korres-<br \/>\npondierende Gestaltungen verwendet werden;<br \/>\n(Klagepatent 1, Anspruch 6)<br \/>\n(c) f\u00fcr die Vergussmasse ein nach der Aush\u00e4rtung hinsicht-<br \/>\nlich seiner H\u00e4rte und Elastizit\u00e4t zu den entsprechenden Ei<br \/>\ngenschaften des jeweiligen Bauteils bzw. Halteorgans kon-<br \/>\ntr\u00e4rer Werkstoff<br \/>\nverwendet wird;<br \/>\n(Klagepatent 1, Anspruch 7)<br \/>\n(d) das Bauteil und seine Halteorgane gemeinsam in we-<br \/>\nnigstens einem Arbeitsgang aus unterschiedlichen<br \/>\nWerkstoffen gefertigt werden und danach \u00fcber den<br \/>\nZwischenhalter mit der Glasscheibe verbunden werden;<br \/>\n(Klagepatent 1, Anspruch 9)<br \/>\n(e) f\u00fcr die Halteorgane ein hinsichtlich seiner H\u00e4rte und E-<br \/>\nlastizit\u00e4t zu den entsprechenden Eigenschaften des<br \/>\nausgeh\u00e4rteten Zwischenhalters kontr\u00e4rer Werkstoff<br \/>\nverwendet wird.<br \/>\n(Klagepatent 1, Anspruch 10)<br \/>\n2. die Verbindung eines ein Halteorgan aufweisenden Dichtungs- Bauteils mit einem Bauelement unter Anwendung eines Verfahrens mit den Merkmalen:<br \/>\n(1)auf einer im Verbindungsbereich befindlichen Fl\u00e4che des Bauelements wird mittels anhaftender und aush\u00e4rtender Vergussmasse ein Zwischenhalter ausgebildet;<br \/>\n(3) der Zwischenhalter ist mit einem Halteorgan des Dichtungsbauteils in haltende Wirkverbindung bringbar;<br \/>\n(4) f\u00fcr eine haltende Wirkverbindung zwischen dem Bauteil und dem Zwischenhalter werden formschlussbewirkende, korrespondierende Gestaltungen verwendet;<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<br \/>\n(Klagepatent 2, Anspruch 1) insbesondere wenn<br \/>\n(a) auf die im Verbindungsbereich befindliche Fl\u00e4che des<br \/>\nBauelements ein Kleber aufgetragen und die Vergussmasse in<br \/>\nden Kleber-Auftrag gesetzt wird;<br \/>\n(Klagepatent 2, Anspruch 2)<br \/>\n(b) das Bauteil an das Bauelement in der, vorbestimmten Po-<br \/>\nsition gesetzt und bei der Ausbildung des Zwischenhalters aus<br \/>\nVergussmasse an einer Formgebung der Vergussmasse betei-<br \/>\nligt wird;<br \/>\n(Klagepatent 2, Anspruch 3)<br \/>\n(c) der Zwischenhalter aus einer Vergussmasse gegossen<br \/>\nwird;<br \/>\n(Klagepatent 2, Anspruch 5)<br \/>\n(d) das Bauteil und das Bauelement einen Aufnahmeraum f\u00fcr die gegossene bzw. extrudierte Vergussmasse w\u00e4hrend des Ausbildens des Zwischenhalters vollst\u00e4ndig ausbilden;<br \/>\n(Klagepatent 2, Anspruch 7)<br \/>\n(e) als Aufnahmeraum durch das Bauteil und das Bauelement eine Vertiefung gebildet wird;<br \/>\n(Klagepatent 2, Anspruch 8)<br \/>\n(f) f\u00fcr die Vergussmasse f\u00fcr den Zwischenhalter ein nach<br \/>\nder Aush\u00e4rtung hinsichtlich seiner H\u00e4rte und Elastizit\u00e4t zu den<br \/>\nentsprechen den Eigenschaften des jeweiligen Bauteils bzw.<br \/>\nHalteorgans kontr\u00e4rer Werkstoff verwendet wird;<br \/>\n(Klagepatent 2, Anspruch 9)<br \/>\n(g) das Bauteil und sein Halteorgan gemeinsam in wenig-<br \/>\nstens einem Arbeitsgang gefertigt und danach \u00fcber den Zwi-<br \/>\nschenhalter dem Bauelement verbunden werden;<br \/>\n(Klagepatent 2, Anspruch 10)<br \/>\n(h) als Material f\u00fcr das Bauteil Moosgummi verwendet und als Material f\u00fcr sein Halteorgan ein h\u00e4rtender Werkstoff (EPDM) verwendet wird.<br \/>\n(Klagepatent 2, Anspruch 11)<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von den nachfolgend bezeichneten Antr\u00e4gen erfassten und nachfolgend bezeichneten Zeiten begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen:<br \/>\nAntrag 1,1: 19.2.2000 bis 9.5.2003 Antrag I, 2: 3.7.1998 bis 27.7.2002<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr unter den nachfolgend bezeichneten Antr\u00e4gen seit dem<br \/>\nAntrag I, 1: 10.5.2003 Antrag I, 2: 28.7.2002<br \/>\nbegangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter den in nachfolgend bezeichneten Antr\u00e4gen genannten Handlungen seit den nachfolgend genannten Daten begangen hat:<br \/>\nAntrag I, 1: 19.2.2000 Antrag I, 2: 3.7.1998<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\n(6) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Lieferempf\u00e4ngern,<br \/>\n(7) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Angebotsempf\u00e4ngern,<br \/>\n(8) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\n(9) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n(10) der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns.<br \/>\nNach Klager\u00fccknahme hinsichtlich des Klagepatents 2 und Weglassens der Insbesondere- Antr\u00e4ge auf Grund eines Hinweises des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.4.2006 beantragt die Kl\u00e4gerin noch, die Beklagte zu verurteilen, wie im Tenor geschehen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die Merkmale 2-5 seien nicht verwirklicht und ihr Verfahren verletze daher das Klagepatent nicht. Sie stellt das von ihr angewandte Verfahren wie folgt dar:<br \/>\nDas ein Halteorgan aufweisende Bauteil werde mittels eines Klebebands an der Glasscheibe befestigt. Der Zwischenhalter werde nicht durch Gie\u00dfen im Sinne des Klagepatents gebildet, sondern dadurch, dass aus dem unter der Glasscheibe angeordneten Beh\u00e4lter f\u00fcr die Vergussmasse diese mittels Druck auf die Oberfl\u00e4che der Glasscheibe bef\u00f6rdert und da selbst mittels einer D\u00fcse aufgespritzt werde. Die Verbindung des so geformten Zwischenhalters mit der Glasscheibe erfolge nicht mittels eines Klebers, da ein handels\u00fcblicher Kleber keine stabile dauerhafte Verbindung mit Glas eingehe, sondern mittels eines Haftvermittlers, bei dem es sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht um einen verd\u00fcnnten Kleber handle, sondern um eine silanhaltige chemische Verbindung, die nach einer Behandlung mit Feuchtigkeit und Temperatur in der Lage sei, sich mit dem Glas, welches \u00fcberwiegend aus Silizium bestehe, chemisch dauerhaft zu verbinden. Auch bei der Herstellung der Formschlussverbindung zwischen dem Halteorgan des Bauteils und dem Zwischenhalter bleibe das Klebeband zwischen Halteorgan und Glasscheibe erhalten.<br \/>\nMerkmal 2 sei nicht erf\u00fcllt, da es hinsichtlich des Aufbaus auf der Glasscheibe an einem Kleber fehle, Merkmal 3 setze das Aufbringen einer Vergussmasse allein durch Gie\u00dfen voraus; ein Verfahren, wie oben geschildert, stelle sich aber nicht als Vergie\u00dfen dar. Andernfalls sei das Klagepatent durch den Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt gem. Anlage B 3 vorweggenommen.<br \/>\nMerkmal 5 setze voraus, dass der Zwischenhalter bereits in festgeformter Gestalt vorliege. Dies sei bei dem von der Beklagten angewandten Verfahren nicht der Fall. Nur in der noch fl\u00fcssigen, damit noch nicht erstarrten Form sei es m\u00f6glich, dass die Kunststoffmasse in die Vertiefungen des Halteorgans eindringen k\u00f6nne und damit eine haltende Wirkverbindung bilde.<br \/>\nZur Nichtigkeitsklage hat die Beklagte bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung sich auf die bis dahin vorgelegten Anlagen bezogen: Sie ist der Auffassung, durch die Anlage B3 sei das Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. F\u00fcr den Fachmann sei druckloses Gie\u00dfen und Spritzen beiderseits eine gel\u00e4ufige Form des Aufbringens von plastischen Massen zur Herstellung von Formteilen gewesen. Wenn man den Haftvermittler unter den Begriff des Klebers bringe, liege eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme vor. In Wirklichkeit sei aber ein Haftvermittler etwas anderes als ein Kleber, der die Haftung ohne chemische Ver\u00e4nderung bewirke, wogegen dies beim Haftvermittler der Fall sei. Die Klebewirkung der Vergussmasse dahingehend, dass sie selbst klebe, trete bei der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten nicht ein. Diese k\u00f6nne auf den Haftvermittler nicht verzichten.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin sich vom Verfahren nach Anlage B3 dadurch abgrenzen wolle, dass sie sich auf die Probleme bei Verwenden einer Spritzform beziehe, sei dem entgegenzuhalten, dass auch beim Gie\u00dfverfahren nach dem Klagepatent eine nicht unkomplizierte Vorrichtung erforderlich sei. Von der Anlage B3 sei das Gie\u00dfverfahren als kleinste \u00e4quivalente Abwandlung mit umfasst. In der Automobilindustrie sei im \u00fcbrigen bekannt, Scheiben gr\u00f6\u00dferer Abmessungen dadurch mit einem Rahmen zu umspritzen, das Kunststoffe verwendet w\u00fcrden, die mit einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringem \u00dcberdruck verarbeitet werden k\u00f6nnen. Das Klagepatent sei durch die Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B3 neuheitssch\u00e4dlich getroffen, zumindest fehle es an einem Minimum an erfinderischer T\u00e4tigkeit.<br \/>\nZur Erg\u00e4nzung des Tatbestands wird auf die \u00fcbergebenen Patentschriften und die Schrifts\u00e4tze und Anlagen zur Nichtigkeitsklage, insbesondere auf die oben genannten Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist im noch anh\u00e4ngigen Umfang begr\u00fcndet, zu einer Aussetzung sieht die Kammer keine Veranlassung, da keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents spricht.<br \/>\n1. Die Kammer folgt der auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Merkmalsanalyse der Kl\u00e4gerin (Anlage K11).<br \/>\nEntgegen der Argumentation der Beklagten erf\u00fcllt das von ihr verwendete Verfahren, wie es sich aus der Anlage K3, insbesondere Einzelheit Y, in der unstreitig der Verfahrensgegenstand dargestellt ist und auch Informationen zum Verfahren gegeben werden und den ebenso unstreitig das streitgegenst\u00e4ndliche Erzeugnis wiedergebenden Anlagen K4-K9 (Fotos der verschiedenen Scheibenabschnitte) f\u00fcr die Kammer zweifelsfrei ergibt, die Merkmale des Klagepatents.<br \/>\nIm Einzelnen:<br \/>\na) Das Merkmal 2 ist erf\u00fcllt: Die Kammer ist der Auffassung, dass, unabh\u00e4ngig davon, ob die Beklagte sich an ihrer Argumentationen im Nichtigkeitsverfahren festhalten lassen muss, die Klagepatentschrift eine Aussage dar\u00fcber trifft, welche Art einer haftenden Verbindung der nach dem Klagepatent vorgeschriebene Kleber bewirken muss. So stellt Dubbel Taschenbuch f\u00fcr den Maschinenbau, 20.Auflage in der Einleitung (G 25 1.3.1. I. Satz) das Kleben als Erm\u00f6glichung eines F\u00fcgens auch nicht schwei\u00dfbarer Werkstoffe ohne Verwendung von Nieten oder Schrauben dar. Erst sp\u00e4ter wird bei dem Kleben von Metallen auf Adh\u00e4sion abgestellt (1.3.2.).<br \/>\nIn der Beschreibung des Klagepatents wird zun\u00e4chst in Abschnitt 0011 ausgef\u00fchrt, dass der Zwischenhalter mit der Glasscheibe verklebt ist, da die noch mehr oder weniger fl\u00fcssige Vergussmasse in den Kleberauftrag gesetzt wird. Dar\u00fcber hinaus wird nur in Abschnitt 1 5 von einem festverklebten Sitz des ausgeformten und ausgeh\u00e4rteten Zwischenhalters gesprochen; in Abschnitt 0021 vom Auftrag eines Klebers, ebenso in Abschnitt 0031; in Abschnitt 0032 wird erneut ausgef\u00fchrt, dass der Kleber dem Verkleben des Zwischenhalters mit der Glasscheibe dient.<br \/>\nDamit ist nach Auffassung der Kammer der Kleber nach Merkmal 2 des Klagepatents nicht auf eine eine adh\u00e4sive Verbindung bewirkende Substanz beschr\u00e4nkt, sondern funktionell zu verstehen, womit jeder Auftrag eines zus\u00e4tzlichen Stoffes umfasst ist, der eine feste Verbindung des Zwischenhalters mit der Glasscheibe bewirkt. Dies ist bei dem von der Beklagten verwendeten Haftvermittler aber unstreitig der Fall.<br \/>\nb) Die Kammer ist auch der Auffassung, dass nach dem Merkmal 3 nicht jedes unter Druck erfolgende Aufbringen des aush\u00e4rtenden Materials ausgeschlossen ist: Vielmehr ist nach dem Sinnzusammenhang des Merkmals unter Gie\u00dfen ein Bef\u00fcllen in offener Form zu verstehen. Bei der von der Beklagten vorgetragenen Verfahrensanordnung (Anbringen des Beh\u00e4lters unter der Scheibe) muss hierf\u00fcr selbstverst\u00e4ndlich unter Druck gef\u00f6rdert werden. Dass auch das Auf- oder Einbringen in den Raum zwischen dem zu haltenden Bauteil und der Scheibe nicht v\u00f6llig drucklos verfahren werden kann, ohne den Begriff des Vergie\u00dfens oder der Vergussmasse im Sinne des Klagepatents zu verlassen, ergibt sich bereits aus der Darstellung der Einzelheit Y in der Anlage K3, in der von Vergussmasse gesprochen wird: In dem Bereich, der auf der von der Scheibe abgewandten Seite des Bauteils liegt, das aus \u201eEPDM 90 Shore A nach TL 2.8.1.&#8220; gebildet ist und jedenfalls einem teil des Bauteils 4 nach Fig. 1,10, 13 des Klagepatents entspricht, ist nach ausdr\u00fccklichem Hinweis in der Einzelheit Y \u201e&#8230;keine Vergussmasse zul\u00e4ssig&#8220;; dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass nach dieser Zeichnung aus Anlage K3 die gestrichelt dargestellte Substanz, aus der der Zwischenhalter besteht, als Vergussmasse bezeichnet wird.<br \/>\nAus der im Termin \u00fcberreichten Anlage K14, dem Auszug aus Luger, Lexikon der Fertigungstechnik und Arbeitsmaschinen ergibt sich ebenfalls, dass Spritzgie\u00dfen in geschlossener Form unter hohem Druck erfolgt (Seite 246 linke Spalte oben 6.-8.Zeile).<br \/>\nDem gegen\u00fcber ist aus dem vorgelegten Erzeugnis wie auch aus den Fotos, besonders deutlich Anlage K6b, zu ersehen, dass der Zwischenhalter beim Verfahren der Beklagten in offener Form hergestellt wird (was die Beklagte auch nie bestritten hat). Dies ist zweifelsfrei aus der zwar gl\u00e4nzenden, aber unregelm\u00e4\u00dfigen Oberfl\u00e4che des freiliegenden Bereichs des Zwischenhalters zu ersehen, der in einer Art und Weise unregelm\u00e4\u00dfig geformt ist, wie sie nur durch Aush\u00e4rten in offener Form entstehen kann. Es fehlt n\u00e4mlich auch an jedem Abdruck eines Formwerkzeugs.<br \/>\nc) Das Klagepatent verlangt nicht, dass sich der Zwischenhalter \u00fcberall zwischen dem weiteren Bauteil und der Glasscheibe befindet; vielmehr sind auch in den Zeichnungen des Klagepatents Bereiche dargestellt, in denen das weitere Bauteil unmittelbar auf der Glasscheibe aufliegt; auch der von der Beklagten verwendete Klebestreifen wird aber an keiner Stelle des Klagepatents ausgeschlossen.<br \/>\nd) Die Kammer ist auch nicht der Auffassung, dass Merkmal 5 nicht verwirklicht ist; die Auffassung der Beklagten, aus diesem Merkmal ergebe sich, dass der Zwischenhalter vorgefertigt sein m\u00fcsse, widerspricht den Merkmalen 3 und 4 und allen sich mit dem Ausbilden des Zwischenhalters befassenden Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung. Eine Patentschrift ist aber im Zweifel so zu lesen, dass sie Sinn gibt.<br \/>\ne) Damit verwirklicht das angegriffene Verfahren der Beklagten s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs des Klagepatents, so dass die Beklagte das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren gem. \u00a7 9 PatG. benutzt. Der Kl\u00e4gerin stehen daher gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139, 140a PatG die im Tenor zuerkannten Unterlassungs-, Auskunfts- (einschlie\u00dflich Drittauskunft) und Schadensersatzanspr\u00fcche sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG f\u00fcr die Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung einen Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung zu.<br \/>\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, den Rechtsstreit wegen der Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent &#8211; Az. des BPatG: 4 Ni 12\/06 (EU) &#8211; auszusetzen.<br \/>\na) Voraussetzung daf\u00fcr, dass ein Verletzungsprozess ausgesetzt wer<br \/>\nden kann, ist die hinreichende oder \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit<br \/>\neines Erfolges der Nichtigkeitsklage. Andernfalls w\u00fcrde die Rechts-<br \/>\nstellung, die das erteilte Patent seinen Inhaber vermittelt, weitgehend<br \/>\nentwertet und es w\u00fcrden Rechtsbehelfe gegen das erteilte Patent ge-<br \/>\nradezu provoziert (Busse\/Keukenschrijver, PatG 6.Auflage, \u00a7 140 Rd.<br \/>\nNr. 7).<br \/>\nAuch die Kammer hat gewisse Zweifel an der erfinderische T\u00e4tigkeit im Lichte des vorgelegten Stands der Technik; diese Zweifel rechtfertigen aber weder betreffend den bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Stand der Technik eine Aussetzung, noch gaben sie Veranlassung, auf Grund des nach der m\u00fcndlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8.5.2006 vorgelegten weiteren Stands der Technik erneut in die m\u00fcndliche Verhandlung einzutreten.<br \/>\nb) Die Anlage B3 beschreibt nach Auffassung der Kammer ein nach dem oben gesagten Datums gem\u00e4\u00df unterschiedliches Verfahren, n\u00e4mlich ein Verfahren mittels Spritzgusstechnik, dass hei\u00dft ein Gie\u00dfen in geschlossener Form mit unter Druck eingebrachten Werkstoff. Auch wenn ganz allgemein die Alternativen Spritzgie\u00dfen und Drucklosvergie\u00dfen dem Fachmann gel\u00e4ufig sind, kann dies allein die erfinderische T\u00e4tigkeit &#8211; auf Grund der unterschiedlichen Verfahren ist eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme nicht gegeben &#8211; nicht begr\u00fcnde. Wie die Beschreibungseinleitung der Anlage B3 zeigt, waren im Stand der Technik Spritzgussverfahren zur unmittelbaren Anformung von Rahmen dieser Art und die Formung derartiger Rahmen im Extrusionsverfahren entlang dem Rand der Glasscheibe bekannt. Ebenso war bekannt, ein Strangprofil herzustellen, das nachher entlang dem Rand an der Glasscheibe angelegt wird und mit ihr verklebt wird. Insoweit wird auf die Darstellung der Kl\u00e4gerin in der Wiedergabe des streitigen Kl\u00e4gervortrags im Tatbestand Bezug genommen, die sich auf diese Beschreibungseinleitung bezieht. Angesichts der Gr\u00f6\u00dfen- und Lageverh\u00e4ltnisse ist die Kammer nicht der Auffassung, dass der Fachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit in Erw\u00e4gung zieht, vom grunds\u00e4tzlich bei der Herstellung derartiger Bauteile aus optischen Gr\u00fcnden erforderlichen Herstellungsverfahren in geschlossenen Formen oder durch Extrudieren bei denen die an sichtbaren Stellen erforderlichen optisch fehlerlosen Oberfl\u00e4chen entstehen, abzuweichen und Verfahren mit offener Form wie nach dem Klagepatent zu benutzen. Dies setzt n\u00e4mlich voraus, dass er unter \u00dcberwindung eines entsprechenden Vorurteils ohne weiteres erkennt, dass ausnahmsweise eine an einer sichtbaren Stelle eines Bauteils absolut unakzeptable Oberfl\u00e4chengestaltung deshalb in Kauf genommen werden kann, weil sie an einer nach Einbau nicht sichtbaren verdeckten Stelle auftritt.<br \/>\nc) Soweit weitere Entgegenhaltungen, insbesondere die Anlagen Ni 1.5., Ni 1.7. und Ni 1.11. vergossene Filtereins\u00e4tze zeigen, handelt es sich um Bauteile, die immer verdeckt eingebaut werden. Im Gegensatz zu den das optische Erscheinungsbild eines Fahrzeugs stark mitpr\u00e4genden Scheiben sind hier die optischen Nachteile von vornherein nicht gravierend, so dass der Fachmann im Gegensatz zu den f\u00fcr ihn bei sichtbaren Bauteilen gel\u00e4ufigen Techniken eine derartige Herstellungsweise von vornherein in Erw\u00e4gung zieht.<br \/>\nd) Die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ins Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrten weiteren Entgegenhaltungen stellen auch keine Veranlassung dar, erneut in die m\u00fcndliche Verhandlung einzutreten:<br \/>\nDie DE-OS 38 19 930 &#8211; Anlage Ni 1.13 &#8211; betrifft nicht einen Zwischenhalter zwischen einer Glasscheibe und einem weiteren Bauteil, sondern eine durch zwei gleichzeitig aufgebrachte unterschiedlich schnell aush\u00e4rtende Klebermassen gebildete Beschichtung, bei der die schnell aush\u00e4rtende Masse in etwa dem weiteren Bauteil des Klagepatents mit dem Unterschied entspricht, dass es unmittelbar und ohne Zwischenhalter mit der Scheibe verbunden wird, w\u00e4hrend die langsam aush\u00e4rtende Masse dem auch nach dem Klagepatent noch zus\u00e4tzlich zur Verbindung der Glasscheibe mit der Karosserie verwendeten Montagekleber (beispielsweise Bezugsziffer 6 in Figur 13 des Klagepatents) entspricht.<br \/>\ne) Die Ni 1.14, die Europ\u00e4ische Patentschrift 0 024 501, betrifft Zwei<br \/>\nkomponenten- Polyurethandichtmassen und ihre Verwendung, wobei<br \/>\ndie Hinweise auf die Verwendung bei Glasscheiben sehr d\u00fcrftig sind<br \/>\nund in keiner Weise auf gattungsgem\u00e4\u00dfe Autoglasscheiben hinwei-<br \/>\nsen. Im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich, in wie weit gerade diese spezielle<br \/>\nPolyurethanmasse zur L\u00f6sung des Klagepatents wesentliches beitr\u00e4gt.<br \/>\nf) Die Europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 614 775 (Ni 1.15) betrifft die<br \/>\nFixierung eines Rahmens mit einem Kleber ohne Ausbildung eines Zwischenhalters; dieser Kleber soll in der Ausf\u00fchrungsform, in der eine weitere Kleberraupe zur Verbindung mit der Karosserie aufgetragen wird, eine Verbindung mit diesem Kleber eingehen, so dass die nach dem Klagepatent w\u00fcnschenswerte leichte L\u00f6sbarkeit gerade verhindert wird. Im \u00dcbrigen fehlt es am Merkmal 3, also dem zus\u00e4tzlichen Aufbringen eines Klebers zur Verbindung mit der Glasscheibe; der Zwischenhalter nach dem Klagepatent ist gerade kein Kleber wie er in der genannten Europ\u00e4ischen Patentanmeldung vorgeschlagen wird.<br \/>\nDie Beklagte war daher im Umfang der noch gestellten Klageantr\u00e4ge zu Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung(\u00a7139 PatG) sowie der Verpflichtung zur Leistung einer angemessen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung der offen gelegten Erfindung (\u00a733 PatG) zu verurteilen, da sie das Klagepatent benutzt (\u00a79 PatG), ohne dazu berechtigt zu sein. Die Auskunft im f\u00fcr die Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Umfang schuldet die Beklagte gem. \u00a7 242 BGB zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs, die Drittauskunft \u00fcber Lieferanten und gewerbliche Abnehmer gem. \u00a7 140 a PatG.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a791, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 555 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 9. 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