{"id":2849,"date":"2006-07-11T17:00:55","date_gmt":"2006-07-11T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2849"},"modified":"2016-04-26T12:55:01","modified_gmt":"2016-04-26T12:55:01","slug":"4a-o-24303-know-how-transfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2849","title":{"rendered":"4a O 243\/03 &#8211; Know-How Transfer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0506<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Juli 2006, Az. 4a O 243\/03<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 383.468,91 \u0080 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2004 Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe<br \/>\n&#8211; der \u201eDokumentation \u2013 Digital-Positions-System XXXxxx\u201e;<br \/>\n&#8211; einer Diskette 3 \u00bd Zoll mit den Dateien: Xxx.frm, Xxx.frx, Xxx2000.exe, XXX2000.PDM, XXX2000.TXT, XXX2000.vbp, XXX2000.vbw, XxxEin.frm, XxxEin.frx, XxxGlo.bas, XxxHlp.frm, XxxHlp.frx, XxxInf.frm, XxxInf.frx;<br \/>\n&#8211; einer Diskette 3 \u00bd Zoll mit den Dateien SH51_TO.EXE, SHELL51.INF im Grundverzeichnis, dem Dateiordner \u201eBIN\u201e mit den Dateien A51.EXE, BIN51.EXE, D51.EXE, EDIT.COM, EX51.EXE, L51.EXE, R51.EXE, SLD51.EXE, TST51.EXE und dem Dateiordner \u201eSRC\u201e mit den Dateien 80C535.DEF, 89C51.DEF, 89S8252.DEF, A51ERR.OUT, XXX.E51, XXX.LST, XXX.PRO, XXX_B13.BIN, XXX_B13.E51, XXX_C13.LST, XXX_C13.O51, XXX_C13.S51, M_LSTBIN.BAT;<br \/>\n&#8211; eines Drahtes bestehend aus 4 Teilst\u00fccken unterschiedlicher L\u00e4nge;<br \/>\n&#8211; eines Ger\u00e4tes bestehend aus einer CPU-Karte mit der Bezeichnung \u201eXXX2000CPU\u201e, einem Aluminium-Druckgussgeh\u00e4use, einer Sendereinheit, dieses wiederum bestehend aus einem gefr\u00e4sten Aluminiumgeh\u00e4use, einer Leiterplatte mit der Bezeichnung \u201eTransmitter XXX-xxx\u201e, einer Senderspule sowie einem Transformator 220 V \/ 2 x 15 V \/ 3,2 VA auf einem Aluminiumdeckel, und einer Empf\u00e4ngereinheit, diese wiederum bestehend aus einem gefr\u00e4sten Aluminiumgeh\u00e4use und einer Leiterplatte mit der Bezeichnung \u201eReceiver XXX 200\u201e mit einer \u00fcber ein Flachbandkabel verbundenen Messkapsel;<br \/>\n&#8211; zwei Gewichten bestehend aus jeweils zwei Flachstahlelementen verbunden durch drei Klemmschrauben mit jeweiliger Mutter und einem Silikonschlauch, der zwischen den Flachstahlelementen angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; eines Ger\u00e4tes bestehend aus einem Stahlblechgeh\u00e4use, in dem eine CPU-Karte mit der Bezeichnung \u201eXXX200CPU\u201e und eine Relais-Grundkarte mit der Bezeichnung \u201eXXX2000board\u201e mit vier aufgesteckten Relaiskarten mit der Bezeichnung \u201eXXX-2000 Relais\u201e angeordnet ist, wobei die CPU-Karte und die Relais-Grundkarte \u00fcber ein Flachbandkabel und eine zweipolige Litze verbunden sind, die durch ein Loch in einer Zwischenwand im Stahlblechgeh\u00e4use gef\u00fchrt werden, einer Sendereinheit, diese wiederum bestehend aus einem gefr\u00e4sten Aluminiumgeh\u00e4use, einer Leiterplatte mit der Bezeichnung \u201eTransmitter XXX-2000\u201e, einer Senderspule sowie einem Transformator 220 V \/ 2 x 15 V \/ 3,2 VA auf einem Aluminiumdeckel, und einer Empf\u00e4ngereinheit, diese wiederum bestehend aus einem gefr\u00e4sten Aluminiumgeh\u00e4use und einer Leiterplatte mit der Bezeichnung \u201eReceiver XXX 200\u201e mit einer \u00fcber ein Flachbandkabel verbundenen Messkapsel<br \/>\n&#8211; und einer Diskette 3 \u00bd Zoll mit den Dateien: XXX30.brd, XXX30stift.brd, XXXbord.brd, XXXbord.sch, XXXcpu.brd, XXXcpu.sch, XXX-Geh.doc, XXXpiezo.doc, XXXPrinzip.CDR, XXXrectran.brd, XXXrectran.sch, XXXrel.sch, XXXrelplat.brd, St\u00fccklisteBd.doc, St\u00fccklisteCPU.doc, St\u00fccklisteRel.doc, St\u00fccklisteRTN.doc<br \/>\nzu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Beide Parteien sind unternehmerisch auf dem Gebiet der Verbesserung und Verfeinerung von Aufzugstechnologie, unter anderem der Positionserfassung der Aufzugskabine im Aufzugsschacht t\u00e4tig. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf R\u00fcckzahlung eines entrichteten Entgeltes in H\u00f6he von 750.000,- DM (entsprechend 383.468,91 \u0080) in Anspruch.<br \/>\nBetreffend die Technologie einer Vorrichtung zur Positionserfassung eines l\u00e4ngs eines vertikalen Schachtes beweglichen Aufzugskorbes meldete die Beklagte am 20. Dezember 2000 eine Erfindung mit der Bezeichnung \u201eMesskapsel f\u00fcr K\u00f6rperschallmessungen\u201e bei dem Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent an. Diese Anmeldung wird bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 100 64 xxx gef\u00fchrt.<br \/>\nIn einer schriftlichen Vereinbarung vom 17. Juli 2001 (Anlage L1; fortan: \u201eVertrag\u201e) kamen die Parteien darin \u00fcberein, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin ihr technisches Wissen an einem mit der genannten Patentanmeldung \u00fcbereinstimmenden Digital-Positions-System XXX 2000 ver\u00e4u\u00dfert. In der betreffenden \u00dcbereinkunft hei\u00dft es unter anderem wie folgt:<\/p>\n<p>Pr\u00e4ambel<br \/>\n1. S ist Inhaberin des deutschen Patentes 199 29 xxx beim Deutschen Patent- und Markenamt. S befasst sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Einrichtungen zur Positionserfassung eines l\u00e4ngs eines vertikalen Schachtes beweglichen Aufzugkorbes.<br \/>\n2. P hat unter der Nummer &#8230; beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Patent \u00fcber eine Messkapsel zur Erfassung einer K\u00f6rperschallinformation angemeldet und bereitet die Serienreife des Produktes vor.<br \/>\n3. Die Parteien beabsichtigen, den Vertrieb des genannten Systems einschlie\u00dflich des dabei entstehenden Know-hows vollst\u00e4ndig und ausschlie\u00dflich auf S zu \u00fcbertragen.<br \/>\nDies vorausgeschickt, kommen die Parteien wie folgt \u00fcberein:<\/p>\n<p>\u00a7 1 Vertragsgegenstand<br \/>\n1. P verkauft hiermit an S<br \/>\n&#8211; das Know-how zum XXX 2000 inclusive des Nutzungsrechtes der vorgenannten Patentanmeldung.<br \/>\n2. Die Anmeldung und das Know-how zum XXX 2000 bleiben bis zur vollst\u00e4ndigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von P. Nach vollst\u00e4ndiger Bezahlung<br \/>\na) hat P das Recht, obige Patentanmeldung f\u00fcr sonstige Anwendungen au\u00dferhalb der Aufzugstechnik weiterhin zu nutzen.<br \/>\nb) \u00fcbergibt P eine vollst\u00e4ndige Dokumentation inR2ive eines Prototypen, aus dem das Know-how zum XXX 2000 ersichtlich ist, insbesondere eine eigene Produktion f\u00fcr S erm\u00f6glicht.<br \/>\nc) informiert P \u00fcber alle zum Know-how zu XXX 2000 geh\u00f6renden Kenntnisse. \u00dcber diese Information wird ein von beiden Seiten zu unterschreibendes Protokoll angefertigt.<\/p>\n<p>\u00a7 2 Garantien<br \/>\n1. P sichert zu, dass das XXX 2000 serienreif ist. Serienreife bedeutet, dass s\u00e4mtliche Unterlagen zur Einleitung einer standardisierten industriellen Produktion von absatzf\u00e4higen St\u00fcckzahlen gen\u00fcgen.<br \/>\n2. P haftet daf\u00fcr, dass XXX 2000 und\/oder Vorrichtungen gem\u00e4\u00df dem Vertragsgegenstand nach \u00a7 1 Abs. 1 s\u00e4mtliche Parameter gem\u00e4\u00df dem Lastenheft (Anlage 1) erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Technische Hilfe<br \/>\nP verpflichtet sich, S bis zum Zeitpunkt der Erlangung der Serienreife des Produktes kostenlos technische Unterlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Serienreife wird im Lastenheft definiert.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Kaufpreis<br \/>\nDer Kaufpreis betr\u00e4gt 750.000 DEM zuz\u00fcglich der geltenden Mehrwertsteuer. Mit der Zahlung des Kaufpreises sind s\u00e4mtliche vertragsgegenst\u00e4ndlichen Leistungen von P einschlie\u00dflich der technischen Hilfe gem\u00e4\u00df \u00a7 3 dieses Vertrages abgegolten.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Geheimhaltungspflicht<br \/>\nP verpflichtet sich, nach Unterzeichnung des Vertrages Dritten gegen\u00fcber seine Kenntnisse an dem Vertragsgegenstand nach \u00a7 1 Abs. 1 geheim zu halten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren vertraglichen Vereinbarungen vom 17. Juli 2001, die in \u00a7 6 Abs. 2 f\u00fcr alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag den Gerichtsstand D\u00fcsseldorf vorsehen, wird auf die als Anlage L1 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin entrichtete den in \u00a7 4 genannten Kaufpreis in voller H\u00f6he und erhielt den im Vertrag genannten Prototyp. Nach diesem Muster bestellte die Kl\u00e4gerin weitere 25 Ger\u00e4te, von denen ihr zehn von der Beklagten geliefert wurden.<br \/>\nBereits am 15. Juni 2001 hatte die Kl\u00e4gerin zur Technologie der Positionserfassung einer Aufzugskabine im Aufzugsschacht eine Einrichtung zur Positionserfassung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent angemeldet. Diese am 02. Januar 2003 offengelegte Anmeldung wird bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 101 29 xxx gef\u00fchrt und f\u00fchrte zwischenzeitlich zur Patenterteilung.<br \/>\nBetreffend die vertragsgegenst\u00e4ndliche Anmeldung der Beklagten (DE 100 64 xxx) teilte das Deutsche Patent- und Markenamt der Beklagten unter dem 21. Juni 2001 mit (Anlage L7), dass die Anmeldung voraussichtlich am 27. Juni 2002 ver\u00f6ffentlicht werde. Die Ver\u00f6ffentlichung unterbleibe, wenn die Anmeldung fr\u00fcher als 8 Wochen vor dem vorgesehenen Ver\u00f6ffentlichungstag zur\u00fcckgenommen werde. Am 26. April 2002 erging ein Pr\u00fcfbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts, der mit seinen Seiten 2 bis 4 dem eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten als Anlage beigef\u00fcgt ist (Bl. 214-216 GA). In ihm werden die angemeldeten Patentanspr\u00fcche als nicht gew\u00e4hrbar bezeichnet, wobei zun\u00e4chst die mangelnde Ausformulierung der beanspruchten Gegenst\u00e4nde ger\u00fcgt wird. Der Bescheid f\u00fchrt zehn Entgegenhaltungen auf, die nach klarer Formulierung des Anmeldungsgegenstands in den Anspr\u00fcchen auf ihre Relevanz zu \u00fcberpr\u00fcfen w\u00e4ren. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Kopie der Seiten 2 bis 4 des Pr\u00fcfbescheids vom 26. April 2002 (Bl. 214-216 GA) Bezug genommen. Nach weiterer telefonischer Korrespondenz mit dem zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfer erkl\u00e4rte die Beklagte am 14. Mai 2002 gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt, die Patentanmeldung DE 100 64 xxx nicht weiter zu verfolgen (Anlage L6).<br \/>\nMit Schreiben vom 18. Juni 2002 (Anlage B3; die dortige Datumsangabe \u201e18. Juni 2001\u201e ist unstreitig irrt\u00fcmlich erfolgt) teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, dass sie vor wenigen Tagen mit dem Pr\u00fcfer des Patentamtes gesprochen und erfahren habe, dass die Erteilung eines Patentes zur Messkapsel wegen der N\u00e4he zum Wirkprinzip des Piezos sehr fraglich sei. Sie wolle daher die Patentanmeldung, die auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der Schlie\u00dfung ihrer Patentl\u00fccke wenig Sinn habe, nicht weiter unterst\u00fctzen. Sollte die Kl\u00e4gerin daran weiter Interesse haben, solle sie kurzfristig Bescheid geben. Zu einer entsprechenden R\u00fcckmeldung der Kl\u00e4gerin kam es nicht. Die vertragsgegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung der Beklagten wurde am 04. Juli 2002 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht; die Offenlegungsschrift liegt als Anlage L9 vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, der Beklagten sei es nicht gelungen, das im Vertrag vom 17. Juli 2001 zugesagte technische Wissen in einer die Serienfertigung erm\u00f6glichenden Weise zu vermitteln. Auch aus dem Prototyp und den weiteren zehn gelieferten Ger\u00e4ten habe sich das zur Serienfertigung erforderliche Wissen nicht in dem vertraglich geschuldeten Ausma\u00df ersehen lassen. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr sei die Serienreife des Systems XXX 2000 vertraglich zugesichert worden. Sie behauptet, dar\u00fcber hinaus habe der Kaufgegenstand eine Vielzahl erheblicher M\u00e4ngel aufgewiesen. Zu den konkreten Beanstandungen der Kl\u00e4gerin wird auf ihr schrifts\u00e4tzliches Vorbringen sowie die im ersten Fragenkomplex des Beweisbeschlusses vom 02. September 2004 genannten Fragestellungen Bezug genommen, aus denen sich die Beanstandungen der Kl\u00e4gerin in Einzelnen ergeben.<br \/>\nDes Weiteren liege in der Aufgabe der Patentanmeldung DE 100 64 xxx durch die Beklagte ein schwerwiegender Vertragsversto\u00df, der sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 zum R\u00fccktritt vom Vertrag berechtige. Durch die eigenm\u00e4chtige R\u00fccknahme am 14. Mai 2002 (und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung \u2013 wie der Beklagten bekannt \u2013 nicht mehr verhindert werden konnte), habe die Beklagte dem vertraglich geschuldeten Know-how endg\u00fcltig die M\u00f6glichkeit sp\u00e4teren Patentschutzes genommen und es dadurch weiter entwertet.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst einen Anspruch aus Minderung in H\u00f6he vom 90 % des Kaufpreises (345.122,02 \u0080) geltend gemacht hatte, lie\u00df sie mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 die Wandelung des Vertrags vom 17. Juli 2001 erkl\u00e4ren und verlangt nunmehr R\u00fcckzahlung des gesamten Kaufpreises Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe s\u00e4mtlicher ihr von der Beklagten \u00fcberlassener Unterlagen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Beanstandungen der vertragsgem\u00e4\u00df erbrachten Leistungen f\u00fcr sachlich nicht gerechtfertigt. Dar\u00fcber hinaus ist sie der Ansicht, wegen widerspr\u00fcchlicher Aussagen des Vertrags vom 17. Juli 2001 liege rechtlich keine Zusicherung der Serienreife des Vertragsgegenstandes vor. Dem Vertrag sei nicht zu entnehmen, ob das Know-how am XXX 2000 als bereits serienreif oder als noch zur Serienreife zu entwickeln ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Etwaige Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien jedenfalls erloschen, weil diese es unterlassen habe, M\u00e4ngel des Kaufgegenstandes unverz\u00fcglich zu r\u00fcgen. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<br \/>\nDie Beklagte meint, mit der R\u00fccknahme der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldung vom 20. Dezember 2000 habe sie keine Vertragsverletzung begangen. Die genannte Patentanmeldung habe mangels Neuheit und erfinderischer T\u00e4tigkeit ohnehin nicht zur Erteilung eines Patents f\u00fchren k\u00f6nnen, so dass sich durch die R\u00fccknahme der Anmeldung lediglich ein dem Vertrag \u00fcber die Nutzung einer Patentanmeldung immanentes Risiko der Kl\u00e4gerin realisiert habe. Die Beklagte behauptet, der zust\u00e4ndige Pr\u00fcfer habe ihr telefonisch erl\u00e4utert, bei dem Gegenstand der Anmeldung vom 20. Dezember 2000 handele es sich lediglich um einen neuen Anwendungsfall eines schon bekannten technischen Prinzips. Aufgrund der Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamts sei sie fest davon ausgegangen, dass die Anmeldung nicht offengelegt werden w\u00fcrde. Zudem sei eine umfassende Neuformulierung der Patentanspr\u00fcche erforderlich gewesen, zu deren Vornahme sie \u2013 die Beklagte \u2013 vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei. Der Ausgang einer materiellen Pr\u00fcfung auf der Grundlage einer solchen Neuformulierung der Patentanspr\u00fcche stelle sich daher als v\u00f6llig offen dar.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon sei der Kl\u00e4gerin aus der R\u00fccknahme der Anmeldung kein Nachteil erwachsen. Denn der eigenen Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin vom 15. Juni 2001 (DE 101 29 xxx) liege eine Verbesserung der bereits durch die vertragsgegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung der Beklagten (DE 100 64 xxx) beanspruchten Messkapsel zugrunde. Durch ihre Anmeldung vom 15. Juni 2001 habe sich die Kl\u00e4gerin das technische Wissen der Anmeldung der Beklagten bereits gesichert und den Vertragsgegenstand patentrechtlich ausgenutzt, als ihr unter dem 18. Juni 2002 die R\u00fccknahme der Patentanmeldung mitgeteilt wurde. Dies habe zur Folge, dass die Kl\u00e4gerin durch den erkl\u00e4rten Verzicht auf die Anmeldung der Beklagten keinen Nachteil erlitten habe. Konsequenter Weise habe die Kl\u00e4gerin daher auch davon abgesehen, auf eine Wiederaufnahme der Anmeldung vom 20. Dezember 2000 hinzuwirken.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens und durch m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen in Termin auf Antrag der Kl\u00e4gerin. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Patentanwalt Kietzmann vom 30. Mai 2005 (Bl. 185ff. GA) sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. Juni 2006 (Bl. 274ff. GA) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises in H\u00f6he von 383.468,91 \u0080 (entsprechend 750.000,- DM) Zug um Zug gegen R\u00fcckgew\u00e4hr der Leistungen der Beklagten aus \u00a7\u00a7 325 Abs. 1 Satz 1 und 2 (2. Alt); 327 Satz 1; 346 Satz 1; 348 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (nachfolgend: a.F.). Diese sind gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 5 Satz 1 EGBGB auf das zwischen den Parteien am 17. Juli 2001 begr\u00fcndete Schuldverh\u00e4ltnis weiterhin anzuwenden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNachdem die Beklagte die vertragsgegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung DE 100 64 xxx mit Schreiben vom 14. Mai 2002 zur\u00fcckgenommen hat und es im Anschluss daran am 04. Juli 2002 gleichwohl zur Offenlegung der Patentanmeldung kam, ist der Beklagten die Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtung aus dem lizenzvertraglichen Vertragsteil, der Kl\u00e4gerin ein Nutzungsrecht an der Patentanmeldung DE 100 64 xxx zu gew\u00e4hren, unm\u00f6glich geworden. Darin liegt eine teilweise Unm\u00f6glichkeit im Sinne des \u00a7 325 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., die die Beklagte zu vertreten hat (\u00a7 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und die dazu f\u00fchrt, dass die teilweise Erf\u00fcllung des Vertrags vom 17. Juli 2001 hinsichtlich des kaufvertraglichen Teils ungeachtet der Frage der Mangelhaftigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin kein Interesse hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 325 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist der Gl\u00e4ubiger bei teilweiser Unm\u00f6glichkeit, wenn die teilweise Erf\u00fcllung des Vertrags f\u00fcr ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung der ganzen Verbindlichkeit nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 280 Abs. 2 BGB a.F. zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zur\u00fcckzutreten.<br \/>\na)<br \/>\nMit Vertrag vom 17. Juli 2001 wurde der Kl\u00e4gerin hier ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht am Gegenstand der Patentanmeldung der Beklagten im Bereich der Aufzugstechnik einger\u00e4umt. \u00a7 1 Abs. 1 des Vertrags spricht zwar ohne Einschr\u00e4nkung auf ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht lediglich davon, dass die Beklagte an die Kl\u00e4gerin das Know-how zum XXX 2000 einschlie\u00dflich des \u201eNutzungsrechtes\u201e der Patentanmeldung DE 100 64 xxx verkauft. Der Ausschlie\u00dflichkeitscharakter des Nutzungsrechts im Bereich der Aufzugstechnik ergibt sich aber im Umkehrschluss aus der Regelung des \u00a7 1 Abs. 2 Buchstabe a) des Vertrags, wonach die Beklagte das Recht haben sollte, die Patentanmeldung f\u00fcr sonstige Anwendungen au\u00dferhalb der Aufzugstechnik weiterhin zu nutzen. Dieses Vertragsverst\u00e4ndnis wird weiter gest\u00fctzt durch Absatz 3 der Pr\u00e4ambel, wonach die Vertragsparteien beabsichtigten, den Vertrieb des genannten Systems einschlie\u00dflich des dabei entstehenden Know-hows vollst\u00e4ndig und \u201eausschlie\u00dflich\u201e auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAls Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an der Patentanmeldung DE 100 64 xxx h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin nicht nur ein positives Nutzungsrecht am Gegenstand der Anmeldung und des zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erteilten Patents zugestanden, sondern sie w\u00e4re ab dem Zeitpunkt der Patenterteilung auch berechtigt gewesen, Dritte von der Nutzung des Patents auszuschlie\u00dfen. Diese M\u00f6glichkeit, Dritten nach Patenterteilung die Nutzung zu untersagen, ist durch die eigenm\u00e4chtige R\u00fccknahme der Patentanmeldung seitens der Beklagten vereitelt worden. Die Beklagte kann der Kl\u00e4gerin daher nicht mehr wie vertraglich geschuldet ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht am Gegenstand der Anmeldung und dem zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zu erteilenden Patent einr\u00e4umen.<br \/>\nDie am 14. Mai 2002 gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt erkl\u00e4rte R\u00fccknahme der Anmeldung (Anlage L6) f\u00fchrte dazu, dass das Patenterteilungsverfahren unwiderruflich beendet wurde. Die Erkl\u00e4rung der Beklagten, die Patentanmeldung nicht mehr weiter zu verfolgen, die Angelegenheit sei f\u00fcr sie abgeschlossen, war aus Sicht des Deutschen Patent- und Markenamts als R\u00fccknahme der Anmeldung zu verstehen. Aus ihr ging der Wille, das Erteilungsverfahren zu beenden, unmissverst\u00e4ndlich hervor. Die Erkl\u00e4rung der R\u00fccknahme einer Patentanmeldung kann nach ihrem Eingang nicht widerrufen werden (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 34 PatG Rn. 149; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, \u00a7 34 PatG Rn. 144). Grunds\u00e4tzlich kommt allenfalls eine Anfechtung in Betracht, deren Voraussetzungen hier aber ersichtlich nicht gegeben sind. Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass die Kl\u00e4gerin auch auf die Mitteilung der Beklagten vom 18. Juni 2002, die Patentanmeldung zur\u00fcckgenommen zu haben, nicht darauf hingewirkt hat, das Erteilungsverfahren fortzusetzen. Die von der Beklagten angenommene M\u00f6glichkeit, innerhalb von sechs Monaten die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung von Geb\u00fchren durch die Nachzahlung zu beseitigen (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG), besteht nur bei der R\u00fccknahmefiktion (\u00a7 6 Abs. 2 PatKostG), nicht jedoch bei einer wie hier erkl\u00e4rten R\u00fccknahme. Es w\u00e4re der Kl\u00e4gerin daher ohnehin nicht m\u00f6glich gewesen, durch eine entsprechende Bitte an die Beklagte eine Fortf\u00fchrung des Erteilungsverfahrens zu bewirken. Denn selbst der Beklagten als Anmelderin stand diese M\u00f6glichkeit nicht zur Verf\u00fcgung.<br \/>\nTrotz der R\u00fccknahme der Anmeldung kam es am 04. Juli 2002 zur Offenlegung der Anmeldung (Anlage L9). Entgegen ihrem anf\u00e4nglichen Bestreiten ist die Beklagte der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Offenlegung am 04. Juli 2002, substantiiert durch Vorlage der Offenlegungsschrift DE 100 64 xxx A1 als Anlage L9, nicht mehr entgegengetreten, sondern hat diese mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 (Bl. 103 GA) zugestanden. Infolge dieser Offenlegung, die durch die erst am 14. Mai 2002 erkl\u00e4rte R\u00fccknahme der Anmeldung nicht mehr verhindert werden konnte, wurde der Gegenstand der Patentanmeldung DE 100 64 xxx allgemein bekannt und somit zu Stand der Technik. Dies hat zur Folge, dass beiden Parteien damit jegliche M\u00f6glichkeit genommen wurde, die Technologie, die Gegenstand der Anmeldung der Beklagten war, erneut zum Gegenstand eines Schutzrechts zu machen. Die Kl\u00e4gerin kann damit Verbietungsrechte zum Schutz des ihr einger\u00e4umten ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts gegen\u00fcber Dritten endg\u00fcltig nicht mehr durchsetzen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte kann sich hier nicht mit Erfolg darauf berufen, die vertragsgegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung h\u00e4tte auch ohne ihre R\u00fccknahme nicht zur Patenterteilung f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIm Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beklagte allerdings darauf, dass bei einer schon der Anmeldung innewohnenden anf\u00e4nglichen Unm\u00f6glichkeit, f\u00fcr den Gegenstand des vertraglich geschuldeten ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts ein Patent erteilt zu bekommen, keine Vertragspflicht der Beklagten unm\u00f6glich geworden sein k\u00f6nnte. Wenn bereits die Anmeldung vom 20. Dezember 2000 zu keiner Patenterteilung f\u00fchren konnte (und zwar auch nicht nach Durchf\u00fchrung einer unter den gegebenen Umst\u00e4nden unvermeidbaren Neuformulierung der Patentanspr\u00fcche), h\u00e4tte sich mit dem durch die R\u00fccknahme und anschlie\u00dfende Offenlegung der Anmeldung eingetretenen, oben unter b) geschilderten Ergebnis lediglich das Risiko realisiert, das den Parteien als jedem Erteilungsverfahren immanent bewusst gewesen sein muss. Das Risiko, dass es bei der Lizenz \u00fcber eine Schutzrechtsanmeldung nicht zur Erteilung kommt, m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin tragen. Dieser Fall ist in der Risikoverteilung demjenigen gleich zu behandeln, dass bei einem Lizenzvertrag \u00fcber ein bereits erteiltes Patent dieses nachtr\u00e4glich vernichtet wird. Trotz der R\u00fcckwirkung der Nichtigerkl\u00e4rung tritt dann keine r\u00fcckwirkende Unwirksamkeit des Lizenzvertrags ein, der Lizenznehmer bleibt bis zur Nichtigerkl\u00e4rung zur Entrichtung der Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet (vgl. Benkard, aaO, \u00a7 15 PatG Rn. 192f.). Korrespondierend damit hat der Lizenzgeber grunds\u00e4tzlich nicht daf\u00fcr einzustehen, dass auf die lizenzierte Anmeldung tats\u00e4chlich ein Patent erteilt wird (vgl. Benkard, aaO, \u00a7 15 PatG Rn. 197). F\u00fcr die Zeit bis zur Zur\u00fcckweisung des Antrags bliebe der Lizenznehmer daher zur Zahlung vereinbarter Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet, weil das Ausbleiben der Erteilung in seinen Risikobereich f\u00e4llt. W\u00e4re der Beklagten darin zu folgen, dass der Gegenstand der Patentanmeldung schlechthin nicht patentf\u00e4hig war, h\u00e4tte sich im Ergebnis nur das ohnehin von der Kl\u00e4gerin zu tragende Risiko realisiert, dass es nicht zur Patenterteilung kommt, wobei die R\u00fccknahme der Anmeldung nur eine \u201e\u00fcberholende\u201e Ursache gesetzt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme steht jedoch zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Gegenstand der Patentanmeldung jedenfalls nach Neuformulierung der Patentanspr\u00fcche erteilungsf\u00e4hig war, die formellen M\u00e4ngel der Anmeldung also mit gegebenenfalls patentanwaltlicher Hilfe zu beheben waren (1) und der Gegenstand der Anmeldung neu war und auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhte (2).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Kammer schlie\u00dft sich uneingeschr\u00e4nkt dem Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigen Patentanwalt Kietzmann an, dass sich aus dem Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung DE 100 64 xxx der Anregung der Pr\u00fcfungsstelle folgend ein den formellen Anforderungen gen\u00fcgender Patentanspruch h\u00e4tte formulieren lassen. Bereits der Pr\u00fcfbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2002 (Seite 2-4: Bl. 214-216 GA) weist unmissverst\u00e4ndlich darauf hin, dass und aus welchen Gr\u00fcnden die in der Anmeldung der Beklagten nebengeordneten Anspr\u00fcche 1 bis 14 mangels Klarheit ihres beanspruchten Gegenstandes nicht gew\u00e4hrbar waren. Nach der dort vertretenen Auffassung sei es sehr zweifelhaft, ob aus dem in den Anmeldungsunterlagen offenbarten technischen Inhalt ein gegebenenfalls patentierbarer Gegenstand extrahiert werden k\u00f6nne. Zugleich weist die Pr\u00fcfungsstelle aber bereits den von ihr als \u201edie derzeit einzige M\u00f6glichkeit\u201e angesehenen Weg, \u201edie detailliert in der Figur offenbarten bautechnischen Fakten in einem einzigen Anspruch zusammenzufassen\u201e (Seite 4 des Pr\u00fcfbescheids, Bl. 216 GA). Auch der zust\u00e4ndige Pr\u00fcfer erachtete es also durchaus f\u00fcr m\u00f6glich, einen einzigen Anspruch zu formulieren.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat in einer ohne weiteres nachvollziehbaren Weise dargelegt, welche Merkmale im Sinne einer Merkmalsanalyse sich aus der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung der Beklagten entnehmen lassen Seite 15-17 des Gutachtens; Bl. 199-201 GA). Diese Merkmalsgliederung wird nachfolgend wiedergegeben, wobei in kursiver Schrift jeweils angegeben ist, an welcher Stelle der Anmeldung sich die entsprechende Offenbarung findet. Dabei wird zur Vereinfachung der Zitierung auf die als Anlage L9 vorgelegte Offenlegungsschrift DE 100 64 xxx A1 Bezug genommen, der eine entsprechende Figur einer Messkapsel beigef\u00fcgt ist:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Erfassung von K\u00f6rperschallimpulsen zur Positionsbestimmung eines l\u00e4ngs einer vorgegebenen Strecke beweglichen Gegenstandes (Spalte 1 Zeile 3-7), wobei<br \/>\n1. entlang der vorgegebenen Strecke ein Messmedium, vorzugsweise ein Stahldraht oder eine Stahlschiene angeordnet ist (Spalte 1 Zeile 5f.),<br \/>\n2. der Stahldraht mit nach einem vorgegebenen Signalmuster getakteten Schallimpulsen von einem am beweglichen Gegenstand angeordneten elektromagnetischen Sender beaufschlagt ist (Spalte 1 Zeile 11-14),<br \/>\n3. die Schallimpulse mittels eines Empf\u00e4ngers in Form einer Messkapsel an einem Ende des Stahldrahtes erfassbar sind (Spalte 1 Zeile 15-18),<br \/>\n3.1 die Messkapsel in einem festen thermisch und elektromagnetisch unempfindlichen Geh\u00e4use angeordnet ist (Spalte 1 Zeile 32-35),<br \/>\n3.2 die Messkapsel innen beheizbar ist, so dass eine konstante, f\u00fcr die Piezo-Keramik optimale Temperatur besteht (Spalte 2 Zeile 37-41, Anspruch 14),<br \/>\n3.2.1 die Heizung durch einen elektrisch beheizbaren Widerstand erfolgt (Spalte 2 Zeile 37-41, Anspruch 14),<br \/>\n4. die Messkapsel einen Messstift enth\u00e4lt, der mit den Stahldraht direkt verbunden ist, derart, dass die erzeugten Impulse aufgenommen und piezoelektrisch in elektrische Impulse umgewandelt werden (Spalte 1 Zeile 35-38, 15-18 und 26-28),<br \/>\n4.1 die Verbindung zwischen Stahldraht und Messstift eine Klemmverbindung bestehend aus einer Bohrung und eine in diese seitlich einschraubbarer Schraube ist (Spalte 1 Zeile 39-42),<br \/>\n5. der Messstift<br \/>\n5.1 aus leichtem und hochfestem Material zur besten Resonanz\u00fcbertragung besteht (Spalte 1 Zeile 68 bis Spalte 2 Zeile 2, Anspruch 2),<br \/>\n5.2 eine geringste Eigenmasse aufweist (Spalte 2 Zeile 3f., Anspruch 3),<br \/>\n5.3 in einem Geh\u00e4use beweglich gelagert ist, so dass keine Resonanzbeeinflussung besteht (Spalte 2 Zeile 5-7, Anspruch 4),<br \/>\n5.4 in die Messkapsel hineinragt (Spalte 2 Zeile 8f., Anspruch 5),<br \/>\n5.5 durch Dichtungsringe die Messkapsel gegen Feuchtigkeit und Staub abdichtet (Spalte 2 Zeile 10-12, Anspruch 6),<br \/>\n5.5.1 die Dichtringe den Messstift gegen Verschieben sichern (Spalte 2 Zeile 13f., Anspruch 7),<br \/>\n6. der Messstift \u00fcber einen Nocken verf\u00fcgt, der direkt auf einen Piezo-Sensor wirkt (Spalte 2 Zeile 16-18, Anspruch 8),<br \/>\n6.1 die Einwirkung des Nocken auf den Piezo-Sensor mittig erfolgt (Spalte 2 Zeile 16-18, Anspruch 8),<br \/>\n6.2 der Messstift auf die Piezo-Keramik des Piezo-Sensors kraftschl\u00fcssig wirkt (Spalte 2 Zeile 19f., Anspruch 9),<br \/>\n6.3 zwischen Messstift und Piezo-Keramik ein Metallpl\u00e4ttchen fest verbunden angeordnet ist, um die Piezo-Keramik bei gr\u00f6\u00dferen Kr\u00e4ften am Messstift nicht zu besch\u00e4digen (Spalte 2 Zeile 24-28, Anspruch 11),<br \/>\n7. die Piezo-Keramik<br \/>\n7.1 extrem d\u00fcnn ausgef\u00fchrt ist und damit geringsten Resonanzen folgen kann (Spalte 2 Zeile 21-23, Anspruch 10),<br \/>\n7.2 auf der dem Messstift gegen\u00fcberliegenden Seite durch einen dauerelastischen Kleber mit einer Halterung verbunden ist, wobei der dauerelastische Kleber die Resonanzen nicht behindert (Spalte 2 Zeile 29-32, Anspruch 12),<br \/>\n7.3 federbelastet ist, derart, dass die Piezo-Keramik st\u00e4ndig mit gleicher Kraft gegen den Messstift dr\u00fcckt (Spalte 2 Zeile 33-36, Anspruch 13).<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Merkmalsgliederung h\u00e4lt der Sachverst\u00e4ndige (Seite 23f. des Gutachtens; Bl. 207f. GA) und mit ihm die Kammer die folgende Formulierung einer Aufgabenstellung und eines abgegrenzten Anspruchs f\u00fcr m\u00f6glich, die der weiteren Pr\u00fcfung h\u00e4tten zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen. Dabei waren hier offen gelassene Bezugszeichen in der vorliegenden Patentanmeldung nicht benannt und h\u00e4tten noch belegt werden m\u00fcssen:<\/p>\n<p>\u201eAufgabe der Erfindung ist es, f\u00fcr eine Positionsfeststellung die von einem bewegten Gegenstand in einen Messdraht eingekoppelten Schallimpulse mit optimaler Resonanz\u00fcbertragung durch einen piezoelektrischen Sensor zu erfassen und in elektrische Impulse umzuwandeln.\u201e<\/p>\n<p>\u201ePatentanspr\u00fcche:<br \/>\n1. Vorrichtung zur Erfassung und Umwandlung der von einem bewegten Gegenstand in einen Messdraht (8) eingekoppelten Schallimpulse mittels einer an einem Ende des Messdrahtes (8) in einem Messkapselgeh\u00e4use (\u2026) auf einer Halterung (1) angeordneten Piezokeramik (3) eines piezokeramischen Sensors, wobei die Schallimpulse mittig auf die Piezokeramik durch eine mechanische Kopplung \u00fcbertragen werden, indem im Messkapselgeh\u00e4use (\u2026) ein Messstift (\u2026) beweglich gelagert ist, der Messstift (\u2026) einseitig aus dem Messkapselgeh\u00e4use (\u2026) herausragt und hier kraftschl\u00fcssig und l\u00f6sbar mit dem Ende des Messdrahtes (8) verbunden ist, und der Messstift (\u2026) auf seiner Mantelfl\u00e4che \u00fcber einen Nocken (5) verf\u00fcgt, der kraftschl\u00fcssig auf die Piezokeramik (3) wirkt.<br \/>\n2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Mantelfl\u00e4che des Messstiftes (\u2026) und dem Messkapselgeh\u00e4use (\u2026) beidseitig vom Nocken (5) Dichtringe (6) angeordnet sind, die das Innere des Messkapselgeh\u00e4uses (\u2026) gegen Feuchtigkeit und Staub abdichten und den Messstift (\u2026) gegen Verschieben sichern.<br \/>\n3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Nocken (5) des Messstiftes (\u2026) und der Piezokeramik (3) ein fest mit der Piezokeramik (3) verbundenes Metallpl\u00e4ttchen (4) angeordnet ist.<br \/>\n4. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterung (1) der Piezokeramik (3) durch eine im Messkapselgeh\u00e4use (\u2026) angeordnete Druckfeder (9) belastet ist, derart, dass die Halterung st\u00e4ndig mit gleicher Kraft gegen den Messstift (\u2026) gehalten wird.\u201e<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der dargelegten M\u00f6glichkeit, den Offenbarungsgehalt der Anmeldung in die oben wiedergegebenen Anspr\u00fcche umzuformulieren, nicht entgegengetreten. Zur Irrelevanz ihres einzigen Einwands, sie sei zu einer Umformulierung der angemeldeten Patentanspr\u00fcche vertraglich nicht verpflichtet gewesen, wird auf die Ausf\u00fchrungen unter cc) verwiesen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer oben unter (1) umschriebene Gegenstand der Anmeldung der Beklagten war zum Zeitpunkt des 20. Dezember 2000 neu und beruhte auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<br \/>\nSoweit das als Anlage B12 vorliegende Privatgutachten der Beklagten zu dem Schluss gelangt, der Gegenstand der Anmeldung sei nicht neu, weil die Signalerfassung durch die DE 44 34 xxx und die DE 199 22xxx, die Signal\u00fcbertragung durch die DE 199 29 xxx C1 direkt neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen seien, w\u00e4hrend die Signalauskopplung \u00fcber einen Messstift lediglich eine Auswahl aus verschiedenen vorhandenen technischen Mitteln darstelle, die eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht begr\u00fcnden kann, ist dem nicht zu folgen. Durch die Kombination verschiedener Entgegenhaltungen kann allenfalls die erfinderische T\u00e4tigkeit in Frage gestellt werden, nicht die Neuheit. Eine Erfindung ist neu, wenn die sie beschreibende Kombination von Merkmalen vor dem Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag der \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglich gewesen sind. F\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme m\u00fcssen aus der jeweiligen den Stand der Technik beschreibenden Ver\u00f6ffentlichung alle erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale bekannt sein (Busse\/Keukenschrijver, aaO, \u00a7 3 PatG Rn. 24, 108). F\u00fcr keine der Entgegenhaltungen hat die Beklagte dargetan, dass sie s\u00e4mtliche Merkmale der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldung der Beklagten neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehme.<br \/>\nDer Gegenstand der Patentanmeldung DE 100 64 xxx der Beklagten beruhte auch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (\u00a7 4 PatG), wobei die im Zusammenhang mit der L\u00f6sung der Aufgabe bereits bekannten Wirkungs-Mittel-Zusammenh\u00e4nge auch aus unterschiedlichen Ver\u00f6ffentlichungen vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag stammen k\u00f6nnen (Busse\/Keukenschrijver, aaO, \u00a7 4 PatG Rn. 32). Die Kammer folgt der Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen, dass es sich bei dem im vorliegenden Fall ma\u00dfgeblichen Fachmann um einen Elektroingenieur mit messtechnischen Kenntnissen handelt, der \u00fcber praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der F\u00f6rdertechnik verf\u00fcgt (vgl. Gutachten Seite 18; Bl. 202 GA). Von den vier im Beweisbeschluss genannten Entgegenhaltungen (1) DE-PS 199 22 xxx, (2) DE-PS 44 34 xxx, (3) DE-PS 199 29 xxx und (4) EP-A 1 024 372 unterf\u00e4llt nur die Entgegenhaltung (2) DE 44 34 xxx der Hauptklasse der zu beurteilenden Anmeldung, der Patentklassifikation G01H \u2013 Messen von mechanischen Schwingungen oder Ultraschall, Schall- oder Infraschallwellen. Die Entgegenhaltungen (3) DE 199 29 xxx und (4) EP-A 1 024 372 unterfallen lediglich dem \u00e4hnlich gelagerten Problemfeld der \u201eErmittlung der Anwesenheit mittels Ultraschallwellen\u201e (G01S). Die Erfindungsbeschreibung (1) DE 199 22 xxx wurde unter anderem klassifiziert in die Klasse \u201eTonerzeugung mittels piezoelektrischer Antriebe\u201e (G10K). Mit dem Sachverst\u00e4ndigen geht die Kammer davon aus, dass diese Entgegenhaltung nicht dem unmittelbaren Fachwissen des hier ma\u00dfgeblichen Fachmanns zuzuordnen ist. Dem sind die Parteien, auch die Beklagte, nicht mehr entgegengetreten.<br \/>\nDie Merkmale 1. bis 3. der obigen Merkmalsgliederung sind aus der Entgegenhaltung (3) DE 199 22 xxx, deren Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, bekannt. Auch dort kommt ein Schallsignalleiter (3), der lotrecht im Schacht (1) angeordnet ist, zur Positionserfassung des Aufzugkorbs (2) zur Anwendung. F\u00fcr das Auskoppeln des Schallsignals aus dem Schallsignalleiter ist ein Signalauskoppler (10) vorgesehen, der hinsichtlich der Funktion in der Gesamtvorrichtung der Messkapsel der Patentanmeldung der Beklagten entspricht. Die Entgegenhaltung (3) DE 199 22 xxx beschreibt jedoch nicht, wie die Signalauskopplung selbst erfolgt, also auf welche Art die von dem Signaleinkoppler (9) in den Schallsignalleiter (3) eingekoppelten Schallsignale auf den Signalauskoppler (10) \u00fcbertragen und mit welchen Mitteln sie dort in ein elektrisches Signal umgewandelt werden. Patentanspruch 1 spricht nur davon, dass der Signalauskoppler (10) mit einer Auswerteschaltung (11) zur Erzeugung eines f\u00fcr die momentane Position des Auszugkorbs (2) repr\u00e4sentativen Signals verbunden ist (DE 199 29 xxx C1, Spalte 4 Zeile 18-22). Insoweit sieht sich der Fachmann daher vor die Aufgabe gestellt, nach einer eigenst\u00e4ndigen L\u00f6sung zu suchen, die zum einen die Resonanzauskopplung optimal gew\u00e4hrleistet und sich zum anderen m\u00f6glichst als Montagebaustein in ein bestehendes Aufzugssystem integrieren l\u00e4sst.<br \/>\nAus der Entgegenhaltung (4) EP-A 1 024 372 erf\u00e4hrt er nur, dass der Signalauskoppler (6) neben induktiv oder kapazitiv arbeitenden vorzugsweise ein piezoelektrischer Signalauskoppler sein kann (EP 1 024 372 A1, Abschnitt 0014). \u00dcber die konkrete Ausf\u00fchrung eines piezoelektrischen Signalauskopplers erf\u00e4hrt der Fachmann hingegen auch aus der Entgegenhaltung (4) nichts. Insbesondere offenbart sie ihm nicht, dass der Signalauskoppler (die Messkapsel) einen Messstift enth\u00e4lt, der mit der Schallsignalleiter (dem Stahldraht) direkt verbunden ist und zwar dergestalt, dass die erzeugten Impulse aufgenommen und piezoelektrisch in elektrische Impulse umgewandelt werden (Merkmal 4. der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung). Des Weiteren erf\u00e4hrt der Fachmann nichts dar\u00fcber, dass der Messstift auf seiner Mantelfl\u00e4che \u00fcber einen Nocken verf\u00fcgt, der mittig und kraftschl\u00fcssig auf die Piezo-Keramik einwirkt (Merkmale 6., 6.1 und 6.2 der obigen Merkmalsgliederung, wie sie ebenfalls Bestandteil des von dem Sachverst\u00e4ndigen formulierten Hauptanspruchs 1 sind).<br \/>\nBei dem Auffinden der patentgem\u00e4\u00dfen Signalauskopplung mittels eines Messstiftes entsprechend Merkmal 4. kann der Fachmann auch der Entgegenhaltung (2) DE 44 34 xxx keine Ma\u00dfnahmen entnehmen, die denen der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldung entsprechen, obwohl auch die DE 44 34 xxx die piezoelektrische Umwandlung von Ultraschallwellen in elektrische Signale beinhaltet. Bei ihr erfolgt die \u00dcbertragung auf die piezoelektrische Membran jedoch \u00fcber die Luft, nicht mittels eines Messstiftes. So spricht Abschnitt 0007 der Beschreibung der DE 44 34 xxx davon, dass ein Ausgleichsschwinger (10) auf der Ultraschallwellen empfangenden Seite mit dem mittleren Bereich der piezoelektrischen Membran (3) verbunden ist; der Ausgleichsschwinger (10) besteht aus einem stabilen Material mit konischer Form, die zur Ultraschallwellen empfangenden Seite hin ge\u00f6ffnet ist. Die \u00dcbertragung des Impulses auf die piezoelektrische Membran \u00fcber die Luft (Lufterregung) f\u00fchrt jedoch nicht in naheliegender Weise zu einer entsprechend dem Merkmal 4. der Patentanmeldung DE 100 64 xxx ausgebildeten L\u00f6sung unter Verwendung eines in seiner Ausgestaltung dort n\u00e4her beschriebenen Messstiftes mit besonderen Funktionalit\u00e4ten wie der Echoimpulsverst\u00e4rkung. Diese L\u00f6sung unterscheidet sich, wie auch der Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar ausgef\u00fchrt hat, so dass ihm die Kammer folgt, so grundlegend von der Lufterregung gem\u00e4\u00df der DE 44 34 xxx, dass der Fachmann dieser Entgegenhaltung keine Anregung im Hinblick auf die L\u00f6sung nach der Patentanmeldung der Beklagten entnehmen konnte. Wollte man dar\u00fcber hinaus auch die Entgegenhaltung (1) DE 199 22 xxx zum ma\u00dfgeblichen Stand der Technik z\u00e4hlen, g\u00e4lten insoweit dieselben Bedenken wie bei der Entgegenhaltung (2) DE 44 34 xxx. Auch in der DE 199 22 xxx C2 wird nicht offenbart, dass die Auskopplung und \u00dcbertragung des Impulses auf das piezoelektrische Element mittels eines Messstifts erreicht wird. Die Beklagte hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, wieso es sich bei dem Messstift gem\u00e4\u00df der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldung um ein technisches Mittel handeln sollte, das dem durchschnittlichen Fachmann auf dem hier ma\u00dfgeblichen Gebiet im Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen sei. Auch insoweit folgt die Kammer der W\u00fcrdigung des Sachverst\u00e4ndigen, dass dies im Stand der Technik nicht vorweggenommen war (Seite 22 des Gutachtens, Bl. 206 GA).<br \/>\n\u00dcber die vier im Beweisbeschluss genannten Entgegenhaltungen hinaus hat der Sachverst\u00e4ndige auch die weitere Entgegenhaltung DE 35 24 xxx(vgl. die Anlage zum Gutachten; Bl. 217-220 GA) auf ihren Offenbarungsgehalt im Hinblick auf Merkmal 4 der Patentanmeldung DE 100 64 xxx untersucht. Bei der hier offenbarten Erfindung ist ein Sensordraht (10), der mechanische Schwingungen eines zu detektierenden Objektes aufnimmt, mechanisch mit einem piezoelektrischen Wandler in einer baulichen Einheit gekoppelt. Die unl\u00f6sbare bauliche Verbindung beider Bauteile bringt jedoch im Hinblick auf das Anwendungsgebiet der Patentanmeldung der Beklagten (Auszugstechnik) Probleme hinsichtlich Wartung und Montage mit sich. Der nachvollziehbaren Wertung des Sachverst\u00e4ndigen, dass der Fachmann, der sich im Rahmen der oben genannten Aufgabenstellung um eine L\u00f6sung bem\u00fcht, die Lehre der DE 35 24 xxx als praktisch untauglich verwerfen w\u00fcrde, schlie\u00dft sich die Kammer an. Dieser W\u00fcrdigung ist auch die Beklagte in ihrer Auseinandersetzung mit dem Gutachten nicht entgegengetreten.<br \/>\n\u00dcber das Merkmal 4. hinaus ist dem Sachverst\u00e4ndigen darin zu folgen, dass die Ausgestaltung eines Messstiftes nach Merkmal 5., der f\u00fcr die Signalauskopplung mittels eines piezoelektrischen Sensors verwendet wird, im Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt war. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Einsatz eines Messstiftes zu diesen Zwecken neu war und auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhte, mithin erst recht seine bauliche Ausgestaltung Grundlage f\u00fcr einen abgegrenzten Anspruch bilden konnte. Daraus folgt zugleich auch, dass Merkmal 6., wonach der Messstift \u00fcber einen Nocken verf\u00fcgt, der direkt auf einen Piezo-Sensor wirkt, nicht vorweggenommen war. Bei der in der Entgegenhaltung DE 44 34 xxx offenbarten piezoelektrischen Membran mit einem Schwinger in konischer Form ist dieser nicht als Bestandteil eines Messstiftes vorgesehen.<br \/>\nAus der abschlie\u00dfenden Einsch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen auf Seite 25 seines Gutachtens (Bl. 209 GA), da die Pr\u00fcfungsstelle im Pr\u00fcfbescheid vom 26. April 2002 angek\u00fcndigt hat, nach Neufassung der angemeldeten Anspr\u00fcche eine zielgerichtete Recherche durchzuf\u00fchren, sei nicht abzusehen, ob der oben genannte Anspruch zu einer Erteilung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen, kann nicht im Sinne der Beklagten abgeleitet werden, es h\u00e4tte keine ausreichende Gewissheit f\u00fcr eine Patenterteilung bestanden. Eine objektive Basis f\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung hat die Beklagte entgegen ihrer dahingehenden prozessualen Obliegenheit nicht dargetan. Der Sachverst\u00e4ndige hat sich mit insgesamt f\u00fcnf Entgegenhaltungen hinsichtlich ihrer Neuheitssch\u00e4dlichkeit und des Naheliegens befasst. Darunter befanden sich all jene Entgegenhaltungen, die die Beklagte mit dem von ihr als Anlage B12 vorgelegten Privatgutachten vom 14. Juli 2004 f\u00fcr relevant gehalten hat (DE 44 34 xxx, DE 199 22 xxx und DE 199 29 948) sowie die von der Beklagten schrifts\u00e4tzlich er\u00f6rterte Entgegenhaltung EP-A 1 024 372 und die weitere, von dem Sachverst\u00e4ndigen selbst ermittelte Entgegenhaltung DE 35 24 xxx Es w\u00e4re Aufgabe der Beklagten gewesen, in Kenntnis des im Gutachten neu und formell ordnungsgem\u00e4\u00df formulierten Patentanspruchs darzulegen, welche weiteren Entgegenhaltungen \u00fcber die von dem Sachverst\u00e4ndigen untersuchten hinaus gegen die Erteilungsf\u00e4higkeit dieser Anspruchsfassung sollten angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dass sich der Pr\u00fcfer in dem Pr\u00fcfbescheid vom 26. April 2002 vorbehalten hat, in Kenntnis eines noch zu formulierenden ordnungsgem\u00e4\u00dfen Patentanspruchs eine zielgerichtete Recherche vorzunehmen, entbindet die Beklagte nicht von ihrer prozessualen Pflicht, diese Aufgabe nunmehr selbst zu \u00fcbernehmen und etwaigen weiteren zu ermittelnden Stand der Technik darzulegen sowie darzutun, inwieweit er dem neu formulierten Patentanspruch entgegenstehen soll. Ein schlichter Rekurs auf den Pr\u00fcfungsvorbehalt im Pr\u00fcfbescheid vom 26. April 2002 gen\u00fcgte in Kenntnis der neu formulierten Patentanspr\u00fcche jedenfalls nicht mehr.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer von der Beklagten vorgetragene Einwand, sie sei zu einer \u00c4nderung der angemeldeten Patentanspr\u00fcche, insbesondere zu einer umfassenden Umformulierung und Abgrenzung der Patentanspr\u00fcche zum Stand der Technik, nicht vertraglich verpflichtet gewesen, geht an dem ihr hier zu machenden Vorwurf vorbei. Dabei kann man mit der Beklagten davon ausgehen, dass Vertragsgegenstand die Anspr\u00fcche aus der Patentanmeldung waren, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Deutschen Patent- und Markenamt vorlag und als solche unzweifelhaft nicht erteilungsf\u00e4hig war. Selbst wenn man dies zugrunde legt, h\u00e4tte die Beklagte die Anmeldung aber jedenfalls nicht ohne vorherige Information der Kl\u00e4gerin als der ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigten zur\u00fccknehmen d\u00fcrfen, insbesondere nicht zu einem Zeitpunkt, in dem die Offenlegung der Patentanmeldung nicht mehr zu verhindern war. W\u00e4re die Kl\u00e4gerin rechtzeitig informiert worden, h\u00e4tte wenigstens sie die M\u00f6glichkeit gehabt, ihrerseits auf eine erteilungstaugliche Anspruchsfassung hinzuwirken. Ohne eine vorherige Mitteilung der Probleme im Verfahren der Patenterteilung war der Kl\u00e4gerin aber jegliche Mitwirkung bei der Neuformulierung der Anspr\u00fcche schon grunds\u00e4tzlich verwehrt. Auch wenn man mit der Beklagten annehmen wollte, die Kl\u00e4gerin sei an einer positiven Nutzung des Gegenstands der Patentanmeldung DE 100 64 xxx gar nicht interessiert gewesen, sondern habe nur Verbietungsrechte gegen\u00fcber Dritten erstrebt, um ihre eigene technische L\u00f6sung auf dem Markt vor derjenigen der Beklagten zu sch\u00fctzen, h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin an einer Patenterteilung gelegen sein m\u00fcssen. Schon nach den konkreten Umst\u00e4nden, wie sie die Beklagte behauptet, w\u00e4re daher davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin an einer erteilungsf\u00e4higen Formulierung der Patentanspr\u00fcche mitgewirkt h\u00e4tte. Hierf\u00fcr streitet zudem die Vermutung aufkl\u00e4rungsrichtigen Verhaltens bei vertragspflichtwidrigem Unterlassen einer Aufkl\u00e4rungspflicht (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 63. Auflage 2004, \u00a7 280 Rn. 39). Danach besteht bei Verletzung einer Aufkl\u00e4rungspflicht eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass sich der Aufzukl\u00e4rende bei geh\u00f6riger Aufkl\u00e4rung entsprechend dem pflichtgem\u00e4\u00dfen Rat verhalten h\u00e4tte. W\u00e4re die Kl\u00e4gerin hier von der Beklagten \u00fcber den Inhalt des Pr\u00fcfbescheids vom 26. April 2002 (Seiten 2-4: Bl. 214-216 GA) informiert worden, h\u00e4tte sie, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme patentanwaltlicher Hilfe, die mangelhafte Ausformulierung der beanspruchten Gegenst\u00e4nde beheben k\u00f6nnen, so wie dies auch durch den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen Patentanwalt Kietzmann im vorliegenden Rechtsstreit m\u00f6glich war. Durch die tats\u00e4chlich vor der unwiderruflichen R\u00fccknahme der Anmeldung unterbliebene Information der Kl\u00e4gerin war ihr aber jegliche M\u00f6glichkeit zur Einflussnahme auf das Erteilungsverfahren genommen.<br \/>\nF\u00fcr die Kammer steht fest, dass eine Erfolg versprechende Neuformulierung der Patentanspr\u00fcche bei rechtzeitiger Information der Kl\u00e4gerin innerhalb des Erteilungsverfahrens m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Das Erteilungsverfahren ist regelm\u00e4\u00dfig von einem Dialog zwischen Pr\u00fcfer und Anmelder gepr\u00e4gt, in dem der Pr\u00fcfer etwaige noch bestehende Bedenken mitteilt und Gelegenheit gibt, diese seitens des Anmelders auszur\u00e4umen. Soweit es dem Sachverst\u00e4ndigen im vorliegenden Rechtsstreit ohne einen solchen Dialog mit einem Pr\u00fcfer m\u00f6glich war, auf der Grundlage der Anmeldung formell ordnungsgem\u00e4\u00dfe Patentanspr\u00fcche zu formulieren, musste dies auch im Anmeldeverfahren m\u00f6glich sein. Wenn sich die Beklagte selbst nicht in der Lage sah, die Anmeldung mit Aussicht aus Erfolg weiterzuf\u00fchren, h\u00e4tte sie zumindest der Kl\u00e4gerin als der ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigten am Gegenstand der Patentanmeldung die Gelegenheit dazu einr\u00e4umen m\u00fcssen. Inkonsequent ist es insoweit, wenn die Beklagte darauf hinweist (Stellungnahme zum Gutachten vom 01. Dezember 2005, Seite 4; Bl. 253 GA), sie h\u00e4tte sicher dazu beigetragen, dass das Verfahren erfolgreich weitergef\u00fchrt wird, wenn sie von der Kl\u00e4gerin dazu aufgefordert worden w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin habe insoweit aber keinerlei Aktivit\u00e4ten entfaltet. Die Beklagte ber\u00fccksichtigt dabei nicht, dass es der Kl\u00e4gerin mangels Information gar nicht m\u00f6glich war, ihrerseits t\u00e4tig zu werden oder die Beklagte als Anmelderin zu einer T\u00e4tigkeit aufzufordern.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas Unm\u00f6glichwerden des lizenzvertraglichen Teils ihrer Verpflichtungen hat die Beklagte auch zu vertreten. Sie hat am 14. Mai 2002 in rechtsverbindlicher und unwiderruflicher Weise die R\u00fccknahme der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldung erkl\u00e4rt, ohne die Kl\u00e4gerin zuvor von ihrer Absicht in Kenntnis zu setzen. Sie h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin als der ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigten vor R\u00fccknahme die M\u00f6glichkeit geben m\u00fcssen, auf eine Neuformulierung der angemeldeten Patentanspr\u00fcche hinzuwirken. Die erst einen Monat sp\u00e4ter erfolgte Mitteilung an die Kl\u00e4gerin vom 18. Juni 2002 (Anlage B3) vermochte daran nichts mehr zu \u00e4ndern, weil beiden Parteien \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die rechtliche M\u00f6glichkeit fehlte, die Wirkungen der R\u00fccknahme zu beseitigen.<br \/>\nDaher kann es die Beklagte auch nicht entlasten, dass sie meinte, aufgrund ihrer R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung vom 14. Mai 2002 werde es nicht mehr zur Offenlegung der Anmeldung kommen. Ausweislich der Mitteilung vom 21. Juni 2001 (Anlage L7) musste ihr bekannt sein, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung voraussichtlich am 27. Juni 2002 erfolgen werde und unterbleibe, wenn die Anmeldung fr\u00fcher als acht Wochen vor dem vorgesehenen Ver\u00f6ffentlichungstag zur\u00fcckgenommen wird. Angesichts dieser Mitteilung ist es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Beklagte meinte, durch eine R\u00fccknahme, die hier erst sechs Wochen und zwei Tage vor dem vorgesehenen Ver\u00f6ffentlichungsdatum erfolgte, eine Offenlegung noch verhindern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nInfolge des Wegfalls des vertraglich einger\u00e4umten Nutzungsrechts am Gegenstand der Patentanmeldung ist auch die \u00dcberlassung des auf denselben Gegenstand bezogenen Know-hows f\u00fcr die Kl\u00e4gerin berechtigter Weise nicht mehr von Interesse (\u00a7 325 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Sowohl die Patentanmeldung als auch das vereinbarungsgem\u00e4\u00df \u00fcbertragene Know-how bezogen sich gleicherma\u00dfen auf eine Messkapsel zur Erfassung von K\u00f6rperschallinformationen, wie sich schon aus \u00a7 1 Abs. 1 des Vertrags (\u201edas Know-how zum XXX 2000 inclusive des Nutzungsrechtes der vorgenannten Patentanmeldung\u201e) ergibt. Die endg\u00fcltige \u00dcbertragung des Know-hows gegen Zahlung eines einmaligen Betrags, auf die Kaufrecht analog anwendbar ist, einerseits und die Lizenzierung der mit dem Know-how zusammenh\u00e4ngenden Patentanmeldung andererseits verfolgten auch hier das gemeinsame Ziel, dem Lizenznehmer zun\u00e4chst das technische Know-how f\u00fcr den Gegenstand zu vermitteln, der durch das erwartete Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gesch\u00fctzt werden sollte. Der Wert des \u00fcbertragenen Know-hows f\u00fcr den Zeitraum, in dem die Patentanmeldung noch nicht offengelegt ist, ergab sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin daraus, dass das Know-how noch geheim und dadurch (in tats\u00e4chlicher Hinsicht) gesch\u00fctzt war. Mit der Offenlegung der Patentanmeldung geht der Geheimnischarakter zwar regelm\u00e4\u00dfig verloren, an seine Stelle tritt aber mit der Patenterteilung ein entsprechendes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht. F\u00fcr den Zeitraum zwischen Offenlegung der Anmeldung und Patenterteilung ist der sp\u00e4tere Inhaber zumindest mittelbar \u00fcber \u00a7 33 PatG gesch\u00fctzt.<br \/>\nDurch die unwiderrufliche R\u00fccknahme der Patentanmeldung durch die Beklagte und die am 04. Juli 2002 erfolgte Offenlegung der Patentanmeldung DE 100 64 xxx hat die Kl\u00e4gerin aber jegliche Aussicht verloren, den Gegenstand der Patentanmeldung jemals ausschlie\u00dflich nutzen zu k\u00f6nnen: Durch die Offenlegung ist der Gegenstand der Anmeldung auf druckschriftlichem Wege offenkundig geworden und kann daher auch durch eine erneute Anmeldung nicht mehr patentrechtlich gesch\u00fctzt werden. Zwar endet ein Lizenzvertrag \u00fcber Know-how nicht ohne Weiteres dadurch, dass das dem Know-how zugrunde liegende Betriebsgeheimnis zum Patent angemeldet wird, doch f\u00fchrt die Ver\u00f6ffentlichung zum Verlust des Geheimnischarakters mit der Folge eines vom Lizenzgeber zu vertretenden Unm\u00f6glichwerdens (Busse\/Keukenschrijver, aaO, \u00a7 15 PatG Rn. 91; BGH, GRUR 1976, 140, 141f. \u2013 Polyurethan, zum alten Schuldrecht). Berechtigter Weise hat die \u00dcberlassung des Know-hows f\u00fcr die Kl\u00e4gerin daher kein Interesse, so dass sie zum R\u00fccktritt vom (gesamten) Vertrag berechtigt ist.<br \/>\nDass aus Sicht der Kl\u00e4gerin insbesondere die Erlangung eines Ausschlie\u00dflichkeitsrechts gegen\u00fcber der Nutzung des Know-hows als solchem im Vordergrund stand, ergibt sich insbesondere aus dem ihr von der Beklagten unterstellten Interesse am Vertragsschluss. Die Beklagte meint im Zusammenhang mit der Frage des kaufrechtlichen Gew\u00e4hrleistungsrechts, die Kl\u00e4gerin sei an einer eigenen Fertigung nach dem Know-how der Beklagten gar nicht interessiert gewesen, sondern habe mittels des ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts nur etwaige nach dem Know-how gefertigte Produkte Dritter vom Markt fernhalten wollen, um ihr eigenes Produkt, das ohne Verwendung des vertragsgem\u00e4\u00dfen Know-hows hergestellt wurde, zu sch\u00fctzen. Unterstellt man mit der Beklagten dieses Interesse auf Seiten der Kl\u00e4gerin als richtig, konnte es nur dann befriedigt werden, wenn der Kl\u00e4gerin ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht, das mit entsprechenden Verbietungsrechten gegen\u00fcber Dritten einhergeht, einger\u00e4umt werden konnte. Dies war nach R\u00fccknahme der Anmeldung aber nicht mehr der Fall, so dass auch das Nutzungsrecht am Know-how f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht mehr von Interesse sein konnte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGegen\u00fcber ihrer Haftung aus \u00a7 325 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. kann die Beklagte schlie\u00dflich nicht mit Erfolg unter Berufung auf die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) einwenden, die Kl\u00e4gerin sei trotz der R\u00fccknahme der Patentanmeldung und der anschlie\u00dfenden Offenlegung ihres Gegenstandes in ihrem Verbietungsinteresse gegen\u00fcber Dritten durch ihre eigene Patentanmeldung vom 15. Juni 2001, die zwischenzeitlich zur Patenterteilung gef\u00fchrt hat (die Patentschrift DE 101 29 xxx C2 liegt als Anlage L10 vor), hinreichend gesch\u00fctzt. Denn die Beklagte hat bereits nicht schl\u00fcssig dargetan, dass Anspruch 1 der Anmeldung und des nunmehrigen Patents der Kl\u00e4gerin (Anlage L10) s\u00e4mtliche Merkmale umfasst, die Gegenstand der Anmeldung vom 20. Dezember 2000 waren. Nur dann w\u00e4re der Schluss gerechtfertigt, die Kl\u00e4gerin habe an einer Erteilung des Patents DE 100 64 xxx von Anfang an kein Interesse aufweisen k\u00f6nnen, weil sie im Umfang seines Gegenstands bereits durch eigene Schutzrechte gesch\u00fctzt war. Es ist aber von der Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht erkennbar, dass in der Patentschrift DE 101 29 xxx C2 etwa die Merkmale 4ff. der unter 1. c) bb) (1) wiedergegebenen Merkmalsgliederung gesch\u00fctzt sind.<br \/>\nDessen ungeachtet verweist die Beklagte selbst bereits in der Klageerwiderung (Seite 10; Bl. 44 GA) auf grundlegende Unterschiede in der Technik des XXX 2000 (Patentanmeldung DE 100 64 xxx) zur patentrechtlich gesch\u00fctzten Aufzugstechnik der Kl\u00e4gerin. Aufgrund der Verwendung der durch den besonderen Piezo-Sensor verbesserten Messkapsel seien anders als nach dem System der Kl\u00e4gerin keine weiteren Signald\u00e4mpfer zur Vermeidung st\u00f6render Signalreflexionen erforderlich und es werde nur ein Signalauskoppler ben\u00f6tigt. Bereits daraus wird deutlich, dass mit dem System des XXX 2000 aufgrund der Verwendung eines piezoelektrischen Elements in der Messkapsel eine andernfalls technisch erforderliche Bed\u00e4mpfung eines Echosignals entbehrlich wurde. Dies belegt zugleich, dass es sich bei dem Gegenstand der Patentanmeldung der Beklagten um eine sinnvolle Erg\u00e4nzung der bereits vorhandenen bzw. angemeldeten Schutzrechte der Kl\u00e4gerin handelte. Andernfalls w\u00e4re auch nicht erkl\u00e4rlich, aus welchem Grund die Kl\u00e4gerin mit Vertrag vom 17. Juli 2001 die Nutzungsberechtigung am Know-how des XXX 2000 und der darauf bezogenen Patentanmeldung k\u00e4uflich erwerben sollte, nachdem sie ihr Patent DE 101 29 xxx bereits einen Monat zuvor am 15. Juni 2001 angemeldet hatte. Auch das von der Beklagten behauptete Interesse der Kl\u00e4gerin, mittels des Erwerbs lediglich Dritte von einem Angebot von Produkten nach dem XXX 2000 abzuhalten, um ihr Produkt auf dem Markt zu sch\u00fctzen, h\u00e4tte den Erwerb der Nutzungsrechte am XXX 2000 nicht geboten, wenn die Kl\u00e4gerin durch ihre fr\u00fchere Anmeldung vom 15. Juni 2001 schon in dem gleichen Umfang gesch\u00fctzt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAufgrund des wirksam erkl\u00e4rten R\u00fccktritts vom Vertrag (\u00a7 349 BGB a.F.) sind beide Parteien einander zur R\u00fcckgew\u00e4hr der empfangenen Leistungen Zug um Zug verpflichtet (\u00a7\u00a7 346 Satz 1; 348 BGB a.F.). Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 hat die Kl\u00e4gerin zwar explizit nur die \u201eWandlung des Vertrags vom 17. Juli 2001\u201e erkl\u00e4rt, darin liegt zugleich aber auch eine konkludente R\u00fccktrittserkl\u00e4rung, soweit sich die Kl\u00e4gerin auf die Rechtsfolgen der R\u00fccknahme der Patentanmeldung durch die Beklagte beruft. Denn die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer schrifts\u00e4tzlichen Erkl\u00e4rung vom 16. Juni 2004 zu verstehen gegeben, dass sie sich vom Vertrag mit der Beklagten vollst\u00e4ndig l\u00f6sen will. Ob dies im Wege der Wandelung nach altem Recht oder des R\u00fccktritts wegen teilweiser Unm\u00f6glichkeit, jeweils unter den gegebenen Voraussetzungen, erfolgt, tritt gegen\u00fcber dem wesentlichen Erkl\u00e4rungsgehalt, sich vollst\u00e4ndig vom Vertrag l\u00f6sen zu wollen, zur\u00fcck. Hinsichtlich der R\u00fcckgew\u00e4hrpflicht aus \u00a7 346 Satz 1 BGB a.F. geht der von der Beklagten erhobene Verj\u00e4hrungseinwand ins Leere, weil seit dem 01. Januar 2002 auf das vorliegende R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist aus \u00a7 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung findet (Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 EGBGB).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nOb der Kl\u00e4gerin daneben auch ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 459 Abs. 1 oder 2; 462; 465; 467; 346 Satz 1 BGB a.F. nach Wandelung des Vertrags vom 17. Juli 2001 wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen eines der geltend gemachten Fehler der Kaufsache zusteht, kann im Hinblick auf den gegebenen Anspruch wegen nachtr\u00e4glicher teilweiser Unm\u00f6glichkeit dahin gestellt bleiben. Es ist daher weder im Rechtlichen zu entscheiden, ob die Beklagte der Kl\u00e4gerin die Serienfertigungsreife des zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Wissens im Sinne des \u00a7 459 Abs. 2 BGB a.F. zugesichert hat, noch ob es an der Serienreife im Tats\u00e4chlichen fehlte oder die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Beanstandungen berechtigt sind und einen Fehler der Kaufsache darstellen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Urspr\u00fcnglich: 345.122,02 \u0080<br \/>\n&#8211; Seit dem 16. Juni 2004: 383.468,91 \u0080<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0506 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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