{"id":2847,"date":"2006-01-26T17:00:41","date_gmt":"2006-01-26T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2847"},"modified":"2016-04-26T12:53:40","modified_gmt":"2016-04-26T12:53:40","slug":"4a-o-21605-kontaktwalzenwickel-maschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2847","title":{"rendered":"4a O 216\/05 &#8211; Kontaktwalzenwickel-Maschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0505<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nAnerkenntnisurteil vom 26. Januar 2006, Az. 4a O 216\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis insgesamt zwei Jahre, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Kontaktwalzenwickel-Maschinen zum rechts- und linksdrehenden Aufwickeln einer von einer Zuf\u00fchreinrichtung kontinuierlich zulaufenden bahnf\u00f6rmigen Kunststofffolie (2) mit Hilfe einer Wickelwelle (3), die dazu wahlweise mit unterschiedlichem Drehsinn antreibbar ist,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei ohne Unterbrechung des kontinuierlichen Zulaufs der Kunststofffolie (2) bei jeweils einem gleichbleibenden Drehsinn ein in der Aufwickelstation (4) der Maschine (1) auf der Wickelwelle (3) zum Sollma\u00df aufgewickeltes Coil (5) zusammen mit seiner Wickelwelle (3) aus der Aufwickelstation (4) abgef\u00fchrt wird und<br \/>\nwobei im Takt des Aufwickelvorganges eine neue Wickelwelle (3) in die Anwickelstation (7) der Maschine (1) eingelegt, die Bahn zwischen fertigem Coil (5) und neuer Wickelwelle (3) getrennt, die neue Wickelwelle (3) angewickelt und nach \u00dcberf\u00fchrung in die Aufwickelstation (4) zum Coil (5) mit Sollma\u00df fertiggewickelt wird, &#8211; mit<br \/>\na) einer Breitstreckwalze (8) f\u00fcr die zulaufende Kunststofffolie (2),<br \/>\nb) einer Kontaktwalze (9), die f\u00fcr den links- oder rechtsdrehenden Wickelmodus wahlweise mit unterschiedlichem Drehsinn antreibbar ist, f\u00fcr den Kontaktantrieb der Wickelwelle (3) bzw. der Wickelwellen (3) mit der angewickelten Kunststofffolie (2) bzw. mit dem sich bildenden Coil (5), welche Kontaktwalze (9) wahlweise mit einem ersten Drehsinn oder einem dazu entgegengesetzten Drehsinn antreibbar ist,<br \/>\nc) einer Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) f\u00fcr die Aufnahme neu einzuf\u00fchrender Wickelwellen (3) sowie f\u00fcr den Anwickelvorgang,<br \/>\nd) einer mit der Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) eine bauliche Einheit bildende Schneideinrichtung (11) zum Trennen des aufgewickelten Coils (5) von der zulaufenden Kunststofffolie (2) und<br \/>\ne) einer Aufwickelstation (4) mit Aufwickelvorrichtung (12) zum Aufwickeln der auf der Wickelwelle (3) angewickelten Kunststofffolie (2) zum fertigen Coil (5),<br \/>\nwobei in Kombination dazu die folgenden Merkmale f) bis l) verwirklicht sind:<br \/>\nf) die Anwickelstation (7) befindet sich oberhalb der Kontaktwalze (9) im Bereich einer 12h-Stellung, die Aufwickelstation (4) befindet sich tiefer als die Anwickelstation (7) im Bereich einer 9h-Stellung,<br \/>\ng) die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) ist zugleich als \u00dcbergabevorrichtung f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung einer Wickelwelle (3) mit angewickelter Kunststofffolie (2) an der Aufwickelstation (4) ausgebildet und aus dem Bereich der 12h-Stellung in den Bereich der 9h-Stellung und dar\u00fcber hinaus weiter bis in den Bereich einer 6h-Stellung um die geometrische Achse der Kontaktwalze (9) schwenkbar,<br \/>\nh) rotiert die Kontaktwalze (9) beim Aufwickelvorgang mit ihrem ersten Drehsinn (\u201erechtsdrehende\u201e Aufwicklung), so wird die Kunststofffolie (2) im Bereich oder \u00fcber den Bereich der 12h-Stellung der Kontaktwalze (9) zugef\u00fchrt und 9h-seitig an die Aufwickelstation (4) abgef\u00fchrt, wobei sich die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) dabei funktionslos im Bereich der 6h-Stellung befindet,<br \/>\ni) rotiert die Kontaktwalze (9) beim Aufwickelvorgang mit ihrem dem ersten Drehsinn entgegengesetzten Drehsinn (\u201elinksdrehende\u201e Aufwicklung), so wird die Kunststofffolie (2) im Bereich oder \u00fcber den Bereich der 6h-Stellung der Kontaktwalze zugef\u00fchrt und 9h-seitig abgef\u00fchrt, wobei sich die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) im Bereich der 6h-Stellung befindet,<br \/>\nj) die Schneideinrichtung (11) ist mit der Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) verbunden und in Richtung des ersten Drehsinns vor der Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) angeordnet, sie weist ein Trennmesser auf, das sowohl eine zwischen der Schneideinrichtung (11) und der Kontaktwalze (9) als auch eine an der der Kontaktwalze (9) abgewandten Seite der Schneideinrichtung vorbeilaufende Bahn trennen kann,<br \/>\nk) rotiert die Kontaktwalze (9) gem\u00e4\u00df Merkmal h), so ist zum Zwecke des Einlegens einer neuen Wickelwelle (3) die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) mit der Schneideinrichtung (11) aus der Stellung im 6h-Bereich gleichsinnig mit der ersten Drehrichtung der Kontaktwalze (9) \u00fcber die 3h-Stellung in den Bereich der 12h-Stellung der Anwickelstation (7) schwenkbar, wobei sich zumindest eine F\u00fchrungsrolle der Schneideinrichtung (11) zwischen die schlaufenfrei laufende Kunststofffolie (2) und die Kontaktwalze (9) schiebt,<br \/>\nl) rotiert die Kontaktwalze (9) gem\u00e4\u00df Merkmal i), so ist zum Zwecke des Einlegens einer neuen Wickelwelle (3) die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) mit der Schneideinrichtung (11) gleichsinnig mit der entgegengesetzten Drehrichtung der Kontaktwalze (9) aus der Stellung im 6h-Bereich \u00fcber die 9h-Stellung in die 12h-Stellung der Anwickelstation (7) schwenkbar, wobei dazu bei gleichzeitigem Aufwickeln auf das Coil (5) ein Abstand zwischen dem Coil (5) und der Kontaktwalze (9) gebildet wird sowie zumindest eine F\u00fchrungsrolle der Schneideinrichtung (11) die Kunststofffolie (2), eine Schlaufe bildend, mitnimmt,<br \/>\nwobei ein Ketten-Getriebe (16) angeordnet ist, welches die Wickelwelle (3) mit dem angewickelten Coil (5) im Bereich der Aufwickelstation (4) aus der Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) freigibt,<br \/>\nwobei bei dem dem ersten Drehsinn entgegengesetzten Drehsinn (\u201elinksdrehende\u201e Aufwicklung) zum Zwecke der Abgabe einer Wickelwelle (3) mit Coil (5) aus der Aufwickelstation (4) w\u00e4hrend der notwendigen Abstandsbildung zwischen Coil (5) und Kontaktwalze (9) ein Hilfsantrieb vorgesehen ist und das Coil (5) antreibt<br \/>\nund wobei die Umstellung des Drehsinns bzw. der Folienf\u00fchrung bei Stillstand der Maschine erfolgt;<\/p>\n<p>2. Walzenwickel-Maschinen zum rechts- und linksdrehenden Aufwickeln einer von einer Zuf\u00fchreinrichtung kontinuierlich zulaufenden bahnf\u00f6rmigen Kunststofffolie (2) mit Hilfe einer Wickelwelle (3), die dazu wahlweise mit unterschiedlichem Drehsinn antreibbar ist,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei ohne Unterbrechung des kontinuierlichen Zulaufs der Kunststofffolie (2) bei jeweils einem gleichbleibenden Drehsinn ein in der Aufwickelstation (4) der Maschine (1) auf der Wickelwelle (3) zum Sollma\u00df aufgewickeltes Coil (5) zusammen mit seiner Wickelwelle (3) aus der Aufwickelstation (4) abgef\u00fchrt wird und<br \/>\nwobei im Takt des Aufwickelvorganges eine neue Wickelwelle (3) in die Anwickelstation (7) der Maschine (1) eingelegt, die Bahn zwischen fertigem Coil (5) und neuer Wickelwelle (3) getrennt, die neue Wickelwelle (3) angewickelt und nach \u00dcberf\u00fchrung in die Aufwickelstation (4) zum Coil (5) mit Sollma\u00df fertiggewickelt wird, &#8211; mit<br \/>\na) einer Breitstreckwalze (8) f\u00fcr die zulaufende Kunststofffolie (2),<br \/>\nb) einer Walze (9), die f\u00fcr den links- oder rechtsdrehenden Wickelmodus wahlweise mit unterschiedlichem Drehsinn antreibbar ist, f\u00fcr den Antrieb der Wickelwelle (3) bzw. der Wickelwellen (3) mit der angewickelten Kunststofffolie (2) bzw. mit dem sich bildenden Coil (5), welche Walze (9) wahlweise mit einem ersten Drehsinn oder einem dazu entgegengesetzten Drehsinn antreibbar ist,<br \/>\nc) einer Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) f\u00fcr die Aufnahme neu einzuf\u00fchrender Wickelwellen (3) sowie f\u00fcr den Anwickelvorgang,<br \/>\nd) einer mit der Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) eine bauliche Einheit bildende Schneideinrichtung (11) zum Trennen des aufgewickelten Coils (5) von der zulaufenden Kunststofffolie (2) und<br \/>\ne) einer Aufwickelstation (4) mit Aufwickelvorrichtung (12) zum Aufwickeln der auf der Wickelwelle (3) angewickelten Kunststofffolie (2) zum fertigen Coil (5),<br \/>\nwobei in Kombination dazu die folgenden Merkmale f) bis l) verwirklicht sind:<br \/>\nf) die Anwickelstation (7) befindet sich oberhalb der Walze (9) im Bereich einer 12h-Stellung, die Aufwickelstation (4) befindet sich tiefer als die Anwickelstation (7) im Bereich einer 9h-Stellung,<br \/>\ng) die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) ist zugleich als \u00dcbergabevorrichtung f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung einer Wickelwelle (3) mit angewickelter Kunststofffolie (2) an der Aufwickelstation (4) ausgebildet und aus dem Bereich der 12h-Stellung in den Bereich der 9h-Stellung und dar\u00fcber hinaus weiter bis in den Bereich einer 6h-Stellung um die geometrische Achse der Walze (9) schwenkbar,<br \/>\nh) rotiert die Walze (9) beim Aufwickelvorgang mit ihrem ersten Drehsinn (\u201erechtsdrehende\u201e Aufwicklung), so wird die Kunststofffolie (2) im Bereich oder \u00fcber den Bereich der 12h-Stellung der Walze (9) zugef\u00fchrt und 9h-seitig an die Aufwickelstation (4) abgef\u00fchrt, wobei sich die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) dabei funktionslos im Bereich der 6h-Stellung befindet,<br \/>\ni) rotiert die Walze (9) beim Aufwickelvorgang mit ihrem dem ersten Drehsinn entgegengesetzten Drehsinn (\u201elinksdrehende\u201e Aufwicklung), so wird die Kunststofffolie (2) im Bereich oder \u00fcber den Bereich der 6h-Stellung der Walze zugef\u00fchrt und 9h-seitig abgef\u00fchrt, wobei sich die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) im Bereich der 6h-Stellung befindet,<br \/>\nj) die Schneideinrichtung (11) ist mit der Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) verbunden und in Richtung des ersten Drehsinns vor der Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) angeordnet, sie weist ein Trennmesser auf, das sowohl eine zwischen der Schneideinrichtung (11) und der Walze (9) als auch eine an der der Walze (9) abgewandten Seite der Schneideinrichtung vorbeilaufende Bahn trennen kann,<br \/>\nk) rotiert die Walze (9) gem\u00e4\u00df Merkmal h), so ist zum Zwecke des Einlegens einer neuen Wickelwelle (3) die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) mit der Schneideinrichtung (11) aus der Stellung im 6h-Bereich gleichsinnig mit der ersten Drehrichtung der Walze (9) \u00fcber die 3h-Stellung in den Bereich der 12h-Stellung der Anwickelstation (7) schwenkbar, wobei sich zumindest eine F\u00fchrungsrolle der Schneideinrichtung (11) zwischen die schlaufenfrei laufende Kunststofffolie (2) und die Walze (9) schiebt,<br \/>\nl) rotiert die Walze (9) gem\u00e4\u00df Merkmal i), so ist zum Zwecke des Einlegens einer neuen Wickelwelle (3) die Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) mit der Schneideinrichtung (11) gleichsinnig mit der entgegengesetzten Drehrichtung der Walze (9) aus der Stellung im 6h-Bereich \u00fcber die 9h-Stellung in die 12h-Stellung der Anwickelstation (7) schwenkbar, wobei dazu bei gleichzeitigem Aufwickeln auf das Coil (5) ein Abstand zwischen dem Coil (5) und der Walze (9) gebildet wird sowie zumindest eine F\u00fchrungsrolle der Schneideinrichtung (11) die Kunststofffolie (2), eine Schlaufe bildend, mitnimmt,<br \/>\nwobei ein Ketten-Getriebe (16) angeordnet ist, welches die Wickelwelle (3) mit dem angewickelten Coil (5) im Bereich der Aufwickelstation (4) aus der Wickelwellenaufnahmevorrichtung (10) freigibt,<br \/>\nwobei bei dem dem ersten Drehsinn entgegengesetzten Drehsinn (\u201elinksdrehende\u201e Aufwicklung) zum Zwecke der Abgabe einer Wickelwelle (3) mit Coil (5) aus der Aufwickelstation (4) w\u00e4hrend der notwendigen Abstandsbildung zwischen Coil (5) und Walze (9) ein Hilfsantrieb vorgesehen ist und das Coil (5) antreibt<br \/>\nund wobei die Umstellung des Drehsinns bzw. der Folienf\u00fchrung bei Stillstand der Maschine erfolgt.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 750.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents DE 42 13 xxx betreffend eine Kontaktwalzenwickelmaschine zum rechts- und linksdrehenden Aufwickeln einer bahnf\u00f6rmigen Kunststofffolie (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 25. April 1992 angemeldet, seine Erteilung am 09. M\u00e4rz 1995 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Kl\u00e4gerin macht mit der Klage eine Verletzung des einzigen Anspruchs des Klagepatentes geltend, hinsichtlich dessen Wortlauts auf die als Anlage K1 zu den Akten gereichte Patentschrift (Spalten 5 und 6) verwiesen wird.<br \/>\nAnl\u00e4sslich der in D\u00fcsseldorf vom 20. bis zum 27. Oktober 2004 stattfindenden Kunststoffmesse K2004 stellte die Beklagte auf ihrem Stand eine Walzenwickelmaschine mit der Bezeichnung \u201eA\u201e aus, die nach Angaben eines der Messemitarbeiter der Beklagten sowohl zu einem rechts- wie linksdrehenden Arbeiten in der Lage war.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Walzenwickelmaschine verletze ihre Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent, was sich bereits aus dem anl\u00e4sslich des Messeauftritts verteilten Prospektmaterial und aus dem Internetauftritt der Beklagten ergebe, wo uneingeschr\u00e4nkt von einem \u201ereverse system\u201e bzw. einem \u201ereverse winding\u201e die Rede gewesen sei.<br \/>\nZum Zwecke der Untersuchung leitete die Kl\u00e4gerin am 21. Oktober 2004 ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren vor der Kammer (Az. 4a OH 2\/04) ein. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 wurde die Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens dar\u00fcber angeordnet, ob die von der Beklagten auf der K2004 in D\u00fcsseldorf ausgestellte Vorrichtung A s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs des Klagepatentes verwirklicht. Zugleich wurde der Beklagten aufgegeben, die Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nach Ma\u00dfgabe weiterer Vorgaben, hinsichtlich derer auf den parteibekannten Beschluss vom 22. Oktober 2004 Bezug genommen wird, zu dulden. Nach Besichtigung der angegriffenen Maschine am 23. Oktober 2004 erstattete der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige B sein Gutachten (vgl. Bl. 61 \u2013 115 der Beiakte 4a OH 2\/04). Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige konnte nicht feststellen, dass die untersuchte Maschine, die zum Besichtigungszeitpunkt einen rechtsdrehenden Aufwickelvorgang vollf\u00fchrte, auch zu einem linksdrehenden Aufwickeln in der Lage und dazu mit gegenl\u00e4ufigem Drehsinn antreibbar war. W\u00e4hrend der Besichtigung wurde die Maschine ferner mit Spalt zwischen Walze und Wickelwelle, also ohne Kontakt betrieben. Die Freigabe der Wickelwelle mit dem angewickelten Coil im Bereich der Aufwickelstation aus der Wickelwellenaufnahmevorrichtung erfolgte durch einen Kettenantrieb. Da bei der besichtigten Maschine die Wickelwelle \u00fcber einen eigenen, mit der Walze elektronisch synchronisierten Antrieb verf\u00fcgte, bedurfte es einer Hilfskontaktwalze nicht. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen wird auf seine Ausf\u00fchrungen im Gutachten vom 23. November 2004 (Bl. 61 \u2013 115 der Beiakte) Bezug genommen.<br \/>\nMit der Klageschrift im vorliegenden Verfahren machte die Kl\u00e4gerin Unterlassung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen sowie einer \u00e4quivalenten Benutzung des Klagepatentanspruchs entsprechend dem Tenor zu I.1.\/2. geltend (Klageantrag zu I. 1. a)\/b)). Sie beantragte des Weiteren, die Beklagte zur Rechnungslegung \u00fcber diese Benutzungshandlungen seit dem 09. April 1995 (Klageantrag zu I. 2.) sowie zur Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse (Klageantrag zu I. 3.) zu verurteilen und die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 09. April 1995 festzustellen (Klageantrag zu II.).<br \/>\nDie Beklagte hat innerhalb der ihr mit Verf\u00fcgung vom 26. April 2005 gesetzten Frist zur Verteidigungsanzeige von drei Wochen ab Zugang der Klageschrift am 16. September 2005 mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2005 das vollumf\u00e4ngliche Anerkenntnis der Unterlassungsantr\u00e4ge (Klageantr\u00e4ge zu Ziffer I. 1. a)\/b)) erkl\u00e4rt. Die Klageantr\u00e4ge zu Ziffer I. 2. (Rechnungslegung) und zu Ziffer II. (Feststellung der Schadensersatzverpflichtung) hat sie anerkannt, soweit sie sich auf Zusatzmodule f\u00fcr Kontaktwalzenwickel-Maschinen beziehen und ein rechts- und linksdrehendes Aufwickeln entsprechend dem Unterlassungsantrag erm\u00f6glichen. Die Beklagte behauptet insoweit, die angegriffene Wickelmaschine k\u00f6nne den Klageantr\u00e4gen zu I. 1. a) und b) nur dann entsprechen, wenn sie mit einem zus\u00e4tzlichen Modul ausger\u00fcstet werde, das die Umkehrung des Drehsinns erm\u00f6gliche. Dieses Zusatzmodul werde nur optional angeboten und selten montiert. Wenn eine Kontaktwalzenwickelmaschine mit diesem Zusatzmodul nicht versehen sei, k\u00f6nne sie lediglich mit einem einzigen Drehsinn arbeiten und das Klagepatent folglich nicht verletzen.<br \/>\nDaraufhin hat die Kammer im Einvernehmen mit den Parteien das Verfahren \u00fcber die nicht auf Unterlassung lautenden Klageantr\u00e4ge zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt im Rahmen des uneingeschr\u00e4nkten Anerkenntnisses der Beklagten<br \/>\nwie erkannt.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Kosten betreffend den anerkannten Teil der Klageanspr\u00fcche.<br \/>\nDie Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe die Klageanspr\u00fcche sofort anerkannt, ohne der Kl\u00e4gerin Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben. Eine Abmahnung, die unstreitig nicht erfolgt ist, sei nicht entbehrlich gewesen.<br \/>\nDem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung, die nach Abtrennung der nicht bzw. nicht im Rechtssinne anerkannten Anspr\u00fcche (auf Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung) im vorliegenden Anerkenntnisurteil ergehen kann, beruht auf \u00a7 93 ZPO.<br \/>\nAbweichend von dem allgemeinen Grundsatz des \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, waren die Prozesskosten hier gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, nachdem die Beklagte die Unterlassungsanspr\u00fcche sofort anerkannt hat, ohne der Kl\u00e4gerin Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes besteht regelm\u00e4\u00dfig eine Obliegenheit des Gl\u00e4ubigers, den Schuldner vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes grunds\u00e4tzlich abzumahnen (Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004, \u00a7 12 UWG, Rn. 1.7 f.). Verzichtet der Gl\u00e4ubiger auf eine Abmahnung, so wird der Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klageantrag sofort anerkennt, in der Regel so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (\u00a7 93 ZPO). Dies beruht auf der prozessrechtlichen Erw\u00e4gung, dass ein Gl\u00e4ubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon ausgehen darf, sein Ziel nicht ohne Klageverfahren erreichen zu k\u00f6nnen. Eine Abmahnung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn (a) die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht hinnehmbar ist oder (b) sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um zumindest eine Zeit lang die Verletzungshandlungen fortsetzen zu k\u00f6nnen und sich ggf. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme der vergleichsweise geringen Abmahnkosten zu unterwerfen, oder (c) wenn eine Abmahnung aus Sicht des Kl\u00e4gers von vornherein zwecklos erscheint.<br \/>\nHier war eine vorherige Abmahnung, die die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung h\u00e4tte bewegen k\u00f6nnen, nicht entbehrlich. Insbesondere kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Abmahnung sei aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Sinne der genannten Variante (c) erkennbar aussichtslos gewesen. Die Durchf\u00fchrung des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens als solches machte eine Abmahnung nicht entbehrlich, denn dieses diente nur der Feststellung der Sachlage und der etwaigen Vermeidung eines Rechtsstreits. Dass die Kl\u00e4gerin schon in der Antragsschrift des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens unmissverst\u00e4ndlich zu verstehen gegeben habe, dass sie von dem Patentverletzungstatbestand bereits \u00fcberzeugt war und die Beweissicherung alleine zu dem Zweck durchf\u00fchren lie\u00df, die bereits als patentverletzend erkannte Vorrichtung im Detail beschreiben zu k\u00f6nnen und der Beklagten somit im anschlie\u00dfenden Patentverletzungsrechtsstreit ein Bestreiten unm\u00f6glich zu machen, kann eine ausdr\u00fcckliche Abmahnung nicht entbehrlich machen. Zum notwendigen Inhalt einer Abmahnung geh\u00f6rt die Aufforderung an den vermeintlichen Verletzer, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, sowie die Androhung eines gerichtlichen Vorgehens f\u00fcr den Fall, dass die geforderte Unterwerfungserkl\u00e4rung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben wird (vgl. Baumbach\/Hefermehl, aaO, Rn. 1.12 ff.). Die Antragsschrift vom 21. Oktober 2004 nennt neben der Vorbereitung des Verletzungsrechtsstreits aber zugleich auch das Ziel des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens, eine Klage nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden und leitet daraus das rechtliche Interesse nach \u00a7 485 Abs. 2 ZPO ab (vgl. Seite 13f. der Antragsschrift, Bl. 13f. der Beiakte). Es trifft folglich nicht zu, dass der Beklagten bereits durch die Antragsschrift unmissverst\u00e4ndlich zu verstehen gegeben worden sei, ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung folge zwingend die Einleitung rechtlicher Schritte.<br \/>\nAuch die \u00c4u\u00dferungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten, C, im Verlauf des Besichtigungstermins durften die Kl\u00e4gerin nicht zu der Annahme verleiten, eine Abmahnung sei aussichtslos, so dass sie ihre Anspr\u00fcche nur durch eine unmittelbare Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe w\u00fcrde durchsetzen k\u00f6nnen. Soweit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Patentverletzung trotz der Hinweise der Kl\u00e4gerseite und des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (vgl. Seite 10 des Gutachtens; Bl. 71 der Beiakte) unter Berufung auf den modularen Aufbau der A-Maschinen kategorisch in Abrede gestellt hat, kann dies auch auf Sprachschwierigkeiten und die Situation des unerwarteten Besuchs auf dem Messestand zur\u00fcckzuf\u00fchren sein. Zumal die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zu Beginn der Besichtigung noch nicht zugegen waren, sondern erst im weiteren Verlauf eintrafen, konnte die Kl\u00e4gerin die spontanen \u00c4u\u00dferungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten nicht als abschlie\u00dfende und verbindliche Beurteilung der Patentverletzungsfrage verstehen. Dies gilt umso mehr, als auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige nach ausf\u00fchrlicher Besichtigung eine Patentverletzung nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne Auslegung der Anspruchsmerkmale und ohne die Ber\u00fccksichtigung von \u00c4quivalenzgesichtspunkten feststellen konnte.<br \/>\nDas im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren vorgelegte Gutachten vom 23. November 2004, das eine Patentverletzung gerade nicht hinsichtlich s\u00e4mtlicher Merkmale unproblematisch bejaht hat, musste der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzliche Veranlassung zu einer ausdr\u00fccklichen Abmahnung vor Klageeinreichung geben. Der Sachverst\u00e4ndige konnte auf Grund seiner Besichtigung nicht feststellen, dass die ausgestellte Maschine mit wechselndem Drehsinn zu arbeiten vermochte. Beobachten konnte er lediglich einen rechtsdrehenden Betrieb mit Spalt zwischen Walze und Wickelwelle, was den Schluss auf eine Kontaktwalze im Sinne des Klagepatentes aus seiner Sicht nicht ohne zus\u00e4tzliche \u00dcberlegungen zulie\u00df. Ferner verf\u00fcgte die besichtigte Maschine statt eines Hebel-\/Kurvenscheibengetriebes \u00fcber einen Kettenantrieb, mittels dessen die Wickelwelle mit dem angewickelten Coil aus der Wickelwellenaufnahmevorrichtung freigegeben wurde. Schlie\u00dflich fand der Sachverst\u00e4ndige keine Hilfskontaktwalze, sondern einen eigenst\u00e4ndigen Antrieb der Wickelwelle vor. Vor diesem Hintergrund konnte die Kl\u00e4gerin erst recht nicht mehr davon ausgehen, dass eine ausdr\u00fcckliche Abmahnung aussichtslos und damit entbehrlich sein w\u00fcrde. Zugleich musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Kl\u00e4gerin wie geschehen ohne weitere Korrespondenz eine Klage einreichen w\u00fcrde.<br \/>\nIn der \u00dcbersendung einer Abschrift der Klageschrift vom 25. April 2005 an die nunmehrigen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten mit der Aufforderung an diese, sich zur Frage der Zustellungsbevollm\u00e4chtigung zu erkl\u00e4ren (vgl. Anlage K12), ist keine Abmahnung zu sehen. Hierf\u00fcr fehlt es an der f\u00fcr eine Abmahnung wesentlichen Aufforderung an den Schuldner, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, und an einer Androhung gerichtlicher Schritte im Unterbleibensfall. Die \u00dcbersendung der Klageschrift stellte hier erkennbar lediglich den Versuch der Kl\u00e4gerin dar, die Zustellung der (gleichzeitig bereits bei Gericht eingereichten) Klageschrift, die ohne eine Zustellungsbevollm\u00e4chtigung der heutigen Beklagtenvertreter im Ausland erfolgen musste, zu beschleunigen.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin auch nicht daraus, dass das Bestreiten im Besichtigungstermin nach dem nunmehrigen Vortrag der Beklagten erkl\u00e4rterma\u00dfen wahrheitswidrig geschehen sei, ableiten, dass sie vor Klageeinreichung von einer Abmahnung als erkennbar aussichtslos absehen durfte. Bereits die Annahme der Kl\u00e4gerin, die Beklagte habe nunmehr zugestanden, dass die Behauptung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Besichtigungstermin, die optionale Reverse-Zusatzeinrichtung sei auf der Messe K2004 nicht gezeigt worden, wahrheitswidrig gewesen sei, trifft nicht zu. Mit ihrem Vortrag auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 06. Oktober 2005 (Bl. 79 GA) hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Streitwertfrage lediglich einger\u00e4umt, die Zusatzmodule f\u00fcr die Umkehr der Drehrichtung auf der Messe K2004 (sowie auf der K2001) \u201eausgestellt\u201e zu haben. Ihr sp\u00e4terer Vortrag auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 28. November 2005 (Bl. 115 GA), auf der Messe (K2004) sei eine Maschine, die die Drehrichtung umkehrte, nicht ausgestellt worden, steht dazu nicht zwingend in Widerspruch. Dass keine Wickelmaschine gezeigt wurde, die in der ausgestellten Form zur Drehrichtungsumkehr in der Lage war \u2013 wie es den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen entspricht \u2013, bedeutet nicht zugleich, dass auch die Zusatzmodule als solche nicht ausgestellt wurden. Ein schlichtes Ausstellen der Zusatzmodule kann vielmehr auch dann geschehen, wenn sie nicht auf der Maschine montiert sind und im Betrieb vorgef\u00fchrt werden.<br \/>\nEs konnte daher aus Sicht der Kl\u00e4gerin zu dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt, in dem sie \u00fcber die sofortige Klageerhebung zu entscheiden hatte, nicht angenommen werden, die Beklagte werde sich infolge einer Abmahnung nicht unterwerfen. Dass Abmahnungen bei der Beklagten nicht schlechthin erfolglos sind, wurde im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsversto\u00df durch Auslage der Prospekte deutlich. Insoweit gab die Beklagte noch w\u00e4hrend der Messe K2004 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab (vgl. Anlage K9).<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 63 Abs. 2 Satz 1 GKG; 3 ZPO. Auf der Grundlage des von der Kl\u00e4gerin mit 750.000,- \u20ac angegebenen Preises f\u00fcr eine Gesamtvorrichtung h\u00e4lt die Kammer einen Streitwert f\u00fcr die Unterlassungsantr\u00e4ge von 750.000,- \u20ac f\u00fcr angemessen. Dass die Kl\u00e4gerin im Besichtigungsverfahren noch einen Streitwert von 25.000,- \u20ac f\u00fcr angemessen gehalten hat, l\u00e4sst keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Bewertung der Hauptsache durch sie zu. Denn die Angabe des dortigen Streitwertes erfolgte noch in Unkenntnis der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Streitwert des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens mit dem Hauptsachewert oder dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen ist, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH, NJW 2004, 3488ff.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0505 Landgericht D\u00fcsseldorf Anerkenntnisurteil vom 26. 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