{"id":2845,"date":"2006-06-13T17:00:48","date_gmt":"2006-06-13T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2845"},"modified":"2016-05-25T15:00:22","modified_gmt":"2016-05-25T15:00:22","slug":"4a-o-21505-fahrrad-schaltung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2845","title":{"rendered":"4a O 215\/05 &#8211; Fahrrad-Schaltung III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0504<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juni 2006, Az. 4a O 215\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4981\">2 U 89\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein auf dem Gebiet der Fahrradteillieferung t\u00e4tiges japanisches Unternehmen, ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 201 22 xxx (Anlage K 6, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), welches aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin mit der Anmeldenummer 01 302 xxx abgezeigt wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 13. M\u00e4rz 2001 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 17. M\u00e4rz 2000 angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 5. Januar 2005, die Bekanntmachung im Patentblatt am 10. Februar 2005. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Fahrradschalteinrichtung mit linear gleitf\u00e4higem Schalthebel, der mittels einer schwenkbaren Blende bet\u00e4tigbar ist. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 hat unter Angabe der Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eFahrradschaltsteuervorrichtung (105), welche einen Schaltmechanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel (104) bet\u00e4tigt, wobei die Schaltsteuervorrichtung (105) umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; einen Steuerk\u00f6rper (170), drehbar bez\u00fcglich einer Achse (X) zum Steuern des Schaltsteuerkabels (104);<\/p>\n<p>&#8211; einen Linearschaltk\u00f6rper (220), einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170) ausbildend und zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung (105) gekoppelt;<\/p>\n<p>&#8211; ein Schnittstellenelement (202) beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper (220) und aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che (203), wobei die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlage des Linearschaltk\u00f6rpers (220) bewirkt, um den Linearschaltk\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;<\/p>\n<p>&#8211; einen zweiten Schaltk\u00f6rper (130), welcher einen zweiten Fingerkontaktteil ausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170) und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung (105) zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine erste \u00dcbertragung (150), die Linearversetzung des Linearschaltk\u00f6rpers (220) von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (170), wobei die erste \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4hnen (173) umfasst, die in einer Rastzahnebene (T) angeordnet sind;<\/p>\n<p>&#8211; eine zweite \u00dcbertragung (160), welche die Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers (130) von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (170); und<\/p>\n<p>&#8211; wobei ein Bewegungspfad beider Schaltk\u00f6rper (130, 220) im Wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T) ist, w\u00e4hrend das Schnittstellenelement schwenkbar montiert ist, um einem Bewegungspfad folgen zu k\u00f6nnen, der nicht parallel zur Rastzahnebene (T) ist.\u201e<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 3 bis 7 der Klagegebrauchsmusterschrift, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen. Figur 3 ist eine explosionsartige Ansicht der Schaltsteuervorrichtung, Figur 4 eine Querschnittsansicht der Schaltsteuervorrichtung in einem nicht bet\u00e4tigten Zustand, Figur 5 stellt eine Querschnittsansicht der Schaltsteuervorrichtung dar, wobei der Linearschaltk\u00f6rper in einer Betriebsposition dargestellt ist. Figur 6 zeigt eine Detailunteransicht des Linearschaltk\u00f6rpers in einer Ausgangs- oder Ruheposition und Figur 7 eine Detailunteransicht des Linearschaltk\u00f6rpers in einer Betriebs- und Bet\u00e4tigungs- bzw. Schaltposition.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen Fahrradteile her und vertreiben diese in Europa. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6rt eine Fahrradgangschaltungseinrichtung mit der Bezeichnung \u201eS1\u201e, von welcher die Kl\u00e4gerin ein unge\u00f6ffnetes Original zur Gerichtsakte gereicht hat. In der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin ein Exemplar einer ge\u00f6ffneten Fahrradgangschaltungseinrichtung, worauf ausdr\u00fccklich Bezug genommen wird. Fotografische Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 18. Nachfolgend abgebildet ist Seite 7 der Anlage K 18, welche die angegriffene Vorrichtung in ge\u00f6ffnetem Zustand zeigt.<\/p>\n<p>Wegen der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Fahrradschaltsteuereinrichtung nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache. Das c-f\u00f6rmige metallische Element stelle einen Linearschaltk\u00f6rper im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar, da das Klagegebrauchsmuster nicht voraussetze, dass der Linearschaltk\u00f6rper au\u00dferhalb der Schaltsteuerung angeordnet sei. Der c-f\u00f6rmige K\u00f6rper diene auch der Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltsteuerposition, wie sich aus dem Vorhandensein zweier Langl\u00f6cher ergebe, in denen ein F\u00fchrungsstift angeordnet sei. Der Linearschaltk\u00f6rper werde durch eine Feder in die erste Position vorgespannt. Benachbart zu dem F\u00fchrungsstift sei der Linearschaltk\u00f6rper mit einem nach oben gerichteten Vorsprung, einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper ausbildend und der Wechselwirkung mit dem Ausl\u00f6sehebel dienend. Somit werde der Linearschaltk\u00f6rper durch einen der Hebel, das Schnittstellenelement ausbildend, bet\u00e4tigt. Das Schnittstellenelement sei beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper, wobei eine Fl\u00e4che zum Beaufschlagen des Anschlages diesbez\u00fcglich benachbart vorgesehen sei, wie auch ein Fingerkontaktabschnitt. Beim einfachen Bet\u00e4tigen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei zu erkennen, dass der Ausl\u00f6sehebel \u00fcber einen ersten Fingerkontaktabschnitt verf\u00fcge. Beim Schwenken des Ausl\u00f6sehebels schr\u00e4g oder windschief zur Rastzahnebene bewirke die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che, dass sich der Anschlag um den Linearschaltk\u00f6rper entgegen der Vorspannung aus der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition bewege. Die Bewegungspfade beider Schaltk\u00f6rper seien auch im Wesentlichen parallel zur Rastzahnebene, wohingegen das Schnittstellenelement schwenkbar montiert sei, um einem Bewegungspfad folgen zu k\u00f6nnen, der nicht parallel zur Rastzahnebene sei, wie sich aus den Abbildungen der angegriffenen Vorrichtung ergebe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem oder den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem oder den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu untersagen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen f\u00fcr ein Fahrrad herzustellen oder herstellen zu lassen, zu vertreiben, oder vertreiben zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder besitzen zu lassen, oder einzuf\u00fchren oder einf\u00fchren zu lassen, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:<\/p>\n<p>Einen Steuerk\u00f6rper, drehbar bez\u00fcglich einer Achse zum Steuern des Schaltsteuerkabels; einen Linearschaltk\u00f6rper, einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper ausbildend und zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung vorgesehen, ein Schnittstellenelement beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper und aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich sowie eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che, wobei die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlages des Linearschaltk\u00f6rpers bewirkt, um den Linearschaltk\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen; einen zweiten Schaltk\u00f6rper, welcher einen zweiten Fingerkontaktteil ausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist, eine erste \u00dcbertragung, die Linearversetzung des Linearschaltk\u00f6rpers von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers, wobei die erste \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4hnen umfasst, die in einer Rastzahnebene angeordnet sind, eine zweite \u00dcbertragung, welche die Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers, und wobei ein Bewegungspfad beider Schaltk\u00f6rper im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene ist, w\u00e4hrend das Schnittstellenelement schwenkbar montiert ist, um einem Bewegungspfad folgen zu k\u00f6nnen, der nicht parallel zur Rastzahnebene ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollsteckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen die Benutzungshandlung des Herstellens in der Bundesrepublik Deutschland in Abrede. Im \u00dcbrigen vertreten sie die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache. Das c-f\u00f6rmige Bauteil stelle keinen Linearschaltk\u00f6rper im Sinne des Klageschutzrechtes dar. Das Klagegebrauchsmuster unterscheide zwischen zwei Schaltk\u00f6rpern, n\u00e4mlich einem Linearschaltk\u00f6rper und einem zweiten Schaltk\u00f6rper. Bei einem Schaltk\u00f6rper handele es sich um ein Bet\u00e4tigungselement der Schaltung, welches au\u00dferhalb des eigentlichen Schaltmechanismus liege und Bet\u00e4tigungskraft in das Innere des Schaltmechanismus \u00fcbertrage. Bei dem zweiten Schaltk\u00f6rper ergebe sich das bereits daraus, dass dieser als au\u00dferhalb des Schaltmechanismus angeordneter Hebel ausgestaltet sei. Funktional gesehen m\u00fcsse daher das gleiche f\u00fcr den Linearschaltk\u00f6rper gelten, da auch dieser die Bezeichnung \u201eSchaltk\u00f6rper\u201e trage. Entsprechendes gelte auch bei Betrachtung der Funktion dieses Bauteils, welches die vom Schnittstellenelement ausge\u00fcbte Kraft nicht unmittelbar auf den Steuerk\u00f6rper \u00fcbertrage, sondern auf einen gesonderten ersten \u00dcbertragungsmechanismus, der im Gebrauchmuster von dem Linearschaltk\u00f6rper unterschieden werde. Auch sei der Linearschaltk\u00f6rper mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt, und zwar zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition einer ersten Schaltposition.<\/p>\n<p>Ein solches Verst\u00e4ndnis des Linearschaltk\u00f6rpers zugrundelegend k\u00f6nne unter dem c-f\u00f6rmigen Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Linearschaltk\u00f6rper verstanden werden. Das Bauteil vollf\u00fchre keine geradlinige Bewegung. Die L\u00e4ngsachsen w\u00fcrden nicht parallel verlaufen, da eines der Langl\u00f6cher erheblich breiter sei als der in ihm angeordnete F\u00fchrungsstift. Auch handele es sich nicht um einen Schaltk\u00f6rper, da das c-f\u00f6rmige Bauteil des Schaltmechanismus nicht au\u00dferhalb angeordnet sei, was jedoch nach dem Verst\u00e4ndnis der Lehre des Gebrauchsmusters nicht vorliegen d\u00fcrfe. Auch liege keine Kopplung vor, da zwischen zwei aktiven Positionen gewechselt werden w\u00fcrde. Auch weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Schnittstellenelement auf. Denn bei dem schr\u00e4g gelagerten Hebel, welcher nach Auffassung der Kl\u00e4gerin das Schnittstellenelement darstelle, handele es sich um einen Schaltk\u00f6rper. Der schr\u00e4g gelagerte Hebel, welcher au\u00dferhalb angeordnet sei, \u00fcbertrage die durch den Bediener ausge\u00fcbte Kraft unmittelbar auf das c-f\u00f6rmige Bauteil und wirke damit unmittelbar, ohne Vorschaltung irgendeines Schnittstellenelementes auf die Erst\u00fcbertragung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein. Ein Schnittstellenelement zur verbesserten Bedienbarkeit eines Schaltk\u00f6rpers sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erforderlich, da hier der Schaltk\u00f6rper selbst schwenkbar angeordnet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Anhaltspunkte f\u00fcr ein Herstellen durch die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland w\u00fcrden sich daraus ergeben, dass in der deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2004 014 xxx, welche die angegriffene Schaltung unter Schutz stelle, die Erfinder die Anschrift der Beklagten zu 2. aufweisen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht zu, da die angegriffene Fahrradschaltsteuervorrichtung von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft eine Fahrradschalteinrichtung, die einen Schaltmechanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel bet\u00e4tigt, und betrifft insbesondere eine Vorrichtung, in welcher ein Aufnahmek\u00f6rper, der das Schaltsteuerkabel aufnimmt, veranlasst wird, in einer Aufnahmerichtung zu drehen, mittels eines ersten Schalthebels, welcher frei zu einer Ruheposition zur\u00fcckkehrt und veranlasst wird, in einer Ausgaberichtung zu drehen mittels eines zweiten Schalthebels, welcher frei zu einer separaten Ruheposition zur\u00fcckkehrt.<\/p>\n<p>Eine Fahrradschaltvorrichtung dieser Art zum Bet\u00e4tigen eines Schaltmechanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel ist in dem US-Patent 5 921 XXX (Anlage K 21) offenbart. Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 12 und 13 der Druckschrift, welche in Figur 12 eine Explosionszeichnung der aus dem Stand der Technik bekannten Fahrradschaltvorrichtung zeigt und in Figur 13 eine Ansicht des \u00dcbertragungsmechanismus zwischen dem linear beweglichen Hebel und dem Steuerk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Als hieran nachteilig sieht es das Klagegebrauchsmuster an, dass, da sich der linear bewegliche Hebel 120 in einer Richtung, senkrecht zur Lenkstange bewege, f\u00fcr einen optimalen Betrieb der Benutzer den Daumen unmittelbar gegen\u00fcber dem Linearbet\u00e4tigungshebel anordnen und den Hebel in einer Richtung senkrecht zur Lenkstange beaufschlagen m\u00fcsse. Unter Wettkampfbedingungen w\u00fcnsche es der Fahrer jedoch \u00fcblicherweise nicht, bez\u00fcglich einer exakten Positionierung des Daumens zur Bet\u00e4tigung der Schaltvorrichtung Sorge tragen zu m\u00fcssen. Somit sei es w\u00fcnschenswert, eine Schaltsteuervorrichtung der genannten Art zur Verf\u00fcgung zu haben, bei welcher der Benutzer nicht exakt den Daumen gegen\u00fcberstehend des Linearbet\u00e4tigungs- oder Schalthebels f\u00fcr den optimalen Betrieb anzuordnen habe (vgl. Klagegebrauchsmuster Abschnitt 0003).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, eine Fahrradschaltvorrichtung zu entwickeln, die das Durchf\u00fchren des Schaltens erlaubt, ohne eine exakte Positionierung der Hand des Fahrers zu erfordern. Hierzu schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 eine Fahrradschaltvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Fahrradschaltsteuervorrichtung, welche einen Schaltmechanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel bet\u00e4tigt, wobei die Schaltsteuervorrichtung umfasst:<\/p>\n<p>b) einen Steuerk\u00f6rper (170), drehbar bez\u00fcglich einer Achse (X) zum Steuern des Schaltsteuerkabels (104)<\/p>\n<p>c) einen Linearschaltk\u00f6rper (220)<\/p>\n<p>c1) einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170) ausbildend und<\/p>\n<p>c2) zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt;<\/p>\n<p>d) ein Schnittstellenelement (202)<\/p>\n<p>d1) beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper (220) und<\/p>\n<p>d2) aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che (203), wobei<\/p>\n<p>d3) die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlags des Linearschaltk\u00f6rpers (220) bewirkt,<\/p>\n<p>d4) um den Linearschaltk\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;<\/p>\n<p>e) einen zweiten Schaltk\u00f6rper (130), welcher einen zweiten Fingerkontaktteil ausbildet, und zwar<\/p>\n<p>e1) in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170),<\/p>\n<p>e2) und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung (105) zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist;<\/p>\n<p>f) eine erste \u00dcbertragung (150)<\/p>\n<p>f1) die Linearversetzung des Linearschaltk\u00f6rpers (220) von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (170), wobei<\/p>\n<p>f2) die erste \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4hnen (173) umfasst, die in einer Rastzahnebene (T) angeordnet sind,<\/p>\n<p>g) eine zweite \u00dcbertragung (160), welche die Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers (130) von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (170); und<\/p>\n<p>h) wobei ein Bewegungspfad beider Schaltk\u00f6rper (130, 220) im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T) ist, w\u00e4hrend<\/p>\n<p>h1) das Schnittstellenelement schwenkbar montiert ist,<\/p>\n<p>h2) um einem Bewegungspfad folgen zu k\u00f6nnen, der nicht parallel zur Rastzahnebene (T) ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist kein Schnittstellenelement im Sinne der Merkmalsgruppe d) des Klagegebrauchsmusters auf.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster geht \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt &#8211; von einer Fahrradschaltvorrichtung gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 5 921 xxx (Anlage K 21). Dieser Stand der Technik bildet \u2013 wie auch zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; die Grundlage f\u00fcr die Offenbarung der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster. So zeigt die unter I. wiedergegebene Figur 12 der US-amerikanischen Patentschrift im Vergleich zu der Figur 3 der Klagegebrauchsmusterschrift, dass der im Stand der Technik offenbarte Gegenstand mit dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in vielen grundlegenden Funktionsteilen \u00fcbereinstimmt. Danach l\u00e4sst sich folgende Funktionsweise der einzelnen Bauteile der im Stand der Technik offenbarten Schaltvorrichtung feststellen.<br \/>\nDie Steuerschaltvorrichtung weist einen Steuerk\u00f6rper (170) zur Montage an einem Fahrrad in unmittelbarer Nachbarschaft zur Lenkstange zum Steuern eines Ziehens und L\u00f6sens des Schaltsteuerkabels auf. Ein erster Hebel (130) ist an dem Steuerk\u00f6rper beweglich montiert und veranlasst den Steuerk\u00f6rper, das Steuerkabel zu ziehen. Der Hebel ist schwenkbar an dem Steuerk\u00f6rper gekoppelt. Ein zweiter Hebel (120) ist am Steuerk\u00f6rper beweglich montiert und veranlasst, dass der Steuerk\u00f6rper ein L\u00f6sen des Schaltsteuerkabels durchf\u00fchrt. Einer der beiden Hebel ist schwenkbar an dem Steuerk\u00f6rper gekoppelt. Es handelt sich um den Hebel (130), der jeweils um die Achse (107) schwenkbar angeordnet ist. Der andere Hebel ist linear beweglich relativ zu dem Steuerk\u00f6rper gekoppelt. Hierbei handelt es sich um den Hebel 120, der im montierten Zustand die \u00d6ffnung 127 B durchsetzt und gegen den Zug der Feder 111 A an dem Bauteil 127\/128 l\u00e4ngsverschiebbar gelagert ist. Der zur Linearbewegung ausgelegte Hebel (120) ist mit einem \u00dcbertragungsmechanismus gekoppelt, n\u00e4mlich der Klinke 151, die an einem Schwenkzapfen 152 drehbar gelagert ist und mit dem an dem Aufnahmek\u00f6rper 170 angeordneten Zahnkranz 171 zusammenwirkt. In der Draufsicht der Figur 13 ist zu erkennen, dass der linearbewegliche Hebel 120 auf die verschwenkbare Klinke 151 einwirkt, die wiederum mit ihren Z\u00e4hnen 151 A und 151 B wechselweise in Z\u00e4hne des Zahnkranzes 171 eingreift und so dessen schrittweise Rotationsbewegung erm\u00f6glicht. Der geschilderte \u00dcbertragungsmechanismus findet seine Entsprechung im Klagegebrauchsmuster, wie die im Tatbestand abgebildete Explosionszeichnung der Figur 3 zeigt. Auch dort ist eine Klinke 151 schwenkbar um die Achse 152 vorhanden, die mit dem Zahnkranz 171 am Steuerk\u00f6rper 170 zusammenwirkt. In dem im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 6 und 7 ist dieses Zusammenwirken gezeigt. Im \u00dcbrigen verweist auch Abschnitt 20 des Klagegebrauchsmusters ausdr\u00fccklich auf die Identit\u00e4t der Funktion des als ersten Rastmechanismus 150 genannten \u00dcbertragungsmechanismus mit den entsprechenden Elementen des Standes der Technik.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik r\u00fcgt es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass sich der linear bewegliche Hebel 120 in einer Richtung senkrecht zur Lenkstange bewegt, so dass f\u00fcr einen optimalen Betrieb der Benutzer den Daumen unmittelbar gegen\u00fcber dem Linearbet\u00e4tigungshebel anordnen und den Hebel in einer Richtung senkrecht zur Lenkstange beaufschlagen muss. Gegen\u00fcber dem Stand der Technik will das Klagegebrauchsmuster mithin lediglich ein Schnittstellenelement gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe d) und h) hinzuf\u00fcgen. Denn das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schnittstellenelement, welches schwenkbar montiert ist, soll einem Bewegungspfad, der nicht parallel zur Rastzahnebene ist, folgen k\u00f6nnen und dadurch bewirken, dass eine Kraftbeaufschlagung nicht wie im Stand der Technik senkrecht zur Lenkstange erfolgen muss.<\/p>\n<p>Dabei soll die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steuervorrichtung einen Linearschaltk\u00f6rper 220 aufweisen, der einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper 170 ausbildet und zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt ist (Merkmalsgruppe c)). Der Linearschaltk\u00f6rper nimmt daher erfindungsgem\u00e4\u00df eine vergleichbare Funktion wie der aus dem Stand der Technik bekannte Hebel 120 wahr, n\u00e4mlich eine Linearversetzung, welche dann von der ersten \u00dcbertragung 150 umgesetzt wird, die wiederum eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers 170 bewirkt (Merkmalsgruppe c2), f1). Erg\u00e4nzend zur Vermeidung der senkrechten Beaufschlagung der Kraft zur Lenkstange sieht das Klagegebrauchsmuster ein Schnittstellenelement 202 vor, welches relativ beweglich zu dem Linearschaltk\u00f6rper 220 beweglich montiert ist und einen ersten Fingerkontaktbereich und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che aufweist, wobei die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlages des Linearschaltk\u00f6rpers bewirkt, um den Linearschaltk\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen (Merkmalsgruppe d)). Dabei soll, wie sich aus den Merkmalen h1) und h2) ergibt, das Schnittstellenelement schwenkbar montiert sein und einem Bewegungspfad folgen, der nicht parallel zur Bewegungsebene ist.<\/p>\n<p>Eine solche Ausgestaltung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Denn ein Schnittstellenelement entsprechend der Merkmalsgruppe d) mit der Funktionsweise der Merkmalsgruppe h) ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden. Dabei geht die Kammer von folgender Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus, nachdem die Kl\u00e4gerin erstmalig in der m\u00fcndlichen Verhandlung ein ge\u00f6ffnetes Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt hat, so dass die Kammer die Arbeitsweise der einzelnen Funktionsbauteile im Betrieb in Augenschein nehmen konnte. Danach stellt das c-f\u00f6rmige Bauteil, welches von der Kl\u00e4gerin als Linearschaltk\u00f6rper angesehen wird, einen Bestandteil der \u00dcbertragungen 150 und 160 im Sinne der Merkmalsgruppen f) und g) dar. Denn das c-f\u00f6rmige Bauteil setzt die Linearversetzung des Linearschaltk\u00f6rpers 220 \u2013 hier des schwarzen, um 30\u00b0 gedrehten Hebels \u2013 von einer ersten (Ausgangs)-position zu der ersten Schaltposition in eine Rotationsversetzung des aus schwarzem Kunststoff mit einer Vielzahl von Rastz\u00e4hnen ausgebildeten Steuerk\u00f6rpers um (erste \u00dcbertragung) bzw. die Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers von einer zweiten Ausgangsposition in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (zweite \u00dcbertragung). Das c-f\u00f6rmige Bauteil nimmt dabei die Funktion der Schwenkhebel\/Klinken 151 bzw. 161 war, wie sie in den Figuren 6 und 7 des Klagegebrauchsmusters gezeigt werden und welche mit den im Anspruch beschriebenen Rastz\u00e4hnen 172 des Steuerk\u00f6rpers 170 zusammenwirken.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei diesem Element nicht \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; um einen Linearschaltk\u00f6rper, da ansonsten nicht ersichtlich w\u00e4re, welches Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Funktion der \u00dcbertragungen im Sinne der Merkmalsgruppen f) und g), n\u00e4mlich der Umsetzung einerseits der Linearversetzung des Linearschaltk\u00f6rpers von der ersten Ausgangsposition und andererseits der Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers von der zweiten Ausgangsposition wahrnehmen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der um 30\u00b0 gedrehte schwarze Hebel, welcher von der Kl\u00e4gerin als Schnittstellenelement 202 angesehen wird, stellt dann nach Auffassung der Kammer den Linearschaltk\u00f6rper 202 dar. Denn dieser schwarze Hebel bildet mit dem metallenen fl\u00e4chigen Stift, welcher auf dem c-f\u00f6rmigen Bauteil angeordnet ist, einen Anschlag beabstandet von dem als aus Kunststoff mit einer Vielzahl von Rastz\u00e4hnen ausgebildeten Steuerk\u00f6rper. Weiterhin ist der schwarze Hebel zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten bewirkt der schwarze Hebel auch eine lineare Versetzung. Wie die Kammer durch eigenen Augenschein feststellen konnte, folgt der Bewegungspfad des schwarzen Hebels zumindest in weiten Teilen einer Ebene parallel zu dem c-f\u00f6rmigen Bauteil und der Rastzahnebene. Erst dann, wenn die Bewegung des schwarzen Hebels durch den Eingriff eines Rastzahnes des c-f\u00f6rmigen Bauteils in die Rastzahnebene des Steuerk\u00f6rpers gehindert wird, ist der Bewegungspfad des schwarzen Hebels nicht mehr linear, sondern folgt einem Bewegungspfad, der dann nicht mehr parallel zur Rastzahnebene (T) ist, was jedoch f\u00fcr die Einordnung als Linearschaltk\u00f6rper ohne Relevanz ist, da es nach Merkmal h) gen\u00fcgt, dass der Bewegungspfad der Schaltk\u00f6rper 130, 220 im Wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T) ist. Diese im letzten Schritt fehlende Parallelit\u00e4t des Bewegungspfades zur Rastzahnebene T bewirkt mit der Verdrehung des schwarzen Hebels um 30\u00b0 das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel des Klagegebrauchsmusters, dem Nutzer mehr Flexibilit\u00e4t in dem Gebrauch der Schaltsteuereinrichtung einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Bei einer solchen Betrachtungsweise bleibt f\u00fcr die Anwesenheit eines Schnittstellenelements entsprechend der Merkmalsgruppe d) kein Raum. Es ist nicht ersichtlich, dass lediglich der obere Teil des schwarzen Hebels, d.h. der Bereich, in dem der Hebel aus der durch einen Hohlraum unterbrochenen Kunststofffl\u00e4che nebst dem Fingerkontaktbereich besteht, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schnittstellenstellenelement darstellt. Danach w\u00fcrde dann der auf den Anschlag des c-f\u00f6rmigen Elementes auftreffende Bereich den Linearschaltk\u00f6rper darstellen. Denn hierbei handelt es sich nicht um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schnittstellenelement. Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik, der US-Patentschrift 5 921 138, sieht das Klagegebrauchsmuster als Schnittstellenelement offensichtlich ein eigenes, bewegliches Bauteil vor, welches zu dem Linearschaltk\u00f6rper hinzugef\u00fcgt wird. Ein solches separates Bauteil stellt der beschriebene Bereich nicht dar.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch Verwendung eines einteiligen Linearschaltk\u00f6rpers\/Schnittstellenelementes liegen nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher \u00dcberlegungen der Fachmann ausgerichtet an der in den Schutzanspr\u00fcchen niedergelegten technischen Lehre statt der Verwendung eines zweiteiligen Bauteils ein einteiliges Bauteil verwenden sollte, welches gegen\u00fcber einer Rastzahnebene um 30 Grad verdreht wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0504 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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