{"id":2843,"date":"2006-08-29T17:00:48","date_gmt":"2006-08-29T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2843"},"modified":"2016-04-26T12:50:36","modified_gmt":"2016-04-26T12:50:36","slug":"4a-o-21406-unterirdische-verlegung-von-rohrleitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2843","title":{"rendered":"4a O 214\/06 &#8211; Unterirdische Verlegung von Rohrleitung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0503<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. August 2006, Az. 4a O 214\/06<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nAuf den Widerspruch des Antragsgegners wird die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. Juni 2006 &#8211; 4a O 214\/06 &#8211; im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abge\u00e4ndert, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist ein Maschinenbauunternehmen, das sich auf die Entwicklung und den Bau von Maschinen f\u00fcr die unterirdische Verlegung und grabenlose Erneuerung von Rohrleitungen spezialisiert hat. Der Antragsgegner ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patentes 0 817 xxx B1 (nachfolgend Verf\u00fcgungspatent) betreffend ein Verfahren zum Ziehen eines im Erdreich verlegten oder zu verlegenden Rohres und Mitgesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eK Technologieunternehmen GmbH &amp; Co. KG\u201c (nachfolgend K GmbH) mit Sitz in B. Das Unternehmen ist unter anderem im Bereich des Rohrleitungs- und Kanalbaus t\u00e4tig und wendet das im Verf\u00fcgungspatent beschriebene Verfahren an. Die Antragstellerin und die K GmbH konkurrieren bundesweit miteinander.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ist vor dem Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 16 O 43\/04 ein Patentverletzungsverfahren anh\u00e4ngig. Der Antragsgegner macht in diesem Verfahren geltend, dass die Antragstellerin durch die Herstellung und das Angebot von Vorrichtungen zur unterirdischen Verlegung von Rohrleitung das Verf\u00fcgungspatent verletze. Unter dem 25. Januar 2005 erhob die Antragstellerin bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage. Die m\u00fcndliche Verhandlung in dem Nichtigkeitsverfahren, welches unter dem Aktenzeichen 4 Ni 7\/05 (EU) gef\u00fchrt wird, fand am 15. M\u00e4rz 2005 statt. Wegen der damals zwischen den Parteien schwebenden Vergleichsverhandlungen erfolgte keine Verk\u00fcndung einer Entscheidung am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung. Eine solche sollte erst in einem Verk\u00fcndungstermin nicht vor dem 24. M\u00e4rz 2006 erfolgen. Die Parteien baten das Bundespatentgericht mehrfach, die Zustellung an Verk\u00fcndung statt hinauszuschieben. Eine Zustellung erfolgte bisher noch nicht. Am 7. Juni 2006 teilten sie dem Bundespatentgericht mit, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien. Unter Hinweis auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren setzte das Landgericht Berlin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. November 2005 bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss wegen der hohen Erfolgswahrscheinlichkeit der gegen das Verf\u00fcgungspatent gerichteten Nichtigkeitsklage aus. Auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. November 2005 (Anlage L 5) wird verwiesen.<\/p>\n<p>Unter dem 22. Mai 2006 richtete der Antragsgegner ein Schreiben an die P Bauunternehmung GmbH, welche eine Kundin der Antragstellerin im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndliche Technik zur grabenlosen Rohrverlegung ist, welches nachfolgend wiedergegeben ist. Die Kundin der Antragstellerin benutzt ein Ger\u00e4t, das sie von der Antragstellerin erworben hat, um damit Rohre grabenlos einzuziehen. Dieses Ger\u00e4t und das damit durchf\u00fchrbare Verfahren macht nach Auffassung des Antragsgegners von der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent Gebrauch.<\/p>\n<p>Das abgebildete Schreiben des Antragsgegners vom 22. Mai 2006 wurde der Antragstellerin am gleichen Tag per Telefax zugeleitet.<\/p>\n<p>Auf einen am 21. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wurde dem Antragsgegner mit Beschluss vom 22. Juni 2006 entsprechend Ziffer I.1. und 2. des Tenors untersagt, im Verh\u00e4ltnis zu Abnehmern der Antragstellerin auf bestehenden Patentschutz zu verweisen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass zum einen der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatentes Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht ist, und zum anderen, dass das Landgericht Berlin einen auf den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatentes gest\u00fctzten Verletzungsrechtsstreit wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der gegen das Verf\u00fcgungspatent gerichteten Nichtigkeitsklage ausgesetzt hat.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Beschlussverf\u00fcgung legte der Antragsgegner mit einem am 3. Juli 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Kostenwiderspruch ein, mit dem er geltend macht, von der Antragstellerin nicht abgemahnt worden zu sein, obwohl eine Abmahnung zum Erfolg gef\u00fchrt h\u00e4tte, da er eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>den Kostenwiderspruch zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 22. Juni 2006 im Kostenausspruch abzu\u00e4ndern und die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Widerspruch ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nWeil der Antragsgegner seinen Widerspruch ausdr\u00fccklich auf die Kostenentscheidung beschr\u00e4nkt hat, steht die Berechtigung der gegen ihn ergangenen Beschlussverf\u00fcgung fest. Obwohl der Antragsgegner damit als in der Sache unterlegene Partei anzusehen ist, trifft ihn entgegen der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kostenlast nicht, weil er die Unterlassungsverf\u00fcgung sofort anerkannt hat, ohne der Antragstellerin durch sein vorheriges Verhalten Veranlassung zur Anbringung eines gerichtlichen Verf\u00fcgungsantrages gegeben zu haben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO, der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 93 Rdnr. 6, Stichwort: Einstweilige Verf\u00fcgung), ist vielmehr trotz Obsiegens in der Sache die Antragstellerin verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.<\/p>\n<p>Dass das Anerkenntnis des Antragsgegners \u201esofort\u201c erfolgt ist, zieht die Antragstellerin &#8211; mit Recht &#8211; nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, der Antragsgegner habe ihr &#8211; der Antragstellerin &#8211; Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs gegeben, welcher im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens durchgesetzt habe werden m\u00fcssen, ohne dass es einer Abmahnung durch sie bedurft habe. Eine vorherige Abmahnung h\u00e4tte eine blo\u00dfe F\u00f6rmelei dargestellt.<\/p>\n<p>Dem ist zu widersprechen. Der Antragsgegner gibt Veranlassung zur Einleitung eines Verf\u00fcgungsverfahrens, wenn der Antragsteller auf Grund des Verhaltens des Antragsgegners den Eindruck gewinnen musste, zur Verwirklichung seines Rechts auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angewiesen zu sein. Veranlassung zur gerichtlichen Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspr\u00fcche besteht regelm\u00e4\u00dfig erst bei Erfolglosigkeit einer Abmahnung (vgl. Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rdnr. 10 und 204 m.w.N.). Eine solche hat die Antragstellerin vorliegend nicht ausgesprochen und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Antragstellerin vorliegend auf eine solche verzichten konnte, ohne das Risiko der Kostenbelastung nach \u00a7 93 ZPO einzugehen. Denn auf eine Abmahnung kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn die Aufforderung nach den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls nutzlos erscheint, der Antragsteller also annehmen muss, der Antragsgegner werde von den Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen nicht ohne ein gerichtliches Verbot absehen, oder die besondere Eilbed\u00fcrftigkeit der Sache eine Abmahnung entbehrlich macht.<\/p>\n<p>Keiner der beiden Ausnahmef\u00e4lle wird vorliegend verwirklicht. Eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit der Sache hat die Antragstellerin selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht zu erkennen. Aber auch ansonsten sind nach dem Vorbringen der Antragstellerin keine durchgreifenden Umst\u00e4nde ersichtlich, aufgrund welcher eine vorherige Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung der Antragstellerin als nutzlos erscheinen musste. Zwar mag das Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien wegen der gerichtlichen Auseinandersetzung und der gef\u00fchrten Vergleichsverhandlungen angespannt gewesen sein. Hieraus kann aber nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Antragsgegner unter keinen Umst\u00e4nden auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tte. Denn auch ein gest\u00f6rtes Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien musste dem Antragsgegner nicht notwendigerweise die Einsicht nehmen, dass sein Verhalten gegen\u00fcber der Kundin der Antragstellerin wettbewerbswidrig ist, wenn er mit sachlichen Argumenten darauf hingewiesen wird.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht anhand der Ausf\u00fchrungen des Antragsgegners in der Begr\u00fcndung des Kostenwiderspruchs. Der Auffassung der Antragstellerin, dass sich hieraus ein Bestreiten des materiellen Unterlassungsanspruches ergebe, mit der Folge, dass f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 93 ZPO kein Raum sei, kann nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner hat ausgef\u00fchrt, dass er nach der Nichtigkeitsverhandlung vor dem Bundespatentgericht habe davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die Nichtigkeitsklage abgewiesen und das Verf\u00fcgungspatent aufrechterhalten w\u00fcrde. Er h\u00e4tte eine Unterlassungserkl\u00e4rung unverz\u00fcglich abgegeben, da nach der Auskunft des Bundespatentgerichtes das Urteil innerhalb kurzer Zeit zugestellt worden w\u00e4re und die Unterlassungsverpflichtung damit hinf\u00e4llig geworden w\u00e4re. Der Antragsgegner will damit ersichtlich nicht die materielle Unterlassungsverpflichtungen Abrede stellen, sondern deutlich machen, dass ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, da sie \u2013 nach seiner Auffassung \u2013 ohnehin hinf\u00e4llig geworden w\u00e4re. Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, dass der von dem Antragsgegner aus der m\u00fcndlichen Verhandlung bei dem Bundespatentgericht gewonnene Eindruck von den Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage abwegig gewesen ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; bis zum 2. Juli 2006: 50.000,00 \u20ac,<br \/>\n&#8211; sodann: Kosteninteresse.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0503 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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