{"id":2841,"date":"2006-06-13T17:00:47","date_gmt":"2006-06-13T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2841"},"modified":"2016-06-08T10:18:47","modified_gmt":"2016-06-08T10:18:47","slug":"4a-o-21405-fahrrad-schaltung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2841","title":{"rendered":"4a O 214\/05 &#8211; Fahrrad-Schaltung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0502<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juni 2006, Az. 4a O 214\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5593\">2 U 79\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u0080 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen f\u00fcr ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:<\/p>\n<p>ein Grundelement mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist, ein Einstellelement mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt zu axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine Indizierfeder, die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster Teil der Feder mit dem Grundelement im Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verl\u00e4uft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschr\u00e4nken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u0080 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen f\u00fcr ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:<\/p>\n<p>ein Grundelement mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist; ein Einstellelement mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine aus Metall gebildete Indizierfeder, die kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster Teil der Feder mit dem Grundelement im Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verl\u00e4uft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschr\u00e4nken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen wird;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u0080 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen f\u00fcr ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:<\/p>\n<p>ein Grundelement mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist, ein Einstellelement mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine Indizierfeder, die, eine Torsionselastizit\u00e4t bereitstellend, kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster L-f\u00f6rmiger Teil der Feder rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verl\u00e4uft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschr\u00e4nken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; Euro und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein auf dem Gebiet der Fahrradteilherstellung t\u00e4tiges japanisches Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 25 XXX (Klagegebrauchsmuster). Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 7.10.2004 eingetragen und die Eintragung am 11.11.2004 bekannt gemacht. Es nimmt den Anmeldetag der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 98 306 XXX vom 27.8.1998 in Anspruch, welche die Priorit\u00e4t der US-amerikanischen Patentanmeldung 969 XXX vom 13.11.1997 beansprucht. Auf die genannte europ\u00e4ische Patentanmeldung wurde ein Patent erteilt; gegen die Erteilung hat die Beklagte zu 2) beim Europ\u00e4ischen Patentamt Einspruch eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Schutzanspruch 2:<\/p>\n<p>\u201eFahrradbewegungseinrichtung umfassend:<br \/>\nein Grundelement (30) mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98);<br \/>\nein Bewegungselement (32) mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68), der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement (30) gekoppelt ist;<\/p>\n<p>ein Einstellelement (40) mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement (40) drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) des Grundelements (30) gekoppelt ist; und eine Indizierfeder (42), die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelement (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet ist, wobei ein erster Teil (91) der Feder (42) mit dem Grundelement (30) im Eingriff steht und ein zweiter Teil (92) der Feder (42) ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verl\u00e4uft, wobei der zweite Teil (92) der Feder (42) im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschr\u00e4nken.\u201c<\/p>\n<p>Schutzanspruch 4:<\/p>\n<p>\u201eFahrradbewegungseinrichtung umfassend:<br \/>\nein Grundelement (30) mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98);<br \/>\nein Bewegungselement (32) mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68), der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement (30) gekoppelt ist;<br \/>\nein Einstellelement (40) mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement (40) drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) des Grundelements (30) gekoppelt ist; und eine aus Metall gebildete Indizierfeder (42), die kniehebelartig zwischen dem Grundelement (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet ist, wobei ein erster Teil (91) der Feder (42) mit dem Grundelement (30) im Eingriff steht und ein zweiter Teil (92) der Feder (42) ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verl\u00e4uft, wobei der zweite Teil (92) der Feder (42) im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschr\u00e4nken.\u201c<\/p>\n<p>Schutzanspruch 6<\/p>\n<p>\u201eFahrradbewegungseinrichtung umfassend:<br \/>\nein Grundelement (30) mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98);<br \/>\nein Bewegungselement (32) mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68), der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement (30) gekoppelt ist;<br \/>\nein Einstellelement (40) mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement (40) drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) des Grundelements (30) gekoppelt ist; und eine Indizierfeder (42), die, eine Torsionselastizit\u00e4t bereitstellend, kniehebelartig zwischen dem Grundelement (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet ist, wobei ein erster L-f\u00f6rmiger Teil (91) der Feder (42) rotationsfest mit dem Grundelement (30) im Eingriff steht und ein zweiter Teil (92) der Feder (42) ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verl\u00e4uft, wobei der zweite Teil (92) der Feder (42) im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschr\u00e4nken.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der weiteren Schutzanspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters wird auf die als Anlage K 4 vorgelegte Gebrauchsmusterschrift verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagegebrauchsmuster und zeigen:<\/p>\n<p>in Figur 2 eine Perspektivansicht eines Fahrradbremsmechanismus, der mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kabelverstelleinrichtung bzw. Fahrradbewegungseinrichtung versehen ist,<\/p>\n<p>in Figur 3 eine Draufsicht des Fahrradbremsmechanismus mit erfindungsgem\u00e4\u00dfer Kabelverstelleinrichtung bzw. Fahrradbewegungseinrichtung aus Figur 2,<\/p>\n<p>in Figur 4 eine vergr\u00f6\u00dferte partielle Draufsicht der in den Figuren 2 und 3 gezeigten Vorrichtung, bei der der Seilzug entfernt wurde,<\/p>\n<p>in Figur 5 eine querlaufende Schnittansicht der in Figur 4 gezeigten Vorrichtung bei Betrachtung l\u00e4ngs der Schnittlinie 5-5,<\/p>\n<p>in Figur 6 eine Explosionsdraufsicht der in den Figuren 2 bis 5 gezeigten Vorrichtung,<\/p>\n<p>in Figur 7 eine L\u00e4ngsquerschnittssicht der in den Figuren 2 bis 6 gezeigten Vorrichtung bei Betrachtung l\u00e4ngs der Schnittlinie 7-7 der Figur 5,<\/p>\n<p>in Figur 9 eine vergr\u00f6\u00dferte Draufsicht der Einrastfeder zur Verwendung mit der in den Figuren 2 bis 7 gezeigten Vorrichtung,<\/p>\n<p>in Figur 10 eine vergr\u00f6\u00dferte Gesamtansicht von hinten der mit der in den Figuren 2 bis 7 dargestellten Vorrichtung verwendeten Einrastfeder in ihrer nicht ausgelenkten Position sowie<\/p>\n<p>in Figur 11 eine Ansicht von unten der Einrastfeder f\u00fcr die in den Figuren 2 bis 7 gezeigten Vorrichtung:<\/p>\n<p>Die Beklagten sind Wettbewerber der Kl\u00e4gerin und vertreiben in Deutschland unter den Bezeichnungen \u201eX1, \u201eX2\u201e und \u201eX3\u201e (Sammelbezeichnung \u201eX4\u201e) einen Schaltmechanismus f\u00fcr Fahrr\u00e4der. Die Kl\u00e4gerin hat eine Betriebsanleitung f\u00fcr den Schaltmechanismus als Anlage K 8, ein Muster des Schaltmechanismus Typ \u201eX3\u201e sowie Fotografien des Musters als Anlage K 18 vorgelegt. Nachfolgend werden die 12. und die 16. Fotografie der Anlage K 18 zur Veranschaulichung wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der Schaltvorrichtung durch die Beklagte eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung der in den Schutzanspr\u00fcchen 2, 4 und 6 beschriebenen Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Nachdem sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch gegen die Benutzungshandlung des Herstellens gewandt hat, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>wie zuerkannt,<\/p>\n<p>wobei die Kl\u00e4gerin nach der Formulierung der Klageantr\u00e4ge es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel unterlassen soll, in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen f\u00fcr ein Fahrrad zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen oder bewerben oder bewerben zu lassen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder besitzen zu lassen oder einzuf\u00fchren oder einf\u00fchren zu lassen, die jeweils die im Urteilsausspruch genannten Merkmale in Kombination aufweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, dass sie die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Schaltvorrichtung nicht herstellen. Au\u00dferdem stellen sie sowohl die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters als auch eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Lehre aus den Schutzanspr\u00fcchen 2, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters durch den Schaltmechanismus \u201eX4\u201e in Abrede.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung zu, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung betrifft das Klagegebrauchsmuster eine Kabeleinstellvorrichtung, die ein schnelles und einfaches Einstellen der effektiven L\u00e4nge oder Spannung eines zwischen einem Fahrradbet\u00e4tigungsmechanismus (Hebel oder Schaltelement) und einem Fahrradbremsmechanismus oder einer Gangwechselvorrichtung angeordneten Kabels erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Fahrradschaltz\u00fcge werden zwischen Bet\u00e4tigungsmechanismen wie etwa einem Bremshebel oder einem Schalter und seinem Bremsmechanismus oder seiner Gangwechselvorrichtung eingef\u00fcgt. Wird der Bremshebel gezogen, bewegt sich der Innendraht des Schaltzugs innerhalb der \u00e4u\u00dferen H\u00fclle des Schaltzugs, um die Bremsschuhe von einer gel\u00f6sten in eine Bremsstellung zu bewegen. Bei einer Gangwechselvorrichtung bewegt ein Schalter den inneren Drahtzug eines Schaltzuges relativ zur Ummantelung des Seilzugs, so dass sich die Gangwechselvorrichtung relativ zu den Ritzeln bewegt.<\/p>\n<p>Ein Bremsbet\u00e4tigungsmechanismus umfasst nach den weiteren Erl\u00e4uterungen der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters \u00fcblicherweise einen an einem Basiselement montierten Bremshebel. Das Basiselement ist auf einer Lenkstange angeordnet. Ein Seilzug erstreckt sich von dem Bremsmechanismus zu dem Bremshebel. Der Bremshebel ist zwischen einer Position mit bet\u00e4tigter und einer Position mit gel\u00f6ster Bremse drehbar. In der Position mit bet\u00e4tigter Bremse wird der Bremszug vom Bremshebel so gezogen, dass der Bremszug die Bremsschuhe in Kontakt mit einer entsprechenden Felge eines Fahrrad-Rades bringt, um die Drehung des Rades zu stoppen. In der Position mit gel\u00f6ster Bremse wird die Kabelspannung verringert und der Bremsmechanismus gel\u00f6st.<\/p>\n<p>Typischerweise sind in der Position mit gel\u00f6ster Bremse der Bremshebel und der Seilzug so eingestellt, dass die Bremsschuhe in einer geringen Distanz von der Radfelge beabstandet sein k\u00f6nnen. Dieser Abstand kann durch eine einstellbare Gewindebuchse, welche in die Ummantelung des Seilzugs eingreift, eingestellt werden, um die effektive L\u00e4nge oder Spannung des Zugs zwischen der Buchse und dem Bremsmechanismus zu \u00e4ndern. In \u00e4hnlicher Weise kann der Schalt- und Steuerzug durch eine einstellbare Gewindebuchse, die in Eingriff mit der Ummantelung des Seilzuges ist, eingestellt werden, um die effektive L\u00e4nge oder Spannung des Zugs zwischen der Buchse und dem Bremsmechanismus zu \u00e4ndern. In \u00e4hnlicher Weise kann der Schalt- und Steuerzug durch eine einstellbare Gewindebuchse, die in Eingriff mit der Ummantelung des Seilzuges ist, eingestellt werden, um die effektive L\u00e4nge oder Spannung des Zugs zwischen der Buchse und dem Schalter zu \u00e4ndern. Die effektive L\u00e4nge oder Spannung des Schaltzuges wird eingestellt, um die Kette auf dem korrekten Zahnkranz oder Ritzel zu halten und um die Kette von Ritzel zu Ritzel zu bewegen.<\/p>\n<p>In der Vergangenheit wurde nach den Angaben in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters eine Sicherungsmutter verwendet, um die einstellbare Gewindebuchse in einer bestimmten Stellung zu halten. Oftmals wurde ein Werkzeug ben\u00f6tigt, um die Sicherungsmutter zu lockern. In letzter Zeit sind verschiedene Kabeleinstellungsvorrichtungen entwickelt worden, um die Buchseneinstellung zu erhalten. Diese neueren Kabeleinstellvorrichtungen sind oft komplex und\/oder teuer in der Herstellung. Einige Beispiele von Kabeleinstellvorrichtungen sind in der US-PS 4 591 XXX, in der US-PS 4 833 XXX sowie in der US-PS 5 XXX offenbart.<\/p>\n<p>Vor dem genannten Stand der Technik macht es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe, eine einfach einstellbare und preisg\u00fcnstige Kabeleinstellvorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Das soll nach den Schutzanspr\u00fcchen 2, 4 und 6 in der von der Beklagten in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemachten Fassung durch die nachfolgend genannten Merkmalskombinationen erreicht werden:<\/p>\n<p>Schutzanspruch 2<\/p>\n<p>Fahrradbewegungseinrichtung mit<\/p>\n<p>1. einem Grundelement (30)<br \/>\n1.1 mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98)<\/p>\n<p>2. einem Bewegungselement (32)<br \/>\n2.1 mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68)<br \/>\n2.1.1 der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln<br \/>\n2.2 das Bewegungselement ist bewegbar mit dem Grundelement (30) gekoppelt<\/p>\n<p>3. einem Einstellelement (40)<br \/>\n3.1 mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt<br \/>\n3.2 das Einstellelement (40) ist drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) des Grundelements gekoppelt<\/p>\n<p>4. einer Indizierfeder (42)<br \/>\n4.1 die Indizierfeder (42) ist als separates Teil kniehebelartig<br \/>\nzwischen dem Grundelement (30) und dem Einstellelement<br \/>\n(40) angeordnet<br \/>\n4.2 ein erster Teil (91) der Feder (42) steht mit dem Grundelement<br \/>\n(30) in Eingriff<br \/>\n4.3 ein zweiter Teil (92) der Feder (42) weist ein freies Ende auf<br \/>\n4.3.1 das freie Ende ist mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verl\u00e4uft<br \/>\n4.3.2 der zweite Teil (92) der Feder (42) ist im Normalzustand so vorgespannt, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschr\u00e4nken<br \/>\n4.4 die Indizierfeder (42) ist zumindest teilweise durch den<br \/>\nKabelf\u00fchrungsabschnitt (50,98) aufgenommen.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 4<\/p>\n<p>Fahrradbewegungseinrichtung mit<\/p>\n<p>1. einem Grundelement (30)<br \/>\n1.1 mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98)<\/p>\n<p>2. einem Bewegungselement (32)<br \/>\n2.1 mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68)<br \/>\n2.1.1 der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu<br \/>\nkoppeln<br \/>\n2.2 das Bewegungselement ist bewegbar mit dem Grundelement<br \/>\n(30) gekoppelt<\/p>\n<p>3. einem Einstellelement (40)<br \/>\n3.1 mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt<br \/>\n3.2 das Einstellelement (40) ist drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) des Grundelements gekoppelt.<\/p>\n<p>4. einer Indizierfeder (42)<br \/>\n4.1 die Indizierfeder (42) ist kniehebelartig zwischen dem Grund-<br \/>\nelement (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet<br \/>\n4.2 ein erster Teil (91) der Feder (42) steht mit dem Grundelement<br \/>\n(30) in Eingriff<br \/>\n4.3 ein zweiter Teil (92) der Feder (42) weist ein freies Ende auf<br \/>\n4.3.1 das freie Ende ist mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verl\u00e4uft<br \/>\n4.3.2 der zweite Teil (92) der Feder (42) ist im Normalzustand so vorgespannt, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschr\u00e4nken.<br \/>\n4.4 die Indizierfeder (42) ist aus Metall gebildet<br \/>\n4.5 die Indizierfeder (42) ist zumindest teilweise durch den<br \/>\nKabelf\u00fchrungsabschnitt (50,98) aufgenommen.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 6<\/p>\n<p>Fahrradbewegungseinrichtung mit<\/p>\n<p>1. einem Grundelement (30)<br \/>\n1.1 mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98)<\/p>\n<p>2. einem Bewegungselement (32)<br \/>\n2.1 mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68)<br \/>\n2.1.1 der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu<br \/>\nkoppeln<br \/>\n2.2 das Bewegungselement ist bewegbar mit dem Grundelement<br \/>\n(30) gekoppelt<\/p>\n<p>3. einem Einstellelement (40)<br \/>\n3.1 mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt<br \/>\n3.2 das Einstellelement (40) ist drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) des Grundelements gekoppelt.<\/p>\n<p>4. einer Indizierfeder (42)<br \/>\n4.1 die Indizierfeder (42) ist kniehebelartig zwischen dem Grund-<br \/>\nelement (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet<br \/>\n4.2 ein erster L-f\u00f6rmiger Teil (91) der Feder (42) steht rotations-<br \/>\nfest mit dem Grundelement (30) in Eingriff<br \/>\n4.3 ein zweiter Teil (92) der Feder (42) weist ein freies Ende auf<br \/>\n4.3.1 das freie Ende ist mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verl\u00e4uft<br \/>\n4.3.2 der zweite Teil (92) der Feder (42) ist im Normalzustand so vorgespannt, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschr\u00e4nken.<br \/>\n4.4 die Indizierfeder (42) stellt eine Torsionselastizit\u00e4t bereit<br \/>\n4.5 die Indizierfeder (42) ist zumindest teilweise durch den<br \/>\nKabelf\u00fchrungsabschnitt (50,98) aufgenommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.) Das Klagegebrauchsmuster nimmt die Priorit\u00e4t des deutschen Teils der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 916 XXX vom 13.11.1997 wirksam in Anspruch. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters \u00fcber den Gegenstand der in Anspruch genommenen europ\u00e4ischen Patentanmeldung hinausgeht. Denn f\u00fcr die Wirksamkeit der Abzweigung als solcher nach \u00a7 5 GebrMG ist es irrelevant, ob eine Erweiterung vorliegt oder nicht (vgl. BGH, GRUR 2003, 867 \u2013 Momentanpol).<\/p>\n<p>2.) Gegen\u00fcber dem Gegenstand der genannten europ\u00e4ischen Patentanmeldung stellt die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters aber auch keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar, \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 GebrMG.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Ansicht darauf, dass auf die europ\u00e4ische Anmeldung ein Patent erteilt worden sei, in dessen Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 die sog. Indizierfeder nicht in einer \u201ekniehebelartigen\u201c, sondern in einer \u201efreitragenden\u201c Anordnung beansprucht worden sei.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Argumentation der Beklagten ist zun\u00e4chst klarzustellen, dass ma\u00dfgebend f\u00fcr die unzul\u00e4ssige Erweiterung die urspr\u00fcngliche Patentanmeldung und nicht das erteilte Patent ist. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die Kl\u00e4gerin die B1-Schrift des europ\u00e4ischen Patents als \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung nach \u00a7 8 GebrMAnmVO eingereicht hat. In der von den Beklagten vorgelegten A2-Schrift der europ\u00e4ischen Patentanmeldung, deren Verfahrenssprache Englisch ist, ist der hier interessierende Teil der Anspr\u00fcche 1 und 2 wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; said indexing spring (42) disposed between said base member (30) and said adjusting member (40) in a cantilevered arrangement, with a first part (91) of said spring (42) being engaged with one of said members (30, 40), and a second part (92) of said spring (42) having a free end movably coupled to said first part (91) to move in a first direction \u2026\u201c.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin kann nicht darin zugestimmt werden, dass der hier verwendete Begriff \u201ecantilevered\u201c allgemein als \u201ekniehebelartig\u201c zu \u00fcbersetzen ist. Ausweislich des W\u00f6rterbuchs der industriellen Technik von Ernst, Band II Deutsch-Englisch, kommt diesem vielmehr die Bedeutung von \u201eeinseitig eingespannt\u201c oder \u201efreitragend\u201c oder auch in Verbindung mit einer Br\u00fccke als \u201eAuslegerbr\u00fccke\u201c zu. Das hat mit einem Kniehebel, worunter allgemein ein Mechanismus verstanden wird, der aus zwei einarmigen, durch ein Gelenk (Knie) miteinander verbundenen Hebeln besteht, die an ihren (dem gemeinsamen Gelenk abgewandten) Enden ebenfalls gelenkig gelagert sind (vgl. Anlage B 1, Brockhaus Enzyklop\u00e4die, 19. Aufl., \u201eKniehebel\u201e), nur wenig gemein.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Begriffsbestimmung ist jedoch nicht eine Gegen\u00fcberstellung der allgemeinen Bedeutung der in der englischsprachigen europ\u00e4ischen Anmeldung und in der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung verwendeten Begriffe, sondern ihre Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldung. Danach ist mit einem \u201ecantilevered arrangement\u201e der Indizierfeder nichts anderes gemeint als der Umstand, dass die Feder aus zwei Teilen besteht, von denen einer mit einem der Elemente (Grund oder Einstellelement [\u201ebase member\u201e oder \u201eadjusting member\u201e]) in Eingriff steht und daher unbeweglich ist (\u201e&#8230; with a first part of said spring (42) being engaged with one of said members\u201e) und der andere Teil ein freies Ende aufweist, das bewegbar mit dem ersten Teil gekoppelt ist (\u201e&#8230; and a second part (92) of said spring (42) having a free end movably coupled to said first part (91) &#8230;\u201e). Und eben dies versteht der Fachmann im Rahmen der Gebrauchsmusteranmeldung unter einer \u201ekniehebelartigen\u201c Anordnung der Indizierfeder zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement. Es ist daher auch insoweit Identit\u00e4t zwischen dem Gegenstand der Patent- und der daraus abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung festzustellen, so dass keine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt im Ergebnis f\u00fcr die zweite Einwendung der Beklagten, wonach die unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1 und 2 des europ\u00e4ischen Patents (B1-Schrift) jeweils vorsehen, dass der erste Teil der Indizierfeder einen L\u00e4ngsabschnitt (93) enth\u00e4lt, der sich in L\u00e4ngsrichtung innerhalb einer Bohrung (52, 70) von einem der Elemente (30, 40) erstreckt, w\u00e4hrend dieses Merkmal in den unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen des Klagegebrauchsmusters fehlt. Die Beklagten verkennen insoweit, dass es f\u00fcr die unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht auf den Gegenstand des Patentes, sondern den der Patentanmeldung ankommt, aus der das Gebrauchsmuster abgezweigt wird. Die Anspr\u00fcche 1 und 2 der Patentanmeldung haben das genannte Merkmal noch nicht aufgewiesen. Dieses war vielmehr Gegenstand des urspr\u00fcnglichen Unteranspruchs 6, der erst im Laufe des Erteilungsverfahrens mit den urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcchen 1 und 2 kombiniert wurde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00e4llt das Erfordernis einer \u00dcbersetzung der fremdsprachigen Voranmeldung bei deutscher Abzweigung nicht unter die Verwirkungsfolge des \u00a7 5 Abs. 2 GebrMG. Vielmehr liegt bei Nichteinreichung bzw. unvollst\u00e4ndiger oder fehlerhafter \u00dcbersetzung lediglich ein einfacher Mangel vor, der geheilt werden kann (B\u00fchring, GebrMG, 6.Aufl., \u00a7 5, Rdn. 49 f.). Die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters ist daher auch nicht nach \u00a7 5 GebrMG unwirksam.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen schlie\u00dflich eine offenkundige Vorbenutzung des in den Schutzanspr\u00fcchen 2, 4 und 6 beschriebenen Gegenstandes, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG, geltend und berufen sich zur Begr\u00fcndung auf die Kabeleinstelleinrichtung f\u00fcr die Bet\u00e4tigung einer Motorradkupplung XY. Dem kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Es bestehen bereits Bedenken, ob der Fachmann, der eine Fahrradbewegungseinrichtung bzw. Kabeleinstelleinrichtung f\u00fcr Fahrr\u00e4der (vgl. dazu auch die weiteren Ausf\u00fchrungen nachfolgend unter III.) fortentwickeln will, \u00fcberhaupt eine Motorradkupplung als relevanten Stand der Technik in Erw\u00e4gung zieht. Ob diese Bedenken durchgreifen kann aber dahingestellt bleiben, weil \u2013 selbst wenn dies zugunsten der Beklagten angenommen wird \u2013 eine offenkundige Vorbenutzung gleichwohl nicht festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Bei der in der Anlage B 9 gezeigten Kabeleinstelleinrichtung f\u00fcr die Bet\u00e4tigung einer Motorradkupplung XY ist die Indizierfeder 24 nicht, auch nicht teilweise, durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen. Vielmehr greift die Feder von au\u00dfen in am \u00e4u\u00dferen Umfang des Bet\u00e4tigungselements aufgenommene Rillen ein. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Feder durch eine mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt verbundene Schraube festgelegt ist, die in eine Bohrung eingeschraubt ist, welche in das Geh\u00e4use hineinreicht. Denn in der Schraube kann \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 keine \u201efunktionale Verl\u00e4ngerung der Feder\u201e gesehen werden. Vielmehr handelt es sich bei der Schraube um ein Bauteil, das nicht \u00fcber die charakteristischen Eigenschaften einer Feder verf\u00fcgt und bei der Entgegenhaltung allein der Festlegung der Feder am Geh\u00e4useteil dient. Im \u00dcbrigen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Gedanken es dem Fachmann nahe gelegt wird, ausgehend von der genannten Kabeleinstelleinrichtung f\u00fcr die Bet\u00e4tigung einer Motorradkupplung die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fahrradbewegungseinrichtung aufzufinden. Einer Kl\u00e4rung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Motorradkupplung XY \u00fcberhaupt vor Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist, bedarf es danach nicht mehr.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Gangschaltung (Schalter X.9, X.7, X3 und X2) verwirklicht die im Hauptantrag geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmalsgruppen 1 bis 3 \u2013 zu Recht &#8211; unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Die Parteien streiten darum, ob es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Fahrradbewegungseinrichtung handelt und die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 verwirklicht sind. Auch dies ist der Fall.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten zu Unrecht, dass es sich bei der beanstandeten Gangschaltungsvorrichtung um eine Fahrradbewegungsvorrichtung im Sinne der Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters handelt. Wie ein Vergleich der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2, 3 und 4 sowie 5 und 6 ergibt, unterscheidet sich die in den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspr\u00fcchen 2, 4 und 6 genannte Fahrradbewegungseinrichtung von der in den Schutzanspr\u00fcchen 1, 3 und 5 genannten Kabeleinstelleinrichtung dadurch, dass erstere zus\u00e4tzlich ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt umfasst, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist. Die Kabeleinrichtung ihrerseits dient der schnellen und einfachen Einstellung der effektiven L\u00e4nge oder Spannung eines zwischen einem Fahrradbet\u00e4tigungsmechanismus und einem Fahrradbremsmechanismus oder einer Gangwechselvorrichtung angeordneten Kabels (vgl. Klagegebrauchsmuster, Rdn. 1, 2, 28). Unter einer Fahrradbewegungseinrichtung im Sinne der Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 ist also eine Kabeleinstelleinrichtung insbesondere f\u00fcr einen Bremsmechanismus oder eine Gangwechselvorrichtung, insbesondere an einem Fahrrad, zu verstehen. Um eine solche handelt es sich zweifelsfrei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, mit der die G\u00e4nge eines Fahrrades geschaltet werden k\u00f6nnen (sog. \u201eTrigger Schalter\u201c).<\/p>\n<p>Der beanstandete Schalter weist zudem eine Indizierfeder auf, die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, Merkmal 4.1. Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass unter einem Kniehebel im Allgemeinen ein Mechanismus verstanden wird, der aus zwei einarmigen, durch ein Gelenk (Knie) miteinander verbundenen Hebeln besteht, die an ihren (dem gemeinsamen Gelenk abgewandten) Enden ebenfalls gelenkig gelagert sind, so dass, wenn auf das Knie des Kniegelenks senkrecht zur Verbindungslinie seiner \u00e4u\u00dferen Endpunkte eine Kraft F wirkt, an den Enden in Richtung der Verbindungslinie Kr\u00e4fte F\u2019 entstehen, die um so gr\u00f6\u00dfer sind, je kleiner der Winkel * zwischen der Verbindungslinie und dem Hebel ist (Anlage B 1, Brockhaus Enzyklop\u00e4die, 19. Aufl., \u201eKniehebel\u201e). In der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung wird dieses allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis weiter verdeutlicht:<\/p>\n<p>Mit einem solchen Kniegelenk hat die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Indizierfeder gemein, dass sie aus zwei Teilen besteht. Das zweite Teil weist ein freies Ende auf, das bewegbar &#8211; und damit gelenkig &#8211; mit dem ersten Teil gekoppelt ist (Merkmal 4.3.1). Demgegen\u00fcber ist der erste Teil der Feder &#8211; abweichend von dem allgemeinen Begriff eines Kniehebels \u2013 unbeweglich festgelegt, indem er mit dem Grundelement in Eingriff steht (Merkmal 4.2). Die Indizierfeder ist in dieser Weise \u201ekniehebelartig\u201c zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement festgelegt, damit sich das freie Ende des zweiten Teils der Feder in eine erste Richtung bewegen kann, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verl\u00e4uft (Merkmal 4.3.1), und der zweite Teil der Feder, der im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, die Drehbewegung zwischen den Elementen beschr\u00e4nken kann (Merkmal 4.3.2).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist \u2013 wie in den Ablichtungen 16 und 17 der Anlage K 18 erkennbar \u2013 eine Feder auf. Die Feder ist U-f\u00f6rmig gekr\u00fcmmt. Die beiden Schenkel der U-f\u00f6rmigen Feder sind wiederum stufenartig zweimal um etwa 90\u00b0 gekr\u00fcmmt. Wie aus der Ablichtung 16 ersichtlich, sind die beiden Schenkel mit ihren (von der U-Kr\u00fcmmung aus gesehen) ersten beiden jeweils um etwa 90\u00b0 gekr\u00fcmmten Abschnitten am Geh\u00e4use festgelegt, w\u00e4hrend die dritten Abschnitte in das Einstellelement hineinragen und bei Bet\u00e4tigung des Einstellelements bewegt werden. Die Feder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist damit im Sinne der Erfindung \u201ekniehebelartig\u201e zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet, weil sie in Gestalt der ersten beiden Abschnitte \u00fcber einen ersten Teil verf\u00fcgt, der in dem Grundelement befestigt ist und sich an den ersten Teil der Feder ein zweiter Teil mit einem freien Ende anschlie\u00dft, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist und in das Einstellelement hineinragt.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen ersten Teil verf\u00fcgt, der mit dem Grundelement in Eingriff steht und einen zweiten Teil, der ein freies Ende aufweist, Merkmale 4.2 und 4.3. Der Auffassung der Beklagten, die dies bestreiten, weil sich der beide frei beweglichen Schenkel verbindende, gekr\u00fcmmte Abschnitt der U-f\u00f6rmigen Feder lediglich am Geh\u00e4use des Triggerschalters abst\u00fctze, dort aber nicht formschl\u00fcssig festgelegt sei, kann nicht zugestimmt werden. Es ist der in den genannten Schutzanspr\u00fcchen niedergelegten Lehre nicht zu entnehmen, dass der erste Teil der Feder formschl\u00fcssig mit dem Grundelement verbunden sein muss. Vielmehr ist hinreichend, wenn der erste Teil derart mit dem Grundelement in Eingriff steht, dass das freie Ende des zweiten Teils mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, so dass sich dieses in einer ersten Richtung bewegen kann, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelementes verl\u00e4uft und zugleich der zweite Teil im Normalzustand so vorgespannt werden kann, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschr\u00e4nken. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall ist, haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten und ist auch sonst nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Das freie Ende des zweiten Teils des Feder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zudem mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verl\u00e4uft, Merkmal 4.3.1. Merkmal 4.3.1 ist in Zusammenhang mit Merkmal 4.3.2 zu sehen. Das freie Ende des zweiten Teils der Feder soll im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelementes bewegbar sein, damit es \u2013 bei entsprechender Vorspannung des zweiten Teils der Feder im Normalzustand &#8211; in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung im Einstellelement erstreckenden Kanal eingreifen und dadurch die Drehbewegung zwischen den Elementen beschr\u00e4nken kann. Dieser Zusammenhang wird \u2013 worauf die Beklagten zutreffend hinweisen \u2013 etwa in Figur 5 veranschaulicht, wo durch die gestrichelte Linie bei der Bezugsziffer 42 angedeutet ist, wie die sichelf\u00f6rmige Feder (vgl. auch Figur 10) sich im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelementes 40 bewegend in den sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal 80 des Einstellelementes 40 einfedert.<\/p>\n<p>Eine dem vergleichbare Bewegung im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelementes wird auch durch die Feder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei Verdrehen des Einstellelementes ausgef\u00fchrt. Bei dem Einstellelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 wie an dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Muster nach Aufschrauben des Einstellelementes ohne weiteres nachvollzogen werden kann &#8211; der Innenraum im Querschnitt in etwa quadratisch ausgestaltet. Die freien Enden des zweiten Teils der Feder legen sich an den Innenw\u00e4nden an und federn bei Drehen des Einstellelementes aufgrund ihrer Vorspannung in die Ecken des im Querschnitt quadratischen Innenraums des Einstellelementes. Dabei bewegen sie sich im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelementes.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen in Abrede, dass es sich bei den \u201eEcken\u201e des im Querschnitt quadratischen Innenraumes des Einstellelementes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um Kan\u00e4le im Sinne des Merkmals 4.3.2 handelt. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Merkmal 4.3.2 schreibt vor, dass in dem Einstellelement ein sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckender Kanal ausgebildet ist. In diesen Kanal soll der zweite Teil der Feder, dessen freies Ende nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 4.3.1 bewegbar ist, aufgrund seiner Vorspannung eingreifen, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschr\u00e4nken. Der Kanal muss also auf der Innenseite des Einstellelementes dergestalt ausgebildet sein, dass bei Drehen des Einstellelementes die Feder mit dem Kanal in Eingriff ger\u00e4t, so dass die Drehbewegung zwischen den Elementen beschr\u00e4nkt wird. Genau dieser Effekt wird auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreicht. Die beiden freien Enden der Feder federn in die jeweils gegen\u00fcberliegenden Ecken des im Querschnitt quadratischen Innenraumes des Einstellelementes ein und begrenzen dadurch die Drehbewegung zwischen den Elementen. Nur wenn das Einstellelement gegen die Federkraft weitergedreht wird, geraten die Federn wieder au\u00dfer Eingriff und federn nach einer \u00bc-Drehung in die n\u00e4chsten einander gegen\u00fcberliegenden Ecken ein. Bei den Ecken handelt es sich also bei einer am Sinn und Zweck der Erfindung ausgerichteten Auslegung um sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckende Kan\u00e4le des Einstellelementes.<\/p>\n<p>Dass die Feder jeweils mit zwei freien Enden in zwei Kan\u00e4le des Einstellelementes eingreift, steht einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals auch nicht entgegen, weil dem Klagegebrauchsmuster kein Anhalt daf\u00fcr entnommen werden kann, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht gewollt ist, die Feder bzw. die Kan\u00e4le \u201edoppelt\u201e und damit die Beschr\u00e4nkung noch sp\u00fcrbarer und effektiver auszugestalten.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen folgt zugleich, dass es sich bei der Feder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Indizierfeder im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Feder tr\u00e4gt \u2013 wie dargelegt &#8211; aufgrund ihrer zweiteiligen Ausbildung nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe 4 in Zusammenwirken mit dem in L\u00e4ngsrichtung in dem Einstellelement ausgebildeten Kanal bzw. dort ausgebildeten Kan\u00e4len entscheidend zur angestrebten Beschr\u00e4nkung der Drehbewegung zwischen den Elementen bei. Insofern \u201eindiziert\u201e die Feder die Beschr\u00e4nkung der Drehbewegung. Genau dies leistet auch die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene U-f\u00f6rmige Feder, indem ihre beiden freien Enden in jeweils gegen\u00fcberliegende Ecken bzw. Kan\u00e4le des im Inneren mit einem in etwa quadratischen Querschnitt ausgestalteten Einstellelementes einfedern und ein Weiterdrehen des Einstellelementes nur gegen den Widerstand der in den Ecken bzw. Kan\u00e4len liegenden Federenden m\u00f6glich ist. Die Feder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist daher als Indizierfeder im Sinne der Lehre des Klagemusters anzusehen.<\/p>\n<p>Verwirklicht ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberdies das \u2013 von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin eingef\u00fcgte &#8211; Merkmal 4.4 des Schutzanspruchs 2 bzw. das Merkmal 4.5 der Schutzanspr\u00fcche 4 und 6, wonach die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen werden soll. Die Beklagten meinen, dass damit die Befestigung des ersten, nicht freibeweglichen Teils der Indizierfeder im Kabelf\u00fchrungsabschnitt gemeint sei. Darin kann ihnen nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>Zutreffend ist, dass nach den Erl\u00e4uterungen in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters das erste offene Ende 54 des Kabelf\u00fchrungsabschnittes 50 des in den Figuren 5 bis 7 gezeigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels eine Nut zum Aufnehmen eines Teils der Einrastfeder 42 aufweist (vgl. Anlage K 4, Rdn. 33). Demgegen\u00fcber legen jedoch die Merkmale 4.4 bzw. 4.5 der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ma\u00dfgeblichen Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 lediglich allgemein fest, dass die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen wird. Die hier gew\u00e4hlte Formulierung einer \u201ezumindest teilweisen\u201e Aufnahme der Indizierfeder impliziert, dass die Indizierfeder auch ganz durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen sein kann. Damit kann aber das Merkmal \u2013 im Gegensatz zu der von den Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstelle \u2013 nicht mehr die Befestigung des nicht frei beweglichen Teils der Indizierfeder im Kabelf\u00fchrungsabschnitt meinen, weil f\u00fcr die Befestigung stets (also nicht zumindest) eine teilweise Aufnahme erforderlich ist. Die Merkmale 4.4 bzw. 4.5 betreffen also nicht die Befestigung der Indizierfeder, sondern die zumindest teilweise Anordnung der Indizierfeder im Inneren des Kabelf\u00fchrungsabschnitts, so wie dies beispielsweise in Figur 4 des Klagemusters gezeigt (und damit auch offenbart) ist.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch die Merkmale 4.4 bzw. 4.5 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sind, weil sich jedenfalls der frei bewegliche Teil der Indizierfeder in den Kabelf\u00fchrungsabschnitt hinein erstreckt.<\/p>\n<p>Die Indizierfeder der beanstandeten Ausf\u00fchrungsform besteht \u2013 unstreitig \u2013 aus Metall, so dass auch das Merkmal 4.4 des Schutzanspruchs 4 verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Die Indizierfeder der Gangschaltung der Beklagten stellt schlie\u00dflich eine Torsionselastizit\u00e4t bereit, wie in Merkmal 4.4 des Schutzanspruchs 6 verlangt. Unter Torsionselastizit\u00e4t wird allgemein die der Torsion (Verdrehung) entgegenwirkende Spannung in einem tordierenden K\u00f6rper verstanden. Damit \u00fcbereinstimmend wird in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters erl\u00e4utert, dass der l\u00e4ngslaufende Abschnitt 93 der Feder, der in Eingriff mit dem Schlitz 62 der Bohrung 52 ist und damit \u2013 wie in Merkmal 4.2 vorgesehen, rotationsfest mit dem Grundelement verbunden ist -, torsional um seine Achse verdreht wird, da er an der Drehung durch den querlaufenden Abschnitt 94 gehindert wird, wenn der zweite Abschnitt 92 durch das Einstellelement 40 bewegt wird.<\/p>\n<p>Wird das Einstellelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gedreht, folgen die freien Enden der Feder zun\u00e4chst der Drehbewegung, weil sie mit den Ecken (Kan\u00e4len) des Einstellelementes in Eingriff stehen. Aufgrund der Federkraft, die sich durch die Drehung aufgebaut hat, \u201espringen\u201e sie sodann in die n\u00e4chsten Ecken, wodurch die Drehbewegung des Elementes beschr\u00e4nkt wird. Die ersten Enden der Feder vollziehen die Drehbewegung des Einstellelementes jedoch nicht nach, weil sie der Rotation des Einstellelementes bzw. der freien Enden der Feder nicht folgend \u2013 mithin rotationsfest &#8211; an dem Grundelement angeordnet ist. Entsprechend muss es zumindest auch zu einer Verdrehung (Torsion) der an dem Grundelement befestigten ersten Teile der Feder kommen, wenn das Einstellelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gedreht wird.<\/p>\n<p>Die rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff stehenden ersten Teile der Feder sind schlie\u00dflich auch L-f\u00f6rmig ausgebildet. Ein solcher L-f\u00f6rmiger erster Teil der Feder ist beispielsweise in Figur 9 des Klagegebrauchsmusters mit der Bezugsnummer 91 gekennzeichnet. Dieser weist einen ersten Abschnitt 94 auf, an den sich ein um 90\u00b0 gebogener zweiter Abschnitt 93 anschlie\u00dft, woraus sich die Form eines \u201eL\u201e ergibt. Die L-Form tr\u00e4gt erfindungsgem\u00e4\u00df mit dazu bei, dass der erste Teil der Feder rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff stehen kann, vgl. Merkmal 4.2. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Feder zwar zun\u00e4chst U-f\u00f6rmig gebogen worden. Jeder der beiden Schenkel der U-f\u00f6rmig gebogenen Feder weist jedoch einen sich an die U-Biegung anschlie\u00dfenden L-f\u00f6rmigen Teil auf. Die L-Form der beiden Federschenkel erm\u00f6glicht zudem die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisierte rotationsfeste Anordnung der ersten Teile der Feder gegen\u00fcber den sich daran anschlie\u00dfenden entsprechend der Rotation des Einstellelementes bewegbaren freien Enden der Feder. Die Feder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt also \u00fcber zwei L-f\u00f6rmige Teile.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die von den Beklagten vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehren der Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 verwirklicht, sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. Die Formulierung der zu unterlassenden Benutzungshandlungen im Urteilsausspruch ist in Anpassung an den Wortlaut des Gesetzes (vgl. \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG) gegen\u00fcber der Fassung der Klageantr\u00e4ge abge\u00e4ndert; eine Teilklageabweisung ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das von der Beklagten zu 1) eingeleitete L\u00f6schungsverfahren betreffend das Klagegebrauchsmuster ist nicht veranlasst, weil dem Verfahren nicht die f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Erfolgsaussichten beizumessen sind, wie sich aus den obigen Erl\u00e4uterungen zur Schutzf\u00e4higkeit ergibt.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 108, 269, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten Schutzantrages nach \u00a7 712 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n<div id=\"book-navigation-1\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0502 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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