{"id":2839,"date":"2006-01-12T17:00:43","date_gmt":"2006-01-12T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2839"},"modified":"2016-04-26T12:48:37","modified_gmt":"2016-04-26T12:48:37","slug":"4a-o-20395-kniegelenkprothese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2839","title":{"rendered":"4a O 203\/95 &#8211; Kniegelenkprothese"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0501<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Januar 2006, Az. 4a O 203\/95<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he<br \/>\nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer<br \/>\nim Gebiet der europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und<br \/>\nSteuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 26 xxx gewesen. Ihr wurde das Klagepatent von der fr\u00fcheren Patentinhaberin, der A Corp. am 9. August 1982 \u00fcbertragen. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 15. August 1975 am 16. August 1976 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 22. September 1983. Bis zum Ablauf der Patentdauer am 16. August 1994 stand das Klagepatent in Kraft. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtungen in Anspruch. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Kniegelenk-Endoprothese mit zwei in die Knochen einsetzbaren, mit Dornen versehenen oberen und unteren Anschlussst\u00fccken, die durch einen rechtwinklig zu den Dornen verlaufenden Gelenkbolzen \u00fcber ein auf dem unteren Anschlussst\u00fcck abgest\u00fctztes Zwischengelenkst\u00fcck gelenkig miteinander verbunden sind, mit einer durch einen zu dem Gelenkbolzen rechtwinkligen Zapfen und eine h\u00fclsenf\u00f6rmigen Aufnahme f\u00fcr diese gebildeten gelenkigen Verbindung zwischen dem Gelenkzwischenst\u00fcck und dem unteren Anschlussst\u00fcck, dadurch gekennzeichnet, dass das Gelenkzwischenst\u00fcck (23) auf dem unteren Anschlussst\u00fcck (26) durch zu dem Dorn (44) des unteren Anschlussst\u00fccks (26) etwa rechtwinklige Lagerfl\u00e4che (40, 52) des Gelenkzwischenst\u00fccks (23) und des unteren Anschlussst\u00fccks (26) breitfl\u00e4chig abgest\u00fctzt ist und dass der Zapfen (38) und die h\u00fclsenf\u00f6rmige Aufnahme (42) etwa parallel zu dem Dorn (44) des unteren Anschlussst\u00fccks (26) verlaufen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist die Figur 1 der Klagepatentschrift, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt. Die Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht der Kniegelenk-Endoprothese im auseinandergezogenen Zustand ihrer Einzelteile.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben. Mit Urteil vom 29. April 1997 wurde das Klagepatent im Umfang der Anspr\u00fcche 1 &#8211; 3 und 5 widerrufen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin zum Bundesgerichtshof wurde das Urteil des Bundespatentgerichtes mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2000 dahingehend abge\u00e4ndert, dass die entsprechende Nichtigkeitsklage der Beklagten abgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Kniegelenkprothesen, deren Ausgestaltung sich u.a. aus dem als Anlage B 1 vorgelegten Prospekt der Beklagten ergibt. Nachfolgend abgebildet ist eine von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegte schematische Zeichnung der angegriffenen Kniegelenkprothese. Die Prothese besteht aus einer Oberschenkelkomponente Ziffer 1 und einer Unterschenkelkomponente Ziffer 2, die jeweils einen Stil (3, 4) aufweisen, mit dem sie im Oberschenkelknochen bzw. im Schienenbein verankert werden. Die Oberschenkelkomponente (1) gabelt sich nach unten hin zur Bildung von zwei Kufen (5). Im Querschnitt sind sie gleichfalls gekr\u00fcmmt, und zwar in solcher Weise, dass ihre Gleitfl\u00e4che von au\u00dfen nach innen hin sanft ansteigt. Die Unterschenkelkomponente (2) tr\u00e4gt an ihrem oberen Ende eine Platte (6), auf der ein sogenanntes Plateau (7) aus gleitg\u00fcnstigem hochmolokularen Niederdruckpolyethylen befestigt ist. An diesem sind gegen\u00fcber den Kufen (5) der Oberschenkelkomponente Gleitfl\u00e4chen (8) ausgebildet, die den Kufen etwa komplement\u00e4r sind. Zwischen dem unteren Ende (14) der Polyethylenauskleidung der H\u00fclse (11) und der ihr gegen\u00fcberliegenden Fl\u00e4che (15), die den Fu\u00df des Zapfens (10) umgibt, ist ein Spiel von ca. 0,6 mm vorgesehen. Ein weiteres Spiel ist am Zapfenkopf erkennbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Knieendogelenkprothese der Beklagten von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch mache. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform komme es bestimmungsgem\u00e4\u00df zu einem kraft\u00fcbertragenden Kontakt zwischen dem unteren Ende (14) der H\u00fclse (11) einerseits und der Fl\u00e4che (15) am Fu\u00df des Zapfens (10) andererseits. Daher k\u00f6nne das Kreuzst\u00fcck als Zwischengelenkst\u00fcck im Sinne des Klagepatentes angesehen werden. Bei dieser Kraft\u00fcbertragung handele es sich auch um eine Breitfl\u00e4chigkeit im Sinne des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 22. Oktober 1983 bis zum 16. August 1994<br \/>\nKniegelenk-Endoprothesen mit zwei in die Knochen einsetzbaren, mit Dornen versehenen oberen und unteren Anschlussst\u00fccken, die durch einen rechtwinklig zu den Dornen verlaufenden Gelenkbolzen \u00fcber ein auf dem unteren Anschlussst\u00fcck abgest\u00fctztes Zwischengelenkst\u00fcck gelenkig miteinander verbunden sind, und mit einer durch einen zu dem Gelenkbolzen rechtwinkligen Zapfen und einer h\u00fclsenf\u00f6rmigen Aufnahme f\u00fcr diesen gebildete gelenkige Verbindung zwischen dem Gelenkzwischenst\u00fcck und dem anderen Anschlussst\u00fcck,<br \/>\ngewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, bei denen das Gelenkzwischenst\u00fcck auf dem unteren Anschlussst\u00fcck durch zu dem Dorn des unteren Anschlussst\u00fcckes etwa rechtwinklige Lagerfl\u00e4che des Gelenkzwischenst\u00fccks und des unteren Anschlussst\u00fccks breitfl\u00e4chig abgest\u00fctzt ist und bei denen der Zapfen und die h\u00fclsenf\u00f6rmige Aufnahme etwa parallel zu dem Dorn des unteren Anschlussst\u00fccks verlaufen,<br \/>\nund zwar &#8211; aufgeschl\u00fcsselt nach Typen &#8211; der hergestellten Mengen, der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise, der gewerblichen Abnehmer, der Angebote sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das &#8211; aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren &#8211; die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn ausweist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 22. Oktober 1993 bis zum 16. August 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>notfalls der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (B\u00fcrgschaft einer Bank oder Sparkasse) ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Kniegelenkprothese in Abrede. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform komme es bei der Benutzung entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht nur zu einer Abst\u00fctzung des femoralen Teils mit den den Kondylen nachgebildeten Gleitkufen auf dem tibialen Plateau auch zu einer Abst\u00fctzung auf dem Zapfenfu\u00df (15) des tibialen Plateaus mit H\u00fclsenflansch (14). Selbst wenn es im Einzelfall zu einer solchen Abst\u00fctzung k\u00e4me, beispielsweise durch Zerst\u00f6rung des tibialen Polyethylenplateaus komme, w\u00fcrde es sich jedenfalls nicht um eine breitfl\u00e4chige Abst\u00fctzung im Sinne des Klagepatentes handeln.<\/p>\n<p>Diesem Vorbringen tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschl\u00fcsse vom 14. M\u00e4rz 1995 (Bl. 98 &#8211; 107 GA) und 16. Januar 2003 (Bl. 320 &#8211; 321 GA) durch Einholung schriftlicher Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 21. Juli 1997 durch C und Gutachten vom 24. September 2004 durch D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten sowie des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. November 2005 verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Kniegelenk-Endoprothese mit folgenden Merkmalen:<br \/>\n1. Kniegelenk-Endoprothese<br \/>\n1.1 mit zwei in die Knochen einsetzbaren, mit Dornen versehenen oberen und unteren Anschlussst\u00fccken;<br \/>\n1.1.1 die Anschlussst\u00fccke sind \u00fcber ein Zwischengelenkst\u00fcck gelenkig miteinander verbunden, und zwar durch einen rechtwinklig zu den Dornen verlaufenden Gelenkbolzen.<br \/>\n1.1.2 das Zwischengelenkst\u00fcck ist auf dem unteren Anschlussst\u00fcck abgest\u00fctzt;<br \/>\n1.2 und mit einer gelenkigen Verbindung zwischen dem Gelenkzwischen-<br \/>\nst\u00fcck und dem unteren Anschlussst\u00fcck;<br \/>\n1.2.1 die gelenkige Verbindung ist gebildet<br \/>\n1.2.1.1 durch eine zu dem Gelenkbolzen rechtwinkligen Zapen<br \/>\n1.2.1.2 und durch eine h\u00fclsenf\u00f6rmige Aufnahme f\u00fcr den Zapfen.<\/p>\n<p>Bei einer aus der Offenlegungsschrift 23 34 265 bekannten Kniegelenk-Endoprothese dieser Art ist das Gelenkzwischenst\u00fcck mit einer Lagerbohrung f\u00fcr ein mit dem unteren Anschlussst\u00fcck verbundenen Zapfen versehen, der rechtwinklig angeordnet ist und mit dem Dorn des unteren Anschlusssst\u00fccks einen spitzen Winkel einschlie\u00dft. Zus\u00e4tzlich ist das Gelenkzwischenst\u00fcck mit einer etwa rechtwinklig zu dem Dorn des unteren Anschlussst\u00fccks verlaufenden St\u00fctzfl\u00e4che versehen, auf der sich das obere Anschlussst\u00fcck mit einer kreisbogenf\u00f6rmigen Gleitfl\u00e4che seiner Gabelschenkel abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 6 bis 9 der Offenlegungsschrift, welche die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kniegelenk-Endoprothese zeigen.<\/p>\n<p>Als nachteilig an dieser Anordnung sieht es das Klagepatent, dass die zu dem Dorn des unteren Anschlussst\u00fccks genannte Anordnung des von der Lagebohrung des Gelenkzwischenst\u00fccks eingefa\u00dften Zapfens zur Folge hat, dass in der Streckstellung der Anschlussst\u00fccke deren Drehung relativ zueinander nicht m\u00f6glich ist. Weiter f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass andererseits diese Streckstellung der Anschlussst\u00fccke der Hauptbelastungsstellung der Prothese entspricht, in der die \u00dcbertragung der Kraft haupts\u00e4chlich \u00fcber den oben liegenden Bereich des Zapfens erfolgt, so dass dieser einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df ausgesetzt ist. Kniegelenk-Endoprothesen sollen aber nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift einem m\u00f6glichst geringen Verschlei\u00df unterliegen, weil der Austausch der Prothese oder von Prothesenteilen nur mit einer f\u00fcr den Patienten sehr l\u00e4stigen Operation m\u00f6glich ist, die jeweils m\u00f6glichst lange hinausgeschoben werden sollte.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund des Standes der Technik zur Aufgabe gestellt, eine Kniegelenk-Endoprothese nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu schaffen, bei der bei m\u00f6glichst Ann\u00e4herung an die nat\u00fcrlichen Gelenkbewegungen der Verschlei\u00df verringert ist, so dass deren Funktion \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit gew\u00e4hrleistet ist. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen weiteren Merkmalen vor:<br \/>\n2. Das Gelenkzwischenst\u00fcck (23) ist auf dem unteren Anschlussst\u00fcck (26) breitfl\u00e4chig abgest\u00fctzt;<br \/>\n2.1 die Abst\u00fctzung erfolgt durch Lagerfl\u00e4chen (40, 52) des Gelenkzwischenst\u00fccks<br \/>\n(23) und des unteren Anschlussst\u00fccks (26),<br \/>\n2.2 die Lagerfl\u00e4chen (40, 52) sind zu dem Dorn (44) des unteren Anschlussst\u00fccks<br \/>\n(26) etwa rechtwinklig;<br \/>\n3. der Zapfen (38) und die h\u00fclsenf\u00f6rmige Aufnahme (42) verlaufen etwa parallel zu<br \/>\ndem Dorn (44) des unteren Anschlussst\u00fccks (26).<\/p>\n<p>Zu dieser erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kniegelenk-Endoprothese f\u00fchrt das Klagepatent in Spalte 2, Zeilen 16 &#8211; 26, wie folgt aus:<\/p>\n<p>\u201eBei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kniegelenk-Endoprothese verlaufen der Zapfen und die h\u00fclsenf\u00f6rmige Aufnahme der gelenkigen Verbindung etwa parallel zu dem Dorn des unteren Anschlussst\u00fccks, so dass bei der h\u00f6chsten auftretenden Belastung in der Streckstellung der Prothese der Zapfen nicht belastet wird und sich die Prothesenteile breitfl\u00e4chig auf den St\u00fctzfl\u00e4chen zwischen dem Gelenkzwischenst\u00fcck und dem unteren Anschlussst\u00fcck abst\u00fctzen k\u00f6nnen, die rechtwinklig zu dem Dorn des unteren Anschlussst\u00fccks verlaufen.\u201c<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 2 der obigen Merkmalsgliederung keinen Gebrauch. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Kreuzst\u00fcck bezeichnete Vorrichtungsteil stellt kein Zwischengelenkst\u00fcck im Sinne des Klagepatentes dar. Denn \u00fcber dieses Kreuzst\u00fcck findet keine breitfl\u00e4chige Abst\u00fctzung auf dem unteren Anschlussst\u00fcck statt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung des Gerichtes fest, dass \u00fcber das Kreuzst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei normalem Gebrauch keine Abst\u00fctzung auf dem Tibiaplateau stattfindet. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige D hat sowohl in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2004 (Bl. 456 ff. GA) als auch in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vom 25. November 2004 (Bl. 555 ff. GA) ausgef\u00fchrt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Kraft\u00fcbertragung vom Femurteil \u00fcber die kufenf\u00f6rmigen Kondylen auf das Polyethylen-Tibiaplateau in den Schaft stattfindet. Ein denkbarer zentraler Kraftfluss \u00fcber den F\u00fchrungszapfen sei dadurch unterbrochen, dass sowohl \u00fcber dem runden Abschluss des F\u00fchrungszapfens ein Spiel zur inneren H\u00fclse existiere. Dieses Spiel werde in dem Ma\u00dfblatt des Herstellers gem\u00e4\u00df Anlage B 10 mit 0,7 mm angegeben. Dieses Spiel k\u00f6nne zwar im Laufe mehrerer Gebrauchsjahre der Kniegelenkprothese verringert werden. Auch unter Anwendung gro\u00dfer Druckkr\u00e4fte finde eine Verringerung des Spiels statt. Generell finde die Kraft\u00fcberleitung jedoch \u00fcber die Kufen ohne ein Aufsetzen \u00fcber das Kreuzst\u00fcck statt, solange die Tibiaplateaus noch unversehrt seien. Zu einer Abst\u00fctzung k\u00f6nne es m\u00f6glicherweise dann kommen, wenn die Tibiaplateaus deformiert seien, wie dies insbesondere die Fotografien der Anlage B 9 zeigen, welche von dem Privatgutachter Noiles gemacht wurden. So zeigt die Fotografie 31 starke Verschlei\u00dfspuren auf dem Tibiaplateau ohne Bruch und eine \u00fcber dreiviertel des Randes zerst\u00f6rte Absprengung des H\u00fclsenrandes. Auch die Aufnahme 76 zeige, dass aufgrund des Umstandes, dass auf einem Tibiaplateau bereits ein Bruch eingetreten sei, eine Zerst\u00f6rung der H\u00fclse zu erkennen sei, was sich aufgrund der blinden Plastikoberfl\u00e4che ergebe. Das gleiche zeige die Aufnahme 87, bei der das Tibiaplateau einseitig gebrochen sei. Als Folge des Bruches sei es auch zu einem Bruch des H\u00fclsenrandes gekommen. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat weiter ausgef\u00fchrt, dass in den F\u00e4llen, in denen die dem neuen Gutachten beigef\u00fcgten Fotografien explantierter Prothesen eine Zerst\u00f6rung des H\u00fclsenrandes bei nicht zerst\u00f6rtem Tibiaplateau zeigen, dies daran liege, dass es zu varischen bzw. valgischen Fehlstellungen (X- oder O-Beine) gekommen sein kann. Grunds\u00e4tzlich diene das Kreuzst\u00fcck jedoch keiner Abst\u00fctzung. Dies gelte auch nicht f\u00fcr den Notfall einer Absicherung der Kniegelenkprothese bei Zerst\u00f6rung des Tibiaplateaus. Eine solche Abst\u00fctzung sehe das Klagepatent nicht vor, da es sich dieses zur Aufgabe gestellt habe, die Lebensdauer einer Prothese zu verl\u00e4ngern, nicht hingegen eine Abst\u00fctzung f\u00fcr den Notfall der Zerst\u00f6rung des Tibiaplateaus zu bewirken.<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat auch nachfolgend ausgef\u00fchrt, so dass die Kammer ihm zu folgen vermag, dass die von dem Privatgutachter E durchgef\u00fchrten Untersuchungen zur Frage einer Abst\u00fctzung bzw. Verringerung eines Spaltes des H\u00fclsenrandes f\u00fcr eine Beurteilung nicht herangezogen werden k\u00f6nnten. E hat, wie der Anlage 10 A entnommen werden kann, seinen Messungen eine Endoprothese zur\u00fcckgelegt, bei der der Abstand zwischen dem Kreuzst\u00fcck und den Kondylen 0,51 mm betragen hat. Er hat dann diese Endoknieprothese mit einer MTS-Maschine viermal mit ungef\u00e4hr 5.000 Newton beausschlagt. Dabei habe, wie der Privatgutachter ausf\u00fchrt, der variable Differenzialtransformator angezeigt, dass sich das Zwischenst\u00fcck um 0,05 mm gegen\u00fcber dem Tibiateil bewegt habe, also mehr als der anf\u00e4ngliche Abstand von 0,51 mm. Nach der vierten Testreihe habe der Abstand zwischen der Polyethylenbuchse und der Oberfl\u00e4che des Tibiateils nur noch 0,31 mm betragen. Gegen diese Versuche hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend eingewandt, dass sich anhand dieser Versuche nicht ergebe, \u00fcber welche Belastungsdauer die Untersuchungen ausgef\u00fchrt wurden. Es sei lediglich die Maschine benannt worden, mit der man die Lasten aufgebracht habe und nach der man die Last wieder abgefahren habe, jedoch keine Angabe zur Dauer der Belastungshinfahrt und Belastungsr\u00fcckfahrt der Spindelantriebe. Wenn gr\u00f6\u00dfere Frequenzzeiten als 10 Millisekunden angewandt worden w\u00e4ren, bei dem Bereich von 10 Millisekunden handelt es sich ca. um eine physiologische Frequenz bei Belastung, habe das Polyethylen keine Gelegenheit bekommen, seine elastischen Eigenschaften wieder aufzubauen. Elastizit\u00e4t bedeute dabei, dass das Polyethylen in der Lage sei, sich unter Druck zu komprimieren, jedoch auch bei Nachlassen des Drucks sich wieder auszubreiten. Wenn die Belastungsdauer jedoch zu gro\u00df gewesen ist, was jedoch wegen fehlender Angaben nicht beurteilt werden k\u00f6nne, h\u00e4tte das Polyethylen keine Gelegenheit gehabt, sich nach Belastungsr\u00fcckgang wieder auszudehnen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Polyethylen einem Flie\u00dfvorgang unterlegen h\u00e4tte, was zu einer Verringerung des Spaltes zwischen H\u00fclse und Tibiaplateau gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachvest\u00e4ndigen steht daher zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht fest, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestimmungsgem\u00e4\u00df zu einer Abst\u00fctzung des Kreuzst\u00fcckes auf dem Tibiaplateau kommt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage einer Abst\u00fctzung des h\u00fclsenartigen Kreuzst\u00fcckes w\u00fcrde es sich jedoch, selbst wenn es zu einer solchen Abst\u00fctzung k\u00e4me, nicht um eine breitfl\u00e4chige Abst\u00fctzung im Sinne des Klagepatentes handeln. Das Klagepatent selbst mache keine Angaben zur Frage der Breitfl\u00e4chigkeit. Lediglich in Spalte 2, Zeilen 16 ff., wie vorstehend ausgef\u00fchrt, wird ausgef\u00fchrt, dass sich die Prothesenteile breitfl\u00e4chig auf den St\u00fctzfl\u00e4chen zwischen dem Gelenkzwischenst\u00fcck und dem unteren Anschlussst\u00fcck abst\u00fctzen k\u00f6nnen. Mangels konkreter Angaben in der Klagepatentschrift wird ein Durchschnittsfachmann, als welchen der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige als ein Diplom-Ingenieur mit einem Fachhochschulstudium und dem Studiumsfach biomedizinische Technik anzusehen ist, von dem Klagepatent in Bezug genommenen Stand der Technik heranziehen, insbesondere die Offenlegungsschrift 23 34 265. Diese zeigt insbesondere in Figur 9, welche vorstehend abgebildet wurde, eine Kniegelenkprothese, bei der \u00fcber ein Zwischengelenkst\u00fcck das obere und untere Anschlussst\u00fcck (1,8) miteinander verbunden sind. Der Zapfen (30) des unteren Anschlussst\u00fccks ist um einen Winkelbetter in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 50 &#8211; 70 \u00b0 gegen\u00fcber dem Schaft (9) abgewinkelt angeordnet. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat zur \u00dcberzeugung des Gerichtes ausgef\u00fchrt, dass eine Kraft\u00fcbertragung vom Femurteil 2 \u00fcber eine Kontaktfl\u00e4che (38), die zu sehen ist im Schnitt AB der Figur 8, erfolgt. Dort wird gezeigt, dass das Femurteil Kraft einleitet in das Zwischenst\u00fcck, das Zwischenst\u00fcck seinerseits kontaktiert mit der Fl\u00e4che (40) auf dem Kunststoffteil (33). Damit ist der direkte Kraft\u00fcbertritt in das Tibiateil (9) gegeben. Eine Kraft\u00fcbertragung \u00fcber die schmale waagerechte Fl\u00e4che, die durch das Bezugszeichen 32 gekennzeichnet ist, findet nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht statt. Dies ergebe sich, wie er ausgef\u00fchrt hat, insbesondere auch aufgrund der Ausf\u00fchrungen auf Seite 18 der Offenlegungsschrift, wo gesagt werde, dass die vorgezogenen Ans\u00e4tze 32 und 42 dabei nicht als Anschl\u00e4ge in der Streckstellung dienen, sondern lediglich zur Ausrichtung. Dem k\u00f6nne man entnehmen, dass dieser Bereich 32 nicht der Kraft\u00fcbertragung diene, sondern lediglich einer ersten Ausrichtung. Nach den weiterhin zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen erfolgte bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung einer Kniegelenkprothese nicht lediglich eine Senkrechtstellung des Zapfens. Dadurch w\u00fcrde noch nicht eine die vom Klagepatent in Merkmal 2 geforderte Breitfl\u00e4chigkeit erreicht werden. Das Klagepatent habe daher vor dem geschilderten Stand der Technik nicht lediglich eine Senkrechtstellung des Zapfens vorgenommen, sondern auch eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Schaffung von Fl\u00e4chen, die der Kraft\u00fcbertragung dienen. Vor dem Hintergrund dieser Ausf\u00fchrungen sei daher der in Spalte 2, Zeilen 16 ff., erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil (\u201eso dass &#8211; Satz\u201c) nicht so zu verstehen, dass bereits eine Parallelstellung des Dorns zu dem unteren Anschlussst\u00fcck zu einer Breitfl\u00e4chigkeit f\u00fchre, sondern neben einer Parallelstellung des Dorns auch eine Vergr\u00f6\u00dferung der St\u00fctzfl\u00e4chen zwischen dem Gelenkzwischenst\u00fcck und dem unteren Anschlussst\u00fcck erfindungsgem\u00e4\u00df erreicht werde. Diese Breitfl\u00e4chigkeit werde bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kniegelenkprothese dadurch erreicht, dass die mit dem Tibiateil artikulierende Gleitfl\u00e4che (3), wie die Unterseite (40) des Klagepatents in Figur 1 hei\u00dft, breitfl\u00e4chiger ausgestaltet sei als die Tull\u2019sche Konstruktion. Dadurch werde vorteilhaft erreicht, dass die Rotation nicht im oberen Teil der Kniegelenkprothese untergebracht sei, wie bei dem Tull\u2019schen Patent, sondern eine Rotation um die Achse ist in dem Zapfen gegeben, der in dem Tibiateil steckt und damit eine Rotation m\u00f6glich macht. Solche Konstruktion erm\u00f6glicht eine Beugung und auch eine Rotation in einem gewissen Ma\u00dfe, die durch die Anschl\u00e4ge im Tibiateil limitiert ist.<\/p>\n<p>Es steht mithin zur \u00dcberzeugung des Gerichtes fest, dass das h\u00fclsenf\u00f6rmige Kreuzst\u00fcck selbst im Falle einer Abst\u00fctzung, von welcher die Kammer jedoch nicht ausgeht, keine breitfl\u00e4chige Abst\u00fctzung auf dem unteren Anschlussst\u00fcck bietet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 5.000.000,00 DM.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0501 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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