{"id":2837,"date":"2006-06-01T17:00:53","date_gmt":"2006-06-01T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2837"},"modified":"2016-04-26T12:47:39","modified_gmt":"2016-04-26T12:47:39","slug":"4a-o-19205-tintentank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2837","title":{"rendered":"4a O 192\/05 &#8211; Tintentank"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0500<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Juni 2006, Az. 4a O 192\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u0080, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>1. Tintentanks zum l\u00f6sbaren Anbringen an einem Schlitten eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten eine Tintenzufuhrnadel aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung steht,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und\/oder einzuf\u00fchren,<br \/>\ndie jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<br \/>\n&#8211; der Tintentank umfasst eine Bodenwand und zu einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks parallele Seitenw\u00e4nde,<br \/>\n&#8212; die Einf\u00fchrrichtung verl\u00e4uft vorzugsweise vertikal,<br \/>\n&#8211; der Tintentank umfasst eine Tintenaustritts\u00f6ffnung, die in der Bodenwand ausgebildet ist, um mit der Tintenzufuhrnadel des Tintenstrahldruckers durch Bewegen des Tintentanks in der Einf\u00fchrrichtung in Eingriff gebracht zu werden;<br \/>\n&#8211; der Tintentank umfasst ferner eine Platine,<br \/>\n&#8212; die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand<br \/>\n&#8212; sowie in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; auf der Platine sind mehrere Kontakte angeordnet;<br \/>\n&#8212; die Kontakte sind in mehrere Gruppen unterteilt;<br \/>\n&#8212; jede Gruppe ist in einem Abstand in einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet;<br \/>\n&#8212; ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt ist auf der Mittellinie der Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet;<br \/>\n&#8211; der Tintentank umfasst eine Halbleiterspeichervorrichtung, die an der hinteren Oberfl\u00e4che der Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfl\u00e4che der Platine befindlichen Kontakten verbunden ist;<br \/>\n&#8211; der Tintentank umfasst einen \u00fcberh\u00e4ngenden Bereich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, so dass er die Platine sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>2. Tintentanks zum l\u00f6sbaren Anbringen an einem Schlitten eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten mehrere Tintenzufuhrnadeln aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung stehen,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<br \/>\ndie jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<br \/>\n&#8211; der Tintentank umfasst eine Bodenwand und zu einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks parallele Seitenw\u00e4nde,<br \/>\n&#8212; die Einf\u00fchrrichtung verl\u00e4uft vorzugsweise vertikal,<br \/>\n&#8211; der Tintentank umfasst mehrere Tintenzufuhr\u00f6ffnungen, die in der Bodenwand ausgebildet sind und mit den Tintenzufuhrnadeln des Tintenstrahldruckers entsprechend durch Bewegung des Tintentanks in der Einf\u00fchrrichtung in Eingriff zu bringen sind;<br \/>\n&#8211; der Tintentank umfasst ferner eine Platine,<br \/>\n&#8212; die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand<br \/>\n&#8212; sowie in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnungen angeordnet ist;<br \/>\n&#8211; auf der Platine sind mehrere Kontakte angeordnet;<br \/>\n&#8212; die Kontakte sind in mehrere Gruppen unterteilt;<br \/>\n&#8212; jede Gruppe ist in einem Abstand in einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet;<br \/>\n&#8212; ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt ist auf der Mittellinie einer mittleren Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet;<br \/>\n&#8211; der Tintentank umfasst eine Halbleiterspeichervorrichtung, die an der hinteren Oberfl\u00e4che der Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfl\u00e4che der Platine befindlichen Kontakten verbunden ist;<br \/>\n&#8211; der Tintentank umfasst einen \u00fcberh\u00e4ngenden Bereich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, so dass er die Platine sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus seit dem 04. Dezember 2004 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 04. Dezember 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen in Kopie vorzulegen haben<br \/>\nund wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,- \u0080 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung 199 81 XXX, die am 18. Mai 1999 angemeldet wurde, abgezweigt und beansprucht die Priorit\u00e4ten sechs japanischer Patentanmeldungen vom 18. Mai 1998, 26. Juni 1998, 21 September 1998, 23. Oktober 1998 und 24. M\u00e4rz 1999. Das Klagegebrauchsmuster, dessen abgezweigte Anmeldung am 27. Juli 2004 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt einging, wurde am 30. September 2004 eingetragen und am 04. November 2004 im Patentblatt bekannt gemacht. Es tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTintenstrahldrucker und zugeh\u00f6riger Tintentank\u201e.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 10. M\u00e4rz 2006 neue Anspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte gereicht und verbindlich erkl\u00e4rt hat, das Klagegebrauchsmuster nur noch in diesem Umfang geltend zu machen, lauten die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 wie folgt:<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1:<br \/>\nTintentank (43) zum l\u00f6sbaren Anbringen an einem Schlitten (4) eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten eine Tintenzufuhrnadel (6) aufweist, die mit einem Druckkopf (5) in Verbindung steht, und der Tintentank umfasst:<br \/>\n&#8211; eine Bodenwand und zu einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks parallele Seitenw\u00e4nde, wobei die Einf\u00fchrrichtung vorzugsweise vertikal verl\u00e4uft;<br \/>\n&#8211; eine Tintenaustritts\u00f6ffnung (44), die in der Bodenwand ausgebildet ist, um mit der Tintenzufuhrnadel des Tintenstrahldruckers durch Bewegen des Tintentanks in der Einf\u00fchrrichtung in Eingriff gebracht zu werden,<br \/>\n&#8211; eine Platine (31), die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand sowie in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; mehrere Kontakte (60), die in mehrere Gruppen unterteilt sind, wobei jede Gruppe in einem Abstand in einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet ist, die Kontakte auf der Platine angeordnet sind und ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1, 60-2) auf der Mittellinie der Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), die an der hinteren Oberfl\u00e4che der Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfl\u00e4che der Platine (31) befindlichen Kontakten verbunden ist,<br \/>\n&#8211; und einen \u00fcberh\u00e4ngenden Bereich (46) auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, so dass er die Platine (31) sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 2:<br \/>\nTintentank (53) zum l\u00f6sbaren Anbringen an einem Schlitten (4) eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten mehrere Tintenzufuhrnadeln (7) aufweist, die mit einem Druckkopf (5) in Verbindung stehen, und der Tintentank umfasst:<br \/>\n&#8211; eine Bodenwand und zu einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks parallele Seitenw\u00e4nde, wobei die Einf\u00fchrrichtung vorzugsweise vertikal verl\u00e4uft;<br \/>\n&#8211; mehrere Tintenzufuhr\u00f6ffnungen (54), die in der Bodenwand ausgebildet sind und mit den Tintenzufuhrnadeln des Tintenstrahldruckers entsprechend durch Bewegung des Tintentanks in der Einf\u00fchrrichtung in Eingriff zu bringen sind,<br \/>\n&#8211; eine Platine (31), die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand sowie in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnungen angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; mehrere Kontakte (60), die in mehrere Gruppen unterteilt sind, wobei jede Gruppe in einem Abstand in einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks zu einer anderen Gruppe angeordnet ist, die Kontakte auf der Platine angeordnet sind und ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1, 60-2) auf der Mittellinie einer mittleren Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), die an der hinteren Oberfl\u00e4che der Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfl\u00e4che der Platine (31) befindlichen Kontakten verbunden ist,<br \/>\n&#8211; und einen \u00fcberh\u00e4ngenden Bereich (46) auf der Seitenwand, auf der die Platine ausgebildet ist, so dass er die Platine (31) sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend leicht verkleinert wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 1, 6a und 6b, 7a bis 7e und 8 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand des Schutzrechts anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Gegen das Klagegebrauchsmuster haben die A- AG sowie die B GmbH mit Schriftsatz vom 25. November 2005 L\u00f6schungsantrag gestellt (Anlage B1), \u00fcber den bislang nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Vorstandsmitglieder die Beklagten zu 2) und 3) sind, befasst sich mit dem Vertrieb von EDV-Verbrauchsmaterialien wie Tintenpatronen (Tintentanks), darunter auch solche, die in den von der Kl\u00e4gerin hergestellten und vertriebenen Tintenstrahldruckern verwendet werden k\u00f6nnen. Zum Produktsortiment der Beklagten zu 1) geh\u00f6ren sowohl die nachfolgend aufgelisteten Einkammer-Tintenpatronen (mit schwarzer Tinte)<br \/>\n&#8211; E 19 f\u00fcr XXX Photo 790, 870, 875DC, 890, 895, 900, 915, 1270, 1290,<br \/>\n&#8211; E 33 f\u00fcr XXX Color 680, 685, 777,<br \/>\n&#8211; E 35 f\u00fcr XXX C60, C61, CX3100,<br \/>\n&#8211; E 41 f\u00fcr XXX Photo 2000P,<br \/>\n&#8211; E 43 f\u00fcr XXX Photo 810, 830, 925,<br \/>\n&#8211; E 47 f\u00fcr XXX C62, CX3200<br \/>\nals auch die im Folgenden aufgef\u00fchrten Mehrkammer-Tintenpatronen (mit farbiger Tinte):<br \/>\n&#8211; E 17 f\u00fcr XXX Photo 900, 1270, 1290,<br \/>\n&#8211; E 18 f\u00fcr XXX Photo 790, 870, 875DC, 890, 895, 915,<br \/>\n&#8211; E 32 f\u00fcr XXX Color 680, 685, 777,<br \/>\n&#8211; E 34 f\u00fcr XXX C60, C61, CX3100,<br \/>\n&#8211; E 40 f\u00fcr XXX Photo 2000P,<br \/>\n&#8211; E 42 f\u00fcr XXX Photo 810, 830, 925,<br \/>\n&#8211; E 46 f\u00fcr XXX C62, CX3200.<\/p>\n<p>Die Tintentanks E 18, E 19, E 32, E 33, E 34, E 35, E 46 und E 47 werden von der Beklagten zu 1) sowohl unter der Marke \u201eG\u201e als auch unter der Marke \u201eB\u201e vertrieben, die \u00fcbrigen nur unter der Marke \u201eG\u201e.<br \/>\nDie konstruktiven Einzelheiten, in denen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht unterscheiden, ergeben sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Lichtbildern, die stellvertretend f\u00fcr die \u00fcbrigen angegriffenen Tintentanks von den Tintentanks E 46 (Einkammer) und E 47 (Mehrkammer) gefertigt und als Anlagen K5, K6, K8 bis K13 zur Gerichtsakte gereicht wurden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Einkammer-Tintenpatronen von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1, die angegriffenen Mehrkammer-Tintenpatronen von Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Daher nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, ihnen einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einzur\u00e4umen sowie weiter hilfsweise Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf hinsichtlich der Tintentanks E 34, E 35, E 42, E 43, E 46 und E 47 in Abrede. Soweit dies schrifts\u00e4tzlich auch f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E 40 und E 41 geschehen war, haben die Beklagten dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Bei den Tintentanks E 34, E 35, E 42, E 43, E 46 und E 47 seien nicht s\u00e4mtliche Kontaktfl\u00e4chen der Platine mit der Halbleiterspeichervorrichtung verbunden, weil \u2013 wie die nachfolgende Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K17 zeigt \u2013<\/p>\n<p>die Kontaktfl\u00e4chen 3 und 4 lediglich untereinander verbunden seien und daher au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcssten. Damit sei aber kein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt auf der Mittellinie der (bzw. einer mittleren) Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet. Hinsichtlich der \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (E 17, E 18, E 19, E 32, E 33, E 40 und E 41) ist der Verletzungstatbestand zwischen den Parteien unstreitig.<br \/>\nZudem bestreiten die Beklagten unter Bezugnahme auf den L\u00f6schungsantrag vom 25. November 2005 die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters. Sowohl Schutzanspruch 1 als auch Schutzanspruch 2 seien gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters sei dar\u00fcber hinaus durch den vorbekannten Stand der Technik nahe gelegt und beruhe auf einfachsten konstruktiven Vorkehrungen, die keinen erfinderischen Schritt darstellen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Mit Angebot und Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Tintentanks machen die Beklagten widerrechtlich von des technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch und sind der Kl\u00e4gerin daher im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft in seinem f\u00fcr die Entscheidung relevanten Teil einen Tintentank f\u00fcr Tintenstrahldrucker. Wie die Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utert, ist die mit einem Tintenstrahldrucker erzielbare Druckqualit\u00e4t von der Aufl\u00f6sung des Druckkopfes und stark von der Viskosit\u00e4t der Tinte abh\u00e4ngig. Um die Druckqualit\u00e4t zu erh\u00f6hen, werden die Eigenschaften der Tinte verbessert. Die Druckqualit\u00e4t kann weiter erh\u00f6ht werden, wenn einerseits die Tinteneigenschaften und andererseits das Antriebsverfahren des Druckkopfes aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck ist bereits ein Drucker bekannt, bei dem eine Halbleiterspeichereinrichtung und eine mit der Speichereinrichtung verbundene Elektrode auf einem Tintentank angeordnet sind. Eine weitere Gruppe von Elektroden ist im Drucker angebracht. Kommen bei dem Einsetzen des Tintentanks in den Drucker die beiderseitigen Kontakte miteinander in Ber\u00fchrung, werden die in der Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherten Daten, etwa die Qualit\u00e4t der im Tank befindlichen Tinte betreffend, von dem Drucker erkannt und das Aufzeichnungsverfahren kann in \u00dcbereinstimmung mit diesen Daten geregelt werden (Anlage K3, Absatz 0005).<br \/>\nBei diesem Einleseverfahren besteht nach den Erl\u00e4uterungen der Klagegebrauchsmusterschrift die Schwierigkeit, dass der Kontakt mit der Halbleiterspeichereinrichtung versagt und das Einlesen der Daten aufgrund einer Strom\u00fcbertragung oder einer Signalanwendung zu einem ungeeigneten Zeitpunkt verhindert wird. Im schlimmsten Fall gehen die Daten verloren und das Aufzeichnungsverfahren ist nicht durchf\u00fchrbar. Als Ursache hierf\u00fcr nennt die Klagegebrauchsmusterschrift zum einen einen rauen Umgang beim Anbringen oder Abnehmen des Tintentanks und zum anderen ein Spiel zwischen dem Druckerschlitten und dem Tintentank (Anlage K3, Absatz 0006).<br \/>\nAufgabe der Erfindung soll es dementsprechend sein, einen f\u00fcr einen Tintenstrahldrucker geeigneten Tintentank bereit zu stellen, bei dem in einer Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherte Daten unabh\u00e4ngig von einer ungeeigneten Bet\u00e4tigung beim Anbringen oder Abnehmen eines Tintentanks nicht verloren gehen (Anlage K3, Abs\u00e4tze 0007 und 0008).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in seiner im L\u00f6schungsverfahren eingeschr\u00e4nkt verteidigten und hier geltend gemachten Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n1.1 Tintentank (40; 43) zum l\u00f6sbaren Anbringen an einem Schlitten eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten eine Tintenzufuhrnadel aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung steht.<br \/>\n1.2 Der Tintentank (40; 43) umfasst eine Bodenwand und zu einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks parallele Seitenw\u00e4nde, wobei die Einf\u00fchrrichtung vorzugsweise vertikal ist.<br \/>\n1.3 Der Tintentank (43) umfasst eine Tintenaustritts\u00f6ffnung (44), die in der Bodenwand ausgebildet ist, um mit der Tintenzufuhrnadel des Tintenstrahldruckers durch Bewegen des Tintentanks (43) in der Einf\u00fchrrichtung in Eingriff gebracht zu werden.<br \/>\n1.4 Der Tintentank (43) umfasst ferner eine Platine (31), die<br \/>\n1.4.1 auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand<br \/>\n1.4.2 sowie in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnung (44) angeordnet ist.<br \/>\n1.5 Auf der Platine (31) sind mehrere Kontakte (60) angeordnet, wobei<br \/>\n1.5.1 die Kontakte (60) in mehrere Gruppen unterteilt sind,<br \/>\n1.5.2 jede Gruppe in einem Abstand in einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet ist,<br \/>\n1.5.3 ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1, 60-2) auf der Mittellinie der Tintenaustritts\u00f6ffnung (44) angeordnet ist.<br \/>\n1.6 Der Tintentank (40; 43) umfasst eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), die an der hinteren Oberfl\u00e4che der Platine (31) montiert ist und mit den auf der freiliegenden Oberfl\u00e4che der Platine (31) befindlichen Kontakten (60) verbunden ist.<br \/>\n1.7 Der Tintentank (40; 43) umfasst einen \u00fcberh\u00e4ngenden Bereich (46) auf der Seitenwand (45), auf der die Platine (31) angeordnet ist, so dass er die Platine (31) sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung sieht f\u00fcr Mehrkammer-Tintentanks folgende Merkmalskombination vor:<br \/>\n2.1 Tintentank (50; 53) zum l\u00f6sbaren Anbringen an einem Schlitten eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten mehrere Tintenzufuhrnadeln aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung stehen.<br \/>\n2.2 Der Tintentank (50; 53) umfasst eine Bodenwand und zu einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks parallele Seitenw\u00e4nde, wobei die Einf\u00fchrrichtung vorzugsweise vertikal ist.<br \/>\n2.3 Der Tintentank (50; 53) umfasst mehrere Tintenzufuhr\u00f6ffnungen (54), die in der Bodenwand ausgebildet sind und mit den Tintenzufuhrnadeln des Tintenstrahldruckers entsprechend durch Bewegung des Tintentanks (53) in der Einf\u00fchrrichtung in Eingriff zu bringen sind.<br \/>\n2.4 Der Tintentank (53) umfasst ferner eine Platine (31), die<br \/>\n2.4.1 auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand<br \/>\n2.4.2 sowie in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnungen (54) angeordnet ist.<br \/>\n2.5 Auf der Platine (31) sind mehrere Kontakte (60) angeordnet, wobei<br \/>\n2.5.1 die Kontakte (60) in mehrere Gruppen unterteilt sind,<br \/>\n2.5.2 jede Gruppe in einem Abstand in einer Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet ist,<br \/>\n2.5.3 ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1, 60-2) auf der Mittellinie einer mittleren Tintenaustritts\u00f6ffnung (54) angeordnet ist.<br \/>\n2.6 Der Tintentank (50; 53) umfasst eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), die an der hinteren Oberfl\u00e4che der Platine (31) montiert ist und mit den auf der freiliegenden Oberfl\u00e4che der Platine (31) befindlichen Kontakten (60) verbunden ist.<br \/>\n2.7 Der Tintentank (50; 53) umfasst einen \u00fcberh\u00e4ngenden Bereich (56) auf der Seitenwand (55), auf der die Platine (31) angeordnet ist, so dass er die Platine (31) sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist im geltend gemachten Umfang schutzf\u00e4hig. Weder beruht es auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung noch fehlt es an einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten meinen zu Unrecht, Schutzanspruch 1 oder 2 seien gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert (\u00a7\u00a7 13 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG). Beide Schutzanspr\u00fcche sind \u2013 in der vorliegend geltend gemachten Fassung \u2013 von der urspr\u00fcnglichen Offenbarung gedeckt.<br \/>\na)<br \/>\nDie Beklagten argumentieren zun\u00e4chst unter Bezugnahme auf den als Anlage B1 vorgelegten L\u00f6schungsantrag, das Klagegebrauchsmuster gehe deshalb \u00fcber den OffenbarungsGlt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinaus, weil Sinn und Zweck der Anordnung nach Merkmal 1.5.3 bzw. 2.5.3, einen in der Mitte einer der Gruppen angeordneten Kontakt auf der Mittellinie der Tintenaustritts\u00f6ffnung bzw. einer mittleren Tintenaustritts\u00f6ffnung anzuordnen, ausschlie\u00dflich aus Seite 15, zweiter Absatz (unten) der Anmeldungsunterlagen (Anlage LL\u00d6 7 zur Anlage B1) beschrieben sei. Weitere dort genannte Bedingungen, n\u00e4mlich dass der mittlere Kontakt der unteren Reihe anzugeh\u00f6ren habe und breiter als die \u00fcbrigen Kontakte sein m\u00fcsse, seien hingegen nicht in den Anspruch aufgenommen worden. In dem Weglassen der weiteren Bedingungen liege eine unzul\u00e4ssige Erweiterung.<br \/>\nDieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Beschreibungsstelle, auf die die Beklagten Bezug nehmen (Seite 15, zweiter Absatz der Anlage LL\u00d6 7 zu Anlage B1), lautet im Zusammenhang, wobei die in Bezug genommenen Figuren 7d und 7e im Tatbestand wiedergegeben sind:<br \/>\nWenn das Einsetzen des Tintentanks 40 oder 50 abgeschlossen ist, kommt das Kontakt bildende Element 29a des Kontaktmechanismus 24 in Kontakt mit den Elektroden in der oberen Reihe der in Figur 7(d) und 7(e) gezeigten Elektroden, und das Kontakt formende Element 29\u00b4a kommt mit den Elektroden in der unteren Reihe in Kontakt. Zwei Kontakt bildende Elemente 29 sind mit der in der Mitte der unteren Reihe angeordneten Elektrode 60-2 in Kontakt. Die zwei Kontakt bildenden Elemente 29, die mit der Elektrode 60-2 in Kontakt sind, k\u00f6nnen geerdet werden, und es kann durch das Erfassen der Leitung zwischen diesen auf der Seite des Druckers beurteilt werden, ob der Tintentank 40 oder 50 eingesetzt ist oder nicht. Da weiterhin die Breite W2 der Elektrode 60-2 gr\u00f6\u00dfer ist als jene der anderen Elektrode 60-1 und die Elektrode 60-2 auf der Mittellinie der Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet ist, kommt die Elektrode 60-2 sicher mit dem Kontakt bildenden Element 29\u00b4 in Kontakt.<\/p>\n<p>Bei der Lekt\u00fcre der zitierten Passage der Beschreibung erkennt der Durchschnittsfachmann, dass die Anordnung eines mittleren Kontakts auf der Mittellinie der (einzigen bzw. einer mittleren) Tintenaustritts\u00f6ffnung den Vorteil bietet, dass dieser Kontakt in Bezug auf den korrespondierenden Gegenkontakt des Druckers exakt ausgerichtet werden kann, weil die Lage des nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 1.5.3 bzw. 2.5.3 positionierten Kontakts gegen\u00fcber dem Drucker durch die Tintenzufuhrnadel eindeutig festgelegt ist. Diese bildet einen Fixpunkt bezogen auf den Drucker. Gleichzeitig mit der exakten Ausrichtung dieses auf der Mittellinie angeordneten Kontakts sind auch die \u00fcbrigen Kontakte des Tintentanks, die in einem bestimmten und bekannten Raster und in bestimmten und bekannten Abst\u00e4nden vom mittleren Kontakt angeordnet sind, beim Einsetzen des Tintentanks lagerichtig gegen\u00fcber ihren jeweiligen Gegenkontakten des Druckers positioniert.<br \/>\nNimmt man dann noch die Anordnung der kontakttragenden Platine benachbart zur Bodenwand (Merkmal 1.4.1 bzw. 2.4.1) und in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnungen (Merkmal 1.4.2 bzw. 2.4.2) hinzu, wird in einer f\u00fcr den Fachmann ohne Weiteres erkennbaren Weise eine Verdrehung des Tintentanks weitgehend unterbunden. Denn diese Ma\u00dfnahmen bewirken zusammen genommen, dass die Platinenkontakte beim Einsetzen des Tintentanks keine schr\u00e4g ausgerichtete Stellung zu den Gegenkontakten des Druckers einnehmen. Im vorangehenden Anmeldungstext (Seite 14, dritter und vierter Absatz) hei\u00dft es insoweit mit Blick auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 10:<\/p>\n<p>Weil die Platine 31 in der Mitte der Breite des Tanks 40 auf der vertikalen Wand 45 in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet ist, wird die vertikale Wand 45, auf der die Platine 31 befestigt ist, m\u00f6glichst parallel zu einem Ort, auf dem (die) Tintenaustritts\u00f6ffnung 44 durch die Tintenzufuhrnadel 6 eingestellt wird, bewegt.<br \/>\nDa die Platine 31 in der N\u00e4he der Tintenzufuhrnadel 6 angeordnet ist, ist, selbst wenn der Tank 40 beim Installieren r\u00fcttelt und eine Biegung in der Mitte der Tintenzufuhrnadel 6 erzeugt wird, das Ma\u00df * an Kr\u00fcmmung extrem klein, wie in Fig. 10 gezeigt ist.<\/p>\n<p>Die beschriebenen Effekte, mit denen \u2013 f\u00fcr den Fachmann erkennbar \u2013 die Aufgabe gel\u00f6st wird, ein unerw\u00fcnschtes Spiel zwischen den patronen- und druckerseitigen Kontakten zu vermeiden und auch bei unsachgem\u00e4\u00dfer Handhabung der Patrone einen zuverl\u00e4ssigen Kontaktschluss zu gew\u00e4hrleisten, sind \u2013 wie der Durchschnittsfachmann ebenfalls aufgrund seines allgemeinen Wissens unschwer zu erkennen vermag \u2013 v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob der mittlere Kontakt in der oberen oder in der unteren Reihe angeordnet und wie breit der mittlere Kontakt bemessen ist. Der Beschreibungstext (Seite 15, zweiter Absatz der Anlage LL\u00d6 7 zu Anlage B1), der sich auch mit diesen Details befasst, betrifft dementsprechend aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Fachmanns eine ganz spezielle Ausf\u00fchrungsvariante eines mittig angeordneten, bodennahen Kontakts, welche dank ihrer weiteren Konstruktionsmerkmale zus\u00e4tzliche Vorteile mit sich bringt, wie sie auf Seite 15 (zweiter Absatz) der Anmeldungsunterlagen herausgestellt sind.<br \/>\nAngesichts der aufgezeigten Zusammenh\u00e4nge gibt es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann jedoch keinerlei Anlass zu der \u00dcberlegung, die Anordnungsma\u00dfnahmen des Merkmals 1.5.3 bzw. 2.5.3 k\u00f6nnten \u2013 auch in Verbindung mit den Merkmalen 1.4.1 (2.4.1) und 1.4.2 (2.4.2) \u2013 erst und nur zusammen mit den weiteren Konstruktionsdetails, wie sie auf Seite 15 (zweiter Absatz) genannt werden (d.h. der Anordnung des mittigen Kontakts in der unteren Reihe und einer gr\u00f6\u00dferen Breite des mittigen Kontakts im Vergleich zu den \u00fcbrigen Kontakten), im Sinne der Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters l\u00f6sungswirksam werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus denselben Erw\u00e4gungen greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, Merkmal 1.5.3 bzw. 2.5.3 sei in den Anmeldungsunterlagen nur im Zusammenhang mit einem Einkammer-Tintentank offenbart und stelle daher jedenfalls im Zusammenhang mit dem auf Mehrkammer-Tintentanks bezogenen Schutzanspruch 2 eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar.<br \/>\nBereits eingangs der genannten Beschreibungsstelle (Seite 15, zweiter Absatz der Anlage LL\u00d6 7 zu Anlage B1) spricht der Anmeldungstext gleicherma\u00dfen und unterschiedslos Einkammertanks (Bezugsziffer 40) und Mehrkammertanks (Bezugsziffer 50) an. F\u00fcr den Fachmann versteht es sich ohne Weiteres, dass die vorstehend unter a) erl\u00e4uterten Vorteile, die eine Anordnung nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 1.5.3 bzw. 2.5.3 mit sich bringt, v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der Zahl der Tintenkammern sind, welche der Tintentank beinhaltet. Bei sinnvollem technischen Verst\u00e4ndnis des OffenbarungsGlts bezieht der angesprochene Fachmann die Bemerkungen der Anmeldungsunterlagen deshalb zwanglos auf beide Arten von Tintentanks.<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis steht auch die Problematik, ein \u201eVerdrehen\u201e des Tintentanks so weit wie m\u00f6glich zu verhindern (Seite 14, dritter und vierter Absatz der Anmeldung), nicht entgegen. Bei einem Mehrkammertank mag die Notwendigkeit, ein Verdrehen zu verhindern, zwar von vornherein geringer sein, weil die parallele Ausrichtung der patronenseitigen Kontakte bereits durch die mehreren, nebeneinander liegenden Tintenzufuhrnadeln beg\u00fcnstigt wird. Allerdings muss jede Tintenaustritts\u00f6ffnung zwangsl\u00e4ufig elastische Dichtmittel aufweisen, um f\u00fcr die notwendige Abdichtung zwischen der Tintenaustritts\u00f6ffnung und der eingreifenden Tintenzufuhrnadel zu sorgen. Diese Dichtung gibt in einem gewissen Umfang nach und erm\u00f6glicht dadurch ein Verschwenken um die zentrale Tintenzufuhrnadel. Dieser Umstand, der dem Fachmann unmittelbar einsichtig ist und daher keiner ausdr\u00fccklichen Erw\u00e4hnung in der Beschreibung bedurfte, macht eine den Merkmalen 1.5.3, 1.4.1 und 1.4.2 (bzw. 2.5.3, 2.4.1 und 2.4.2) entsprechende Anordnung daher auch bei Mehrkammertanks technisch sinnvoll. Vor diesem Hintergrund w\u00fcrde es den technisch verstandenen OffenbarungsGlt der Anmeldungsunterlagen nur unzureichend aussch\u00f6pfen, die dem Fachmann vermittelte Lehre lediglich darin zu sehen, mit dem Konstruktionsmerkmal 1.5.3 (2.5.3) in Verbindung mit den Merkmalen 1.4.1 (2.4.1) und 1.4.2 (2.4.2) zwar einen Einkammer-Tintentank, nicht jedoch auch einen Mehrkammer-Tintentank zu versehen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nHinsichtlich der Anordnung des \u00fcberh\u00e4ngenden Bereichs enthalten Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 \u2013 jedenfalls mit dem aus den Klageantr\u00e4gen ersichtlichen Inhalt, auf den sich die Kl\u00e4gerin im anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren beschr\u00e4nken kann \u2013 gleichfalls keine unzul\u00e4ssige Erweiterung.<br \/>\nDer Anmeldungstext (Seite 13, zweiter Absatz) erl\u00e4utert dem Fachmann den Sinn des \u00fcberh\u00e4ngenden Bereichs dahingehend, dass er die Platine sch\u00fctzt, wenn der Tintentank beim Einsetzen gegen Teile des Druckers st\u00f6\u00dft. Unteranspruch 49 der Anmeldung beansprucht insoweit einen Tintentank nach Anspruch 30, bei dem \u201eein \u00fcberh\u00e4ngender Bereich in der N\u00e4he eines oberen Teils eines Bereiches gebildet ist, in dem die Platine befestigt ist\u201e. Anspruch 30 sch\u00fctzt einen Tintentank zur Zufuhr von Tinte zu einem Drucker, zu dem Tinte mittels einer Tintenzufuhrnadel zugef\u00fchrt wird, wobei die Tintenaustritts\u00f6ffnung, in welche die Tintenzufuhrnadel eingesetzt wird, auf einer Fl\u00e4che eines Beh\u00e4lters gebildet ist, der eine Kammer zur Aufnahme von Tinte bildet, und wobei eine Platine in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnung gebildet ist und mehrere Kontakte zum Verbinden mit einer externen Regeleinrichtung auf der frei liegenden Oberfl\u00e4che der Platine gebildet sind. Bereits nach dem Wortlaut des angemeldeten Unteranspruchs 49 ist Bezugspunkt f\u00fcr den Standort des \u00dcberhangs derjenige Bereich, in dem die Platine befestigt ist, mithin die die Platine tragende Oberfl\u00e4che des Tintentanks. \u201eIn der N\u00e4he eines oberen Teils\u201e dieser Befestigungsfl\u00e4che bezeichnet also ein Areal oberhalb der Platine. Aus Sicht des Fachmanns macht dies auch Sinn, weil der \u00dcberhang seine Schutzfunktion f\u00fcr die Platine schon dann erf\u00fcllen kann, wenn er sich oberhalb der Platine befindet, und nicht nur, wenn der \u00dcberhang am oberen Ende der die Platine tragenden Tintentankwand angeordnet ist.<br \/>\nSoweit die Beklagten unter Bezugnahme auf den L\u00f6schungsantrag geltend machen, die Formulierung \u201ein der N\u00e4he\u201e habe nicht fallen gelassen und die Schutzanspr\u00fcche auf eine Ausf\u00fchrungsform erstreckt werden d\u00fcrfen, bei der der \u00fcberh\u00e4ngende Bereich am oberen Ende der die Platine aufnehmenden Wand \u2013 also mit Abstand zur Platine \u2013 positioniert ist, trifft dies nicht zu. Seite 13 des Anmeldungstextes nimmt eingangs des zweiten Absatzes ausdr\u00fccklich auf eine Ausf\u00fchrungsform Bezug, wie sie in den Figuren 6a und 6b dargestellt und im vorausgehenden Beschreibungstext (ab Seite 10) beschrieben wird. Der Fachmann entnimmt dem, dass \u00fcberh\u00e4ngende Bereiche im Sinne der Erfindung auch dann vorliegen, wenn sich die \u00dcberst\u00e4nde nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zur Platine, sondern mit Abstand zu ihr im oberen Bereich der die Platine haltenden Seitenwand befinden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nNicht gefolgt werden kann den Beklagten schlie\u00dflich darin, die Offenbarung der Anmeldungsunterlagen beschr\u00e4nke sich f\u00fcr Mehrkammertanks auf solche \u00dcberh\u00e4nge, die in Form von zwei separaten, in den beiden Eckbereichen der mit der Platine versehenen Tintentankwand ausgebildet sind. Der Beschreibungstext, der die \u00fcberh\u00e4ngenden Bereiche erl\u00e4utert, bezieht sich mit seinem Verweis auf die Figuren 6a und 6b gleicherma\u00dfen auf Einkammer- wie auf Mehrkammertanks. Auch Unteranspruch 49 enth\u00e4lt in dieser Hinsicht keinerlei Unterscheidung. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann steht schon damit au\u00dfer Zweifel, dass ihm das Vorsehen \u00fcberh\u00e4ngender Bereiche als Schutzmechanismus f\u00fcr die darunter befindliche Platine in gleicher Weise f\u00fcr Einkammer- wie f\u00fcr Mehrkammer-Tintentanks gelehrt wird. Selbst unabh\u00e4ngig von den Erl\u00e4uterungen des Anmeldungstextes ist dem Fachmann einsichtig, dass der technische Nutzen eines \u201e\u00fcberh\u00e4ngenden Bereiches\u201e ersichtlich nicht davon abh\u00e4ngt, ob die in den Drucker einzusetzende Patrone einen oder mehrere Tintenkammern aufweist. Er wird die Offenbarung in Figur 6a, die einen durchgehenden \u00dcberhang abbildet, daher ohne Weiteres auf Mehrkammertanks \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs fehlt dem Klagegebrauchsmuster auch nicht an einem erfinderischen Schritt (\u00a7\u00a7 13 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 1; 1 Abs. 1 GebrMG). Gegen\u00fcber dem von den Beklagten unter Bezugnahme auf den L\u00f6schungsantrag (Anlage B1) entgegenGltenen Stand der Technik ist die Merkmalskombination sowohl nach Schutzanspruch 1 als auch nach Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt (\u00a7\u00a7 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 GebrMG). Die Neuheit stellen die Beklagten selbst nicht in Abrede; auch der erfinderische Schritt ergibt sich aber daraus, dass der Durchschnittsfachmann zu der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale \u2013 ohne unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters \u2013 nur aufgrund solcher Erw\u00e4gungen kommen konnte, die \u00fcber das durchschnittliche handwerkliche K\u00f6nnen hinausgehen. Bei ihrer Kombination handelt es sich schlie\u00dflich nicht lediglich um einfachste konstruktive Vorkehrungen, die jeder Fachmann durch eine schlicht zuf\u00e4llige Auswahl bestimmter Varianten konstruktiver Art auffinden konnte.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Gebrauchsmuster 297 11 xxx (Anlage LL\u00d6 9 zur Anlage B1) ist bereits gattungsfremd. Die Entgegenhaltung befasst sich mit einer Tintenpatrone, die mit einem Tintenstandsdetektor ausger\u00fcstet ist, der dem Drucker Informationen \u00fcber den aktuellen F\u00fcllstand der eingesetzten Patrone liefert. Der Detektor besteht aus einem Elektrodenpaar, das mit jeweils einem Ende in die Tintenkammer hineinragt und an dem jeweils anderen Ende Kontakte bildet, die mit Gegenkontakten des Druckers in Verbindung stehen. Bei dieser Konstruktion fehlt es in jedem Fall an einer Platine mit Halbleiterspeichereinrichtung und Kontakten, die in der von den Merkmalsgruppen 1.4 (2.4) bis 1.6 (2.6) vorgesehenen Weise ausgestaltet und angeordnet sind. Anders als die Beklagten offenbar meinen, kann der in Figur 1 der Anlage LL\u00d6 9 zu Anlage B1 gezeigte Elektrodenhalterungsabschnitt 1B nicht mit einer Platine gleichgesetzt werden. Gleichfalls k\u00f6nnen die in Figur 7 erkennbaren Enden der Elektrodenstifte 410 und 420 den auf einer Platine angeordneten Kontakten (Merkmalsgruppe 1.5 bzw. 2.5) nicht gleichgestellt werden, zumal jede Tintenkammer nur ein Paar von Elektroden enth\u00e4lt. Verfehlt w\u00e4re es hier, die Elektrodenenden dreier verschiedener Tintenkammern zu Gruppen zusammen zu fassen. Nicht zu erkennen ist gleichfalls ein \u00fcberh\u00e4ngender Bereich, der Schutzfunktion f\u00fcr eine \u2013 ohnehin nicht vorhandene \u2013 Platine aufweisen k\u00f6nnte. Irgendeine Anregung, einen Tintentank in der von Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 gelehrten Weise weiterzubilden, vermag das Gebrauchsmuster 297 11 xxx dem Fachmann daher nicht zu vermitteln.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieselbe Beurteilung gilt f\u00fcr die PCT-Anmeldung WO xxx(entsprechend EP 0 812 693; Anlage LL\u00d6 10a zu Anlage B1). Die Figuren 7a bis 7d dieser Entgegenhaltung offenbaren zwar \u201eTinteneigenschafts-Datenspeicherungsmittel in unterschiedlicher Form\u201e, n\u00e4mlich als \u201eMagnetblasenspeicherelement oder permanentes Halbspeicherelement\u201e (Figur 7a), als \u201eCode-Raster\u201e (Figur 7b), als \u201eAnordnung von regelm\u00e4\u00dfigen herausragenden St\u00fccken\u201e (Figur 7c) und als \u201eVielzahl von leitenden Mustern\u201e (Figur 7d). An keiner Stelle findet sich aber ein Hinweis auf eine Platine, die auf ihrer Vorderseite Kontakte und auf ihrer R\u00fcckseite eine mit den Kontakten verbundene Halbleiterspeichereinrichtung tr\u00e4gt. Dementsprechend gibt es auch keine Platine, die auf einer Seitenwand des Tintentanks benachbart der Bodenwand und in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet ist und bei der die Kontakte in zur Einf\u00fchrrichtung beabstandeten Gruppen positioniert sind, wobei ein mittlerer Kontakt auf der Mittellinie der bzw. einer mittleren Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet ist. Die Figur 7a zeigt lediglich eine Reihe von Kontakten, ohne dass verschiedene Gruppen von Kontakten erkennbar w\u00e4ren. Selbst wenn man in den leicht \u00fcber die Seitenw\u00e4nde herausragenden Deckeln der Figuren 7a bis 7d einen \u00dcberhang sehen wollte, so w\u00e4re nicht nachvollziehbar, wie dieser eine Schutzfunktion f\u00fcr die (jeweils am gegen\u00fcber liegenden Boden der Beh\u00e4lter angezeichneten) Kontakte entfalten sollte. Ohne r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters kann der Durchschnittsfachmann auch in Kenntnis der PCT-Anmeldung WO xxx nicht zu einer Ausgestaltung finden, wie sie Gegenstand der Merkmalsgruppen 1.4 (2.4) bis 1.6 (2.6) ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nFehl geht gleicherma\u00dfen der Hinweis der Beklagten auf Figur 5 der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 854 xxx (Anlage LL\u00d6 11 zu Anlage B1). Die dort abgebildete Vorrichtung zeigt keinen Tintentank, sondern einen Farb-Druckkopf. Schon deswegen ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Durchschnittsfachmann gesehen haben sollte, diese Druckschrift heranzuziehen, wenn es darum geht, mit einer Platine verbundene Tintenpatronen zu verbessern. Inwieweit dieser Druckkopf zugleich einen Tintentank darstellen soll, ist ebenso wenig ersichtlich wie das Vorhandensein einer Tintenzufuhrnadel. Zu der Art, wie der Druckkopf in den Drucker eingesetzt wird, offenbart die Entgegenhaltung nichts.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch dem in die neuen Anspruchsfassungen aufgenommenen Merkmal 1.7 bzw. 2.7, wonach der \u00fcberh\u00e4ngende Bereich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, die Platine sch\u00fctzt, fehlt es nicht am erfinderischen Schritt. Die europ\u00e4ische Patentschrift 0 710 xxx (Anlage LL\u00d6 13 zu Anlage B1) offenbart keinen \u00fcberh\u00e4ngenden Bereich zum Schutz der Platine. Soweit die Beklagten auf das in der Figur 24 mit der Bezugsziffer (622) gekennzeichnete Bauteil verweisen, ist dieses nicht Teil der Tintenpatrone (50), sondern ein elektrischer Anschlussabschnitt f\u00fcr die Tintenstrahlaufzeichnungseinheit.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nIn der Gesamtschau s\u00e4mtlicher er\u00f6rterten Entgegenhaltungen, die zum Teil gattungsfremd sind, im \u00dcbrigen die Merkmalsgruppen 1.4 (2.4) bis 1.6 (2.6) bzw. 1.7 (2.7) nicht offenbaren und dar\u00fcber hinaus jeweils in sich geschlossene, eigenst\u00e4ndige Konstruktionen betreffen, mag die Merkmalskombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 zwar \u2013 ganz oder \u00fcberwiegend \u2013 im Nachhinein rekonstruiert werden k\u00f6nnen. Ohne Kenntnis der Erfindung war der Fachmann jedoch nicht in der Lage, aufgrund naheliegender \u00dcberlegungen zu ihr zu gelangen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie Kammer vermag schlie\u00dflich der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, die Anordnung der Platine und der Kontakte auf ihr beruhe lediglich auf einer zuf\u00e4lligen Auswahl bestimmter konstruktiv denkbarer Varianten, um mittels eines Gebrauchsmusters andere Anbieter von Tintentanks vom Markt auszuschlie\u00dfen, und k\u00f6nne keinen erfinderischen Schritt begr\u00fcnden.<br \/>\nF\u00fcr einen erfinderischen Schritt gen\u00fcgt, dass die offenbarte technische Lehre Ma\u00dfnahmen umfasst, die nicht lediglich auf handwerklichem K\u00f6nnen des Fachmanns beruhen. In einer Kombination verschiedener konstruktiver Ma\u00dfnahmen, die den Rahmen schlichter fachlich-handwerklicher Routine \u00fcbersteigt und damit eine sch\u00f6pferische Leistung darstellt, liegt ein erfinderischer Schritt (BPatG, Mitt. 2001, 361 \u2013 Innerer Hohlraum).<br \/>\nSo verh\u00e4lt es sich hier, weil die verschiedenen Ma\u00dfnahmen nicht beliebig aus verschiedenen Konstruktionsalternativen kombiniert werden konnten. Mit der Anordnung der Platine des Tintentanks auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand und in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnung(en) verfolgt das Klagegebrauchsmuster in seiner im L\u00f6schungsverfahren verteidigten Fassung den Zweck, sich die Tintenaustritts\u00f6ffnung, in die die Tintenzufuhrnadel eingreift, als relativen Fixpunkt f\u00fcr die Kontakte auf der Platine zunutze zu machen. Zugleich erm\u00f6glichen es die in mehreren, in Einf\u00fchrrichtung voneinander beabstandeten Reihen angeordneten Kontaktfl\u00e4chen, \u00fcber die Reihenfolge und Vollst\u00e4ndigkeit der zustande gekommenen Kontakte vor Beginn der Daten\u00fcbertragung von der Halbleiterspeichereinrichtung auf den Drucker zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Daten\u00fcbertragung ohne Verluste infolge einer unsorgf\u00e4ltigen Anbringung des Tintentanks erfolgen kann. Die Anordnung eines in der Mitte einer der Gruppen liegenden Kontakts auf der Mittellinie der einzigen bzw. einer mittleren Tintenaustritts\u00f6ffnung l\u00e4sst die Abweichung eines nicht vollst\u00e4ndig parallel zu den W\u00e4nden des Schlittens eingesetzten Tintentanks im entscheidenden Bereich der Platine besonders gering ausfallen (vgl. Figur 10 der Klagegebrauchsmusterschrift) und verringert so die Fehleranf\u00e4lligkeit der Kontaktierung. Erst durch das Zusammenwirken dieser Ma\u00dfnahmen kann das Klagegebrauchsmuster seine Aufgabe erreichen, einen Tintenstrahldrucker und einen f\u00fcr ihn geeigneten Tintentank bereitzustellen, bei dem die in einer Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherten Daten unabh\u00e4ngig von einer ungeeigneten Bet\u00e4tigung beim Anbringen oder Abnehmen des Tintentanks nicht verloren gehen k\u00f6nnen. Jedenfalls in der Kombination der verschiedenen Einzelma\u00dfnahmen liegt der erfinderische Schritt, der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegt, selbst wenn man unterstellen wollte, dass die einzelnen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr sich betrachtet lediglich auf einer einfachen handwerklichen T\u00e4tigkeit beruhen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nMit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Tintentanks machen die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Die angegriffenen Tintentanks verwirklichen die oben wiedergegebenen Merkmalskombinationen wortsinngem\u00e4\u00df, die Einkammer-Tintentanks E 19, E 33, E 35, E 41, E 43 und E 47 die Merkmale des Schutzanspruchs 1, die Mehrkammer-Tintentanks E 17, E 18, E 32, E 34, E 40, E 42 und E 46 die Merkmale des Schutzanspruchs 2.<br \/>\nSoweit es die mit den Seriennummern E 19, E 33 und E 41 bezeichneten Einkammer-Tintentanks sowie die Mehrkammer-Tintentanks E 17, E 18, E 32 und E 40 betrifft, haben die Beklagten die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Schutzanspruchs 1 (E 19, E 33 und E 41) bzw. des Schutzanspruchs 2 (E 17, E 18, E 32 und E 40) nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Tintentanks steht die Verwirklichung der Merkmale 1.1 (bzw. 2.1) bis 1.5.2 (bzw. 2.5.2) zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen sich daher.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten machen jedoch auch die Einkammer-Tintentanks E 35, E 43 und E 47 von den weiteren Merkmalen 1.5.3, 1.6 und 1.7, die Mehrkammer-Tintentanks E 34, E 42 und E 46 von den weiteren Merkmalen 2.5.3, 2.6 und 2.7 Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn Gestalt des Kontaktes 4 (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene Abbildung der Platine gem\u00e4\u00df Anlage K17) verf\u00fcgen die angegriffenen Tintentanks in der Mitte einer Gruppe \u00fcber einen Kontakt, der auf der Mittellinie der Tintenaustritts\u00f6ffnung (bei den Einkammer-Tintentanks Merkmal 1.5.3) bzw. einer mittleren Tintenaustritts\u00f6ffnung (bei den Mehrkammer-Tintentanks Merkmal 2.5.3) angeordnet ist.<br \/>\nDer in den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 \u00fcbereinstimmend verwendete Begriff \u201eKontakt\u201e bezeichnet entsprechend dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis auf dem von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters betroffenen Fachgebiet ein Schaltst\u00fcck, welches dazu dient, bei Ber\u00fchrung einen elektrischen Strom\u00fcbergang zu einem anderen Schaltst\u00fcck (einen Kontakt) herbeizuf\u00fchren und auf diese Weise mehrere elektrische Baugruppen leitend miteinander zu verbinden. Bei den Kontakten auf der Platine, die nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in entsprechend der Einf\u00fchrrichtung voneinander beabstandeten Gruppen angeordnet sind (Merkmale 1.5.1 und 1.5.2 bzw. 2.5.1 und 2.5.2), liegt der Sinn der Beabstandung darin, im Zusammenwirken mit den druckerseitig angeordneten korrespondierenden Kontakten einen Stromfluss herzustellen, infolge dessen die in der mit den Kontakten des Tintentanks verbundenen Halbleiterspeichereinrichtung (Merkmal 1.6 bzw. 2.6) gespeicherten Daten vom Drucker ausgelesen werden k\u00f6nnen, um den Druckvorgang sodann nach Ma\u00dfgabe dieser Daten zu steuern. Der Abstand der mehreren Kontaktgruppen zueinander gew\u00e4hrleistet dabei, dass die Kontakte des Tintentanks in einer ganz bestimmten Reihenfolge mit den jeweiligen Gegenkontakten des Druckers in Ber\u00fchrung kommen und dadurch einen Strom\u00fcbergang ausl\u00f6sen. Durch die auch bei unachtsamer oder unsachgem\u00e4\u00dfer Handhabung zwingende Kontaktreihenfolge ist gew\u00e4hrleistet, dass es in der Halbleiterspeichereinrichtung des Tintentanks nicht zu einem Datenverlust kommt.<br \/>\nDie Beschreibung des Klagegebrauchsmusters erl\u00e4utert dies in Absatz 0045 wie folgt:<br \/>\nF\u00fcr die obige Anordnung wird die Platine 31 (&#8230;) bewegt, kommt mit den Kontakten 29 und 29\u00b4 des Kontaktmechanismus 24 in einer definierten Reihenfolge und in einer vertikal gruppierten Reihenfolge in Kontakt und verhindert es, dass in der Halbleiterspeichereinrichtung 61 aufgrund des Anwendens von Signalen in unvorbereiteter Reihenfolge Daten verloren gehen.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit einer anderen m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsvariante der Erfindung schildert die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, dass bei der Ber\u00fchrung der unteren Kontaktreihe mit den Gegenkontakten des Druckers die Halbleiterspeichereinrichtung zun\u00e4chst initialisiert und der Datentransfer erst ausgel\u00f6st wird, nachdem s\u00e4mtliche Kontakte auf der Platine des Tintentanks mit den Gegenkontakten des Druckers in Ber\u00fchrung gekommen sind. In den Abs\u00e4tzen 0058 bis 0060 hei\u00dft es hierzu:<br \/>\nWenn (&#8230;) der Tintentank 40 beim Einsetzen (&#8230;) die N\u00e4he des Bodens des Schlittens erreicht, tritt die Tintenzufuhrnadel 6 in die Tintenaustritts\u00f6ffnung 14 (&#8230;) ein, bildet einen Durchlass und die Kontakte 80-1 bis 80-3 nahe einer Seite der Platine 83 (&#8230;) kommen zuerst mit den Kontakten 85-1 bis 85-3 in Kontakt und die Leitung wird hergestellt.<br \/>\nWenn der Tintentank 40 weiter abgesenkt wird, kommen die Kontakte 80-4 bis 80-6 nahe der anderen Seite der Platine 83 mit den Kontakten 85-4 bis 85-6 in Kontakt und alle Kontakte werden leitend.<br \/>\nDaher wird mittels der Kontakte 80-1 bis 80-3 und der Kontakte 85-1 bis 85-3, durch die eine Leitung zuerst hergestellt wurde, der Halbleiterspeichereinrichtung 84 Spannung zugef\u00fchrt, um diese zu initialisieren. Ein Datenverlust kann verhindert werden, indem auf die in der Halbleiterspeichereinrichtung 84 gespeicherten Daten \u00fcber die Kontakte 80-4 bis 80-6 und die Kontakte 85-4 bis 85-6 zugegriffen wird, die in Verbindung treten, nachdem die obige Verbindung hergestellt wurde.<\/p>\n<p>Durch die zitierten Beschreibungsstellen wird der angesprochene Fachmann dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt, dass ein Strom\u00fcbergang erst dann erfolgen darf, wenn die Tintenpatrone vollst\u00e4ndig eingesetzt wurde und s\u00e4mtliche Platinenkontakte ordnungsgem\u00e4\u00df in Verbindung stehen. Dies wird dadurch erreicht, dass mit dem Einsetzen des Tintentanks zun\u00e4chst die Halbleiterspeichereinrichtung initialisiert (in einen Funktionszustand versetzt) und erst im Anschluss daran der Datentransfer ausgel\u00f6st wird, wenn s\u00e4mtliche Kontakte in Ber\u00fchrung gekommen sind. Dass die zitierte Beschreibungsstelle im Zusammenhang mit einer besonderen Variante steht, bei der die Platine an der Unterseite des Tintentanks nahe einer Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet ist und die in den Abs\u00e4tzen 0052 ff. und den Figuren 16 ff. erl\u00e4utert wird, hindert den Fachmann nicht daran, den OffenbarungsGlt dieses Teils der Beschreibung auch auf andere Tintentanks zu \u00fcbertragen, die entsprechend Merkmalsgruppe 1.4 (bzw. 2.4) eine Platine umfassen, die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand in der N\u00e4he der Tintenaustritts\u00f6ffnung angeordnet ist. Denn dem Fachmann erschlie\u00dft es sich, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung nicht in einem Sinnzusammenhang mit der bodenseitigen Anordnung der Platine steht, sondern allgemeine Geltung beansprucht.<br \/>\nDass der Datentransfer auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die an die speziellen Druckertypen der Kl\u00e4gerin angepasst sind, erst dann stattfindet, sobald s\u00e4mtliche Platinenkontakte an den Gegenkontakten des Druckers anliegen, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Dieser Stromfluss erkl\u00e4rt sich auch bei den angegriffenen Tintentanks E 35, E 43 und E 47 (Einkammer) sowie E 34, E 42 und E 46 (Mehrkammer), f\u00fcr die die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals 1.5.3 (bzw. 2.5.3) in Abrede stellen, mit der \u2013 zwischen den Parteien unstreitigen \u2013 Tatsache, dass die Kontakte 3 und 4 mit dem Kontakt 5 im Drucker an Masse (Erde) angelegt sind und der Kontakt 5 seinerseits mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden ist.<br \/>\nWie die Beklagten nicht bestreiten, ist die Anbindung der Kontakte an den Drucker und die Halbleiterspeichereinrichtung entsprechend der nachfolgenden Abbildung gestaltet:<\/p>\n<p>Der Kontakt 3 im Drucker ist \u00fcber eine gemeinsame Masse mit dem Kontakt 5 verbunden. Bei der gegebenen schaltungstechnischen Anordnung der Platinen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die an die interne Verschaltung der Drucker der Kl\u00e4gerin, zu deren Best\u00fcckung die angegriffenen Tintentanks bestimmt sind, angepasst ist, sind die Kontakte 3 und 4 auf der Platine miteinander verbunden und \u00fcber den Kontakt 5 galvanisch an die Halbleiterspeichereinrichtung angeschlossen. Dies folgt daraus, dass die miteinander in leitender Verbindung stehenden Kontakte 3 und 4 mit der Erdung (GND) verbunden sind, wie sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung entnehmen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>Die Erdungsverbindung ist \u00fcber den Kontakt 5 auf der Platine mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden, so dass auf diesem Weg eine elektrische Verbindung zwischen den miteinander verbundenen Kontakten 3 und 4 auf der Platine und der Halbleitereinrichtung hergestellt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt das Merkmal des Kontakts im Sinne der Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6 (bzw. 2.5 und 2.6) nicht voraus, dass jeder \u201eKontakt\u201e auf der Platine f\u00fcr sich betrachtet mit einem korrespondierenden Kontakt des Druckers in Ber\u00fchrung kommen kann und \u00fcber eine individuelle und direkte Verbindung mit der Halbleiterspeichereinrichtung verf\u00fcgt. Entscheidend ist \u2013 in einer f\u00fcr den Fachmann erkennbaren Weise \u2013 allein, dass der Tintentank mit seinen in Gruppen angeordneten Kontaktfl\u00e4chen (die in Einf\u00fchrrichtung voneinander beabstandet sind) im eingebauten Zustand an den korrespondierenden Kontaktfl\u00e4chen der druckerseitigen Kontaktmechanismen (24 und 25) so in Anlage kommt, dass die Halbleiterspeichereinrichtung vor der Daten\u00fcbertragung initialisiert wird, um unerw\u00fcnschte Datenverluste durch eine unvollst\u00e4ndige Kontaktierung zu vermeiden. Tintentank und Drucker bilden daher eine aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Fachmanns gemeinsam zu betrachtende Funktionseinheit, weil es gerade darum geht, in der Einbaulage eine Initialisierung der Halbleiterspeichereinrichtung erst dann vorzunehmen, wenn s\u00e4mtliche Kontakte in allen voneinander beabstandeten Kontaktgruppen mit den druckerseitigen Kontakten in Ber\u00fchrung gekommen sind. Dies entnimmt der Fachmann der Beschreibung auch ungeachtet der erst in Unteranspruch 18 gesch\u00fctzten Anordnung mit drei Kontakten in einer oberen und vier Kontakten in einer unteren Reihe.<br \/>\nAuch die Kontakte 3 und 4 sind damit keineswegs funktionslos und als solche bei der rechtlichen Betrachtung der Verwirklichung des Merkmals 1.5.3 bzw. 2.5.3 auszublenden. Die verbundenen Kontakte 3 und 4 zeigen dem Drucker an, dass eine Patrone in den Drucker eingesetzt ist. Da der Kontakt 3 bei den hier zu diskutierenden Tintentanks anders als die \u00fcbrigen Kontakte keine eigene Verbindung zum Drucker aufweist, sondern an diesen lediglich \u00fcber die Verbindungsleitung des Kontaktes 4 angeschlossen ist, f\u00fchrt nicht bereits die Ber\u00fchrung des Kontaktes 3 mit dem korrespondierenden Kontakt des Druckers zu einem Stromfluss. Vielmehr ist erforderlich, dass auch der in einer anderen Reihe liegende Kontakt 4 mit seinem Gegenkontakt in Ber\u00fchrung kommt. Die durch die r\u00e4umliche Anordnung vorgegebene Reihenfolge des Kontaktschlusses (zuerst Kontakt 3, dann auch Kontakt 4) ist somit, selbst wenn die \u00fcbrigen Kontakte 2, 6, 1, 5 und 7 au\u00dfer Betracht bleiben, entscheidend daf\u00fcr, dass es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu einem Stromfluss zwischen der Platine und dem mit ihr verbundenen Speicherchip einerseits und dem Drucker andererseits kommt. Wenn der Kontakt 4 nicht ebenfalls mit seinem korrespondierenden druckerseitigen Kontakt in Ber\u00fchrung kommt, findet keine Initialisierung statt.<br \/>\nIn Gestalt der Kontakte 3 und 4 sind damit zwei Kontakte vorhanden, deren Ber\u00fchrung mit den Gegenkontakten des Druckers vorausgesetzt wird, damit es zu einem Stromfluss und damit zu einem Datentransfer von der Halbleiterspeichereinrichtung zum Drucker kommt. Eine Ber\u00fchrung beider Kontakte 3 und 4 mit den korrespondierenden Kontakten des Druckers ist auf diese Weise kausal f\u00fcr den Datentransfer. Kontakt 4 stellt folglich einen \u201eKontakt\u201e dar, der in der Mittellinie der Tintenaustritts\u00f6ffnung der Einkammer-Tanks bzw. der mittleren Tintenaustritts\u00f6ffnung der Mehrkammer-Tanks angeordnet ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zu den Merkmalen 1.5.3 und 2.5.3 bereits angedeutet, sind s\u00e4mtliche Kontakte der Platine des Tintentanks mit der Halbleiterspeichereinrichtung (die unstreitig auf der R\u00fcckseite und damit der hinteren Oberfl\u00e4che der Platine montiert ist) verbunden (Merkmal 1.6 bzw. 2.6).<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster verlangt f\u00fcr ein \u201eVerbundensein\u201e nicht, dass jeder Kontakt direkt und f\u00fcr sich genommen an die Halbleiterspeichereinrichtung angeschlossen ist. Ebenso wenig bedarf es eines Datenflusses \u00fcber jeden einzelnen Kontakt. Wie sich in der Zusammenschau mit Merkmal 1.5.3 bzw. 2.5.3 ergibt, ist wesentlich nur, dass \u00fcberhaupt eine potenziell stromleitende Verbindung existiert, die gew\u00e4hrleistet, dass ein Datentransfer zum Drucker stattfindet, wenn die Kontakte des Tintentanks in der richtigen Reihenfolge und s\u00e4mtlich mit den Gegenkontakten des Druckers in Ber\u00fchrung gekommen sind. Hierf\u00fcr ist es weder erforderlich, dass jeder Kontakt auf der Platine des Tintentanks direkt mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden ist, noch dass diese Verbindung auch im ausgebauten Zustand des Tintentanks besteht. Ihre Aufgabe erf\u00fcllen die Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6 (bzw. 2.5 und 2.6) bestimmungsgem\u00e4\u00df erst dann, wenn die Funktionseinheit zwischen Tintentank und Drucker nach dem Einsetzen hergestellt werden soll. Eine (elektrische) \u201eVerbindung\u201e meint nach dem ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis des Elektrotechnikers die M\u00f6glichkeit, dass zwischen zwei Punkten ein Strom flie\u00dfen kann, wenn an diesen beiden Punkten eine Potenzialdifferenz angelegt wird. Eines Datenflusses auch \u00fcber die Kontakte 3 und 4 bedarf es hierf\u00fcr erkennbar nicht.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen besteht hinsichtlich aller Kontakte eine potenziell stromleitende Verbindung zur Halbleiterspeichereinrichtung. Die Kontakte 2, 6, 1, 5 und 7 sind jeweils separat mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden. Die auf der Platine miteinander verbundenen Kontakte 3 und 4 hingegen sind dadurch indirekt mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden, dass sie gemeinsam mit dem Kontakt 5 im Drucker an der Masse anliegen. Der Kontakt 3 im Drucker ist \u00fcber eine gemeinsame Masse mit dem Kontakt 5 verbunden (insoweit wird auf die erste unter 1. wiedergegebene Abbildung nach Anlage K19 Bezug genommen), w\u00e4hrend die Masseverbindung \u00fcber den Kontakt 5 auf der Platine mit der Halbleiterspeichereinrichtung in Verbindung steht. Damit stehen auch die Kontakte 3 und 4 mit der Halbleiterspeichereinrichtung in Verbindung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten weisen schlie\u00dflich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, oberhalb der Platine einen \u00fcberh\u00e4ngenden Bereich auf, der die Platine sch\u00fctzt (Merkmal 1.7 bzw. 2.7).<br \/>\nSinn und Zweck des \u201e\u00fcberh\u00e4ngenden Bereichs\u201e ist es, bei dem Einsetzen der Tintentanks in den Drucker eine Besch\u00e4digung der Platine zu verhindern, indem bei unsachgem\u00e4\u00dfer Handhabung nicht die Platine, sondern der \u201e\u00fcberh\u00e4ngende Bereich\u201e an Bauteile des Druckers anst\u00f6\u00dft. Mit unsachgem\u00e4\u00dfer Handhabung ist dabei ersichtlich nicht jede beliebige, auch willk\u00fcrlich falsche Bedienung beim Einsetzen des Tintentanks gemeint. Es ist daher nicht erforderlich, dass der \u00fcberh\u00e4ngende Bereich in der Lage ist, die Platine vor jeglichen Besch\u00e4digungen, auch durch eine willk\u00fcrlich falsche Handhabung der Tintentanks zu sch\u00fctzen, zumal das Klagegebrauchsmuster in Absatz 0037 in Verbindung mit den Figuren 6a und 6b zu diesem Zweck bereits andere, unmittelbar neben der Platine elastisch mit ihrer Seite in Verbindung stehende \u201e\u00fcberh\u00e4ngende Bereiche\u201e 45c\/45d bzw. 55c\/55d offenbart, die bereits ein gewisses Ma\u00df an Schutz gew\u00e4hrleisten. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich dies ohne Weiteres aus den in den Figuren 6a und 6b dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 6a betrifft einen Einkammer-Tintentank, bei dem der \u201e\u00fcberh\u00e4ngende Bereich\u201e (46) in Form eines dachf\u00f6rmig vorstehenden Kragens im oberen Bereich der die Platine tragenden Seitenwand ausgebildet ist. Bei Figur 6b, eine Ausf\u00fchrungsform eines Mehrkammer-Tintentanks darstellend, wird der \u201e\u00fcberh\u00e4ngende Bereich\u201e (56) durch zwei im oberen Bereich der Seitenwand vorstehende Vorspr\u00fcnge gebildet. Die sich daran anschlie\u00dfenden, in Richtung auf die Platine erstreckenden dreiecksf\u00f6rmigen Rippen, die mit der Bezugsziffer (57) belegt sind, geh\u00f6ren nicht zum \u201e\u00fcberh\u00e4ngenden Bereich\u201e, wie sich aus Absatz 0033 (vorletzter Satz) der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt.<br \/>\nEs bedarf keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung, dass derartige Vorspr\u00fcnge, wie sie in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Figuren 6a und 6b dargestellt sind, nur einen begrenzten, keinesfalls gegen alle denkbaren Besch\u00e4digungen gerichteten Schutz der Platine bewirken k\u00f6nnen. Mit einem derart begrenzten Schutz begn\u00fcgt sich (wie die exemplarischen Darstellungen in Figuren 6a und 6b zeigen) das Klagegebrauchsmuster aber.<br \/>\nDer durchgehende Vorsprung bei den angegriffenen Einkammer-Tintentanks entspricht diesem \u201e\u00fcberh\u00e4ngenden Bereich\u201e im Sinne des Merkmals 1.7, wie er dem Fachmann durch Figur 6a als m\u00f6gliche und sogar bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante der Erfindung offenbart wird. Bei den angegriffenen Mehrkammer-Tintentanks stellen die beiden Vorspr\u00fcnge in den oberen Ecken der die Platine aufnehmenden Seitenwand einen \u201e\u00fcberh\u00e4ngenden Bereich\u201e nach Merkmal 2.7 dar.<br \/>\nS\u00e4mtliche angegriffenen Tintentanks stellen damit eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagegebrauchsmusters dar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus dem festgestellten Verletzungstatbestand ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<br \/>\nDa die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht haben, sind sie gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung und, da ihnen als Fachunternehmen bzw. dessen gesetzlichen Vertretern ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last f\u00e4llt, au\u00dferdem zum Schadensersatz verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG).<br \/>\nDa die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO), anzuerkennen. Damit die Schadensersatzanspr\u00fcche beziffert werden k\u00f6nnen, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Offenbarungspflichtig sind insoweit auch diejenigen Einzeldaten (Gestehungskosten und Gewinn), welche speziell f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns erforderlich sind. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24b GebrMG. Die danach insgesamt geschuldete Auskunft ist in der Urteilsformel zu III. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<br \/>\nDer zuerkannte Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7 24a GebrMG.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Zu den Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO haben die Beklagten nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 350.000,- \u0080 festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0500 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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