{"id":2835,"date":"2006-04-06T17:00:09","date_gmt":"2006-04-06T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2835"},"modified":"2016-04-26T12:42:55","modified_gmt":"2016-04-26T12:42:55","slug":"4a-o-18505-microfasertuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2835","title":{"rendered":"4a O 185\/05 &#8211; Microfasertuch"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0499<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. April 2006, Az. 4a O 185\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u0080, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nDritten gegen\u00fcber die Behauptung aufzustellen, Reinigungst\u00fccher mit den nachstehend wiedergegebenen Merkmalen machten vom Gegenstand des deutschen Patents 198 03 xxx Gebrauch:<br \/>\n&#8211; die Reinigungst\u00fccher weisen eine im Wesentlichen l\u00e4nglich rechteckige Grundform auf,<br \/>\n&#8211; dienen zum Aufspannen auf den Klapprahmen eines Reinigungsger\u00e4ts,<br \/>\n&#8211; weisen ausschlie\u00dflich auf einer ersten Seite eine reinigungsaktive Oberfl\u00e4chenstruktur auf,<br \/>\n&#8211; auf der gegen\u00fcberliegenden zweiten Seite sind zwei einander gegen\u00fcberliegende, endseitig angeordnete und zueinander hin offene Taschen zur Aufnahme des Endabschnitts des Klapprahmens des Reinigungsger\u00e4ts aufgesetzt,<br \/>\n&#8211; die beiden Endabschnitte des Reinigungstuchs sind nicht umst\u00fclpbar,<br \/>\ninsbesondere, wenn das nach Ma\u00dfgabe des nachstehend wiedergegebenen Schreibens vom 15.10.2004 geschieht:<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte gegen\u00fcber Dritten die vorstehend zu 1. bezeichnete Behauptung aufgestellt hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Art,<br \/>\nb) des genauen Zeitpunkts,<br \/>\nc) der Anzahl<br \/>\nd) und der Namen und Anschriften der Adressaten;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin 1.372,00 \u0080 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09. April 2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Kl\u00e4gerin durch das Patent DE 198 03 xxx C2 des Beklagten rechtlich nicht daran gehindert ist,<br \/>\nReinigungst\u00fccher mit den vorstehend unter I. 1. wiedergegebenen Merkmalen<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsbezeichnung SJ Produkte handelnde Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch und verlangt Feststellung der Nichtverletzung sowie der weitergehenden Schadensersatzverpflichtung des Beklagten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb so genannter Trend-Produkte. Sie bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eMicrofaser Mopmatte Fein\u201e ein f\u00fcr alle g\u00e4ngigen 40 cm-Reinigungs-Klappsysteme verwendbares Reinigungstuch. Ein Muster des streitgegenst\u00e4ndlichen Reinigungstuchs hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K1 zur Gerichtsakte gereicht.<br \/>\nDer Beklagte ist Wettbewerber der Kl\u00e4gerin und formell eingetragener Inhaber des Patents DE 198 03 xxx C2 betreffend ein Reinigungstuch (nachfolgend: Streitpatent; Patentschrift: Anlage K3). Das Streitpatent wurde am 30.01.1998 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 24.12.2003.<br \/>\nPatentanspruch 1, der Hauptanspruch des Streitpatents, hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nReinigungstuch (1) mit im wesentlichen l\u00e4nglich rechteckiger Grundform zum Aufspannen auf den Klapprahmen eines Reinigungsger\u00e4ts, wobei das Reinigungstuch auf einer ersten Seite (2) eine reinigungsaktive Oberfl\u00e4chenstruktur (3) aufweist, wobei des weiteren auf der gegen\u00fcberliegenden zweiten Seite (4) zwei im wesentlichen endseitig angeordnete, nach innen, zueinander hin offene, zur Aufnahme der Endabschnitte des Klapprahmens geeignete Taschen (5) aufgesetzt sind, und wobei ferner die zweite Seite (4) des Reinigungstuches eine reinigungsaktive Oberfl\u00e4chenstruktur (6) aufweist, deren Reinigungseigenschaften von derjenigen der auf der ersten Seite des Reinigungstuches vorgesehenen reinigungsaktiven Oberfl\u00e4chenstruktur abweichen, dadurch gekennzeichnet, dass sich die auf der zweiten Seite (4) des Reinigungstuches vorgesehene reinigungsaktive Oberfl\u00e4chenstruktur (6) bis in die Taschen (5) hinein erstreckt und dass jeder der beiden Endabschnitte (10) des Reinigungstuches (1) in der Weise umst\u00fclpbar ist, dass sich die zugeordnete Tasche (5) auf der ersten Seite (2) des Reinigungstuches erstreckt.<\/p>\n<p>Mit dem als Anlage K5 in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Schreiben vom 15.10.2004 wandte sich der Kl\u00e4ger an Frau Sandra K bzw. Ks aus Oberhausen, eine Kundin der Kl\u00e4gerin. Unter Verweis auf die Streitpatentschrift hei\u00dft es dort:<br \/>\n\u201eWie sie aus folgender Patentschrift ersehen, ist die Ausf\u00fchrung des von Ihnen im Handel angebotenen Wischmop mit Doppeltaschen an den Mopenden von mir gesch\u00fctzt.<br \/>\nMein Anwalt wird sich in den n\u00e4chsten Tagen bei Ihnen melden, damit wir evtl. eine gemeinsame L\u00f6sung f\u00fcr weitere Lieferungen und Schadensersatz f\u00fcr alle bisherigen Eink\u00e4ufe bei Fremdfirmen Ihrerseits finden k\u00f6nnen.\u201e<br \/>\nMit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 01.04.2005 (Anlage K6) lie\u00df die Kl\u00e4gerin den Beklagten unter Beif\u00fcgung eines Klageentwurfs erfolglos auffordern, sie bis zum 08.04.2005 klaglos zu stellen und sie von den Kosten der Abmahnung freizustellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte hatte im fr\u00fchen ersten Termin am 21. Juni 2005 beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nwar im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. M\u00e4rz 2006 jedoch s\u00e4umig.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Patentstreitkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr die patentrechtliche Streitigkeit (\u00a7 143 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit der Verordnung vom 13.01.1998, GVBl. NW S. 106) ergibt sich aus \u00a7 32 ZPO, da der Beklagte gegen\u00fcber einer Kundin der Kl\u00e4gerin in Oberhausen im Wege der Abmahnung t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kammer ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an einer Entscheidung nach Lage der Akten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 331a; 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO gehindert. Im Termin vom 21. Juni 2005 ist m\u00fcndlich zur Sache verhandelt worden, wie dies \u00a7\u00a7 331a Satz 2; 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO voraussetzen.<br \/>\nDurch das Erfordernis einer vorangegangenen m\u00fcndlichen Verhandlung soll sichergestellt werden, dass die Parteien wenigstens einmal im jeweiligen Rechtszug Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt in einer m\u00fcndlichen Verhandlung vorzutragen (Z\u00f6ller \/ Greger, ZPO, 24. Auflage 2005, \u00a7 251a Rn. 3; M\u00fcnchKomm\/ZPO-Feiber, 2. Auflage 2003, \u00a7 251a Rn. 16). Dass dem Beklagten vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 21. Juni 2005 keine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt wurde, dies vielmehr erst im Termin erfolgte, es sich also der Sache nach um einen \u201eDurchlauftermin\u201e gehandelt habe, steht der Tatsache nicht entgegen, dass der Beklagte vor, in und nach jenem Termin ausreichend Gelegenheit hatte, sich zur Sache einzulassen. Wenn der Beklagte dies gew\u00fcnscht h\u00e4tte, w\u00e4re ihm sowohl vor als auch in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. Juni 2005 die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt worden, sich zur Sache zu \u00e4u\u00dfern. Diese sich ihm bietende M\u00f6glichkeit hat der Beklagte aber nicht wahrgenommen und auch innerhalb der ihm bis zum 04. Oktober 2005 gesetzten Frist zur Klageerwiderung nicht zur Sache vorgetragen (wie dies bis heute nicht geschehen ist). H\u00e4tte der Beklagte bis zum Termin am 21. M\u00e4rz 2006 Sachvortrag nachgeholt, w\u00e4re dieser auch im Rahmen einer Entscheidung nach Aktenlage zu ber\u00fccksichtigen gewesen, weil hierf\u00fcr der gesamte Inhalt der Akte relevant ist und nicht nur derjenige bis zur beiderseitigen m\u00fcndlichen Verhandlung.<br \/>\nDass von einer m\u00fcndlichen Verhandlung nur dann gesprochen werden k\u00f6nne, wenn zu den Antr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 137 Abs. 1 ZPO auch ein entsprechender Vortrag zur Sache (\u00a7 137 Abs. 2 ZPO) hinzutrete, wie der Beklagte mit Verweis auf M\u00fcnchKomm\/ZPO-Peters, aaO, \u00a7 137 Rn. 5 meint, kann im Rahmen des \u00a7 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht \u00fcberzeugen. Mit Blick auf den eingangs zitierten Schutzzweck der Vorschrift gen\u00fcgt die Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache und zur \u00c4u\u00dferung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht, die der Beklagte hier in ausreichender Weise hatte. Daher rechtfertigt auch der Verweis auf den grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG) keine andere Entscheidung. Denn auch dieser verlangt lediglich, dass dem Beklagten die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, sich als Beteiligter wenigstens einmal zu dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt zu \u00e4u\u00dfern (BVerfG, NJW 1985, 1149, 1150). Damit korrespondiert die Pflicht des Gerichts, Antr\u00e4ge und Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Die ihm zur Verf\u00fcgung stehende M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme hat der Beklagte jedoch bereits im Termin vom 21. Juni 2005 ungenutzt verstreichen lassen und auch danach nicht genutzt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet aus \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 8 und 10; 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1; 9 Satz 1; 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, \u00a7 823 Abs. 1; 242; 259 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch (Entscheidungsausspruch zu I. 1.) ist gerechtfertigt aus \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 8 und 10; 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Parteien stehen in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Durch die unzutreffende Abmahnung gem\u00e4\u00df Anlage K5 hat der Beklagte einer Kundin der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Tatsachen \u00fcber Waren der Kl\u00e4gerin behauptet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens der Kl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen (\u00a7 4 Nr. 8 UWG). Die Abmahnung (Anlage K5) ist dergestalt formuliert, dass sich f\u00fcr den Verwarnten die Behauptung der Schutzrechtsverletzung nicht nur als subjektives Werturteil des Beklagten, sondern als aus dessen Sicht feststehende Tatsache einer objektiv gegebenen Schutzrechtsverletzung darstellt (zur Differenzierung vgl. Baumbach\/Hefermehl \u2013 K\u00f6hler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004, \u00a7 4 UWG Rn. 10.179). Mit der Ank\u00fcndigung, unter Einschaltung anwaltlicher Hilfe \u201eevtl. eine gemeinsame L\u00f6sung f\u00fcr weitere Lieferungen und Schadensersatz f\u00fcr alle bisherigen Eink\u00e4ufe bei Fremdfirmen\u201e finden zu wollen, hat der Beklagte die Verwarnte \u2013 auch ohne dies ausdr\u00fccklich als Unterlassungsverlangen zu bezeichnen \u2013 ernsthaft und endg\u00fcltig dazu aufgefordert, weitere vermeintliche Verletzungshandlungen zu unterlassen, wenn sich die Verwarnte nicht der Gefahr des Schadensersatzes aussetzen m\u00f6chte. Darin liegt eine \u00fcber eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage hinausgehende Schutzrechtsverwarnung. Des Weiteren hat der Beklagte die Kl\u00e4gerin als seine Mitbewerberin durch die ungerechtfertigte Behauptung einer Schutzrechtsverletzung gezielt behindert (\u00a7 4 Nr. 10 UWG). Mangels Patentverletzung liegt darin ein wettbewerbswidriges Verhalten.<br \/>\nDie von dem Beklagten aufgestellte Behauptung einer Verletzung des Streitpatents durch das streitgegenst\u00e4ndliche Erzeugnis der Kl\u00e4gerin ist unzutreffend. Dieses macht von der technischen Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch. Die Merkmale des Hauptanspruchs des Klagepatents lassen sich wie folgt gliedern:<br \/>\n1. Reinigungstuch (1) mit im Wesentlichen l\u00e4nglich rechteckiger Grundform zum Aufspannen auf den Klapprahmen eines Reinigungsger\u00e4ts;<br \/>\n2. das Reinigungstuch (1) weist auf einer ersten Seite (2) eine reinigungsaktive Oberfl\u00e4chenstruktur (3) auf;<br \/>\n3. auf der gegen\u00fcberliegenden zweiten Seite (4) sind zwei im Wesentlichen endseitig angeordnete, nach innen, zueinander hin offene, zur Aufnahme der Endabschnitte des Klapprahmens geeignete Taschen (5) aufgesetzt;<br \/>\n4. die zweite Seite (4) des Reinigungstuches (1) weist eine reinigungsaktive Oberfl\u00e4chenstruktur (6) auf;<br \/>\n5. die Reinigungseigenschaften der reinigungsaktiven Oberfl\u00e4chenstruktur (6) der zweiten Seite (4) des Reinigungstuches (1) weichen von denjenigen auf der ersten Seite des Reinigungstuches (1) vorgesehenen reinigungsaktiven Oberfl\u00e4chenstruktur ab;<br \/>\n6. die auf der zweiten Seite (4) des Reinigungstuches (1) vorgesehene reinigungsaktive Oberfl\u00e4chenstruktur (6) erstreckt sich bis in die Taschen (5) hinein;<br \/>\n7. jeder der beiden Endabschnitte (10) des Reinigungstuches (1) ist in der Weise umst\u00fclpbar, dass sich die zugeordnete Tasche (5) auf der ersten Seite (2) des Reinigungstuches (1) erstreckt.<br \/>\nDie zweite Seite des von dem Beklagten beanstandeten Reinigungstuches (Anlage K1) weist keine reinigungsaktive Oberfl\u00e4chenstruktur auf. Es handelt sich bei der zweiten, mit Taschen zur Aufnahme der Endabschnitte des Klapprahmens versehenen Seite um ein schlichtes Obermaterial ohne jegliche Reinigungseigenschaften, das offensichtlich lediglich dazu dient, das reinigungsaktive Material der ersten Seite auf dessen R\u00fcckseite zu stabilisieren und die Taschen zur Aufnahme der Endabschnitte des Klapprahmens zur Verf\u00fcgung zu stellen. Merkmal 4 ist daher bereits nicht erf\u00fcllt. In der Folge werden auch die ebenfalls eine zweite Seite mit reinigungsaktiver Oberfl\u00e4chenstruktur voraussetzenden Merkmale 5 und 6 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht verwirklicht. Da die beiden Endabschnitte des Reinigungstuches zudem nicht umst\u00fclpbar sind, fehlt es schlie\u00dflich auch an einer Verwirklichung des Merkmals 7.<br \/>\nAus der erfolgten Abnehmerverwarnung vom 15.10.2004 ergibt sich die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Feststellungsantrag (Entscheidungsausspruch zu II. 1.) ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat, da die stattgefundene unberechtigte Abmahnung weitere Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe besorgen l\u00e4sst, \u00fcber den Unterlassungsanspruch hinaus ein rechtliches Interesse im Sinne des \u00a7 256 Abs. 1 ZPO an der gerichtlichen Feststellung, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Erzeugnis von der technischen Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch macht. Mangels Verwirklichung der Merkmale 4, 5, 6 und 7 der unter 1. wiedergegebenen Merkmalsgliederung durch das von dem Beklagten beanstandete Reinigungstuch, dessen Eigenschaften in der in Bezug genommenen Aufz\u00e4hlung des Antrags zu I. 1. zutreffend wiedergegeben sind, ist der Feststellungsantrag auch begr\u00fcndet. Denn dem Beklagten steht gegen die Kl\u00e4gerin kein Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 9 Satz 2 Nr. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zum Ersatz des ihr aus der unberechtigten Abnehmerverwarnung entstandenen und noch entstehenden Schadens nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb sowie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 8 und 10; 9 Satz 1 UWG verpflichtet. Soweit dieser Schaden noch nicht beziffert werden kann, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse an der rechtskr\u00e4ftigen gerichtlichen Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach, um der Verj\u00e4hrung vorzubeugen (Entscheidungsausspruch zu II. 2.). Zugleich ist nach der Lebenserfahrung nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Kl\u00e4gerin durch die unberechtigten Abnehmerverwarnungen ein noch nicht zu beziffernder Schaden entstanden ist, weil Kunden von Bestellungen des streitgegenst\u00e4ndlichen Produkts Abstand genommen haben.<br \/>\nEine ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung stellt nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Abgemahnten als Schutzgut im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB dar (BGH GSZ, Beschluss vom 15.07.2005, GSZ 1\/04, GRUR 2005, 882ff. \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Dabei kann es keinen Unterschied bedeuten, wenn \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 nicht der Lieferant des beanstandeten Erzeugnisses und damit der unmittelbare Mitbewerber des Abmahnenden, sondern die Abnehmer des Mitbewerbers durch den Schutzrechtsinhaber verwarnt werden. In diesen F\u00e4llen wird der Lieferant des verwarnten Abnehmers durch den Eingriff in seine Kundenbeziehungen in besonders einschneidender Weise getroffen (vgl. BGH GSZ, GRUR 2005, 882, 884 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).<br \/>\nIndem der Beklagte die Abmahnung gem\u00e4\u00df Anlage K5 vornahm, griff er in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin ein. Dies geschah rechtswidrig und schuldhaft im Sinne des \u00a7 276 BGB, da der Beklagte mit Hilfe einer Schutzbereichsbestimmung des Streitpatents und einer anschlie\u00dfenden Gegen\u00fcberstellung von Schutzbereich und den beanstandeten Reinigungst\u00fcchern h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass diese von der im Streitpatent gesch\u00fctzten technischen Lehre keinen Gebrauch machen.<br \/>\nZugleich ist der Schadensersatzanspruch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt aus \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 8 und 10; 9 Satz 1 UWG.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 1.372,00 \u0080 f\u00fcr die au\u00dferprozessualen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren der Prozessbevollm\u00e4chtigten und Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin verlangen (Entscheidungsausspruch zu I. 3.). Wegen der Abmahnungen war es auf Seiten der Kl\u00e4gerin erforderlich, patent- und rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Die hierdurch entstandenen Kosten in Form von Geb\u00fchren f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit, die die Kl\u00e4gerin nach ihren unwidersprochen gebliebenen Vortrag an ihre Rechts- und Patentanw\u00e4lte bereits geleistet hat, sind damit kausal durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entstanden und als Schaden im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Da die Parteien Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Zubeh\u00f6r f\u00fcr Wischmops sind, steht der Kl\u00e4gerin zugleich ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen aus \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.<br \/>\nDie H\u00f6he der Patent- und Rechtsanwaltsgeb\u00fchren bestimmt sich f\u00fcr T\u00e4tigkeiten auf der Grundlage einer Mandatierung ab dem 01.07.2004 gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 RVG i.V.m. dem Verg\u00fctungsverzeichnis zum RVG. Die H\u00f6he der im Abmahnverfahren entstandenen Geb\u00fchren richtet sich nach dem Gegenstandswert, den die Kl\u00e4gerin hier (zwischenzeitlich korrigiert) mit 25.000,- \u0080 zutreffend angegeben hat. Auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes k\u00f6nnen die patent- und rechtsanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre au\u00dfergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Beklagten nach \u00a7\u00a7 13; 14 RVG i.V.m. Teil 2 Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,75-Geb\u00fchr zugrunde legen. Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechts- bzw. Patentanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs gegen\u00fcber dem Abmahnenden auf Ersatz- der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten geltend gemachten 1,75-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt, so dass diese verbindlich ist, wenn die von dem Rechts- oder Patentanwalt bestimmte Geb\u00fchr eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschreitet. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199\/05; Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07. M\u00e4rz 2006, Az. 4a O 325\/05; AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299).<br \/>\nWelche Geb\u00fchr der Rechts- bzw. Patentanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3-Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte wie auch Patentanw\u00e4lte zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterst\u00fctzung durch den Patentanwalt mit der Kl\u00e4rung technischer Sachverhalte genauso befasst ist wie mit der \u00dcberpr\u00fcfung von rechtlichen Fragestellungen. Gleiches hat f\u00fcr den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist. Schon auf Grund dieser Umst\u00e4nde ist eine \u00dcberschreitung der 1,3-Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Der Ansatz einer 1,75-Geb\u00fchr ist im vorliegenden Fall auch angemessen, obwohl es sich um eine vergleichsweise \u00fcberschaubare Technik handelt. Unter Beachtung des den Anw\u00e4lten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist eine Geb\u00fchr von 1,75 daher noch als billig anzusehen.<br \/>\nInfolge der Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 zum VV (Anlage 1 zum RVG) ist die H\u00e4lfte, maximal jedoch eine 0,75-Geb\u00fchr, auf die Verfahrensgeb\u00fchr des nachfolgenden Rechtsstreites anzurechnen, so dass hier jeweils eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1,0 verbleibt. Eine 1,0-Geb\u00fchr betr\u00e4gt bei einem Gegenstandswert von 25.000,- \u0080 jeweils 686,- \u0080 f\u00fcr Patent- und Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin, insgesamt also 1.372,- \u0080.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcbersehen kann, ob und in welchem Umfang der Beklagte auch weitere ihrer Kunden angeschrieben oder auf andere Weise kontaktiert und mit dem Vorwurf der Patentverletzung konfrontiert hat, steht der Kl\u00e4gerin ein Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Nur durch die Auskunft, \u00fcber die die Kl\u00e4gerin ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die der Beklagte ohne unzumutbaren Aufwand unschwer erteilen kann, wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, ihre Kunden gegebenenfalls \u00fcber die Schutzrechtssituation aufzukl\u00e4ren und den ihr zustehenden Schadensersatz (Entscheidungsausspruch zu II. 2.) zu beziffern.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Nebenforderung zum Entscheidungsausspruch zu I. 3. folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1; 247 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 26.372,00 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0499 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. April 2006, Az. 4a O 185\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[30,2],"tags":[],"class_list":["post-2835","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-30","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2835","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2835"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2835\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2836,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2835\/revisions\/2836"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2835"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2835"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2835"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}