{"id":2833,"date":"2006-06-01T17:00:04","date_gmt":"2006-06-01T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2833"},"modified":"2016-05-31T09:41:37","modified_gmt":"2016-05-31T09:41:37","slug":"4a-o-18305-fahrradpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2833","title":{"rendered":"4a O 183\/05 &#8211; Fahrradpumpe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0498<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Juni 2006, Az. 4a O 138\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4265\">2 U 75\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % in H\u00f6he des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Vertriebsunternehmen auf dem Gebiet von Sportartikeln, insbesondere Fahrradzubeh\u00f6r. Sie vertreibt mit Zustimmung der Patentinhaber unter anderem in Deutschland Produkte, die nach der Lehre des deutschen Patentes 198 12 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) ausgebildet sind. Das Klagepatent wurde am 24. M\u00e4rz 1998 angemeldet; die Offenlegung erfolgte am 20. Mai 1999. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung fand am 31. Mai 2000 statt. Die eingetragenen Patentinhaber haben die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, sich aus einer Patentverletzung ergebenden Unterlassungsanspr\u00fcche im eigenen Namen bis zum 31. M\u00e4rz 2008 geltend zu machen. Weiterhin haben sie der Kl\u00e4gerin die wegen der behaupteten Patentverletzung etwaig bestehenden Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche abgetreten, wie sich aus dem \u201eLetter of Authorization\u201c vom 14., 15. und 21. M\u00e4rz 2005 ergibt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Ventilkuppelst\u00fcck. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat mit Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Ventilkuppelst\u00fcck, umfassend: einen Hautk\u00f6rper (10) mit einem darin vorgesehenden Durchlass (14), der mit einer Luftquelle verbindbar ist, wobei der Hauptk\u00f6rper weiter einen darin vorgesehenen abgeteilten Raum (11) aufweist, der mit dem Durchlass in Verbindung steht, einen Halter (20), der im Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) verschiebbar aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halter (20) eine darin vorgesehene Kammer (26) aufweist, die mit dem Durchlass des Hauptk\u00f6rpers (10) in Verbindung steht, ein Ansatzst\u00fcck (29) in der Kammer (26) des Halters (20) aufgenommen ist und einen Ansatzdurchlass (291) aufweist, der mit der Kammer in Verbindung steht, ein Ansatzkopf (50) fest im Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) angebracht ist, wobei ein Ende des Ansatzkopfes (50) mit dem Ansatzst\u00fcck in Eingriff steht und der Ansatzkopf (50) weiter eine Ventilkammer (51) darin aufweist, die mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung steht, und Mittel zum Schalten des Halters (20) zwischen einer ersten Au\u00dfer-Bet\u00e4tigungsposition und einer zweiten Bet\u00e4tigungsposition vorgesehen sind, wodurch, wenn der Halter (20) zur zweiten Bet\u00e4tigungsposition geschaltet ist, eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Au\u00dfenumfang des Ansatzst\u00fcckes aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 6 und 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine in Frankreich ans\u00e4ssige Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin, die ebenfalls Sportartikel wie insbesondere Fahrradzubeh\u00f6r vertreibt. Unter anderem \u00fcber ihre Internet-Homepage bietet die Beklagte Fahrradpumpen an. Die von der Beklagten angebotenen Fahrradpumpen k\u00f6nnen entweder \u00fcber einen H\u00e4ndler bundesweit bezogen werden oder aber direkt \u00fcber die genannte Homepage, wie sich insbesondere aus der als Anlage K 6 vorgelegten Ablichtung der Internetseite der Beklagten ergibt. Die Ausgestaltung der angegriffenen Luftpumpe, von der die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 ein Original zur Gerichtsakte gereicht ha, auf das Bezug genommen wird, ergibt sich auch anhand der nachfolgend gezeigten Fotografie der auseinander genommenen Luftpumpe der Beklagten (Anlage K 8), welche von der Kl\u00e4gerin angebrachte Bezeichnungen der einzelnen Bestandteile des Ventilkuppelst\u00fccks zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass das angegriffene Ventilkuppelst\u00fcck von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch. Das Klagepatent stelle in seinem Anspruch 1 nicht eine bestimmte Raumform des Ventilkuppelst\u00fcckes unter Schutz, sondern ein Ventilkuppelst\u00fcck, bei dem zwei Bestandteile gegeneinander verschieblich sind. Entsprechend sei auch nicht ein bestimmter Str\u00f6mungsweg der Luft Gegenstand des Anspruches. Vielmehr bleibe es dem Fachmann \u00fcberlassen die einzelnen Vorrichtungsbestandteile miteinander zu verbinden. Eine \u00e4quivalente Verletzung ergebe sich unter dem Gesichtspunkt einer kinematischen Umkehr. Als Hauptk\u00f6rper sei der an dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Zylinder der Luftpumpe angebrachte H\u00fclse anzusehen, auf welcher der Halter fest angebracht sei. Auf diesen Halter aufgeschoben sei ein verschieblich angeordnetes Kunststoffteil. Der so bezeichnete Halter nehme die Feder und das Ansatzst\u00fcck auf. Mit dem Hebel als Bet\u00e4tigungsmittel werde das Kunststoffteil auf dem Halter verschoben. Bei einer solchen Ausgestaltung handelt es sich lediglich um eine Umkehr der Bewegungsrichtung. Statt eines verschieblich angeordneten Halters sei das Kunststoffteil verschieblich angeordnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u0080, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Ventilkuppelst\u00fcck, insbesondere als Bestandteil von Luftpumpen umfassend: einen Hautk\u00f6rper (10) mit einem darin vorgesehenden Durchlass (14), der mit einer Luftquelle verbindbar ist, wobei der Hauptk\u00f6rper weiter einen darin vorgesehenen abgeteilten Raum (11) aufweist, der mit dem Durchlass in Verbindung steht, einen Halter (20), der im Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) verschiebbar aufgenommen ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Halter (20) eine darin vorgesehene Kammer (26) aufweist, die mit dem Durchlass des Hauptk\u00f6rpers (10) in Verbindung steht, ein Ansatzst\u00fcck (29) in der Kammer (26) des Halters (20) aufgenommen ist und einen Ansatzdurchlass (291) aufweist, der mit der Kammer in Verbindung steht, ein Ansatzkopf (50) fest im Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) angebracht ist, wobei ein Ende des Ansatzkopfes (50) mit dem Ansatzst\u00fcck in Eingriff steht und der Ansatzkopf (50) weiter eine Ventilkammer (51) darin aufweist, die mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung steht, und Mittel zum Schalten des Halters (20) zwischen einer ersten Au\u00dfer-Bet\u00e4tigungsposition und einer zweiten Bet\u00e4tigungsposition vorgesehen sind, wodurch, wenn der Halter (20) zur zweiten Bet\u00e4tigungsposition geschaltet ist, eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Au\u00dfenumfang des Ansatzst\u00fcckes aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>insbesondere wenn,<\/p>\n<p>in der Kammer (26) des Halters (20) ein elastisches Element (28) angebracht ist, von dem ein erstes Ende fest am Ansatzst\u00fcck (29) befestigt ist und ein zweites Ende an einer Stirnwand befestigt ist, die die Kammer abgrenzt, damit der Halter zur ersten Au\u00dfer-Bet\u00e4tigungsposition zur\u00fcckgef\u00fchrt wird (Anspruch 6)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>das Ventilkuppelst\u00fcck nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Ansatzkopf (50) aus Kunststoff ist (Anspruch 8);<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.05.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. Genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 31.06.2000 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) bis e) auch f\u00fcr die mit Ventilkuppelst\u00fccken, gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. ausger\u00fcsteten Sachgesamtheiten, insbesondere Luftpumpen zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 20.05.1999 bis zum 31.06.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der von ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.06.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9. Mai 2006 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, dass sie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bis zum 31. M\u00e4rz befristet.<\/p>\n<p>Die Beklagte stimmte der teilweisen Klager\u00fccknahme zu und beantragt weiterhin,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nachzulassen, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Empf\u00e4nger von Angeboten nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Entscheidung tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Angebotsempf\u00e4nger oder nicht gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatentes sowohl mit wortsinngem\u00e4\u00dfen als auch \u00e4quivalenten Mitteln in Abrede. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung liege nicht vor, da das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventilkuppelst\u00fcckes unter Schutz stelle, welche einen bestimmten Str\u00f6mungsfluss der Luft bedinge. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Das von der Kl\u00e4gerin in der Anlage K 8 als Halter bezeichnete Bauteil stelle keinen Halter im Sinne des Klagepatentes dar, da diese Halter nicht in einem Raum des Hauptk\u00f6rpers verschiebbar aufgenommen sei. Auch das als Hauptk\u00f6rper bezeichnete Kunststoffteil stelle keinen Hautk\u00f6rper dar, da es keinen abgeteilten Raum aufweise, der mit dem Durchlass in Verbindung stehe, der wiederum mit einer Luftquelle verbindbar ist. Eine \u00e4quivalente Verletzung scheide aus, da die abgewandelte L\u00f6sung nicht gleichwertig sei. F\u00fcr einen Fachmann ergebe sich anhand des Patentanspruches kein Anhaltspunkt f\u00fcr die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung einer einst\u00fcckigen Ausbildung von Hauptk\u00f6rper und Halter und dem darauf verschieblich angeordneten h\u00fclsenartigen Kunststoffteil.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Zweifel an der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestehen nach Vorlage des als Anlage K 2 a vorgelegten \u201eLetter of Authorization\u201c vom 14., 15. und 21. M\u00e4rz 2005 nicht mehr. Hierin wurde die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt bis zum 31. M\u00e4rz 2008 Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gerichtlich im eigenen Namen durchzusetzen. Dar\u00fcber hinaus wurden ihr etwaige bestehende Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatentes auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatzfeststellung abgetreten (\u201eto assign\u201c). Die Kl\u00e4gerin hat die Abtretung angenommen. Die Beklagte hat daraufhin die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin nicht mehr in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Ventilkuppelst\u00fcck. Im Stand der Technik sind &#8211; so das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung &#8211; verschiedene Pumpvorrichtung zum Aufblasen von Fahrradreifen geschaffen worden, da es viele Arten von Ventilen f\u00fcr Fahrradreifen gibt, zum Beispiel das franz\u00f6sische Ventil, das amerikanische Ventil und das englische Ventil. Zur Verwendung bei diesen unterschiedlichen Ventilen ist eine Pumpe von sogenannten \u201eDoppelkopf\u201c-Typ mit einem Schaltmittel vorgeschlagen worden. Nichts desto weniger haben die herk\u00f6mmlichen Pumpvorrichtungen einen h\u00e4ufig komplizierten Aufbau und es ist eine m\u00fchselige Bet\u00e4tigung erforderlich, damit sie auf unterschiedliche Ventile passen.<\/p>\n<p>Aus der deutschen Offenlegungsschrift 22 12 XXX ist ein Ventilkuppelst\u00fcck mit einem Hauptk\u00f6rper mit einem darin vorgesehenen Durchlass bekannt, der mit einer Luftquelle verbindbar ist. Weiterhin weist der Hauptk\u00f6rper eine Kammer auf, die mit dem Durchlass in Verbindung steht und in der ein Halter verschiebbar aufgenommen ist. Nachfolgend abgebildet ist die einzige Zeichnung der Offenlegungsschrift, welche im L\u00e4ngsschnitt schematisch ein aus dem Stand der Technik bekanntes Kuppelst\u00fcck zeigt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen in dieser Hinsicht unterschiedliche Konstruktion bzw. System zu schaffen. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Ventilkuppelst\u00fcck mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventilkuppelst\u00fcck umfasst, so die Ausf\u00fchrungen des Klagepatentes, ein Hauptk\u00f6rper mit einem darin abgegrenzten Durchlass, der mit einer Luftquelle in Verbindung steht. Der Hauptk\u00f6rper umfasst weiter einen darin abgetrennten, abgeteilten Raum, der mit dem Durchlass in Verbindung steht. Ein Halter ist verschiebbar im abgeteilten Raum des Hauptk\u00f6rpers aufgenommen und weist eine darin abgegrenzte Kammer auf, die mit dem Durchlass des Hauptk\u00f6rpers in Verbindung steht. In der Kammer des Halters ist ein Auslassteil (D\u00fcse) in Form eines Ansatzrohres aufgenommen und weist einen Ansatzdurchlass auf, der mit der Kammer in Verbindung steht. Ein Ansatzkopf aus Kunststoff ist sicher im abgeteilten Raum des Hauptk\u00f6rpers angebracht und weist ein gesichert mit dem Ansatzrohr ein Eingriff stehendes Ende auf. Der Ansatzkopf weist weiter eine darin abgetrennte Ventilkammer auf, die mit dem Durchlass des Ansatzrohres in Verbindung steht. Es ist ein Mittel zum Schalten des Halters zwischen einer ersten Au\u00dferbet\u00e4tigungsposition und einer zweiten Bet\u00e4tigungsposition vorgesehen. Wenn der Schalter zur zweiten Bet\u00e4tigungsposition geschaltet ist, \u00fcbt der Halter eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Au\u00dfenumfang des Kunststoffansatzrohres aus (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 28 bis 49).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von einer solchen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalenten Gebrauch. Das Klagepatent beschreibt in seinem Patentanspruch 1 konkret das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventilkuppelst\u00fcck in seiner r\u00e4umlich k\u00f6rperlichen Ausgestaltung und dem damit in Zusammenhang stehenden Fluss des Luftstromes. Die entsprechende Ausgestaltung findet sich in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung wieder. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung besteht das Ventilkuppelst\u00fcck aus einem Hauptk\u00f6rper (10), der nach Merkmal 1 einen bestimmte Innenaufteilung aufweist, n\u00e4mlich zum einen einen Durchlass (14), der mit einer Luftquelle verbindbar ist, und einen abgeteilten Raum (11), der auf der einen Seite mit dem Durchlass (14) in Verbindung steht und auf der anderen Seite auf das Ventil aufgesteckt wird. Nach Merkmal 2 ist in dem Hauptk\u00f6rper (10) ein Halter (20) verschiebbar aufgenommen. Durch im Patentanspruch 1 nicht n\u00e4her beschriebene Mittel (30) wird der Halter (20) im Raum des Hauptk\u00f6rpers in verschiedene Positionen &#8211; Au\u00dferbet\u00e4tigungs- und Bet\u00e4tigungsposition &#8211; verschoben. Beispielsweise ein Hebel (13), wie er in Figur 3 und 4 in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform gezeigt ist, dr\u00fcckt den Halter (20) entgegen der R\u00fcckstellkraft der Feder (28) nach unten und damit den Gummiring (50) zusammen, so dass das Ventilkupplungsst\u00fcck auf das Ventil aufgepresst bzw. festgeklemmt wird. Der Halter besorgt dadurch die Halterung der Luftpumpe auf den verschiedenartigen Ventilen. Daf\u00fcr weist der Halter eine Kammer auf, die mit dem Durchlass des Hauptk\u00f6rpers in einer den Luftstrom in Verbindung steht. In der Kammer des Halters ist ein Ansatzst\u00fcck aufgenommen, das wiederum einen Ansatzdurchlass aufweist, der einen weiteren Teil des Str\u00f6mungsweges definiert. Im Raum des Ansatzk\u00f6rpers ist ein Ansatzkopf fest angebracht, wobei ein Ende des Ansatzkopfes fest mit dem Ansatzst\u00fcck in Eingriff steht. Der Ansatzkopf weist eine Ventilkammer auf, die mit dem Ansatzdurchlass in Verbindung steht. In der Einsatzsituation wird das Ventil in die Ventilkammer eingeschoben. Wird der Halter durch das Mittel in die zweite Bet\u00e4tigungsposition geschaltet, wird \u00fcber den sich vorschiebenden Halter eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Au\u00dfenumfang des Ansatzst\u00fcckes ausge\u00fcbt, so dass dieses mit dem Ventil in Eingriff tritt (Klagepatent, Spalte 3, Zeilen 24 ff. 50 ff.).<\/p>\n<p>Diese vom Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 konkret beschriebene r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Ausgestaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventilkuppelst\u00fcckes bedingt einen bestimmten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Str\u00f6mungsweg der Luft. Denn der Patentanspruch l\u00e4sst nicht offen wie die einzelnen Vorrichtungsbestandteile der Erfindungskuppelst\u00fcckes miteinander in Zusammenhang stehen. Vielmehr werden in den einzelnen Merkmalen konkrete Anweisungen der Anordnung der einzelnen Bestandteile des Ventilkuppelst\u00fcckes zueinander gegeben. So steht nach Merkmal 1 der Hauptk\u00f6rper mit dem Durchlass in Verbindung. Merkmal 2 besagt, dass der Halter im Raum des Hauptk\u00f6rpers verschiebbar aufgenommen ist. Nach Merkmal 3 weist der Halter eine Kammer auf, die mit dem Durchlass des Hauptk\u00f6rpers in Verbindung steht. Diese genaue Anordnung der einzelnen Bestandteile des Ventilkopfst\u00fcckes bedingt einen Str\u00f6mungsweg der Luft von einer Luftzuf\u00fchrung (18) \u00fcber einen Durchlass (14), \u00fcber eine Verengung in den abgeteilten Raum (11). Von diesem abgeteilten Raum (11) gelangt die Luft in den Halter durch die \u00d6ffnung (24) in die Kammer (26) des Halters. Aus dieser Kammer (26) des Halters (20) gelangt die Luft durch den D\u00fcsenaustritt (291) in die Ventilkammer (51), in der das Ventil angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist weder die vom Patentanspruch vorgegebene r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Ventilkuppelst\u00fcckes auf, noch gleichen die Str\u00f6mungswege der Luft. Ausgehend von der als Anlage K 8 vorgelegten Kennzeichnung der Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie sie von der Kl\u00e4gerin vorgenommen wurde, stellt das mit Halter bezeichnete Bauteil, welches starr auf der Luftpumpe befestigt ist, keinen Halter im Sinne des Klagepatentes dar. Denn Merkmal 2 sieht vor, dass der Halter in dem Raum des Hauptk\u00f6rpers verschiebbar aufgenommen ist. Der Halter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hingegen ist nicht in den Raum des mit Hauptk\u00f6rper bezeichneten Bauteils aufgenommen. Vielmehr ist der Hauptk\u00f6rper auf den Halter aufgeschoben. Hinzu kommt, dass das mit Halter bezeichnete Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht verschiebbar ist. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird vielmehr der Hauptk\u00f6rper bei Bet\u00e4tigung des Hebels verschoben. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn die als Halter und Hauptk\u00f6rper bezeichneten Bauteile miteinander vertauscht werden. Denn dann w\u00fcrde der Hauptk\u00f6rper, der mit der Luftpumpe in Verbindung steht, keinen abgeteilten Raum vorsehen; dies sieht das Merkmal 1 hingegen vor. Auch w\u00e4re bei einer solchen Konstellation der Halter nicht in den Raum des Hauptk\u00f6rpers aufgenommen, sondern lediglich auf diesen aufgeschoben.<\/p>\n<p>Durch diese abgewandelte Bauweise zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen anderen Str\u00f6mungsweg der Luft. Der Str\u00f6mungsweg der Luft verl\u00e4uft von der Luftquelle in Gestalt einer Fahrradpumpe \u00fcber das als in der Anlage K 8 als Halter bezeichnete Bauteil, das Ansatzst\u00fcck und das in den Ansatz hineingeschobene Ansatzst\u00fcck, welches mit der in dem Halter befindlichen Feder in Kontakt steht. Bei dieser Ausgestaltung nimmt das als Hauptk\u00f6rper bezeichnete Bauteil an dem Str\u00f6mungsweg der Luft im Gegensatz zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung (Merkmal 1) nicht teil. Zudem wird in der Anwendungssituation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das als Hauptk\u00f6rper bezeichnete Bauteil mit dem Bet\u00e4tigungsmittel (Hebel) von einer Au\u00dfer-Bet\u00e4tigungsposition in eine Bet\u00e4tigungsposition bewegt. Merkmal 8 hingegen sieht vor, dass Mittel zum Schalten des Halters zwischen einer ersten Au\u00dfen-Bet\u00e4tigungsposition einer zweiten Bet\u00e4tigungsposition vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Patentanspruches 1 scheidet entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen mithin aus. Auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Lehre des Patentes liegt nicht vor. Eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehenden Gebot der Rechtssicherheit, dass der sich Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 510, 512 &#8211; Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 &#8211; Schneidmesser 1; GRUR 2002, 519, 521 &#8211; Schneidmesser 2; GRUR 2002, 523, 524 &#8211; &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; I; GRUR 2002, 527, 529 &#8211; &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; II). Demnach ist es, um eine Benutzung eine Lehre des Patentes unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mittel l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patentes ohne erfinderische Bem\u00fchung in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart an den Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer folgende Ausgestaltung auf: Auf der Luftpumpe ist ein Kunststoffteil aufgesteckt welches der Luftweiterf\u00fchrung dient. Auf diesem unbeweglichen Kunststoffteil befindet sich ein Halter der mit einem Hohlraum ausgestattet ist und in welchem sich eine Feder befindet. Auf den Halter aufgeschoben ist ein weiteres Kunststoffbauteil in Form einer H\u00fclse welches in Verbindung mit dem Hebel verschiebbar ist. Nach Auffassung der Kammer kann die unbewegliche Kunststoffh\u00fclse, welche auf der Luftpumpe aufgesteckt ist, mit der beweglichen Kunststoffh\u00fclse welche sich auf dem Halter befindet, als zweiteiliger Hauptk\u00f6rper angesehen werden. In diesem zweiteiligen Hauptk\u00f6rper ist ein Halter aufgenommen. Dieser Halter weist auch eine Kammer auf die mit dem Durchlass des zweiteiliges Hauptk\u00f6rpers in Verbindung steht und in jedem Fall einen Teil des Halters ist ein Ansatzst\u00fcck aufgenommen. Das Ansatzst\u00fcck weist einen Ansatzdurchlass auf der mit der Kammer in dem Halter in Verbindung steht. Weiterhin ist auch im Raum des Hauptk\u00f6rpers ein Ansatzkopf in Form eines losen Gummiringes angebracht, weil auch ein Ende des Ansatzkopfes fest mit dem Ansatzst\u00fcck in Eingriff steht. Der Ansatzkopf weist eine \u00d6ffnung auf, die mit dem Ansatzdurchlass in Verbindung steht. Im Gegensatz zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird bei Bet\u00e4tigung des Hebels jedoch nicht der Halter zwischen zwei Bet\u00e4tigungspositionen bewegt. Vielmehr wird der obere Teil des Hauptk\u00f6rpers, welcher beweglich auf dem Halter angebracht ist, in Richtung auf das Fahrradventil bewegt, so dass der lose Gummiring mit dem Ventilkopf des Fahrradschlauches in Verbindung tritt. Es ist f\u00fcr die Kammer nicht zu erkennen und von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht hinreichend deutlich gemacht worden, aufgrund welcher \u00dcberlegungen ausgerichtet am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen niedergelegten technischen Lehre ein Fachmann zu dieser abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangen sollte. Zwar wird auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Prinzip des Klagepatentes, wonach zwei K\u00f6rper zueinander verschieblich angeordnet sind, verwirklicht. Im Gegensatz zu der Lehre des Klagepatentes wonach ein in einem Hauptk\u00f6rper aufgenommener Halter in Richtung auf ein Ventil bewegt wird, w\u00e4hrend hingegen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Ausgestaltung eines einteiligen Hauptk\u00f6rpers Abstand genommen wird und vielmehr der bewegliche Teile des Hauptk\u00f6rpers verschieblich angeordnet ist. Hinzu kommt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei Bet\u00e4tigung des Hebels sich der bewegliche Hauptk\u00f6rper auf der F\u00fchrung des Halters und des starren ersten Teils des Hauptk\u00f6rpers in Verbindung mit der Luftpumpe bewegt. Bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bleibt hingegen der Hauptk\u00f6rper unbeweglich w\u00e4hrend sich der Halter in Richtung auf das Ventil bewegt. Es ist daher nicht einzusehen, aus welchen Gr\u00fcnden ein Fachmann zun\u00e4chst auf einen zweiteiligen Hauptk\u00f6rper zur\u00fcckgreifen sollte, von welchem ein Teil beweglich ist, um gleichzeitig von dem in der Lehre des Klagepatentes beschriebenen verschiebbaren Halter Abstand zu nehmen und gleichzeitig die Bewegungsrichtung bei Bet\u00e4tigung des Hebels zu \u00e4ndern. Anhaltspunkte hierf\u00fcr geben die Patentanspr\u00fcche nicht, wie von der Kl\u00e4gerin auch nicht konkret dargetan wurde.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht mithin von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 \u0080.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0498 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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