{"id":283,"date":"2006-02-08T17:00:52","date_gmt":"2006-02-08T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=283"},"modified":"2016-04-18T15:13:34","modified_gmt":"2016-04-18T15:13:34","slug":"21-o-1583199-blitzstromableiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=283","title":{"rendered":"21 O 15831\/99 &#8211; Blitzstromableiter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 554<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 8. Februar 2006, Az. 21 O 15831\/99<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\nFunkenstreckenanordnungen zum Einsatz in Niederspannungsanlagen mit einer (Kegel-) Elektrode und einer (H\u00fclsen-) Elektrode, die von einer Stahlh\u00fclse umh\u00fcllt werden, herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Volumen des Innenraums so bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Netzfolgestroms abgestimmt ist, dass durch den Lichtbogen des Netzfolgestroms eine kurzzeitige Druckerh\u00f6hung um ein vielfaches des atmosph\u00e4rischen Drucks gegeben ist, wobei zum langsamen Abbauen des \u00dcberdrucks oder Angleichen des Innendrucks an den atmosph\u00e4rischen Druck Kan\u00e4le kleinen Querschnitts ausgebildet sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. seit dem 8. Juli 1999 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Herstellungsmengen und -Zeiten<br \/>\n&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\n3. die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse<br \/>\ngem\u00e4\u00df Ziffer 1.1. zu vernichten.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Juli 1999 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft&#8220; bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\n1.1 ein Verfahren zum Betreiben von Funkenstreckenanordnungen mit zwei Elektroden, die innerhalb eines Geh\u00e4uses angeordnet sind, wobei gegebenenfalls innerhalb des Geh\u00e4uses ein L\u00f6schgas vorgesehen ist, eine Abstimmung der Gr\u00f6\u00dferes des zu l\u00f6schenden Folgestromes auf das Volumen des Innenraumes des Geh\u00e4uses derart erfolgt, dass eine kurzzeitige Erh\u00f6hung des Innendrucks des Geh\u00e4uses auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Druckes zur Beeinflussung des Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gens bewirkt wird, wobei die Druckerh\u00f6hung in dem die Elektroden aufweisenden Innenraum produziert wird und wobei die Druckerh\u00f6hung durch den Lichtbogen des Folgestroms selbst produziert wird<br \/>\nzur Anwendung im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten und\/oder<br \/>\n1.2 Funkenstreckenanordnungen mit einer (Kegel-) Elektrode und einer (H\u00fclsen-) Elektrode, die von einer Stahlh\u00fclse umh\u00fcllt werden, zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Beeinflussung des Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gens von Funkenstreckenanordnungen<br \/>\nherzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der die Elektroden beinhaltende Innenraum von einer druckfesten Geh\u00e4useanordnung umgeben ist, wobei das Volumen des Innenraums derart bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Folgestroms abgestimmt ist, dass durch den Lichtbogen des Folgestroms eine kurzzeitige Druckerh\u00f6hung eines im Inneren des Elektrodenraums vorgesehenen Gases auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Drucks erreicht wird;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer III.1. seit dem 10. August 1997 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Herstellungsmengen und -Zeiten<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund -preisen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungekosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\ndie noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer II 1.1. zu vernichten.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer III.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. August 1997 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\nFunkenstreckenanordnungen mit einer (Kegel-) Elektrode und einer (H\u00fclsen-) Elektrode, die von einer Stahlh\u00fclse umh\u00fcllt werden, zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Beeinflussung des Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gens von Funkenstreckenanordnungen<br \/>\nherzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der die Elektroden beinhaltende Innenraum von einer druckfesten Geh\u00e4useanordnung umgeben ist, wobei das Volumen des Innenraums derart bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Folgestroms abgestimmt ist, dass durch den Lichtbogen des Folgestroms eine kurzzeitige Druckerh\u00f6hung eines im Inneren des Elektrodenraums vorgesehenen Gases auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Drucks erreicht wird, und bei denen zum Angleichen des Innendrucks der Geh\u00e4useanordnung an den atmosph\u00e4rischen Druck Druckausgleichs\u00f6ffnungen vorgesehen sind;<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer V.1. seit dem 24. August 1997 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\n&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungekosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\ndie noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer V. 1. zu vernichten.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer V.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. August 1997 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>VII. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nVIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Rechte aus einem deutschen Patent, aus dem deutschen Anteil des parallelen europ\u00e4ischen Patents sowie aus zwei deutschen Gebrauchsmustern, die allesamt Blitzstromableiter betreffen, auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch und beantragt ferner, jeweils die Schadensersatzpflicht festzustellen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents 196 04 xxx (Klageschutzrecht I; Anlage K 2). Das Patent wurde am 10. Februar 1996 angemeldet und am 10. Juli 1997 ver\u00f6ffentlicht. Anspruch 6 des Patents lautet:<br \/>\n\u201eFunkenstreckenanordnung mit zwei Elektroden, die im Innenraum eines geschlossenen Geh\u00e4uses angeordnet sind, zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der die Elektroden (2a, 2b) beinhaltende Innenraum (1) von einer druckfesten Geh\u00e4useanordnung (5) umgeben ist, wobei das Volumen des Innenraumes derart bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Folgestromes abgestimmt ist, dass durch den Lichtbogen des Folgestromes eine Druckerh\u00f6hung eines im Innern des Elektrodenraumes vorgesehenen Gases, insbesondere eines L\u00f6schgases auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Drucks erreicht wird.&#8220;<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funkenstreckenanordnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmuster XXXX<br \/>\n720.5 (Klageschutzrecht II; Anlage K 1). Dieses Gebrauchsmuster betrifft wie auch die anderen beiden Klageschutzrechte Funkenstreckenanordnungen, die als Blitzstromableiter in elektrischen Niederspannungs-Energieversorgungsnetzen eingesetzt werden. Das Gebrauchsmuster wurde im Wege der Abzweigung unter Inanspruchnahme des Anmeldetages der deutschen Patentanmeldung 196 04 xxx, dem 10. Februar 1996, angemeldet und am 08. Juli 1999 eingetragen. Der mit der Klage geltend gemachte Hauptanspruch 1 lautet:<br \/>\n\u201eFunkenstreckenanordnung mit zwei Elektroden, die im Innenraum eines druckfesten Geh\u00e4uses angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Innenraumes so bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Netzfolgestroms abgestimmt ist, dass durch den Lichtbogen des Netzfolgestroms eine kurzzeitige Druckerh\u00f6hung um ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Drucks gegeben ist, wobei zum langsamen Abbauen des \u00dcberdrucks oder Angleichen des Innendrucks an den atmosph\u00e4rischen Druck Kan\u00e4le kleinen Querschnitts ausgebildet sind.&#8220;<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 296 22 xxx (Klageschutzrecht III; Anlage K 3). Das Gebrauchsmuster wurde im Wege der Abzweigung unter Inanspruchnahme des Anmeldetages der deutschen Patentanmeldung 196 04 xxx, dem 10. Februar 1996, angemeldet und am 24. Juli 1997 eingetragen. Die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 17 lauten:<br \/>\n\u201e[1] Funkenstreckenanordnung mit zwei Elektroden, die im Innenraum eines geschlossenen Geh\u00e4uses angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der die Elektroden (2a, 2b) beinhaltende Innenraum (1) von einer druckfesten Geh\u00e4useanordnung (5) umgeben ist, wobei das Volumen des Innenraumes derart bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Folgestromes abgestimmt ist, dass durch den Lichtbogen des Folgestromes eine Druckerh\u00f6hung eines im Innern des Elektrodenraumes vorgesehenen Gases, insbesondere eines L\u00f6schgases auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Drucks erreicht wird.<\/p>\n<p>[17] Funkstreckenanordnung nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass zum Angleichen des Innendruckes der Geh\u00e4useanordnung (5) an den atmosph\u00e4rischen Druck Be- und Entl\u00fcftungskan\u00e4le (9) vorgesehen sind.&#8220;<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auch Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0 789 xxx (Klageschutz-recht IV; Anlage MBP 1). Das Patent wurde am 19. November 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klageschutzrechts I angemeldet. Am 5. Juli 2000 erfolgte die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung. Die jeweiligen Anspr\u00fcche Ziffer 6 der Klageschutzrechte I und IV sind im Wortlaut identisch. Anspruch I des Klageschutzrechts IV lautet:<br \/>\n\u201eVerfahren zum Betreiben von Funkenstreckenanordnungen mit zwei Elektroden, die innerhalb eines Geh\u00e4uses angeordnet sind, wobei gegebenenfalls innerhalb des Geh\u00e4uses ein L\u00f6schgas vorgesehen ist, gekennzeichnet durch eine Abstimmung der Gr\u00f6\u00dfe des zu l\u00f6schenden Folgestromes auf das Volumen des Innenraumes des Geh\u00e4uses derart, dass eine kurzzeitige Erh\u00f6hung des Innendrucks des Geh\u00e4uses auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Druckes zur Beeinflussung des Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gens bewirkt wird, wobei die Druckerh\u00f6hung in dem die Elektroden aufweisenden Innenraum produziert wird und wobei die Druckerh\u00f6hung durch den Lichtbogen des Folgestroms selbst produziert wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eX-XX-MX\u201c Blitzstromableiter. In der entsprechenden Installationsanleitung (Anlage K 9) ist deren maximales Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gen mit 1,5 kAeff und deren maximaler Blitzsto\u00dfstrom mit 35 kA angegeben. Die nachstehend wiedergegebene Abbildung zeigt eine Querschnittszeichnung des angegriffenen Blitzstromableiters:<\/p>\n<p>Die Querschnittszeichnung zeigt eine (Kegel-) Elektrode (1) und eine (H\u00fclsen-) Elektrode (2), die von einer Stahlh\u00fclse (3) umh\u00fcllt werden. Beide Elektroden werden von au\u00dfen \u00fcber die Kontaktb\u00fcgel (6) und (7) sowie die Befestigungsschrauben (5) und (9) kontaktiert. Die konzentrischen Elektroden sind durch die Isolierstoff-Buchse (4) voneinander elektrisch isoliert. Der Lichtbogen brennt nach seiner Z\u00fcndung \u00fcber der Engestelle (10) &#8211; zun\u00e4chst als Gleitentladung \u00fcber diese Isolierstofffl\u00e4che &#8211; zwischen diesen beiden konzentrischen Elektroden.<br \/>\nDas Bundespatentgericht hat das von der Beklagten angegriffene Klageschutzrecht I mit Beschluss vom 17. Juli 2003 aufrechterhalten (Az.: 23 W (pat) 701\/02). Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, der Blitzstromableiter der Beklagten mache unmittelbar Gebrauch von den Merkmalen des Klageschutzrechts II (Hauptanspruch 1), des Klageschutzrechts I bzw. IV (Vorrichtungsanspruch 6; Verfahrensanspruch) und des Klageschutzrechts III (Anspr\u00fcche 1 und 17). Insbesondere sei auch beim angegriffenen Blitzstromableiter das Volumens des Innenraumes auf die H\u00f6he des zu erwartenden Netzfolgestroms abgestimmt. Ferner seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eBe- und Enth\u00fcllungskan\u00e4le (Ziffer 4, Anlage K15) bzw. \u201eKan\u00e4le kleinen Durchschnitts\u201c (Ziffer 4,<br \/>\nAnlage K7) vorhanden. Die Kl\u00e4gerin sieht die \u00d6ffnung \u00fcber die Gewindebohrung sowie Einkerbung als solche an und verweist insofern auf die Offenlegungsschrift der Beklagten vom 17. April 1998 (Anlage B1, Spalte 4, Zeile 17, \u201ekleiner Durchla\u00df&#8220;).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst nur auf das Klageschutzrecht II gest\u00fctzte Anspr\u00fcche geltend gemacht (nachfolgend Klageantr\u00e4ge Ziffern I und II). Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 hat sie weitere, auf die Klageschutzrechte I und III gest\u00fctzte Anspr\u00fcche geltend gemacht (nachfolgend Klageantr\u00e4ge Ziffern III bis VI, wobei den Ziffern III und IV das Klageschutzrecht I und den Ziffern V und VI das Klageschutzrecht III zugrundeliegt). Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 hat sie weitere, auf das Klageschutzrecht IV gr\u00fcndende Antr\u00e4ge gestellt; mit Ziffer IM. 1.1 dieses Antrags hat die Kl\u00e4gerin &#8211; insofern abweichend von der urspr\u00fcnglichen Antragsfassung betreffend das Klageschutzrecht I &#8211; auch den Verfahrensanspruch des Klageschutzrechts IV (Anspruch 1 des Patents) geltend gemacht. Im Termin vom 16. November 2005 hat sie all diese Antr\u00e4ge gestellt; die nachfolgend unter Ziffer III und IV aufgef\u00fchrten Antr\u00e4ge (bei der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2000 mit Ziffern V und VI gekennzeichnet, da nach der kl\u00e4gerischen Nomenklatur Ziffern III und IV aus der Klage vom 9. September 1999 die Kostentragung und Vollstreckbarkeit betreffen) hat die Kl\u00e4gerin mit der Ma\u00dfgabe gestellt, dass sie seit dem 5. August 2000 auf das Klageschutzrecht IV gest\u00fctzt werden und der nachfolgend unter Ziffer III.1. aufgef\u00fchrte Antrag entsprechend der Antragsfassung aus dem Schriftsatz vom 24. Juni 2003 erweitert wird (Ziffer III.1.1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ord<br \/>\nnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs<br \/>\nMonaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen<br \/>\nan den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\nFunkenstreckenanordnungen zum Einsatz in Niederspannungsanlagen mit<br \/>\nzwei Elektroden, die im Innenraum eines druckfesten Geh\u00e4uses angeord-<br \/>\nnet sind, herzustellen, herstellen zu lassen anzubieten, anbieten zu las<br \/>\nsen, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genann-<br \/>\nten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen, ,<br \/>\nbei denen das Volumen des Innenraums so bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Netzfolgestroms abgestimmt ist, dass durch den Lichtbogen des Netzfolgestroms eine kurzzeitige Druckerh\u00f6hung um ein vielfaches des atmosph\u00e4rischen Drucks gegeben ist, wobei zum langsamen Abbauen des \u00dcberdrucks oder Angleichen des Innendrucks an den atmosph\u00e4rischen Druck Kan\u00e4le kleinen Querschnitts ausgebildet sind;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang Handlungen gem\u00e4\u00df<br \/>\nZiffer 1.1. seit dem 8. Juli 1999 begangen worden sind, und zwar unter An<br \/>\ngabe<br \/>\n&#8211; der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\n&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>&#8211; Der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungekosten und des erzielten Gewinns.<br \/>\n3. die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1.1. zu vernichten.<br \/>\nII.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Juli 1999 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<br \/>\nIII.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\n1.1 ein Verfahren zum Betreiben von Funkenstreckenanordnungen mit zwei Elektroden, die innerhalb eines Geh\u00e4uses angeordnet sind, wobei gegebenenfalls innerhalb des Geh\u00e4uses ein L\u00f6schgas vorgesehen ist, eine Abstimmung der Gr\u00f6\u00dfe des zu l\u00f6schenden Folgestromes auf das Volumen des Innenraumes derart erfolgt, dass eine kurzzeitige Erh\u00f6hung des Innendrucks des Geh\u00e4uses auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Druckes zur Beeinflussung des Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gens bewirkt wird, wobei die Druckerh\u00f6hung in dem die Elektroden aufweisenden Innenraum produziert wird und wobei die Druckerh\u00f6hung durch den Lichtbogen des Folgestroms selbst produziert wird zur Anwendung im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten und\/oder<\/p>\n<p>1.2 Funkstreckenanordnungen mit zwei Elektroden, die im Innenraum eines<br \/>\ngeschlossenen Geh\u00e4uses angeordnet sind, zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Beeinflussung des Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gens von Funkenstreckenanordnungen<br \/>\nherzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der die Elektroden beinhaltende Innenraum von einer druckfesten Geh\u00e4useanordnung umgeben ist, wobei das Volumen des Innenraums derart bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Folgestroms abgestimmt ist, dass durch den Lichtbogen des Folgestroms eine kurzzeitige Druckerh\u00f6hung eines im Inneren des Elektrodenraums vorgesehenen Gases auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Drucks erreicht wird;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer III. 1. seit dem 10. August 1997 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Herstellungsmengen und -Zeiten<br \/>\n&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungekosten und des erzielten Gewinns.<br \/>\n3. die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer II 1.1. zu vernichten.<br \/>\nIV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer III.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. August 1997 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<br \/>\nV. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\nFunkenstreckenanordnungen mit zwei Elektroden, die im Innenraum eines geschlossenen Geh\u00e4uses angeordnet sind, zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Beeinflussung des Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gens von Funkenstreckenanordnungen<br \/>\nherzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der die Elektroden beinhaltende Innenraum von einer druckfesten Geh\u00e4useanordnung umgeben ist, wobei das Volumen des Innenraums derart bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Folgestroms abgestimmt ist, dass durch den Lichtbogen des Folgestroms eine kurzzeitige Druckerh\u00f6hung eines im Inneren des Elektrodenraums vorgesehenen Gases auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Drucks erreicht wird, und bei denen zum Angleichen des Innendrucks der Geh\u00e4useanordnung an den atmosph\u00e4rischen Druck Druckausgleichs\u00f6ffnungen vorgesehen sind;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen in welchem Umfang Handlungen gem\u00e4\u00df<br \/>\nZiffer 1. seit dem 24. August 1997 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\n&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungekosten und des erzielten Gewinns.<br \/>\n3. die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse<br \/>\ngem\u00e4\u00df Ziffer V.1. zu vernichten.<br \/>\nVI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer V.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. August 1997 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte r\u00fcgt, es fehle dem Klageantrag an der erforderlichen Bestimmtheit, weil der Verletzungsgegenstand lediglich mit den Merkmalen der Anspr\u00fcche der Klageschutzrechte umschrieben werde. Der Klageantrag sei nicht der angegriffenen konkreten Ausf\u00fchrungsform angepasst, da weder der Netzfolgestrom, noch die entsprechende Volumenzuordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angegeben seien. Zudem sei unklar, welche Ausf\u00fchrungsform der Beklagten (Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gen 420 A oder 1,2 kA) \u00fcberhaupt angegriffen werde.<br \/>\nDie Beklagte stellt eine Verletzung in Abrede. Der von ihr hergestellte und vertriebene Blitzstromableiter unterscheide sich hinsichtlich der Merkmale der Klageschutzrechte wie folgt:<br \/>\n&#8211; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien nicht beide Elektroden im Innenraum angeordnet; es handele sich vielmehr um eine innere und eine \u00e4u\u00dfere Elektrode.<br \/>\n&#8211; die Wirksamkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nicht darauf beruhen, dass das Volumen des Innenraums auf den Netzfolgestrom abgestimmt sei. Das Volumen und der gesamte Aufbau der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten sei n\u00e4mlich f\u00fcr zu erwartende Netzfolgestr\u00f6me von 420 A und 1,25 kA identisch; daraus ergebe sich, dass zwischen Netzfolgestrom und Kammervolumen kein Proportionalit\u00e4tsverh\u00e4ltnis bestehe. Schon aus der offensichtlich von den Klageschutzrechten abweichenden Geometrie des angegriffenen Blitzstromableiters und dessen daraus resultierender &#8211; von der L\u00f6sung der Klageschutzrechte abweichenden &#8211; Wirkweise ergebe sich, dass dieses Merkmal nicht verwirklicht werde. F\u00fcr die L\u00f6schwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die durch die spezielle Elektroden-und Kammergeometrie determinierte Bewegungsf\u00fchrung des Lichtbogens und nicht die Auswahl des Kammervolumens entscheidend.<br \/>\n&#8211; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien auch keine \u201eBe- und Entl\u00fcftungskan\u00e4le&#8220; bzw. \u201eKan\u00e4le kleinen Querschnitts&#8220; vorhanden.<br \/>\nAus dem Beschlu\u00df des DPMA (Anlage MBP 14) zum Widerruf des Patents der Beklagten DE 198 17 xxx ergebe sich, dass die L\u00f6schwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits seit 1974 freier Stand der Technik sei. Die Klageschutzrechte w\u00fcrden daher nicht verletzt.<br \/>\nDie Beklagte beruft sich ferner auf ein internes Vorbenutzungsrecht. Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klageschutzrechts I (10. Februar 1996) sei der Blitzstromableiter P-BM 230 bereits fertig entwickelt gewesen und getestet worden. Die Beklagte habe sich 1995 zur Entwicklung des genannten Produkts entschlossen. Bereits am 10. M\u00e4rz 1995 sei ein erster Prototyp der TU Illmenau zur Pr\u00fcfung \u00fcbergeben worden und auch gepr\u00fcft<br \/>\nworden. Am ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tstag, dem 10. Februar 1996, habe die Beklagte ein funktionsf\u00e4higes Muster und damit Erfindungsbesitz gehabt. Danach seien lediglich unwesentliche \u00c4nderungen vorgenommen worden. Nach der damals neuen VDEW-Richtlinie sei der Einbau von Funkenstrecken-Blitzstromableitern zwischen Hausan-schluss und Z\u00e4hler allerdings erst im August 1998 zugelassen worden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei eine Markteinf\u00fchrung m\u00f6glich gewesen. Unmittelbar im Anschluss an die Zulassung habe die Beklagte den streitgegenst\u00e4ndlichen Blitzstromableiter auf der Sonderschau \u201eDortmunder Elektrotechnik 98&#8243; vorgestellt.<br \/>\nDen Klageschutzrechten II und IM h\u00e4lt die Beklagte entgegen, sie seien unwirksam abgezweigt und daher nicht rechtsbest\u00e4ndig. So seien beim Klagesch\u00fctzrecht II gegen\u00fcber dem klageschutzrecht I insofern unzul\u00e4ssige \u00c4nderungen bzw. Erweiterungen enthalten, als anstelle des Begriffs \u201edruckfest&#8220; das Wort \u201egeschlossen&#8220; und statt \u201eFolgestrom&#8220; \u201eNetzfolgestrom&#8220; verwandt werde. W\u00e4hrend im Klageschutzrecht I noch von einem \u201egeschlossenen&#8220; Geh\u00e4use die Rede sei,, w\u00fcrden mit dem Klageschutzrecht II \u201eKan\u00e4le kleinen Querschnitts&#8220; offenbart. Vor dem Wort Druckerh\u00f6hung sei im Unterschied zum Klageschutzrecht I das Adjektiv \u201ekurzzeitig&#8220; eingef\u00fcgt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4lt dem behaupteten Vorbenutzungsrechts entgegen, die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, eine betriebsinterne Vorbenutzung zu begr\u00fcnden. Sie weist insbesondere darauf hin, dass nach dem Pr\u00fcfbericht der TU Ilmenau (Anlage B 5) die Blitzstromfestigkeit bei Beanspruchung durch den Sto\u00dfstrom getestet worden sei, nicht aber das L\u00f6schverm\u00f6gen f\u00fcr den Netzfolgestrom.<br \/>\nGegen\u00fcber der angeblich unwirksamen Abzweigung wendet sie ein, die angef\u00fchrten \u00c4nderungen seien entweder im Klageschutzrecht I ausdr\u00fccklich genannt (\u201eKan\u00e4le kleineren Querschnitts&#8220;, \u201edruckfest&#8220;) oder f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres zu erschlie\u00dfen (Folgestrom = Netzfolgestrom).<br \/>\nZur Erg\u00e4nzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\n1. Soweit in der bis zum 11. Juni 2003 erfolgten Erstreckung der Klage auf die Klage<br \/>\nschutzrechte I, III und IV Klage\u00e4nderungen liegen, waren diese als sachdienlich<br \/>\nzuzulassen, da dadurch der sachliche Streitstoff im Rahmen des anh\u00e4ngigen<br \/>\nRechtsstreits insgesamt ausger\u00e4umt und einem andernfalls zu gew\u00e4rtigenden wei<br \/>\nteren Rechtsstreit vorgebeugt wird.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Antr\u00e4ge III und IV aufgrund der Regelung des Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG mit der Ma\u00dfgabe gestellt hat, dass diese seit dem 5. August 2000 auf das Klageschutzrecht IV gest\u00fctzt werden, ist hierin keine Klage\u00e4nderung zu sehen, \u00a7 264 Ziffer 1 ZPO. Art. II \u00a7 8 Abs. 1 IntPat\u00dcG bestimmt, dass das deutsche Patent von einem der in Nr. 1 bis 3 genannten Zeitpunkte an in dem Umfang keine Wirkung mehr hat, in dem es dieselbe Erfindung wie das europ\u00e4ische Patent sch\u00fctzt.<br \/>\n2. Den Klageantr\u00e4gen, die die Anspr\u00fcche der Klageschutzrechte wiedergeben und<br \/>\ndarauf gerichtet sind, Verletzungen der so beschriebenen Gegenst\u00e4nde der Klage<br \/>\nschutzrechte zu unterlassen, mangelt es nicht an Bestimmtheit. Das Klagebegehren ergibt sich daraus hinreichend deutlich. Gegenstand des Verletzungsprozesses<br \/>\nist jedoch die Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer konkreten Ausgestaltung von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2005, 569 &#8211;<br \/>\nBlasfolienherstellung; BGHZ 98, 12 [23] = GRUR 1986, 803 &#8211; Formstein) geht ein<br \/>\nKlageantrag, der der konkreten Ausf\u00fchrungsform nicht Rechnung tr\u00e4gt, daher al-<\/p>\n<p>lenfalls inhaltlich insofern zu weit, als er nicht nur die konkrete Verletzungsform erfasst; die Klage bleibt indes auch mit einem solchen, m\u00f6glicherweise zu weitgehenden Antrag zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie Kammer hat daher entsprechend der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Formulierung der Klageantr\u00e4ge &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; durch eine st\u00e4rker am konkreten Verletzungsgegenstand orientierte Fassung des Tenors abgewandelt, ohne, dass dies als teilweise Klagabweisung zu bewerten w\u00e4re.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu. Die Beklagte macht mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Blitzstromableiter den Vorschriften des \u00a7 9 PatG und \u00a7 11 GebrMG zuwider von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG und \u00a7 24 GebrMG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin deshalb zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) verpflichtet.<br \/>\n1. Die Lehre des Klageschutzrechts I betrifft Verfahren und Anordnungen zur Beeinflussung des Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gens von Funkenstreckenanordnungen. Funkenstreckenanordnungen werden in Niederspannungs-Energieversorgungsnetzen als \u00dcberspannungsschutz (Blitzstromableiter) installiert. Bei der Ableitung einer \u00dcberspannung kann es nach Abklingen des Blitzstromes zu einem sch\u00e4dlichen Netzfolgestrom kommen. Dieser entsteht dadurch, dass ausgehend von einem Lichtbogen-Kurzschlu\u00df in der Funkenstrecke ein durch das Energieversorgungsnetz gespeister netzfrequenter Kurzschlussstrom &#8211; der sogenannte Netzfolgestrom &#8211; getrieben wird. Die H\u00f6he dieses Kurzschlussstromes wird von den Netzbedingungen an der Einbaustelle bestimmt, d.h. von der F\u00e4higkeit des Energieversorgungsnetzes, aus dem Netz heraus Str\u00f6me in den durch die Funkenstrecke verursachten Kurzschlu\u00df an der Einbaustelle einzuspeisen. Wird der netzfrequente Folgestrom im Netz nicht gel\u00f6scht, kann er Sch\u00e4den in den Anlagen bewirken und f\u00fcr<\/p>\n<p>Die Abnehmer die Unterbrechung der Stromversorgung bedeuten. Von einem Blitzstromableiter wird also nicht nur erwartet, dass er durch Z\u00fcndung der Funkenstrecke im Inneren einen Blitzstrom nach Erde ableitet, sondern dass er auch in der Lage ist, den sich anschlie\u00dfenden durch das Energieversorgungsnetz gespeisten Folgestrom \u00fcber die zuvor gez\u00fcndete Funkenstrecke zu l\u00f6schen.<br \/>\nZum Stand der Technik wird auf die ausf\u00fchrliche Abhandlung im Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 2003 (dort insbesondere Seiten 16-23) verwiesen.<br \/>\nZiel der Erfindung ist es, eine Funkenstreckenanordnung derart auszugestalten, dass sie als L\u00f6schfunkenstrecke einsetzbar ist und bei einem \u00dcberschlag und Entstehen eines Folgestroms eine m\u00f6glichst optimale Folgestroml\u00f6schf\u00e4higkeit aufweist (Klagepatentschrift I Spalte 6 Absatz 2).<br \/>\nDie allen Klageschutzrechten zugrunde liegende erfinderische L\u00f6sung besteht darin, dass durch den Folgestrom selbst &#8211; d.h. dessen Lichtbogen &#8211; eine kurzzeitige Erh\u00f6hung des Innendrucks des Geh\u00e4uses auf ein vielfaches des atmosph\u00e4rischen Drucks (beispielsweise 10 bis 60 bar) bewirkt wird. Diese Druckerh\u00f6hung hat n\u00e4mlich eine entsprechende Erh\u00f6hung der Lichtbogenfeldst\u00e4rke und somit auch der Lichtbogenspannung zur Folge. Die Lichtbogenspannung ist ma\u00dfgeblich f\u00fcr die L\u00f6schung des Netzfolgestromes, da sie der &#8211; entgegengesetzt gerichteten &#8211; Netzspannung entgegenwirkt und damit den Folgestrom bis hin zur L\u00f6schung reduziert; die Lichtbogenspannung ist dem Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gen im wesentlichen proportional. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Druckerh\u00f6hung ist die Abstimmung der Gr\u00f6\u00dfe des zu l\u00f6schenden Folgestroms auf das Volumen des Innenraums des Geh\u00e4uses &#8211; bzw. umgekehrt durch Abstimmung des Volumens des Innenraums des Geh\u00e4uses auf die H\u00f6he des zu erwartenden Folgestromes, Das Ziel der Erfindung wird patentgem\u00e4\u00df mit einem relativ kleinvolumigen, quasi-druckdichten Geh\u00e4use erreicht.<br \/>\nDas Klageschutzrecht I sieht im Rahmen des Patentanspruchs 6 die Kombination folgender Merkmale vor (Merkmalsanalyse Anlage K14):<\/p>\n<p>Oberbegriff:<br \/>\nFunkenstreckenanordnung<br \/>\n(1) mit zwei Elektroden<br \/>\n(1.1) Die Elektroden sind im Innenraum eines geschlossenen Geh\u00e4uses angeordnet.<br \/>\n(2) Die Anordnung dient der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Beeinflussung<br \/>\ndes Folgestroml\u00f6schverm\u00f6gens von Funkenstreckenanordnungen.<br \/>\nkennzeichnender Teil:<br \/>\n(1) Der die Elektroden beinhaltende Innenraum ist von einer druckfesten Geh\u00e4useanordnung umgeben.<br \/>\n(2) Das Volumen des Innenraumes ist derart bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Folgestroms abgestimmt, dass durch den&#8216; Lichtbogen des Folgestroms eine kurzzeitige Druckerh\u00f6hung eines im Inneren des Elektrodenraumes vorgesehenen Gases, insbesondere eines L\u00f6schgases, auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Druckes erreicht wird.<br \/>\nDas Klageschutzrecht II sieht in seinem Hauptanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor (Merkmalsanalyse Anlage K7):<br \/>\nOberbegriff:<br \/>\nFunkenstreckenanordnung<br \/>\n(1) mit zwei Elektroden<br \/>\n(2) Diese sind im Innenraum eines druckfesten Geh\u00e4uses angeordnet.<br \/>\nkennzeichnender Teil:<br \/>\n(3) Das Volumen des Innenraums ist so bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Netzfolgestroms abgestimmt, dass durch den Lichtbogen des<br \/>\nNetzfolgestroms eine kurzeitige Druckerh\u00f6hung um ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Druckes gegeben ist.<br \/>\n(4) Zum langsamen Abbauen des \u00dcberdrucks oder Angleichen des Innendrucks an den atmosph\u00e4rischen Druck sind Kan\u00e4le kleinen Querschnitts ausgebildet.<br \/>\nDas Klageschutzrecht III sieht in seinen Anspr\u00fcchen Ziffer 1 und 17 die Kombination folgender Merkmale vor (Merkmalsanalyse Anlage K15):<br \/>\nOberbegriff:<br \/>\nFunkenstreckenanordnung<br \/>\n(1) mit zwei Elektroden<br \/>\n(1.1) Die Elektroden sind im Innenraum eines geschlossenen Geh\u00e4uses ange<br \/>\nordnet. , ,<br \/>\nkennzeichnender Teil:<br \/>\n(2) Der die Elektroden beinhaltende Innenraum ist von einer druckfesten Geh\u00e4useanordnung umgeben.<br \/>\n(3) Das Volumen des Innenraumes ist derart bemessen und auf die H\u00f6he des zu erwartenden Folgestroms abgestimmt, dass durch den Lichtbogen des Fol-, gestroms eine Druckerh\u00f6hung eines im Inneren des Elektrodenraumes vorgesehenen Gases, insbesondere eines L\u00f6schgases auf ein Vielfaches des atmosph\u00e4rischen Druckes erreicht wird.<br \/>\n(4) Zum Angleichen des Innendruckes der Geh\u00e4useanordnung an den atmosph\u00e4rischen Druck sind Be- und Entl\u00fcftungskan\u00e4le vorgesehen.<br \/>\n2. Die Klageschutzrechte II und III wurden wirksam abgezweigt.<br \/>\nVoraussetzung einer gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 GebrMG wirksamen Abzweigung ist, dass die Gebrauchsmusteranmeldung dieselbe Erfindung wie die vorangegangene Patentanmeldung betrifft. Die Kammer folgt nicht der im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass eine w\u00f6rtliche \u00dcbereinstimmung gegeben sein muss. Andernfalls w\u00e4re es wegen \u00a7 2 Nr. 3 GebrMG beispielsweise ausgeschlossen, auf der Grundlage eines auch Verfahrensanspr\u00fcche enthaltenden Patents eine Gebrauchsmusteranmeldung abzuzweigen. Vielmehr ist bei der Frage nach der Wirksamkeit einer Abzweigung auch dann noch von \u201ederselben Erfindung&#8220; auszugehen, wenn der Gegenstand der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung in der zugrundeliegenden Patentanmeldung f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres erkennbar offenbart ist (vgl. auch BPatGE 39, 10 &#8211; Polyisocyanate; BPatGE 35, 1 = GRUR 1995, 486 -Scheibenzusammenbau; BPatG Mitt. 1996, 211,213- Plattenaufnahmeteil).<br \/>\nDaran gemessen, geht der Gegenstand der Klageschutzrechte II und IM \u00fcber denjenigen der in Bezug genommenen Patentanmeldung nicht hinaus. Die angef\u00fchrten \u00c4nderungen sind entweder im Klageschutzrecht I ausdr\u00fccklich genannt (\u201eKan\u00e4le kleineren Querschnitts&#8220;: Spalte 7, Zeilen 36 &#8211; 43, \u201edruckfest&#8220;: Spalte 11 Zeile 51) oder zumindest f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres zu erschlie\u00dfen (Folgestrom = Netzfolgestrom; \u201ekurzzeitige\u201c Druckerh\u00f6hung).<br \/>\n3. Ausgehend von der vorstehenden Merkmalsanalyse streiten die Parteien dar\u00fcber, ob bei den angegriffenen Funkenstreckenanordnungen beide Elektroden im Innenraum eines Geh\u00e4uses angeordnet sind, das Volumen des Innenraumes auf die H\u00f6he des zu erwartenden Folgestroms abgestimmt ist und ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eBe- und Entl\u00fcftungskan\u00e4le&#8220; bzw. \u201eKan\u00e4le kleinen Querschnitts&#8220; vorhanden sind. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die \u00fcbrigen Merkmale der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<br \/>\nDie von der Beklagten vertriebenen Funkenstreckenanordnungen verwirklichen s\u00e4mtliche im Streit stehenden Merkmale der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>a. Der Einwand der Beklagten, das sei bei der von ihr vertriebenen Ausf\u00fchrungsform nicht zwei Elektroden im Innenraum angeordnet sind, sondern es sich um eine innere und eine \u00e4u\u00dfere Elektrode handelt, greift nicht durch.<br \/>\nZur Beantwortung der Frage, ob auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei Elektroden im Innenraum angeordnet sind und damit insofern die in den klageschutzrechten unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, oder es sich &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; um eine innere und eine \u00e4u\u00dfere Elektrode handelt, ist auf die Sicht des Fachmanns abzustellen, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt.<br \/>\nNach der Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Funkenstrecke aus einem druckfest gekapselten Geh\u00e4use. Die druckfeste Kapselung wird durch die Stahlh\u00fclse (3) erreicht, die sowohl die \u201e\u00e4u\u00dfere&#8220; (H\u00fclsen-) Elektrode (2) als auch die in den Entladungsraum hineinreichende \u201einnere&#8220; (Kegel-) Elektrode (1) und die Isolierstoffh\u00fclse (4) umfa\u00dft und kraftschl\u00fcssig zusammenh\u00e4lt. Beide Elektroden sind &#8211; so der Sachverst\u00e4ndige &#8211; in dem von diesem Geh\u00e4use gebildeten Innenraum angeordnet. Dies ist dem Sachverst\u00e4ndigen zufolge aus physikalischen Gr\u00fcnden f\u00fcr die Funktion des Blitzstromableiters sogar unerl\u00e4sslich. Der Sachverst\u00e4ndige hat ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eElektroden sind im physikalisch-technischen Grundverst\u00e4ndnis jene leitf\u00e4higen Teile, zwischen denen sich der Lichtbogen ausbilden kann. F\u00fcr diesen Sachverhalt spielt zun\u00e4chst die Ausf\u00fchrungsform der Elektroden und der verwendete Werkstoff keine Rolle, ebensowenig deren Bezeichnungen.<br \/>\nIm vorliegenden Falle ist es offensichtlich, dass sich der Lichtbogen sowohl bei der kurzzeitigen Blitzstrombeanspruchung als auch bei der l\u00e4ngeren Beanspruchung durch den netzfrequenten Folgestrom im Inneren des Geh\u00e4uses ausbildet und nicht zwischen einer Elektrode im Inneren des Geh\u00e4uses und einer Elektrode au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses brennt.&#8220;<\/p>\n<p>Zwar h\u00e4lt der Sachverst\u00e4ndige auch eine Ausf\u00fchrungsform mit einer Elektrode im Innenraum und einer Elektrode au\u00dferhalb des Innenraumes f\u00fcr denkbar. Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrem druckfest gekapselten Geh\u00e4use f\u00fchrt er allerdings aus:<br \/>\n\u201eDie Darstellung der Beklagten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur eine einzige innere Elektrode besitzt und das leitf\u00e4hige Geh\u00e4use ..eine Art \u00e4u\u00dfere Elektrode&#8220; darstellt, geht am vorliegenden physikalischen Sachverhalt vorbei, der sich aus dem technischen Gesamtzusammenhang ergibt, den der Inhalt der vorliegenden Patentschriften dem Fachmann vermittelt. &#8230; Beide Elektroden befinden sich Jm Inneren&#8220; des gekapselten Geh\u00e4uses. Nicht eine befindet sich au\u00dferhalb, denn dann w\u00fcrde bei einem geschlossenen Geh\u00e4use kein Lichtbogen entstehen k\u00f6nnen.<br \/>\nEs ist andererseits berechtigt, die \u201eim Innenraum&#8220; des Geh\u00e4uses angeordneten Elektroden nach ihrer gegenseitigen Lage zur Mittelachse des zylindrischen Geh\u00e4uses als \u201einnere&#8220; (Stift-) Elektrode und \u201e\u00e4u\u00dfere&#8220; (H\u00fclsen-) Elektrode zu bezeichnen. Solche konzentrischen Funkenstrecken mit einer \u201einneren&#8220; und einer \u201e\u00e4u\u00dferen&#8220; Elektrode werden in der Technik in vielf\u00e4ltiger Weise angewendet, so z.B. als L\u00f6schrohr-Funkenstrecke oder als Plasmabrenner.<br \/>\nAus dieser semantischen Doppeldeutigkeit jedoch ableiten zu wollen, dass es nur eine einzige \u201einnere&#8220; Elektrode &#8211; im Wortsinne \u201eim Innenraum&#8220; eines Geh\u00e4uses &#8211; gibt und die zweite Elektrode sich nicht mehr im Innenraum befindet, ist sowohl im philologischen als auch im technischen Sinne unsinnig und widerspricht dem Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmannes.&#8220;<br \/>\nDie Kammer geht aufgrund des Sachverst\u00e4ndigengutachtens davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Funkenstreckenanordnung mit zwei Elektroden handelt, die im Innenraum eines Geh\u00e4uses angeordnet sind. Das Gutachten ist auch f\u00fcr den Nicht-Fachmann klar, verst\u00e4ndlich und nachvollziehbar. Es ist in sich schl\u00fcssig und widerspruchsfrei. Die Kammer hat keinen Anla\u00df, die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>An der Verwirklichung des hier in Rede stehenden Merkmals durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00e4ndert sich auch hinsichtlich der unterschiedlichen Attribute \u201egeschlossen&#8220; und \u201edruckfest&#8220;, mit denen der Schutzgegenstand in den verschiedenen Klageschutzrechten beschrieben wird, nichts. Der Sachverst\u00e4ndige kommt in seiner ausf\u00fchrlichen und \u00fcberzeugenden Stellungnahme diesbez\u00fcglich zu einem klaren Ergebnis:<br \/>\n\u201eF\u00fcr den Gutachter ist es unzweifelhaft, dass die beiden Elektroden der angegriffenen Blitzableiter &#8211; Ausf\u00fchrung X \u201eim Innenraum eines druckfesten Geh\u00e4uses&#8220; angeordnet sind, bzw. \u201eder die Elektroden beinhaltende Innenraum von einer druckfesten Geh\u00e4useanordnung umgeben ist (zur Formulierung \u201edruckfeste Geh\u00e4useanordnung&#8220; s. auch Patentschrift DE 19604xxx, Anlage K2, Abschnitt 6, Zeile 19).&#8220;<br \/>\n&#8222;Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Blitzstromableiters P-BM 230 entspricht&#8230; auch dem Schutzanspruch \u201eFunkenstreckenanordnung mit zwei Elektroden, die im Innenraum eines geschlossenen Geh\u00e4uses angeordnet sind&#8220; (s. Merkmale 1.1 der Merkmalsanalysen K 14 und K15).&#8220;<br \/>\nb. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Wirksamkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nicht darauf beruhen, dass das Volumen des Innenraums auf die H\u00f6he des zu erwartenden Netzfolgestrom abgestimmt sei.<br \/>\naa. Der Sachverst\u00e4ndige hat zun\u00e4chst dargelegt, dass das Volumen des Innenraumes einer Funkenstreckenanordnung auf die H\u00f6he des zu erwartenden Netzfolgestromes abstimmbar ist. Das Bundespatentgericht hat an der Ausf\u00fchrbarkeit dieser entscheidenden Lehre des Patents ebenfalls keinen Zweifel gelassen. Der Sachverst\u00e4ndige hat ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eF\u00fcr den Fachmann ist erkennbar, dass das Volumen des Innenraumes des abgeschlossenen Geh\u00e4uses nach der Gr\u00f6\u00dfe des maximal auszuschaltenden Folgestromes ausgelegt werden mu\u00df, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung von dessen mechanischer Festigkeit. Die laut Beschreibung im Klagepatent (Anlage K2, Spalte 4, Zeile 34) erwartete \u201ekurzeitige Erh\u00f6hung des Innendruckes des Geh\u00e4uses auf 10-60 bar&#8220; stellt einen vergleichsweise hohen \u00dcberdruckbereich dar, bei dessen Ber\u00fccksichtigung durch die konstruktive Ausf\u00fchrung des Geh\u00e4uses unbedingt vermieden werden mu\u00df, dass es zu einem \u201eBersten&#8220; kommt. Die Vermeidung eines solchen Ereignisses steht f\u00fcr den Fachmann ganz oben auf der Priorit\u00e4tenliste der zu beachtenden Parameter.<br \/>\nEine Formulierung, dass das Volumen des Innenraumes nach der Gr\u00f6\u00dfe des maximal auszuschaltenden Folgestromes auszulegen sei, findet sich zwar nicht im Wortlaut in den Klagepatentschriften. Es ist jedoch f\u00fcr den Fachmann im Wortsinne ohne weiteres einleuchtend, dass nur eine Abstimmung auf den maximal zul\u00e4ssigen Strom technisch sinnvoll ist. Es ist auch hier dem Laien bekannt, dass es in der Technik allgemein \u00fcblich ist, stets die obere Belastbarkeit als wichtigen Kennwert anzugeben. Es wird demnach als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt, dass bei einer Anordnung, die gro\u00dfe Netzfolgestr\u00f6me l\u00f6schen kann, auch das L\u00f6schverm\u00f6gen f\u00fcr kleinere Folgestr\u00f6me gegeben ist. &#8230; Daf\u00fcr, dass eine Einrichtung auch unterhalb der Maximalbeanspruchung funktioniert, hat der Fachmann Sorge zu tragen und ggf. vorhandene Grenzbedingungen zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nW\u00fcrde eine Funkenstrecke nicht den gesamten Bereich der unterhalb des Maximalwertes liegenden Folgestr\u00f6me l\u00f6schen k\u00f6nnen, w\u00e4re dies eine technisch sinnlose L\u00f6sung, denn eine solche Funkenstrecke w\u00fcrde bei wechselnden Netzbedingungen versagen.<br \/>\nWesentlich ist es daher, die Funktion des Blitzstromableiters im gesamten zu erwartenden Strombereich sicherzustellen. Der Fachmann wird &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; zun\u00e4chst eine Auslegung f\u00fcr den maximal auszuschaltenden Folgestrom vornehmen und ein Geh\u00e4usevolumen w\u00e4hlen, das dem zu erwartenden hohen Druck standh\u00e4lt. Er wird weiterhin eine \u00dcberpr\u00fcfung der Druckverh\u00e4ltnisse im Hinblick auf eine noch ausreichende Erh\u00f6hung der Lichtbogenspannung untersuchen f\u00fcr den Fall des Vorliegens kleiner Netzfolgestr\u00f6me.&#8220;<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat auch, was von der Beklagten in Zweifel gezogen worden war, vermocht, das Verh\u00e4ltnis von Volumen und Netzfolgestrom in einer n\u00e4herungsweisen Gleichung anzugeben:<br \/>\n\u201eSomit ergibt sich unter den vorgenannten vereinfachenden Voraus- setzungen und Annahmen der Zusammenhang zwischen dem Netzfolgestrom Uff und dem f\u00fcr den Druckaufbau ben\u00f6tigten Volumen V wie folgt:<br \/>\nleff = V \u202217 bar \/ 0,08 \u2022 X oder<br \/>\nV = leff \u2022 O,08\u2022 X \/17 bar<br \/>\nDamit ist eine einfache N\u00e4herungsbeziehung zwischen dem zu l\u00f6schenden Netzfolgestrom mit dem Effektivwert leff und dem zum ausreichenden Druckaufbau ben\u00f6tigten Volumen V angegeben.&#8220;<br \/>\nDie Kammer schlie\u00dft sich diesen einleuchtenden und im Ergebnis auch vom Bundespatentgericht best\u00e4tigten Ausf\u00fchrungen an. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass das Volumen des Innenraumes einer Funkenstrecke auf die H\u00f6he des zu l\u00f6schenden maximalen Netzfolgestromes abgestimmt werden kann.<br \/>\nbb. Der Sachverst\u00e4ndige hat ferner festgestellt, dass auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dem Blitzstromableiter X, das Volumen auf den zu erwartenden Folgestrom abgestimmt ist. Dabei erl\u00e4utert er zun\u00e4chst die physikalischen Prozesse und Zusammenh\u00e4nge in dem geschlossenen Geh\u00e4use:<br \/>\n\u201eBrennt ein Lichtbogen in einem geschlossenen Raum (geschlossenem Geh\u00e4use), so ergibt sich nach dem Gesetz von der Erhaltung der Energie eine Umwandlung der im Lichtbogen umgesetzten elektrischen Energie in thermische Energie. &#8230;<br \/>\nDie in das erw\u00e4hnte geschlossene Geh\u00e4use eingebrachte elektrische Energie ermittelt sich aus dem Produkt von Lichtbogenstrom, Lichtbogenspannung und Zeitdauer (genauer: F\u00fcr diesen Zusammenhang ergibt sich eine Integralbeziehung). Die aus der eingespeisten elektrischen Energie sich ergebende thermische Energie l\u00e4sst sich aus dem sogenannten \u201eallgemeinen Gasgesetz&#8220; ermitteln.<br \/>\nBleibt das Volumen des Geh\u00e4uses konstant und damit die Dichte des eingeschlossenen Gases (d.h. die Zahl der Gasteilchen pro Volumeneinheit), so wirken die dann noch freien Parameter \u201eDruck&#8220; und \u201eTemperatur&#8220;. Die hohe Temperatur eines Lichtbogens erzeugt somit eine Druckerh\u00f6hung.<br \/>\nDie erreichte Druckerh\u00f6hung h\u00e4ngt bei der Annahme eines konstanten Eintrages an elektrischer Energie vom Volumen des geschlossenen Geh\u00e4uses ab. Im Falle eines kleinen Volumens ergibt sich ein hoher Druck, im Falle eines gro\u00dfen Volumens ein vergleichsweise kleiner Druck. Das Geh\u00e4use wird durch den sich einstellenden \u201e\u00dc-berdruck&#8220; beansprucht.&#8220;<br \/>\nSodann kommt er auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu sprechen:<br \/>\n\u201eDie vorliegenden Funkenstreckenanordnungen machen von einer solchen Druckerh\u00f6hung Gebrauch, weil eine solche Druckerh\u00f6hung auch zu einer Erh\u00f6hung der Feldst\u00e4rke (Feldst\u00e4rke = Spannung\/L\u00e4nge) im Lichtbogen und damit in einer ersten \u00dcberlegung auch zu einer Erh\u00f6hung der resultierenden Lichtbogenspannung f\u00fchrt. Bei dieser \u00dcberlegung ist noch nicht ber\u00fccksichtigt, dass sich der Lichtbogen auch w\u00e4hrend der Lichtbogendauer durch Einwirkung elektromagnetischer Kr\u00e4fte und sonstiger Blaswirkungen, z.B. durch gasabhebende Stoffe, ausweiten, d.h. verl\u00e4ngern kann.<br \/>\nAus der Lichtbogenphysik ist bekannt, dass die Feldst\u00e4rke im Bereich der Lichtbogens\u00e4ule (S\u00e4ule = Bereich des Lichtbogens au\u00dferhalb der sogenannten Fu\u00dfpunktbereiche) stetig nach einer Wurzel-, beziehung mit dem Druck zunimmt.<br \/>\nAuch wenn von der Beklagten der physikalische Zusammenhang bestritten wird und die Abmessungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Zufall oder Probieren gefunden wurden, so zeigen die erreichten Parameter und Messkurven nach den eingereichten Anlagen die Nutzung des L\u00f6schprinzips und das Vorhandensein der objektiven Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten.<br \/>\nWenn das L\u00f6schverm\u00f6gen der angegriffenen Funkenstreckenanordnung nicht nur bei dem Maximalwert von 1,25 kA, sondern auch bei niedrigeren Stromwerten von 430 A oder noch darunter nachgewiesen, wird, so beweist dies, dass die Anordnung das im Patent beschriebene stromabh\u00e4ngige Schaltvermogen verwirklicht und be-stimmungsgem\u00e4\u00df funktioniert.&#8220;<br \/>\nSoweit die Beklagte dem entgegengehalten hat, die Wirksamkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nicht darauf beruhen, dass das Volumen des Innenraums auf den Netzfolgestrom abgestimmt sei, da das Volumen der streitbefangenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten n\u00e4mlich f\u00fcr zu erwartende Netzfolgestr\u00f6me von 420 A und 1,25 KA identisch sei, h\u00e4lt die Kammer dies durch folgende Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr entkr\u00e4ftet:<br \/>\n\u201eF\u00fcr die \u201ekleinen&#8220; Netzfolgestr\u00f6me gibt es jedoch eine untere Grenze, die er im Hinblick auf die \u00dcberpr\u00fcfung des erforderlichen Druckaufbaus und die erforderliche Erh\u00f6hung der Lichtbogenfeldst\u00e4rke zu beachten hat. Eine solche Grenze liegt im Bereich von 100-200 A Stromst\u00e4rke des Netzfolgestroms. Str\u00f6me unterhalb dieser Stromwerte brauchen nicht mehr nach dem Prinzip E (L\u00f6schen durch Druckerh\u00f6hung) betrachtet zu werden, da hier das Lichtbogenl\u00f6schprinzip A (L\u00f6schen durch \u201eSofortverfestigung&#8220;) beim Polarit\u00e4tswechsel Platz greift, denn dieses L\u00f6schprinzip ist f\u00fcr die vergleichsweise kleinen Str\u00f6me wirksam. Der Effekt der \u201eSofortverfestigung&#8220; beim Polarit\u00e4tswechsel von vergleichsweise kleinen Str\u00f6men ist dem Fachmann zweifelsfrei bekannt, denn dieser Effekt wird bereits seit l\u00e4ngerem beim Bau von Niederspannungs-Schaltger\u00e4ten benutzt. Die sogenannte \u201eSofortverfestigung&#8220; beschreibt die Tatsache, dass Wechselstrom-Lichtb\u00f6gen bis zu Str\u00f6men von einigen 100 A ohne zus\u00e4tzliche L\u00f6schhilfen von selbst verl\u00f6schen. Ausreichend ist dazu eine Lichtbogenverl\u00e4ngerung auf einige Millimeter.<br \/>\nDie vielf\u00e4ltigen Einflussfaktoren auf die \u201eSofortverfestigung&#8220; sind dem Fachmann bekannt. Unter den vorliegenden Bedingungen (Wolfram\/Kupfer-Elektroden und stark ohm&#8217;scher Charakter des Stromkreises) ist mit Sicherheit der Effekt der \u201eSofortverfestigung&#8220; mindestens bis zu Str\u00f6men von 100&#8230;200 A wirksam. Bei Str\u00f6men von \u00fcber 100 A wird aber bereits der 10-fache Atmosph\u00e4rendruck (10 bar) im Innenraum erreicht und damit der L\u00f6schvorgang wesentlich unterst\u00fctzt. Dies wird durch Druckmessungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (s. Anlage K16) bei den Netzfolgestr\u00f6men von 430 A (gemessener Druck: 1,3 MPa = 13 bar) bzw. 1,25 kA (Druck:1,7 MPa = 17 bar) entsprechend Anlage K16 Seite 20 bzw. Seite 19 nachgewiesen.&#8220;<br \/>\nWenn das L\u00f6schverm\u00f6gen der angegriffenen Funkenstreckenanordnung nicht nur bei dem Maximalwert von 1,25 kA, sondern auch bei niedrigeren Stromwerten von 430 A oder noch darunter nachgewiesen wird, so beweist dies, dass die Anordnung das im Patent beschriebene stromabh\u00e4ngige Schaltverm\u00f6gen verwirklicht und bestimmungsgem\u00e4\u00df funktioniert.<br \/>\nDie Beklagte beschreibt ihr Produkt im \u00dcbrigen selbst wie folgt: \u201eDas streitgegenst\u00e4ndliche \u00dcberspannungsschutzelement ist charakterisiert durch den maximal zul\u00e4ssigen Netzfolgestrom.&#8220; (Blatt 147 d.A.)<br \/>\nSoweit die Beklagte dem weiter entgegengehalten hat, das inmitten stehende Merkmal sei schon wegen der offensichtlich von den Klageschutzrechten abweichenden Geometrie des angegriffenen Blitzstromableiters und dessen daraus resultierender &#8211; von der L\u00f6sung der Klageschutzrechte abweichenden &#8211; Wirkweise nicht verwirklicht, macht sich die Kammer die folgenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zu eigen:<br \/>\n\u201eZun\u00e4chst wird festgestellt, dass sowohl in den Anordnungen nach dem Klagepatent und den Klagegebrauchsmustern als auch in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Blitzstrom-Ableiters X das gleiche Grundprinzip einer geschlossenen gekapselten Funkenstrecke verwirklicht wird. Damit wird zwangsl\u00e4ufig, und zwar unabh\u00e4ngig vom Wollen und Wissen des Entwicklers und Konstrukteurs, das Prinzip der Lichtbogenl\u00f6schung durch Druckerh\u00f6hung &#8230; wirksam. &#8230;<br \/>\nsowohl in der Anordnung nach dem Klagepatent und den Klagegebrauchsmustern als auch in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten [wird] bei zwar unterschiedlicher geometrischer Form der Elektroden das gleiche Grundprinzip einer Funkenstrecke mit sich erweiterndem Elektrodenabstand verwirklicht &#8230; . In beiden Ausf\u00fchrungen wird in gleicher Weise das Bewegen der Lichtbogenfu\u00dfpunkte und die Verl\u00e4ngerung des Lichtbogens durch die zuvor beschriebenen \u201eBlaswirkungen&#8220; unterst\u00fctzt. In beiden F\u00e4llen findet sich ein Isolierstoffbereich, \u00fcber den der Lichtbogen zun\u00e4chst als sogenannte \u201eGleitentladung&#8220; gez\u00fcndet wird und bei dem nach der Z\u00fcndung Gase abgesondert werden, die den Lichtbogen in der dargestellten Weise vom Ort der Z\u00fcndung wegtreiben. Die in der Form so unterschiedlichen Elektroden haben im Hinblick auf die Lichtbogenbewegung die gleiche physikalische Wirkung bei der Entwicklung des Lichtbogens nach der Z\u00fcndung.&#8220;<br \/>\nDie Beklagte kann demgegen\u00fcber nicht einwenden, die Experimente des Sachverst\u00e4ndigen mit ge\u00f6ffneten Blitzstromableitern des Typs P-XY 230 h\u00e4tten erwiesen, dass &#8211; anders als bei den Klageschutzrechten &#8211; der Druckaufbau im Geh\u00e4use f\u00fcr die L\u00f6schwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verantwortlich ist. Zwar hat der Sachverst\u00e4ndige zun\u00e4chst tats\u00e4chlich angenommen, aus solcherlei Experimenten gesicherte Erkenntnisse \u00fcber die Wirkweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewinnen zu k\u00f6nnen. Dabei ging der Sachverst\u00e4ndige davon aus, dass sich die Ma\u00dfgeblichkeit des Druckaufbaus f\u00fcr die L\u00f6schwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch experimentell nachweisen lasse, dass dem Pr\u00fcfling die M\u00f6glichkeit des Druckaufbaus genommen wird &#8211; etwa durch das Versehen des Pr\u00fcflings mit einer gro\u00dfen \u00d6ffnung. Nach Durchf\u00fchrung der entsprechenden Versuchsreihen musste der Sachverst\u00e4ndige diese Annahme allerdings wieder verwerfen. Der Sachverst\u00e4ndige hat insoweit ausgef\u00fchrt:<br \/>\n\u201eDie praktische Durchf\u00fchrung eines Experiments mit der Zielsetzung, den Einflu\u00df des Druckaufbaus im Vergleich zu der Lichtbogenverl\u00e4ngerung auf der Grundlage der vorliegenden Elektroden-und Kammergeometrie mit Versuchen an einer \u201ege\u00f6ffneten&#8220; Funkenstrecke &#8230; zu ermitteln oder zu gewichten, ist im Licht der nun vorliegenden Erkenntnisse also nicht sinnvoll, da durch das nicht zu vermeidende Ausblasen hei\u00dfer L\u00f6schgase ein dem behindertem Druckaufbau und der damit verbundenen Abnahme der L\u00f6schwirkung entgegengesetzter Effekt der Zunahme der L\u00f6schwirkung nach einem anderen L\u00f6schprinzip auftritt&#8230;.<br \/>\nVielmehr ist im Hinblick auf den anh\u00e4ngigen Rechtsstreit zweifelsfrei festzustellen, dass die bei weitgehend verd\u00e4mmten Funkenstrecken auftretende \u00fcberzeugende L\u00f6schwirkung auf den dabei erzielten Druckaufbau zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Ein sicherer Indikator daf\u00fcr ist die dabei festgestellte Erh\u00f6hung der Lichtbogenspannung. &#8230;<br \/>\nResultierend folgt aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen, die auf experimentellen Befunden basieren, dass die Druckerh\u00f6hung in einer nicht-ausblasenden, ganz oder teilweise wirksamen verschlossenen Funkenstrecke zu einer Erh\u00f6hung von Lichtbogenfeldst\u00e4rke und Lichtbogenspannung f\u00fchrt, die ma\u00dfgeblich f\u00fcr die L\u00f6schung des Netzfolgestromes ist.<br \/>\nDie L\u00f6schwirkung einer ausblasenden Funkenstrecke nach dem \u201eL\u00f6schrohrprinzip&#8220; besteht vorwiegend aus der Entfernung hei\u00dfer und ionisierter L\u00f6schgase aus dem Funkenstreckenraum, ohne dass es dazu einer Druckerh\u00f6hung oder einer Erh\u00f6hung der Lichtbogenspannung bedarf. Ausblasende Funkenstrecken sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dass sich auf nicht-ausblasende weitgehend abgeschlossene Funkenstrecken mit einem vom Netzfolgestrom verursachten Druckaufbau bezieht, wobei der Netzfolgestrom \u00fcber die von ihm erzeugte Dr\u00fcckerh\u00f6hung im Inneren wesentlich zu seiner eigenen L\u00f6schung beitr\u00e4gt.&#8220;<br \/>\nDie Beklagte selbst war &#8211; bereits vor Bekanntwerden der Ergebnisse der Untersuchungen des Sachverst\u00e4ndigen an ge\u00f6ffneten Funkenstrecken &#8211; der Ansicht, dass<br \/>\n\u201edurch das Aufbohren eine Funkenstrecke v\u00f6llig anderer Gattung geschaffen wird.&#8220; (Schriftsatz vom 10. Oktober 2003, S. 1 unten = Bl. 400 d.A.)<br \/>\nDem schlie\u00dft sich auch die Kammer an.<br \/>\nDamit steht fest, dass f\u00fcr die L\u00f6schung des Netzfolgestrom-Lichtbogens in der gekapselten, d.h. nicht-ausblasenden Funkenstrecke der Beklagten die durch den Netzfolgestrom selbst erzeugte Druckerh\u00f6hung der ma\u00dfgebende physikalische Mechanismus ist, w\u00e4hrend sich der Beitrag der Lichtbogenverl\u00e4ngerung infolge des Netzfolgestromes zum Netzfolgestrom-L\u00f6schverhalten vergleichsweise bescheiden ausnimmt.<br \/>\nDa der angegriffene Blitzstromableiter auch insoweit von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht, greift der Einwand der Beklagten, die L\u00f6schwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei bereits seit 1974 freier Stand der Technik, nicht durch.<br \/>\nc. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind entgegen der Behauptung der Beklagten auch Be- und Entl\u00fcftungskan\u00e4le&#8220; (Ziffer 4, Anlage K15) bzw. \u201eKan\u00e4le kleinen Querschnitts&#8220; (Ziffer 4, Anlage K7) vorhanden.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige kommt auch hinsichtlich dieses Merkmals zu einem klaren Ergebnis:<br \/>\n\u201eEs ist offensichtlich und unbestreitbar, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Funkenstrecke ..Be- und Entl\u00fcftunqskan\u00e4le&#8220;, bzw. \u201eKa^ n\u00e4le kleinen Querschnitts&#8220; vorhanden sind, die einen Druckausgleich zwischen dem hohen Innendruck im Innenraum und dem Umgebungsdruck erm\u00f6glichen und auch einen sich m\u00f6glicherweise einstellenden Unterdruck beheben k\u00f6nnen.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Funkenstrecke sind, also Entl\u00fcftungskan\u00e4le kleinen Querschnittes zum Druckausgleich vorhanden, womit die Schutzanspr\u00fcche im Klagepatent DE 19604xxx (Anspr\u00fcche 3, 4, 22), im Klagegebrauchsmuster 29622xxx (Anspruch 17) und im Klagegebrauchsmuster 29622xxx (Anspruch 1, Zeile 10&#8230;13) gegenst\u00e4ndlich und wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden.&#8220;<br \/>\nIm einzelnen f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige aus:<br \/>\n\u201eDer durch Verdampfungsprozesse und chemische Reaktionen entstandene \u00dcberdruck im Inneren einer als hermetisch gekapselt, d.h. als v\u00f6llig druckdicht angenommenen Funkenstrecke wird auch nach der Abk\u00fchlung entsprechend dem \u201eallgemeinen Gasgesetz&#8220; nicht wieder auf den Ausgangswert zur\u00fcckgehen, da sich bei dem Lichtbogenvorgang durch thermische Einwirkung auf die zur Isolierung zwischen den Elektroden ben\u00f6tigten Kunststoffe, die Feststoffe darstellen, durch Zersetzung Gase gebildet haben, die die Dichte des Gases im eingeschlossen Gasraum erh\u00f6hen. Es w\u00fcrde also nach Abk\u00fchlung ein \u201e\u00dcberdruck&#8220; im Vergleich zum Ausgangsdruck verbleiben. Dieser durch die Dichteerh\u00f6hung bei jeder erneuten Beanspruchung weiter steigende Druckwert w\u00fcrde schlie\u00dflich bei den vor\u00fcbergehenden Druckspitzen, die durch den Folgestrom erzeugt werden, Werte erreichen, die schlie\u00dflich eine mechanische Zerst\u00f6rung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Bild 4 skizziert in prinzipieller Weise den Verlauf des Druckaufbaus bei Austreten von Gasen aus den beanspruchten Kunststoffen. Ein solcher Druckverlauf lie\u00dfe sich auch experimentell nachweisen.<br \/>\nDer Druckabbau im Anschlu\u00df an den L\u00f6schvorgang des Nachfolgestromes durch \u201eEntl\u00fcftungskan\u00e4le&#8220; ist also von Vorteil, um eine Kumulierung des Druckes bei rasch aufeinander folgenden Blitzstromereignissen zu verhindern und einen m\u00f6glichst raschen Abbau des \u00dcberdruckes auf den Normaldruck zu erreichen. Weist das durch das Lichtbogenereignis stark erhitzte Gas nach dem Druckausgleich noch eine \u00dcbertemperatur auf, so f\u00fchrt das bei Abk\u00fchlung auf Raumtemperatur und Ausbleiben weiterer Blitzstrombeanspruchungen aus physikalischen Gr\u00fcnden (allgemeines Gasgesetz) zu einem Unterdruck, zu dessen Behebung dem beanspruchten Gasraum wieder Gas aus der Umgebung zugef\u00fchrt werden mu\u00df. Die Str\u00f6mungsrichtung des hierf\u00fcr erforderlichen Gases kehrt sich somit um, d.h. von \u201eau\u00dfen&#8220; nach \u201einnen&#8220;, und der Verbindungskanal zwischen \u201einnen&#8220; und \u201eau\u00dfen&#8220; wandelt seinen Charakter von einem \u201eEntl\u00fcftungskanal&#8220; zu einem \u201eBel\u00fcftungskanal&#8220;.<br \/>\nEin weiterer Nachteil einer st\u00e4ndig ansteigenden Dichte des Gases im abgeschlossenen Innenraum bei Fehlen eines \u201eEntl\u00fcftungskanals&#8220; f\u00fchrt nach dem sogenannten \u201ePaschen-Gesetz&#8220; zu einer h\u00f6heren elektrischen Durchschlagsfestigkeit der Elektrodenanordnung und damit zu einer ansteigenden Ansprechspannung der Funkenstreckenanordnung, wie Bild 5 zeigt.<br \/>\nBei einem solchen Verhalten w\u00fcrden aber auch die von den Normen geforderten und von den Herstellern von Blitzstrom-Ableitem zu garantierenden Ansprechspannungen \u00fcberschritten mit der Folge, dass die Schutzwirkung der Blitzstrom-Ableiter beeintr\u00e4chtigt wird. Aus den genannten physikalischen Zusammenh\u00e4ngen ergibt sich zwangsl\u00e4ufig, dass der Raum, in dem das Lichtbogenereignis stattfindet, einer Entl\u00fcftung bedarf, um nach einem Lichtbogenereignis auf den Ausgangszustand vor Auftreten des Lichtbogenereignisses zur\u00fcckzukehren.<br \/>\nAus der gleichen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit folgt auch die Notwendigkeit, dem Gasraum nach Entl\u00fcftung und Abk\u00fchlung erforderlichenfalls durch einen \u201eBel\u00fcftungskanal&#8220; Gas zuzuf\u00fchren, um Gasdichte und Ansprechspannung der Funkenstrecken (= Durchschlagsspannung) wieder auf den Ausgangswert zu bringen und ein Ansprechen bei einem zu geringen Spannungswert zu vermeiden.<br \/>\nAus der Querschnittszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend Anlage K10 (s. auch Bild 2) ist zu erkennen, dass eine Bohrung 8 in der \u201e\u00e4u\u00dferen&#8220; (H\u00fclsen-) Elektrode 2 vorliegt. Dieser Entl\u00fcftungskanal wird von der Beklagten selbst in Anlage B1, Spalte 4, Zeile 16 und Zeile 24 als \u201ekleiner Durchla\u00df&#8220; bezeichnet. Diese Bohrung hat keine andere Aufgabe als den Druckausgleich zwischen dem \u201eabgeschlossenen&#8220; Innenraum des Blitzstrom-Abieiters und der Umgebung zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nDer betreffende Entl\u00fcftungskanal setzt sich durch die Bohrung in der &#8222;druckdichten&#8220; Kapselung \u00fcber das Gewinde &#8222;der Befestigungsschraube 9 und die Einkerbung am Kontaktb\u00fcgel 7 fort.<br \/>\nDie durchgehende Bohrung f\u00fcr die Schraube 9 durch die ansonsten druckdichte \u00e4u\u00dfere Kapselung hat nur die Aufgabe, den Druckausgleich zu erm\u00f6glichen. Es ist nicht erkennbar, dass f\u00fcr eine elektrische Kontak-tierung oder eine mechanische Befestigung ein Durchgangsloch erforderlich w\u00e4re.<br \/>\nEs ist aus der praktischen Erfahrung allgemein bekannt, dass einfache Verschraubungen nicht druckdicht gegen Gase oder Fl\u00fcssigkeiten sind. Zum druckdichten&#8220; Abdichten&#8220; sind stets zus\u00e4tzliche Aufwendungen und Hilfsmittel erforderlich. Hierf\u00fcr gibt es eine gro\u00dfe Anzahl konstruktiver und werkstoffm\u00e4\u00dfiger L\u00f6sungen, von Rundschnur-Dichtungen auf E-lastomer-Basis, \u00fcber Flachdichtungen aus geeigneten Kunststoffen oder bei extrem hohen Anforderungen in der Ultrahoch-Vakuumtechnik (UHV-Technik) Dichtungen aus Metall.<br \/>\nVerschraubungen kann man in der Technik einsetzen, um gezielt einen kleinen Ausgleichskanal zum Druckausgleich zu schaffen. Dies funktioniert bereits bei einfachen normgerechten Gewindepaarungen. Begr\u00fcndet ist dies durch die sehr detaillierten Normvorgaben f\u00fcr die Gewindeabmessungen, die einen gro\u00dfen technischen Spielraum bei der Herstellung der Gewinde zulassen.<br \/>\nDie Kammer schlie\u00dft sich diesen ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten, auch f\u00fcr den Laien nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen an.<br \/>\n4. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht berufen.<br \/>\nNach \u00a7 9 PatG ist allein der Patentinhaber oder der von diesem Erm\u00e4chtigte befugt, die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung zu benutzen; sonstige Dritte sind dauernd von einer solchen Benutzung ausgeschlossen. Diesen Grundsatz schr\u00e4nkt \u00a7 12 PatG insofern ein, als er diese Wirkung des Patents gegen\u00fcber demjenigen nicht eintreten l\u00e4sst, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung im Inland bereits in Benutzung genommen oder die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Mit dieser Einschr\u00e4nkung will das Gesetz aus Billigkeitsgr\u00fcnden einen vorhandenen oder bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers sch\u00fctzen und damit die unbillige Zerst\u00f6rung in zul\u00e4ssiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte verhindern (so bereits RGZ 75, 317 [318]; Busse, \u00a7 12 Rdnr. 43). Auf der Grundlage seines erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in rechtlich relevanter Weise angelegten bzw. geschaffenen Ausschlie\u00dflichkeitsrechts soll der Patentinhaber nicht auch die Personen von der Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, die sie bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten f\u00fcr eine solche Benutzung getroffen haben.<br \/>\nAls Veranstaltungen im Sinne des \u00a7 12 PatG sind nach der Rechtsprechung alle Ma\u00dfnahmen anzusehen, die den ernstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald gewerblich zu verwerten, wobei eine Bekundung dieses Willens in sichtbarer Weise gefordert wird. Die Umschreibung des Zeitmoments mit \u201ealsbald&#8220; l\u00e4\u00dft Raum f\u00fcr eine Beurteilung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die den Notwendigkeiten der Entwicklung technischer Neuerungen zur Marktreife Rechnung tr\u00e4gt. Es darf dabei nicht au\u00dfer Betracht bleiben, dass die Einf\u00fchrung von Neuerungen auf dem Markt vielfach zun\u00e4chst auf mangelndes Interesse st\u00f6\u00dft und erhebliche Anstrengungen erfordert, die des zeitlichen Spielraums bed\u00fcrfen.<br \/>\nDie Beklagte behauptet, am 10. Februar 1996 ein funktionsf\u00e4higes und im wesentlichen marktreifes Muster und damit Erfindungsbesitz gehabt zu haben. Ob dies erweislich ist, kann letztlich dahinstehen; die vorgelegten Unterlagen wie etwa der Pr\u00fcfbericht der TU Ilmenau (Anlage B 5) berechtigen allerdings zu Zweifeln daran, ob \u00fcberhaupt Versuche bzw. Pr\u00fcfungen betreffend die technische Brauchbarkeit der Prototypen hinsichtlich deren Folgestrom-L\u00f6schverm\u00f6gen durchgef\u00fchrt wurden. Aber selbst dann, wenn man die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten unterstellt, liegt die Markteinf\u00fchrung des streitgegenst\u00e4ndlichen Blitzstromableiters zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt &#8211; n\u00e4mlich fr\u00fchestens im Herbst 1998 &#8211; nicht mehr innerhalb des von der Rechtsprechung beschriebenen zeitlichen Rahmens.<br \/>\nDaran \u00e4ndert auch der Hinweis der Beklagten auf die im August 1998 ver\u00f6ffentlichte Richtlinie des VDEW, nach der der Einbau von Funkenstrecken-Blitzstromableitern zwischen Hausanschluss und Z\u00e4hler erst im August 1998 zugelassen worden sein soll, so dass die Markteinf\u00fchrung entsprechender Produkte fr\u00fchestens ab diesem Zeitpunkt m\u00f6glich gewesen sei, nichts. Denn bei besagter Richtlinie handelt es sich einerseits nicht um verbindlich gesetztes Recht, sondern lediglich ein privates Normwerk; eine auf die Richtlinie des VDEW verweisende Rechtsvorschrift im formellen Sinn ist weder vorgetragen noch sonst &#8211; etwa im Energiewirtschaftsgesetz &#8211; ersichtlich. Aus der von der Beklagten vorgelegten Richtlinie (Anlage B 15, Seiten 14\/15) ergibt sich vielmehr lediglich eine Empfehlung:<br \/>\n\u201eDie Anwendung dieser Vornorm [gemeint ist DIN VDE 0100-534\/A1] wird dem Planer\/Errichter von elektrischen Anlagen mit \u00dcberspannungs-Schutzeinrichtungen bis zum Erscheinen einer harmonisierten europ\u00e4ischen Norm (CENELEC-HD) empfohlen.&#8220;<br \/>\nAndererseits kann eine im Jahre 1996 noch gar nicht existente Richtlinie selbst dann, wenn diese bei Ver\u00f6ffentlichung 1998 durch formelles Recht in Bezug genommen worden w\u00e4re, im Jahre 1996 noch keine Rechtswirkungen entfalten. Der Aufschub der Markteinf\u00fchrung \u00fcber mehr als zwei Jahre l\u00e4sst sich nach allem nicht mit der Richtlinie der VDEW erkl\u00e4ren.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 554 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 8. 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