{"id":2828,"date":"2006-08-01T17:00:34","date_gmt":"2006-08-01T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2828"},"modified":"2016-04-26T12:39:16","modified_gmt":"2016-04-26T12:39:16","slug":"4a-o-17800-prepaid-karten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2828","title":{"rendered":"4a O 178\/00 &#8211; Prepaid-Karten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0496<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. August 2006, Az. 4a O 178\/00<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac , ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Verarbeiten von im voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, anzuwenden, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;<\/p>\n<p>b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<\/p>\n<p>e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; und<\/p>\n<p>f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeichneten und seit dem 10. Mai 1999, nur f\u00fcr den Beklagten zu 2. bis einschlie\u00dflich zum 23. Januar 2001, begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen von verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelementen (Codekarten) unter Nennung<\/p>\n<p>a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten oder variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise dem zu I. 1. genannten Verfahren unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>c) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, und<br \/>\nd) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der erm\u00e4chtigt und verpflichtet wird, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch Handlungen der Beklagten nach I. 1. der I Corporation als vormaliger ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin am Klagepatent in der Zeit vom 10. Mai 1999 bis zum 11. Januar 2000 entstanden ist und der der Kl\u00e4gerin in der Zeit seit dem 12. Januar 2000 entstanden ist und noch entstehen wird, f\u00fcr den Beklagten zu 2. nur f\u00fcr bis zum 23. Januar 2001 begangene Handlungen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbedingten, zeitlich unbefristeten B\u00fcrgschaft einer deutschen Gro\u00dfbank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung wegen Verletzung des Europ\u00e4ischen Patentes 0 572 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) geltend. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 2. Juni 1992 am 2. Juni 1993 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 8. Dezember 1993 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 30. Oktober 1996 bekannt gemacht. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im voraus bezahlten Telefonanrufen. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;<br \/>\nb) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<br \/>\nc) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<br \/>\nd) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<br \/>\ne) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; und<br \/>\nf) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<br \/>\nso dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.\u201c<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatents erhob die Beklagte zu 1. Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. Auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 1. August 2001 erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht das Klagepatent im Umfang des geltend gemachten Patentanspruchs 1 f\u00fcr nichtig. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. M\u00e4rz 2006 das Urteil des Bundespatentgerichtes aufgehoben und die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent im vollen Umfang abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent. Sie leitet diese Lizenz von der Lizenznehmerin I Corporation (I), USA, ab. Die I besitzt die unmittelbare exR2ive Lizenz an dem Klagepatent seit dem 10. Mai 1999, wie sich aus der als Anlage K 2 notariell beglaubigten Best\u00e4tigung des Patentinhabers vom 28. Oktober 1999 ergibt. Aus der in Anlage K 3 vorgelegten notariell beglaubigten Best\u00e4tigung ergibt sich die Berechtigung der Kl\u00e4gerin durch die I.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. bietet ein Tr\u00e4gerelement mit dem Namen \u201eA\u201c in der Bundesrepublik an. Als Anlage K 6 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin eine Kopie einer handels\u00fcblichen Version eines entsprechenden Tr\u00e4gerelementes, worauf Bezug genommen wird. Der Beklagte zu 2. war bis zum 24. Januar 2001 alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1, welche vormals als L GmbH firmierte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb des Tr\u00e4gerelements eine unmittelbare Verletzung des Verfahrens nach Patentanspruchs 1 des Klagepatents, hilfsweise eine mittelbare Verletzung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt, den Beklagten zu 2. vollumf\u00e4nglich zur Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu verurteilen. Nachdem der Beklagte zu 2. zum 23. Januar 2001 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. ausgeschieden ist, hat sie die auf den Beklagten zu 2. bezogenen Anspr\u00fcche auf den Ausscheidenszeitpunkt beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Sie beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, mit Ausnahme des einger\u00e4umten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes, sowie<\/p>\n<p>hilfsweise, die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden,<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten den beantragten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine unmittelbare Patentverletzung in Abrede. Sie w\u00fcrden die genannten Verfahrensschritte nicht selbst durchf\u00fchren, so dass eine T\u00e4terschaft nicht vorliege, da auch Anhaltspunkte f\u00fcr eine Mitt\u00e4terschaft an Handlungen Dritter nicht zu erkenne sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe liege keine Verwirklichung der Verfahrensmerkmale vor, da es an einer vors\u00e4tzlichen rechtswidrigen Haupttat fehle. Im \u00dcbrigen werde bei dem angegriffenen Verfahren nicht jede Nummer, die gew\u00e4hlt worden sei, sofort aus der Datenbank gel\u00f6scht, sondern erst nach sechzig Tagen bzw. nach Verbrauch des Guthabens. Das Klagepatent sehe jedoch eine unmittelbare L\u00f6schung vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz zu, weil die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Gegenstand des Klagepatents benutzen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 2, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242 BGB.<\/p>\n<p>Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin steht zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargetan, dass sie Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Gegenstand des Klagepatentes ist, die sie von der I Corporation erworben hat. Der I Corporation hat der eingetragene Inhaber des Klagepatentes, S, mit dem als Anlage K 9 \u00fcberreichten Lizenzvertrag vom 10. Mai 1999 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Gegenstand des Klagepatentes einger\u00e4umt. Die I Corporation \u00fcbertrug der Kl\u00e4gerin diese Lizenz ihrerseits mit dem als Anlage K 10 \u00fcberreichten \u00dcbertragungsvertrag vom 12. Januar 2000. Mit dem als Anlage K 11 \u00fcberreichten \u201eAssignment\u201c hat die Kl\u00e4gerin konkret dargetan, was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde, dass ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin die ihr bis zur Lizenz\u00fcbertragung entstandenen Schadenersatzanspr\u00fcche abgetreten hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft das Gebiet der Telekommunikation und insbesondere die \u00dcbertragung von \u00f6ffentlichen Telefonzellen, d.h. im voraus bezahlte Telefonanrufe.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass auf Grund des Umstandes, der breiten \u00d6ffentlichkeit einen leistungsf\u00e4higen und bequemen Telefonzellen-Fernmeldeservice anzubieten, gro\u00dfe Anstrengungen und Investitionen unternommen und eine ausgekl\u00fcgelte Entwicklung vorangetrieben worden sei. Zu den n\u00e4chsten Erfindung z\u00e4hle die Einf\u00fchrung von magnetischen Karten, die entwickelt worden seien, um die m\u00fcnzbetriebenen \u00f6ffentlichen Telefonapparate zu ersetzen. Diese Entwicklung habe sich aus der Erkenntnis ergeben, dass m\u00fcnzbetriebene Apparate mit vielen Nachteilen verbunden seien, n\u00e4mlich einerseits, dass der Benutzer im Besitz einer passenden Anzahl von M\u00fcnzen sein m\u00fcsse und andererseits, dass die Apparate regelm\u00e4\u00dfig Wartung erforderten und Vandalismus und Diebstahl ausgesetzt seien.<\/p>\n<p>Die mit Magnetkarten (auch als TELECARD bekannt) betriebenen Apparate, die im vorliegenden Zusammenhang auch die mit Kreditkarten betriebenen Telefone umfassen, l\u00f6sten das Problem zum Teil in dem Sinn, dass ein Artikel \u2013 in Form einer einzigen Karte \u2013 f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Anrufen dienen konnte. Dieses Verfahren umfasste jedoch \u2013 wie das Klagepatent ausf\u00fchrt \u2013 eine betr\u00e4chtliche Anfangsinvestition in Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung. Dar\u00fcber hinaus hat man erkannt, dass die gro\u00dfe Anzahl an weggeworfenen Magnetkarten sich zu einem \u00f6kologischen Problem entwickelte.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik, der US-Patentschrift 4,706,xxx (Anlage K 5, 5a), f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass darin ein Verfahren und System zur Verarbeitung von im voraus bezahlten Telefonanrufen vorgeschlagen worden sei, das sich auf spezielle, zertifizierbare Codezahlen st\u00fctze, die den anrufenden Parteien gegen Erwerb eines Kredits zugeteilt werden w\u00fcrden. Die Kreditbetr\u00e4ge w\u00fcrden im Computer spezieller zentraler Stationen gespeichert, was erm\u00f6glichte, dass von jedem beliebigen privaten Telefon Anrufe get\u00e4tigt werden konnten. Dieses Verfahren habe jedoch den gro\u00dfen Nachteil gehabt, dass die interessierte \u00d6ffentlichkeit eine ganze Reihe von vorbereitenden Schritten durchlaufen musste \u2013 meistens \u00fcber Kreditkartenunternehmen -, bevor sie zur Nutzung der Vorteile des Verfahrens berechtigt gewesen sei.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Hauptaufgabe gemacht, die Verarbeitung von im voraus bezahlten Telefonanrufen zu erm\u00f6glichen, was einerseits die Nachteile sowohl der m\u00fcnzbetriebenen als auch der Magnetkarten-betriebenen \u00f6ffentlichen Telefonzellenanschl\u00fcsse beseitigt und andererseits jede vorherige Verbindung mit jeglicher Art von Organisation, sei es mit den Telefonkarten- und\/oder den Kreditkartenunternehmen, \u00fcberfl\u00fcssig macht. Eine weitere Aufgabe der Erfindung besteht darin, die Verarbeitung von im voraus bezahlten Telefonanrufen zu erm\u00f6glichen, indem man eine leere Karte, Umschlag oder \u00e4hnliches erwirbt, die eine unsichtbare \u2013 aber leicht freilegbare \u2013 geheime Codenummer (SNC) tragen, die den Zugang zu einem lokalen \u00f6ffentlichen automatischen Telefonamt (PABX) erm\u00f6glicht, das daf\u00fcr programmiert ist, diese Art von Anrufen eine vorher festgesetzte Zeit lang zu verarbeiten (Z\u00e4hlimpulse). Zur L\u00f6sung dieser Aufgaben sieht die Anspruch 1 des Klagepatentes ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Verarbeiten von im voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>1a. Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;<\/p>\n<p>1b. einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>1c. Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>1d. L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<\/p>\n<p>1e. Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise;<\/p>\n<p>1f. Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>2. so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Verfahren, welches beim Vertrieb der Tr\u00e4gerelemente \u201eA\u201c angewandt wird, macht von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren Gebrauch. Den Einwendungen der Beklagten hiergegen kann nicht gefolgt werden. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>Die Beklagten begehen entgegen ihrer Auffassung eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentes durch den Vertrieb der Tr\u00e4gerelemente \u201eA\u201c.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Verfahrensschritte 1a. bis 1d. ergibt sich dies aus der als Anlage K 6 vorgelegten Verletzungsform, dem Tr\u00e4gerelement. Auf deren R\u00fcckseite ist unter \u201eGebrauchsanweisung\u201c ausdr\u00fccklich vermerkt:<\/p>\n<p>\u201eDer Service wird von L Prepaid bereit gestellt.\u201c<\/p>\n<p>Dies ergibt sich ferner aus dem vorgelegten Auszug aus dem Internetauftritt der ehemals unter \u201eL\u201c firmierenden Beklagten zu 1. Darin hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eL investiert in Telekommunikations-Verbindungsstellen (Switches) in den Vereinigten Staaten und Europa. Die Verbindungsstellen erm\u00f6glichen es L Kunden in Zukunft, von vielen L\u00e4ndern aus die lokale Verbindungsstelle anzuw\u00e4hlen und somit keine teuren internationalen Verbindungsgeb\u00fchren zahlen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>L investiert in gro\u00dfem Umfang in eine internationale Kabel- und Satelliteninfrastruktur, Telekommunikations-Verbindungsstellen und neue Technologien&#8230;.<\/p>\n<p>Mit L k\u00f6nnen Sie in Deutschland bis zu 240 L\u00e4nder telefonisch erreichen.\u201c<\/p>\n<p>Auch nachdem die Beklagte zu 1. in \u201eXY GmbH\u201c umfirmiert hat, folgt dies aus ihrem Internetauftritt, welchen die Kl\u00e4gerin auszugsweise als Anlagenkonvolut K 13 vorlegte. Unter \u201eKey differentiators\u201c hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eEinzelanbieter f\u00fcr Telekommunikations (Leitungsmiete und Fernmeldewesen) &amp; Internetdienste.\u201c<\/p>\n<p>Folglich stellt die Beklagte zu 1. nicht nur die Tr\u00e4gerelemente selbst, sondern zus\u00e4tzlich noch das in Merkmal 1a. beschriebene \u00f6ffentliche automatische Zweigamt nebst entsprechender Datenbank zur Verf\u00fcgung, erm\u00f6glicht es dar\u00fcber und \u00fcber freigeschaltete Leitungsverbindungen einem Anrufer, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen (Merkmal 1b.) und tr\u00e4gt f\u00fcr ein Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum Sorge (Merkmal 1c.) ebenso wie f\u00fcr das L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt ist, aus der Datenbank (Merkmal 1d.).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber vortragen, sie w\u00fcrden lediglich das als Anlage K 6 vorgelegte Tr\u00e4gerelement an das \u00f6ffentliche Publikum verkaufen, ist ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des vorstehend geschilderten Internetauftritts der Beklagten sowie der Angaben auf dem Tr\u00e4gerelement unsubstantiiert. Insoweit h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, Tatsachen vorzutragen, aus welchem Grund ihre werblichen Angaben auf der Karte und ihrer Internetseite unzutreffend sind. Unterl\u00e4sst sie dies \u2013 wie hier \u2013, geht ihr Einwand ins Leere.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 1.e., welches von einem Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise spricht, benutzen die Beklagten. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. die Tr\u00e4gerelemente von einem anderen Unternehmen bezieht, d.h. die beanspruchte Markierung durch ein anderes Unternehmen erfolgt. Dies steht einer Benutzung des Verfahrensschrittes 1e. jedoch nicht entgegen. Die Tr\u00e4gerelemente in Gestalt der \u201eA Prepaid Cards\u201c sind optisch und in ihrer Programmierung individuell f\u00fcr die Beklagten gefertigt worden. Die Beklagten k\u00f6nnen nicht mit Erfolg in Abrede stellen, dass die Fertigung und Markierung durch sie in Auftrag gegeben wurde. Das beauftragte Unternehmen ist dabei, wie die Kl\u00e4gerin zu recht angef\u00fchrt hat, als &#8222;verl\u00e4ngerte Werkbank&#8220; anzusehen. Dementsprechend wirkt sie willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Benutzung des Verfahrensschrittes 1e. mit.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten benutzen diese auch das Verfahrensmerkmal 1d., wonach jede Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Die Beklagten stellen eine Benutzung mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass bei ihnen die Nummern entweder nach Ablauf des 60-t\u00e4gigen Benutzungszeitraumes oder Verbrauch des Guthabens erfolge. Das Klagepatent sehe hingegen eine sofortige L\u00f6schung der Nummer nach einmaliger Anwahl vor.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung des Patentanspruches 1 kann nicht gefolgt werden. Denn das Klagepatent sieht eine entsprechende Beschr\u00e4nkung des Schutzbereiches auf eine sofortige L\u00f6schung der gew\u00e4hlten Nummern nicht vor. Der Wortlaut des Merkmals 1d. gibt f\u00fcr eine unmittelbar nach einmaliger Anwahl erfolgende L\u00f6schung nichts her. Er enth\u00e4lt lediglich die Aussage, dass eine einmal gew\u00e4hlte Nummer aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen soll, wird offengelassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der Erfindung nach dem Klagepatent. Dort ist an keiner Stelle von einer unmittelbaren L\u00f6schung die Rede.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung herangezogenen Textstellen der Beschreibung lassen den Schluss auf eine sofortige L\u00f6schung nicht zu. So wird zwar auf Seite 6 Absatz 3 ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eSelbstverst\u00e4ndlich wird eine SCN, die einmal benutzt worden ist, automatisch aus der SCN-Datenbank des PABX gel\u00f6scht.\u201c<\/p>\n<p>Das genannte Textstelle betrifft jedoch nur die Tatsache, dass eine einmal gew\u00e4hlte Nummer aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Wann dies patentgem\u00e4\u00df geschieht, ergibt sich hieraus nicht. Ein automatisches L\u00f6schen der SCN, die einmal benutzt worden ist, muss nicht bedeuten, dass diese SCN unmittelbar nach dem ersten Gebrauch gel\u00f6scht wird, sondern nur, dass die erstmalige Nutzung zu einem in der Folge automatisierten L\u00f6schen f\u00fchrt, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf. Dem Nutzer w\u00e4re auch nicht damit gedient, wenn nach einmaligem Gebrauch die SCN automatisch gel\u00f6scht w\u00fcrde. Denn dann k\u00f6nnte er etwa noch vorhandenes Guthaben wegen der L\u00f6schung der SCN aus der Datenbank nicht mehr nutzen.<\/p>\n<p>Auch die weiter von den Beklagten zitierte Beschreibungsstelle auf Seite 6 Absatz 3 Satz 2 enth\u00e4lt keine Aussage \u00fcber den Zeitpunkt der L\u00f6schung. Sie meinen, dass dort insbesondere das Problem des Missbrauchs der Telefonkarten angesprochen werde und sich hieraus ergebe, dass zur Vermeidung eines Missbrauchs die SCN unmittelbar gel\u00f6scht werden m\u00fcssten. So hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eEs kann auch n\u00f6tig werden, alle SCN-Karten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu ersetzen, was erfordert, dass die \u00d6ffentlichkeit den Bestand an Karten in ihrem Besitz kostenfrei austauscht.\u201c<\/p>\n<p>Dort wird lediglich erw\u00e4hnt, dass es n\u00f6tig werden kann, alle SCN-Karten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden auszutauschen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass dies gerade \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 dem Schutz der Nutzer vor einer unberechtigten Nutzung ihres Guthabens durch Hacker dienen soll und ein entsprechender Schutz auch durch eine sofortige L\u00f6schung der gew\u00e4hlten Nummer realisiert wird. Denn eine Hackerproblematik erw\u00e4hnt das Klagepatent an keiner Stelle. Entsprechend fand diese Problematik auch in dem Berufungsnichtigkeitsurteil des Bundesgerichtshofes vom 7. M\u00e4rz 2006, welches in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Schriftform vorlag, keine Erw\u00e4hnung. Dem Klagepatent geht es vielmehr um die Vermeidung eines betr\u00e4chtlichen Investitions- bzw. Verwaltungsaufwandes f\u00fcr die Einrichtung und den Betrieb m\u00fcnzbetriebener Fernsprechzellen sowie einer vereinfachten Handhabung von Prepaid-Karten, die gerade nicht, wie im Stand der Technik, einer vorherigen Anmeldung und Abrechnung \u00fcber ein Kreditkartenkonto bed\u00fcrfen. Dementsprechend geht das Klagepatent auch davon aus, dass eine SCN auch f\u00fcr mehrere Anrufe G\u00fcltigkeit besitzt, solange ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist, wie sich auf Grund der Textstellen auf Seite 2 letzter Absatz, Seite 4 Absatz 3 und Absatz 5 ergibt.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent nur eine eingeschr\u00e4nkte Nutzbarkeit einer SCN durch mehrere Anrufe im Rahmen nur einer einzigen Verbindung sch\u00fctzen will, ist fernliegend. Denn gerade der Umstand, dass das Klagepatent auch die Nutzung einer SCN im Rahmen einer erneuten Verbindungsherstellung bei noch bestehendem Guthaben sch\u00fctzt, wird dadurch best\u00e4tigt, dass ein noch nicht verbrauchtes Guthaben zugunsten des Anrufers gespeichert werden kann (Seite 6 Absatz 2 am Ende).<\/p>\n<p>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes vertrat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in der Berufung gegen die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. vor dem Bundesgerichtshof in seinem Gutachten vom 22. August 2005 (Anlage K 14). Dort f\u00fchrte er auf Seite 6 Absatz 3 aus, dass die L\u00f6schung einer einmal gew\u00e4hlten PIN\/SCN ungew\u00f6hnlich w\u00e4re, da das per Vorauszahlung erworbene Geb\u00fchrenguthaben in der Regel f\u00fcr mehrere Telefongespr\u00e4che genutzt werden soll, eine einmal gew\u00e4hlte PIN\/SCN also zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten G\u00fcltigkeitszeitraumes erneut gew\u00e4hlt und benutzt werden k\u00f6nnen soll, um das Restguthaben zu verbrauchen. Diese Auffassung wird auch von dem Privatgutachter der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren in seinem Gutachten vom 3. Februar 2006 (Anlage K 15, Seite 2) geteilt.<\/p>\n<p>Da die Beklagten mithin die Verfahrensschritte des Patentanspruches 1 des Klagepatentes benutzen, liegt eine Verletzung vor.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Hinsichtlich des Beklagten zu 2., des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten zu 1. bis zum 23. Januar 2001, hat die Kammer die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin dahingehend ausgelegt, dass Anspr\u00fcche gegen den Beklagten zu 2. nur w\u00e4hrend seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. geltend gemacht werden sollen. Insoweit bedurfte es daher nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. keiner Teilerledigungserkl\u00e4rung. Da der Beklagte zu 2. eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgebeben hat, besteht die Wiederholungsgefahr fort.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 840 BGB. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Hinsichtlich des Beklagten zu 2., ehemals verantwortlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1., hat die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens zu Recht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAu\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte &#8211; die auch f\u00fcr die Zeit nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zu erteilen sind, \u00a7 259 ZPO &#8211; nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vergleiche die Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 20. September 2001, 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen \u00a7\u00a7 92 Absatz 2, 100 Absatz 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt EUR 255.645,94 (DM 500.000,00).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bewilligung von besonderem Vollstreckungsschutz besteht kein Anlass, weil die Beklagten die nach \u00a7 712 ZPO bestehenden besonderen Voraussetzungen nicht dargetan und glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0496 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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