{"id":2826,"date":"2006-01-10T17:00:37","date_gmt":"2006-01-10T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2826"},"modified":"2016-04-26T12:38:26","modified_gmt":"2016-04-26T12:38:26","slug":"4a-o-17705-steckverbinder-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2826","title":{"rendered":"4a O 177\/05 &#8211; Steckverbinder II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0495<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2006, Az. 4a O 177\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanw\u00e4lte A in D\u00fcsseldorf 2.790,96 Euro und an die Patentanw\u00e4lte B in Augsburg 3.103,22 Euro jeweils nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Parteien sind der Kammer aus dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren 4a O 443\/04 bekannt. In diesem Verfahren nahm die Kl\u00e4gerin in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft des Patentinhabers die Beklagte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes 0 283 xxx (nachfolgend Streitpatent) betreffend einen Steckverbinder f\u00fcr Hohlprofile von Abstandshalterrahmen f\u00fcr Isolierglasscheiben wegen Patentverletzung in Anspruch. Das Verfahren endete mit Anerkenntnisurteil vom 27. Januar 2005. Der Streitwert wurde von der Kammer auf 350.000,- Eur festgesetzt.<br \/>\nDem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eC\u201c im November 2004 in D\u00fcsseldorf stellte der mitwirkende Patentanwalt der Kl\u00e4gerin mit Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin fest, dass auf dem Messestand der Beklagten Steckverbinder ausgestellt und angeboten wurden, die wortsinngem\u00e4\u00df dem Hauptanspruch des Streitpatentes unterfielen. Mit Schreiben der Patentanw\u00e4lte B vom 10. November 2004 (Anlage K 1) wandte sich die Kl\u00e4gerin an ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten, um das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Nach Pr\u00fcfung der Rechtslage durch diesen wurde mit dem mitwirkenden Patentanwalt abgestimmt, dass angesichts der Verletzung des Klagepatentes eine Abmahnung ausgesprochen werden sollte, die auf Grund der Eilbed\u00fcrftigkeit der Angelegenheit durch den Patentanwalt unter Anzeige der Mitwirkung des Prozessbevollm\u00e4chtigten erfolgen sollte. Dementsprechend wurde die Beklagte mit dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben vom 11. November 2004 unter Hinweis auf das Klagepatent abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung unter Fristsetzung zum 15. November 2004 aufgefordert. Gleichzeitig erfolgte die Aufforderung, die auf Seiten der Kl\u00e4gerin entstandenen Anwalts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von jeweils 1,75 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 350.000,- Eur zu ersetzen. Da der sich aus diesen Geb\u00fchren ergebende Betrag f\u00e4lschlich mit 8.461,- Eur angegeben war, wurde dies mit Schreiben vom 12. November 2004 (Anlage K 3) richtig gestellt. Nachdem die Beklagte auf die Abmahnung hin unzureichend reagierte, beantragte die Kl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, welche mit Anerkenntnisurteil erging. Das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren ist derzeit anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Da gem\u00e4\u00df VV Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG die vorgerichtliche Geb\u00fchr nur zur H\u00e4lfte, h\u00f6chstens jedoch mit einem Geb\u00fchrensatz von 0,75 auf die Verfahrensgeb\u00fchr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, wurde die Beklagte \u00fcber ihren anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 18. Februar 2005 aufgefordert, den \u201e\u00fcberschie\u00dfenden\u201c Teil der Verfahrensgeb\u00fchr sowohl f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin als auch den mitwirkenden Patentanwalt zu \u00fcbernehmen. Die H\u00f6he der Forderung gliedert sich wie in der Klageschrift vom 11. April 2005 vorgenommen (Bl. 7 GA), worauf Bezug genommen wird und welche von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde. Auf diese Forderung reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 19. M\u00e4rz 2005 (Anlage K 4) und lehnte die Erstattung der geltend gemachten Kosten ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass, da es sich vorliegend um eine Patentangelegenheit handele, davon auszugehen sei, dass die Sache auch schwierig sei, da es sich bei der Frage von Patentverletzungen nicht um ein Sachgebiet handele, welches zur \u00fcblichen Juristenausbildung z\u00e4hle. Aus diesem Grunde sei eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,75 anzusetzen. Die Annahme des Vorliegens einer Beratungsgeb\u00fchr, wie von der Beklagten vertreten, sei abwegig.<br \/>\nEntsprechend der Kosten f\u00fcr die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin habe die Beklagte auch die Kosten des mitwirkenden Patentanwaltes zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass die H\u00f6he der geltend gemachten Geb\u00fchr, die sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nach VV 3100 RVG zu richten habe, sei nicht &#8211; wie die Gegenseite meine &#8211; mit 1,75 anzusetzen. Auch k\u00f6nnten die Kosten des mitwirkenden Patentanwaltes nicht erstattet werden, da das Gesetz in \u00a7 143 Abs. 3 PatG lediglich eine Erstattung der gerichtlichen Kosten vorsehe.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung, soweit sie nicht auf die Verfahrensgeb\u00fchr anzurechnen waren. Die Beklagte ist nach \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Abmahnung vom 11. November 2004 entstanden sind.<\/p>\n<p>Es entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der zur Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen wegen Schutzrechtsverletzungen berechtigt ist, die notwendigen Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen Verletzung seines Schutzrechtes nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag ersetzt verlangen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob den Abgemahnten an der Schutzrechtsverletzung ein Verschulden trifft. Weil die Abmahnung einer Beseitigung der rechtswidrigen St\u00f6rung dient, zu welcher der St\u00f6rer nach \u00a7 1004 BGB verpflichtet ist, f\u00fchrt der Schutzrechtsinhaber insoweit ein objektiv fremdes Gesch\u00e4ft. Hierbei handelt er in der Regel auch mit dem Willen, f\u00fcr den St\u00f6rer t\u00e4tig zu sein, n\u00e4mlich im Einklang mit dem Interesse und dem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten, eine kostspielige Unterlassungsklage zu vermeiden (BGHZ 52, 393, 399 f. &#8211; Fotowettbewerb; BGH, GRUR 1973, 384, 385 &#8211; Goldene Armb\u00e4nder; GRUR 1984, 129, 131 &#8211; Shop-in-the-Shop I; GRUR 1994, 338, 342 &#8211; Kleiderb\u00fcgel). Dass die Beklagte dem Grunde nach zu einer Erstattung der Kosten verpflichtet ist, wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt, was sich aus dem Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 19. M\u00e4rz 2005 (Anlage K 4) ergibt, wo eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht g\u00e4nzlich zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten auch Zahlung in der geltend gemachten H\u00f6he \u2013 2.790,96 zzgl. Zinsen an die Prozessbevollm\u00e4chtigten und 3.103,22 Eur zzgl. Zinsen an die mitwirkenden Patentanw\u00e4lte \u2013 verlangen.<\/p>\n<p>Die den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Dieser ist in dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin und hieran anschlie\u00dfend von der Kammer mit 350.000,00 \u20ac angesetzt worden. Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung wurden von der Beklagten nicht erhoben.<br \/>\nAuf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 350.000,00 \u20ac k\u00f6nnen die Anw\u00e4lte f\u00fcr ihre au\u00dfergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,75-Geb\u00fchr zugrunde legen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Kl\u00e4gerin nicht lediglich eine Beratungsgeb\u00fchr nach Ziffer 2100 Absatz 2 VV (Anlage 1 zum RVG) ersetzt verlangen, die in der Verfahrensgeb\u00fchr eines sp\u00e4teren Prozesses aufgeht. Nach Ziffer 2100 Absatz 2 (Anlage 1 zum RVG) entsteht eine Beratungsgeb\u00fchr f\u00fcr einen m\u00fcndlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit anderen geb\u00fchrenpflichtigen T\u00e4tigkeiten zusammenh\u00e4ngt. Die Beratungsgeb\u00fchr ist nach Absatz 2 auf eine Geb\u00fchr f\u00fcr eine sonstige T\u00e4tigkeit anzurechnen. Hier meint die Beklagte, dass das Verf\u00fcgungsverfahren eine sonstige T\u00e4tigkeit sei, so dass insoweit die Beratungsgeb\u00fchr im Kostenfestsetzungsverfahren bereits abgegolten sei.<br \/>\nDem kann nicht zugestimmt werden. Denn bei der vorprozessual gef\u00fchrten Korrespondenz \u2013 Abmahnung \u2013 wird nicht eine Beratungsgeb\u00fchr (Ziffer 2100) ausgel\u00f6st, sondern eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (Ziffer 2400), da sich die T\u00e4tigkeit der Rechts- und Patentanw\u00e4lte nicht auf eine blo\u00dfe (interne) Beratung der Mandantin beschr\u00e4nkt hat, was ein sicheres Zeichen f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit nach Ziffer 2400 VV darstellt (Madert in Gerold\/Schmidt\/Eicken\/Madert\/M\u00fcller-Rabe, Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz, 16. Aufl. VV 2100-2103 Rdnr. 10).<\/p>\n<p>Es handelt sich bei den Kosten f\u00fcr die Abmahnung durch die Patentanw\u00e4lte und die Rechtsanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin auch nicht um Kosten des Rechtsstreits, weswegen eine Berechnung auf Grundlage von Ziffer 3101 VV (Anlage 1 zum RVG) nicht in Betracht kommt. Denn eine au\u00dfergerichtliche Abmahnung dient regelm\u00e4\u00dfig nicht der Vorbereitung, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Rechtspfleger 82, 352, und zuletzt OLG Frankfurt, Mitteilungen 2005, 473). Anders kann dies nur dann bewertet werden, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits ein Klageauftrag erteilt worden war (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005, Az. 4b O 199\/05; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299). Dass ein solcher Auftrag bereits vorlag, ist von der Beklagten nicht behauptet worden. Zwar ist in dem Abmahnschreiben vom 11. November 2004 (Anlage K 2) am Ende folgende Formulierung gew\u00e4hlt:<\/p>\n<p>\u201eWenn die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht bis zum genannten Termin eingeht oder nicht den geforderten Umfang hat, wird unsere Mandantschaft gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche aus dem Streitpatent in Anspruch nehmen.\u201c<\/p>\n<p>Einer solchen Formulierung ist noch kein unbedingter Klageauftrag zu entnehmen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine gew\u00f6hnliche Schilderung der Konsequenzen, die m\u00f6glicherweise eintreten k\u00f6nnen, wenn das gew\u00fcnschte Verhalten nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegen\u00fcber dem Abgemahnten auf Ersatz der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin geltend gemachten 1,75-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt, so dass diese verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Geb\u00fchr eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschreitet. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199\/05; AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299).<\/p>\n<p>Welche Geb\u00fchr der Rechtsanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterst\u00fctzung durch den Patentanwalt mit der Kl\u00e4rung technischer Sachverhalte genauso befasst ist wie mit der \u00dcberpr\u00fcfung von rechtlichen Fragestellungen. Gleiches hat f\u00fcr den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist. Schon auf Grund dieser Umst\u00e4nde ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Der Ansatz einer 1,75-Geb\u00fchr ist im vorliegenden Fall auch angemessen. Es handelte sich um eine vergleichsweise \u00fcberschaubare Technik und der vorgetragene Umfang der anwaltlichen T\u00e4tigkeit l\u00e4sst einen Geb\u00fchrensatz von 1,5 als angemessen erscheinen. Unter Beachtung des den Anw\u00e4lten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist eine Geb\u00fchr von 1,75 daher noch als billig anzusehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann neben den Kosten f\u00fcr ihre Rechtsanw\u00e4lte auch die Kosten der von ihr bereits w\u00e4hrend des Abmahnverfahrens beauftragten patentanwaltlichen Bevollm\u00e4chtigten erstattet verlangen. Dass eine gleichzeitige Beauftragung m\u00f6glich und geboten ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in \u00a7 143 Abs. 3 PatG zum Ausdruck gekommen ist. Dabei ist anerkannt, dass nicht nur die Erstattung gerichtlicher Kosten eines Patentanwaltes verlangt werden k\u00f6nnen, sondern auch der Ersatz im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung entstandener patentanwaltlicher Geb\u00fchren (vgl. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. \u00a7 143 Rdnr. 405 Fn. 912 m.w.N.; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 2. Aufl. Rdnr. 155).<\/p>\n<p>Da es sich vorliegend um die gerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruches handelt, ist auch die Mehrwertsteuer in der Berechnung zu ber\u00fccksichtigen. Bei der anwaltlichen T\u00e4tigkeit handelt es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Gesch\u00e4ft. Die Umsatzsteuer ist dementsprechend von den Anw\u00e4lten in ihren Rechnungen auch auszuweisen. Dies hindert die Beklagten im Falle der Begleichung der Verpflichtung nicht, ihrerseits einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.<\/p>\n<p>Danach ergibt sich unter Anrechnung der 0,75-Geb\u00fchr auf die Verfahrensgeb\u00fchr des gerichtlichen Verfahrens gem\u00e4\u00df VV Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG folgender Erstattungsanspruch:<\/p>\n<p>1. Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin:<br \/>\n1,0 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Ziffer 2400 VV, \u00a7\u00a7 2 Abs. 1, 13 RVG 2.406,00<br \/>\n16 % Umsatzsteuer gem. Ziffer 7008 VV auf 2.406,- 384,96<br \/>\nGesamt: 2.790,96<\/p>\n<p>2. Mitwirkende Patentanw\u00e4lte:<br \/>\n1,0 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Ziffer 2400 VV, \u00a7\u00a7 2 Abs. 1, 13 RVG 2.406,00<br \/>\nAbwesenheitspauschale Ziffer 7005 VV RVG 60,00<br \/>\n16 % Umsatzsteuer gem. Ziffer 7008 VV auf 2.466,- 394,56<br \/>\nReisekosten gem\u00e4\u00df Belegen 242,66<br \/>\nGesamt: 3.103,22<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach \u00a7 291 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kann die Kl\u00e4gerin auch direkt Zahlung des den Anw\u00e4lten geschuldeten Betrages durch die Beklagte verlangen. Zwar steht dem Schuldner eines Freistellungsanspruches grunds\u00e4tzlich ein Wahlrecht zu, wie er seiner Verpflichtung zur Freistellung nachkommen will, beispielsweise durch Zahlung als Dritter gem\u00e4\u00df \u00a7 267 BGB, durch Vereinbarung einer Schuld\u00fcbernahme mit dem Hauptgl\u00e4ubiger (\u00a7 414 BGB) oder eines Erlasses (\u00a7 297 BGB), wohingegen er durch Zahlung an den Ersatzberechtigten nur dann frei wird, wenn dieser einverstanden ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, \u00a7 257 RdNr. 2). Im vorliegenden Fall ist aber eine materielle Einigung der Parteien dar\u00fcber erfolgt, dass die Kl\u00e4gerin Zahlungen an die Rechts- bzw. Patentanw\u00e4lte direkt verlangen darf. Diese Vereinbarung wurde konkludent im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geschlossen, in dem die Kl\u00e4gerin auf Zahlung an die Rechts- bzw. Patentanw\u00e4lte klagte und die Beklagte diese Einengung ihrer Wahlm\u00f6glichkeiten bei der Erf\u00fcllung der bestehenden Schuld nicht beanstandete oder auf ihren aus \u00a7 257 Satz 1 BGB sich ergebenden Rechten bestand. Eine derartige gemeinschaftliche Konkretisierung des Erf\u00fcllungsweges eines Freistellungsanspruchs ist rechtlich unbedenklich und bindet das erkennende Gericht (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1157, 1159).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0495 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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