{"id":2824,"date":"2006-08-01T17:00:52","date_gmt":"2006-08-01T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2824"},"modified":"2016-04-26T12:37:33","modified_gmt":"2016-04-26T12:37:33","slug":"4a-o-17505-staubsauger-laufrad","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2824","title":{"rendered":"4a O 175\/05 &#8211; Staubsauger-Laufrad"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0494<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. August 2006, Az. 4a O 175\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>fahrbare Staubsauger, an deren Geh\u00e4use zumindest im Heckbereich auf jeder Laufseite des Geh\u00e4uses ein Laufrad drehbar angeordnet ist,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen im Bereich jedes Laufrades unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergeh\u00e4use zugewandten Innenseite ein parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement vorgesehen ist, das eine von der dem Laufrad benachbarten Seite ausgehende, zur L\u00e4ngsachse des Staubsaugergeh\u00e4uses hin ansteigende als Anlaufschr\u00e4ge wirkende Kontur aufweist und sich gegen\u00fcber der Unterseite des Staubsaugergeh\u00e4uses vorstehend bis m\u00f6glichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades erstreckt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines vollst\u00e4ndigen, nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.2003 begangen hat und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschl\u00fcsselung nach Anlieferungszeiten und Typenbe-zeichnungen sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen, Lieferscheinen und Rechnungen,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen, Lieferscheinen und Rechnungen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung zus\u00e4tzlich der jeweiligen Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume sowie der Zugriffszahlen,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26.07.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 296 24 xxx (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das den Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung 196 53 xxx.9 vom 20.12.1996 in Anspruch nimmt. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters am 22.5.2003 wurde am 26.6.2003 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Der eingetragene Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eFahrbarer Staubsauger, an dessen Geh\u00e4use zumindest im Heckbereich auf jeder L\u00e4ngsseite des Geh\u00e4uses ein Laufrad (4) drehbar angeordnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass im Bereich jedes Laufrades (4) unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergeh\u00e4use zugewandten Innenseite (5) am Staubsaugergeh\u00e4use ein zu dieser Innenseite (5) parallel verlaufendes spoilerartiges Ausrichtelement (7) vorgesehen ist, das eine zur L\u00e4ngsachse des Staubsaugergeh\u00e4uses hin ansteigende Anlaufschr\u00e4ge aufweist und sich gegen\u00fcber der Unterseite des Staubsaugergeh\u00e4uses vorstehend bis m\u00f6glichst nahe zum Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades (4) erstreckt. \u201c<\/p>\n<p>Wegen der Schutzanspr\u00fcche 2 und 3, die von der Kl\u00e4gerin \u201einsbesondere\u201c geltend gemacht werden, wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagegebrauchsmuster und zeigen in Figur 1 eine Seitenh\u00e4lfte des Heckbereichs eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels im Schnitt und als Figur 2 eine Draufsicht auf die eine Heckseitenh\u00e4lfte eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die P GmbH hat gegen die Eintragung des Klagegebrauchsmusters L\u00f6schungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt, \u00fcber den noch nicht entschieden worden ist. Das DPMA hat am 8.5.2006 beschlossen, auf die Anmeldung 196 53 xxx.9 ein Patent zu erteilen, welches die Nummer 196 53 xxx f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in Deutschland fahrbare Staubsauger unter ihrer Unternehmensbezeichnung und den Produktbezeichnungen \u201eU1\u201c, \u201eU2\u201c, \u201eU3\u201c und \u201eU4\u201c. Auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 4, K 5 und K 12 vorgelegten Fotografien wird Bezug genommen. Jeweils die ersten Fotografien der Anlagen K 4 (\u201eU1\u201c) und K 5 (\u201eU2\u201c) werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch den Vertrieb der vorgenannten Staubsauger Schutzanspruch 1 des Klagemusters, wobei sie Schutzanspruch 1 in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang geltend macht.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung im Hinblick auf das gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Au\u00dferdem sei Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht schutzf\u00e4hig. Sein Gegenstand werde durch die japanische Offenlegungsschrift 8-24xxx vom 30.1.1996, durch die japanische Offenlegungsschrift 5-42xxx vom 23.2.1993 und das deutsche Gebrauchsmuster 75 22 xxx neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen. Zudem sei Schutzanspruch 1 offenkundig vorbenutzt durch den fahrbaren Staubsauger \u201eE\u201c, der \u2013 wie sich aus dem Typenschild eines Musters mit der Seriennummer 50600xxx ergebe -, im Jahre 1995 in der Kalenderwoche 06 hergestellt worden sei. Ein weiterer offenkundig vorbenutzter fahrbarer Staubsauger sei der \u201eV\u201c, aus dessen Seriennummer 75000xxx zwar hervorgehe, dass dieser erst in der Kalenderwoche 50 des Jahres 1997 hergestellt worden sei, von dem aber ein Staubsauger identischer Ausgestaltung in Deutschland unter der Bezeichnung \u201eP\u201c bereits vor dem 20.12.1996 auf dem Markt gewesen sei, wof\u00fcr das Zeugnis des f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland im ma\u00dfgeblichen Zeitraum verantwortlichen Mitarbeiters von Z angeboten werde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1.) Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen fahrbaren Staubsauger, an dessen Geh\u00e4use zumindest im Heckbereich auf jeder L\u00e4ngsseite ein Laufrad drehbar angeordnet ist. Ein solcher Staubsauger ist, wie in der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utert wird, aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 319 xxx bekannt. Derartige Staubsauger sind nach den weiteren Ausf\u00fchrungen in der Klagegebrauchsmusterschrift in der Regel noch mit einem Bugrad ausger\u00fcstet, das an einem um eine senkrecht am Boden des Geh\u00e4uses angeordnete Achse verschwenkbaren Drehteller drehbar gelagert ist. Wird der Staubsauger durch eine \u00fcber den Saugschlauch ausge\u00fcbte Zugkraft fortbewegt, schwenkt das Bugrad jeweils in Richtung der ausge\u00fcbten Zugkraft, wodurch sich der Staubsauger in diese Richtung leicht bewegen l\u00e4sst. Soll das Geh\u00e4use jedoch seitlich verschoben werden, schwenkt zwar das drehbare Bugrad in die entsprechende Richtung, so dass sich der Staubsauger im Frontbereich ohne gro\u00dfen Kraftaufwand verschieben l\u00e4sst. Hingegen ergibt sich beim seitlichen Verschieben im Heckbereich aufgrund der auf einer starren Achse angeordneten Laufr\u00e4der ein hoher Widerstand, vor allem dann, wenn der Staubsauger auf einem Teppich verschoben werden soll.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher das Problem zugrunde, den genannten Staubsauger derart weiterzubilden, dass sich dieser auch im Heckbereich des Geh\u00e4uses ohne gro\u00dfen Kraftaufwand leicht seitlich verschieben l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Das soll nach Schutzanspruch 1 in der von der Kl\u00e4gerin im hiesigen Klageverfahren geltend gemachten Fassung durch die folgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Fahrbarer Staubsauger, an dessen Geh\u00e4use<br \/>\n1.1 zumindest im Heckbereich auf jeder L\u00e4ngsseite des Geh\u00e4uses ein Laufrad (4) drehbar und<br \/>\n1.2 ein spoilerartiges Ausrichtelement (7) angeordnet sind;<br \/>\n2. angeordnet ist das spoilerartige Ausrichtelement (7)<br \/>\n2.1 im Bereich jedes Laufrades (4)<br \/>\n2.2 unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergeh\u00e4use zugewandten Innenseite (5) und<br \/>\n2.3 parallel verlaufend zu dieser Innenseite (5);<br \/>\n3. das spoilerartige Ausrichtelement (7)<br \/>\n3.1 weist eine von der dem Laufrad benachbarten Seite ausgehende, zur L\u00e4ngsachse des Staubsaugergeh\u00e4uses hin ansteigende als Anlaufschr\u00e4ge wirkende Kontur (9) auf und<br \/>\n3.2 erstreckt sich gegen\u00fcber der Unterseite des Staubsaugerge-h\u00e4uses vorstehend bis m\u00f6glichst nahe dem Umfangsrand (8) des jeweiligen Laufrades.<\/p>\n<p>Der Vorteil einer solchen Ausgestaltung ist nach den Angaben des Klagegebrauchsmusters darin zu sehen, dass der Teppichflor beim seitlichen Verschieben des Staubsaugergeh\u00e4uses durch die Anlaufschr\u00e4ge des spoilerartigen Ausrichtelementes niedergedr\u00fcckt wird, so dass das Laufrad mit wesentlich geringerem Kraftaufwand \u00fcber den niedergedr\u00fcckten Teppichflor geschoben werden kann.<\/p>\n<p>2.) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der von der Kl\u00e4gerin mit der hiesigen Klage geltend gemachten Fassung des Schutzanspruchs 1 keine unzul\u00e4ssige Erweiterung, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. Gegen\u00fcber der eingetragenen Fassung des Schutzanspruchs 1 hinzugetreten sind die Merkmale, dass die zur L\u00e4ngsachse des Staubsaugergeh\u00e4uses hin ansteigende Kontur als Anlaufschr\u00e4ge (vorher war allein eine Anlaufschr\u00e4ge erw\u00e4hnt) wirken und von der dem Laufrad benachbarten Seite ausgehen soll. Diese Merkmale ergeben sich aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmuster (a.a.O., Seite 3, Zeilen 11 f.), wo es hei\u00dft, dass \u201edas Ausrichtelement 7 &#8230; eine von der dem Laufrad 4 benachbarten Seite ausgehende, zur L\u00e4ngsmittenachse des Geh\u00e4useunterteiles 1 hin ansteigende Kontur\u201c aufweist. Die Beklagte meint, dass das Merkmal \u201eL\u00e4ngsachse des Staubsaugergeh\u00e4uses\u201c allgemeiner formuliert sei als das Merkmal \u201eL\u00e4ngsmittenachse des Geh\u00e4useunterteils\u201c, weshalb die Fassung des Klageantrages \u00fcber den Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung hinausgehe. Darin kann ihr jedoch nicht zugestimmt werden. Denn aus Sicht des Fachmanns, der den Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung zur Kenntnis genommen hat, kommt es im Hinblick auf die Lehre des Klagepatents, das sich mit der leichteren seitlichen Verschiebbarkeit eines bewegbaren Staubsaugergeh\u00e4uses auf Teppichb\u00f6den befasst, allein auf den unteren Teil des Staubsaugergeh\u00e4uses an, so dass er zwischen der \u201eL\u00e4ngsachse des Staubsaugergeh\u00e4uses\u201c und der \u201eL\u00e4ngsmittenachse des Geh\u00e4useunterteils\u201c nicht weiter unterscheiden und den erstgenannten Begriff im Sinne des letztgenannten verstehen wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegen\u00fcber dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.) Keine der von der Beklagten vorgebrachten Druckschriften nimmt die Lehre von Schutzanspruch 1 in der von der Kl\u00e4gerin hier geltend gemachten Fassung neuheitssch\u00e4dlich vorweg, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG.<\/p>\n<p>Alle drei von der Beklagten vorgebrachten druckschriftlichen Entgegenhaltungen, die nachfolgend im Einzelnen er\u00f6rtert werden, sind vom Pr\u00fcfer des deutschen Patent- und Markenamtes im Verfahren zur Erteilung des deutschen Patentes 196 53 xxx, aus dem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt worden ist, ber\u00fccksichtigt und nicht als neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik angesehen worden (vgl. Niederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung in Sachen der Patentanmeldung 196 53 xxx.9-15 vom 27.3.2006, Anlage K 9).<\/p>\n<p>Die japanische Offenlegungsschrift 8-24xxx vom 30.1.1996 (Anlage B 3; deutsche \u00dcbersetzung, Anlage B 4) betrifft einen fahrbaren Staubsauger, dessen Geh\u00e4use 1 vorne ein zentrales Buglaufrad 8 und am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende ein Paar von seitlich angesetzten Hecklaufr\u00e4dern 9 aufweist. Die Hecklaufr\u00e4der haben die Form einst\u00fcckiger Schalen und sind mit einem Achszapfen 12, 33 in einer Lagerh\u00fclse 19 des Geh\u00e4uses 1 drehbar und durch Rastnasen 14, 34 axial gesichert gelagert (vgl. a.a.O., Figuren 2 bis 4). Die Druckschrift hat das Ziel, Sch\u00e4den am Rad oder am Radlager durch auf diese bei der Fortbewegung des Staubsaugers einwirkende Sto\u00dfkr\u00e4fte zu verhindern (vgl. a.a.O., Rdn. 2 f.). Derartige Sto\u00dfkr\u00e4fte sind in Figur 3 durch den von unten senkrecht nach oben weisenden Pfeil dargestellt. Um dieses Problem zu l\u00f6sen, ist an der Seitenwand des Geh\u00e4uses 1 des in den Figuren 2 und 3 gezeigten Staubsaugers konzentrisch zur Lagerh\u00fclse 19 eine ringf\u00f6rmige Wand 20 ausgebildet, die von der Seitenwand 18 des Geh\u00e4uses 1 aus vorsteht und mit einer vom Radk\u00f6rper nach innen gerichteten ringf\u00f6rmigen Rippe 13 des Radk\u00f6rpers einen schmalen Spalt 5 bildet. Wirkt nun ein Sto\u00df in der in Figur 3 angedeuteten Richtung auf das Rad 9 ein, schl\u00e4gt die Rippe 13 an die Wand 20 an und nimmt dabei einen gro\u00dfen Teil der Sto\u00dfenergie auf, so dass Besch\u00e4digungen des Rades bzw. des Radlagers vermieden werden. Bei der in Figur 4 gezeigten Ausf\u00fchrungsform ist die ringf\u00f6rmige Wand 20 a nach au\u00dfen verlegt und wirkt mit dem Umfangsrand 32 des Rades in der vorgenannten Weise zusammen, um die sch\u00e4dliche Wirkung von St\u00f6\u00dfen auf das Rad bzw. Radlager bei Fortbewegung des Staubsaugers zu verhindern. Dabei ist die ringf\u00f6rmige horizontale Wand 20 a im \u00dcbergang zu der senkrechten Wand 18 in der Figur 4 nur minimal abgerundet dargestellt. Die Beklagte hat damit nicht aufgezeigt und es ist auch sonst aus der Entgegenhaltung nicht ersichtlich, dass es sich dabei um ein spoilerartiges Ausrichtelement handeln soll, das eine zur L\u00e4ngsachse des Staubsaugergeh\u00e4uses hin (kontinuierlich) ansteigende (und deshalb) als Anlaufschr\u00e4ge wirkende Kontur aufweist.<\/p>\n<p>Die japanische Offenlegungsschrift 5-42xxx vom 23.2.1993 (Anlage B 6, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 7) betrifft einen fahrbaren elektrischen Staubsauger, bei dem der Durchmesser der Heckr\u00e4der 3 gr\u00f6\u00dfer als das Geh\u00e4use ist. Die Entgegenhaltung befasst sich mit dem Problem, dass sich das elektrische Anschlusskabel 10 in dem Spalt zwischen den R\u00e4dern 3 und dem Geh\u00e4use 1 aufwickelt und dadurch das Heckrad blockiert und Besch\u00e4digungen der Oberfl\u00e4che des Fu\u00dfbodens verursacht. Um dies zu verhindern ist zum einen vorgesehen, den Spalt G zwischen dem Heckrad 3 und der diesem zugewandten Stirnseite des Geh\u00e4uses 1 kleiner zu dimensionieren als der Durchmesser des Anschlusskabels 10 gro\u00df ist. Zum anderen ist an der genannten Stirnseite des Geh\u00e4uses eine Schr\u00e4gschulter 11 ausgebildet, um das Anschlusskabel 10 in Richtung des Pfeils 12 in eine Vertiefung 13 des Geh\u00e4uses und damit weg von dem Spalt G zu lenken (vgl. a.a.O., Rdn. 8 und Figur 1). Bei dieser Schr\u00e4gschulter 11 handelt es sich nicht um ein spoilerartiges Ausrichtelement nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 3.1. Zwar weist die Schulter eine zur L\u00e4ngsachse des Staubsaugergeh\u00e4uses hin ansteigende schr\u00e4ge Kontur auf. Diese kann jedoch bei einer seitlichen Verschiebung des Geh\u00e4uses nicht als Ausrichtelement mit Anlaufschr\u00e4ge wirken, weil die Kontur des Geh\u00e4uses zwischen den Laufr\u00e4dern wesentlich tiefer ist als der tiefste Punkt der radnahen Schr\u00e4gschulter 11. Denn dann ruht das Geh\u00e4use 1 mit seinem zwischen den R\u00e4dern befindlichen Bodenbereich auf den Fasern oder sonstigen Teilen auf und erzeugt einen erheblichen Verschiebewiderstand, wobei die Schultern 11 so weit vom Boden abgehoben sind, dass sie keine Ausrichtwirkung mehr auf die Teppichfasern aus\u00fcben k\u00f6nnen. Damit einher geht, dass die Schultern 11 \u2013 entgegen Merkmal 3.2. \u2013 sich nicht gegen\u00fcber der Unterseite des Staubsaugergeh\u00e4uses vorstehend erstrecken und auch keine Erstreckung bis m\u00f6glichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades vorliegt.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 75 22 xxx (Anlage B 9), welches am 6.11.1975 eingetragen wurde, betrifft einen Bodenstaubsauger, der so ausgebildet werden soll, dass er vor allem auf hochflorigen Teppichen gute Gleiteigenschaften aufweist. Daf\u00fcr ist der Bodenstaubsauger, der \u00fcber r\u00fcckw\u00e4rtige Laufrollen verf\u00fcgt, am Geh\u00e4useboden im vorderen Bereich des Ger\u00e4tes anstelle einer vorderen Laufrolle mit einer eine gro\u00dfe Gleitfl\u00e4che 3 bildenden Ausbuchtung 2 versehen (a.a.O., Schutzanspruch 1). Zudem ist offenbart, dass zwischen den Laufrollen 5 und\/oder neben deren Au\u00dfenseiten ebenfalls Gleitfl\u00e4chen 6, 7 am Geh\u00e4useboden vorgesehen sind, \u00fcber die die Laufrollen nur geringf\u00fcgig hervorstehen. Figur 2 der Entgegenhaltung kann zudem entnommen werden, dass die Gleitfl\u00e4chen 7 benachbart der \u00e4u\u00dferen Seiten der Laufrollen 5 angeordnet sind und eine sich von oben nach unten verj\u00fcngende abgeschr\u00e4gte Kontur aufweisen. Die benachbart der inneren Seiten der Laufrollen 5 angeordnete Gleitfl\u00e4che 6 ist hingegen ein plane Fl\u00e4che ohne jede Abschr\u00e4gung. Lediglich in der Mitte dieser Fl\u00e4che (also mit gleichem Abstand zu jeder der Laufrollen 5) ist eine kleine abgerundete Erhebung vorgesehen. Die Entgegenhaltung offenbart damit kein spoilerartiges Ausrichtelement im Bereich jedes Laufrades, das unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergeh\u00e4use zugewandten Innenseite angeordnet ist.<\/p>\n<p>2.) Die Beklagte beruft sich zudem zu Unrecht auf eine offenkundige Vorbenutzung durch den Staubsauger \u201eE\u201c. Selbst wenn zugunsten der Beklagten als tats\u00e4chlich zutreffend unterstellt wird, was die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass dieser Staubsauger bereits im Jahre 1995 auf dem Markt gewesen ist, wird die Neuheit der Lehre aus Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters dadurch doch nicht in Frage gestellt. Wie aus als Anlage B 13 vorgelegten Fotografien des \u201eE\u201c ersichtlich, ist im Bereich jedes Heckrades unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergeh\u00e4use zugewandten Innenseite und parallel verlaufend zu dieser Innenseite ein zum Geh\u00e4use geh\u00f6rendes Element angeordnet. Dieses Element ist kreisbogenf\u00f6rmig um die Achse des Rades ausgebildet und weist einen etwas geringeren Durchmesser als das Rad auf. In Richtung der L\u00e4ngsachse erstreckt sich das Element in einem kurzen ebenen Abschnitt. Auf der dem Rad zugewandten Seite schlie\u00dft sich eine Kante an, deren Durchmesser nur wenig geringer ist als der des Rades. In Richtung der L\u00e4ngsachse ist die Kante wesentlich k\u00fcrzer als der vorgenannte Abschnitt des Elementes. Der \u00dcbergang zwischen dem Abschnitt und der radseitigen Kante des Elementes ist vertikal. Der \u00dcbergang des Abschnittes zu dem sich daran anschlie\u00dfenden Teil des Geh\u00e4uses ist ebenfalls steil ansteigend, nahezu vertikal. Das vorgenannte Element ist damit kein spoilerartiges Ausrichtelement, das eine zur L\u00e4ngsachse des Staubsaugergeh\u00e4uses hin (kontinuierlich) ansteigende (und deshalb) als Anlaufschr\u00e4ge wirkende Kontur aufweist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des fahrbaren Staubsaugers \u201eV\u201c, auf den sich die Beklagte weiterhin beruft, kommt eine offenkundige Vorbenutzung ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll sich aus dem Typenschild des in der Anlage B 17 gezeigten Musters ergeben, dass dieses in der Kalenderwoche 50 des Jahres 1997 hergestellt worden ist. Das Datum liegt nach dem Anmeldetag des Patents aus dem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt ist. Soweit die Beklagte dar\u00fcber hinaus behauptet, dass ein Staubsauger in identischer Ausgestaltung in Deutschland vor dem 20.12.1996 unter der Bezeichnung \u201eP\u201c auf dem Markt gewesen sei, ist das Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend substantiiert, nachdem es die Kl\u00e4gerin bestritten hat. Es h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin oblegen, darzutun, aufgrund welcher Umst\u00e4nde sie zu der Behauptung gelangt ist, dass ein mit dem \u201eV\u201c identischer Staubsauger unter der Bezeichnung \u201eP\u201c bereits vor Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters in Deutschland vertrieben worden ist. Einen Mitarbeiter von Z zu dieser Behauptung zu vernehmen, w\u00fcrde darauf hinaus laufen, diesen nach eben jenen Umst\u00e4nden zu fragen und damit einen Ausforschungsbeweis zu erheben, was prozessrechtlich nicht zul\u00e4ssig ist. Das Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertriebs des \u201eP\u201c erweist sich daher als Behauptung \u201eins Blaue\u201c, der nicht nachzugehen ist. Im \u00dcbrigen ist das Angebot, \u201eeinen f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland im ma\u00dfgebenden Zeitraum verantwortlichen Mitarbeiter von Z\u201c zu vernehmen, erkennbar unzul\u00e4ssig, weil nicht angegeben ist, welche Person konkret als Zeuge vernommen werden soll. Die Partei, die sich darauf beruft, hat den Namen und die ladungsf\u00e4hige Anschrift einer Person zu ermitteln, die nach Antrag der Partei als Zeuge zu vernehmen ist, vgl. \u00a7 373 ZPO.<\/p>\n<p>3.) Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher \u00dcberlegungen die Lehre der kombinierten Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 durch den genannten Stand der Technik f\u00fcr den Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters naheliegend war, so dass auch ein erfinderischer Schritt gegeben ist, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Keine der unter 1.) er\u00f6rterten Entgegenhaltungen befasst sich mit dem Problem, einen fahrbaren Staubsauger mit Laufr\u00e4dern im Heckbereich auf jeder L\u00e4ngsseite des Geh\u00e4uses derart auszugestalten, dass sich dieser auch im Heckbereich seines Geh\u00e4uses ohne gr\u00f6\u00dferen Kraftaufwand leicht seitlich verschieben l\u00e4sst. Das gilt auch, wenn die in der Begr\u00fcndung des L\u00f6schungsantrags der P GmbH zus\u00e4tzlich genannte Englische Patentschrift 1 005 xxx in die \u00dcberlegungen mit einbezogen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Das ist zwischen den Parteien \u2013 mit Ausnahme der Merkmale 2.3 und 3.2 \u2013 zu Recht unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen der Kammer bedarf.<\/p>\n<p>Das Merkmal 2.3 sieht vor, dass das spoilerartige Ausrichtelement, das sich im Bereich jedes Laufrades im Heckbereich befindet und unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergeh\u00e4use zugewandten Innenseite angeordnet ist, parallel zu dieser Innenseite verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, dass die Angabe \u201eparallel zur Innenseite des Rades\u201c nur sinnvoll sei, wenn die Innenseite des Laufrades eine ebene Fl\u00e4che bilde. R\u00e4der k\u00f6nnten aber auf ihrer Innenseite offen sein und zus\u00e4tzlich weitere Elemente wie Stege aufweisen.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten ist bereits deshalb unerheblich, weil sie nicht darlegt, wie die Innenseiten der Laufr\u00e4der im Heckbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgestaltet sind, insbesondere ob sie dort offen ausgestaltet sind oder zus\u00e4tzliche weitere Elemente wie Stege aufweisen. Die von der Beklagten vertretene Auslegung ist dar\u00fcber hinaus aber auch nicht \u00fcberzeugend. Merkmal 2.3 verlangt lediglich, dass das spoilerartige Ausrichtelement parallel verlaufend zu der dem Staubsaugergeh\u00e4use zugewandten Innenseite des Laufrades angeordnet sein soll. Relevant im Hinblick auf die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte erleichterte seitliche Verschiebbarkeit des Staubsaugergeh\u00e4uses auf Teppichboden durch das spoilerartige Ausrichtelement ist allein der untere Bereich der Laufr\u00e4der. Denn nur dieser wirkt aufgrund der unmittelbar benachbarten und parallelen Anordnung der Laufr\u00e4der mit dem spoilerartigen Ausrichtelement im Sinne der Erfindung vorteilhaft zusammen, so dass beim seitlichen Verschieben ein Wiederaufstellen des durch das spoilerartige Ausrichtelement niedergedr\u00fcckten Teppichflors verhindert wird. Wie die Innenseite der Laufr\u00e4der im \u00dcbrigen ausgestaltet ist (ob offen oder mit zus\u00e4tzlichen weiteren Elementen), hat insoweit keine Bedeutung.<\/p>\n<p>Es steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Lehre des Klagegebrauchsmusters zudem nicht entgegen, dass das spoilerartige Aufrichtelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen halbkugelf\u00f6rmig derart ausgestaltet ist, dass der Abstand der radabgewandten Seite des Aufrichtelementes zum Laufrad nach vorne und hinten abnimmt. Wenn die Merkmalsgruppe 2 vorsieht, dass das spoilerartige Ausrichtelement im Bereich jedes Laufrades unmittelbar benachbart zu dessen dem Staubsaugergeh\u00e4use zugewandten Innenseite und parallel zu dieser verlaufend angeordnet ist, so betrifft dies vor allem die dem Laufrad zugewandte Innenseite des Ausrichtelementes. Diese soll unmittelbar benachbart und parallel zu der dem Staubsaugergeh\u00e4use zugewandten Innenseite des Laufrades verlaufen, damit \u2013 wie bereits erl\u00e4utert \u2013 ein Wiederaufstellen des durch die Anlaufschr\u00e4ge des Ausrichtelementes niedergedr\u00fcckten Teppichflors effektiv verhindert wird. Daf\u00fcr ist es zudem erforderlich, dass sich das Ausrichtelement auf seiner der Innenseite des Laufrades zugewandten Seite in L\u00e4ngsrichtung zumindest \u00fcben den gleichen Bereich erstreckt, in dem das Laufrad auf dem Teppichboden aufliegt (vgl. Klagegebrauchsmuster, S. 3, Z. 16 ff.). Hingegen ist es auf der dem Laufrad abgewandten Seite des Ausrichtelementes nicht zwingend erforderlich, dass auch diese auf ihrer gesamten Erstreckung parallel zur Innenseite des Laufrades verl\u00e4uft. Die Ausgestaltung der dem Laufrad abgewandten Seite ist vielmehr in Merkmal 3.1 n\u00e4her geregelt. Danach soll das spoilerartige Ausrichtelement eine zur L\u00e4ngsseite des Staubsaugergeh\u00e4uses hin ansteigende als Anlaufschr\u00e4ge wirkende Kontur aufweisen. Durch eine solche Ausgestaltung der dem Laufrad abgewandten Seite wird bei seitlichem Verschieben des Staubsaugers der Teppichflor niedergedr\u00fcckt, so dass das Laufrad mit geringerem Kraftaufwand \u00fcber den niedergedr\u00fcckten Teppichflor geschoben werden kann (vgl. Klagegebrauchsmuster, S. 2, Z. 7 ff.). Entsprechend ist das spoilerartige Ausrichtelement des in der Klagegebrauchsmusterschrift in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels ausgestaltet. Das Ausrichtelement erstreckt sich \u00fcber den gleichen Bereich, in dem das Laufrad auf dem Teppichboden aufliegt. Die dem Laufrad zugewandte Seite verl\u00e4uft streng parallel zu dessen Innenseite. Die dem Laufrad abgewandte Seite ist hingegen an den Enden abgerundet (vgl. Figur 2) und weist eine kontinuierlich ansteigende (kreisbogenf\u00f6rmigen) Anlaufschr\u00e4ge auf (vgl. Figur 1).<\/p>\n<p>Demnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 2.3. Die Innenseite des den Laufr\u00e4dern benachbarten Elementes verl\u00e4uft parallel zur Innenseite des jeweiligen Laufrades. Zudem erstreckt es sich zumindest \u00fcber den gleichen Bereich, in dem das Laufrad auf dem Boden aufliegt. Schlie\u00dflich weist es auf seiner dem jeweiligen Laufrad abgewandten Seite eine als Anlaufschr\u00e4ge wirkende Kontur auf. Dass die Kontur des Elementes auf dieser Seite halbkugelf\u00f6rmig ausgestaltet ist, steht einer Verwirklichung des Merkmals 2.3 nicht entgegen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies erstreckt sich das spoilerartige Ausrichtelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber der Unterseite des Staubsaugergeh\u00e4uses vorstehend bis m\u00f6glichst nahe zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades, so wie dies in Merkmal 3.2 vorgesehen ist. Das Merkmal schreibt nicht vor, dass sich das spoilerartige Ausrichtelement gegen\u00fcber der Unterseite des Staubsaugegeh\u00e4uses vorstehend bis zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades erstreckt. Vielmehr soll dies nur bis m\u00f6glichst nahe zum Umfangsrand realisiert werden. F\u00fcr den Fachmann liegt der Grund f\u00fcr diese Anordnung in dem Dilemma, dass es f\u00fcr ein seitliches Verschieben des fahrbaren Staubsaugers auf einem hochflorigen Teppichboden zwar optimal ist, wenn das spoilerartige Ausrichtelement bis zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades reicht. Denn dann dr\u00fcckt die als Anlaufschr\u00e4ge wirkende Kontur des spoilerartigen Elementes den Teppichflor vollst\u00e4ndig nieder, so dass das Laufrad ohne Kraftaufwand \u00fcber den Teppichflor seitlich verschoben werden kann. Eine solche Ausgestaltung hat jedoch den Nachteil, dass der Boden des spoilerartigen Elementes beim Verschieben des fahrbaren Staubsaugers in L\u00e4ngsrichtung auf glatten Fu\u00dfb\u00f6den mit diesen in Ber\u00fchrung kommen kann, was die Bewegung beeintr\u00e4chtigt und zu Besch\u00e4digungen des Fu\u00dfbodens f\u00fchren kann. Bei einem nur minimalem Versatz des spoilerartigen Elementes gegen\u00fcber dem Umfangsrand des Laufrades werden zwar Beeintr\u00e4chtigungen einer Bewegung in L\u00e4ngsrichtung weitgehend vermieden, es kann aber auf niederflorigen Teppichen zu Reibungswiderst\u00e4nden kommen. Vor diesem Hintergrund versteht der Fachmann das Merkmal 3.2 dahingehend, dass die Unterseite sich so nahe bis zum Umfangsrand des jeweiligen Laufrades erstreckt, dass ein seitliches Verschieben des Staubsaugers auf hochflorigen Teppichen m\u00f6glichst weitgehend erleichtert wird, ohne dass aber zugleich ein Verschieben in L\u00e4ngsrichtung auf glatten oder niederflorigen Teppichen signifikant erschwert wird.<\/p>\n<p>Diese Anforderungen werden durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils seitlich der Laufr\u00e4der angeordneten spoilerartigen Elemente erf\u00fcllt. Ausweislich der als Anlagen K 4 und K 5 vorgelegten Fotografien sowie des in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigten Musters erstrecken sich die Anlaufschr\u00e4gen der Elemente in dem dem Laufrad benachbarten Bereich so nahe bis zum Umfangsrand des Laufrades, dass ein seitliches Verschieben des Staubsaugers auf hochflorigen Teppichen signifikant erleichtert wird, ohne dass es zu Beeintr\u00e4chtigungen beim Verschieben des Staubsaugers in L\u00e4ngsrichtung auf glatten B\u00f6den kommt. Dem ist die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht weiter entgegen getreten. Merkmal 3.2 ist damit gleichfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.) Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Schutzanspruchs 1 in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung verwirklicht, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.) Da die Beklagte \u00fcberdies schuldhaft gehandelt hat, ist sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.) Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber im zuerkannten Umfang zu Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren betreffend das Klagegebrauchsmuster ist nicht veranlasst, \u00a7 19 GebrMG, \u00a7 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit verwiesen werden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit geht auf \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0494 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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