{"id":2822,"date":"2006-01-12T17:00:52","date_gmt":"2006-01-12T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2822"},"modified":"2016-04-26T12:36:49","modified_gmt":"2016-04-26T12:36:49","slug":"4a-o-17504-dekorative-platte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2822","title":{"rendered":"4a O 175\/04 &#8211; Dekorative Platte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0493<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Januar 2006, Az. 4a O 175\/04<\/p>\n<p><!--more-->A. Die Beklagten zu 1. und 3. werden \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Folien mit einer matten Oberfl\u00e4che und einer dekorativen Schicht zur Verbindung mit einer Kernschicht zu einer dekorativen Platte<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei mindestens die \u00e4u\u00dferste Schicht der mit Folie bezogenen Platte \u00fcberwiegend aus einem Kunstharz aus einer oder mehreren durch Strahlung polymerisierten Komponenten aufgebaut ist, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe der unges\u00e4ttigten Acrylate und Methacrylate, wobei diese Schicht bei einer Kratzbeanspruchung von mindestens 1,5 Newton vorzugsweise 2 \u2013 7 Newton (DIN 53 799, Teil 10) kratzfest ist und ein Reflektometerwert im Bereich von maximal 50, Einstrahlungswinkel 85\u00b0 (DIN 67 530) aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in A.I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -mengenzeiten und \u2013mengenpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten zur Vorlage von Auftrags- und Auftragsbest\u00e4tigungsschreiben, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere verpflichtet sind,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den in Ziffer A.I.1. bezeichneten Folien unmittelbar zugerechnet werden;<\/p>\n<p>3. die im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 1. und 3. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer A.I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I.1. bezeichneten und seit dem 5. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>B. Die Beklagte zu 2. wird \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) dekorative Platten mit mindestens einer matten Oberfl\u00e4che, umfassend eine Kernschicht und ein- oder beidseitig dekorative Schicht, wobei mindestens die \u00e4u\u00dferste Schicht der mit Folie bezogenen Platte \u00fcberwiegend aus einem Kunstharz aus einer oder mehreren durch Strahlung polymerisierten Komponenten aufgebaut ist, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe der unges\u00e4ttigten Acrylate und Methacrylate, wobei diese Schicht bei einer Kratzbeanspruchung von mindestens 1,5 Newton vorzugsweise 2 \u2013 7 Newton (DIN 53 799, Teil 10) kratzfest ist und ein Reflektometerwert im Bereich von maximal 50, Einstrahlungswinkel 85\u00b0 (DIN 67 530) aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen, herzustellen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Folien mit einer matten Oberfl\u00e4che und einer dekorativen Schicht zur Verbindung mit einer Kernschicht zu einer dekorativen Platte<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei mindestens die \u00e4u\u00dferste Schicht der mit Folie bezogenen Platte \u00fcberwiegend aus einem Kunstharz aus einer oder mehreren durch Strahlung polymerisierten Komponenten aufgebaut ist, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe der unges\u00e4ttigten Acrylate und Methacrylate, wobei diese Schicht bei einer Kratzbeanspruchung von mindestens 1,5 Newton vorzugsweise 2 \u2013 7 Newton (DIN 53 799, Teil 10) kratzfest ist und ein Reflektometerwert im Bereich von maximal 50, Einstrahlungswinkel 85\u00b0 (DIN 67 530) aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in B.I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten (nur die Herstellung von A-Platten, nicht Handlungen, die unter B.I.1.b) fallen)<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -mengenzeiten und \u2013mengenpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten zur Vorlage von Auftrags- und Auftragsbest\u00e4tigungsschreiben, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere verpflichtet sind,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den in Ziffer B.I.1. bezeichneten Folien unmittelbar zugerechnet werden;<\/p>\n<p>3. die im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 2. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer B.I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu B.I.1. bezeichneten und seit dem 5. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nC.<br \/>\nHinsichtlich der Gerichtskosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 10 %, die Beklagten zu 1. und 3. 33 % und die Beklagte zu 2. 57 %. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen zu 33 % als Gesamtschuldner die Beklagten zu 1. und 3., zu 57 % die Beklagte zu 2., im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin selbst. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 1 %, im \u00dcbrigen die Beklagten zu 1. und 3.. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 15 %, im \u00dcbrigen die Beklagte zu 2.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.000.000,- Eur (Antr\u00e4ge zu A. 1.000.000,- Eur, Antr\u00e4ge zu B. 2.000.000,- Eur), f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 216 xxx unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 21. September 1985 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 29. April 1992. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, ist auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden. Das Klagepatent betrifft eine dekorative Platte mit verbesserten Oberfl\u00e4cheneigenschaften.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Dekorative Platte mit mindestens einer matten Oberfl\u00e4che, umfassend eine Kernschicht (13) und ein- oder beidseitige dekorative Schicht, wobei mindestens die \u00e4u\u00dferste Schicht (2, 6) der Platte (14) auf wenigstens einer der beiden Plattenoberfl\u00e4chen \u00fcberwiegend aus einem Kunstharz aus einer oder mehreren durch Strahlung polymerisierten Komponenten aufgebaut ist, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe der unges\u00e4ttigten Acrylate und Methacrylate, und wobei diese Schicht (2, 6) bei einer Kratzbeanspruchung von mindestens 1,5 Newton, vorzugsweise 2 bis 7 Newton (DIN 53 799, teil 10) kratzfest ist und einen Reflektometerwert im Bereich von maximal 50, Einstrahlungswinkel 85\u00b0 (DIN 67 530) aufweist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. stellt her und vertreibt dekorative Platten unter der gesch\u00fctzten Bezeichnung A und vertreibt Folien unter der Marke Axx. Die Beklagte zu 1., deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 3. ist, stellt entsprechende Folien her und liefert diese an die Beklagte zu 2., wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte zu 2. noch von weiteren Folienherstellern beliefert wird.<br \/>\nAm 11. Dezember 2003 erwarb ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Testkaufes in einem B-Baumarkt in Aachen folgende Produkte der Beklagten zu 2.: Cxx(G1, Anlage 9a), AT.O.P.S. (G2, Anlage 9b), Dxx(G4; Anlage 9c) und Axx (G5, Anlage 9d). Die entsprechenden Produkte wurden von der Kl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereicht, worauf Bezug genommen wird. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden im Auftrag der Kl\u00e4gerin von dem X-Institut in Braunschweig im Hinblick auf ihr Verhalten bei Kratzbeanspruchung, den Glanzgrad und die Anwesenheit von reaktiven Monomeren sowie ihres Aufbaus untersucht. Auf die Untersuchungsberichte vom 11. M\u00e4rz 2004 (Anlage K 15) und 18. Mai 2005 (Anlage K 22) wird Bezug genommen. Die Beklagten legten demgegen\u00fcber eine gutachterliche Stellungnahme des Instituts f\u00fcr Holztechnologie X gGmbH vom 24. November 2005 (Anlage B 20) sowie einen Pr\u00fcfbericht vom 5. Dezember 2005 (Anlage B 21) vor, worauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagten insgesamt wegen mittelbarer Patentverletzung und die Beklagte zu 2. zus\u00e4tzlich wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Platten und die Folie von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Anspruch auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht mehr seit dem 29. Mai 1992 geltend macht sowie keine Verurteilung der Beklagten zu 1. und 3. zur Rechnungslegung \u00fcber Herstellungsmengen und Herstellungszeiten begehrt und die Klage unter Zustimmung der Beklagten insoweit zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie im Wesentlichen geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>sowie den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des Klagepatentes EP 0 216 xxx, DE 36 85 0xx.x, erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatentes verwirklichen w\u00fcrden. Denn die Kl\u00e4gerin habe nicht schl\u00fcssig dargetan, dass die Platten bzw. Folien \u00fcberwiegend aus Kunstharz bestehen w\u00fcrden, wie sich anhand der gutachterlichen Stellungnahmen des Instituts f\u00fcr Holztechnologie X gGmbH ergebe. Auch w\u00fcrden die von dem X-Institut gemessenen Werte f\u00fcr das Verhalten bei Kratzbeanspruchung und die Reflektometerwerte nicht zutreffen.<br \/>\nIm Hinblick auf den Rechtsbestand des Klagepatentes machen die Beklagten nunmehr geltend, dass es dem Klagepatent an Neuheit im Hinblick auf die DE-OS 30 24 xxx fehle. Auf das entsprechende Vorbringen wird Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen und keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1. und 3. erhobene Nichtigkeitsklage besteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine dekorative Platte, aufgebaut aus einer Kernschicht und einer ein- oder beidseitig dekorativen Schicht. Platten dieser Art werden f\u00fcr Innen- oder Au\u00dfenanwendungen im Bausektor eingesetzt, wobei sie je nach ihrer Dicke als Verkleidungsplatten oder als selbsttragende Elemente verwendet werden.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass die bekannten Platten, beispielsweise dekorative Schichtstoffpressstoffplatten nach der DIN 16 926, sog. \u201ehigh pressure laminates\u201c, aus einem in der Hitze verpressten Stapel von harzgetr\u00e4nkten Papierbahnen als Kernschicht und einer Deckschicht aus harzgetr\u00e4nktem Dekorpapier bestehen. Diese Platten weisen nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift den Nachteil auf, dass sie von Minerals\u00e4uren, insbesondere bei Konzentrationen \u00fcber 10 % und einer Einwirkungszeit von mehr als 10 min, angegriffen werden. Au\u00dferdem sind diese Platten in Standardausf\u00fchrung nicht ausreichend witterungsbest\u00e4ndig, da der in der Deckschicht verwendete Harztyp hydrolyseempfindlich ist, so dass sie als Arbeitsplatten in chemischen Labors oder zur Herstellung von Nasszellen, nur eingeschr\u00e4nkt verwendet werden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen sind bei der Anwendung im Au\u00dfenbereich zus\u00e4tzlich aufwendige Ma\u00dfnahmen erforderlich, um die Best\u00e4ndigkeit gegen Witterungseinfl\u00fcsse zu verbessern. Im Vergleich hierzu sind Laminate und Platten auf Kunststoffbasis wie Polyester- oder Acrylatplatten besonders kratzempfindlich und gegen\u00fcber organischen L\u00f6sungsmitteln nicht ausreichend widerstandsf\u00e4hig (vgl. Klagepatent Spalte 1 Zeile 32 bis 36).<\/p>\n<p>Aus der DE-A 30 10 060 ist \u2013 so das Klagepatent \u2013 eine mehrschichtige, eine Lackoberfl\u00e4che aufweisende Platte bekannt, wobei die Lackoberfl\u00e4che aus einem durch Elektronenstrahlen h\u00e4rtbaren Lack besteht. Platten mit matter Oberfl\u00e4che werden jedoch nicht offenbart.<\/p>\n<p>Aus der EP-A 0 166 153 ist eine dekorative Platte insbesondere f\u00fcr Au\u00dfenanwendungen, f\u00fcr den Innenausbau und zur Herstellung von Spezialm\u00f6beln bekannt, deren Oberfl\u00e4che nicht hydrolyseempfindlich und ausreichend best\u00e4ndig gegen Witterungseinfl\u00fcsse, Minerals\u00e4uren und organische L\u00f6sungsmittel ist sowie eine hohe Oberfl\u00e4chenh\u00e4rte aufweist. Die vorbekannte Platte besteht aus einer Kernschicht und einer ein- oder beidseitigen dekorativen Schicht. Zumindest die \u00e4u\u00dfere Schicht der Platte auf einer der beiden Plattenoberfl\u00e4chen besteht \u00fcberwiegend aus einem Kunstharz aus einer oder mehreren durch Strahlung polymerisierten Komponenten, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe der unges\u00e4ttigten Acrylate und Methacrylate. Diese Schicht zeigt eine besonderes hohe Oberfl\u00e4chenh\u00e4rte. Sie ist bei einer Kratzbeanspruchung von mindestens 1,5 H, vorzugsweise 2 bis 7 H (DIN 53 799, Teil 10) noch kratzfest. Bei dem Verfahren der Herstellung dieser Platte wird eine fl\u00fcssige Oberfl\u00e4chenschicht, welche die durch Strahlung polymerisierbaren Komponenten umfasst, auf eine Unterlage aufgetragen und anschlie\u00dfend durch Strahlung polymerisiert. Erst nach einem weiteren Schritt, bei dem die durch Strahlung polymerisierte Oberfl\u00e4chenschicht zusammen mit der Unterlage bei erh\u00f6hter Temperatur verpresst wird, zeigt die Plattenoberfl\u00e4che die geforderten Eigenschaften. Nachteilig an dieser Platte ist, dass sie h\u00e4ufig die unerw\u00fcnschte Eigenschaft zeigt, mehr oder weniger stark zu gl\u00e4nzen. Bei Verwendung von strukturierten Trennmedien bei der abschlie\u00dfenden Hitzeverpressung kann die Plattenoberfl\u00e4che des Trennmediums eine strukturierte, beispielsweise eine orangenschalenartige Oberfl\u00e4chenstruktur erhalten, doch ihr Oberfl\u00e4chenglanz ist sehr hoch. Auch das Hinzuf\u00fcgen von bekannten Mattierungsmitteln wie Siliciumdioxid-Pigmente in die \u00e4u\u00dferste Oberfl\u00e4chenschicht der Platte erniedrigt den Glanz praktisch nicht, denn die zun\u00e4chst nach der Strahlungspolymerisation noch seidenmatte pigmenthaltige Oberfl\u00e4che wird wieder gl\u00e4nzend, sobald die Platte anschlie\u00dfend der Hitzeverpressung unterworfen wird.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine witterungsbest\u00e4ndige, s\u00e4ure- und l\u00f6sungsmittelfeste dekorative Platte anzugeben, die eine hohe Oberfl\u00e4chenh\u00e4rte und nur geringen Oberfl\u00e4chenglanz aufweist. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine dekorative Platte mit mindestens einer matten Oberfl\u00e4che mit folgenden Merkmalen vor (Anlage K 5).<\/p>\n<p>1. Eine Kernschicht und<\/p>\n<p>2. eine ein- oder beidseitige dekorative Schicht, wobei<\/p>\n<p>3. mindestens die \u00e4u\u00dferste Schicht der Platte auf wenigstens einer der beiden Plattenoberfl\u00e4chen \u00fcberwiegend aus einem Kunstharz aufgebaut ist,<\/p>\n<p>a) das aus einer oder mehreren durch Strahlung polymerisierten Komponenten besteht,<\/p>\n<p>b) die aus der Gruppe der unges\u00e4ttigten Acrylate und Methacrylate ausgew\u00e4hlt sind, und wobei<\/p>\n<p>4. diese Schicht bei einer Kratzbeanspruchung von mindestens 1,5 Newton, vorzugsweise 2 \u2013 7 Newton (DIN 53 799, Teil 10) kratzfest ist und<\/p>\n<p>5. einen Reflektometerwert im Bereich von maximal 50, Einstrahlungswinkel 85\u00b0 (DIN 67 530) aufweist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1. Unmittelbare Patentverletzung<br \/>\nDie Beklagte zu 2. macht durch den Vertrieb der angegriffenen beschichteten Platten A-1(G1, Anlage K 9a), A-T.O.P.S. (G2, Anlage 9b) sowie Dxx(G4, Anlage 9c) von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren Gebrauch. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 2. die genannten Produkte vertreibt, was sich im \u00dcbrigen auch anhand dreier, von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 13a \u2013 c vorgelegter Prospekte der Beklagten zu 2. ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 eine Verwirklichung der Merkmale der Bgen Merkmalsgliederung durch die angegriffenen Dekorplatten auch schl\u00fcssig dargetan; erhebliche Einwendungen hiergegen haben die Beklagten nicht erhoben, so dass es der Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme vorliegend nicht bedurfte. Zur Vereinfachung der Darstellung erfolgt die Er\u00f6rterung der Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent durch die angegriffene Folie Axx = G5 (Anlage 9d) bereits an dieser Stelle, obwohl diesbez\u00fcglich von der Kl\u00e4gerin lediglich eine mittelbare Patentverletzung beansprucht wird.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 3 und 3.a).<\/p>\n<p>Merkmal 3 besagt, dass mindestens die \u00e4u\u00dferste Schicht der Platte auf wenigstens einer der beiden Plattenoberfl\u00e4chen \u00fcberwiegend aus einem Kunstharz aufgebaut ist. Zur Begr\u00fcndung des Vorbringens, dass eine Verwirklichung des Merkmals durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolge, hat die Kl\u00e4gerin die entsprechenden Platten bzw. die Folie durch das X-Institut in Braunschweig untersuchen lassen.<\/p>\n<p>Entsprechend des als Anlage K 15 vorgelegten Untersuchungsberichtes vom 11. M\u00e4rz 2004 (Seite 4 \u201eZusammenfassung\u201c) kann aus den mechanischen und optischen Eigenschaften der Oberfl\u00e4che und den Ergebnissen der chemischen Analyse gefolgert werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Beschichtung ein synthetisches Kunstharz aufweisen. Die chemische Analyse ergab, dass als reaktive Monomere Tripropylen-glycol-diacrylat (TPGDA, Proben G1, G2 und G4) und Ethylhexylacrylat (EHA, Probe G 5) verwendet wurden, mithin Acrylate, was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde. Polymere unges\u00e4ttigter Acrylate oder Methacrylate stellen ein Kunstharz dar.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ergibt sich auch aus dem werblichen Auftritt der Beklagten, dass die \u00e4u\u00dferste Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einem Kunstharz besteht. So wird in dem als Anlage K 17 vorgelegten Prospekt der Beklagten zu 2. \u2013 \u201eRaumdesign mit System\u201c \u2013 ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDie verwendeten l\u00f6sungsmittelfreien Acrylatharze schlie\u00dfen eine Emission gesundheitssch\u00e4dlicher Bestandteile aus.\u201c<\/p>\n<p>Ein Acrylatharz stellt ein Kunstharz dar, was dem Fachmann ohne weiteres bekannt ist. Danach steht fest, dass die Plattenoberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einem Kunstharz besteht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin auch schl\u00fcssig dargetan, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberwiegend aus Kunstharz in der Plattenoberfl\u00e4che bestehen, wie dies das Merkmal 3 vorsieht.<\/p>\n<p>Zur Darlegung der Verwirklichung dieses Merkmalsbestandteils lie\u00df die Kl\u00e4gerin die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein weiteres Mal von dem X-Institut in Braunschweig untersuchen. Entsprechend des als Anlage K 22 vorgelegten Untersuchungsberichtes vom 18. Mai 2005 wurden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, d.h. die Platten G1, G2 und G4 als auch die Folie G5, einer ATR-infrarotspektroskopischen Untersuchung unterzogen. Hierf\u00fcr wurden von den Platten kleine Mengen der dekorativen Oberfl\u00e4chenbeschichtung entfernt und infrarotspektroskopisch untersucht. Die entsprechenden Spektren sind nachfolgend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Das untersuchende Institut f\u00fchrte zum Ergebnis der Untersuchungen aus:<\/p>\n<p>\u201eDie IR-Spektren (Anlage 1 bis 4) best\u00e4tigen die weitgehende stoffliche Identit\u00e4t der 4 dekorativen Oberfl\u00e4chen. Die eindeutige Identifizierung des in der Oberfl\u00e4che befindlichen Polymers ist aber aus den IR-Spektren nur begrenzt m\u00f6glich. Der Spektrenvergleich best\u00e4tigte zwar mit einer Wahrscheinlichkeit von gr\u00f6\u00dfer 70 %, dass es sich um ein Polymer auf Basis vernetzter unges\u00e4ttigter Carbons\u00e4uren, wozu auch die Acrylate geh\u00f6ren, handelt, doch waren auch einige Banden vertreten, die auf andere Bestandteile hinwiesen. Da das ATR-Spektrum auch tiefer in der Oberfl\u00e4che gelegene Polymere, wenn auch abgeschw\u00e4cht, und anorganische Bestandteile in der Oberfl\u00e4che wiederspiegelt, ist f\u00fcr eine eindeutige Identifizierung die Heranziehung zus\u00e4tzlicher Informationen erforderlich.\u201c<\/p>\n<p>Das X-Institut untersuchte im Hinblick auf die wesentliche \u00dcbereinstimmung der IR-Spektren der Proben in der Folge weiter die Folie G 5. Hinsichtlich dieser weiteren Untersuchung stellte das X-Institut fest, dass das (aus der G5) extrahierte Polymer IR-spektroskopisch mit einer Wahrscheinlichkeit von &gt; 95 % als polymerisiertes Acrylat identifiziert werden konnte, woraus sich ergebe, dass die \u00e4u\u00dfersten Schichten der dekorativen Beschichtung \u00fcberwiegend oder vollst\u00e4ndig aus einem Kunstharz bestehen w\u00fcrden, das aus Acrylaten oder Methacrylaten aufgebaut sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben sich erstmalig mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2005 gegen die von der Kl\u00e4gerin zur Darlegung einer Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegten Untersuchungen gewandt. Die Beklagten wenden sich zum einen gegen die Vorgehensweise des X-Instituts, dass die Untersuchungen zur Frage der Zusammensetzung der \u00e4u\u00dfersten Schicht lediglich anhand der Ausf\u00fchrungsform G5 vorgenommen worden seien. Die Annahme, dass die IR-Spektren der Ausf\u00fchrungsformen G1, G2, G4 und G5 im Wesentlichen \u00fcbereinstimmen w\u00fcrden, treffe nicht zu. Die Spektren G1\/G2 w\u00fcrden sich von den Spektren G4\/G5 an den in der Anlage BK19 gezeigten Stellen unterscheiden. Die Unterschiede an den genannten Stellen seien wesentlich, da an dieser Stelle Harzbestandteile ihren Niederschlag finden w\u00fcrden. Zum anderen wenden die Beklagten ein, dass die Aussage, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 70 % ein Polymer auf Basis vernetzter unges\u00e4ttigter Carbons\u00e4uren, wozu auch die Acrylate geh\u00f6ren w\u00fcrden, nicht den Schluss zulasse, dass dann ein Polymer auf der Basis unges\u00e4ttigter Acrylate \u00fcberwiegend vorhanden ist. Denn zu den unges\u00e4ttigten Carbons\u00e4uren w\u00fcrden auch die Polyester geh\u00f6ren. Diese k\u00f6nnten auch f\u00fcr die gemessenen Signale verantwortlich sein. Dies ergebe sich auch anhand zweier Berichte des Instituts f\u00fcr Holztechnologie vom 24. November 2005 und 5. Dezember 2005 (Anlagen BK20 und BK21).<\/p>\n<p>Diese Einwendungen der Beklagten k\u00f6nnen die Schl\u00fcssigkeit der Verwirklichung des Merkmals 3 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in Zweifel ziehen. Unbehelflich ist zun\u00e4chst der Einwand, dass die weiteren Untersuchungen nicht lediglich an der Ausf\u00fchrungsform G5 h\u00e4tten durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen, da sich die IR-Spektren nicht entsprechen w\u00fcrden. Denn die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung farbige Ablichtungen vorgelegt, bei welchen die IR-Spektren der Ausf\u00fchrungen G1 und G5, G2 und G5 sowie G4 und G5 \u00fcbereinandergelegt wurden. Die \u00fcbereinandergelegten Spektren zeigen eine nahezu vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung der Signale bei den ma\u00dfgeblichen Wellenzahlen, was den Schluss auf eine wesentliche \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne Weiteres zul\u00e4sst. Soweit die Beklagten gegen diese Vorgehensweise der Kl\u00e4gerin \u2013 \u00dcberlagern der IR-Spektren \u2013 eingewandt haben, dass es auf Grund der Vertikalverschiebungen der Spektren zu einer Verf\u00e4lschung der Ergebnisse gekommen sei, greift dieses Vorbringen nicht durch. Denn bereits ein Vergleich der Spektren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche dem Untersuchungsbericht der Anlage K 22 beigef\u00fcgt waren und vorstehend abgebildet sind, zeigt eine wesentliche \u00dcbereinstimmung der Signale.<br \/>\nDer weitere Einwand der Beklagten, dass die Spektren sich an den in der Anlage BK 19 gezeigten markierten Stellen unterscheiden w\u00fcrden, vermag den vom X-Institut getroffenen Schluss, dass sich die Spektren im Wesentlichen entsprechen w\u00fcrden, nicht in Frage zu stellen. Denn bei dem von den Beklagten markierten Bereich handelt es sich, wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat und wie auch der Kammer bekannt ist, um jenen Bereich niedriger Wellenzahlen, der einer IR-spektroskopischen Untersuchung nur schwer zug\u00e4nglich ist, da es bei Wellenzahlen &lt; als 1000 zu einer gr\u00f6\u00dferen Eindringtiefe der Strahlung kommt, so dass auch Verbindungen der tieferen Schichten detektiert werden, welche die Identifizierung von Verbindungen der oberen Schichten erschweren. Vor diesem Hintergrund verhilft auch der pauschale Einwand der Beklagten, dass gerade die genannten Stellen wesentlich seien, da an dieser Stelle Harzbestandteile ihren Niederschlag finden w\u00fcrden, zu keiner anderen Sichtweise, da die Beklagten ihre entsprechende pauschale Behauptung auch nach Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2005 nicht durch Tatsachen gest\u00fctzt haben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund begegnet die Vorgehensweise des X-Instituts, auf Grund der \u00fcberwiegenden \u00dcbereinstimmung der Proben G1, G2, G4 und G 5 lediglich die Folienprobe G5 weiteren Untersuchungen zu unterziehen, keinen Bedenken.<\/p>\n<p>Bei der Probe G5 wurde der anorganische Anteil der dekorativen Oberfl\u00e4che als Gl\u00fchr\u00fcckstand bestimmt. Hierf\u00fcr wurden etwa 1 g der Probe im Platintiegel genau eingewogen, dann verascht und anschlie\u00dfend \u00fcber vier Stunden bei 550\u00b0C nachverascht. Der Gl\u00fchr\u00fcckstand betrug ca. 14,2 %. Es handelt sich hierbei \u2013 nach den Ausf\u00fchrungen des X-Instituts (Anlage K 22 Seite 3), welche von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurden \u2013 um mineralische Bestandteile (anorganische Pigmente, anorganische F\u00fcllstoffe und Korund). Weiter wurde ein Teil der Probe G5 zu 1 cm breiten und 5 cm langen Streifen zerschnitten und r\u00fcckseitig mit einem Aminoplastharz gegeneinander verklebt. Damit waren nur die \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4chen der Extraktion zug\u00e4nglich. Drei Streifenverb\u00fcnde wurden genau eingewogen und im Soxhlett mit einem L\u00f6semittelgemisch aus Ethanol und Cyclohexan sechs Stunden extrahiert. Der Extraktstoffgehalt wurde nach Entfernung des L\u00f6sungsmittels im Vakuum gravimetrisch bestimmt und auf organische Masse in der Beschichtung bezogen. Der Anteil an mit dem L\u00f6semittelgemisch extrahierbaren Bestandteilen lag bei 12,2 %, bezogen auf den organischen Anteil bei 14,2 %. Dieses Extrakt entspricht \u2013 nach den unbestrittenen Feststellungen des X-Instituts &#8211; im Wesentlichen den l\u00f6slichen Kunstharzbestandteilen der \u00e4u\u00dfersten Schicht. Dieses Extrakt wurde weiter IR-spektroskopisch untersucht. Nachfolgend abgebildet ist das entsprechende IR-Spektrum der extrahierten Probe G5.<\/p>\n<p>Hinsichtlich dieses extrahierten Bestandteils f\u00fchrte das untersuchende Institut aus:<\/p>\n<p>\u201eDas extrahierte Polymer konnte IR-spektroskopisch mit einer Wahrscheinlichkeit von &gt; 95 % als polymerisiertes Acrylat identifiziert werden. Damit ist nachgewiesen, dass die \u00e4u\u00dfersten Schichten der dekorativen Beschichtung \u00fcberwiegend oder vollst\u00e4ndig aus einem Kunstharz bestehen, das aus Acrylaten oder Metacrylaten aufgebaut ist.\u201c<\/p>\n<p>Gegen diese Feststellungen wandten die Beklagten ein, dass mit Hilfe von IR-spektroskopischen Untersuchungen eine quantitative Bestimmung der Zusammensetzung nicht erfolgen k\u00f6nne, da die Signale der IR-Spektren, welche grunds\u00e4tzlich den Acrylaten zugeordnet werden k\u00f6nnten, denjenigen von Polyester oder Polyesterharzen, welche Maleins\u00e4ure und\/oder Fumars\u00e4ure enthielten, entsprechen w\u00fcrden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Pr\u00fcfbericht des Instituts f\u00fcr Holztechnologie vom 5. Dezember 2005 (Anlage B 21), wo in der Tabelle 1 auf Seite 3 bei Peak Nr. 2 bei einer Wellenzahl von 1719 bzw. 1723 angegeben sei, dass es sich hierbei zum einen um die C=O Valenzschwingungen von Acrylat und zum anderen von Polyester handeln w\u00fcrde. Das gleiche gelte f\u00fcr den Peak Nr. 3 bei einer Wellenzahl von 1637. Hierbei handele es sich um die Valenzschwingung der C=C-Bindung, welche sowohl in Polyester als auch Acrylat vorhanden sei, wenn der Polyester Maleins\u00e4ure oder Fumars\u00e4ure enthalte.<\/p>\n<p>Es kann offen bleiben, ob \u2013 wie von den Beklagten in Abrede gestellt &#8211; grunds\u00e4tzlich eine eindeutige Bestimmung des \u201e\u00dcberwiegens\u201c einer Verbindung mit Hilfe der IR-Spektroskopie erfolgen kann, wenn die entsprechenden Verbindungen nicht konkret bekannt sind. Denn vorliegend ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Kunstharz auf Basis von Acrylaten bzw. Methacrylaten enthalten, wie auch anhand der Signale bei den ma\u00dfgeblichen Wellenzahlen in den IR-Spektren zu erkennen ist. Dass diese Signale in den Spektren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen grunds\u00e4tzlich auch anderen Verbindungen als den funktionellen Gruppen der Polyacrylaten zugeordnet werden k\u00f6nnen, insbesondere Polyestern, ist vor dem Hintergrund unbeachtlich, dass die Beklagten die Anwesenheit von \u201eSt\u00f6rverbindungen\u201c lediglich pauschal behauptet haben. Schrifts\u00e4tzlich wurde vorgetragen (Schriftsatz vom 9. Dezember 2005, Blatt 216 GA), dass die Proben G1 und G2 nicht unerhebliche Anteile an Polyester enthalten w\u00fcrden, was dazu f\u00fchre, dass die Oberfl\u00e4che dieser Produkte nicht mehr \u00fcberwiegend aus einem Kunstharz aus Acrylaten oder Metacrylaten bestehen w\u00fcrde. Konkrete Angaben zu der Art des verwendeten Polyesters und dessen Volumenanteil wurden hingegen schrifts\u00e4tzlich ebenso wenig gemacht wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung, in welcher die Beklagten die gleiche Behauptung ebenso pauschal und ohne Zeugenbeweis aufstellten.<br \/>\nZu einer konkreten Angabe w\u00e4ren sie jedoch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Kl\u00e4gerin verpflichtet gewesen, da diese vorgetragen hat, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein Polyester vorhanden sei. Auch hat das X-Institut mit Hilfe der vorstehend beschriebenen Untersuchungen an der Probe G5 festgestellt, dass das entsprechende Kunstharz bestehend aus Acrylaten mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 95 % vorhanden ist, mithin kein \u00fcberwiegender Anteil von Polyester festgestellt werden konnte. Auch die gaschromatographischen und massenspektroskopischen Untersuchungen der Proben G1, G2, G4 und G5 des X-Instituts (Anlage K 15) geben keinen Anhaltspunkt f\u00fcr das Vorhandensein von unges\u00e4ttigten Polyesterverbindungen, wie dies die Beklagten behaupten. Obwohl die Kl\u00e4gerin behauptet hat, dass entsprechende Verbindungen nach gaschromatographischer Trennung im Massenspektrum nachgewiesen werden k\u00f6nnen, die entsprechenden Signale also in den Spektren der Anlage K 15 zu sehen sein m\u00fcssten, haben die Beklagten die entsprechende Behauptung der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten, obwohl es sich bei ihnen um Fachunternehmen handelt. Die Beklagten haben mithin lediglich v\u00f6llig pauschal behauptet, dass Polyester in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden seien.<br \/>\nIn Ermangelung konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr diese Behauptung konnte die Kammer nicht annehmen, dass entsprechende Verbindungen Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Signale der IR-Spektren, insbesondere der Probe G5, nicht dem Kunstharz auf Basis der Acrylate zugeordnet werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Probe G5 hat das X-Institut festgestellt, dass diese mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 95 % aus polymerisierten Acrylaten besteht. Dass die Probe G5 repr\u00e4sentativ f\u00fcr die Proben G1, G2 und G4 ist, wurde vorstehend bereits ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung des Merkmals 3 hat die Kl\u00e4gerin mithin schl\u00fcssig dargetan und wurde von den Beklagten mangels konkreter Angaben zur Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erheblich bestritten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren im Streit stehenden Merkmale 3.a), 4 und 5 kann auf die Ausf\u00fchrungen im den Parteien bekannten Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2005 verwiesen werden. Weitere Ausf\u00fchrungen erfolgten durch die Parteien zur Frage der Verwirklichung der Merkmale nicht mehr.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Patentverletzung durch die Beklagte zu 2. liegt daher vor.<\/p>\n<p>2. Mittelbare Patentverletzung<br \/>\nAuch machen die Beklagten durch das Anbieten und Liefern der Folie Axx mittelbar von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Zur Frage der Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden, im \u00dcbrigen auf die Ausf\u00fchrungen der Kammer in dem genannten Beschluss vom 7. Juli 2005. Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu erfolgten durch die Parteien nicht mehr.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Patentverletzung durch die Beklagten liegt mithin vor.<\/p>\n<p>3. Verj\u00e4hrung<br \/>\nDie von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 141 PatG ist unbegr\u00fcndet. \u00a7 141 PatG sieht vor, dass mit Ablauf von drei Jahren von dem Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste, Verj\u00e4hrung eintritt. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass das Produkt A-1 seit dem Jahre 1997 in Deutschland vertrieben worden sei. Bereits auf der Messe ZOW im M\u00e4rz 2000 sei eine Ausstellung erfolgt. Auch das Produkt Axx sei im Jahre 1998 bereits auf der Messe ZOW ausgestellt worden.<br \/>\nDieses Vorbringen der Beklagten begr\u00fcndet keine Kenntnis der Kl\u00e4gerin von der Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Denn die Ausstellung der genannten Produkte auf den entsprechenden Messen beinhaltet keine Offenbarung der stofflichen Zusammensetzung und Eigenschaften der Platten und Folien. Diese Tatsachen haben die Beklagten weder in Werbeprospekten noch auf sonstige Weise bekannt gegeben. Sie haben zwar behauptet, dass die Kl\u00e4gerin seit 2000 Kenntnis von der Zusammensetzung des Produktes Axx gehabt habe. Woraus sich die Kenntnis der Zusammensetzung ergeben soll, haben die Beklagten &#8211; obwohl darlegungsbelastet &#8211; hingegen nicht vorgetragen, so dass es der Einvernahme der benannten Zeugen nicht bedurfte, da es sich insoweit um eine unzul\u00e4ssige Ausforschung gehandelt h\u00e4tte. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausf\u00fchrung A-1. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A-T.O.P.S. und Dxx haben die Beklagten nicht einmal behauptet, dass diese seit l\u00e4ngerem auf dem Markt sind und die Kl\u00e4gerin von der Zusammensetzung und den physikalischen Eigenschaften Kenntnis gehabt habe.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7\u00a7 9, 10 PatG benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 1 Nr. 1, 10 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zudem von den Beklagten nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die mittelbare und unmittelbare Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Dabei kann die Kl\u00e4gerin eine Belegvorlage lediglich im Rahmen des \u00a7 140b PatG verlangen. F\u00fcr eine weitergehende Dokumentationsverpflichtung ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Ansatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1. und 3. erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine Vernichtung der Klagepatente ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>Es kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die zuletzt zwischen den Parteien im Streit stehende Druckschrift DE-OS 30 24 xxx(Anlage B 6) der Lehre nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegen steht. Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage des weiteren Offenbarungsgehaltes der Druckschrift, wird jedenfalls das Merkmal 5 der Bgen Merkmalsgliederung, wonach eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Platte eine Kratzbeanspruchung von mindestens 1,5 Newton, vorzugsweise 2 bis 7 Newton kratzfest sein soll, bei Nacharbeitung der in der Entgegenhaltung beschriebenen Versuche nicht zwangsl\u00e4ufig offenbart.<\/p>\n<p>Die Beklagten wollen nach Nacharbeitung der offenbarten Folie eine Kratzfestigkeit von mehr als 2 N bzw. 1,75 N gemessen haben, w\u00e4hrend hingegen die Kl\u00e4gerin einen Wert von 1,1 N bestimmt haben will. Die Parteien sind mithin zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.<br \/>\nDa der Kammer eine Beurteilung der Frage, ob die entsprechende Nacharbeitung durch die Parteien ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt ist, nicht m\u00f6glich ist, ist diese Frage im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu kl\u00e4ren, deren Ausgang von der Kammer zwangsl\u00e4ufig nicht abgesehen werden kann, so dass keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatentes wegen fehlender Neuheit besteht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 3.000.000,- EUR:<br \/>\nhinsichtlich der Antr\u00e4ge zu A.: 1.000.000,- Eur,<br \/>\nhinsichtlich der Antr\u00e4ge zu B.: 2.000.000,- Eur.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0493 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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