{"id":2820,"date":"2006-04-06T17:00:04","date_gmt":"2006-04-06T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2820"},"modified":"2016-04-26T12:34:47","modified_gmt":"2016-04-26T12:34:47","slug":"4a-o-17405-schlauchbeutel-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2820","title":{"rendered":"4a O 174\/05 &#8211; Schlauchbeutel II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0492<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. April 2006, Az. 4a O 174\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patentes 42 03 xxx (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 10. Februar 1992 angemeldet und am 12. August 1993 offen gelegt. Am 15. Juli 1999 wurde die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Schutzrecht steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich mit einem Verfahren und einer Vorrichtung zur Herstellung eines Schlauchbeutels.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 6 des Klagepatentes haben mit Angabe von Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, mit einem als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere mit einem Klotzboden, und eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt, mit relativ formstabilen, mindestens teilweise ebenen Seitenw\u00e4nden, von denen wenigstens eine eine L\u00e4ngssiegelnaht (15) aufweist, w\u00e4hrend der Boden au\u00dferdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen ist und die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die Seitenw\u00e4nde (12) aneinander sto\u00dfen, mit l\u00e4ngs den Kanten (16) verlaufenden Verst\u00e4rkungen (17) versehen sind, die von l\u00e4ngs den Kanten (16) ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten gebildet werden, wobei der Schlauchbeutel aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten H\u00fcllstoffschlauch besteht, die \u00fcber eine Formschulter gezogen und mit einer L\u00e4ngssiegelnaht (15) versehen hergestellt wird, dass an den Kanten die Siegeln\u00e4hte hergestellt werden, w\u00e4hrend der Schlauchbeutel (1) \u00fcber ein F\u00fcllrohr (22) zu seiner Bef\u00fcllung mit Verpackungsgut gleitet, dadurch gekennzeichnet, dass das F\u00fcllrohr (22) zur Bildung der Kanten (16) mit an diesem befestigten und vor diesem abstrebenden Spreizelementen (222) versehen ist, durch die die Seitenw\u00e4nde (12) so aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, dass ihre die Kanten (16) begrenzenden, aneinandersto\u00dfenden Bereiche mit ihren Innenfl\u00e4chen (18) streifenf\u00f6rmig aufeinanderliegen und dabei miteinander durch auf die zugeh\u00f6rigen Au\u00dfenfl\u00e4chen einwirkenden Siegelwerkzeuge (23) zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial abstehenden Verst\u00e4rkungen (17) so versiegelt werden, dass die Siegeln\u00e4hte von den Kanten (16) beabstandet sind (Anspruch 1).<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass an allen L\u00e4ngskanten (221) des F\u00fcllrohres (22) radial von den L\u00e4ngskanten (221) weg ausgerichtete Spreizelemente (222) so befestigt sind, dass in deren Umgebung die Seitenw\u00e4nde (12) des Schlauchbeutels (1) aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, dass die Spreizelemente (222) soweit von den L\u00e4ngskanten (221) des F\u00fcllrohres (22) entfernt enden, dass die Seitenw\u00e4nde (12) in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge (23) laufen, dass als Spreizelemente (222a) kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze (223) versehen sind und diese \u2013 in Transportrichtung des H\u00fcllstoffschlauches (10) gesehen \u2013 so vor den Siegelwerkzeugen (23) enden, dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1) sicher nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten (Anspruch 6).<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 bis 3, welche aus der Klagepatentschrift stammen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlauchbeutel mit verf\u00fclltem Verpackungsgut und verschlossen in perspektivischer Darstellung, Figur 2 einen Querschnitt durch einen Schlauchbeutel gem\u00e4\u00df Figur 1 w\u00e4hrend seiner Herstellung. Figur 3 stellt einen Schnitt A-A aus Figur 2, stark vergr\u00f6\u00dfert dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) erhob gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Einspruch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt. Mit rechtskr\u00e4ftigem Beschluss vom 23. August 2004 wurde das Klagepatent durch das Deutsche Patent- und Markenamt in vollem Umfang aufrechterhalten (Anlage K 2). Die Beklagte zu 1) hat des Weiteren unter dem 21. Dezember 2005 gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht erhoben (Anlagenkonvolut B 1), \u00fcber die bisher noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Maschinen zur Herstellung von Schlauchbeuteln. Ausweislich des als Anlage K 9 vorgelegten deutschen Internetauftrittes der Beklagten zu 1) bewirbt sie unter dem Stichwort \u201eBeutelformen f\u00fcr W-Verpackungsmaschinen\u201e u.a. Standbodenbeutel und Stabilbodenbeutel, die jeweils mit den Maschinentypen VCI und VPP hergestellt werden. Nachfolgend abgebildet ist ein Ausschnitt von Seite 1 des von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 auszugsweise vorgelegten Internetauftritts.<\/p>\n<p>Bei den von den Beklagten vertriebenen Maschinentypen wird entweder eine mittige L\u00e4ngsnaht auf der Verpackung (vgl. Anlagen K 10 und K 11 sowie die dieser Maschine zugrunde liegende, nachfolgend abgebildete Prinzipskizze K 15) oder eine seitlich versetzte L\u00e4ngsnaht erzeugt (vgl. Anlagen K 12, 13 und 14 sowie die dieser Maschine zugrunde liegende, nachfolgend abgebildete Prinzipskizze K 16).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass beide von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Maschinentypen von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch machen w\u00fcrden, so dass eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruches sowie eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruches vorliege.<br \/>\nBei den beiden von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Maschinen sei jeweils zwischen den Kanten und der Siegelnaht ein Abstand im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre vorhanden. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten rechtwinklig abstrebenden Spreizelemente zur Erzeugung rechtwinklig abstrebender Verst\u00e4rkungen w\u00fcrden auch radiale Spreizelemente bzw. Verst\u00e4rkungen darstellen. Der Begriff \u201eradial\u201e sei nicht im geometrischen Sinne, sondern vielmehr vor dem Hintergrund des Erfindungszweckes zu verstehen. Hiernach gehe es nur darum, dass die Spreizelemente \u00fcber die Ebene der Seitenw\u00e4nde hinausragten. Selbst wenn jedoch eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ausscheide, sei zumindest eine \u00e4quivalente Verletzung anzunehmen. Die rechtwinklig angeordneten Spreizelemente seien zu radialen abstrebenden Spreizelementen objektiv gleichwirkend und aufgrund der in der Klagepatentschrift zitierten deutschen Patentschrift DE 11 13 xxx als abgewandelte Mittel auch f\u00fcr den Fachmann nahe liegend. Zudem ergebe sich die rechtwinklige Anordnung aus Figur 1 der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u0080, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>(1) Vorrichtungen zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; der Schlauchbeutel hat einen als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden, und einen eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt;<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenw\u00e4nde;<br \/>\n&#8211; von den Seitenw\u00e4nden weist wenigstens eine eine L\u00e4ngssiegelnaht auf, w\u00e4hrend der Boden au\u00dferdem mit einer Quersiegelnaht versehen ist;<br \/>\n&#8211; die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenw\u00e4nde aneinandersto\u00dfen, sind mit l\u00e4ngs den Kanten verlaufenden Verst\u00e4rkungen versehen, die von l\u00e4ngs den Kanten ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten gebildet werden;<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten F\u00fcllstoffschlauch;<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen an allen L\u00e4ngskanten des F\u00fcllrohres von den L\u00e4ngskanten weg ausgerichtete, in der Fluchtebene von zwei gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden angeordnete Spreizelemente so befestigt sind, dass in deren Umgebung zwei gegen\u00fcberliegende Seitenw\u00e4nde des Schlauchbeutels aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, bei denen ferner die Spreizelemente so weit von den L\u00e4ngskanten des F\u00fcllrohres entfernt enden, dass die Seitenw\u00e4nde in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge laufen, und bei denen als Spreizelemente kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze versehen sind und diese \u2013 in Transportrichtung des H\u00fcllstoffschlauches gesehen \u2013 so vor den Siegelwerkzeugen enden, dass die Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten;<\/p>\n<p>(2) Vorrichtungen zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>&#8211; der Schlauchbeutel hat einen als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden, und einen rechteckigen Querschnitt;<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenw\u00e4nde;<br \/>\n&#8211; der Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;<br \/>\n&#8211; die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenw\u00e4nde aneinandersto\u00dfen, sind mit l\u00e4ngs den Kanten verlaufenden Verst\u00e4rkungen versehen, die von l\u00e4ngs den Kanten ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten, von denen eine eine L\u00e4ngssiegelnaht ist, gebildet werden;<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten F\u00fcllstoffschlauch;<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen an drei L\u00e4ngskanten des F\u00fcllrohres von den L\u00e4ngskanten weg ausgerichtete, in der Fluchtebene von zwei gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden angeordnete Spreizelemente so befestigt sind, dass in deren Umgebung zwei gegen\u00fcberliegende Seitenw\u00e4nde des Schlauchbeutels aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, bei denen ferner die Spreizelemente so weit von den L\u00e4ngskanten des F\u00fcllrohres entfernt enden, dass die Seitenw\u00e4nde in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge laufen, und bei denen als Spreizelemente kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze versehen sind und diese \u2013 in Transportrichtung des H\u00fcllstoffschlauches gesehen \u2013 so vor den Siegelwerkzeugen enden, dass die Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten, wobei der vierten L\u00e4ngskante des F\u00fcllrohres ein L\u00e4ngssiegelwerkzeug zur Herstellung der L\u00e4ngssiegelnaht zugeordnet ist;<\/p>\n<p>b) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u0080, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>(1) Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel hat einen als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden, und einen eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt;<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenw\u00e4nde;<br \/>\n&#8211; von den Seitenw\u00e4nden weist wenigstens eine eine L\u00e4ngssiegelnaht auf, w\u00e4hrend der Boden au\u00dferdem mit einer Quersiegelnaht versehen ist;<br \/>\n&#8211; die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenw\u00e4nde aneinandersto\u00dfen, sind mit l\u00e4ngs den Kanten verlaufenden Verst\u00e4rkungen versehen, die von l\u00e4ngs den Kanten ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten gebildet werden;<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten F\u00fcllstoffschlauch;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei welchem Verfahren die Folienbahn \u00fcber eine Formschulter gezogen und mit einer L\u00e4ngssiegelnaht versehen hergestellt wird, an den Kanten die Siegeln\u00e4hte hergestellt werden, w\u00e4hrend der Schlauchbeutel \u00fcber ein F\u00fcllrohr zu seiner Bef\u00fcllung mit Verpackungsgut gleitet und durch Spreizelemente, die zur Bildung der Kanten an dem F\u00fcllrohr befestigt und von diesem abstreben, zwei gegen\u00fcberliegende Seitenw\u00e4nde so aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, dass die die Kanten der Seitenw\u00e4nde begrenzenden, aneinandersto\u00dfenden Bereiche mit ihren Innenfl\u00e4chen streifenf\u00f6rmig aufeinanderliegen und dabei die Bereiche durch auf die zugeh\u00f6rigen Au\u00dfenfl\u00e4chen einwirkenden Siegelwerkzeuge zu im Querschnitt des Schlauchbeutels in der Fluchtebene von zwei gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden abstehenden Verst\u00e4rkungen so versiegelt werden, dass die Siegeln\u00e4hte von den Kanten beabstandet sind;<\/p>\n<p>(2) Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel hat einen als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden, und einen rechteckigen Querschnitt;<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenw\u00e4nde;<br \/>\n&#8211; der Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;<br \/>\n&#8211; die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenw\u00e4nde aneinander sto\u00dfen, sind mit l\u00e4ngs den Kanten verlaufenden Verst\u00e4rkungen versehen, die von l\u00e4ngs den Kanten ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten, von denen eine eine L\u00e4ngssiegelnaht ist, gebildet werden;<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten H\u00fcllstoffschlauch;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei welchem Verfahren die Folienbahn \u00fcber eine Formschulter gezogen und im Bereich einer Kante mit einer L\u00e4ngssiegelnaht versehen hergestellt wird, an den \u00fcbrigen Kanten die Siegeln\u00e4hte hergestellt werden, w\u00e4hrend der Schlauchbeutel \u00fcber ein F\u00fcllrohr zu seiner Bef\u00fcllung mit Verpackungsgut gleitet und durch Spreizelemente, die zur Bildung der Kanten an dem F\u00fcllrohr befestigt sind und von diesem abstreben, zwei gegen\u00fcberliegende Seitenw\u00e4nde so aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden, dass die die Kanten begrenzenden, aneinandersto\u00dfenden Bereiche mit ihren Innenfl\u00e4chen streifenf\u00f6rmig aufeinanderliegen und dabei die Bereiche durch auf die zugeh\u00f6rigen Au\u00dfenfl\u00e4chen einwirkenden Siegelwerkzeuge zu im Querschnitt des Schlauchbeutels in der Fluchtebene von zwei gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden abstehenden Verst\u00e4rkungen so versiegelt werden, dass die Siegeln\u00e4hte von den Kanten beabstandet sind;<\/p>\n<p>2. die Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12. September 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Klageantrag zu I.1 genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; zu den zu der Ziffer I. 1 b) genannten Handlungen die Angaben von beiden Beklagten nur f\u00fcr die Zeit seit dem 15. August 1999 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; zu den zu der Ziffer I. 1 a) genannten Handlungen vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 15. August 1999 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1 a) bezeichneten, in der Zeit vom 12. September 1993 bis zum 14. August 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin nach den Grunds\u00e4tzen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch Handlungen der zu Ziffer I. 1 bezeichneten Art erlangt hat, die sie in der Zeit vom 15. August 1999 bis zum 19. April 2002 begangen hat,<\/p>\n<p>3. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 19. April 2002 begangen haben,<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen, hilfsweise<\/p>\n<p>2. den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichtes \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klageschutzrechtes weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent. Bei den von ihnen hergestellten und vertriebenen Maschinen sei zwischen dem F\u00fcllrohr zur Bef\u00fcllung der Schlauchbeutel und der Siegelnaht kein Abstand gegeben, da das F\u00fcllrohr direkt an der Siegelnaht anliege, so dass sich zwischen F\u00fcllrohr und Siegelnaht nur ein Zwischenraum befinde, der maximal der doppelten Foliendicke entspreche. Dies sei jedoch kein Abstand im Sinne des Klagepatentes.<br \/>\nSie sind des Weiteren der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die von dem Klagepatent vorausgesetzten radial abstrebenden Spreizelemente nicht aufwiesen, da die angegriffenen Formen rechtwinklig abstrebende Spreizelemente bes\u00e4\u00dfen. Das Klagepatent selbst definiere den Begriff radial als diagonal nach au\u00dfen weisend. Wenn die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang die deutsche Patentschrift 11 13 xxx nenne und die dort vorhandenen rechtwinklig abstrebenden Verst\u00e4rkungen als radiale Verst\u00e4rkungen bezeichne, so sei dies fehlerhaft und in sich widerspr\u00fcchlich. Des Weiteren weise die das Herstellungsverfahren darstellende Figur 2 radial im Sinne von diagonal angeordnete Spreizelemente auf. Es sei demnach eindeutig, dass die Klagepatentschrift nur diagonal abstrebende Spreizelemente w\u00fcnsche. Es fehle an der objektiven Gleichwirkung, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Abstand zwischen F\u00fcllrohr und Siegelnaht aufwiesen.<br \/>\nAuch finde eine W\u00f6lbung der Seitenw\u00e4nde nach au\u00dfen aus ihrer Ebene heraus bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht statt, da das Klagepatent erfordere, dass alle vier Seitenw\u00e4nde nach au\u00dfen gew\u00f6lbt w\u00fcrden, w\u00e4hrend bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufgrund der Doppel-H-Querschnittsform lediglich zwei Seitenw\u00e4nde nach au\u00dfen gew\u00f6lbt w\u00fcrden. Au\u00dferdem finde keine W\u00f6lbung statt, vielmehr w\u00fcrden die beiden Seitenw\u00e4nde in einem rechten Winkel umgebogen. Eine \u00e4quivalente Verletzung scheitere wiederum an dem Aspekt, dass der Fachmann die DE 11 13 xxx nicht zur L\u00f6sung des Problems in Betracht gezogen h\u00e4tte, da diese ohne Differenzierung kritisiert worden sei.<br \/>\nIm Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer seitlichen L\u00e4ngsnaht vertreten die Beklagten zus\u00e4tzlich zu den bereits vorgetragenen Aspekten die Auffassung, dass eine \u00e4quivalente Verletzung nicht in Betracht komme, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vier, sondern nur drei Spreizelemente aufweise, da an der Stelle des vierten Spreizelements eine L\u00e4ngssiegelnaht vorhanden sei. Da nach dem Klagepatent alle Siegeln\u00e4hte Unterbrechungen aufweisen d\u00fcrften und nicht absolut dicht sein m\u00fcssten, die L\u00e4ngssiegelnaht hingegen aufgrund ihrer Funktion als Verbindungsmittel f\u00fcr die beiden Enden der Folienbahn und damit f\u00fcr die Herstellung des Schlauchbeutels keine Unterbrechung aufweisen d\u00fcrfe, fehle es an einer objektiven und subjektiven Gleichwirkung.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Dem Klagepatent mangele es an Patentf\u00e4higkeit, da es nicht neu sei und auf keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe. Auf das entsprechende Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren nebst den entsprechenden Anlagen wird verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht nach \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 10, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die Beklagten die Erfindung nach dem Klagepatent nicht benutzen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, mit einem als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere mit einem Klotzboden, und eckigem, vorzugsweise rechteckigem Querschnitt, mit relativ formstabilen, mindestens teilweise ebenen Seitenw\u00e4nden, von denen wenigstens eine eine L\u00e4ngssiegelnaht aufweist, w\u00e4hrend der Boden au\u00dferdem mit einer Quersiegelnaht versehen ist und die aufrecht stehenden Kanten, an denen die Seitenw\u00e4nde aneinander sto\u00dfen, mit l\u00e4ngs den Kanten verlaufenden Verst\u00e4rkungen versehen sind, die von l\u00e4ngs den Kanten ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten gebildet werden. Der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten H\u00fcllstoffschlauch, die \u00fcber eine Formschulter gezogen und mit einer L\u00e4ngssiegelnaht versehen hergestellt wird. An den Kanten werden die Siegeln\u00e4hte hergestellt, w\u00e4hrend der Schlauchbeutel \u00fcber ein F\u00fcllrohr zu seiner Bef\u00fcllung mit Verpackungsgut gleitet.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren entsprechende Schlauchbeutel und die zu ihrer Herstellung verwandten Verfahren und Vorrichtungen bekannt. Das Klagepatent nennt hierzu die US-PS 2 259 xxx (Anlage K 5, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 5 a), die sich mit dem Prinzip der Schlauchbeutelherstellung besch\u00e4ftigt. Hierbei wird die Folienbahn W von der Rolle R kommend an ein Formrohr 1 herangef\u00fchrt. Dort werden die L\u00e4ngsr\u00e4nder der Folienbahn so aneinander angen\u00e4hert, dass sie sich \u00fcberlappen. Hiernach wird mittels des L\u00e4ngssiegelwerkzeuges 3 die L\u00e4ngssiegelnaht S erzeugt. Des Weiteren erfolgt die Bildung des Bodens mittels des Quersiegelbackens 4. Nach Bef\u00fcllung des Beutels \u00fcber das Formrohr 1 wird eine weitere Quersiegelnaht zum Verschlie\u00dfen des Beutels angebracht. Hiernach wird der Schlauchbeutel mittels einer Schneideinrichtung 2 abgetrennt (vgl. Anlage K 5a, Seite 4, letzter Abschnitt).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die deutsche Patentschrift 11 13 xxx (Anlage K 6), die eine Vorrichtung zur Herstellung von Beutelpackungen zum Gegenstand hat. Gem\u00e4\u00df dieser Vorrichtung werden die Seitenw\u00e4nde durch ein Formblech-F\u00fcllrohr nach au\u00dfen gew\u00f6lbt, so dass im Kantenbereich die Innenfl\u00e4chen aneinander liegen und miteinander zu radial abstehenden Verst\u00e4rkungen versiegelt werden (vgl. Klagepatent, Spalte 1 Zeilen 21 bis 27). Die Siegeln\u00e4hte m\u00fcssen durchg\u00e4ngig ausgef\u00fchrt und verschwei\u00dft werden, weil sonst der das Verpackungsgut beinhaltende Schlauchbeutel nicht verschlie\u00dfbar ist. Des Weiteren m\u00fcssen die Siegeln\u00e4hte vollst\u00e4ndig dicht sein und d\u00fcrfen keine Unterbrechungen aufweisen, da sonst der Schlauchbeutel unbrauchbar wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 11 bis 16). Die Verpackung wird hierbei aus zwei Folienbahnen hergestellt (vgl. Anlage K 6, Spalte 3, Zeilen 50 bis 52).<\/p>\n<p>Das Klagepatent hebt hervor, dass mittels der genannten Schriften hergestellte Schlauchbeutel recht standsicher und formstabil sind, wenn die einzuf\u00fcllende Ware von geeigneter Beschaffenheit ist und die Seitenw\u00e4nde des Schlauchbeutels ausreichend verformungssteif sind (vgl. Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 28 bis 31). Es kritisiert hieran aber, dass aufgrund der Flexibilit\u00e4t des Ausgangswerkstoffes das Fertigprodukt vielmehr die negative Eigenschaft aufweise, dass die Seitenw\u00e4nde ausbeulten und die Kanten sich rundeten. Hierdurch verl\u00f6ren die Schlauchbeutel ihre urspr\u00fcngliche Form, k\u00f6nnten als Tr\u00e4ger von Produktinformationen nicht mehr verwendet werden und w\u00fcrden zudem standunsicher. Dies f\u00fchre zu einer notwendigen Umverpackung des Schlauchbeutels, unter anderem in Faltkartons, wodurch f\u00fcr die Einzelverpackung ein unn\u00f6tiger weiterer Verpackungsaufwand entstehe. Erfolge die Umverpackung nicht, sei bei dem Transport ebenso weiterer Aufwand erforderlich, da der Raumbedarf formloser und forminstabiler Schlauchbeutel weitaus h\u00f6her als bei formstabilen sei (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 32 bis 46).<\/p>\n<p>Als zus\u00e4tzlichen Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die deutsche Offenlegungsschrift 26 39 xxx auf, die versteifende Siegeln\u00e4hte an den Seitenfl\u00e4chen eines Beutels vorsieht. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die Siegeln\u00e4hte auch zur Abdichtung der Verpackung dienten und daher nur begrenzt belastbar seien (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 1). Zudem kritisiert es, dass die Beutel nicht als Schlauchbeutel, vor allem nicht in kontinuierlicher Flie\u00dffertigung, herstellbar seien (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 5 bis 8).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren zur Herstellung eines Schlauchbeutels und eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens der genannten Art so zu gestalten, dass er kosteng\u00fcnstig herstellbar ist, eine hohe Formstabilit\u00e4t selbst bei sehr flexiblem Ausgangsmaterial und flie\u00dff\u00e4higem Verpackungsgut durch die Erh\u00f6hung des Widerstandsmomentes seines Querschnittes erf\u00e4hrt in einem Ma\u00dfe, dass die Seitenw\u00e4nde des Schlauchbeutels der Pr\u00e4sentation dienen k\u00f6nnen und eine gesonderte Umverpackung nicht gebraucht wird, wobei zur Herstellung eines solchen Schlauchbeutels eine fl\u00e4chige Folienbahn dient. Eine weitere Aufgabe besteht darin, eine kosteng\u00fcnstige Vorrichtung zur Herstellung der Schlauchbeutel vorzuschlagen.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelf\u00e4higen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels;<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel hat einen als Standfl\u00e4che geeigneten Boden, insbesondere mit einem Klotzboden, und einen eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt,<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenw\u00e4nde;<br \/>\n&#8211; von denen wenigstens eine eine L\u00e4ngssiegelnaht (15) aufweist, w\u00e4hrend der Boden au\u00dferdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen ist;<br \/>\n&#8211; die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die Seitenw\u00e4nde (12) aneinander sto\u00dfen, mit l\u00e4ngs den Kanten (16) verlaufenden Verst\u00e4rkungen (17) versehen sind, die von l\u00e4ngs den Kanten (16) ausgef\u00fchrten Siegeln\u00e4hten gebildet werden;<br \/>\n&#8211; der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten H\u00fcllstoffschlauch;<br \/>\n2. die ebene Folienbahn wird \u00fcber eine Formschulter gezogen und mit einer L\u00e4ngssiegelnaht (15) versehen hergestellt;<br \/>\n3. die Siegeln\u00e4hte an den Kanten werden hergestellt, w\u00e4hrend der Schlauchbeutel (1) \u00fcber ein F\u00fcllrohr (22) zu seiner Verf\u00fcllung mit Verpackungsgut gleitet;<br \/>\n4. durch Spreizelemente (222), die zur Bildung der Kanten (16) an dem F\u00fcllrohr (22) befestigt sind und von diesem abstreben, werden sie Seitenw\u00e4nde (12) so aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt,<br \/>\n4.1 dass ihre die Kanten begrenzenden, aneinandersto\u00dfenden Bereiche mit ihren Innenfl\u00e4chen (18) streifenf\u00f6rmig aufeinanderliegen;<br \/>\n5. dabei werden die Bereiche durch auf die zugeh\u00f6rigen Au\u00dfenfl\u00e4chen einwirkende Siegelwerkzeuge (23) zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial abstehenden Verst\u00e4rkungen (17) so versiegelt,<br \/>\n5.1 dass die Siegeln\u00e4hte von den Kanten (16) beabstandet sind.<\/p>\n<p>Weiter schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 6 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>1. an allen L\u00e4ngskanten (221) des F\u00fcllrohres (22)<br \/>\n1.1 sind radial von den L\u00e4ngskanten (221) weg ausgerichtete Spreizelemente (222) so befestigt,<br \/>\n1.2 dass in deren Umgebung die Seitenw\u00e4nde (12) des Schlauchbeutels (1) aus ihrer Ebene nach au\u00dfen gew\u00f6lbt werden;<br \/>\n2. die Spreizelemente (222) enden so weit von den L\u00e4ngskanten (221) des F\u00fcllrohres (22) entfernt,<br \/>\n2.1 dass die Seitenw\u00e4nde (12) in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge (23) laufen;<br \/>\n3. als Spreizelemente (222a) dienen kurze Formbleche, die mit einer Formspitze (223) versehen sind;<br \/>\n4. die Formspitzen (223) enden \u2013 in Transportrichtung des H\u00fcllstoffschlauches (10) gesehen \u2013 so vor den Siegelwerkzeugen (23),<br \/>\n4.1 dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1) sicher nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie beiden angegriffenen Maschinen zur Erzeugung eines Schlauchbeutels mit einer mittigen bzw. einer seitlichen L\u00e4ngsnaht verwirklichen Merkmal 5.1 des Verfahrensanspruches 1 nicht, so dass sich Ausf\u00fchrungen zur Frage der Verwirklichung der weiter zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Verfahrensmerkmal 5.1 des Anspruches 1 besagt, dass die Siegeln\u00e4hte von den Kanten beabstandet sind. Entsprechend nimmt der Vorrichtungsanspruch 6 auf das genannte Merkmal Bezug, wenn im Anspruch davon die Rede ist: \u201eVorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5\u201e. Im Hinblick auf die Position der Kanten an den Ecken der L\u00e4ngskanten ist der Wortlaut des Verfahrensanspruches 1 eindeutig. Aus Merkmal 4.1 geht hervor, dass die die Kanten begrenzenden, aneinander sto\u00dfenden Bereiche der Seitenw\u00e4nde mit ihren Innenfl\u00e4chen aufeinander liegen. Die Seitenw\u00e4nde sto\u00dfen also an der zum Schlauchbeutel gerichteten inneren Seite der Siegeln\u00e4hte aneinander. Durch das Aneinandersto\u00dfen der Innenfl\u00e4chen der Seitenw\u00e4nde werden die Kanten begrenzt. Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Darstellung in Figur 1 best\u00e4tigt, wonach die Kanten an den Innenseiten der Siegeln\u00e4hte liegen. Dieses Verst\u00e4ndnis der Kantenposition ergibt sich auch aus Merkmal 4.1 des Anspruches 6, da hiernach die Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten sollen. Befinden sich die Kanten an dem entgegen gesetzten Ende der Siegeln\u00e4hte, wie scheinbar in Figur 2 dargestellt, w\u00e4re nicht gew\u00e4hrleistet, dass die Kanten nicht in die Siegelwerkzeuge geraten, da der Kantenbereich notwendigerweise durch den Siegelbereich hindurchgef\u00fchrt werden m\u00fcsste, um an seiner Endposition zu liegen. In dieser Konstellation w\u00e4re nicht ausgeschlossen, dass der au\u00dfen liegende Kantenbereich bei nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Hindurchf\u00fchrung durch den Siegelbereich in die Siegelwerkzeuge geraten w\u00fcrde. Dass der Kantenbereich nicht in die Siegelwerkzeuge ger\u00e4t, ist demgegen\u00fcber nur gew\u00e4hrleistet, wenn er sich auf der zu dem Schlauchbeutel hin gerichteten Innenseite der Siegeln\u00e4hte befindet. Die vorstehende Auffassung wird durch die Ausf\u00fchrungen der sachkundig besetzten Abteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem den Einspruch gegen das Klagepatent zur\u00fcckweisenden Beschluss best\u00e4tigt (Anlage K 2). Dort wird zum Stand der Technik \u2013 DE 11 13 xxx &#8211; auf Seite 6 ausgef\u00fchrt, dass in der Figur 5 der Druckschrift dargestellt sei, dass die Heizbacken 21, 22, die als Gegenbacken wirkenden Faltweichen 13, 14 und die Seitenw\u00e4nde des Hohldorns auf einer Fluchtlinie angeordnet sind, so dass zwischen den Verst\u00e4rkungsschwei\u00dfn\u00e4hten und den Kanten kein Abstand bestehe. Betrachtet man die in Bezug genommene Figur 5, so ist zu erkennen, dass die Kanten dann auf der Innenseite der Versiegelung liegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die vorstehend beschriebene Kante muss nach dem Wortlaut des Merkmals 5.1 (Anspruch 1) (sinngem\u00e4\u00df auch Merkmal 4.1 (Anspruch 6)) von den Siegeln\u00e4hten beabstandet sein bzw. sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten. In diesem Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, dass die Kanten durch die Siegeln\u00e4hte selbst begrenzt werden, so dass eine Verwirklichung der streitigen Merkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegeben sei. Demgegen\u00fcber sind die Beklagten der Auffassung, dass ein gewisser Abstand erforderlich sein m\u00fcsse, was jedoch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht gegeben sei; vielmehr sei das Siegelwerkzeug direkt neben dem F\u00fcllrohr angeordnet. Der im \u00b5m-Bereich liegende Abstand zwischen Siegelwerkzeug und F\u00fcllrohr sei nicht gr\u00f6\u00dfer als die doppelte Foliendicke, da nur gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcsse, dass die Folie zwischen Werkzeug und F\u00fcllrohr hindurchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Eine ausreichende Beabstandung der Siegeln\u00e4hte von den Kanten liegt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vor. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 6 beinhalten zwar keine konkrete Angabe \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe des Abstandes. Die Patentbeschreibung gibt ebenfalls keinen Anhaltspunkt, wie gro\u00df der Abstand zwischen Kante und Siegelnaht beschaffen sein muss. Nach dem Wortlaut des Anspruches 6 muss lediglich gew\u00e4hrleistet sein, dass die Kanten mit Sicherheit nicht in die Siegelwerkzeuge geraten. Die Beabstandung hat die technische Funktion, mit dazu beizutragen, dass ein Schlauchbeutel mit \u201ehoher Formstabilit\u00e4t\u201e entsteht. Das Klagepatent grenzt sich mit diesem Merkmal von dem aus der DE-PS 11 13 xxx bekannten Stand der Technik ab, bei dem die Kanten zwar gleichfalls eine Siegelnaht aufgewiesen haben, bei dem die Siegeln\u00e4hte aber nicht von den Kanten, verstanden als L\u00e4ngskanten der F\u00fcllrohre, an denen die Seitenw\u00e4nde des Schlauchbeutels bei der Versiegelung aneinander sto\u00dfen, beabstandet waren. Vielmehr offenbart die Druckschrift in Figur 5 einen Stand der Technik, bei dem die Kanten der Heizbacken 21, 22 und der als Gegenbacken dienenden Faltweichen 13, 14 auf einer Fluchtlinie mit der Au\u00dfenseite des Hohldorns (F\u00fcllrohrs) 39 liegen. An diesem Stand der Technik wird in der Beschreibung des Klagepatentes kritisiert, dass das Fertigprodukt in vielen F\u00e4llen dazu neige, dass sich die Seitenw\u00e4nde ausbeulen und die Kanten runden, so dass die Schlauchbeutel ihre urspr\u00fcngliche Form verlieren, standunsicher sowie unansehnlich werden und als Tr\u00e4ger von Produktinformationen ungeeignet sind (Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 34 ff.). Das soll durch die von den Kanten beabstandete Anordnung der Siegeln\u00e4hte vermieden werden. Dass sich die Erfindung von dem genannten Stand der Technik auch dadurch unterscheidet, dass eine statt zweier Folien f\u00fcr die Herstellung des Schlauchbeutels verwendet werden, was diese vereinfacht, da die Siegeln\u00e4hte keine dichtende Funktion mehr aus\u00fcben m\u00fcssen (Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 51 ff.; Spalte 2 Zeilen 1 ff.), steht dem nicht entgegen. Dieses Ziel wird durch andere Merkmale der Erfindung erreicht; f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Merkmals 5.1 kommt es darauf nicht an. Bei den angegriffenen Vorrichtungen ist zwischen dem F\u00fcllrohr und dem Siegelwerkzeug ein Abstand von maximal zwei Folienst\u00e4rken gegeben. Hierbei handelt es sich um keine hinreichende Beabstandung im Sinne des Merkmals 5.1. Denn das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ist nur dann durchf\u00fchrbar, wenn zwischen dem F\u00fcllrohr und dem Siegelwerkzeug ein Abstand von etwas mehr als einer Folienst\u00e4rke besteht, weil ansonsten die Folie nicht zwischen dem F\u00fcllrohr und dem Siegelwerkzeug transportiert werden kann. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann ergibt sich daraus zwingend, dass ein Abstand von etwa zwei Folienst\u00e4rken f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals nicht hinreichend ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2.000.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0492 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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