{"id":2818,"date":"2006-04-06T17:00:03","date_gmt":"2006-04-06T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2818"},"modified":"2016-04-26T12:33:55","modified_gmt":"2016-04-26T12:33:55","slug":"4a-o-15505-tonaufbereitungssiebmischer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2818","title":{"rendered":"4a O 155\/05 &#8211; Tonaufbereitungssiebmischer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0491<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. April 2006, Az. 4a O 155\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei wiederholtem Versto\u00df bis zu insgesamt zwei Jahren<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Siebmischer zum Aufbereiten von Ton mit einer in einem Rohr vorgesehenen Schnecke zum F\u00f6rdern des Tons und einer Siebplatte, durch welche im Betrieb der Ton hindurchgedr\u00fcckt wird und welche dabei im Ton enthaltene Fremdk\u00f6rper zur\u00fcckh\u00e4lt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die zum Abstreifen der Fremdk\u00f6rper von der Siebplatte eine R\u00e4umvorrichtung aufweisen, wobei die R\u00e4umvorrichtung an einem Tr\u00e4ger vorgesehen ist, welcher zwischen einem Ende des Rohres und der Siebplatte angeordnet ist, wobei die R\u00e4umvorrichtung aus einer Arbeitsstellung in eine Ruhestellung verschieblich ist und wobei die Siebplatte relativ zum Tr\u00e4ger verschieblich ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage von Belegen hinsichtlich der Angaben zu a), b) und c) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1) seit dem 5. Juli 2003 und im Falle des Beklagten zu 2) seit dem 8. September 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Siebmischer, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der beschriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise der Herstellung und dem Vertrieb der unter 1. fallenden Gegenst\u00e4nde unmittelbar zugerechnet werden,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie R\u00e4umvorrichtungen der noch in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu 1. bezeichneten Siebmischer auf eigene Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 954,33 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basissatz ab 31. Januar 2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<br \/>\n1. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 8. September 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\n2. sowie dass die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Juli 2003 bis zum 7. September 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 203 02 xxx (Klagegebrauchsmuster), das am 8.2.2003 angemeldet und dessen Eintragung am 5.6.2003 bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Mit Eingabe vom 24.9.2004 hat die Kl\u00e4gerin neue Schutzanspr\u00fcche zu den Akten des Klagegebrauchsmusters gereicht. Der danach neu gefasste Schutzanspruch 1 nimmt die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 5 in Kombination auf und lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSiebmischer zum Aufbereiten von Ton mit einer in einem Rohr vorgesehenen Schnecke zum F\u00f6rdern des Tons und einer Siebplatte (3a, 3b), durch welche im Betrieb der Ton hindurchgedr\u00fcckt wird und welche dabei im Ton enthaltene Fremdk\u00f6rper zur\u00fcckh\u00e4lt, dadurch gekennzeichnet, dass zum Abstreifen der Fremdk\u00f6rper von der Siebplatte eine R\u00e4umvorrichtung (2a, 2b) vorgesehen und die R\u00e4umvorrichtung (2a, 2b) an einem Tr\u00e4ger (1) vorgesehen ist, welcher zwischen einem Ende des Rohres und der Siebplatte (3a, 3b) angeordnet ist, wobei die R\u00e4umvorrichtung (2a, 2b) aus einer Arbeitsstellung in eine Ruhestellung verschieblich ist und dass die Siebplatte (3a, 3b) relativ zu dem Tr\u00e4ger (1) verschieblich ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagegebrauchsmuster und zeigen in Figur 1 ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Kopfteils eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Siebmischers in einer Vorderansicht, in Figur 2 das in Figur 1 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel in R\u00fcckansicht und in Figur 3 das in Figur 1 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel in einer Schnittansicht:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Klagegebrauchsmuster zu l\u00f6schen. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Siebmischer zum Aufbereiten von Ton. Einen Siebmischer lieferte die Beklagte zu 1) an die W GmbH &amp; Co. KG Ziegel- und Porotonwerk. Von diesem Siebmischer hat die Kl\u00e4gerin durch ihren Mitarbeiter Michael G Fotografien angefertigt, die sie als Anlagen K 10 bis 15 zur Akte gereicht hat und auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, dass die Beklagten durch den Vertrieb des genannten Siebmischers das Klagegebrauchsmuster verletzen.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, wobei sie Belegvorlage auch hinsichtlich der zuerkannten Antr\u00e4ge zu I. 2. d), e) und f) verlangt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Es werde sowohl durch druckschriftlichen Stand der Technik als auch durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt das Klagegebrauchsmuster hingegen auch angesichts des von den Beklagten aufgebrachten Standes der Technik f\u00fcr bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen\u00fcber den Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz zu, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24 a, 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Gleiches gilt hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten entstandenen Patentanwaltsgeb\u00fchren, \u00a7\u00a7 683, 670 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Siebmischer zum Aufbereiten von Ton. Beim Betrieb derartiger Siebmischer wird die Siebplatte nach einer gewissen Zeit durch Fremdk\u00f6rper wie Wurzeln oder Steinchen zugesetzt und verstopft. Um durch das Reinigen der Siebplatte bedingte Betriebsunterbrechungen zu vermeiden, ist es nach den Angaben des Klagegebrauchsmusters im Stand der Technik bekannt, einen Siebrahmen mit zwei oder mehr Siebplatten zu verwenden. Sobald eine der Siebplatten mit Fremdk\u00f6rpern zugesetzt ist, kann der Siebrahmen weitergeschoben werden, so dass eine neue Siebplatte zum Einsatz kommt. Die zugesetzte Siebplatte muss dann gegebenenfalls aus dem Siebrahmen entnommen werden und m\u00fchsam von Fremdk\u00f6rpern gereinigt werden.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt das Problem (\u201edie Aufgabe\u201e) zugrunde, die Reinigung der Siebplatte eines Siebmischers mit m\u00f6glichst geringem Aufwand zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Das soll nach Schutzanspruch 1 in der nachgereichten Fassung durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>(1.1) Siebmischer zum Aufbereiten von Ton,<br \/>\n(1.2) mit einer Schnecke zum F\u00f6rdern des Tons,<br \/>\n(1.2.1) wobei die Schnecke in einem Rohr vorgesehen ist,<br \/>\n(1.3) und mit einer Siebplatte (3a, 3b),<br \/>\n(1.3.1) durch welche im Betrieb der Ton hindurchgedr\u00fcckt wird<br \/>\n(1.3.2) und welche dabei im Ton enthaltene Fremdk\u00f6rper zur\u00fcckh\u00e4lt,<br \/>\n(1.4) eine R\u00e4umvorrichtung (2a, 2b)<br \/>\n(1.4.1) zum Abstreifen der Fremdk\u00f6rper von der Siebplatte (3a, 3b),<br \/>\n(1.4.2) welche an einem Tr\u00e4ger (1) vorgesehen ist,<br \/>\n(1.4.2.1) wobei der Tr\u00e4ger (1) zwischen einem Ende des Rohres und der Siebplatte (3a, 3b) angeordnet ist,<br \/>\n(1.5) wobei die R\u00e4umvorrichtung (2a, 2b) aus einer Arbeitsstellung in eine Ruhestellung verschieblich ist<br \/>\n(1.6) und wobei die Siebplatte (3a, 3b) relativ zum Tr\u00e4ger (1) verschieblich ist.<\/p>\n<p>Mit der vorgenannten R\u00e4umvorrichtung l\u00e4sst sich nach den Vorteilsangaben des Klagegebrauchsmusters eine zugesetzte Siebplatte von Fremdk\u00f6rpern befreien, ohne dass ein m\u00fchsames Reinigen der zugesetzten Siebplatte von Hand oder gar ein Ausbau der Siebplatte n\u00f6tig w\u00e4re.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der in Schutzanspruch 1 in der nachgereichten Fassung benannte Gegenstand erweist sich gegen\u00fcber dem von der Beklagten aufgezeigten Stand der Technik als neu, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG.<\/p>\n<p>1.) Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 wird durch das deutsche Zusatzpatent 71317 vom 27.10.1891 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart einen Siebmischer zum Aufbereiten von Ton (\u201eThonreiniger\u201e). Bei diesem f\u00f6rdert eine \u2013 in den Figuren nicht gezeigte und auch in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte, vom Fachmann aber als f\u00fcr das Funktionieren der Vorrichtung als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzte &#8211; in F\u00f6rderrichtung vor der Austritts\u00f6ffnung a angeordnete Schnecke den Ton durch die sich hinter der Austritts\u00f6ffnung a befindliche Siebplatte f oder g. Soll die vor der Austritts\u00f6ffnung befindliche Siebplatte von Verunreinigungen durch Fremdk\u00f6rper und dergleichen ges\u00e4ubert werden, ist es bei dem \u201eThonreiniger\u201e m\u00f6glich, den Rahmen h, in dem die beiden Siebplatten f und g angeordnet sind, seitlich soweit zu verschieben, dass die verunreinigte Siebplatte von der Austritts\u00f6ffnung a zu einer seitlich von dieser befindlichen \u00d6ffnung d oder e bewegt wird. Gleichzeitig gelangt durch die Verschiebung des Rahmens die zweite Siebplatte vor die Austritts\u00f6ffnung a, um zur Reinigung des gef\u00f6rderten Tons eingesetzt zu werden. Bei der vor eine der seitlichen \u00d6ffnungen geschobenen Siebplatte kann der Verschluss f2 oder g2 gel\u00f6st und die Siebplatte verschwenkt werden, so dass die in dem Raum f1 oder g1 befindlichen Verunreinigungen, die in Form eines Kuchens an dem Sieb anhaften, herabfallen k\u00f6nnen (Anlage K 4, Sp. 2, unten). Bleiben aber Verunreinigungen in der \u00d6ffnung f1 oder g1 trotz der \u201eKonicit\u00e4t\u201e der letzteren stecken, gen\u00fcgt das Vorschieben eines Kolbens d1 oder e1, der durch den Handhebel d2 oder e2 bet\u00e4tigt werden kann, um die Verunreinigungen sicher zu entfernen (a.a.O., K 4, Sp. 2 unten \u2013 3 oben). Bei der R\u00e4umvorrichtung werden die Fremdk\u00f6rper also nach den Angaben der Entgegenhaltung durch den Kolben nicht \u2013 wie nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters vorgesehen \u2013 abgestreift, sondern aus der \u00d6ffnung f1 oder g1 herausgedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben nun in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, dass es auch m\u00f6glich sei und es sich dem Fachmann erschlie\u00dfe, den in der genannten Patentschrift offenbarten Siebmischer dergestalt zu betreiben, dass der Kolben d1 oder e1 vorgeschoben wird, w\u00e4hrend sich die dazugeh\u00f6rige Siebplatte f oder g noch vor der Austritts\u00f6ffnung a befindet. Werde sodann die verunreinigte Siebplatte f oder g seitlich verschoben, w\u00fcrden die Verunreinigungen von der Siebplatte f oder g abgestreift. Dass die Vorrichtung f\u00fcr eine solche Betriebsweise eingerichtet ist, geht jedoch aus der Druckschrift nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor. Wie bereits erw\u00e4hnt, wird diese M\u00f6glichkeit in der Beschreibung der Entgegenhaltung nicht erw\u00e4hnt. Sie erschlie\u00dft sich dem Fachmann aber auch nicht aufgrund der Zeichnungen. Die von den Beklagten angesprochene Betriebsweise setzt zwingend voraus, dass sich der Rahmen h, an dem die Siebplatten f oder g befestigt sind, auch dann von der jeweiligen (rechten oder linken) Seite Austritts\u00f6ffnung zur jeweiligen (linken oder rechten) Seite der seitlich angeordneten \u00d6ffnungen d oder e schieben l\u00e4sst, wenn die Kolben d1 oder e1 in \u201eAbstreifstellung\u201c vorgeschoben sind. Dass dies m\u00f6glich ist, geht aus der Entgegenhaltung nicht hervor. Dagegen spricht vor allem, dass eine solche seitliche \u00d6ffnung des Raums zwischen dem verschiebbaren Rahmen h und dem Ger\u00fcst b zur Folge haben w\u00fcrde, dass in F\u00f6rderstellung zwischen der Austritts\u00f6ffnung a und der jeweiligen Siebplatte f oder g keine Begrenzung besteht und der gef\u00f6rderte Ton deshalb vor dem Durchtritt durch die Siebplatte seitlich ausweichen k\u00f6nnte, was zu erheblichen Funktionsst\u00f6rungen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Neuheit der Lehre aus Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wird durch die deutsche Entgegenhaltung also nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>2.) Gleiches gilt f\u00fcr das deutsche Patent 82xxx vom 6.11.1894. Dieses betrifft einen ununterbrochen wirkenden Thonreiniger, bei dem die einzelnen Siebteile durch einen Handgriff aus dem Rahmen herausgenommen und ausgewaschen werden k\u00f6nnen. Auch bei diesem fehlt es also an einer R\u00e4umvorrichtung zum Abstreifen der Fremdk\u00f6rper von der Siebplatte.<\/p>\n<p>3.) Die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 925 xxx, die am 30.6.1999 ver\u00f6ffentlicht wurde, betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Siebwechsel an einer Filtervorrichtung f\u00fcr die Reinigung von fl\u00fcssigen oder plastischen Massen. Bei dieser wird ein Sieb 6 mittels eines Tr\u00e4gerk\u00f6rpers 4 aus dem Massestrom herausgeschoben und sodann durch einen Schaber 27 entfernt und durch ein neues Sieb ersetzt (vgl. Figur 1, Rdn. 1). Eine verschiebbare R\u00e4umvorrichtung zum Abstreifen der Fremdk\u00f6rper von der Siebplatte ist damit nicht offenbart.<\/p>\n<p>4.) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schlie\u00dflich auf eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands von Schutzanspruch 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte verweist zur Begr\u00fcndung der offenkundigen Vorbenutzung auf einen Zusammenarbeitsvertrag, den die Parteien am 17.6.1996 geschlossen h\u00e4tten und der keine Vertraulichkeitsvereinbarung enthalte. Die Beklagte zu 1) behauptet im L\u00f6schungsverfahren mit Schriftsatz vom 8.11.2005, auf den sie in dem hiesigen Verfahren Bezug genommen hat, dass im Zuge der Zusammenarbeit aufgrund des Vertrages und des damit verbundenen Maschinenaustauschprogramms eine undatierte Zeichnung der Kl\u00e4gerin mit der Nummer MDSG1015A 1-30 zu ihr gelangt sei. Der Zeitraum des Empfangs k\u00f6nne relativ genau eingeordnet werden und zwar sp\u00e4testens auf Ende Juli 2002. Denn am 28. Oktober 2002 sei ihr ehemaliger gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter Herr Ch gestorben und habe ihrem \u2013 der Beklagten \u2013 Konstruktionsleiter, Herrn K, zuvor die besagte Zeichnung mit dem Auftrag \u00fcbergeben, auf dieser Basis einen Siebmischer beim \u201eZiegelwerk F\u201c zu realisieren, welcher dann jedoch erst im August 2003 &#8211; also fast ein Jahr sp\u00e4ter \u2013 zur Auslieferung gelangt sei. Die Beklagten meinen, dass die Zeichnung mit der \u00dcbergabe an Herrn K \u00f6ffentlich geworden sei, weil zwischen den ehemals verbundenen Unternehmen keine Geheimhaltungsabsprachen bestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass sie die in Rede stehende Zeichnung Herrn Ch vor dem 8. August 2002 \u00fcbergeben habe. Die Zusammenarbeit der Parteien im Bereich der hier relevanten Doppelwellenmischer sei bereits in den Jahren 2000\/2001 beendet worden, wie sich auch aus einem Schreiben des Herrn Ch vom 21.3.2001 ergebe. Alle im Zusammenhang mit diesem Produkt stehenden Dokumente habe Herr Ch pers\u00f6nlich am 18. Mai 2001 zwei Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin, den Herren Au und F, am Sitz der Beklagten \u00fcbergeben. Materialien zu Weiterentwicklungen bei ihr, der Kl\u00e4gerin, seien der Beklagten danach nicht mehr \u00fcbergeben worden. Das gelte insbesondere auch f\u00fcr die undatierte Zeichnung MDSG1015A-1-30. Zudem sei Herr Ch als Mitgesellschafter der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber der H GmbH &amp; Co. KG, also der Partnerin des Zusammenarbeitsvertrages vom 17.6.1996 gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages vom 24.4.1996 zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten erweist sich bei Ber\u00fccksichtigung der Darlegungen der Kl\u00e4gerin als nicht hinreichend substantiiert, eine offenkundige Vorbenutzung zu begr\u00fcnden. Dem Beklagtenvortrag l\u00e4sst sich bereits nicht entnehmen, aufgrund welcher Umst\u00e4nde die Beklagten zu dem Schluss gelangen, dass die Kl\u00e4gerin die genannte Zeichnung dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Ch der Beklagten sp\u00e4testens Ende Juli 2002 \u00fcbergeben hat. Der Umstand, dass Herr Ch am 28. Oktober 2002 verstorben ist, schlie\u00dft es nicht aus, dass dieser die Zeichnung von der Kl\u00e4gerin erst nach dem 7. August 2002 erhalten hat. Dann aber w\u00e4re die Zeichnung der Beklagten noch innerhalb der sechs Monate dauernden Neuheitsschonfrist des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG zugegangen, die im Hinblick auf den Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters (8. Februar 2003) am 8. August 2002 begann.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagten in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung auf die vorgenannten Zusammenh\u00e4nge hingewiesen wurden, haben sie ihr Vorbringen dahingehend erg\u00e4nzt, dass die \u00dcbergabe der Zeichnung von Herrn Ch an Herrn K sp\u00e4testens Ende Juli 2002 erfolgt sei. Herr K k\u00f6nne sich deshalb so genau an den Zeitpunkt erinnern, weil es seinerzeit eine Auftragsflaute gegeben habe.<\/p>\n<p>Auch wenn dieses neue Vorbringen der Beklagten, das die Kl\u00e4gerin im Termin bestritten hat, zu ihren Gunsten als wahrheitsgem\u00e4\u00df unterstellt wird, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass die Kl\u00e4gerin die undatierte Zeichnung MDSG1015A-1-30 ohne Geheimhaltungsverpflichtung dem Herrn Ch \u00fcbergeben hat. Die Beklagten tragen nichts zu den n\u00e4heren Umst\u00e4nden der \u00dcbergabe der Zeichnung von der Kl\u00e4gerin an Herrn Ch vor, obwohl sie insoweit darlegungsbelastet sind, nachdem die Kl\u00e4gerin bestritten hat, dass \u00fcberhaupt eine \u00dcbergabe erfolgt ist. Insbesondere bleibt im Beklagtenvortrag offen, ob die \u00dcbergabe mit Geheimhaltungsvereinbarung erfolgt ist. Der Abschluss einer solchen Geheimhaltungsvereinbarung h\u00e4tte aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Gesch\u00e4ftsverkehr mehr als nahe gelegen, weil die Zeichnung im Hinblick auf die R\u00e4umvorrichtung zum Abstreifen der Fremdk\u00f6rper von der Siebplatte eine technische Neuerung offenbarte und ein entsprechendes Schutzrecht Ende Juli 2002 noch nicht beantragt war.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber auf den Zusammenarbeitsvertrag vom 17.6.1996 Bezug nehmen, den \u2013 insoweit tragen die Beklagten ungenau vor \u2013 nicht die Kl\u00e4gerin, sondern die H GmbH &amp; Co. KG mit der Beklagten zu 1) geschlossen hat, und darauf hinweisen, dass dieser keine Geheimhaltungsregelung enthalte, ist dies unbehelflich. Zwar enth\u00e4lt der Zusammenarbeitsvertrag tats\u00e4chlich keine Geheimhaltungsvereinbarung. Es ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Zusammenarbeit der Parteien im Bereich der hier relevanten Doppelwellenmischer bereits in den Jahren 2000\/2001 einvernehmlich beendet wurde. Das ergibt sich insbesondere auch aus dem als Seite 35 der Anlage K 7 vorgelegten Schreiben des Herrn Ch, in dem dieser der Kl\u00e4gerin mitteilt, dass die Beklagte zu 1) k\u00fcnftig nicht mehr an der Fertigung solcher Siebverschiebungen interessiert sei, und ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Nach faktischer Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien hinsichtlich der Siebmischer im Jahre 2001 kann jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Kl\u00e4gerin dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) mehr als ein Jahr sp\u00e4ter eine Zeichnung \u00fcbergeben hat, die eine technische Neuerung f\u00fcr Siebmischer enthielt, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin noch keinen Schutz beantragt hatte, ohne dass Geheimhaltung vereinbart worden w\u00e4re. Das gilt auch gerade unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Einstellung der Zusammenarbeit ausweislich der Bezugnahme in dem Schreiben des Herrn Ch vom 21.3.2001 die Siebverschiebung MDSG1xxxA betraf, w\u00e4hrend die in Rede stehende Zeichnung den Siebmischer MDSG1015A zeigte. Bei der Siebverschiebung MDSG1xxxA handelte es sich \u2013 wie dem genannten Schreiben des Herrn Ch entnommen werden kann \u2013 um ein in Zusammenarbeit der Parteien hergestelltes und vertriebenes Modell. Hinsichtlich der Ausgestaltung eines auf dem Markt erh\u00e4ltlichen Modells einer Siebverschiebung bedarf es keiner Geheimhaltung, weil alle Details offen zu Tage liegen. Ganz anders stellt sich demgegen\u00fcber die Situation hinsichtlich der Zeichnung betreffend die Siebverschiebung MDSG1xxxA dar, die eine bislang nicht bekannte R\u00e4umvorrichtung zum Abstreifen der Fremdk\u00f6rper von der Siebplatte aufwies. Es versteht sich von selbst, dass es in einer solchen Situation mehr als nahe liegt, bei Weitergabe der Zeichnung an ein Unternehmen, mit dem die Zusammenarbeit hinsichtlich Siebverschiebungen vor mehr als einem Jahr eingestellt wurde, nur mit Geheimhaltungsvereinbarung erfolgt. Dass entgegen einer solchen wirtschaftlicher Vernunft entsprechenden Erwartung eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und Ch bei \u00dcbergabe der Zeichnung tats\u00e4chlich nicht vereinbart wurde, hat die Beklagte \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; nicht im Einzelnen dargelegt.<\/p>\n<p>Ist demnach davon auszugehen, dass die \u00dcbergabe der Zeichnung an Herrn Ch mit Geheimhaltungsvereinbarung erfolgt ist, fehlt es an einer offenkundigen Vorbenutzung. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass Herr Ch die Zeichnung an Herrn K sp\u00e4testens Ende Juli 2002 \u00fcbergeben haben soll. Denn selbstverst\u00e4ndlich ist auch Herr K an eine zwischen der Kl\u00e4gerin und Herrn Ch getroffene Geheimhaltungsvereinbarung gebunden.<\/p>\n<p>5.) Es ist schlie\u00dflich nicht dargetan, dass der Gegenstand von Schutzanspruch 1 in der nachgereichten Fassung nicht auf einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber dem vorgetragenen Stand der Technik beruht, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Keine der genannten Druckschriften offenbart eine R\u00e4umvorrichtung zum Abstreifen der Fremdk\u00f6rper von der Siebplatte, so dass auch deren Zusammenschau die Lehre aus Schutzanspruch 1 nicht nahe legen kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht den Gegenstand aus Schutzanspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Dar\u00fcber besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit, so dass es weiterer Erl\u00e4uterungen hierzu nicht bedarf.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1. Die Beklagten sind gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2. Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten Schadensersatz verlangen, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3. Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24 b GebrMG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch der geltend gemachte Anspruch auf Belegvorlage zu, allerdings nur im Umfang der Ausk\u00fcnfte, die die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 24 b GebrMG verlangen kann (vgl. BGH, GRUR 02, 709 \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer III; GRUR 03, 433, 434 \u2013 Cartier-Ring).<\/p>\n<p>4. Der Kl\u00e4gerin steht ferner der gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung zu, \u00a7 24 a GebrMG.<\/p>\n<p>5. Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag die Erstattung der ihr durch die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten entstandenen Aufwendungen verlangen, \u00a7\u00a7 683, 670 BGB. Da den Beklagten durch die Abmahnung die Gelegenheit einger\u00e4umt wurde, die berechtigterweise von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters ohne die durch die Anrufung eines Gerichts entstehenden Kosten zu erf\u00fcllen, hat es sich um ein zumindest auch den Beklagten objektiv n\u00fctzliches und damit auch ihrem mutma\u00dflichen Willen entsprechendes Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin gehandelt. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen dargelegt hat, sind ihr dabei auf der Grundlage eines Streitwertes von 250.000,&#8211; Euro unstreitig Patentanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von etwa einer 0,8fachen Geb\u00fchr (genau: 1.645,40 Euro zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer) entstanden. Davon muss sie sich allerdings die H\u00e4lfte auf die Verfahrensgeb\u00fchr in diesem Verfahren anrechnen lassen, Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu \u00a7 2 Abs. 2 RVG, so dass noch eine etwa 0,4fache Geb\u00fchr verbleibt, die sich zuz\u00fcglich der Mehrwertsteuer auf den zuerkannten Betrag von 954,33 Euro bel\u00e4uft.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das von der Beklagten eingeleitete L\u00f6schungsverfahren betreffend das Klagegebrauchsmuster ist nicht veranlasst, weil dem Verfahren nicht die f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Erfolgsaussichten beizumessen sind, wie sich aus den obigen Erl\u00e4uterungen zur Schutzf\u00e4higkeit ergibt.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 108, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0491 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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