{"id":2816,"date":"2006-01-31T17:00:07","date_gmt":"2006-01-31T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2816"},"modified":"2016-04-26T12:32:57","modified_gmt":"2016-04-26T12:32:57","slug":"4a-o-1506-tamsulosin-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2816","title":{"rendered":"4a O 15\/06 &#8211; Tamsulosin II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0<\/strong><strong>490<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Januar 2006, Az. 4a O 15\/06<\/p>\n<p><!--more-->1. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 18. Januar 2006 \u2013 4a O 15\/06 \u2013 bleibt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>2. Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T A T B E S T A N D<\/p>\n<p>Die Antragstellerin, die bis zum 1. April 2005 unter der Bezeichnung A Co., Ltd., firmierte, ist eingetragene Inhaberin des am 2. Februar 1981 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 8. Februar 1980 unter anderem f\u00fcr den Bereich der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europ\u00e4ischen Patentes 0 034 xxx (Anlage Ast 2, nachfolgend Ursprungspatent), dessen Anmeldung am 26. August 1981 und dessen Erteilung am 25. April 1984 ver\u00f6ffentlicht wurde.<br \/>\nDas Ursprungspatent betrifft sulfamoyl-substitutierte Phenethylamin-Derivate, ihre Herstellung und pharmazeutische Zusammensetzung. In seinem Patentanspruch 3 beansprucht das Ursprungspatent einen mit dem internationalen Freinamen Tamsulosin bekannten Arzneimittelwirkstoff. In seinem Patentanspruch 7 sch\u00fctzt das Ursprungspatent entsprechende Salze des Tamsulosins, insbesondere Tamsulosinhydrochlorid. Tamsulosin ist der generische Name f\u00fcr die Verbindung (-)-(R)-5-[2-[2-[2-(o-Ethoxyphenoxy)ethyl\u00acamino]-propyl]-2-methoxybenzolsulfonamid und wird in Arzneimitteln f\u00fcr die Behandlung von M\u00e4nnern, die Probleme beim Urinieren auf Grund einer gutartigen Prostatahyperplasie (BPH) haben, verwendet.<\/p>\n<p>Zu dem Ursprungspatent wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 22. Dezember 2000 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 196 75 xxx f\u00fcr den Wirkstoff Tamsulosinhydrochlorid ein auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nktes, am 2. Februar 2006 endendes erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat (Anlage Ast. 3, nachfolgend: Streitschutzrecht) erteilt. Wegen Verletzung des in Kraft stehenden Streitschutzrechtes nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung, Auskunft und Sequestration in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Arzneimittel mit dem Wirkstoff Tamsulosinhydrochlorid sowohl \u00fcber ihre Tochtergesellschaft als auch \u00fcber die B KG, der eine Lizenz zum Vertrieb von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Tamsulosinhydrochlorid erteilt wurde. Diese vertreibt ein Arzneimittelmittel mit dem genannten Wirkstoff unter der gesch\u00fctzten Bezeichnung C.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin, ein in Deutschland ans\u00e4ssiger Anbieter von Generika, beabsichtigt, ein Pr\u00e4parat mit dem Arzneimittelwirkstoff Tamsulosinhydrochlorid unter der Bezeichnung \u201eD\u201c nach Ablauf des Streitschutzrechtes auf den deutschen Markt in Verkehr zu bringen.<\/p>\n<p>Bereits vor Ablauf des Streitschutzrechtes wird das angegriffene Arzneimittel in der aktuellen CD-Rom-Version der Arzneimittel- und Therapiedatenbank \u201eEX\u201c gef\u00fchrt. Eine Auflistung des Arzneimittels erfolgt jedoch nur dann, wenn die Nutzer der Software, welche unstreitig \u00c4rzte sind, das Datum der Systemsteuerung des Computers auf einen Zeitpunkt nach dem 2. Februar 2006 einstellen. Ein Abruf des Arzneimittels vor dem 3. Februar 2006 ist ohne \u00c4nderung der Datumsanzeige nicht m\u00f6glich. Weiterhin meldete die Antragsgegnerin das angegriffene Generikum mit dem Arzneimittelwirkstoff Tamsulosinhydrochlorid zur Aufnahme in die am 1. Februar 2006 zu ver\u00f6ffentlichende Lauer-Taxe bei der IFA-Datenbank an. Die Lauer-Taxe ist der wirtschaftliche, arznei- und sozialrechtliche Informationsteil der Apothekensoftwareprodukte, der \u00fcberwiegend mit Daten der IFA-Datenbank gespeist wird. Der Datenbestand der Lauer-Taxe enth\u00e4lt alle in der IFA-Datenbank gef\u00fchrten Arzneimittel und apotheken\u00fcblichen Waren. Die IFA GmbH ist die gemeinsame Clearingstelle der pharmazeutischen Industrie, des pharmazeutischen Gro\u00dfhandels und der Apotheker in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Aufgabe ist es, Informationen \u00fcber Arzneimittel und sonstige apotheken\u00fcblichen Waren zu erheben, diesen Datenbestand in einer Datenbank zu pflegen und die Daten den Handelsunternehmen und anderen im Gesundheitswesen t\u00e4tigen Organisationen und Institutionen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese Datenbanken werden den Nutzern der IFA-Informationsdienste in der Regel zweimal monatlich per Fern\u00fcbertragung zur Verf\u00fcgung gestellt. Bei den Nutzern handelt es sich um Apotheken und pharmazeutische Gro\u00dfhandlungen sowie Hersteller\/Vertreiber, \u00c4rzte, Krankenkassen und Beh\u00f6rden. W\u00e4hrend die Lauer-Taxe jeweils zum 1. und 15. eines jeden Kalendermonats aktualisiert wird, werden s\u00e4mtliche produktrelevante Daten bereits einige Tage vor dem jeweiligen Datum an die Adressaten der Lauer-Taxe weitergegeben, und zwar per CD-ROM oder \u2013 insbesondere an Gro\u00dfh\u00e4ndler \u2013 durch eine direkte \u00dcberspielung der Daten. Damit werden alle Adressaten der Lauertaxe bereits zum Zeitpunkt der \u00dcberspielung der aktualisierten Daten bzw. des Erhalts der CD-ROM \u00fcber den gesamten Datenbestand der Aktualisierung informiert. Ausweislich eines Schreibens der Phoenix Pharmahandel Aktiengesellschaft &amp; Co. KG, einem Pharmagro\u00dfhandelsunternehmen, vom 26. Januar 2006 (Anlage Ast. 18) wurde dem Unternehmen das Arzneimittel \u201eD\u201c am 25. Januar 2006 von der Lauer-Taxe gemeldet mit einer G\u00fcltigkeit zum 1. Februar 2006.<\/p>\n<p>Mit einem am 18. Januar 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist es der Antragsgegnerin durch Beschluss der Kammer vom gleichen Tag untersagt worden, ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Tamsulosinhydrochlorid bis zum 2. Februar 2006 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 18. Januar 2006 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 18. Januar 2006 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, dass eine Einstellung des angegriffenen Arzneimittels in die Lauer-Taxe zum 1. Februar 2006, d.h. vor Ablauf des Streitschutzrechtes versehentlich erfolgt sei. Jedenfalls rechtfertige die Einstellung keinen Auskunfts- und Sequestrationsanspruch, wie er der Antragstellerin mit Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2006 zugesprochen worden sei.<br \/>\nDie Einstellung des angegriffenen Arzneimittels in den EX stelle kein schutzrechtsverletzendes Anbieten dar, da es sich bei der Datums\u00e4nderung der Systemsteuerung des Computers durch einen Nutzer nicht um eine \u201enormale\u201c Handhabung handele. F\u00fcr einen Nutzer bestehe keine Veranlassung zu einer Datums\u00e4nderung. Er werde hierzu auch nicht aufgefordert. Da ohne die \u00c4nderung des Datums auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des Streitschutzrechtes eine Anzeige des angegriffenen Arzneimittels nicht erfolge, liege auch kein Anbieten vor.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Es sei g\u00e4ngige Praxis, dass die Nutzer des EX die Datumseinstellung der Systemsteuerung des Computers \u00e4ndern w\u00fcrden, da sie auf diese Weise schon fr\u00fchzeitig \u00fcber neue und ggfs. billigere Arzneimittel informiert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E N T S C H E I D U N G S G R \u00dc N D E<\/p>\n<p>Der nach den \u00a7\u00a7 936, 940, 924 Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch hat keinen Erfolg. Das Widerspruchsvorbringen der Antragsgegnerin gibt keinen Anlass, die Beschlussverf\u00fcgung vom 18. Januar 2006 aufzuheben.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 940 ZPO kann eine einstweilige Verf\u00fcgung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis erlassen werden, wenn sie unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe der angegriffenen Arzneimittel nach \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 16a Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 PatG und \u00a7\u00a7 140a und b PatG zu, da die Antragsgegnerin mit Veranlassung der Einstellung des angegriffenen Arzneimittels in die zum 1. Februar 2006 ver\u00f6ffentlichte Lauer-Taxe und dessen Informationsweiterleitung an die Nutzer der Lauer-Taxe unberechtigt von dem Streitschutzrecht im Sinne eines schutzrechtsverletzenden Anbietens Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 (InstGE 3, 179 &#8211; Simvastatin) umfassend ausgef\u00fchrt, dass der Tatbestand des Anbietens in \u00a7 9 Nr. 1 PatG dem Tatbestand des Feilhaltens im Sinne des fr\u00fcheren \u00a7 6 PatG (BGH GRUR 1991, 316, 317 &#8211; Einzelangebot; GRUR 1970, 358, 360 &#8211; Hei\u00dflaufdetektor; Sefzig, GRUR 1992, 413) entspricht. Das Anbieten besteht darin, dass jemand einem anderen in Aussicht stellt, ihm die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt bzw. Nutzungsm\u00f6glichkeit an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand zu verschaffen (BGH GRUR 1970, 358, 360 &#8211; Hei\u00dflaufdetektor; Benkard\/Bruchhausen, PatG 9. Auflage, \u00a7 9 PatG Rdnr. 42). Die in Aussicht gestellte Handlung muss dem Tatbestand des Inverkehrbringens entsprechen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist das Anbieten eine Vorstufe des Inverkehrbringens und liegt nur dann vor, wenn sich diese Zielrichtung feststellen l\u00e4sst (BGH GRUR a.a.O. &#8211; Hei\u00dflaufdetektor). Es gen\u00fcgt, dass der Anbietende beim Publikum Interesse f\u00fcr die angebotene Sache erwecken will. Ob ein Anbieten eines patent- oder zertifikatgesch\u00fctzten Gegenstandes vorliegt, ist vom Empf\u00e4ngerhorizont aus zu beurteilen; ma\u00dfgebend ist, ob derjenige, gegen\u00fcber dem die als m\u00f6gliches \u201eAnbieten\u201c zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der gegebenen objektiven Umst\u00e4nde annehmen muss, der \u201eAnbietende\u201c sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verf\u00fcgung zu stellen (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung zugrundelegend hat die Antragsgegnerin dadurch, dass sie vor Ablauf des Streitschutzrechtes zum 3. Februar 2006 das angegriffenen Arzneimittel \u201eD\u201c zur Einstellung in die Lauer-Taxe gemeldet und dadurch insbesondere eine Weiterleitung der Produktinformation an Nutzer der Lauer-Taxe bewirkt hat, wie sich aus dem Schreiben der F-Aktiengesellschaft &amp; Co. KG vom 26. Januar 2006 ergibt, ein schutzrechtsverletzendes Anbieten vorgenommen. Denn bei den Nutzern der Lauer-Taxe handelt es sich um Apotheken, pharmazeutische Gro\u00dfhandlungen sowie Hersteller, \u00c4rzte usw. und diesen gingen die Produktinformationen des angegriffenen Arzneimittels und insbesondere der entsprechende Preis des Arzneimittels vor Ablauf des Streitschutzzertifikates zu. Hierdurch wird bei den Nutzern der Lauer-Taxe das Interesse an dem im Zweifel preisg\u00fcnstigeren Generikum im Vergleich zu dem Produkt der Antragstellerin geweckt, so dass diese in die Lage versetzt wurden, entsprechende Dispositionen im Hinblick auf den Bezug des angegriffenen Arzneimittels zu treffen.<\/p>\n<p>Dass der Zeitpunkt der beabsichtigten Lieferungen in der Zukunft lag, steht dem nicht entgegen. Anders als das Inverkehrbringen kann ein Angebot bereits dann erfolgen, wenn der angebotene Gegenstand noch nicht vorhanden ist. Es gen\u00fcgt, dass der Anbietende technisch dazu in der Lage ist, ein Erzeugnis mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen alsbald herzustellen und zu liefern (BGH GRUR 1991, 316, 317 &#8211; Einzelangebot; GRUR 1960, 423, 425 \u2013Kreuzbodenventils\u00e4cke). Ein patentverletzendes Anbieten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die Markteinf\u00fchrung des beworbenen Generikums erst nach Ablauf des Streitschutzrechtes beabsichtigte. Auch w\u00e4hrend der gesetzlichen Laufzeit gegebene Versprechen, nach Ablauf des Schutzrechtes den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand zu liefern, stellen eine Patentverletzung dar (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 179, 185 \u2013 Simvastatin; LG D\u00fcsseldorf InstGE 1, 19, 21 &#8211; Antihistamine; Sefzig, GRUR 1992, 413, 417 und 418).<\/p>\n<p>Da die Antragsgegnerin durch die Einstellung des angegriffenen Arzneimittels in die Lauer-Taxe das Streitschutzrecht widerrechtlich benutzt hat, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob auch das Einstellen des Arzneimittels in den EX ein schutzrechtsverletzendes Anbieten darstellt. In diesem Zusammenhang steht zwischen den Parteien im Streit, ob es eine \u00fcbliche Handhabung darstellt, dass ein vorzeitiger Abruf neu eingestellter Arznei\u00acmittel durch einen Nutzer derart erfolgt, dass er eine Ver\u00e4nderung der Datums\u00aceinstellung der Systemsteuerung in der Weise vornimmt, dass er das aktuelle Datum seines Computers auf ein sp\u00e4teres Datum einstellt, um so bereits Arzneimittel herauszusuchen bzw. zur Kenntnis zu nehmen, die erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vertrieben werden.<\/p>\n<p>Den ihr nach den \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 16a, 139 Abs. 1 PatG zustehenden Anspruch kann die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen, \u00a7 940 ZPO. Die bei der Pr\u00fcfung des Eilbed\u00fcrfnisses vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung zwischen den Belangen der Antragstellerin als Schutzrechtsinhaberin und denen der Antragsgegnerin, die sich im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem ihre wirtschaftliche Bet\u00e4tigung nachhaltig beeintr\u00e4chtigenden Unterlassungsverlangen gegen\u00fcber sieht, hat schon deshalb zugunsten der Antragstellerin auszufallen, weil der Rechtsbestand des Streitschutzrechtes unstreitig ist, der Verletzungstatbestand von der Antragsgegnerin in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht in Abrede gestellt wird, die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinreichend sicher zu beurteilen sind und das Streitschutzrecht kurz vor seinem Erl\u00f6schen durch Zeitablauf steht. In einer solchen Situation kann der bestehende Unterlassungsanspruch gerichtlich sinnvoll nur noch in einem Eilverfahren geltend gemacht werden, wohingegen eine Verweisung der Antragstellerin auf die Durchf\u00fchrung des Hauptsacheverfahrens einer dem Art. 19 Abs. 4 GG widersprechenden Verweigerung effektiven Rechtsschutzes gleichkommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat neben einem Anspruch auf Unterlassung auch Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Vertrieb der angegriffenen Arzneimittel und die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Vernichtungsanspruches. \u00a7 140b PatG sieht in seinem Absatz 3 vor, dass in F\u00e4llen offensichtlicher Rechtsverletzung die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung angeordnet werden kann. Um einen solchen Fall offensichtlicher Rechtsverletzung handelt es sich vorliegend. Denn die Rechtsverletzung ist so eindeutig, dass eine Fehlentscheidung oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Gegners kaum m\u00f6glich ist (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. \u00a7 140b Rdnr. 22). Die Antragsgegnerin, bei der es sich um einen f\u00fchrenden Anbieter von Generika handelt, hat in Kenntnis der Verfahrensweise bei der Einstellung neuer Arzneimittel in die Lauer-Taxe und deren Erscheinung jeweils zum 1. und 15. eines Monates, veranlasst, dass das angegriffene Arzneimittel vor Ablauf des Streitschutzrechtes in die Lauer-Taxe eingestellt wird, obwohl zum Zeitpunkt des n\u00e4chsten Erscheinens der Lauer-Taxe am 1. Februar 2006 das Streitschutzrecht noch nicht abgelaufen ist. Zur Sicherung eines Anspruchs auf Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Herausgabe der angegriffenen Arzneimittel an einen Gerichtsvollzieher bis zu einer au\u00dfergerichtlichen Einigung der Parteien oder einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gesicherten Vernichtungsanspruch zu (vgl. Busse\/Keukenschrijver, a.a.O. \u00a7 140a Rdnr. 12).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0490 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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