{"id":2814,"date":"2006-04-06T17:00:27","date_gmt":"2006-04-06T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2814"},"modified":"2016-04-26T12:27:14","modified_gmt":"2016-04-26T12:27:14","slug":"4a-o-14405-fluiddiffusor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2814","title":{"rendered":"4a O 144\/05 &#8211; Fluiddiffusor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0489<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. April 2006, Az. 4a O 144\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 638 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 23.7.1994 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 3.8.1993 beantragt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 15.2.1995 und die des Hinweises auf die Patenterteilung am 26.2.1997. Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber welche noch nicht entschieden worden ist<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Diffusor zum Einbau in von Fluiden durchstr\u00f6mten Leitungen, insbesondere vor W\u00e4rmetauschern, Schalld\u00e4mpfern, Zumischvorrichtungen und dergleichen, vorzugsweise f\u00fcr Kraftwerke, mit Verwirbelungen erzeugenden Einbauelementen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass als Einbauelement mindestens eine unter einem spitzen Winkel zur Hauptstr\u00f6mungsrichtung angestellte, ein Vorderkantenwirbelsystem erzeugende Einbaufl\u00e4che (4) im Bereich des divergierenden Str\u00f6mungsabschnittes (2) des Diffusors angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Umwelttechnik t\u00e4tig. Sie ist hierbei mit der Planung und Erstellung von schl\u00fcsselfertigen Gesamtanlagen und Einzelkomponenten f\u00fcr die entsprechenden Prozesse innerhalb der Verfahrenskette befasst. Die Leistung der Beklagten besteht im Wesentlichen darin, die Anlagen zu planen und im Rahmen des Engineerings das technische Know-how zur Fertigung der Anlage zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die eigentliche Herstellung der Anlagen erfolgt durch Fertigungsunternehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bedurfte im Rahmen der Angebotsphase f\u00fcr den Bau eines W\u00e4rmekraftwerkes in D\u00e4nemark mit der Bezeichnung \u201eSCR Eisberg\u201c f\u00fcr ihre Gesamtkalkulation einer Einsch\u00e4tzung dar\u00fcber, welche Kosten f\u00fcr Str\u00f6mungsmodellversuche entstehen w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin erstellte unter dem 9.12.2002 ein Richtpreisangebot (Anlage K 2), das in die Angebotskalkulation der Beklagten einging. Nachdem die Beklagte den Zuschlag f\u00fcr das Projekt erhielt, wurde unter drei m\u00f6glichen Anbietern ein Wettbewerb f\u00fcr die Str\u00f6mungsmodellversuche ausgeschrieben. Die Kl\u00e4gerin erhielt dabei nicht den Zuschlag.<\/p>\n<p>Die Beklagte nahm in China an der Messe \u201e2004 China International deSOx deNOx Exhibition\u201c als Aussteller teil. Ihren Stand best\u00fcckte sie mit Schautafeln, auf denen die Anlage \u201eSCR Eisberg\u201c vorgestellt wurde. Auf der in Anlage K 12\/1 wiedergegebenen Schautafel ist ein Modell mit der Bezeichnung \u201eDW\u201c abgebildet. Auf der in Anlage K 12\/3 gezeigten Schautafel werden die Vorteile des DW Mischers (\u201e\u2019DW\u2019 Mixer\u201c) in englischer \u00dcbersetzung aus dem Chinesischen wie folgt benannt:<\/p>\n<p>\u201e1. It fits for different flue gas condition.<br \/>\n2. Effect the mixed ammonia.<br \/>\n3. Reduces the number of injection points.<br \/>\n4. Reduces the possibility of blocked ammon a spray nozzle.<br \/>\n5. It is simple to control\/short test time.\u201c<\/p>\n<p>Neben diesem Text befindet sich eine zeichnerische Skizze des \u201eDW\u201c Mischers. Nachfolgend werden die Anlagen K 12\/1 und K 12\/3 einger\u00fcckt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem als Modell dargestellten Mischer \u201eDW\u201c des Kraftwerks \u201eSCR Eisberg\u201c einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Diffusor, der von der Beklagten patentrechtsverletzend hergestellt worden sei.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u0080 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Diffusoren zum Einbau in von Fluiden durchstr\u00f6mten Leitungen, insbesondere vor W\u00e4rmetauschern, Schalld\u00e4mpfern, Zumischvorrichtungen und dergleichen, vorzugsweise f\u00fcr Kraftwerke mit Verwirbelungen erzeugenden Einbauelementen,<\/p>\n<p>herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>als Einbauelement mindestens eine unter einem spitzen Winkel zur Hauptstr\u00f6mungsrichtung angestellte, ein Vorderkantenwirbelsystem erzeugende Einbaufl\u00e4che im Bereich des divergierenden Str\u00f6mungsabschnitts des Diffusors angeordnet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. M\u00e4rz 1997 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 26. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Bei dem Mischer \u201eDW\u201c handele es sich nicht um einen Diffusor, wie er in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt sei. Au\u00dferdem fehle es an einem Inlandssachverhalt. Der Messestand habe sich auf einer Messe in China befunden und das Projekt \u201eEisberg\u201c sei in D\u00e4nemark gelegen. Zudem seien die Teile f\u00fcr den Rohrleitungsabschnitt, in dem der Mischer angeordnet sei, von einem ungarischen Unternehmen in Ungarn gefertigt worden, welches auch das sogenannte \u201edetailed engineering\u201c vorgenommen habe. Die Teile seien sodann von einem polnischen Unternehmen in der Anlage \u201eEisberg\u201c montiert worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet die Beteiligung der ungarischen und polnischen Unternehmen an der Errichtung des betreffenden Rohrleitungsabschnitts der Anlage \u201eEisberg\u201c mit Nichtwissen. Letztlich komme es darauf nach Ansicht der Kl\u00e4gerin jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn die Planung und die Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung einschlie\u00dflich eines \u201edetailed engineering\u201c des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Diffusors mit den Einbauelementen habe die Beklagte unstreitig in Deutschland vorgenommen, weshalb die Benutzungsart des Herstellens in der Konstellation des Herstellen lassens vorliege. Jedenfalls ergebe sich aus dem Auftreten der Beklagten in China und der Planung der Anlage f\u00fcr D\u00e4nemark eine Erstbegehungsgefahr auch in Deutschland.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den von der Beklagten hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag streiten die Parteien zudem \u00fcber die Erfolgsaussichten der von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die von ihr gegen\u00fcber der Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Diffusor zum Einbau in von Fluiden durchstr\u00f6mten Leitungen, insbesondere vor W\u00e4rmetauschern, Schalld\u00e4mpfern, Zumischvorrichtungen und dergleichen, vorzugsweise f\u00fcr Kraftwerke, mit Verwirbelungen erzeugenden Einbauelementen.<\/p>\n<p>Derartige Diffusoren haben \u2013 wie in der Klagepatentschrift erl\u00e4utert wird &#8211; den Zweck, die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit von Gasen oder Fl\u00fcssigkeiten bei gleichzeitigem Druckr\u00fcckgewinn zu reduzieren. Sie werden vor W\u00e4rmetauschern, Schalld\u00e4mpfern, Reaktoren und dergleichen insbesondere im Kraftwerksbau, in der L\u00fcftungstechnik und im Anlagenbau eingesetzt. Der mit der Geschwindigkeitsreduzierung einhergehende Druckr\u00fcckgewinn h\u00e4ngt sehr stark von den im Diffusor auftretenden Druckverlusten ab, so dass der konstruktiven Ausgestaltung des Diffusors eine besondere Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>Bei dem aus der US-PS 4 971 xxx bekannten Diffusor werden Verwirbelungen erzeugende Einbauelemente verwendet, um ein Anliegen der Str\u00f6mung an der sich in Str\u00f6mungsrichtung erweiternden Diffusorwand zu erzielen. Dies wird mit zunehmendem \u00d6ffnungswinkel schwieriger. Bei dem aus der amerikanischen Patentschrift bekannten Diffusor bestehen die Einbauelemente aus einer vor dem Diffusoreintritt angeordneten gewellten Leitfl\u00e4che, durch die Verwirbelungen hervorrufende Drallstr\u00f6mungen erzeugt werden sollen. Derartige Leitfl\u00e4chen verursachen jedoch nicht nur einen relativ hohen Druckverlust, sondern haben auch nur geringe Verwirbelungseffekte, so dass in der Praxis die in der Druckschrift beschriebenen Wirkungen und Vorteile nicht eintreten.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt demnach das Problem (\u201edie Aufgabe\u201e) zugrunde, einen Diffusor zu schaffen, der eine Abl\u00f6sung der Str\u00f6mung von der Diffusorwand vermeidet und eine gleichm\u00e4\u00dfige Ausbreitung der Str\u00f6mung auf den sich erweiternden Str\u00f6mungsquerschnitt mit geringem Aufwand und geringen Druckverlusten sicher stellt.<\/p>\n<p>Das soll durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>Diffusor zum Einbau in von Fluiden durchstr\u00f6mten Leitungen:<\/p>\n<p>1. Der Diffusor hat Einbauelemente.<\/p>\n<p>2. Die Einbauelemente erzeugen Verwirbelungen.<\/p>\n<p>3. Die Einbauelemente verf\u00fcgen \u00fcber mindestens eine Einbaufl\u00e4che (4).<\/p>\n<p>a) Die Einbaufl\u00e4che (4) ist im Bereich des divergierenden Str\u00f6mungsabschnitts (2) des Diffusors angeordnet.<\/p>\n<p>b) Mindestens eine Einbaufl\u00e4che (4) ist in einem spitzen Winkel zur Hauptstr\u00f6mungsrichtung angestellt.<\/p>\n<p>c) Die Einbaufl\u00e4che (4) erzeugt ein Vorderkantenwirbelsystem.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift werden die mit einer solchen Vorrichtung verbundenen Vorteile dahingehend erl\u00e4utert, dass sich durch den an der Vorderkante bzw. den Vorderkanten der an sich bekannten, gegen\u00fcber der Hauptstr\u00f6mungsrichtung unter einem spitzen Winkel angestellten Wirbeleinbaufl\u00e4che entstehenden station\u00e4ren (also seine Lage nicht oder nur unwesentliche ver\u00e4ndernden) Wirbelnachlauf ein verlustarmes Wirbelsystem ergibt, durch das die in den Diffusor eintretende Str\u00f6mung gleichm\u00e4\u00dfig auf den sich erweiternden Str\u00f6mungsquerschnitt verteilt wird. Die mit dem Vorderkantenwirbelsystem erzeugte gleichm\u00e4\u00dfige Str\u00f6mungsverteilung f\u00fchrt zu einem Druckr\u00fcckgewinn, der die durch die Einbaufl\u00e4che erzeugten Str\u00f6mungsverluste mindestens kompensiert, so dass sich insgesamt eine erhebliche Wirkungsgradverbesserung ergibt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Da den Darlegungen der Kl\u00e4gerin eine Verletzungshandlung der Beklagten in der Vergangenheit nicht entnommen werden kann, fehlt es an einer f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Aber auch die Gefahr, dass die Beklagte erstmals eine Verletzung des Klagepatents begehen wird, liegt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht vor.<\/p>\n<p>Ob der in dem W\u00e4rmekraftwerk \u201eSCR Eisberg\u201e installierte Mischer dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstand unterliegt, bedarf mangels Entscheidungsrelevanz keiner abschlie\u00dfenden Feststellung. Denn selbst wenn dies zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt wird, ist ihrem Vortrag dennoch keine Verletzungshandlung nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG im Inland zu entnehmen. Der Kl\u00e4gerin kann insbesondere nicht darin zugestimmt werden, dass ein Herstellen bzw. Herstellen lassen durch die Beklagte im Inland dargetan ist.<\/p>\n<p>Die Benutzungshandlung des Herstellens umfasst die Schaffung des Erzeugnisses von Beginn an und beschr\u00e4nkt sich nicht auf die die Vollendung des Erzeugnisses unmittelbar herbeif\u00fchrende T\u00e4tigkeit. Es gen\u00fcgt, wenn der Gegenstand so weit hergestellt ist, dass er alle wesentlichen Merkmale der gesch\u00fctzten Erfindung aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf. Als Herstellen kommt auch das Herstellen lassen in Betracht (vgl. Busse, 6. Aufl., \u00a7 9 PatG, Rdn. 62 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Herstellung muss allerdings im Inland erfolgen. Dabei reicht die Herstellung von Teilen einer gesch\u00fctzten Vorrichtung im Inland aus, die ausschlie\u00dflich dazu geeignet sind, zu der Vorrichtung zusammengebaut zu werden, und die Lieferung zum Zusammenbau im Ausland. Hingegen ist die Erstellung von Werkstattzeichnungen im Inland zwecks Herstellung im Ausland nicht hinreichend (RGZ 124, 368, 371; Benkard, 9. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 12; Busse, a.a.O., Rdn. 132).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann ein Herstellen der von der Beklagten als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Diffusor beanstandeten Vorrichtung im Inland nicht festgestellt werden. Die als Modell in den Anlagen K 12\/1, 12\/2 und K 14 wiedergegebene Vorrichtung ist unstreitig als Teil des Kraftwerkes \u201eSCR Eisberg\u201c in D\u00e4nemark und damit nicht im Inland zusammengebaut worden. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht aufgezeigt, dass die in D\u00e4nemark zusammen gebauten Teile im Inland hergestellt und von dort zum Zusammenbau nach D\u00e4nemark geliefert worden sind. Vielmehr hat die Beklagte vorgetragen, dass die Teile f\u00fcr den hier interessierenden Rohrleitungsabschnitt der Anlage von einem ungarischen Unternehmen in Ungarn gefertigt wurden. Diesen Vortrag der Beklagten kann die f\u00fcr den Verletzungstatbestand darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten, solange sie nicht ihrerseits die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr ein Herstellen im Inland dargelegt hat. Allein in der Planung und den Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung der beanstandeten Anlage in D\u00e4nemark liegt noch kein Herstellen nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG in Deutschland. Der Fall ist vielmehr vergleichbar der Erstellung von Werkstattzeichnungen im Inland, in denen nach der anerkannten Rechtsprechung des Reichsgericht noch kein patentrechtlich relevantes Herstellen gesehen werden kann.<\/p>\n<p>Auch ein Anbieten im Inland kommt nicht in Betracht, weil die Wiedergabe der Fotografie eines Modells der beanstandeten Vorrichtung auf einer Schauwand (vgl. Anlage K 12\/1) allein auf einer Messe in China erfolgt ist. Angebotshandlungen im Hinblick auf die Anlage in D\u00e4nemark sind nicht vorgetragen worden.<\/p>\n<p>Damit fehlt es an einer Verletzungshandlung in der Vergangenheit, so dass eine den Unterlassungsanspruch begr\u00fcndende Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>Aber auch die Gefahr der Erstbegehung einer Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte kann auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden. F\u00fcr eine solche Gefahr muss zwar noch kein Patenteingriff erfolgt sein. Es ist aber erforderlich, dass ernsthafte und greifbare Tatsachen daf\u00fcr vorliegen, dass sich der Gegner in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird (etwa: BGH, GRUR 1994, 57, 58 \u2013 Geld-zur\u00fcck-Garantie). Einen solchen Tatbestand hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Planung der beanstandeten Vorrichtung in D\u00e4nemark durchgef\u00fchrt und an der konzeptionellen Ausf\u00fchrung dieser Planung im Rahmen des Baus eines W\u00e4rmekraftwerks in D\u00e4nemark beteiligt war sowie eine Fotografie eines Modells der beanstandeten Vorrichtung auf einer Messe in China gezeigt hat, rechtfertigt noch keine hinreichend gesicherte Prognose, dass sich die Beklagte in naher Zukunft auch im Inland entsprechend verhalten wird. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass eine dieser beiden Handlungen einen n\u00e4heren Bezug zu Deutschland aufweist, der es nahe legen k\u00f6nnte, dass die Beklagte ihre wirtschaftlichen Aktivit\u00e4ten insoweit auch nach Deutschland ausdehnen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das gilt gerade auch im Hinblick auf die Messe in China. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin kann nicht entnommen werden, dass es sich bei dieser Messe um eine internationale Messe gehandelt hat, zu deren Besuchern auch Interessenten f\u00fcr Diffusoren zum Einbau in von Fluiden durchstr\u00f6mten Leitungen aus Deutschland geh\u00f6ren. Vielmehr hat sich der Auftritt der Beklagten auf der Messe in China offensichtlich vor allem an ein chinesisches Publikum gewandt. Daf\u00fcr spricht, dass die Beschriftung der Stellw\u00e4nde des Messestandes der Beklagten, die in den als Anlagenkonvolut K 12 vorgelegten Fotografien wiedergegeben sind, fast ausschlie\u00dflich in chinesischer Sprache gehalten ist und damit f\u00fcr deutsche Besucher in aller Regel nicht verst\u00e4ndlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte in der Vergangenheit nicht dargelegt hat, kann sie dieser gegen\u00fcber auch weder Schadensersatz noch Rechnungslegung verlangen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 350.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0489 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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