{"id":2810,"date":"2006-12-21T17:00:51","date_gmt":"2006-12-21T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2810"},"modified":"2016-04-26T12:24:46","modified_gmt":"2016-04-26T12:24:46","slug":"4a-o-13405-leuchtdiode","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2810","title":{"rendered":"4a O 134\/05 &#8211; Leuchtdiode"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0487<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Dezember 2006, Az. 4a O 134\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lichtabstrahlende Halbleiterbauelemente mit einem Halbleiterk\u00f6rper, der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterk\u00f6rper elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Halbleiterk\u00f6rper eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und\/oder gr\u00fcnen Spektralbereich auszusenden, das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches hindurch l\u00e4sst, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aussendet, und bei denen das Lumineszenzkonversionselement zus\u00e4tzlich zum Leuchtstoff lichtstreuende Partikel enth\u00e4lt<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die zu I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 4. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit 4. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten der Beklagten zu 2. sowie 35 % der Gerichtskosten und ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Gerichtskosten und ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten die Beklagte zu 1.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte zu 2. im Hinblick auf deren Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- Eur vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur O-Gruppe und entwickelt und vertreibt insbesondere Leuchtdioden (lichtemittierende Dioden, LED). Sie war eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 297 24 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster). Nachdem sie u.a. auch das Klagegebrauchsmuster an die O GmbH \u00fcbertragen hatte, erteilte diese der Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Schutzrecht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde, wie das Gebrauchsmuster 297 24 xxx, welches Gegenstand des Verfahrens 4a O 575\/05 vor der Kammer ist, aus dem europ\u00e4ischen Patent mit der Anmeldenummer 97931xxx.8 abgezweigt und nimmt eine innere Priorit\u00e4t vom 26. Juni 1996 und 20. September 1996 in Anspruch. Die Eintragung des Schutzrechtes erfolgte am 30. September 2004, die Bekanntmachung im Patentblatt am 4. November 2004.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement\u201c. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Schutzanspr\u00fcche 1, 14 und 17 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit einem Halbleiterk\u00f6rper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektrische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterk\u00f6rper (1) elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halbleiterk\u00f6rper (1) eine Halbleiterschichtenfolge (7) aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und\/oder gr\u00fcnen Spektralbereich auszusenden, dass das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches hindurch l\u00e4sst, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aussendet, und dass das Lumineszenzkonversionselement zus\u00e4tzlich zum Leuchtstoff lichtstreuende Partikel enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass das Lumineszenzkonversionselement (4, 5) mindestens einen anorganischen Leuchtstoff (6) aus der Gruppe der Phosphore aufweist.<\/p>\n<p>Lichtabweisendes Halbleiterbauelement nach einem der Anspr\u00fcche 14 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 3, 6, 8, 10 und 15 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen. Die nachstehende Abbildung (Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters beantragte die Beklagte zu 1. die L\u00f6schung des Schutzrechtes bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt LED, die wei\u00dfes Licht abstrahlen und unstreitig von der Lehre nach dem Klageschutzrecht Gebrauch machen. Die Beklagte zu 2., hinsichtlich derer die Kl\u00e4gerin vor dem ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung die Klage zur\u00fcckgenommen hat, verkauft u.a. LED der Beklagten zu 1. mit der Typenbezeichnung \u201eABC\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei. Die JP 07-176xxx, welche in der einleitenden Beschreibung des Klagegebrauchsmusters \u2013 unzutreffend &#8211; gew\u00fcrdigt werde, nehme den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden verschiedene Kombinationen von Druckschriften, welche sich im einzelnen aus dem L\u00f6schungsantrag ergeben, worauf Bezug genommen wird, einem erfinderischen Schritt entgegen stehen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist sachlich begr\u00fcndet, da das Klagegebrauchsmuster im mit der Klage geltend gemachten Umfang schutzf\u00e4hig ist und die Beklagte zu 1. widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters mit dem Vertrieb der angegriffenen LED-Leuchten mit der Typenbezeichnung \u201eABC\u201c Gebrauch macht. Sie ist der Kl\u00e4gerin deshalb zur Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement und elektromagnetische Strahlung aussehendem Halbleiterk\u00f6rper. Es wird einleitend ausgef\u00fchrt, dass sich die Erfindung auf ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit folgenden Merkmalen und einen elektromagnetische Strahlung aussendenden Halbleiterk\u00f6rper bezieht.<\/p>\n<p>1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement<\/p>\n<p>2. mit einem Halbleiterk\u00f6rper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet,<\/p>\n<p>3. mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterk\u00f6rper elektrisch leitend verbunden sind, und<\/p>\n<p>4. mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Erl\u00e4uterungen der Klagegebrauchsmusterschrift ist ein derartiges Halbleiterbauelement aus der Offenlegungsschrift 38 04 xxx (Anlage B 1) bekannt. Darin ist eine Anordnung mit einer Elektrolumineszenz- oder Laserdiode beschrieben, bei der das gesamte von der Dicke abgestrahlte Emissionsspektrum mittels eines mit einem fluoreszierenden, lichtwandelnden organischen Farbstoff versetzten Elements aus Kunststoff zu gr\u00f6\u00dferen Wellenl\u00e4ngen hin verschoben wird. Das von der Anordnung abgestrahlte Licht weist dadurch eine andere Farbe auf als das von der Leuchtdiode ausgesandte. Abh\u00e4ngig von der Art des dem Kunststoff beigef\u00fcgten Farbstoffes lassen sich mit ein und demselben Leuchtdiodentyp Leuchtdiodenanordnungen herstellen, die in unterschiedlichen Farben leuchten.<\/p>\n<p>Weiterhin f\u00fchrt das Klageschutzrecht als Stand der Technik die DE-OS 2 347 xxx an, aus der eine Infrarot (IR)-Festk\u00f6rperlampe bekannt ist, bei der an der Kante einer IR-Diode Leuchtstoff-Material angebracht ist, das die dort abgestrahlte IR-Strahlung in sichtbares Licht umwandelt. Ziel dieser Ma\u00dfnahme ist es, zu Kontrollzwecken einen m\u00f6glichst geringen Teil der von der Diode abgegebenen IR-Strahlung bei gleichzeitig m\u00f6glichst geringer Verminderung der Intensit\u00e4t der abgegebenen IR-Strahlung in sichtbares Licht umzuwandeln.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fchrt die Klagegebrauchsmusterschrift weiter die EP 486 xxx an. Diese offenbart eine lichtemittierende Diode, bei der zwischen dem Substrat und einer aktiven elektrolumineszierenden Schicht mindestens eine Halbleiter-Photolumineszenzschicht angeordnet ist, die das von der aktiven Schicht in Richtung Substrat ausgesandte Licht &#8230; eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs im Licht &#8230; eines zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs umwandelt, so dass die lichtemittierende Diode insgesamt Licht verschiedener Wellenl\u00e4ngenbereiche aussendet.<\/p>\n<p>Zum technischen Hintergrund der Erfindung wird ausgef\u00fchrt, dass in vielen potentiellen Anwendungsgebieten f\u00fcr Leuchtdioden, wie zum Beispiel bei Anzeigeelementen im Kfz-Armaturenbrett, Beleuchtung in Flugzeugen und Autos und bei vollfarbtauglichen LED-Displays, verst\u00e4rkt die Forderung nach Leuchtdiodenanordnungen auftritt, mit denen sich mischfarbiges Licht, insbesondere wei\u00dfes Licht, erzeugen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zu dem Inhalt der Offenbarung JP-07 176 xxx-A (Anlage E1 zur Anlage B5) erl\u00e4utert die Klagegebrauchsmusterschrift, dass dort eine wei\u00dfes Licht aussendende planare Lichtquelle beschrieben wird, bei der an einer Stirnseite einer transparenten Platte zwei blaues Licht emittierende Dioden angeordnet sind, die Licht in die transparente Platte hinein aussenden. Die transparente Platte ist auf einer der beiden einander gegen\u00fcberliegenden Hauptfl\u00e4chen mit einer fluoreszierenden Substanz beschichtet, die Licht emittiert, wenn sie mit dem blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der fluoreszierenden Substanz emittierte Licht hat eine andere Wellenl\u00e4nge als das von den Dioden emittierte blaue Licht. Bei diesem bekannten Bauelement ist es nach den Angaben in der Klagegebrauchsmusterschrift besonders schwierig, die fluoreszierende Substanz in einer Art und Weise aufzubringen, dass die Lichtquelle homogenes wei\u00dfes Licht abstrahlt. Dar\u00fcber hinaus bereitet auch die Reproduzierbarkeit in der Massenfertigung gro\u00dfe Probleme, weil schon geringe Schichtdickenschwankungen der fluoreszierenden Schicht, z.B. auf Grund von Unebenheiten der Oberfl\u00e4che der transparenten Platte, eine \u00c4nderung des Wei\u00dftones des abgestrahlten Lichtes hervorrufen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, ein Halbleiterbauelement der eingangs genannten Art zu entwickeln, das homogenes mischfarbiges Licht abstrahlt und das eine technisch einfache Massenfertigung mit weitestgehend reproduzierbarer Bauelementcharakteristik gew\u00e4hrleistet. Hierzu schl\u00e4gt das Schutzrecht in seinen kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1, 14 und 17 eine Vorrichtung mit folgenden weiteren Merkmalen vor:<\/p>\n<p>5. der Halbleiterk\u00f6rper weist eine Halbleiterschichtenfolge (7) auf, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelementes elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und\/oder gr\u00fcnen Spektralbereich auszusenden,<\/p>\n<p>6. das Lumineszenzkonversionselement wandelt eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches um;<\/p>\n<p>7. das Lumineszenzkonversionselement l\u00e4sst zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches hindurch,<\/p>\n<p>8. das Halbleiterbauelement sendet Mischstrahlung aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus,<\/p>\n<p>9. das Lumineszenzkonversionselement enth\u00e4lt zus\u00e4tzlich zum Leuchtstoff lichtstreuende Partikel,<\/p>\n<p>10. das Lumineszenzkonversionselement weist mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore auf,<\/p>\n<p>11. der anorganische Leuchtstoff ist in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht zwischen den Parteien unstreitig von der vorbeschriebenen technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, so dass sich Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster erf\u00fcllt die in \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. st\u00fctzt sich als neuheitssch\u00e4dlichen Stand der Technik auf die JP 07-176xxx (Anlage E1 zur Anlage B 5, nachfolgend E1), welche in der einleitenden Beschreibung des Standes der Technik von der Klagegebrauchsmusterschrift gew\u00fcrdigt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. offenbart die Druckschrift jedenfalls nicht das Merkmal 11 der obigen Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Die Druckschrift offenbart \u2013 wie zwischen den Parteien insoweit unstreitig ist \u2013 ein Licht abstrahlendes Bauelement, welches bevorzugt wei\u00dfes Licht abstrahlt. Ein Halbleiterelement strahlt elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus, und zwar blaues Licht. Durch eine an das Halbleiterelement angeschlossene Lichtleiterplatte und die damit verbundenen Vorrichtungsbestandteile erfolgt eine teilweise Umwandlung von der blauen Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches &#8211; Prim\u00e4rstrahlung \u2013 in Strahlung eines zweiten Wellenbereiches &#8211; Sekund\u00e4rstrahlung &#8211; mit der Folge einer Mischstrahlung, d.h. einer von der Prim\u00e4rstrahlung unterschiedlichen Strahlung anderer Wellenl\u00e4nge. Nachfolgend abgebildet sind die zeichnerischen Darstellungen der in der Druckschrift in den Figuren 1 und 2 abgebildeten Vorrichtung.<\/p>\n<p>Figur 1 stellt eine Aufsicht auf eine lichtleitende Platte 2 aus der Sicht der fluoreszierenden, streuenden Schicht 3 dar. Figur 2 ist eine modellhafte Schnittansicht der Ausf\u00fchrungsform, bei der die planare Lichtquelle, wie in Absatz 0009 der deutschen \u00dcbersetzung der Druckschrift ausgef\u00fchrt wird, beispielsweise als Hintergrundbeleuchtung auf eine Fl\u00fcssigkristallanzeige montiert ist. Diese umfasst eine reflektierende Platte, die auf der Seite der Hauptoberfl\u00e4che der planaren Lichtquelle gem\u00e4\u00df Figur 1 angeordnet ist. Die reflektierende Platte ist, wie in Ansatz 0009 weiter ausgef\u00fchrt wird, ein Laminat aus einer streuenden, reflektierenden Schicht 6, hergestellt aus Bariumtitanat, Titanoxid, Alumiumoxid oder \u00e4hnlichem, und einer Basis 7, hergestellt aus Aluminium. Die reflektierende Platte umfasst des weiteren eine lichtstreuende Platte 5, die auf der ersten Hauptoberfl\u00e4che angeordnet ist. Hinsichtlich der Funktionsweise der Anordnung f\u00fchrt die Druckschrift in Absatz 0010 aus:<\/p>\n<p>\u201eWie durch einen Pfeil der Abb. 2 gezeigt, wird das von der blauen LED 1 emittierte Licht zum Teil von einem Ort, der dem Chip benachbart ist, nach au\u00dfen au\u00dferhalb der lichtleitenden Platte abgestrahlt, wobei aber nahezu das gesamte emittierte Licht eine Endfl\u00e4che der lichtleitenden Platte erreicht, wobei es innerhalb der lichtleitenden Platte 2 wiederholt total reflektiert wird. Das Licht, das die Endfl\u00e4che erreicht hat wird durch eine reflektierenden Film 4, der auf allen Endfl\u00e4chen ausgebildet ist, reflektiert, um die Totalreflexion zu wiederholen. Gleichzeitig wird ein Teil des Lichts durch die fluoreszierende, streuende Schicht 3, die auf der zweiten Hauptoberfl\u00e4che der lichtleitenden Platte 2 angeordnet ist, gestreut und ein Teil des Lichts wird durch das fluoreszierende Material absorbiert und gleichzeitig in seiner Wellenl\u00e4nge konvertiert, um abgestrahlt zu werden. Die Emissionsfarbe, die durch die erste Hauptoberfl\u00e4che der lichtleitenden Platte 2 beobachtet wird, ist ein Licht, das aus diesen Lichtern synthetisiert wird. Beispielsweise kann in einer planaren Lichtquelle, worin eine fluorszierende streuende Schicht 3, hergestellt aus einem orangefarbenen fluoreszierenden Pigment und einem wei\u00dfen Pigment, angeordnet ist, die Emissionsfarbe des Lichts der blauen LED auf Grund der vorstehend beschriebenen Einwirkung als wei\u00dfe Farbe wahrgenommen werden.\u201c<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob eine Kombination der lichtleitenden Platte, der fluoreszierenden streuenden Schicht, dem reflektierenden Film, der lichtstreuenden Platte und der streuenden, reflektierenden Schicht ein Lumineszenzkonversionselement im Sinne der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster darstellt, was die Kl\u00e4gerin \u2013 zwangsl\u00e4ufig \u2013 verneint, und der weiteren Frage, ob ein anorganisches fluoreszierendes Material von einem Durchschnittsfachmann als anorganischer Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore angesehen wird, offenbart die beschriebene Vorrichtung jedenfalls nicht das Merkmal 11, wonach der anorganische Leuchtstoff in eine Epoxidharz-Matrix eingebettet ist. Denn der Leuchtstoff, der erfindungsgem\u00e4\u00df anorganisch sein und aus der Gruppe der Phosphore stammen soll, ist bei der Vorrichtung nach der japanischen Entgegenhaltung nicht in eine Epoxidharz-Matrix eingebettet.<\/p>\n<p>Zur Herstellung der fluoreszierenden streuenden Schicht wird in der japanischen Entgegenhaltung in Absatz 0007 der deutschen \u00dcbersetzung ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDie Licht leitende Platte 2 wird beispielsweise aus einem transparenten Material wie Acrylharz oder Glas hergestellt.\u201c<\/p>\n<p>Zu Beginn des Absatzes 0008 hei\u00dft es dann weiter:<\/p>\n<p>\u201eAls N\u00e4chstes wird die fluoreszierende, streuende Schicht 3 hergestellt, indem eine Tinte, worin ein fluoreszierendes Material und ein wei\u00dfes Pigment vermischt sind, appliziert wird, so dass die gew\u00fcnschte Farbe beobachtet werden kann. Die fluoreszierende, streuende Schicht 3 konvertiert die Wellenl\u00e4nge der Lichtemission der blauen LED 1 mit Hilfe des fluoreszierenden Materials und gleichzeitig wird die Fluoreszenzstrahlung in der lichtleitenden Platte 2 durch das wei\u00dfe Pigment gestreut.\u201c<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart \u2013 wie der genannten Textstelle ohne Weiteres entnommen werden kann \u2013 daher lediglich, dass das fluoreszierende Material, vermischt mit einem wei\u00dfen Pigment zu einer Tinte, appliziert wird. Von einer Einbettung des Leuchtstoffes in eine Epoxidharz-Matrix ist nicht die Rede. Von einer solchen Einbettung des Leuchtstoffes h\u00e4lt die Druckschrift einen Fachmann im Gegenteil ab. Denn in Absatz 0004 wird ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eZur Herstellung einer wei\u00dfes Licht emittierenden Lichtquelle oder eine monochromatischen Lichtquelle gibt es aber auch den Ansatz, die Farbe zu ver\u00e4ndern, indem der \u00e4u\u00dfere Rand des blauen LED-Chips mit einem Harz, enthaltend ein fluoreszierendes Material, umh\u00fcllt wird. Da aber die Umgebung des Chips Lichtstrahlen ausgesetzt wird, die eine h\u00f6here Strahlungsintensit\u00e4t als Sonnenlicht haben, wird die Zersetzung des fluoreszierenden Materials zu einem Problem, das insbesondere im Falle organischer fluoreszierender Pigmente augenf\u00e4llig wird. Des weiteren f\u00fchren ionische organische Farbstoffe zu einer Elektrophorese, hervorgerufen durch das Feld des elektrischen Gleichstroms in der N\u00e4he des Chips, was zu Farbtonver\u00e4nderungen f\u00fchren kann. Dar\u00fcber hinaus haben konventionelle blaue LEDn keine ausreichende Abgabeleistung f\u00fcr die Farbkonversion durch ein fluoreszierendes Material und, wenn auch die Farbkonversion ausgef\u00fchrt werden sollte, kann sie nicht praktisch genutzt werden.\u201c<\/p>\n<p>Die Druckschrift will daher gerade die Verwendung eines Harzes, in dem ein fluoreszierendes Material enthalten (\u201eeingebettet\u201c) ist, als Umh\u00fcllung f\u00fcr den LED-Chip vermeiden, d.h. eine Anordnung, die die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster gerade als besonders vorteilhaft ansieht, wie der im Tatbestand wiedergegebenen Figur 1 u.a. entnommen werden kann. Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die Entgegenhaltung ist daher nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Als neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik wurde von der Beklagten zu 1. weiterhin die DE 90 13 xxx (Anlage E2 zur Anlage B 5, nachfolgend E2) eingewandt. Hieran hat sie jedoch nach der Widerspruchsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin vom 8. September 2006 offensichtlich nicht mehr festgehalten, da keine Ausf\u00fchrungen zur E2 als neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik mehr gemacht wurden, so dass das urspr\u00fcngliche Vorbringen als \u00fcberholt angesehen werden kann. Im \u00dcbrigen ist der Kl\u00e4gerin zuzustimmen, dass die Druckschrift keine Erzeugung von Mischlicht offenbart, so dass die Merkmale 7 und 8 nicht offenbart werden. Denn das von einem LED-Chip erzeugte Licht wird zun\u00e4chst gefiltert, damit eine definierte Eingangsfarbe entsteht. Anschlie\u00dfend erfolgt eine zweifache Konversion, so dass man Licht einer definierten Farbe erh\u00e4lt, entsprechend kein Mischlicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von der Beklagten zu 1. in Kombination geltend gemachten Druckschriften, welche nachfolgend in der gebotenen K\u00fcrze er\u00f6rtert werden, stehen einem erfinderischen Schritt der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht entgegen.<\/p>\n<p>Kombination JP 4137xxx (E3 zur Anlage B 5 oder B 3) und E2<br \/>\nDie E3, welche nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt, sondern nur auszugsweise \u00fcbersetzt wurde, offenbart eine licht-emittierende Diodenleuchte, die eine Basis 1 hat, und mehrere lichtabstrahlende Dioden 2, die auf der Basis befestigt sind. Die Dioden sind verdrahtet und jede strahlt eine andere Farbe ab. Ein Harz 4 bedeckt die lichtabstrahlenden Dioden und Partikel \u2013 lichtabstrahlend (light transmitting) und lichtstreuend (light scattering) -, die in das Harz eingebettet sind.<br \/>\nDie Druckschrift E3 offenbart keine Vorrichtung zur Erzeugung von Mischlicht mittels Leuchtstoffen. Das Vorhandensein von Leuchtstoffen wird \u00fcberhaupt nicht offenbart, so dass auch keine teilweise Umwandlung von Prim\u00e4rstrahlung in Sekund\u00e4rstrahlung erfolgt, mit der Folge einer Abstrahlung von Mischlicht. Die Druckschrift setzt vielmehr drei LED unterschiedlicher Farben ein. Das von diesen abgegebene Licht wird ohne Umwandlung ausgestrahlt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Offenbarung f\u00fchrt auch eine Kombination mit der E2 nicht zum Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche 1, 14 und 17, da auch die E2 keine Erzeugung von Mischlicht mittels Leuchtstoffen offenbart, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde und was von der Beklagten zu 1. nicht in Abrede gestellt wurde.<\/p>\n<p>Kombination JP-05-152xxx (Anlage E4 zur Anlage B5) mit E2<br \/>\nDie E4, die nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurde, offenbart eine Leuchtdiode mit einer Harzumh\u00fcllung, in die Leuchtstoffpartikel eingebettet sind. Es ist bei Betrachtung der englischen \u00dcbersetzung der Entgegenhaltung nicht zu erkennen, dass die Druckschrift ein Halbleiterbauelement offenbart, das in der Lage ist, mittels eines Lumineszenzkonversionselements mit mindestens einem Leuchtstoff aus Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4rstrahlung Mischlicht zu erzeugen. Nach der in der E4 beschriebenen Erfindung wird ein Leuchtstoff eingesetzt, der von einem LED-Chip erzeugtes blaues Licht der Wellenl\u00e4nge 430 nm (schlecht sichtbar) in blaues Licht der Wellenl\u00e4nge 480 nm umwandelt. Es wird also die Sichtbarkeit des blauen Lichtes verbessert und kein Mischlicht \u2013 wei\u00df \u2013 erzeugt. Ein Mischlicht wird daher nicht offenbart, ebenso wie der Einsatz von lichtstreuenden Partikeln, die vor dem Hintergrund der Offenbarung auch keinen technischen Sinn h\u00e4tten. Entsprechend f\u00fchrt offensichtlich auch eine Kombination mit der E2 nicht zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Denn diese offenbart zwar lichtstreuende Partikel, nicht jedoch Mischlicht.<\/p>\n<p>Kombination E4 mit E3<br \/>\nAuch diese nimmt den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht naheliegend vorweg, da beide Druckschriften nicht die Herstellung eines wei\u00dfen Mischlichtes durch ein Lumineszenzkonversionselement unter Einsatz von lichtstreuenden Partikeln offenbaren. Die E3 offenbart drei LED-Chips in einem Geh\u00e4use, die verschiedene Farben emittieren, jedoch keine Anordnung, bei der Prim\u00e4rstrahlung jedenfalls teilweise in Sekund\u00e4rstrahlung umgewandelt und dieses Mischlicht ausgestrahlt wird.<\/p>\n<p>Kombination E4 mit DE-OS 26 42 xxx (Anlage E 6 = Anlage B 4)<br \/>\nDie Druckschrift E6, die eine andere internationale Klassifizierung betrifft und eine Gie\u00dfharzmasse zum Verguss von optoelektronischen Bauelementen zum Gegenstand hat, offenbart zwar, dass die Vergussmasse lichtstreuend sein kann (Seite 3 Zeile 24). Einen Anhaltspunkt f\u00fcr den Einsatz der Gie\u00dfharzmasse und einen Zusammenhang zu LED-Leuchten gibt die Druckschrift hingegen nicht.<\/p>\n<p>Kombination E4 mit JP 04-63xxx (Anlage E9)<br \/>\nE9 offenbart eine Leuchtdiode, deren H\u00fclle eine Doppelstruktur aufweist. Die LED soll einen weiten Abstrahlbereich aufweisen (Seite 4 Mitte). Die Schichten der H\u00fclle weisen einen unterschiedlichen Brechungsindex auf, so dass Licht gezielt in seitliche Bereiche der LED gelangt. Die eingesetzten Diffusoren unterst\u00fctzen dies, sind also vorgesehen, um den breiten Abstrahlbereich zu erzeugen. Die offenbarte LED arbeitet nicht nach dem Prinzip der Mischstrahlung aus Prim\u00e4rstrahlung und aus dieser durch Konversion gewonnener Sekund\u00e4rstrahlung, so dass auch eine Kombination von E4 mit E9 nicht den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters offenbart.<\/p>\n<p>Kombination E4 mit JP 49-112xxx (Anlage E10)<br \/>\nAuch hier wird wohl kein Mischlicht offenbart. Die Beklagte zu 1. hat zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift nur \u00e4u\u00dferst kurze Angaben gemacht (vgl. Seite 16 des L\u00f6schungsantrages).<\/p>\n<p>E11 (Nichtigkeitsklage gegen das japanische Patent 2927xxx)<br \/>\nDie dort get\u00e4tigten Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin haben keine Relevanz f\u00fcr das hiesige Verfahren, da bereits nicht zu erkennen ist, dass das dort angegriffene japanische Patent dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters entspricht.<\/p>\n<p>Kombination JP 7-99xxx (Anlage E5 zur Anlage B5 = Anlage B2)<br \/>\nDie Druckschrift offenbart \u2013 nach einhelliger Auffassung der Parteien \u2013 die Konversion von Prim\u00e4rstrahlung in Sekund\u00e4rstrahlung. Nicht offenbart wird jedoch die Erzeugung von Mischlicht. Vielmehr soll gerade kein Mischlicht erzeugt werden, sondern das von einem Halbleiter erzeugte Licht vollst\u00e4ndig in Licht einer anderen Wellenl\u00e4nge umgewandelt werden. So ist auf Seite 3 Absatz 0002 der Druckschrift von dem emittierenden Licht die Rede, das in eine andere Wellenl\u00e4nge konvertiert oder das vom Licht emittierenden Chip emittierte Licht teilweise absorbiert. Auch hei\u00dft es, dass ein fluoreszierender Stoff 5 das Licht in eine andere Wellenl\u00e4nge konvertiert. Mischlicht soll gerade verhindert werden, wie sich anhand der Ausf\u00fchrungen auf Seite 4 letzter Satz ergibt. Eine Kombination der E5 mit den Druckschriften E2, E3, E6. E9, E10 kann daher mangels Offenbarung von Mischlicht nicht den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nahelegen.<\/p>\n<p>Offenkundige Vorbenutzung<br \/>\nOhne auf die einzelnen Voraussetzung der offenkundigen Voraussetzungen im Detail einzugehen, kann jedenfalls das Vorbringen der Beklagten zu 1. eine offenkundige Vorbenutzung mangels Schl\u00fcssigkeit nicht begr\u00fcnden. Die darlegungsbelastete Beklagte zu 1. hat zur Begr\u00fcndung eines entsprechenden Vorbenutzungstatbestandes pauschal auf ihr Vorbringen im L\u00f6schungsverfahren verwiesen, wo wiederum pauschal auf ein anderes Nichtigkeitsverfahren und vor allem auf die Anlage E7-3 Bezug genommen wurde. Hier h\u00e4tte es der darlegungsbelasteten Beklagten zu 1. im Einzelnen oblegen darzutun, was sich aus der Anlage E7-3 ergeben soll, welche der Merkmale der kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 14 und 17 die Prototypen aufweisen sollen und woraus sich dies ergibt. Dies hat die Beklagte zu 1. hingegen nicht getan.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte zu 1. nach allem von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters widerrechtlich Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG) verpflichtet. Da die Beklagte zu 1. zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, ist sie auch zum Schadenersatz verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Die Schadenh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Es besteht deshalb ein hinreichendes Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 1. gerichtlich feststellen zu lassen (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO). Um den Schadenersatz der H\u00f6he nach beziffern zu k\u00f6nnen, hat die Beklagte zu 1. im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB; \u00a7 24 GebrMG). Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist nach \u00a7 24 a GebrMG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVeranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. beantragten L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters besteht nicht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters verwiesen werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n\u2022 bis Teilklager\u00fccknahme: 1.000.000,- Eur<br \/>\ndiese verteilen sich auf die Beklagten wie folgt:<br \/>\nAntrag zu I.1.: 600.000,- Eur, je 300.000,- Eur pro Beklagte<br \/>\nAntrag zu I.2.: 200.000,- Eur, je 100.000,- Eur pro Beklagte<br \/>\nAntrag zu I.3.: 100.000,- Eur, je 50.000,- Eur pro Beklagte<br \/>\nAntrag zu II.: 100.000,- als Gesamtschuldner<\/p>\n<p>\u2022 danach 500.000,- Eur<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0487 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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