{"id":281,"date":"2006-10-18T17:00:49","date_gmt":"2006-10-18T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=281"},"modified":"2016-04-18T15:12:33","modified_gmt":"2016-04-18T15:12:33","slug":"21-o-1577805-treppenstufen-hubheber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=281","title":{"rendered":"21 O 15778\/05 &#8211; Treppenstufen-Hubheber"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 553<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 18. Oktober 2006, Az. 21 O 15778\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Das Vers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 15.03.2005 wird aufgehoben.<br \/>\nII. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nIII. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die S\u00e4umnis der Beklagten im Termin vom 15.03.2005 verursacht wurden.<br \/>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kl\u00e4ger durch Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert des Verfahrens wird auf \u20ac 100.000,- festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des deutschen Patentes DE 39-22-xxx, das am 7.7.1989 beim Deutschen Patentamt angemeldet, am 17.1.1991 offengelegt und nach Abschluss des Pr\u00fcfungsverfahrens am 6.6.1991 ver\u00f6ffentlicht worden ist (Anl. K 1). Das Patent steht in Kraft (Anl. K 2).<br \/>\nPatentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nHubheber zum Transportieren von Lasten auch \u00fcber Treppenstufen mit einem Rahmen, der einen Radsatz und eine in L\u00e4ngsrichtung des Rahmens verlaufende angetriebene Spindel aufweist, und mit einem auf dem Rahmen gleitend gelagerten Schlitten zur Aufnahme der Last, der mit einer auf der Spindel laufenden Spindelmutter verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass jedes Rad des Radpaares mit einem Radschuh versehen ist, der um die Radachse schwenkbar gelagert ist und eine Standfl\u00e4che aufweist, die in einer Ebene parallel zur Radachse liegt, wobei die Ebene von der Radachse einen Abstand aufweist, der gr\u00f6\u00dfer als der Radradius ist.<br \/>\nDie Beklagte bietet u.a. mit den Bezeichnungen XY-Hubheber Typ 500 und 500 S Hubheber mit Rahmen, Radsatz, Spindel und Schlitten an, bei denen beide R\u00e4der mit einem Radschuh versehen sind, der schwenkbar um die Radachse gelagert ist und einen Abstand zur Radachse aufweist, der gr\u00f6\u00dfer als der Radradius ist.<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung des Kl\u00e4gers entstand im Zusammenhang mit dessen Bem\u00fchungen, Ende der 80iger Jahre f\u00fcr die Beklagte eine T\u00dcV-Zulassung der damals schon von ihr &#8211; jedoch ohne Radschuhe &#8211; vertriebenen, von einem kanadischen Hersteller bezogenen, Hubheber Typ 500 zu erlangen.<\/p>\n<p>Ziel der Erfindung ist es, den Hubheber mit Hilfe dessen Lasten von bis zu 500 kg von einer einzigen Person auch \u00fcber Treppenstufen transportiert werden k\u00f6nnen, so auszugestalten, dass ein sicherer Stand des Hubhebers und eine sicherere Bedienung auch dann m\u00f6glich ist, wenn die Gefahr des Wegrollens der R\u00e4der besteht, wie dies insbesondere bei Wendeltreppen mit ihrer einseitig geringen Schritttiefe der Fall ist.<br \/>\nDie Parteien wirkten bis zum Jahr 1998 in der Weise zusammen, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber die Firma seiner Ehefrau an die Beklagte die durch das streitgegenst\u00e4ndliche Patent gesch\u00fctzten Radschuhe lieferte und die Beklagte im Einvernahmen mit dem Kl\u00e4ger sodann den Hubheber mit Radschuhen in Deutschland vertrieb.<br \/>\nUm den Jahreswechsel 1998\/1999 kam es zum Zerw\u00fcrfnis, zwischen den Parteien; in dessen Folge stellte das Unternehmen der Ehefrau des Kl\u00e4gers die Lieferung der Radschuhe im Februar 1999 endg\u00fcltig ein. In der Folgezeit versuchte der Kl\u00e4ger, Genaueres \u00fcber den Vertrieb von Hubhebern mit Radschuhen gem\u00e4\u00df dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patent in Erfahrung zu bringen und versuchte zu diesem Zweck u.a. Einblick in das Lager der Beklagten zu gewinnen. Als Reaktion hierauf sandte die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten dem Kl\u00e4ger das als Anlage B 21 vorgelegte Schreiben vom 14.5.1999, in dem es u.a. hei\u00dft:<br \/>\n\u201eWie ich soeben erfahren habe, sind Sie und Ihre Frau vorgestern in K\u00f6ln gewesen. Sie hatten offensichtlich kein Interesse daran, mich zu treffen, was mich verwundert, da wir hier alle auf Ihre detaillierten, schriftlichen Vorschl\u00e4ge zum Kauf der Abteilung und den weiteren Ablauf warten. Vor allem Herr B ist sicherlich daran interessiert, seine Abfindung zu erhalten.<br \/>\nStattdessen habe ich erfahren, dass Sie sich den ganzen Tag an unserem Lager aufgehalten haben und unseren dortigen Nachbarn, Herrn A intensiv nach Herrn B und der<\/p>\n<p>Nutzung unseres Lagers befragt haben. Sie sind sowohl vormittags wie auch nachmittags bei ihm gewesen, um sich \u00fcber uns zu erkundigen. Herr A hat Ihnen sowohl die Nummer von Herrn B wie auch unsere Nummer gegeben und Sie mehrmals aufgefordert, doch sein Telefon zu nutzen um die Firma C anzurufen. Sie haben jedoch vorgegeben, dies selber \u00fcber ihr Handy tun zu wollen. Aber Sie haben uns nicht angerufen und auch nicht um meine Erlaubnis gebeten, unser Lager zu besichtigen.<br \/>\nAm Abend haben Sie Herrn B angetroffen und so getan, als wenn es eine zuf\u00e4llige Begegnung sei. Sie erz\u00e4hlten ihm, dass das X-Institut in M\u00fcnchen Ihre Patente erworben h\u00e4tte und mit Hilfe einer Detektivkanzlei die Firma C ausspionieren w\u00fcrde, um die alleinige Nutzung der Patente zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie haben seinen Transportwagen untersucht und Herrn B im Laufe des Abends immer wieder aufgefordert, Ihnen unser Lager in Fachen zu zeigen. Herr B hat Sie darauf hingewiesen, dass er Fremde nur mit meiner Genehmigung in unsere R\u00e4ume f\u00fchren kann und vorgeschlagen, mich doch anzurufen und um meine Genehmigung zu bitten. Dies haben Sie jedoch abgelehnt.<br \/>\nAls Sie mich das letzte Mal angerufen haben, haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie die Hubheberabteilung kaufen wollten. Ich habe jedoch von Ihnen keinen schriftlichen Vorschlag erhalten. Des Weiteren wollten Sie mich verleiten, weiterhin Bremsschuhe bei Ihnen zu bestellen, wobei alle Bestellungen nur telefonisch durchzuf\u00fchren seien. Im Hinblick auf Ihre pl\u00f6tzliche Stornierungstaktik fand ich dieses Verhalten sehr ungew\u00f6hnlich. Au\u00dferdem haben Sie mir f\u00fcr den dadurch erfolgten Verkauf der Ger\u00e4te keine schriftliche Regelung angeboten.<br \/>\nDie Aussage, das X-Institut w\u00fcrde gegen uns ermitteln, werde<br \/>\nich selbstverst\u00e4ndlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Wenn Sie die Patente<br \/>\ntats\u00e4chlich haben, verstehe ich jedoch nicht, dass man sich mit uns in<br \/>\nVerbindung gesetzt hat. X-Institute sind<br \/>\nForschungseinrichtungen und keine Vertriebsfirmen. Die Patente sind nur auf unserem Ger\u00e4t anwendbar, und das Patent auf die Bremsschuhe ist durch das entsprechend vorangegangene US-Patent wertlos. Eine Forschungseinrichtung h\u00e4tte dies sicherlich vor einem Kauf ermittelt. Also was kann das X-Institut mit den Patent f\u00fcr eine Spindelabdeckung anfangen?<\/p>\n<p>Und warum haben Sie so intensiv versucht, hinter meinem R\u00fccken unseren Lagerraum auszuspionieren? Anders kann man ihr verd\u00e4chtiges Verhalten nicht mehr interpretieren. &#8230;&#8220;<br \/>\nIm Zeitpunkt dieses Schriftwechsels befand sich die Beklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, nachdem ihr fr\u00fcherer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach l\u00e4ngerer Krankheit verstorben war. Seine Tochter, die jetzige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, hatte die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kurzfristig \u00fcbernommen und -da sie eigentlich im Begriff stand, ein anderes Fach zu studieren &#8211; zun\u00e4chst vor, das Unternehmen zu ver\u00e4u\u00dfern. In diesem Zusammenhang hatte der Kl\u00e4ger Interesse an der \u00dcbernahme der Hubheberabteilung angemeldet, zu einem Verkauf kam es schlie\u00dflich nicht. Vielmehr f\u00fchrte die Tochter des ehemaligen Firmeninhabers, die nach l\u00e4ngerem Erbstreit neben ihrer Mutter auch Gesellschafterin der Beklagten wurde, das Unternehmen fort. Dabei belastete sie zur Absicherung der Schulden der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters ca. 300.000,- betrugen, sukzessive auch ihr eigenes Verm\u00f6gen.<br \/>\nObwohl die Beklagte auch weiterhin Hubheber unter Verwendung von Radschuhen der streitgegenst\u00e4ndlichen Bauart, die sie von anderer Seite bezog, in Deutschland vertrieb, ging der Kl\u00e4ger bis zur Einreichung der Klageschrift vom 10.8.2005 nicht gegen die Beklagte vor.<br \/>\nEr behauptet, er habe seinerzeit nicht ganz sicher sein k\u00f6nnen, dass die Beklagte weiter von seinem Patent Gebrauch mache. Der Handelsvertreter der Beklagten, Herr B, mit dem er bis zum Zerw\u00fcrfnis Ende der 9Oiger Jahre engen, freundschaftlichen Kontakt pflegte, habe ihm anl\u00e4sslich seiner Auskundschaftungen im Mai 1999 mitgeteilt, die Beklagte verwende keine fremden Radschuhe, da zum einen Gro\u00dfteil der Hubheber ganz ohne Radschuhe vertrieben werde, und zum anderen die noch von der Ehefrau des Kl\u00e4gers gelieferten, auf Vorrat befindlichen Teile ausreichen w\u00fcrden, um auf<\/p>\n<p>lange Zeit hinaus den Bedarf der Beklagten zu decken. Der Kl\u00e4ger behauptet weiter, bei seinen Auskundschaftungen im Lager weder einzelne Radschuhe, noch Hubheber mit daran montierten Radschuhen gesehen zu haben. Auch in der Folgezeit sei es ihm trotz des Besuchs mehrerer einschl\u00e4giger Messen nicht m\u00f6glich gewesen, den Nachweis zu f\u00fchren, dass die Beklagte von seinem Patent Gebrauch mache, da er sie auf diesen Messen jeweils nicht habe antreffen k\u00f6nnen. Auch seine Versuche, Hubheber der Beklagten bei Handwerkern aufzufinden, waren lange nicht erfolgreich. Erst im Februar 2005 habe er im Hof der Firma K in M\u00fcnchen einen Hubheber mit Radschuhen gesehen, von denen er angenommen habe, sie stammten von ihm. Auch hier habe er aber keine Sicherheit erlangen k\u00f6nnen, da ihm die Bitte, diesen Hubheber zur Beweissicherung zu besichtigen, abschl\u00e4gig beschieden worden sei. Da auch im Internet nur die alten, von seiner Ehefrau gelieferten Radschuhe durch die Beklagte gezeigt worden seien, habe der Kl\u00e4ger sich in der Hoffnung wiegen d\u00fcrfen, dass die Beklagte das Klagepatent tats\u00e4chlich nicht verletze.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragte:<br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall<br \/>\nder Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,<br \/>\nHubheber zum Transportieren von Lasten auch \u00fcber Treppenstufen<br \/>\nherstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndie folgende Merkmale besitzen:<br \/>\n1. Ein Rahmen weist einen Radsatz und eine in L\u00e4ngsrichtung des Rahmens verlaufende angetriebene Spindel auf.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>2. Ein auf dem Rahmen gleitend gelagerter Schlitten zur Aufnahme der Last ist mit einer auf der Spindel laufenden Spindelmutter verbunden.<br \/>\n3. Jedes Rad des Radpaares ist mit einem Radschuh versehen.<br \/>\n4. Der Radschuh ist um die Radachse schwenkbar gelagert und weist eine Standfl\u00e4che auf, die in einer Ebene parallel zur Radachse liegt.<br \/>\n5. Diese Ebene weist von der Radachse einen Abstand auf, der gr\u00f6\u00dfer ist als der Radradius.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nWerbetr\u00e4gern und -medien, deren Herstellungs- und<br \/>\nVerbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und<br \/>\nVerbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Hubhebern unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angabe zu lit. b) Bestell Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat.<br \/>\nIIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.01.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIV. Die Beklagte wird verurteilt, die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. beschriebenen Hubheber zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<br \/>\nDie Beklagte beantragte:<br \/>\nKlageabweisung.<br \/>\nSie behauptet, seit 1999 auf diversen einschl\u00e4gigen Messen ihren Hubheber mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Radschuhen ausgestellt zu haben, so dass es dem Kl\u00e4ger ohne weiteres m\u00f6glich h\u00e4tte sein m\u00fcssen, die Weiterverwendung der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung durch die Beklagte zu verifizieren. Auch gegen\u00fcber Herrn D von der X-Gesellschaft habe er ge\u00e4u\u00dfert, die Beklagte w\u00fcrde seine Patente verletzen.<br \/>\nDie Beklagte behauptet, nur im Hinblick darauf, dass der Kl\u00e4ger weitere rechtliche Schritte nicht unternahm, obwohl er ja bereits vor seinem Besuchen<\/p>\n<p>am Lager der Beklagten im Mai 1999 unstreitig am 4.2. mit einer Klage gedroht hatte (Anl. K 17), habe die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten beschlossen, das Unternehmen fortzuf\u00fchren und sich hierbei pers\u00f6nlich finanziell zu engagieren. Zumal sie den Kl\u00e4ger &#8211; ebenfalls unbestritten -aufgefordert hatte, Klage einzureichen, damit Rechtssicherheit bestehe, habe sie, nachdem der Kl\u00e4ger hierauf nicht reagiert habe, sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass eine Inanspruchnahme durch diesen nicht mehr drohe.<br \/>\nDie Parteien haben im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7 137 Abs. 3 ZPO auf ihre vorbereitenden Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat sein Klagerecht aufgrund langj\u00e4hriger Nichtaus\u00fcbung und aufgrund der Tatsache dass die Beklagte sich hierauf eingerichtet hat und einrichten durfte, verwirkt.<br \/>\n1. Der Kl\u00e4ger lie\u00df einen Zeitraum von \u00fcber 6 Jahren verstreichen, in dem er die am 4.2.1999 angedrohte Durchsetzung seines Klagepatents nicht in die Tat umsetzte.<br \/>\na. Bereits mit Schreiben vom 4.2.1999 (Anl. K 17, dort Seite 1 unten) lie\u00df der Kl\u00e4ger der Beklagten mitteilen:<br \/>\nDas Patent f\u00fcr die Radschuhe wurde Ihnen nie angeboten, so dass wir Sie darauf hinweisen m\u00fcssen, dass eine Fertigung der Radschuhe durch Sie oder eine von Ihnen beauftragte Firma seitens unserer Mandantin nicht geduldet wird.<\/p>\n<p>Es versteht sich von selbst, dass ein Anbieten oder Vertreiben von Hubhebern mit den unserer Mandantin gesch\u00fctzten Radschuhen, soweit diese nicht an Sie durch unsere Mandantin verkauft wurden, ebenfalls nicht geduldet wird.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger wusste auch, dass aufgrund des von ihm veranlassten Belieferungsstops die Beklagte seit Anfang 1999 keine Radschuhe mehr von der Firma seiner Ehefrau bezog. Er musste daher davon ausgehen, dass die Beklagte sich anderweitig eindecken w\u00fcrde.<br \/>\nDass dies offenbar der Fall war, konnte der Kl\u00e4ger dem im Tatbestand zitierten Schreiben Anl. B 21 entnehmen. Dort diskutiert die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten die M\u00f6glichkeit, die Bremsschuhe weiter beim Kl\u00e4ger zu bestellen, verwirft diese aber aufgrund des Vorverhaltens des Kl\u00e4gers (Stornierungen der Lieferungen und Fehlen des Angebots einer schriftlichen Regelung f\u00fcr die Zukunft). Sie bringt weiter zum Ausdruck, dass sie das Streitpatent im Hinblick auf eine vorangegangene US-Patentschrift wertlos sei (gemeint ist wohl die Schrift 2,192,396, Anl. NK 10 zur Nichtigkeitsklage, die in Figur 7 eine als \u201ebase member&#8220; bezeichnete, um die Radachse schwingende Unterlage zeigt, die von der Funktion her den streitgegenst\u00e4ndlichen Radschuhen sehr nahe kommt).<br \/>\nAus der Kombination beider Aussagen ist zu schlie\u00dfen, dass die Beklagte sich k\u00fcnftig ungeachtet des (f\u00fcr unwirksam gehaltenen) bestehenden Patents bei anderen Firmen mit Radschuhen eindecken w\u00fcrde. Eine Beteuerung, dass Radschuhe der streitgegenst\u00e4ndlichen Art k\u00fcnftig \u00fcberhaupt nicht mehr verwendet werden sollen, l\u00e4sst sich dem Schreiben gerade nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Vielmehr findet sich an verschiedenen Stellen der Hinweis, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten f\u00fcr Ausk\u00fcnfte jederzeit erreichbar gewesen w\u00e4re, und sogar auf Angebote des Kl\u00e4gers gewartet habe. Insofern kommt es auf die bestrittene Behauptung, der Zeuge B habe dem Kl\u00e4ger mitgeteilt, Radschuhe w\u00fcrden kaum ben\u00f6tigt und k\u00f6nnten aus dem Fundus der noch vorhandenen Lieferungen, die von der Ehefrau des Kl\u00e4gers bezogen worden waren, abgedeckt werden, nicht an. Einerseits war Herr B weder der gesetzliche Vertreter noch \u00fcberhaupt angestellter Mitarbeiter der Beklagten, vielmehr f\u00fcr diese als Handelsvertreter t\u00e4tig. Zum anderen hatte die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten mehrmals darauf hingewiesen, dass sie und nicht irgendwelche Mitarbeiter im Lager die richtige Ansprechpartnerin f\u00fcr Fragen gewesen w\u00e4re, wovon der Kl\u00e4ger jedoch offenbar kein Gebrauch habe machen m\u00f6gen.<br \/>\nIn dieser Situation h\u00e4tte der Kl\u00e4ger, selbst wenn er von Herrn B die behauptete Aussage geh\u00f6rt h\u00e4tte, in jedem Fall bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten nachfragen m\u00fcssen, ob diese Aussage zutreffe. Angesichts seiner eigenen Feststellung, dass sich im Lager keine Bremsschuhe mehr befanden, waren an dieser Aussage \u00fcberdies erhebliche Zweifel angebracht.<br \/>\nAufgrund des Schreibens Anl. B 21 war f\u00fcr den Kl\u00e4ger auf jeden Fall von einer Begehungsgefahr zuk\u00fcnftiger Verletzungen des Klagepatents auszugehen. Wenn die Beklagte ihn zudem auffordert, die Angelegenheit durch Einreichung einer Klage ggf. zu kl\u00e4ren, so h\u00e4tte f\u00fcr ihn seit diesem Zeitpunkt Gelegenheit und Anlass bestanden, diese Klage zu erheben. Es kann daher dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger in der Zukunft (vergeblich) versucht hat, die Beklagte auf Messen aufzufinden.<\/p>\n<p>Denn auch ohne diesen Kontakt h\u00e4tte er von der Gefahr von Verletzungen seines Patents ausgehen k\u00f6nnen und \u00fcberdies die Frage, ob die Beklagte von anderer Seite die streitgegenst\u00e4ndlichen Radschuhe bezieht oder diese selbst herstellt durch eine einfache Nachfrage bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten klarstellen k\u00f6nnen, soweit ihm das Schreiben Anl. B 21 und die Aufforderung der Beklagten, die Angelegenheit gerichtlich zu kl\u00e4ren, noch nicht als ausreichend sichere Grundlage f\u00fcr eine Klageerhebung erschienen w\u00e4re.<br \/>\nEs liegen auch ausreichende Umst\u00e4nde vor, die das Vertrauen der Beklagten, zu einer Klageerhebung w\u00fcrde es nicht mehr kommen, als schutzw\u00fcrdig erscheinen lassen.<br \/>\na. Zum Zeitpunkt des Schriftwechsels Anfang 1999 befand sich das<br \/>\nUnternehmen der Beklagten infolge der l\u00e4ngeren Krankheit des<br \/>\nfr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers unbestritten in einer wirtschaftlich<br \/>\nkritischen Situation. In dieser Situation stand auch ein Verkauf<br \/>\ndes Unternehmens oder jedenfalls von Unternehmensteilen, hier<br \/>\nspeziell der Hubheberabteilung zur Diskussion.<br \/>\nb. Die Beklagte verzichtete in der Zukunft auf einen derartigen<br \/>\nVerkauf dieser Sparte und ihre Gesellschafter auf eine Aufl\u00f6sung<br \/>\ndes Unternehmens oder den Verkauf der Gesellschaft als ganzer.<br \/>\nStattdessen wurde der Gesch\u00e4ftsbetrieb aufrechterhalten und<br \/>\ndurch die bekr\u00e4ftigten vorhandenen und neu aufgebauten<br \/>\nLieferbeziehungen im Laufe der Jahre ein schutzw\u00fcrdiger<br \/>\nBesitzstand geschaffen. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten ging<br \/>\nim Zusammenhang mit der Fortf\u00fchrung des Unternehmens auch<br \/>\npers\u00f6nliche finanzielle Verpflichtungen ein, um die bestehenden<\/p>\n<p>Schulden des Unternehmens gegen\u00fcber Kreditnehmern abzusichern.<br \/>\nc. In dieser Situation kommt es nicht darauf an, dass die Nichtverfolgung der kl\u00e4gerischen Anspr\u00fcche zur conditio sine qua non f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Unternehmens und die \u00dcbernahme pers\u00f6nlicher Schulden durch deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin gemacht wurde. Auszugehen ist aber jedenfalls davon, dass die Nichtinanspruchnahme ein wirtschaftlich bedeutsamer Faktor war, der f\u00fcr den Aufbau des oben bezeichneten Besitzstands und die Gesundung des Unternehmens insgesamt eine nicht v\u00f6llig vernachl\u00e4ssigbare Rolle spielte. Je l\u00e4nger dieser Zustand anhielt, desto mehr verfestigte sich der Besitzstand der Beklagten und desto mehr durfte diese davon ausgehen, dass durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf Rechtssicherheit eingetreten war.<br \/>\nJedenfalls nach Ablauf von 6 Jahren ist diese Erwartung so stark schutzw\u00fcrdig, dass das Klagerecht des Kl\u00e4gers als verwirkt angesehen werden muss.<br \/>\nAuf die Frage, welche Aussichten auf Erfolg die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent haben w\u00fcrde, kam es daher nicht mehr an; eine Aussetzung kam nicht in Betracht, da die Klage bereits aus anderen Gr\u00fcnden abzuweisen war.<\/p>\n<p>Nebenentscheidungen:<br \/>\nKosten \u00a7\u00a7 91, 344 ZPO<br \/>\nVorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit: \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<br \/>\nStreitwert: \u00a7\u00a7 3 ff ZPO, 3, 49 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 553 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 18. 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