{"id":2808,"date":"2006-03-21T17:00:01","date_gmt":"2006-03-21T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2808"},"modified":"2016-04-26T12:23:46","modified_gmt":"2016-04-26T12:23:46","slug":"4a-o-13305-waschmittelpackung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2808","title":{"rendered":"4a O 133\/05 &#8211; Waschmittelpackung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0486<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2006, Az. 4a O 133\/05<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die in Italien ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen \u00e4quivalenter Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes 0 487 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des Klagepatentes seit dem 01.12.2003 ist die F System International B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Das Klagepatent wurde am 28.11.1990 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patent\u00acerteilung erfolgte am 28.02.1996. Der deutsche Teil des Klagepatentes steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Beh\u00e4ltern aus flexiblem, hei\u00dfsiegelbarem Kunststoffmaterial und die dabei erzeugten Packungen, wie sie beispielsweise zur Verpackung von Waschmitteln und fl\u00fcssiger Seife Verwendung finden. Die Kl\u00e4gerin legt ihrer Klage nur den Verfahrensanspruch zugrunde.<br \/>\nPatentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat folgenden Wortlaut (Anlage L4):<br \/>\nMethod for producing containers in flexible material comprising the steps of:<br \/>\na) unwinding a spool of a single or multiple layer band of flexible material having two lateral edges and two opposed surfaces (6, 7), one of the surfaces (6) being a heat-sealable material;<br \/>\nb) folding over the lateral edges of the band along respective fold lines to form a folded band having two folded portions each having a transversal width (H) extending between the respective folded over lateral edges and the respective outer edges defined by the respective fold lines, the transversal width (H) being equal to at least a height of an individual container to be produced, the surface of heat-sealable material (6, 6\u00b4) forming an internal surface of each of the folded portions;<br \/>\nc) maintaining a center strip (20) of the flexible material between the folded over lateral edges of the two folded portions;<br \/>\nd) forming a series of heat seals (14, 14\u00b4) transversely along both folded portions at longitudinal intervals (L), each of the longitudinal intervals being equal to a width of the individual container to be produced, the heat seals (14, 14\u00b4) forming lateral closing ribs between adjacent pairs of containers and extending from the outer edges of each of the folded portions toward the center strip (20) characterized in that<br \/>\ne) the heat seals (14, 14\u00b4) extending toward the center strip (20) terminate at a short distance (c) before the folded over lateral edges; and further by<br \/>\nf) cutting the folded band transversely along a midline (25) of the heat seals (14, 14\u00b4), without cutting the center strip (20);<br \/>\ng) detaching adjacent containers from each other along the cut midline (25), wherein each of the plurality of pairs of containers remains connected along the edges of the folded portions; and<br \/>\nh) collecting the plurality of detached pairs of containers.<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage L4a) hat Patentanspruch 1 den folgenden Wortlaut:<br \/>\nVerfahren zur Herstellung von Beh\u00e4ltern aus flexiblem Material mit folgenden Verfahrensschritten:<br \/>\na) Abwickeln einer Spule eines ein- oder mehrlagigen Bandes aus flexiblem Material, das zwei Seitenkanten und zwei einander abgewandte Oberfl\u00e4chen (6, 7) aufweist, von denen eine Oberfl\u00e4che (6) aus hei\u00dfsiegelbarem Material besteht;<br \/>\nb) Umfalten der Seitenkanten des Bandes entlang jeweiliger Faltlinien, um ein gefaltetes Band mit zwei gefalteten Abschnitten zu bilden, von denen jeder eine transversale Breite (H) zwischen den jeweils umgefalteten Seitenkanten und den durch die jeweiligen Faltlinien definierten Au\u00dfenkanten aufweist, welche transversale Breite (H) gleich ist zumindest eine H\u00f6he eines herzustellenden individuellen Beh\u00e4lters, wobei die Oberfl\u00e4che (6, 6\u00b4) aus hei\u00dfsiegelbarem Material eine Innenfl\u00e4che jedes der gefalteten Abschnitte bildet;<br \/>\nc) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens (20) aus flexiblem Material zwischen den umgefalteten Seitenkanten der beiden gefalteten Abschnitte;<br \/>\nd) Bilden einer Reihe von Hei\u00dfsiegelungen (14, 14\u00b4) in transversaler Richtung entlang beider gefalteter Abschnitte mit L\u00e4ngsabst\u00e4nden (L), wobei jeder der L\u00e4ngsabst\u00e4nde gleich ist einer Breite des einzelnen herzustellenden Beh\u00e4lters, wobei die Hei\u00dfsiegelungen (14, 14\u00b4) seitliche Verschlussrippen zwischen nebeneinanderliegenden Paaren von Beh\u00e4ltern bilden und sich von den Au\u00dfenkanten eines jeden der gefalteten Abschnitte zum zentralen Streifen (20) hin erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ne) die sich in Richtung zum zentralen Streifen (20) erstreckenden Hei\u00dfsiegelungen (14, 14\u00b4) in einem kurzen Abstand (c) vor den umgefalteten Seitenkanten enden, und weiterhin gekennzeichnet durch<br \/>\nf) Zerschneiden des gefalteten Bandes in transversaler Richtung entlang einer Mittenlinie (25) der Hei\u00dfsiegelungen (14, 14\u00b4), ohne den zentralen Streifen (20) zu zerschneiden;<br \/>\ng) Trennen nebeneinanderliegender Beh\u00e4lter voneinander entlang der geschnittenen Mittenlinie (25), wobei jedes der Vielzahl von Paaren entlang der Kanten der gefalteten Abschnitte verbunden bleibt; und<br \/>\nh) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Beh\u00e4ltern.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin im Wege eines \u201eInsbesondere\u201e-Antrags geltend gemachte unselbst\u00e4ndige Anspruch 6 des Klagepatentes befasst sich mit der Ausf\u00fchrungsform des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens f\u00fcr Beutel mit balgf\u00f6rmigem Boden, die zur Herstellung eines Standbeutels geeignet sind. In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung hat Patentanspruch 6 den folgenden Wortlaut:<br \/>\nVerfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder der Beh\u00e4lter einen balgf\u00f6rmigen Boden aufweist und das Materialband urspr\u00fcnglich eine Breite aufweist, die gleich ist dem Vierfachen der H\u00f6he (H) des Beh\u00e4lters plus der Breite des zentralen Streifens (20) plus dem Vierfachen der H\u00f6he (h) des balgf\u00f6rmigen Bodens des Beh\u00e4lters.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Sie zeigen in Figur 1 eine Draufsicht eines Paares von Beh\u00e4ltern mit balgf\u00f6rmigen B\u00f6den (wobei die Bandrichtung in der Darstellung vertikal verl\u00e4uft und die hei\u00dfgesiegelten Fl\u00e4chen schraffiert sind) und in Figur 2 einen schematischen Querschnitt des gleichen Paares der in Figur 1 gezeigten Beh\u00e4lter entlang der Schnittlinie II-II.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Komplement\u00e4rin die Beklagte zu 2) ist, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wiederum die Beklagten zu 3) und 4) sind, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Varianten von Standbeutelpaaren, die \u00fcber einen Mittelstreifen zusammenh\u00e4ngen. Ein Muster einer in Deutschland angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, hergestellt nach dem angegriffenen Verfahren und bestimmt zur Bef\u00fcllung mit Wasch- und Badelotion, hat die Kl\u00e4gerin als Anlage L7, ein im deutschen Einzelhandel erh\u00e4ltliches Endprodukt als Anlage L8 zu den Akten gereicht.<br \/>\nDie angegriffenen Beh\u00e4lter werden von der Beklagten zu 1) jedenfalls in einer der von ihr praktizierten Herstellungsvarianten dergestalt produziert, dass das zur Herstellung verwendete flexible Kunststoffmaterial von einer gro\u00dfen Hauptspule abgewickelt und in ein gro\u00dfes Band A und zwei demgegen\u00fcber Kere B\u00e4nder B und C geschnitten wird. Zwei Kere seitliche Spulen enthalten aufgewickeltes flexibles Kunststoffmaterial der Breite D und E. Bevor die beiden B\u00e4nder B und C mit dem gro\u00dfen Band A hei\u00dfversiegelt werden, werden die schmaleren B\u00e4nder D und E von den Seitenspulen in die seitlichen Ausl\u00e4ufer der \u00fcbereinandergelegten B\u00e4nder A, B und C eingelegt, das Band D in geknickter Form im Randbereich zwischen die B\u00e4nder A und B, das Band E in geknickter Form im Randbereich zwischen die B\u00e4nder A und C. Zur Stabilisierung des Mittelstreifens wird ein Band F, das geringf\u00fcgig schmaler ist als dieser, \u00fcber den Mittelstreifen gelegt. Die nachfolgend wiedergegebene, aus der Klageschrift \u00fcbernommene Skizze verdeutlicht die Lage der B\u00e4nder zueinander anhand eines schematischen Querschnitts vor dem Versiegeln der Bahnen:<\/p>\n<p>Im Anschluss werden alle \u00fcbereinander gelegten B\u00e4nder mit Ausnahme der \u00d6ffnungen der einzelnen Beh\u00e4lter entlang des zentral verlaufenden Streifens hei\u00df versiegelt. Auch die die sp\u00e4teren Beh\u00e4lter seitlich verschlie\u00dfenden Hei\u00dfsiegelungen in transversaler Richtung werden aufgebracht, wobei die Hei\u00dfsiegelung einen Toleranzabstand von 0 bis 2 Millimetern von der dem Mittelstreifen zugewandte Stirnseite der B\u00e4nder B und C einh\u00e4lt. Dies geschieht um zu vermeiden, dass die Schwei\u00dfbacken, die thermisch auf das Verschwei\u00dfen einer doppelten Lage ausgerichtet sind, \u00fcber den Rand hinausgreifen und auch eine einfache Materiallage erfassen, die dadurch \u00fcberhitzt und zerschmolzen w\u00fcrde. Zwischen den auf die einzelnen Beh\u00e4lterpaare entfallenden Bandabschnitten werden in Querrichtung des Bandes (mittig der transversalen Hei\u00dfversiegelungsstreifen) mit Ausnahme des Mittelstreifens Perforationen angebracht, die dazu f\u00fchren, dass die Abschnitte \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des transversalen Hei\u00dfversiegelungsstreifens nur noch punktuell miteinander verbunden sind. Dabei \u00fcberwiegt die L\u00e4nge der durchtrennten Abschnitte gegen\u00fcber derjenigen der bestehen bleibenden Stege deutlich, so dass eine Trennung der Seitenkanten der Beh\u00e4lter ohne besonderen Kraftaufwand m\u00f6glich ist. Des Weiteren wird ein dreiecksf\u00f6rmiger Abschnitt an einem Ende der vorerst unversiegelt gebliebenen, dem Mittelstreifen zugewandten oberen Stirnseite eines jeden Beh\u00e4ltnisses ausgestanzt, um zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als Aufnahme f\u00fcr eine wiederverschlie\u00dfbare Dosiervorrichtung zu dienen. Zu Einzelheiten der Beschaffenheit der am Ende dieses \u2013 zwischen den Parteien unstreitigen \u2013 Produktionsabschnitts stehenden Produkte wird auf das als Anlage L7 zu den Akten gereichte Muster, umfassend drei Beh\u00e4lterpaare f\u00fcr eine Cremeseife, verwiesen. Vor dem Bef\u00fcllvorgang wird bei den Abnehmern der B\u00e4nder von Standbeutelpaaren in die dreiecksf\u00f6rmige Ausnehmung eines jeden Standbeutels ein Stutzen nebst Verschlusskappe eingesetzt und nachfolgend eingeschwei\u00dft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe mit Vertrag vom 07.05.2002 (in kopierten Ausz\u00fcgen vorgelegt als Anlage L2), erg\u00e4nzt durch Vereinbarung vom 16.09.2002 (Anlage L2a) von der heutigen eingetragenen Patentinhaberin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt erhalten, die sie zur Herstellung und zum Vertrieb der nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren hergestellten Produkte unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Die Schutzrechtsinhaberin habe sie zudem zur Geltendmachung der aus dem Klagepatent resultierenden Unterlassungsanspr\u00fcche in Deutschland erm\u00e4chtigt und alle Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechungslegung und Schadensersatz f\u00fcr die Vergangenheit und Zukunft an sie abgetreten. Zum Zweck der Substantiierung hat die Kl\u00e4gerin die Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung vom 07.03.2005 (in Kopie als Anlage L3) vorgelegt.<br \/>\nSie ist der Ansicht, das geschilderte Herstellungsverfahren der Beklagten mache insgesamt in \u00e4quivalenter Weise von den Anspr\u00fcchen 1 und 6 des Klagepatentes Gebrauch, wobei einzelne Merkmale der Patentanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df, andere mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht w\u00fcrden. F\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Umfalten der Seitenkanten eines einheitlichen Bandes sei es unerheblich (weil gleichwirkend, naheliegend und gleichwertig), wenn von den Beklagten stattdessen einzelne B\u00e4nder \u00fcbereinander gelegt und sodann hei\u00dfversiegelt werden, da die entscheidende Verbindung der Lagen jedenfalls durch das Hei\u00dfversiegeln geschaffen werde. Soweit die Merkmale des Klagepatentes ein Falten eines einheitlichen Bandes voraussetzten, sei dem das \u00dcbereinanderlegen mehrerer Bahnen gleich zu stellen. Dass die transversalen Hei\u00dfsiegelungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht an beiden Beh\u00e4lterseiten mit einem Abstand vor den dem Mittelstreifen zugewandten Seitenkanten der Bahnen B und C endeten, sei unsch\u00e4dlich. Die am Ende einer Seitenkante eines jeden Beh\u00e4lters angebrachte dreiecksf\u00f6rmige Aussparung habe die gleiche Wirkung, die durch den im Klagepatent vorgesehenen kurzen Abstand (c) erstrebt wird, n\u00e4mlich einen leichteren Einf\u00fcllungsvorgang durch Vergr\u00f6\u00dferung der trennbaren Lasche mit einer weniger steifen Lippe zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u0080, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\n1. ein Verfahren zur Herstellung von Beh\u00e4ltern aus flexiblem Material mit folgenden Verfahrensschritten anzuwenden:<br \/>\na) Abwickeln mehrerer Spulen eines ein- oder mehrlagigen Bandes aus flexiblem Material, das zwei Seitenkanten und zwei einander abgewandte Oberfl\u00e4chen aufweist, von denen eine Oberfl\u00e4che aus hei\u00dfsiegelbarem Material besteht;<br \/>\nb) \u00dcbereinander Legen der Seitenkanten der B\u00e4nder, um ein \u00fcbereinander gelegtes Band mit zwei \u00fcbereinander gelegten Abschnitten zu bilden, von denen jeder eine transversale Breite (H) zwischen den jeweils \u00fcbereinander gelegten Seitenkanten und den Au\u00dfenkanten aufweist, welche transversale Breite (H) gleich ist zumindest einer H\u00f6he eines herzustellenden individuellen Beh\u00e4lters, wobei die Oberfl\u00e4che aus hei\u00dfsiegelbarem Material eine Innenfl\u00e4che jedes der \u00fcbereinander gelegten Abschnitte bildet;<br \/>\nc) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens aus flexiblem Material zwischen den \u00fcbereinander gelegten Seitenkanten der beiden \u00fcbereinander gelegten Abschnitte;<br \/>\nd) Bilden einer Reihe von Hei\u00dfsiegelungen in transversaler Richtung entlang beider \u00fcbereinander gelegter Abschnitte mit L\u00e4ngsabst\u00e4nden (L), wobei jeder der L\u00e4ngsabst\u00e4nde gleich ist einer Breite des einzelnen herzustellenden Beh\u00e4lters, wobei die Hei\u00dfsiegelungen seitliche Verschlussrippen zwischen nebeneinanderliegenden Paaren von Beh\u00e4ltern bilden und sich von den Au\u00dfenkanten eines jeden der \u00fcbereinander gelegten Abschnitte zum zentralen Streifen hin erstrecken,<br \/>\ne) die sich in Richtung zum zentralen Streifen erstreckenden Hei\u00dfsiegelungen enden in einem kurzen Abstand (c) vor den \u00fcbereinander gelegten Seitenkanten oder reichen bis zu einer Seitenkante, sofern jenseits eines Abstands (c) der zentrale Streifen mit einem hei\u00dfversiegelten Band besonders stabilisiert ist;<br \/>\nf) Zerschneiden der \u00fcbereinander gelegten B\u00e4nder in transversaler Richtung entlang einer Mittenlinie der Hei\u00dfsiegelungen, ohne den zentralen Streifen zu zerschneiden;<br \/>\ng) Trennen nebeneinanderliegender Beh\u00e4lter voneinander entlang der geschnittenen Mittenlinie, wobei jedes der Vielzahl von Paaren von Beh\u00e4ltern entlang der Kanten der \u00fcbereinander gelegten Abschnitte verbunden bleibt; und<br \/>\nh) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Beh\u00e4ltern;<\/p>\n<p>2. Beh\u00e4lter aus flexiblem Material anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mittels eines Verfahrens mit folgenden Verfahrensschritten hergestellt wurden:<br \/>\na) Abwickeln mehrerer Spulen eines ein- oder mehrlagigen Bandes aus flexiblem Material, das zwei Seitenkanten und zwei einander abgewandte Oberfl\u00e4chen aufweist, von denen eine Oberfl\u00e4che aus hei\u00dfsiegelbarem Material besteht;<br \/>\nb) \u00dcbereinander Legen der Seitenkanten der B\u00e4nder, um ein \u00fcbereinander gelegtes Band mit zwei \u00fcbereinander gelegten Abschnitten zu bilden, von denen jeder eine transversale Breite (H) zwischen den jeweils \u00fcbereinander gelegten Seitenkanten und den Au\u00dfenkanten aufweist, welche transversale Breite (H) gleich ist zumindest einer H\u00f6he eines herzustellenden individuellen Beh\u00e4lters, wobei die Oberfl\u00e4che aus hei\u00dfsiegelbarem Material eine Innenfl\u00e4che jedes der \u00fcbereinander gelegten Abschnitte bildet;<br \/>\nc) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens aus flexiblem Material zwischen den \u00fcbereinander gelegten Seitenkanten der beiden \u00fcbereinander gelegten Abschnitte;<br \/>\nd) Bilden einer Reihe von Hei\u00dfsiegelungen in transversaler Richtung entlang beider \u00fcbereinander gelegter Abschnitte mit L\u00e4ngsabst\u00e4nden (L), wobei jeder der L\u00e4ngsabst\u00e4nde gleich ist einer Breite des einzelnen herzustellenden Beh\u00e4lters, wobei die Hei\u00dfsiegelungen seitliche Verschlussrippen zwischen nebeneinanderliegenden Paaren von Beh\u00e4ltern bilden und sich von den Au\u00dfenkanten eines jeden der \u00fcbereinander gelegten Abschnitte zum zentralen Streifen hin erstrecken,<br \/>\ne) die sich in Richtung zum zentralen Streifen erstreckenden Hei\u00dfsiegelungen enden in einem kurzen Abstand (c) vor den \u00fcbereinander gelegten Seitenkanten oder reichen bis zu einer Seitenkante, sofern jenseits eines Abstands (c) der zentrale Streifen mit einem hei\u00dfversiegelten Band besonders stabilisiert ist;<br \/>\nf) Zerschneiden der \u00fcbereinander gelegten B\u00e4nder in transversaler Richtung entlang einer Mittenlinie der Hei\u00dfsiegelungen, ohne den zentralen Streifen zu zerschneiden;<br \/>\ng) Trennen nebeneinanderliegender Beh\u00e4lter voneinander entlang der geschnittenen Mittenlinie, wobei jedes der Vielzahl von Paaren von Beh\u00e4ltern entlang der Kanten der \u00fcbereinander gelegten Abschnitte verbunden bleibt; und<br \/>\nh) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Beh\u00e4ltern.<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 01. Juli 2003 die zu I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. bezogen auf I.1.<br \/>\na) der Art und des Umfangs ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten des erzielten Gewinns, unter Au\u00dferachtlassung von Anteilen an Gemeinkosten, soweit diese nicht ausnahmsweise dem angegriffenen Verfahren zugerechnet werden k\u00f6nnen,<br \/>\nb) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>2. bezogen auf Ziffer I.2.<br \/>\na) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, unter Au\u00dferachtlassung von Anteilen an Gemeinkosten, soweit diese nicht ausnahmsweise dem angegriffenen Erzeugnis zugerechnet werden k\u00f6nnen,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. und I.2. bezeichneten und seit dem 01. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, dem von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann werde durch Anspr\u00fcche und Beschreibung der Klagepatentschrift nicht nahegelegt, anstelle nur eines zu faltenden Bandes mehrere Materialb\u00e4nder zu verwenden, die sodann auch im Bodenbereich des herzustellenden Beh\u00e4lters zur Herstellung der Dichtigkeit hei\u00dfgesiegelt werden m\u00fcssen. Durch die transversalen Hei\u00dfsiegelungen werde kein kurzer Abstand im Sinne des Klagepatentes von der Seitenkante der Bahnen eingehalten. Die entlang der gesamten transversalen Hei\u00dfsiegelung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beibehaltene Perforation gehe \u00fcber die von Anspruch 1 geforderte Verbindung der Beh\u00e4lterpaare entlang der Kanten der gefalteten Abschnitte hinaus.<br \/>\nDie Beklagten stellen dar\u00fcber hinaus die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Frage.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen keine Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG und folglich auch keine Rechnungslegungsanspr\u00fcche gegen die Beklagten zu. Das angegriffene Herstellungsverfahren macht von Anspruch 1 des Klagepatentes weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch, so dass auch der gegen die entsprechend hergestellten Beh\u00e4lter gerichtete Antrag zu I. 2. nicht begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Anwendung von in kontinuierlicher Bandform an F\u00fcllstationen zugef\u00fchrten und hei\u00dfsiegelbaren \u201ezwei an zwei\u201e gegen\u00fcberliegenden Beh\u00e4ltern und die dabei erzeugten Packungen.<br \/>\nIn der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass auf dem Verpackungsgebiet, insbesondere f\u00fcr Konsumprodukte, die Tendenz vorherrsche, F\u00fcllvorg\u00e4nge zu vereinfachen und die Beh\u00e4ltergr\u00f6\u00dfe zu verringern. Dies werde durch den Einsatz leichter und flexibler Kunststofffolien erreicht, die den Transport vereinfachten und geringere Entsorgungskosten verursachten. Durch die Ausgestaltung als Standbeutel, wenn die Verpackung selbsttragend, also im gef\u00fcllten Zustand in der Lage ist, in einer aufrechten Stellung zu verbleiben, werde die Warenpr\u00e4sentation in Supermarktregalen verbessert, da die Packung \u2013 in einem besseren Verkaufsst\u00e4nder und mit einer gro\u00dfen sichtbaren Oberfl\u00e4che platziert \u2013 die Aufmerksamkeit des Konsumenten auf sich ziehen k\u00f6nne.<br \/>\nDabei geht die Klagepatentschrift zun\u00e4chst von einem Herstellungsverfahren nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aus, wie es aus der Patentschrift FR-A-10 44 xxx bekannt sei und in Merkmalen (entsprechend der Merkmalsgliederung in der Klageschrift) wie folgt gegliedert werden kann:<br \/>\na) Abwickeln einer Spule eines Bandes,<br \/>\na1. ein- oder mehrlagig<br \/>\na2. aus flexiblem Material,<br \/>\na3. zwei Seitenkanten aufweisend und<br \/>\na4. zwei einander abgewandte Oberfl\u00e4chen (6, 7),<br \/>\na5. von denen eine Oberfl\u00e4che (6) aus hei\u00dfsiegelbarem Material besteht;<br \/>\nb) Umfalten der Seitenkanten des Bandes entlang jeweiliger Faltlinien, um ein gefaltetes Band mit zwei gefalteten Abschnitten zu bilden,<br \/>\nb1. von denen jeder eine transversale Breite (H) zwischen den jeweils umgefalteten Seitenkanten und den durch die jeweiligen Faltlinien definierten Au\u00dfenkanten aufweist,<br \/>\nb2. welche transversale Breite (H) gleich ist zumindest einer H\u00f6he eines herzustellenden individuellen Beh\u00e4lters,<br \/>\nb3. wobei die Oberfl\u00e4che (6, 6\u00b4) aus hei\u00dfsiegelbarem Material eine Innenfl\u00e4che jedes der gefalteten Abschnitte bildet;<br \/>\nc) Aufrechterhalten eines zentralen Streifens (20) aus flexiblem Material zwischen den umgefalteten Seitenkanten der beiden gefalteten Abschnitte;<br \/>\nd) Bilden einer Reihe von Hei\u00dfsiegelungen (14, 14\u00b4)<br \/>\nd1. in transversaler Richtung entlang beider gefalteter Abschnitte<br \/>\nd2. mit L\u00e4ngsabst\u00e4nden (L), wobei jeder der L\u00e4ngsabst\u00e4nde gleich ist einer Breite des einzelnen herzustellenden Beh\u00e4lters,<br \/>\nd3. wobei die Hei\u00dfsiegelungen (14, 14\u00b4) seitliche Verschlussrippen zwischen nebeneinander liegenden Paaren von Beh\u00e4ltern bilden und<br \/>\nd4. sich von den Au\u00dfenkanten eines jeden der gefalteten Abschnitte zum zentralen Streifen (20) hin erstrecken.<\/p>\n<p>Eine dezidierte Kritik am Stand der Technik \u00e4u\u00dfert die Klagepatentschrift nicht; sie l\u00e4sst sich allenfalls dem beschriebenen technischen Problem (der Aufgabe) entnehmen. Ausweislich der Beschreibung liegt der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren f\u00fcr die Herstellung von Beh\u00e4ltern aus flexiblem Material zu schaffen, die insbesondere f\u00fcr Produkte in fl\u00fcssigem Zustand eingesetzt und mit automatischen Verpackungsvorrichtungen kompatibel sind, was zu einer guten Produktivit\u00e4t f\u00fchrt und gleichzeitig einfach und \u00f6konomisch ist und was das Verfahren auch f\u00fcr Kere Verpackungsunternehmen zug\u00e4nglich macht (\u00dcbersetzung Anlage L4a, Seite 2, Zeile 6 bis 11).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren nach Anspruch 1 vor, das sich durch folgende weitere Merkmale auszeichnen soll:<br \/>\ne) Die sich in Richtung zum zentralen Streifen (20) erstreckenden Hei\u00dfsiegelungen (14, 14\u00b4) enden in einem kurzen Abstand (c) vor den umgefalteten Seitenkanten;<br \/>\nf) Zerschneiden des gefalteten Bandes<br \/>\nf1. in transversaler Richtung<br \/>\nf2. entlang einer Mittenlinie (25) der Hei\u00dfsiegelungen (14, 14\u00b4),<br \/>\nf3. ohne den zentralen Streifen (20) zu zerschneiden;<br \/>\ng) Trennen nebeneinander liegender Beh\u00e4lter voneinander<br \/>\ng1. entlang der geschnittenen Mittenlinie (25),<br \/>\ng2. wobei jedes der Vielzahl von Paaren von Beh\u00e4ltern entlang der Kanten der gefalteten Abschnitte verbunden bleibt; und<br \/>\nh) Sammeln der Vielzahl der abgetrennten Paare von Beh\u00e4ltern.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsform als Standbeutel (Beutel vom \u201eStand-up\u201e-Typ) setzt neben einer bogenf\u00f6rmigen Hei\u00dfsiegelung im Bodenbereich, die in den Figuren 1 und 2 durch die schraffierten Fl\u00e4chen 10-10\u00b4 dargestellt ist, zun\u00e4chst folgende weitere Merkmale nach dem Unteranspruch 6 des Klagepatentes voraus:<br \/>\ni) Jeder der Beh\u00e4lter weist einen balgf\u00f6rmigen Boden auf und<br \/>\nj) das Materialband weist urspr\u00fcnglich eine Breite auf, die gleich ist dem Vierfachen der H\u00f6he (H) des Beh\u00e4lters plus der Breite des zentralen Streifens (20) plus dem Vierfachen der H\u00f6he (h) des balgf\u00f6rmigen Bodens des Beh\u00e4lters.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas von den Beklagten angewandte Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Kunststoffbeh\u00e4lter macht von den Merkmalen a) und b) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Dabei ist eine gemeinsame Auslegung des Merkmals a), wonach das Abwickeln einer Spule eines Bandes vorausgesetzt wird, mit dem Merkmal b) geboten, das sich mit dem Umfalten der Seitenkanten des Bandes befasst. Bei der gebotenen Auslegung in gemeinsamer Betrachtung beider Merkmale ist bereits Merkmal a) nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei isolierter Betrachtung des Merkmals a) kann mit den in der amtlichen deutschen \u00dcbersetzung enthaltenen Begriffen \u201eeiner\u201e Spule \u201eeines\u201e Bandes sowohl der unbestimmte Artikel als auch das Zahlwort \u201eein(e)\u201e in der gebeugten Form gemeint sein. Mit Blick auf die ma\u00dfgebliche englischsprachige Anspruchsfassung, die den Ausdruck \u201eunwinding a spool of a single or multiple layer band\u201e verwendet, meint die Kl\u00e4gerin, der jeweils unbestimmte Artikel lasse erkennen, dass die Zahl der verwendeten Spulen und B\u00e4nder f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals a) unerheblich sei. Denn wenn es dem Klagepatent auf die Einzahl angekommen w\u00e4re, h\u00e4tte es das Zahlwort \u201eone spool\u201e oder noch deutlicher \u201eone single spool\u201e verwenden k\u00f6nnen. Dies gelte insbesondere, da die Klagepatentschrift an anderer Stelle erkennen lasse, dass sie dort, wo es ihr darauf ankommt, pr\u00e4zise Zahlw\u00f6rter zu verwenden wei\u00df, so in den Merkmalen a2. (a single or multiple layer band), a3. (two lateral edges) und a4. (two opposed surfaces).<br \/>\nDabei bliebe allerdings unber\u00fccksichtigt, dass eine isolierte Auslegung einzelner Merkmale eines Anspruchs nicht statthaft ist. Diese sind vielmehr im Rahmen der gesamten Lehre des Patentanspruchs auszulegen, wobei R\u00fcckwirkungen einzelner Merkmale auf andere Merkmale zu ber\u00fccksichtigen sind. Denn die Pr\u00fcfung, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st, erfordert die Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs und der Wirkungen, die mit den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen &#8211; je f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit &#8211; erzielt werden (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 22.11.2005, X ZR 81\/01 &#8211; Stapeltrockner &#8211; m.w.N. unter II. 4. der Entscheidungsgr\u00fcnde; BGH, Urteil vom 03.06.2004, X ZR 82\/03, BGHZ 159, 221, 226 &#8211; Drehzahlermittlung). Bereits die Merkmalsgruppe b) geht schon sprachlich nur noch von einem einzelnen Band aus, indem sie unter Verwendung des bestimmten Artikels von den \u201eSeitenkanten des Bandes\u201e (the lateral edges of the band) im Singular spricht, die umgefaltet werden sollen. Auch sinngem\u00e4\u00df kann es sich vor dem Hintergrund des in Merkmal b) n\u00e4her beschriebenen Umfaltens der Seitenkanten des Bandes nur um ein einzelnes Band handeln, weil sich die Notwendigkeit eines Umfaltens, wie es das Klagepatent versteht, nur dann ergibt, wenn die das Beh\u00e4lterband bildenden Streifen nicht bereits voneinander getrennt sind.<br \/>\nDie Argumentation der Kl\u00e4gerin, auch bei einem vorherigen Zerschneiden eines von einer Spule abgewickelten Hauptbandes in mehrere Streifen, die sodann die Streifen A, B und C gem\u00e4\u00df der im Tatbestand wiedergegebenen Skizze bilden, sei ein Umfalten im Sinne eines Aufeinanderlegens erforderlich, weil nur so die hei\u00dfsiegelbaren Seiten des Folienbandes aufeinander zum Liegen kommen, \u00fcberzeugt nicht. Dabei kann offen bleiben, ob dem in der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung enthaltenen Begriff \u201efolding\u201e entnommen werden kann, dass ein \u201eUmschlagen\u201e eines Stoffes ausreiche, so dass dessen eine Oberfl\u00e4che auf der anderen zum Liegen kommt. Denn ungeachtet der durch die Anlagen K14 und K15 nachgewiesenen Bedeutung des Begriffes \u201eto fold\u201e (to bend something so that one part lies on the top of another part \/ covers another part), die nur einen Anhalt f\u00fcr das Begriffsverst\u00e4ndnis durch einen Fachmann darstellt, ist f\u00fcr die Bedeutung des Merkmals im Anspruchswortlaut letztlich entscheidend, welches Verst\u00e4ndnis dem \u201eUmfalten der Seitenkanten des Bandes\u201e durch die Patentschrift selbst beigemessen wird. Die Patentschrift setzt aber lediglich ein einziges Band voraus. Im Stand der Technik geht die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich von dem aus der FR-A-10 44 xxx (Anlage L5) bekannten Verfahren f\u00fcr die Herstellung von Beh\u00e4ltern aus flexiblem Material aus. Dieses vorbekannte Verfahren beinhaltet die Verfahrensschritte a) bis d) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung, wie dem Fachmann durch die Bezugnahme auf die franz\u00f6sische Druckschrift in der Beschreibung des Klagepatentes (Anlage L4a, Seite 1, 1. Absatz) mitgeteilt wird und wie seitens des Fachmanns durch Einsicht in die Druckschrift nachvollzogen werden kann. Die Druckschrift Anlage L5 legt ausschlie\u00dflich einen Schlauch zugrunde, der durch Umfalten der Au\u00dfenkanten eines einheitlichen Bandes hergestellt wird (vgl. Seite 2, rechte Spalte unten: \u201eboyau form\u00e9 par le repliement des deux bords longitudinaux du ruban d\u00e9roul\u00e9 de mati\u00e8re constitutive\u201e). Dem Umstand, dass in der Beschreibung des Klagepatentes auf das aus der franz\u00f6sischen Anmeldung bekannte Verfahren schlicht Bezug genommen wird, ohne sich mit dem darin verk\u00f6rperten Stand der Technik kritisch auseinander zu setzen, entnimmt der Fachmann, dass dieses Verfahren uneingeschr\u00e4nkt und ohne Modifikationen in die Lehre des Klagepatentes \u00fcbernommen werden soll. In Verbindung mit der Aufgabenbeschreibung (Seite 2, Zeilen 6 bis 11) ist dem Fachmann ersichtlich, dass mit dem Klagepatent lediglich angestrebt wird, das vorbekannte Verfahren durch weitere Verfahrensschritte zu verbessern, um ein Verfahren f\u00fcr die Herstellung von Beh\u00e4ltern aus flexiblem Material zu schaffen, die insbesondere f\u00fcr Produkte in fl\u00fcssigem Zustand eingesetzt werden und mit automatischen Verpackungsvorrichtungen kompatibel sind, und damit ein Verfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, das zu einer guten Produktivit\u00e4t f\u00fchrt, gleichzeitig einfach und \u00f6konomisch ist und daher auch durch Kere Verpackungsunternehmen eingesetzt werden kann. Das aus der franz\u00f6sischen Druckschrift vorbekannte Verfahren als solches wird aber weder gelobt noch kritisiert, sondern schlicht zur Grundlage der Weiterentwicklung gem\u00e4\u00df dem kennzeichnenden Teil des Klagepatentes gemacht. Daraus folgt, dass schon das Merkmal a) durch ein Verfahren, bei dem zumindest die den balgf\u00f6rmigen Boden bildenden Streifen (D und E) von weiteren Spulen zugef\u00fchrt werden m\u00fcssen, nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verwirklicht wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas angegriffene Herstellungsverfahren, bei dem (in zumindest einer der von den Beklagten angewendeten Verfahrensalternativen entsprechend den unstreitig gestellten Darlegungen in der Klageschrift) das zun\u00e4chst einheitliche Band in die Abschnitte A, B, C und F zerschnitten wird und sodann die den Bodenbereich der sp\u00e4teren Beh\u00e4ltnisse bildenden geknickten Folienbahnen D und E von zwei separaten Rollen kommend eingelegt werden, macht auch mit \u00e4quivalenten Mitteln keinen Gebrauch von den Merkmalen a) und b).<br \/>\nEine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patentes unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patentes ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist das alternative Herstellungsverfahren der Beklagten zu dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren des Umfaltens eines einheitlichen Bandes nicht gleichwirkend (a)). Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass ein Fachmann mit den Kenntnissen des Priorit\u00e4tstages das Alternativverfahren als gleichwertig aufgrund solcher \u00dcberlegungen, die an der in den Patentanspr\u00fcchen niedergelegten Lehre des Klagepatentes ausgerichtet sind, auffinden konnte (b)).<\/p>\n<p>a) Wie bereits unter 1. ausgef\u00fchrt, \u00fcbernimmt das Klagepatent das aus der zitierten franz\u00f6sischen Anmeldung vorbekannte Verfahren unkritisiert und unver\u00e4ndert als Grundlage f\u00fcr die weiteren Merkmale e) bis h), mit denen es das Ziel erreichen will, ein produktives, aber zugleich auch einfaches und \u00f6konomisches Verfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen. Im Hinblick auf die mit dem Alternativverfahren verbundenen Komplizierungen stellt es sich schon nicht als gleichwirkend dar. Bei dem alternativen Herstellungsverfahren der Beklagten bedarf es zwar einerseits keiner Faltung eines Bandes nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe b). Andererseits muss aber das von einer Rolle abgewickelte Band, aus dem die Folienbahnen A, B und C (sowie F) hergestellt werden, zun\u00e4chst geschnitten und m\u00fcssen die schmalen entfallenden Streifen (zwischen B und F einerseits, zwischen C und F andererseits) abgef\u00fchrt werden. Sodann m\u00fcssen die einzelnen Streifen mit den hei\u00dfsiegelf\u00e4higen Seiten zueinander und mit ihren Kanten aufeinander ausgerichtet werden. Im Falle eines Beutels mit balgf\u00f6rmigem Boden entsprechend dem Unteranspruch 6, aus dem durch weitere (im Anspruch selbst nicht erw\u00e4hnte) Hei\u00dfsiegelungen ein Standbeutel hergestellt werden kann, kommen die B\u00e4nder D und E hinzu, die keilf\u00f6rmig zwischen die B\u00e4nder A und B bzw. A und C eingelegt werden. Dies erfordert statt nur einer Spule mit einem Band nebst Faltvorrichtung mehrere Spulen und B\u00e4nder sowie zwingend eine Schneidvorrichtung. Schlie\u00dflich bedarf es einer Hei\u00dfsiegelung nicht nur in transversaler Richtung auf den Mittelstreifen zu, sondern zwingend auch einer Hei\u00dfsiegelung in L\u00e4ngsrichtung entlang der aufeinandergelegten Kanten der Streifen A-D, D-B, A-E und E-C bzw. bei Beh\u00e4ltern ohne balgf\u00f6rmigen Boden entlang der \u00e4u\u00dferen Kanten A-B und A-C, um einen im sp\u00e4teren Bodenbereich dichten Beh\u00e4lter herzustellen. Eine solche zwingende Hei\u00dfsiegelung in L\u00e4ngsrichtung ist nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren wegen des Umfaltens nicht in jedem Fall erforderlich, sondern nur dann, wenn aus einem Beutel mit balgf\u00f6rmigem Boden ein Standbeutel hergestellt werden soll. Die Beschreibung erw\u00e4hnt Hei\u00dfsiegelungen im Bodenbereich zwar, indem sie davon spricht, dass f\u00fcr die Herstellung von Verpackungen, die in der Lage sind, sich selbst in einer vertikalen Stellung zu halten, die seitlichen Enden des gefalteten Bandes durch entsprechend geformte Heizklauen in Form eines Kreisbogens zu verschwei\u00dfen sind (Seite 4, Zeile 21ff.). Dies hat aber nicht nur in den Patentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden (auch Unteranspruch 6 nennt nur die balgf\u00f6rmige Ausbildung des Bodens, wie sie zur Herstellung eines Standbeutels erforderlich ist, nicht aber das Hei\u00dfsiegeln im Bodenbereich selbst), sondern betrifft auch lediglich eine besondere Ausf\u00fchrungsform eines nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellten Beh\u00e4lters mit einer zus\u00e4tzlich vorteilhaften Ausgestaltung zum Zwecke verbesserter Standfestigkeit. Verallgemeinerungen auf s\u00e4mtliche patentgem\u00e4\u00df hergestellten Beh\u00e4lter, die hier zwingend mit einer Hei\u00dfsiegelung im Bodenbereich zu versehen sind, um \u00fcberhaupt funktionsf\u00e4hige Beutel zu erhalten, l\u00e4sst die blo\u00dfe Erw\u00e4hnung einer besonderen Formgebungsma\u00dfnahme in der Beschreibung nicht zu. Alle diese bei dem angegriffenen Verfahren erforderlichen Ma\u00dfnahmen f\u00fchren tendenziell zu einer nicht unwesentlichen Komplizierung des Herstellungsverfahrens, die der Zielsetzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zuwiderl\u00e4uft.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die Verringerung des konstruktiven Aufwands nicht lediglich auf der Ebene der Bef\u00fcller erstrebt, mit der Folge, dass ein Fachmann auf der Grundlage der Klagpatentschrift bei der Herstellung der Beh\u00e4lterpaare eine Komplizierung bedenkenlos hinnehmen w\u00fcrde. Die Aufgabe ist dahin formuliert, ein Verfahren f\u00fcr die Herstellung von Beh\u00e4ltern aus flexiblem Material \u2013 kompatibel mit automatischen Verpackungsvorrichtungen \u2013 zur Verf\u00fcgung zu stellen, das produktiv, einfach und \u00f6konomisch und damit auch f\u00fcr Kere Verpackungsunternehmen zug\u00e4nglich ist (Seite 2, Zeile 6 bis 11). Dies mag (zusammen mit der Beschreibungsstelle Seite 2 vorletzter Absatz) daf\u00fcr sprechen, die Vereinfachung erst auf der zweiten Stufe (des Bef\u00fcllvorgangs bei dem Verpackungsunternehmen), nicht jedoch schon auf der ersten Stufe bei der Herstellung der Beh\u00e4lterpaare als erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt anzusehen. Zugleich gilt aber auch hier, dass in \u00dcbernahme des aus der franz\u00f6sischen Druckschrift (Anlage L5) bekannten Verfahrens des Umfaltens eines Bandes alleine die Verwendung eines einzelnen Bandes gelehrt wird. Anhaltspunkte, zum Zwecke der \u00f6konomischeren Gestaltung des Bef\u00fcllprozesses Komplizierungen bei der Herstellung der Streifen von Beh\u00e4lterpaaren in Kauf zu nehmen, gibt die Klagepatentschrift dem Fachmann nicht an die Hand.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Erforderlichkeit zus\u00e4tzlicher Schneidvorg\u00e4nge beruhe allein darauf, dass die im Rahmen des Alternativverfahrens \u00fcbereinander gelegten B\u00e4nder nicht durch von vornherein separate B\u00e4nder, sondern durch ein einheitliches Band bereit gestellt werden, das dann zerschnitten wird. Wie die mehreren B\u00e4nder zustande kommen, sei daher nicht Gegenstand des Austauschmittels, sondern eine vorgelagerte Frage. Auch dies \u00fcberzeugt bei Ber\u00fccksichtigung des aus der franz\u00f6sischen Druckschrift \u00fcbernommenen Verfahrens nicht. Denn w\u00e4hrend mit einem Band, das von einer Spule abgewickelt und sodann gefaltet wird (patentgem\u00e4\u00dfes Verfahren unter Weiterf\u00fchrung der technischen Lehre aus Anlage L5) nur eine Spule und zwei Faltvorrichtungen erforderlich sind, setzt das Austauschmittel der Beklagten mindestens drei Rollen nebst entsprechender Schneidvorrichtungen voraus. W\u00fcrden die Beklagten auf ein zun\u00e4chst einheitliches Band verzichten, w\u00e4ren zwar Schneidvorrichtungen entbehrlich; es m\u00fcssten aber zus\u00e4tzliche Spulen f\u00fcr das Abwickeln zumindest der B\u00e4nder B und C vorgesehen werden. Bei der Herstellung von Beh\u00e4ltern mit balgf\u00f6rmigem Boden kommen weitere Spulen f\u00fcr die B\u00e4nder D und E hinzu. Damit ist der konstruktive Aufwand in jedem Fall h\u00f6her als bei der patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensweise des Umfaltens.<\/p>\n<p>b) Auch die Auffindbarkeit des Alternativverfahrens als gleichwertig zum patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren ist nicht gegeben. Es reicht nicht aus, dass der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatentes in der Lage war, das Austauschmittel als gleichwirkend aufzufinden. Erforderlich ist vielmehr, dass er das beanstandete Verfahren auch aufgrund solcher \u00dcberlegungen aufzufinden in der Lage war, die an der im Patentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre des Klagepatentes ausgerichtet sind. Dies ist hier nicht erkennbar.<br \/>\nMit der Kl\u00e4gerin mag man davon ausgehen, dass es dem Fachmann gel\u00e4ufig war, bei der Herstellung von Verpackungsbeuteln aus flexiblem Material anstelle des Umfaltens alternativ mehrere B\u00e4nder aufeinander zu legen und sodann im Kantenbereich zu verschwei\u00dfen. Dies ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen in der als Anlage L11a\/E5 zu den Akten gereichten deutschen Patentschrift 1 077 xxx, insbesondere aus den dort enthaltenen Abbildungen 2 und 3, die die Alternativit\u00e4t beider Verfahren anschaulich wiedergeben. Gleichfalls kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass der Fachmann erkennen konnte, dass die weiteren Schritte des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gem\u00e4\u00df den Merkmalen e) bis h) unabh\u00e4ngig davon ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, ob zuvor ein Band gefaltet oder mehrere B\u00e4nder aufeinander gelegt und hei\u00dfgesiegelt wurden. Es ist aber nicht erkennbar, aufgrund welcher an den Patentanspr\u00fcchen ausgerichteter \u00dcberlegungen der Fachmann beide Alternativen als gleichwertig sollte erkennen k\u00f6nnen. Der Patentanspruch 1 erw\u00e4hnt alleine die M\u00f6glichkeit, eine Spule eines Bandes abzuwickeln, zu falten und in transversaler Richtung zu falten. Hei\u00dfsiegelungen werden in der Beschreibung (Seite 4, Zeile 21ff.) lediglich im Zusammenhang mit der besonderen Ausf\u00fchrungsform des Standbeutels erw\u00e4hnt. Das Alternativverfahren, mehrere B\u00e4nder aufeinander zu legen, beinhaltet den Einsatz mehrerer Spulen und mehrerer B\u00e4nder, die Anordnung der mehreren B\u00e4nder vor dem Hei\u00dfsiegeln zueinander und die zwingend notwendige Hei\u00dfsiegelung in L\u00e4ngsrichtung des Beh\u00e4lterbandes (s.o. a)). Weder im Anspruch noch in der Beschreibung oder den Zeichnungen findet sich ein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass ein solches Verfahren als gleicherma\u00dfen produktiv, einfach und \u00f6konomisch erachtet wird, wie es erfindungsgem\u00e4\u00df mit der Lehre des Klagepatentes \u2013 nicht erst auf der Ebene des Bef\u00fcllers, sondern schon auf der Ebene des Verpackungsmittelherstellers \u2013 angestrebt wird. Jedenfalls enth\u00e4lt die Klagepatentschrift keine Hinweise darauf, dass eine Vereinfachung des Verfahrens beim Bef\u00fcller durch eine kompliziertere Herstellungspraxis beim Hersteller der B\u00e4nder von Beutelpaaren erkauft werden k\u00f6nne. Ohne derartige Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift ist nicht zu erkennen, dass der Fachmann die mit dem beanstandeten Verfahren verwirklichten alternativen Schritte des Aufeinanderlegens mehrerer B\u00e4nder aufgrund von \u00dcberlegungen, die an der in Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre ausgerichtet sind, als gleichwertig auffinden konnte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDes Weiteren verwirklicht das angegriffene Herstellungsverfahren das Merkmal e), wonach die sich in Richtung zum zentralen Streifen erstreckenden Hei\u00dfsiegelungen in einem kurzen Abstand (c) vor den \u201eumgefalteten Seitenkanten\u201e enden, weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln. Dabei soll an dieser Stelle unterstellt werden, dass die \u201eumgefalteten Seitenkanten\u201e im Falle des Aufeinanderlegens mehrerer Bahnen zu verstehen sind als die dem zentralen Streifen zugewandten Seitenkanten der \u00e4u\u00dferen Oberbahnen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit dem Merkmal e) verfolgt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre das Ziel, weniger steife Lippen (der dem Mittelstreifen zugewandten Bef\u00fcll\u00f6ffnung) und einfacher trennbare Laschen zu erhalten, um den Bef\u00fcllvorgang zu verbessern (Seite 4, Zeile 18 bis 21). Die im Anspruch enthaltene Angabe eines \u201ekurzen Abstands (c)\u201e, f\u00fcr dessen L\u00e4nge nicht auf die nicht ma\u00dfstabsgerechte Zeichnung in Figur 1 zur\u00fcckgegriffen werden kann, enth\u00e4lt die Beschreibung (Seite 4 Zeile 18f.) die Pr\u00e4zisierung, dass es sich um einen Abstand \u201evon einigen wenigen Millimetern\u201e unterhalb der Kante der Beh\u00e4lter\u00f6ffnungen handeln m\u00fcsse. Offenbar geht die Klagepatentschrift selbst davon aus, dass die Beabstandung bei einem solchen Ma\u00df ihre erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion erf\u00fcllen kann, flexiblere Lippen und einfacher trennbare Laschen zu gew\u00e4hrleisten. Einige wenige Millimeter setzen sprachlich voraus, dass es sich um mindestens zwei oder aber mehr als einen Millimeter handeln muss. Ein anderes Mindestma\u00df l\u00e4sst sich dieser Umschreibung nicht entnehmen. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall auch gr\u00f6\u00dfere Abst\u00e4nde erforderlich sind, wird von dem verwendeten Folienmaterial und der Breite der einzelnen Bef\u00fcll\u00f6ffnungen abh\u00e4ngen. Entscheidend ist in einer f\u00fcr den angesprochenen Fachmann erkennbaren Weise, dass mit dem Abstand der transversalen Hei\u00dfsiegelungen von den offenen Beh\u00e4lteroberkanten die Funktion erzielt wird, dort weniger steife Lippen und einfacher trennbare Laschen zu erhalten, mit denen das Beh\u00e4lterband an einer automatischen Bef\u00fcllanlage in \u00f6konomischer Weise bef\u00fcllt werden kann, weil die F\u00fcllstutzen unproblematisch in die \u00d6ffnungen eindringen k\u00f6nnen. Dabei setzt das Klagepatent voraus, dass die Hei\u00dfsiegelungen auf beiden Seiten eines jeden Beh\u00e4lters einen kurzen Abstand von dessen Oberkante wahren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei dem angegriffenen Herstellungsverfahren werden die transversalen Hei\u00dfsiegelungen zwischen den Beh\u00e4ltertaschen bis fast an den Seitenkantenbereich der B\u00e4nder B und C vorgenommen, wobei unstreitig ein Toleranzabstand von \u201e0 bis 2 Millimetern\u201e eingehalten wird, um zu vermeiden, dass die Heizbacken \u00fcber den doppellagigen Bereich hinausgreifen und die einlagige Materialbahn A dort, wo diese nicht mehr durch die Bahnen B oder C abgedeckt wird, zu zerschmelzen. Auf einer der Seiten eines jeden Beh\u00e4lters wird zudem ein dreiecksf\u00f6rmiger Ausschnitt vorgenommen, in den vor dem Bef\u00fcllvorgang ein Stutzen mit Verschlusskappe eingef\u00fcgt wird. Damit erf\u00fcllt das beanstandete Herstellungsverfahren das Merkmal e) weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit gleichwirkenden Mitteln.<br \/>\nAuf derjenigen Seite eines jeden Beh\u00e4lters, wo keine Dreiecksaussparung vorgenommen wird, werden die Hei\u00dfsiegelungen zwar bis fast an die Oberkante der sp\u00e4teren Beh\u00e4lter herangef\u00fchrt, enden jedoch \u2013 wie die Kl\u00e4gerin nicht bestritten hat \u2013 0 bis 2 Millimeter davor. Dies l\u00e4sst sich anhand des als Anlage L7 zu den Akten gereichten Musters nachvollziehen. Dort ist auf der einen Seite des Mittelstreifens des Beh\u00e4lterbandes (wo die Vorderseite der Beh\u00e4lter den Oberstreifen darstellt) praktisch kein Abstand vorhanden, weil die Hei\u00dfsiegelungen bis an die Beh\u00e4lteroberkante herangef\u00fchrt sind. Auf der vom Mittelstreifen aus betrachtet anderen Seite, auf der die Beh\u00e4lterr\u00fcckseite den Oberstreifen darstellt, betr\u00e4gt der Abstand etwa einen Millimeter. Bei einem Abstand von zwei Millimetern handelt es sich noch um einen Abstand von \u201eeinigen wenigen Millimetern\u201e. Wo dieser Abstand jedoch nicht erreicht wird, also im gesamten \u00fcbrigen Bereich der Toleranz, fehlt es an einer solchen Beabstandung. Jedenfalls bei \u201e0 Millimetern\u201e kann von einem \u201eAbstand\u201e \u00fcberhaupt nicht mehr gesprochen werden.<br \/>\nInsbesondere h\u00e4lt aber die Hei\u00dfsiegelung auf der Seite der dreiecksf\u00f6rmigen Aussparungen keinerlei Abstand von der Seitenkante ein. Stellt man auf die am Ende der Hei\u00dfsiegelung, also quasi im Inneren der Aussparung beginnende \u00d6ffnung ab, reicht die Hei\u00dfsiegelung bis an die Kante heran. Betrachtet man die dem zentralen Streifen parallel zugewandte Kante der oberen Folienb\u00e4nder (B und C) als ma\u00dfgeblich, enden die Hei\u00dfsiegelungen sogar weit davor, weil die komplette H\u00f6he der Aussparung den Abstand darstellt. Ob die Beh\u00e4lter in der als Anlage L7 vorgelegten Form geeignet sind, den Bef\u00fcllvorgang zu verbessern (zu erleichtern), bedurfte keiner Kl\u00e4rung. Denn die Kl\u00e4gerin ist dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, dass bereits vor dem Bef\u00fcllvorgang in die Abschr\u00e4gung ein Kunststoffstutzen mit Verschlusskappe eingebracht und mit den Beh\u00e4lterw\u00e4nden verbunden wird, so dass der Bereich der Aussparung nicht mehr als \u201eAbstand\u201e in Betracht kommt. Die aus der Anlage L7 ersichtliche Gestaltung der Beh\u00e4lter, bei denen der Stutzen noch nicht eingef\u00fcgt wurde, ist daher im Hinblick auf den ma\u00dfgeblichen Bef\u00fcllvorgang nicht ma\u00dfgeblich.<br \/>\nOb die Beabstandung allein am anderen Ende der Oberkante eines jeden Beh\u00e4lters noch ausreichend ist, um einen verbesserten Bef\u00fcllvorgang auf der verbleibenden L\u00e4nge der \u00d6ffnung zu gew\u00e4hrleisten, bedurfte ebenfalls keiner Kl\u00e4rung durch Sachverst\u00e4ndigenbeweis. Denn zum einen liegt der Abstand auf dieser anderen Seite jedes Beh\u00e4lters nicht durchweg bei \u201eeinigen wenigen Millimetern\u201e, sondern angesichts der Toleranz von \u201e0 bis 2 Millimetern\u201e gegebenenfalls auch darunter. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die durch den Stutzen verschlossene Dreiecksaussparung \u00fcberhaupt noch in der Lage sein sollte, in zumindest \u00e4quivalenter Weise zu einer Verbesserung des Bef\u00fcllvorgangs beizutragen. Mit dem Einf\u00fcgen des Stutzens geht vielmehr eine weitere Verengung der Breite der Bef\u00fcll\u00f6ffnung einher, die das Eingreifen der Bef\u00fcllvorrichtung oder anderer zur \u00d6ffnung verwendeter Vorrichtungen weiter erschwert. Es fehlt daher bereits an einer Gleichwirkung des abgewandelten Mittels im Hinblick auf den mit dem Merkmal e) erstrebten Zweck, den Bef\u00fcllvorgang zu erleichtern. Des Weiteren hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan und ist auch unabh\u00e4ngig davon nicht ersichtlich, aufgrund welcher an der in Patentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre ausgerichteter \u00dcberlegungen der Fachmann zu einer derartigen Verfahrensweise als gleichwertig zu Merkmal e) gelangen sollte. Damit fehlt es auch an der Auffindbarkeit des Alternativmittels als einer vor dem Hintergrund der technischen Lehre gleichwertigen Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0486 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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