{"id":2806,"date":"2006-06-27T17:00:46","date_gmt":"2006-06-27T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2806"},"modified":"2016-04-26T12:22:51","modified_gmt":"2016-04-26T12:22:51","slug":"4a-o-13205-hueftprothese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2806","title":{"rendered":"4a O 132\/05 &#8211; H\u00fcftprothese"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0485<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juni 2006, Az. 4a O 132\/05<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u0080, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nH\u00fcftprothesen, umfassend einen Schaft, an dessen Oberteil eine Aussparung geschaffen ist, in die fest ein Endteil eines Halsst\u00fcckteils verbunden werden kann, das andere Ende davon spitz zulaufend ist und verbindbar ist in eine passend spitz zulaufende Bohrung eines kugelf\u00f6rmigen Kopfes, angepasst zum Koppeln mit dem Acetabulum des Beckens des Patienten, dieser Schaft einschlie\u00dfend einen flachen Schaftstab, eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che besitzend, geschaffen mit einer Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben, dieser Schaft besitzend ein im Wesentlichen spitzkegelf\u00f6rmiges Grundendteil, diese Aussparung umfassend einen spitz zulaufenden Sitz von ovalem Querschnitt und dieses Endteil dieses Halsteils einen ovalen Querschnitt besitzend zum anliegenden Einpassen in diesen sich verj\u00fcngenden Sitz von ovalem Querschnitt dieses Schaftes, wobei im eingepassten Zustand die Achse dieses Sitzes im Wesentlichen \u00fcbereinstimmt mit der Achse dieses einen Endteils dieses Halsteils,<br \/>\nim deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 310 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2005 begangen hat und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen (und ggf. Typenbezeichnung),<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden).<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2005 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt zu 75 % die Beklagte, zu 25 % werden sie der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u0080, f\u00fcr die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gest\u00fctzt auf das unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte europ\u00e4ische Patent 0 310 XXX (nachfolgend: Klagepatent) gegen die in der Schweiz ans\u00e4ssige Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und Rechnungslegung geltend.<br \/>\nDas in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent wurde am 19. Juli 1988 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t (IT XXX) vom 03. August 1987 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 05. April 1989 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 01. Dezember 1993. Der deutsche Teil des Klagepatents tr\u00e4gt die Nummer DE 38 85 XXX und steht in Kraft. Urspr\u00fcnglich eingetragener Inhaber des Klagepatents war die XY. Seit dem 30. August 2005 ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 24. November 2005 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht bislang nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich mit einer anpassbaren H\u00fcftprothese. Der englischsprachige Wortlaut des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eA hip prosthesis comprising a stem (1) at a top portion of which there are provided recess means (5) in which can be fixedly engaged an end portion (6) of a neck member (7, 23) the other end (8, 21) of which is tapering and engageable in a mating tapering bore of a spherical head adapted for coupling to the acetabulum of the pelvis of a patient, said stem (1) including a flat stem bar having an outer surface provided with a plurality of longitudinally extending slots (2), said stem (1) having a substantially ogival bottom end portion (3), said recess means (5) comprising an oval cross-section tapering seat (5) and said end portion (6) of said neck having an oval cross-section for snugly fitting in said oval cross-section tapering seat (5) of said stem, in the fitted condition the axis of said seat (5) substantially coinciding with the axis of said one end portion (6) of said neck.\u201c<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (DE 38 85 XXX T2; Anlage L2) hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eEine H\u00fcftprothese, umfassend einen Schaft (1), an dessen Oberteil eine Aussparung (5) geschaffen ist, in die fest ein Endteil (6) eines Halsst\u00fcckteils (7, 23) verbunden werden kann, das andere Ende (8, 21) davon spitz zulaufend ist und verbindbar ist in eine passend spitz zulaufende Bohrung eines kugelf\u00f6rmigen Kopfes, angepasst zum Koppeln mit dem Acetabulum des Beckens des Patienten, dieser Schaft (1) einschlie\u00dfend einen flachen Schaftstab, eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che besitzend, geschaffen mit einer Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben (2), dieser Schaft (1) besitzend ein im wesentlichen spitzkegelf\u00f6rmiges Grundendteil (3), diese Aussparung (5) umfassend einen spitz zulaufenden Sitz (5) von ovalem Querschnitt und dieses Endteil (6) dieses Halsteils einen ovalen Querschnitt besitzend zum anliegenden Einpassen in diesen sich verj\u00fcngenden Sitz (5) von ovalem Querschnitt dieses Schaftes; im eingepassten Zustand stimmt die Achse dieses Sitzes (5) im wesentlichen mit der Achse dieses einen Endteils (6) dieses Halsteils \u00fcberein.\u201e<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung sind nachfolgend die Figuren 1 bis 9 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einer patentgem\u00e4\u00dfen H\u00fcftprothese zeigen. Nach den Angaben der Klagepatentschrift zeigt Figur 1 eine Seitenansicht des H\u00fcftprothesenaufbaus, Figur 2 eine Vorderansicht des Prothesenschafts, Figur 3 eine Querschnittsansicht, die die Kopplung zwischen dem Schaft und dem Halsst\u00fcck der Prothese abbildet, und die Figuren 4 bis 9 m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsformen des Halsst\u00fccks:<\/p>\n<p>Die Beklagte lieferte in den vergangenen zwei Jahren die streitgegenst\u00e4ndliche H\u00fcftprothese \u201eXY\u201e (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in einem zwischen den Parteien im Einzelnen umstrittenen Umfang an die Orthop\u00e4dische Universit\u00e4tsklinik im A-Hospital in B. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anlagen L5 und L6 sowie aus den im Termin durch beide Parteien zur Gerichtsakte \u00fcberreichten Mustern.<br \/>\nNachfolgend sind einige Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verkleinert wiedergegeben, die der Anlage L6 entnommen sind. Die erste Abbildung zeigt eine komplette H\u00fcftprothese ohne die im H\u00fcftknochen anzubringenden Teile, die zweite Schaft und Halsteil (voneinander getrennt), die dritte nur ein Halsteil, wobei das nach oben weisende Ende in die Aussparung des Schafts entsprechend der zweiten Abbildung einzuf\u00fchren ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die unter der Bezeichnung \u201eXY\u201e vertriebenen H\u00fcftprothesen verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Sie behauptet, die C. als zun\u00e4chst eingetragene Inhaberin des Klagepatents habe mit Vertrag vom 13. Januar 1XXX ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb einschlie\u00dflich der Rechte am Klagepatent auf die D. \u00fcbertragen, die im Jahre 1XXX in die E. umgewandelt worden sei. Dieses Unternehmen sei im Dezember 2000 in die F. umgewandelt und umbenannt worden. Dass die Kl\u00e4gerin, die F., Inhaberin des Klagepatents sei, ergebe sich schlie\u00dflich aus dem als Anlage L9 vorgelegten Ausdruck aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister der Deutschen Patent- und Markenamts.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch beantragt hatte festzustellen, dass die Beklagte ihr zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung seit dem 05. Mai 1989 (wohl nur irrt\u00fcmlich: \u201e1998\u201e) und zur Zahlung von Schadensersatz seit dem 01. Januar 1994 verpflichtet sei, hat sie die Klage hinsichtlich dieser Antr\u00e4ge nach gerichtlichem Hinweis zur\u00fcckgenommen, soweit sie sich auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz vor dem 30. August 2005 bezogen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<br \/>\nsowie die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 310 XXX B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\nhilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt den geltend gemachten Unterlassungsantrag, der sich auf die Wiedergabe des Wortlauts der Patentanspr\u00fcche beschr\u00e4nke, als zu unbestimmt. Die Beklagte stellt eine Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffenen H\u00fcftprothesen in Abrede, weil deren oberes Ende des Halsst\u00fcckteils nicht spitz zulaufend sei, der Schaft nicht \u00fcber einen flachen Schaftstab mit einer Vielzahl longitudinal sich erstreckender Kerben verf\u00fcge und die Aussparung des Schaftoberteils keinen spitz zulaufenden Sitz mit ovalem Querschnitt aufweise. Des Weiteren werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die von dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung sei neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen und beruhe nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Schlie\u00dflich sei der Gegenstand des Klagepatents \u00fcber den Inhalt der zugrunde liegenden Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus unzul\u00e4ssig erweitert.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten Unterlassung der widerrechtlichen Patentbenutzung nach Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG, Schadensersatz nach \u00a7 139 Abs. 2 Satz 1 PatG sowie Auskunft und Rechnungslegung nach \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 und 2 PatG verlangen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen das Klagepatent angestrengte Nichtigkeitsklage ist nicht angezeigt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Bedenken der Beklagten gegen die hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, der sich auf eine Wiedergabe des Wortlauts des Patentanspruchs 1 beschr\u00e4nkt, k\u00f6nnen nicht geteilt werden. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils \u201eBlasfolienherstellung\u201e des BGH (GRUR 2005, 569ff.) ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch im \u00dcbrigen bestehen hier keine Bedenken gegen die am Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs 1 angelehnte Antragsfassung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent befasst sich mit dem Aufbau einer H\u00fcftprothese, die darauf ausgerichtet ist, der spezifischen Gestalt oder den geometrischen Eigenschaften der Gelenkverbindung zwischen Oberschenkelknochen und H\u00fcftgelenk des jeweiligen Patienten leicht angepasst zu werden.<br \/>\nIm Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents hinl\u00e4nglich bekannt sind H\u00fcftprothesen, die im Falle von Frakturen, Arthritis und dergleichen verwendet werden, um dem Patienten die Beweglichkeit des nat\u00fcrlichen H\u00fcftgelenks zu verschaffen. Bei konventionellem Aufbau der H\u00fcftprothese besteht eine Totalendoprothese typischerweise aus einem Schaft, der im nat\u00fcrlichen Oberschenkelhalsknochen (Femur) verankert wird. Der Schaft verf\u00fcgt \u00fcber ein Halsst\u00fcck, das einen Kugelkopf tr\u00e4gt, der an die Stelle des nat\u00fcrlichen Kopfes des Oberschenkelknochens tritt und von pfannenartigen, im Becken angeordneten Elementen aufgenommen wird.<br \/>\nAn den im Stand der Technik bekannten, als ein St\u00fcck gestalteten H\u00fcftprothesen kritisiert es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass diese nicht f\u00fcr alle Patienten verwendet werden k\u00f6nnen, wenn die Prothesen nicht spezifisch an die Geometrie der H\u00fcfte und des Oberschenkelknochens des Patienten angepasst werden (T2-Schrift, Anlage L2, Seite 1, vierter Absatz; nachfolgende Zitate beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die Anlage L2). Die Beschreibung der Klagepatentschrift f\u00fchrt dies haupts\u00e4chlich auf die Ausgestaltung des Halsst\u00fcckteils zur\u00fcck, weil dessen L\u00e4nge individuell an die vorgegebenen Bedingungen des Patienten angepasst werden muss, um eine passende Verbindung zwischen dem Kugelkopf und dem Acetabulum, der Gelenkpfanne f\u00fcr den Oberschenkelkopf im H\u00fcftgelenk, herzustellen (Seite 1, letzter Absatz). Weitere Anpassungsprobleme bringen herk\u00f6mmliche einst\u00fcckige H\u00fcftprothesen mit sich, wenn der Patient einen so genannten \u201eVarus\u201e-Oberschenkelknochen besitzt, der \u201ekrumm\u201e (nach au\u00dfen gew\u00f6lbt) ist. Bei einer solchen Gestalt des Knochens muss, wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt (Seite 2, zweiter und vierter Absatz), das Halsteil eine spezifische vorgegebene Ausrichtung des Schaftes besitzen, wobei eine perfekte Anpassung an die anatomischen Eigenschaften vieler Patienten mit bekannten H\u00fcftprothesen nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses kritisierten Standes der Technik gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe der ihr zugrunde liegenden Erfindung an, die beschriebenen Nachteile dadurch zu \u00fcberwinden, dass eine H\u00fcftprothese bereit gestellt wird, deren Halsst\u00fcck in jeder gew\u00fcnschten L\u00e4nge zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann (Seite 3, erster Absatz).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n1. H\u00fcftprothese, umfassend<br \/>\n2. einen Schaft (1),<br \/>\n2.1 an dessen Oberteil eine Aussparung (5) geschaffen ist,<br \/>\n2.1.1 wobei in die Aussparung fest ein Endteil (6) eines Halsst\u00fcckteils (7) verbunden werden kann;<br \/>\n2.2 der Schaft (1) hat einen flachen Schaftstab mit einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che, die eine Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben (2) aufweist,<br \/>\n2.3 und ein im Wesentlichen spitzkegelf\u00f6rmiges Grundendteil (3);<br \/>\n3. die Aussparung (5) umfasst einen spitz zulaufenden Sitz (5) mit ovalem Querschnitt;<br \/>\n4. das Endteil (6) des Halsteils (7) besitzt einen ovalen Querschnitt zum anliegenden Einpassen in den sich verj\u00fcngenden Sitz (5) des Schaftes mit gleichfalls ovalem Querschnitt;<br \/>\n5. im eingepassten Zustand stimmt die Achse des Sitzes (5) im Wesentlichen mit der Achse des einen Endteils (6) des Halsteils \u00fcberein;<br \/>\n6. das andere Ende des Halsst\u00fcckteils (8) ist spitz zulaufend und verbindbar in eine passend spitz zulaufende Bohrung eines kugelf\u00f6rmigen Kopfes, angepasst zum Koppeln mit dem Acetabulum des Beckens des Patienten.<\/p>\n<p>Als weitere Aufgaben der Erfindung gibt die Beschreibung der Klagepatentschrift an, eine H\u00fcftprothese bereitzustellen, bei der die Achse des Halsst\u00fccks in der Lage ist, mit der Achse des Schaftes einen unterschiedlichen \u00d6ffnungswinkel zu bilden (Seite 3, zweiter Absatz). Ein weiterer Gegenstand der Erfindung liege in der Angabe eines H\u00fcftprothesenaufbaus, \u201ein dem die Achse des Halsteils jede gew\u00fcnschte Ausdehnung besitzt, eingeschlossen eine nicht gerade\u201e (Seite 3, dritter Absatz). Eine Ausgestaltung, bei der die gemeinsame Achse des zentralen Halsteils und des oberen Endteils (8) des Halsteils (7) gegen\u00fcber der Achse des Sitzes (5) versetzt ist, wird im unselbst\u00e4ndigen Unteranspruch 2 offenbart.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen H\u00fcftprothesen \u201eXY\u201e der Beklagten machen von der oben unter II. wiedergegebenen Merkmalskombination des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hinsichtlich der Merkmale 1 bis 2.1.1, 2.3, 4 und 5 steht dies zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit und bedarf deswegen keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung. Verwirklicht sind aber \u2013 anders als die Beklagten geltend machen \u2013 auch die weiteren Merkmale 2.2, 3 und 6.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 2.2:<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die modular aufgebaute H\u00fcftprothese XY der Beklagten, wie sie sich aus den Anlagen L5 und L6 sowie den im Termin \u00fcberreichten Mustern zweier einzelner H\u00fcftprothesen ergibt, verf\u00fcgt \u00fcber einen Schaft mit einem flachen Schaftstab, der eine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che besitzt, die eine Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben aufweist.<\/p>\n<p>a) Schaft mit einem flachen Schaftstab:<br \/>\nDie Beschreibung der Klagepatentschrift enth\u00e4lt keinerlei Hinweise darauf, welcher Zweck durch den erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen flachen Schaftstab sowie die an seiner Oberfl\u00e4che angeordnete Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben verfolgt wird. Es ist daher bereits bei der Auslegung des Merkmals \u201eflacher Schaftstab\u201e das allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis des angesprochenen Fachmanns, eines Diplomingenieurs mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Orthop\u00e4die und mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Konstruktion medizinischer Prothesen, zugrunde zu legen, wobei im Zuge der Auslegung grunds\u00e4tzlich auch der Offenbarungsgehalt der Zeichnungen des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen ist (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc).<br \/>\nDabei m\u00f6gen die Zeichnungen in den Figuren 1 und 2, die als einzige den Schaftstab in voller L\u00e4nge zeigen, zun\u00e4chst auf ein Verst\u00e4ndnis hindeuten, nach dem der \u201eflache Schaftstab\u201e lediglich den mittleren Teil des gesamten Schafts (1) bezeichnen und ihn von dem Oberteil (4) mit der Aussparung (5) einerseits und dem im Wesentlichen spitzkegelf\u00f6rmigen Grundendteil (3) andererseits abgrenzen soll. Denn eine \u201eflache\u201e Gestaltung des Schaftstabs in dem Sinne, dass er in einer der beiden horizontalen Dimensionen einen anderen Durchmesser aufweist als in der anderen, zeigen diese beiden Figuren im Vergleich miteinander nicht. Vielmehr weist die Seitenansicht des H\u00fcftprothesenaufbaus (Figur 1) in der Mitte des Schaftstabs einen Durchmesser auf, der in etwa demjenigen der Vorderansicht (Figur 2) entspricht, wobei geringf\u00fcgige Ma\u00dfabweichungen auf der Art der zeichnerischen Darstellung beruhen m\u00f6gen und nicht den Schluss zulassen, die Dimensionen des Schaftstabs in seiner horizontalen L\u00e4nge und Breite seien bewusst unterschiedlich dargestellt. Nach diesem von der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen nahe gelegten weiten Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eflacher Schaftstab\u201e k\u00e4me in dem Attribut \u201eflach\u201e lediglich zum Ausdruck, dass der Schaftstab, der mit dem Grundendteil (3) voran in den Femur des Patienten eingef\u00fchrt wird, im Gegensatz zum Oberteil (4) mit der Aussparung (5) zur Aufnahme des unteren Endteils (6) des Halsteils (7) einen geringeren Querschnitt bzw. Umfang aufweisen soll. Der Schaftstab w\u00fcrde sich daher zum Oberteil (4) lediglich dadurch abgrenzen, dass der Bereich des in den Femoralkanal einzuf\u00fchrenden Schaftstabs im Vergleich dazu \u201eschmaler\u201e ausgestaltet ist. Ein weitergehender Bedeutungsgehalt, insbesondere ein solcher, der eine unterschiedliche horizontale L\u00e4nge einerseits und Breite andererseits des Schaftstabs verlangt, w\u00e4re mit dem Begriff \u201eflacher Schaftstab\u201e nach dem dargelegten weiten Begriffsverst\u00e4ndnis nicht verbunden. Auch eine zylindrische Ausgestaltung des Schaftstabs unterfiele diesem weiten Verst\u00e4ndnis von \u201eflach\u201e, sofern der Schaftstab nur von geringerem Durchmesser und Umfang ist als das Oberteil (4) des Schafts, das zur Aufnahme des Halsteils (7) in der Ausnehmung (5) vorgesehen ist.<br \/>\nAndererseits kommt es ma\u00dfgeblich auf das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns bei der Lekt\u00fcre der Patentanspr\u00fcche, unter Ber\u00fccksichtigung der textlichen Beschreibung und der Figuren, die Ausf\u00fchrungsbeispiele der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung zeigen, an. Hier sind sich die Parteien trotz fehlender Er\u00f6rterung in der Klagepatentschrift einig darin, dass ein \u201eflacher Schaftstab\u201e zur Verbesserung der Rotationsstabilit\u00e4t der H\u00fcftprothese im Femur dient. In der implantierten Stellung muss durch eine hinreichend feste Verankerung im Femoralkanal vermieden werden, dass die H\u00fcftprothese bei Belastung eine Drehbewegung gegen\u00fcber dem Oberschenkelknochen vollziehen kann. Ein flacher (im Sinne von \u201enicht zylindrischer\u201e) Schaftstab \u2013 auch insoweit besteht Einigkeit zwischen den Parteien \u2013 tr\u00e4gt abstrakt dazu bei, eine solche unerw\u00fcnschte Rotationsbewegung zu vermeiden und damit die Rotationsstabilit\u00e4t der implantierten H\u00fcftprothese zu erh\u00f6hen. Der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt ist, das Merkmal des \u201eflachen Schaftstabs\u201e im Sinne des Klagepatents auszulegen und dessen Sicht bei der eigenst\u00e4ndigen Auslegung der Merkmals durch das Gericht zugrunde zu legen ist, bringt das Verst\u00e4ndnis mit, dass mit einer flachen Gestaltung des Schaftstabs in dem Sinne, dass der Schaftstab eine andere horizontale L\u00e4nge als Breite aufweist, das Ziel einer verbesserten Rotationsstabilit\u00e4t gef\u00f6rdert werden kann. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen der Beklagten im Termin plausibel, dass die Verbesserung der Rotationsstabilit\u00e4t von H\u00fcftprothesen seit Jahrzehnten \u201eDauerthema\u201e bei der Fortentwicklung von H\u00fcftprothesen gewesen sei. Auch diese \u00dcberlegung spricht daf\u00fcr, dass die Anweisung des Klagepatents, einen Schaft mit einem \u201eflachen Schaftstab\u201e vorzusehen, nicht lediglich dazu dient, den Schaftstab durch einen geringeren Umfang als das Oberteil von diesem abzugrenzen (was f\u00fcr den Fachmann mit Blick auf die erforderliche Einf\u00fchrung des Schaftstabs in den Femur eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit darstellen w\u00fcrde). Der mit der Auslegung befasste Fachmann wird hier vielmehr sein Bewusstsein zum Tragen kommen lassen, dass die Rotationsstabilit\u00e4t der H\u00fcftprothese nach M\u00f6glichkeit verbessert werden soll, wenngleich die Klagepatentschrift, die ihr Augenmerk auf die modulare Gestaltung des Halsteils richtet, ihm dieses Verst\u00e4ndnis nicht ausdr\u00fccklich nahe legt. Er wei\u00df \u2013 wie nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen der Parteien zugrunde gelegt werden kann \u2013, dass ein flacher, das hei\u00dft nicht zylindrischer Schaftstab zur Erreichung dieses Ziels beizutragen vermag. Der Fachmann wird sich daher nicht darauf beschr\u00e4nken, die Rotationsstabilit\u00e4t nur durch die patentgem\u00e4\u00dfe Oberfl\u00e4che mit einer Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben zu verbessern, sondern wird auch zu dem davon unabh\u00e4ngigen Mittel greifen, den Schaftstab mit einer anderen horizontalen L\u00e4nge als Breite auszustatten, was eine zylindrische Form des Schaftstabs ausschlie\u00dft. Durch die dieses Verst\u00e4ndnis nicht f\u00f6rdernde Darstellung des Schaftstabs in den Figuren 1 und 2 l\u00e4sst sich der Fachmann nicht von seinem gefestigten Vorverst\u00e4ndnis abbringen. Er erkennt vielmehr, dass sich die Klagepatentschrift vorrangig mit der Gestaltung des Halsteils (7), seinen Varianten und seiner Verbindung mit dem Oberteil (4) des Schafts \u00fcber die Aussparung (5) befasst, ihr Augenmerk also auf diese Teile der H\u00fcftprothese richtet und den Schaftstab ohne n\u00e4here Problematisierung schlicht aus zwei verschiedenen Blickwinkeln abbildet. Veranlassung, sich durch die Figuren 1 und 2, die aus nur zwei Perspektiven einen Schaftstab zeigen, der ebenso gut einen quadratischen wie auch einen kreisf\u00f6rmigen Querschnitt aufweisen kann, von seinem Vorverst\u00e4ndnis abbringen zu lassen, wonach ein im engeren Sinne flacher (also nicht zylindrischer) Schaftstab die Rotationsstabilit\u00e4t verbessert, erh\u00e4lt der Fachmann aus der Klagepatentschrift nicht.<br \/>\nDiese Art der Auslegung steht im Einklang mit der Entscheidung \u201eSeitenspiegel\u201e des Bundesgerichtshofes (GRUR 2006, 131ff.), wonach der Tatrichter das Klagepatent eigenst\u00e4ndig auszulegen hat und die Auslegung nicht dem Sachverst\u00e4ndigen (und das bedeutet zugleich auch: dem bei der Auslegung gegebenenfalls \u00fcbereinstimmenden Verst\u00e4ndnis der Parteien) \u00fcberlassen darf. Denn die Parteien sind sich hier nicht nur im Ergebnis der Auslegung einig, sondern bereits bei der vorgelagerten tats\u00e4chlichen Frage, welches Vorverst\u00e4ndnis der auf dem betreffenden Gebiet t\u00e4tige Sachverst\u00e4ndige mitbringt und welche Kenntnisse und Erfahrungen dieser Fachleute das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder beeinflussen k\u00f6nnen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser unstreitigen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ist eine funktionsorientierte Auslegung des Merkmals \u201eflacher Schaftstab\u201e geboten, nach der \u201eflach\u201e seitens eines Fachmanns auf dem betreffenden Gebiet als Gegenbegriff zu \u201ezylindrisch\u201e verstanden wird, der Schaftstab also eine andere horizontale L\u00e4nge als Breite aufweisen muss. Dies kann allerdings entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht aus der Figur 2 der Klagepatentschrift abgeleitet werden, bei der am oberen Kopfteil eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge als Breite erkennbar sein soll. Aus der oberen Endfl\u00e4che des Schafts k\u00f6nnen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Querschnittsform des Schaftstabs gezogen werden, weil es sich bei der oberen Endfl\u00e4che um einen Teil des Oberteils (4) handelt, w\u00e4hrend die Klagepatentschrift zwischen den drei Bereichen Oberteil (4) mit Aussparung (5), (flachem) Schaftstab und Grundendteil (3) unterscheidet. Ein nicht kreisf\u00f6rmiger Querschnitt im Bereich des Oberteils (4) l\u00e4sst daher keine Schl\u00fcsse auf die Querschnittsfl\u00e4che des Schaftstabs zu.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin eine demgegen\u00fcber noch engere Auslegung des Begriffs \u201eflacher Schaftstab\u201e vertritt, ist dem nicht zu folgen. Im Hinblick auf die Entgegenhaltung DE 35 05 XXX A1 mit ihrem \u201elinsenf\u00f6rmigen\u201e Schaftstab meint die Kl\u00e4gerin, nach dem Klagepatent seien die beiden L\u00e4ngsseiten des Schaftstabs gerade und nur die untere Breitseite des Schaftstabs abgerundet ausgeformt. \u201eFlach\u201e soll nach diesem Verst\u00e4ndnis also offenbar als Gegenbegriff zu einem abgerundeten Querschnitt verstanden werden. F\u00fcr eine derartige Auslegung lassen sich aber keine Anhaltspunkte \u2013 weder aus der Klagepatentschrift selbst noch unter Ber\u00fccksichtigung eines fachm\u00e4nnischen Vorverst\u00e4ndnisses \u2013 finden; die Kl\u00e4gerin selbst hat f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis keine Anhaltspunkte dargetan.<\/p>\n<p>b) \u00c4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des Schaftstabs, die eine Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben aufweist:<br \/>\nEine \u201eVielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben\u201e setzt bei funktionsorientiertem Verst\u00e4ndnis nicht voraus, dass der gesamte Schaftstab (d.h. auf seiner gesamten L\u00e4nge und auf den vollen Umfang bezogen) mit Kerben versehen ist, die sich exakt parallel zu seiner L\u00e4ngsausdehnung erstrecken. Dies h\u00e4tte durch eine entsprechende, auf den Schaftstab in voller L\u00e4nge und gesamten Umfang verweisende Formulierung deutlich gemacht werden k\u00f6nnen.<br \/>\nEine \u201eVielzahl\u201e im Wortsinne liegt schon dann vor, wenn es sich nicht nur um einzelne Kerben handelt oder zwar um mehrere Kerben (mindestens zwei), die aber im Verh\u00e4ltnis zur gesamten Oberfl\u00e4che des Schafts objektiv keine verbesserte Verankerungswirkung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Auch durch dieses Merkmal soll \u2013 wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht \u2013 die Oberfl\u00e4che des Schafts vergr\u00f6\u00dfert und dessen Verankerung im Femur verbessert werden. Die f\u00fcr die Auslegung nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc verbindliche englische Anspruchsfassung (Anlage L1) spricht von einer \u201eouter surface provided with a plurality of longitudinally extending slots (2)\u201e. Der Fachmann erkennt, dass die Verbesserung einer Verankerung im Femur bereits dann erzielt wird, wenn sich die (mehreren) L\u00e4ngskerben auf einem Teil des Schaftstabs befinden. Ob die Verwendung des Wortes \u201eplurality\u201e, womit bereits eine \u201eMehrzahl\u201e von Kerben, also mindestens zwei, erfasst wird, \u00fcberdies dazu zwingt, schon zwei Kerben als ausreichend anzusehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn die (etwa lediglich zwei) Kerben nicht in der Lage sind, die Verankerung des Schafts im Femur zumindest objektiv zu verbessern, wird der Fachmann sie bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung der Anspruchsmerkmale nicht aus ausreichende \u201eVielzahl\u201e ansehen. Von diesem Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich der Fachmann auf dem betreffenden Gebiet, der den Zweck des Merkmals 2.2 insgesamt erfasst, schlie\u00dflich auch nicht durch die zeichnerische Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Figuren 1 und 2 abhalten, bei denen die Kerben (2) den gesamten Umfang und die gesamte L\u00e4nge des Schaftstabs abdecken. Er erkennt vielmehr, dass die Klagepatentschrift, deren Augenmerk erkennbar auf der Ausgestaltung anderer Teile der H\u00fcftprothese liegt, damit keine abschlie\u00dfende Festlegung treffen wollte. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage der longitudinalen Erstreckung.<br \/>\nLongitudinal sich erstreckende Kerben liegen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur dann vor, wenn sie vollst\u00e4ndig parallel zur gedachten L\u00e4ngsachse des Schaftstabs verlaufen. Eine leichte Schr\u00e4gstellung der Kerben zur L\u00e4ngsrichtung des Schafts ist unsch\u00e4dlich, wenn die Kerben noch im Wesentlichen an der L\u00e4ngserstreckung des Schafts ausgerichtet sind und daher zur Rotationsstabilit\u00e4t beitragen k\u00f6nnen. Dass die im Wesentlichen longitudinal ausgerichteten Kerben in ihren Endbereichen in eine davon abweichende Richtung \u201eabknicken\u201e, steht der Verwirklichung des Merkmals unter funktionalen Gesichtspunkten nicht entgegen. Selbst wenn man unterstellt, dass die mit einer anderen Ausrichtung verlaufenden Kerbenabschnitte als solche die Rotationsstabilit\u00e4t nicht zu f\u00f6rdern verm\u00f6gen, \u00e4ndert dies nichts daran, dass die \u00fcbrigen Teile der Kerben diesem Ziel objektiv dienen k\u00f6nnen. Um insgesamt von \u201elongitudinal sich erstreckenden Kerben\u201e sprechen zu k\u00f6nnen, ist lediglich zu verlangen, dass die im Wesentlichen longitudinal verlaufenden Abschnitte der Kerben gegen\u00fcber den \u201eabknickenden\u201e Endbereichen nicht v\u00f6llig unbedeutend sind.<\/p>\n<p>c) Legt man die vorstehend unter a) und b) wiedergegebene Auslegung zugrunde, so verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 2.2 wortsinngem\u00e4\u00df. Wie sich insbesondere an den vorliegenden Mustern ersehen l\u00e4sst, bildet der Schaftstab zumindest im oberen Bereich eine breitschultrige Form aus, die ungeachtet der sich insgesamt zum unteren Ende hin verj\u00fcngenden Gestalt in der einen horizontalen Dimension eine andere Ausdehnung besitzt als in der anderen. Aufgrund der sich kontinuierlich verj\u00fcngenden Gesamtform l\u00e4sst sich zwar \u00e4u\u00dferlich nicht auf den ersten Blick klar abgrenzen, wo das Oberteil mit der Aussparung endet und wo genau der Schaftstab beginnt. Dies ist aber jedenfalls nicht erst am \u00dcbergang zwischen dem keramischen Teil und dem unteren metallischen Abschnitt der Fall, zumal es nicht auf eine Abgrenzung verschiedener Werkstoffe oder getrennter Teile im r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndlichen Sinn, sondern allein auf die Abgrenzung verschiedener Bereiche eines einzigen Bauteils mit unterschiedlichen Funktionen ankommt. Versteht man unter Schaftstab richtigerweise den Teil des Schafts, der nicht das Oberteil (4) mit der Aussparung (5) und nicht das Grundendteil (3) darstellt, verbleibt ein nennenswerter Teil auch des mit einer rauen keramischen Oberfl\u00e4che versehenen Abschnitts des Schafts, der dem Schaftstab im Sinne des Klagepatents zuzurechnen ist und in den Femoralkanal eingef\u00fchrt wird. Bis zum Beginn des Grundendteils verf\u00fcgt der angegriffene Schaftstab (auf einer Unterlage abgelegt) \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Breite als Tiefe, ist damit flach im hier bef\u00fcrworteten Sinne. Ob und inwieweit durch diese flache Form des Schaftstabs die Verankerung im Femoralkanal konkret verbessert und eine unerw\u00fcnschte Rotation verhindert wird, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, weil bereits die Ausgestaltung als flacher Schaftstab, der abstrakt die Rotationsstabilit\u00e4t verbessert, das Merkmal in diesem Punkt verwirklicht. Dass dies aber selbst nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten konkret der Fall ist, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit dem schuppenf\u00f6rmigen Muster auf der vorderen und einem Teil der hinteren Breitseite des Schaftstabs. Insoweit tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass bereits durch die Form des Schaftstabs ein Verdrehen im Femoralkanal verhindert werde, was offensichtlich auf die breitschultrige Ausgestaltung insbesondere des oberen Bereichs des Schaftstabs, mithin seine insgesamt flache Form zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<br \/>\nDie schuppenf\u00f6rmige Struktur auf der Oberfl\u00e4che der angegriffenen Schaftst\u00e4be besteht aus einer Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben. Soweit diese insgesamt \u2013 insbesondere im oberen Bereich \u2013 der im eingebrachten Zustand zur H\u00fcfte geneigten Kr\u00fcmmung des Schaftstabs folgen, steht dies ihrer Erstreckung in L\u00e4ngsrichtung des Schaftstabs nicht entgegen. Entweder vertritt man die Auffassung, dass auch die \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201e des Schaftstabs entsprechend seiner Kr\u00fcmmung der Innenflanke folgt; dann verlaufen die Kerben exakt entsprechend dieser L\u00e4ngsrichtung. Oder man orientiert die L\u00e4ngsrichtung an der Mitte des Schaftstabs in gleichem Abstand von seiner Innen- und Au\u00dfenflanke. In diesem Fall ist die Abweichung der l\u00e4ngeren Ausdehnung der Kerben von dieser L\u00e4ngsrichtung des Schaftstabs nicht so gravierend, dass sie ihre Funktion nicht mehr erf\u00fcllen k\u00f6nnten, eine Rotation des Schafts im Femoralkanal zu verhindern. Entscheidend ist aber in beiden F\u00e4llen, dass die Kerben geeignet sind, zur Rotationsstabilit\u00e4t beizutragen. Dass sie von der Beklagten hierzu nicht bestimmt sein m\u00f6gen, weil eine Drehung schon durch die Form des Schafts verhindert werde, die Schuppenstruktur demgegen\u00fcber ein Absinken in den Femurschaft verhindern soll, ist unerheblich. Denn ma\u00dfgeblich ist nicht der konkrete Sinn, der bei der Herstellung einer Vorrichtung einzelnen Ausgestaltungen, hier der Schuppenstruktur, subjektiv beigelegt wird, sondern ob die gew\u00e4hlte Ausgestaltung objektiv geeignet ist, den Zweck zu verfolgen, der dem betreffenden Merkmal nach der technischen Lehre der Erfindung zukommt. Dass die Schuppenstruktur bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv in der Lage ist, eine Drehung des Schaftstabs zu erschweren, hat die Beklagte aber nicht in Abrede gestellt. Ihr Vorbringen geht lediglich dahin, dass es dessen wegen anderer Ma\u00dfnahmen nicht bed\u00fcrfe. Diese Frage ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung jedoch unerheblich.<br \/>\nSomit macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmal 2.2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 3<br \/>\nDie Aussparung am Kopf des Schaftes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfasst einen im Sinne des Klagepatents spitz zulaufenden Sitz mit ovalem Querschnitt.<br \/>\n\u201eSpitz zulaufend\u201e ist aus der Sicht eines Fachmanns zu verstehen als \u201esich verj\u00fcngend\u201e, korrespondierend mit der im Original englischsprachigen Anspruchsfassung und der zeichnerischen Darstellung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen. Die f\u00fcr den Schutzbereich ma\u00dfgebliche (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc) englische Anspruchsfassung (Anlage L1) spricht in Anspruch 1 hinsichtlich des Merkmals 3 von \u201erecess means (5) comprising an oval cross-section tapering seat (5)\u201e. \u201eTapering\u201e bedeutet aber \u201esich verj\u00fcngend, enger werdend\u201e und ist durch \u201espitz zulaufend\u201e nur unzureichend \u00fcbersetzt. Der Fachmann erkennt in Ansehung des englischsprachigen Anspruchswortlauts aber, dass sich die Aussparung (5) in \u00dcbereinstimmung mit dem korrespondierenden Ende (6) des Halsteils (7) verj\u00fcngen soll. Zu diesem Verst\u00e4ndnis wird er in der T2-Schrift (Anlage L2) zugleich angeleitet durch die Beschreibungsstelle Seite 5 am Ende des ersten Absatzes, wo mit Bezug auf die Aussparung (5) am oberen Schaftende die ovale Querschnittsfl\u00e4che erw\u00e4hnt und beschrieben wird, dass sich die Aussparung \u201egeeignet verj\u00fcngt\u201e.<br \/>\nDies ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Die fotografischen Abbildungen des oberen Schaftendes auf Seiten 7 und 8 der Anlage L6 sind zwar aufgrund ihrer Unsch\u00e4rfe nicht geeignet, die Verj\u00fcngung erkennen zu lassen. Hierauf kann aber anhand der Fotografien des in die Aussparung bestimmungsgem\u00e4\u00df einzusetzenden unteren Endes des Halsst\u00fccks (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Bilder 5 und 6 der Anlage L6) geschlossen werden, die neben dem ovalen Querschnitt auch die Verj\u00fcngung zum Ende hin deutlich machen. Da das eine (dem Schaft zugewandte) Ende des Halsst\u00fccks und die Aussparung f\u00fcr einen guten Sitz aufeinander abgestimmt sein m\u00fcssen, kann auch die Aussparung nur in gleicher Weise sich verj\u00fcngend ausgestaltet sein. Dies erschlie\u00dft sich zugleich auch anhand des von der Beklagten vorgelegten Musters, das sowohl den Schaft als auch ein davon noch getrenntes Halsteil umfasst. F\u00fchrt man das ovale Ende des Halsteils in die Aussparung des Schafts ein, ergibt sich \u2013 je nach der bei dem Einf\u00fchren ausge\u00fcbten Kraft \u2013 ein mehr oder weniger deutlicher Kraftschluss zwischen beiden Teilen, der die Passgenauigkeit zwischen Aussparung und sich erkennbar verj\u00fcngendem ovalem Halsendteil belegt. Merkmal 3 ist damit verwirklicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 6:<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch das in der Terminologie des Klagepatents \u201eandere\u201e, d.h. das dem Schaft abgewandte Ende des Halsst\u00fcckteils spitz zulaufend und verbindbar mit einer spitz zulaufenden Bohrung eines kugelf\u00f6rmigen Kopfes, der seinerseits zum Koppeln mit dem Acetabulum des Beckens des Patienten angepasst ist. Hinsichtlich der Auslegung des Merkmals \u201espitz zulaufend\u201e wird auf die Ausf\u00fchrungen unter 2. Bezug genommen, die auch hier gelten. Der Fachmann erkennt, jedenfalls unter Heranziehung der zeichnerischen Darstellung in den Figuren 1 und 5 bis 9, dass ein \u201espitz zulaufendes\u201e Ende des Halsteils nicht bedeutet, dass es in einer \u201eSpitze\u201e im Wortsinn m\u00fcnden muss, sondern lediglich, dass sich auch dieser Endbereich des Halsteils zu seinem Ende hin in kegelstumpff\u00f6rmiger Weise verj\u00fcngen muss.<br \/>\nDies ist bei den angegriffenen H\u00fcftprothesen der Fall. Bereits die Abbildungen auf Seiten 3 bis 5 und 9 der Anlage L6 lassen die Verj\u00fcngung des oberen Endes des Halsst\u00fccks deutlich erkennen. Ebenso deutlich erschlie\u00dft sich die Verj\u00fcngung anhand der beiden im Termin \u00fcberreichten Muster. Die sich zu ihrem Boden hin ebenfalls verj\u00fcngende Bohrung des kugelf\u00f6rmigen Kopfes ist zwar in den Abbildungen nicht dargestellt. Auf ihre Beschaffenheit kann aber anhand des in sie formschl\u00fcssig einzusetzenden Endst\u00fccks geschlossen werden. Dieses kann die erforderliche feste Verbindung mit dem Kugelkopf nur dann eingehen, wenn Bohrung einerseits und einzusetzendes Ende andererseits korrespondierend ausgestaltet sind.<br \/>\nDie angegriffenen H\u00fcftprothesen verwirklichen daher s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1XXX, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. \u00a7 58 Abs. 1 Satz 3 PatG, wonach der Patentschutz mit Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung eintritt). Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen einen Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine solche Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht hier mangels \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die technische Lehre des Klagepatents durch das spanische Gebrauchsmuster ES 263 XXX U (Anlage TW 1c\/cc) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen (vgl. nachfolgend unter 1.). Eine Kombination des Offenbarungsgehalts dieses Gebrauchsmusters mit der Offenlegungsschrift DE 35 05 XXX A1 (Anlage TW 1f) stellt im Hinblick auf das Klagepatent bereits eine erfinderische T\u00e4tigkeit dar (2.). Gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ist das Klagepatent schlie\u00dflich nicht unzul\u00e4ssig erweitert (3.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas am 16. Mai 1984 ver\u00f6ffentlichte spanische Gebrauchsmuster ES 263 XXX U (Anlage TW 1c; \u00dcbersetzung: Anlage TW 1cc), das im Erteilungsverfahren des Klagepatents nicht ber\u00fccksichtigt wurde, nimmt dem Klagepatent nicht die Neuheit (Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG; Art. 52 und 54 EP\u00dc).<br \/>\nIn der in Figur 2 der Entgegenhaltung gezeigten (als Ausf\u00fchrungsvariante gestrichelt wiedergegebenen) Gestaltung des unteren Abschnitts (5) des Diaphysenschafts (4) wird zwar ein im Wesentlichen spitzkegelf\u00f6rmiges Grundendteil im Sinne des Merkmals 2.3 der unter II. angegebenen Merkmalsgliederung offenbart. Es fehlt jedoch ebenso an einem flachen Schaftstab im Sinne des Klagepatents wie an einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che, die eine Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben aufweist (Merkmal 2.2).<br \/>\nSowohl in Schutzanspruch 1 der Entgegenhaltung (Anlage TW 1cc, Seite 6 Zeile 32) als auch in der Beschreibung (Seite 2 Zeile 18) wird das mittlere Element des Diaphysenschafts ausdr\u00fccklich als \u201ezentrale zylindrische Zone\u201e bzw. als \u201eaus einem zylindrischen K\u00f6rper (bestehend)\u201e beschrieben. In \u00dcbereinstimmung mit der zeichnerischen Darstellung in den Figuren 1 und 2 sowie der Querschnittszeichnung entlang der Linie B-B der Figur 2 setzt das spanische Gebrauchsmuster ES 263 XXX U damit einen zylindrischen Schaftstab voraus. Dieser weist aber keine unterschiedlichen Querschnittsma\u00dfe in horizontaler L\u00e4ngs- und Querrichtung auf, wie es f\u00fcr einen \u201eflachen\u201e Schaftstab im Sinne des Klagepatents erforderlich ist (s.o. III. 1. a)).<br \/>\nDes Weiteren offenbart die Entgegenhaltung nach Anlage TW 1c keine \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des Schaftstabs, die eine Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben aufweist. Diese lassen sich weder aus den beiden in den Figuren 1 und 2 dargestellten Rippen mit der Bezugsziffer (3) noch aus der in Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsvariante mit einem das untere Ende des Diaphysenhalses durchteilenden Zwischenspalt entnehmen. Die beiden Rippen (3) in anterointerner und posteroexterner Position (vgl. Anlage TW 1cc, Seite 2 Zeilen 18-20) m\u00f6gen dazu bestimmt und geeignet sein, die Verankerung des Schaftstabs im Femoralkanal zu verbessern und die Rotationsstabilit\u00e4t zu erh\u00f6hen. Sie treten jedoch aus dem Schaftstab nach au\u00dfen vor (vgl. den Querschnitt entlang der Linie B-B in Figur 2) und stellen daher schon dem Wortsinne nach keine Kerben, also negative Aussparungen in der Oberfl\u00e4che des zylindrischen Schaftstabs dar. Ob mit einer Anzahl von lediglich zwei einander gegen\u00fcberliegenden Rippen eine \u201eVielzahl\u201e im Sinne des Klagepatents vorliegt, kann angesichts dessen dahinstehen.<br \/>\nAuch der Zwischenspalt nach Figur 3 stellt keine \u201eVielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben\u201e im Sinne des Klagepatents dar. Denn der Zwischenspalt ist im unteren Ende des Diaphysenhalses angeordnet (Anlage TW 1cc, Seite 2 Zeile 28ff.), also dem Abschnitt, der nicht dem zentralen Schaftstab nach dem Klagepatent zuzuordnen ist, sondern dem Grundendteil als dem sich nach unten hin an den Schaftstab anschlie\u00dfenden Bereich entspricht. Das Klagepatent verlangt hingegen eine Vielzahl von Kerben auf dem Schaftstab selbst. Die Offenbarung von in Gestalt eines Zwischenspalts miteinander verbundenen Kerben im Bereich des Grundendteils nimmt dies nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von dem spanischen Gebrauchsmuster ES 263 XXX U als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik liegt eine Kombination mit der Offenlegungsschrift DE 35 05 XXX A1 (Anlage TW 1f) nicht in der Weise nahe, dass dies einer erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegenstehen w\u00fcrde (Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG; Art. 52 und 56 EP\u00dc). Jedenfalls l\u00e4sst sich aus der bei r\u00fcckschauender Betrachtung m\u00f6glichen Kombination beider Entgegenhaltungen nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ableiten, dass es gest\u00fctzt auf diese Argumentation zu einer Vernichtung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht kommen wird. Im Einzelnen:<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt (1.) lassen sich der ES 263 XXX U die Elemente des Merkmals 2.2 des Klagepatents nicht entnehmen. Die gegen\u00fcber dem Klagepatent vorver\u00f6ffentlichte Offenlegungsschrift DE 35 05 XXX A1, die sich mit einem Schaft f\u00fcr eine H\u00fcftgelenksprothese befasst, offenbart ausweislich ihrer Figur 3 (Querschnitt durch die Figur I entlang der Linie III-III) eine Vielzahl von L\u00e4ngsrippen, die sich zumindest \u00fcber den oberen Teil des flachen Diaphysenschafts in Longitudinalrichtung erstrecken. Die gezeigte Vielzahl unmittelbar nebeneinander angeordneter L\u00e4ngsrippen (8) l\u00e4sst hier \u2013 anders als die lediglich zwei einander gegen\u00fcber liegenden Rippen (3) der ES 263 XXX U \u2013 korrespondierende Vertiefungen in L\u00e4ngsrichtung entstehen, die bei funktionaler Betrachtung bezogen auf die Vorderkanten der Rippen als Kerben nach dem Klagepatent angesehen werden k\u00f6nnen. Figur 3 zeigt zugleich im Querschnitt einen Schaftstab, der in der einen horizontalen Richtung eine andere Ausdehnung aufweist als in der anderen, der mithin \u201eflach\u201e im Sinne des Klagepatents ist.<br \/>\nDie Annahme, durch eine Zusammenschau der in beiden genannten Entgegenhaltungen offenbarten Merkmale sei die technische Lehre des Klagepatents nahegelegt, beruht jedoch auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung. Denn der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents hatte im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents keine Veranlassung, eine H\u00fcftgelenksprothese mit austauschbaren Elementen, wie sie ihm die Entgegenhaltung TW 1c offenbarte, durch einen Schaft nach Ma\u00dfgabe der DE 35 05 XXX A1 zu versehen und dadurch die Rotationsstabilit\u00e4t zu verbessern. Davon ist auch dann auszugehen, wenn man mit der Beklagten annimmt, dass das Streben nach Verbesserung der Verankerung des H\u00fcftprothesenschafts im Femur zum allgemeinen Bewusstsein des hier ma\u00dfgeblichen Fachmanns geh\u00f6rte. Denn die ES 263 XXX U stellt die in ihr offenbarte technische Lehre als in sich abgeschlossenes System dar, das keiner weiteren Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Rotationsstabilit\u00e4t bedarf, und veranlasst den Fachmann daher nicht zur Kombination mit anderen Druckschriften. Die Funktion der beiden Rippen (3) auf dem mittleren Diaphysensegment (2) wird in der Gebrauchsmusterschrift ES 263 XXX U zwar nicht explizit erl\u00e4utert, liegt aber nach dem zwischen den Parteien nicht umstrittenen Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Fachmanns darin, eine unerw\u00fcnschte Rotationsbewegung des zylindrischen Diaphysenschafts im Femoralkanal zu vermeiden. Die Entgegenhaltung TW 1c enth\u00e4lt damit keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es erforderlich sein k\u00f6nnte, den f\u00fcr eine unerw\u00fcnschte Rotation besonders anf\u00e4lligen zylindrischen Diaphysenschaft durch weitere Ma\u00dfnahmen als die zwei Rippen (3) fester und drehsicherer im Femoralkanal zu verankern. Im Gegenteil beinhaltet sie in Gestalt der beiden Rippen (3) bereits eine Ma\u00dfnahme in diesem Sinne. Der Fachmann h\u00e4tte daher zum einen erkennen m\u00fcssen, dass der Gegenstand der ES 263 XXX U weiterer Ma\u00dfnahmen zur rotationssicheren Verankerung im Femur bedarf, und zum anderen auf die DE 35 05 XXX A1 sto\u00dfen m\u00fcssen, der ihm als derartige Ma\u00dfnahme einen Schaftstab mit einem flachen, nicht zylindrischen Querschnitt und einer Oberfl\u00e4che offenbart, die eine Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben aufweist. Es ist nicht aufgezeigt, dass der Fachmann dies erkennen konnte. Damit fehlt es aus seiner Sicht an einem Anlass f\u00fcr die von der Beklagten angef\u00fchrte Kombination beider Entgegenhaltungen, mit der die zylindrische Schaftgeometrie des spanischen Gebrauchsmusters durch den Schaft nach der Offenlegungsschrift DE 35 05 XXX A1 ersetzt und damit das in sich abgeschlossene System der H\u00fcftprothese mit austauschbaren Elementen in der Frage der Schaftgeometrie und Oberfl\u00e4che modifiziert wird.<br \/>\nDie vorstehenden Erw\u00e4gungen stehen zugleich auch einer Kombination der ES 263 XXX U mit anderem druckschriftlichen Stand der Technik entgegen. Die Entgegenhaltung EP 0 099 XXX (Anlage TW 1e) offenbart wie das spanische Gebrauchsmuster die Merkmalsgruppe 2.2 nicht und vermag daher zur Erg\u00e4nzung der zum Klagepatent fehlenden Merkmale nichts beizutragen. Auch die Entgegenhaltung DE 87 01 XXX (Anlage TW 1h) offenbart die Merkmale 2.2, 3 und 4 des Klagepatents nicht, so dass es hinsichtlich des ovalen Querschnitts der Aussparung und des Endteils des Halsteils der Kombination mit der weiteren Druckschrift DE 26 46 XXX(Anlage TW 1i) bed\u00fcrfte. Ungeachtet der Frage, ob diese Entgegenhaltung eine elliptische (ovale) Aussparung offenbart, liegt es jedenfalls fern, dass der Fachmann drei verschiedene Druckschriften miteinander kombiniert h\u00e4tte, um zum Gegenstand des Klagepatents zu gelangen. Dies lie\u00dfe sich nur auf der Grundlage einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtung annehmen. Dies gilt schlie\u00dflich auch hinsichtlich der Offenlegungsschrift EP 0 257 XXX(Anlage TW 1j, Anlage L3). Um die technische Lehre des Klagepatents zu erhalten, m\u00fcsste der Fachmann mit dieser Entgegenhaltung die DE 35 05 XXX A1 (Schaft), die DE 26 46 XXX(ovale Aussparung am oberen Schaftende) und die US-PS 3,658,056 (Anlage TW 1g) kombinieren, was \u00fcber eine blo\u00dfe handwerkliche T\u00e4tigkeit weit hinausgeht. Ob die EP 0 257 XXX f\u00fcr das Klagepatent \u00fcberhaupt ma\u00dfgeblichen Stand der Technik darstellt, was davon abh\u00e4ngt, ob dieses die Priorit\u00e4t der IT XXX vom 03. August 1987 wirksam in Anspruch genommen hat, bedarf daher keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Beklagten ist schlie\u00dflich nicht darin zu folgen, dass das Klagepatent in den Merkmalen 2.1 und 6 eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Anlage TW 1a) nach Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG; Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc beinhalte.<\/p>\n<p>a) Hinsichtlich des Merkmals 2.1 meint die Beklagte, die Aussparung im Oberteil des Schafts sei urspr\u00fcnglich nur in Verbindung mit einem speziellen Bereich (4) oben am Schaft (1), der an seiner konkaven Umfangslinie verdickt ist, offenbart worden. Dies entspreche Anspruch 4 der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Anlage TW 1a). Die Beklagte beruft sich dabei auf den \u00fcbergreifenden Absatz in Spalten 2 und 3 der urspr\u00fcnglichen Anmeldung, wo es in \u00dcbersetzung hei\u00dft:<br \/>\n\u201eDer Schaft ist au\u00dferdem im oberen Bereich mit einer Verdickung an der Seite seiner konkaven Umfangslinie versehen, an der ein Sitz oder eine Aussparung 5 gebildet ist.\u201e<br \/>\nDie von den im erteilten Klagepatent enthaltenen Anspr\u00fcchen erfasste M\u00f6glichkeit, die Aussparung (5) auch ohne eine obere Verdickung des Schafts vorzunehmen, lasse sich den urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldeunterlagen nicht entnehmen und laufe der zeichnerischen Offenbarung in Figuren 1 bis 3 zuwider. Im Weglassen der f\u00fcr die Aussparung f\u00fcr erforderlich gehaltenen Verdickung liege eine unzul\u00e4ssige Erweiterung.<br \/>\nDieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der von der Beklagten herangezogene, oben zitierte Absatz der urspr\u00fcnglichen Anmeldung, der sich in gleicher Weise auch in der erteilten Fassung befindet, befasst sich lediglich mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der angemeldeten Erfindung, wie es dem angemeldeten Unteranspruch 4 entspricht. Wenn die Patentanmelderin aber davon absieht, einschr\u00e4nkende Merkmale, die die Anmeldung erst hinsichtlich einzelner Ausf\u00fchrungsbeispiele enth\u00e4lt, in die erteilte Fassung des Hauptanspruchs aufzunehmen, ist damit keine Erweiterung der erteilten Fassung durch Weglassen eines etwa begrenzenden Merkmals verbunden. Dies w\u00e4re allenfalls dann der Fall, wenn das betreffende Merkmal im Zusammenhang mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre nach dem Hauptanspruch offenbart w\u00fcrde. Es ist aber nicht statthaft, ein begrenzendes Merkmal, aus dessen Weglassung eine unzul\u00e4ssige Erweiterung abgeleitet werden soll, aus der Beschreibung einer lediglich bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen.<\/p>\n<p>b) Nach Ansicht der Beklagten ist das Klagepatent in seinem Hauptanspruch hinsichtlich des Merkmals 6 dadurch unzul\u00e4ssig erweitert, dass es in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung lediglich einen Hinweis darauf enth\u00e4lt, das andere (obere) Ende des Halselements sei derart ausgestaltet, dass an ihm ein kugelf\u00f6rmiger Kopf befestigt werden kann (Anlage TW 1 a, Spalte 3 Zeile 4ff.). Dass das andere Ende des Halszwischenelements spitz zulaufend und verbindbar in eine passend spitz zulaufende Bohrung eines kugelf\u00f6rmigen Kopfes gestaltet sei, werde in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hingegen nicht offenbart.<br \/>\nAuch dem ist nicht zu folgen. Unter Ber\u00fccksichtigung der ma\u00dfgeblichen Bedeutung des Merkmals \u201espitz zulaufend\u201e als \u201esich verj\u00fcngend (vgl. oben III. 3.) offenbart bereits die urspr\u00fcngliche Anmeldung ein sich korrespondierend mit der Bohrung im Kugelkopf verj\u00fcngendes Ende des Halsst\u00fcckteils (8). Die Figuren 1 und 5 &#8211; 9 zeigen sich verj\u00fcngende und daher im Sinne des Klagepatents spitz zulaufende obere Endteile des Halszwischenteils. In den Figuren 1, 5, 6 und 9 ist zugleich der Kugelkopf abgebildet. Dass der Fachmann dieser Darstellung nicht zugleich auch eine korrespondierende Gestaltung der Bohrung des Kugelkopfes (9) entnehmen k\u00f6nne, weil es ebenso m\u00f6glich sei, dass diese Bohrung zylindrisch ausgestaltet sei und die Verj\u00fcngung des Kopfteils (8) lediglich einer verbesserten Einf\u00fchrung vor dem dann erforderlichen Einzementieren diene, \u00fcberzeugt nicht. Denn in diesem Fall m\u00fcsste der Fachmann eine andere Verbindung des Halszwischenelements mit dem Kugelkopf f\u00fcr m\u00f6glich halten als sie ihm die Anmeldung f\u00fcr die Verbindung desselben Halszwischenelements mit dem Schaft entsprechend Merkmalen 3 und 4 offenbart. F\u00fcr eine solche Differenzierung sind keine Anhaltspunkte von der Beklagten dargetan oder anderweit ersichtlich.<br \/>\nDas Klagepatent ist damit gegen\u00fcber seiner urspr\u00fcnglichen Anmeldung nicht unzul\u00e4ssig erweitert, so dass sich auch daraus keine f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens erforderliche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Nichtigkeitsklage ableiten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte macht damit widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Aus der Verletzung von Patentanspruch 1 des deutschen Teils des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen:<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung patentverletzender Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 Satz 1 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr den Zeitraum ab dem 30. August 2005, mithin dem Zeitpunkt, seit dem die Kl\u00e4gerin ausweislich Anlage L9 eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist, hat die Kl\u00e4gerin ihre Aktivlegitimation schl\u00fcssig vorgetragen und die Beklagte diese nicht erheblich in Abrede gestellt. F\u00fcr die vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitr\u00e4ume hat die Kl\u00e4gerin \u2013 da ihr weiterer Vortrag zu ihrer Aktivlegitimation nach eigenem Bekunden nicht m\u00f6glich gewesen sei \u2013 die urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge im Termin vom 01. Juni 2006 zur\u00fcckgenommen. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die im Tenor genannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Die danach insgesamt geschuldeten Ausk\u00fcnfte sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Beklagten der beantragte vorl\u00e4ufige Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO einzur\u00e4umen w\u00e4re, fehlt es ebenso an jeglichen Darlegungen der Beklagten wie an einer erforderlichen Glaubhaftmachung.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u0080 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0485 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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