{"id":2804,"date":"2006-03-07T17:00:34","date_gmt":"2006-03-07T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2804"},"modified":"2016-04-26T12:21:28","modified_gmt":"2016-04-26T12:21:28","slug":"4a-o-13105-parksystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2804","title":{"rendered":"4a O 131\/05 &#8211; Parksystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0484<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. M\u00e4rz 2006, Az. 4a O 131\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>mechanische Parkeinrichtungen mit mindestens zwei Stellpl\u00e4tzen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen:<\/p>\n<p>&#8211;&gt; eine Plattform f\u00fcr mindestens ein auf ihr abgestelltes Fahrzeug ist mittels einer Antriebseinrichtung zwischen einer Parkstellung, in der sie sich oberhalb mindestens eines darunter angeordneten Fahrzeugstellplatzes befindet, und einer abgesenkten Beladestellung, in der sie eine im Wesentlichen horizontale Lage einnimmt, und im Wesentlichen an das Niveau der Zufahrt anschlie\u00dft, bewegbar;<br \/>\n&#8211;&gt; eine auf jeder L\u00e4ngsseite der Parkeinrichtung vorgesehene F\u00fchrungsschiene beginnt im Wesentlichen auf dem Niveau der Zufahrt im Wesentlichen am hinteren Ende des unteren Stellplatzes und erstreckt sich \u00fcber einen wesentlichen Teil der L\u00e4nge der Parkeinrichtung oberhalb des unteren Stellplatzes;<br \/>\n&#8211;&gt; jeder F\u00fchrungsschiene ist ein in ihr gef\u00fchrtes vorderes St\u00fctzelement f\u00fcr die Plattform zugeordnet;<br \/>\n&#8211;&gt; die Plattform st\u00fctzt sich in ihrer Parkstellung und w\u00e4hrend eines ersten Teils der Absenkbewegung auf ortsfest unterhalb der F\u00fchrungsschienen angeordneten hinteren St\u00fctzrollen ab, \u00fcber welche die Plattform w\u00e4hrend des ersten Teils der Absenkbewegung bewegt wird;<br \/>\n&#8211;&gt; die Plattform weist im Bereich ihres hinteren Endes R\u00e4der auf, die in der Parkstellung der Plattform sowie w\u00e4hrend des ersten Teils der Absenkbewegung entlastet sind und die w\u00e4hrend des zweiten Teils der Absenkbewegung der Plattform bei entlasteten hinteren St\u00fctzrollen auf der Zufahrt aufliegen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juli 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\n&#8211;&gt; der Herstellungsmengen und -zeiten und gegebenenfalls Typenbezeichnungen,<br \/>\n&#8211;&gt; der einzelnen Liefermengen, -zeiten, -preise und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\n&#8211;&gt; der einzelnen Angebote und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211;&gt; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n&#8211;&gt; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 22. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 688 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 10.3.1993 am 10.3.1994 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 10.2.1999.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eMechanische Parkeinrichtung mit mindestens zwei Stellpl\u00e4tzen mit den folgenden Merkmalen:<br \/>\n&#8211;&gt; eine Plattform (10) ist mit mindestens einem auf ihr abgestellten Fahrzeug mittels einer Antriebseinrichtung (13, 14, 15) zwischen einer Parkstellung (P), in der sie sich oberhalb mindestens eines darunter angeordneten Fahrzeugstellplatzes (6) befindet, und einer abgesenkten Beladestellung (B), in der sie eine im wesentlichen horizontale Lage einnimmt und im wesentlichen an das Niveau der Zufahrt (5) anschlie\u00dft, bewegbar;<br \/>\n&#8211;&gt; eine auf jeder L\u00e4ngsseite der Parkeinrichtung vorgesehene F\u00fchrungsschiene (4) beginnt im Wesentlichen auf dem Niveau der Zufahrt (5) im Wesentlichen am hinteren Ende des unteren Stellplatzes (6) und erstreckt sich \u00fcber einen wesentlichen Teil der L\u00e4nge der Parkeinrichtung oberhalb des unteren Stellplatzes (6);<br \/>\n&#8211;&gt; jeder F\u00fchrungsschiene (4) ist ein in ihr gef\u00fchrtes vorderes St\u00fctzelement f\u00fcr die Plattform (10) zugeordnet;<br \/>\n&#8211;&gt; die Plattform (10) st\u00fctzt sich in ihrer Parkstellung (P) und w\u00e4hrend eines ersten Teils der Absenkbewegung auf ortsfest unterhalb der F\u00fchrungsschienen (4) angeordneten hinteren St\u00fctzrollen (17) ab, \u00fcber welche die Plattform (10) w\u00e4hrend des ersten Teils der Absenkbewegung bewegt wird;<br \/>\n&#8211;&gt; die Plattform (10) weist im Bereich ihres hinteren Endes R\u00e4der (19) auf, die in der Parkstellung der Plattform (10) sowie w\u00e4hrend des ersten Teils der Absenkbewegung entlastet sind und die w\u00e4hrend des zweiten Teiles der Absenkbewegung der Plattform (10) bei entlasteten hinteren St\u00fctzrollen (17) auf den Zufahrt (5) aufliegen.<\/p>\n<p>Nach den als Anlagen K 2 und K 2\u2019 vorgelegten Online-Registerausz\u00fcgen des Deutschen Patent- und Markenamtes (<a title=\"https:\/\/dpinfo.dpma.de\" href=\"https:\/\/dpinfo.dpma.de\/\">https:\/\/dpinfo.dpma.de<\/a>) vom 5.10.2004 und 11.12.2005 sind als Anmelder\/Inhaber des deutschen Teils des Klagepatents angegeben am 10.3.1994 die Vinzenz Q Maschinenbau GmbH (nachfolgend: Q GmbH), am 4.1.1999 Frau Vera Q und am 22.7.2003 die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsgegenstand des Beklagten ist unter anderem die Beratung, die Montage, der Verkauf und die Reparatur von Parksystemen (neu oder alt). Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 14 und K 14\u2019 einen Ausdruck aus der Internet-Werbung des Beklagten vom 19.10.2004 vorgelegt, der nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte den Beklagten durch ihre Patentanw\u00e4lte mit Schreiben vom 4.10.2004 wegen Verletzung des Klagepatents mit Frist zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 20.10.2004 ab. Danach ver\u00e4nderte der Beklagte seine Internet-Werbung. Der Beklagte hat einen Ausdruck seiner ver\u00e4nderten Internet-Werbung als Anlagen B 8 bis B 11 vorgelegt, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass der Beklagte mit seiner Internet-Werbung die mechanische Parkeinrichtung nach dem Klagepatent widerrechtlich anbietet.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er stellt in Abrede, dass die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist. Au\u00dferdem behauptet er, er habe mit der Q GmbH vereinbart, dass er f\u00fcr deren Parkb\u00fchnen werbe. Er habe die Parkb\u00fchnen gegebenenfalls selbst erwerben sollen, um diese dann an seine Kunden weiter zu ver\u00e4u\u00dfern, oder im Auftrag der Q GmbH bei deren Kunden montieren sollen. Hierzu seien ihm diverse Werbeartikel zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Daf\u00fcr habe er auch das Internet genutzt, indem er die Parksysteme der Q GmbH eingesetzt habe. So sei die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 bzw. K 14\u2019 vorgelegte vormalige Gestaltung der Homepage entstanden. Das Anbieten habe sich also, so meint der Beklagte, auf Sachen bezogen, die die damalige Inhaberin des Klagepatents in Verkehr bringen sollte und damit gemeinfrei gewesen w\u00e4ren. Nachdem die Q GmbH insolvent geworden sei, habe er, der Beklagte, mit der Kl\u00e4gerin Kontakt aufgenommen und eine entsprechende Bewerbung der streitgegenst\u00e4ndlichen Parksysteme vereinbart. Dies ausdr\u00fccklich in Ankn\u00fcpfung an die bisherige Zusammenarbeit mit der Q GmbH. Die Vereinbarung sei mit dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herrn Siegfried A getroffen worden. Hierzu seien konkrete Angebote von der Kl\u00e4gerin gemacht worden.Das als Anlage B 3 vorgelegte Angebot vom 6.3.2002 stamme von Herrn A und beziehe sich auf zwei Parksysteme der Bezeichnung \u201eS Quattro\u201e. Der Beklagte habe diese erwerben und einem seiner Kunden weiter ver\u00e4u\u00dfern und bei diesem montieren sollen. Nachdem die Kl\u00e4gerin mit Schreiben der Patentanw\u00e4lte Gr\u00e4ttinger vom 4.10.2004 mitgeteilt habe, dass die Kl\u00e4gerin keine Werbung mehr f\u00fcr ihre Produkte durch den Beklagten w\u00fcnsche, sei die Internetwerbung f\u00fcr den Verkauf durch den Beklagten auf der Homepage unverz\u00fcglich eingestellt worden. Es sei nunmehr nur noch die patentfreie Wartung und Reparatur der streitgegenst\u00e4ndlichen Parksysteme angeboten worden.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass zwischen den Parteien keine wie auch immer geartete Vereinbarung \u00fcber die Bewerbung der Parksysteme nach dem Klagepatent bestanden habe oder bestehe. Das als Anlage B 3 vorgelegte Angebot der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Verkauf von zwei Parksystemen nach dem Klagepatent sei auf eine telefonische Anfrage von Frau F hin erfolgt. Das Angebot sei von dem Beklagten und Frau F auch nach mehrfacher telefonischer Nachfrage des Siegfried A hin nicht weiter verfolgt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien besteht \u2013 zu Recht \u2013 kein Streit, dass die auf dem als Anlage K 14 bzw. K 14\u2019 vorgelegten Ausdruck von der Homepage des Beklagten wiedergegebene mechanischen Parkeinrichtungen \u201eS\u201e und \u201eE\u201e den in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Gegenstand wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.) Der Beklagte hat durch seine in Anlage K 14 wiedergegebene Werbung das Patent der Kl\u00e4gerin durch die Handlung des Anbietens verletzt, \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>Dabei kann zun\u00e4chst kein Zweifel bestehen, dass die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents und als solche berechtigt ist, das durch ihr das Klagepatent einger\u00e4umte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gegen\u00fcber dem Beklagten geltend zu machen. Die Kl\u00e4gerin hat die Eintragung ihrer Inhaberschaft an dem Klagepatent durch die Vorlage zweier Online-Registerausz\u00fcge vom 5.10.2004 und 11.12.2005 nachgewiesen. Soweit der Beklagte dies \u201emit Nichtwissen\u201e bestreitet, geht dies ins Leere. Der Beklagte h\u00e4tte \u201ewissend\u201e werden k\u00f6nnen, wenn er selbst eine Online-Registerabfrage beim Deutschen Patent- und Markenamt durchgef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung werden von dem Begriff des Anbietens im Sinne des \u00a7 9 PatG nicht nur Angebote auf den Abschluss eines Vertrages nach \u00a7 145 BGB erfasst, sondern auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstandes einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te, GRUR 2005, 665666 -Radsch\u00fctzer). Danach liegt in dem Internetauftritt des Beklagten vom 19.10.2004, wie er in dem als Anlage 14 bzw. 14\u2019 vorgelegten Ausdruck wiedergegeben ist, ein Anbieten betreffend den Gegenstand des Klagepatents vor. Denn der Beklagte weist vor der zeichnerischen Darstellung der klagepatentgegenst\u00e4ndlichen Parkeinrichtung mehrfach darauf hin, dass er Parksysteme \u2013 unter anderem &#8211; baut, vertreibt und montiert. Die Vorteile des Kunden bei dem Beklagten seien unter anderem \u201eVerkauf\u201e, \u201eProduktion\u201e und \u201eMontage\u201e \u201eaus erster Hand\u201e. Zudem k\u00f6nnen potentielle Interessenten der Homepage des Beklagten entnehmen, dass dieser \u201eseit Jahren speziell mit den Parkb\u00fchnen und Parksystemen der ehemaligen Firma WMP Vinzenz Q Maschinenbau GmbH bestens vertraut\u201e sei. F\u00fcr einen Kunden, der wei\u00df, dass die klagepatentgegenst\u00e4ndlichen Parksysteme fr\u00fcher von der Q GmbH vertrieben wurden, ergibt sich daraus zwanglos der Schluss, dass diese nunmehr von dem Beklagten hergestellt und vertrieben werden. An einem Anbieten des Gegenstandes des Klagepatents kann danach kein Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin dem Beklagten die Durchf\u00fchrung der beanstandeten Werbung erlaubt hat. Zwar hat der Beklagte insoweit vorgetragen, er habe, nachdem die Q GmbH insolvent geworden sei, mit der Kl\u00e4gerin Kontakt aufgenommen und in Ankn\u00fcpfung an die bisherige Zusammenarbeit mit der Q GmbH eine Bewerbung der streitgegenst\u00e4ndlichen Parksysteme vereinbart. Die Vereinbarung sei mit dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herrn Siegfried A getroffen worden. Hierzu seien konkrete Angebote von der Kl\u00e4gerin gemacht worden. Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin der Beklagten zwei klagepatentgegenst\u00e4ndliche Parksysteme unter der Bezeichnung \u201eS Quattro\u201e angeboten. Die Beklagte tr\u00e4gt demgegen\u00fcber vor, dass zwischen den Parteien keine wie auch immer geartete Vereinbarung \u00fcber die Bewerbung der Parksysteme nach dem Klagepatent bestanden habe und sie dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt angeboten habe, ihre Parksysteme, insbesondere das Parksystem S Quattro, von ihr zu beziehen und bei seinen Auftraggebern zu verbauen. Das von dem Beklagten als Anlage B 3 vorgelegten Angebot ist auch nicht von Herrn A namens der Kl\u00e4gerin, sondern namens einer W &amp; A Maschinenbau GmbH unterschrieben worden und stammt zudem vom 6.3.2002, mithin aus einer Zeit, die mehr als ein Jahr vor Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents und mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der beanstandeten Angebotshandlung des Beklagten lag. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es dem Beklagten oblegen, n\u00e4her darzutun, aufgrund welcher Umst\u00e4nde er gleichwohl meint, dass seine von der Kl\u00e4gerin als patentverletzendes Anbieten beanstandete Internetwerbung noch im Oktober 2004 mit deren Zustimmung erfolgt sei.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Beklagte zwar einige Zeit nach Zugang der Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 4.10.2004 zwar seine Internetwerbung teilweise abge\u00e4ndert hat, nach wie vor aber unter der \u00dcberschrift \u201eParksysteme \u2013 Ihre Vorteile bei uns\u201e mit dem Verkauf von Parksystemen wirbt und Interessenten, die die aktuelle Internetwerbung des Beklagten zur Kenntnis nehmen, diese Aussage auch mit dem klagepatentgegenst\u00e4ndlichen Parksystem in Verbindung bringen. Wie der Beklagte selbst vortr\u00e4gt erfolgt dies, wenn ein Interessent die Startseite der Homepage des Beklagten aufruft und sich \u00fcber den Link \u201eHome\u201e zu dem Link \u201eParksysteme\u201e begibt. Dort hei\u00dft es werbend zu Parksystemen allgemein, dass die Vorteile bei dem Beklagten neben \u201eBeratung\u201e, \u201eReperatur\/Wartung\/\u00dcberpr\u00fcfung\u201e und \u201eErsatzteile\u201e auch \u201eVerkauf\u201e und \u201eMontage\u201e betreffen (vgl. Anlage B 10, im Tatbestand wiedergegeben). Vorab verweist der Beklagte bereits darauf, dass er \u201eseit Jahren mit den Parkb\u00fchnen und Parksystemen der ehemaligen Firma WMP Vinzenz Q Maschinenbau GmbH bestens vertraut\u201e sei. Wenn sich ein Interessent sodann den Link \u201eF\u00fcr weitere Details zu unseren Angboten f\u00fcr ehemalige WMP Systeme, sehen sie hierzu auch unseren Flyer\u201e benutzt, gelangt er zu einer Seite, in der ein \u201eKomplettservice rund um Ihre WMP Parkb\u00fchnen\u201e angeboten wird (vgl. Anlage B 11, im Tatbestand wiedergegeben). Dazu wird unter anderem auf die \u201e100% fachliche Kompetenz von dem elektrischen WMP-Parksystem \u201eS\u201e\u201e hingewiesen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Interessenten ergibt sich aus dem Gesamteindruck des Internet-Auftritts des Beklagten der Eindruck, dass dieser die beanstandeten Parksysteme weiter zum Verkauf anbietet und Montageleistungen bewirbt. Das folgt vor allem aus der Gestaltung der als Anlage B 10 vorgelegten Seite des Internetauftritts des Beklagten, auf der unter ausdr\u00fccklicher Benennung der Parksysteme der vormaligen Inhaberin des Klagepatents und Produzentin klagepatentgem\u00e4\u00dfer Parksysteme, der Q GmbH, unter anderem der Verkauf und die Montage von Parksystemen angeboten wird. Gerade auch Kunden, die den vorangegangenen Internetauftritt des Beklagten (vgl. Anlage K 14, im Tatbestand teilweise wiedergegeben) noch in Erinnerung haben, werden diese Werbung auch auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Parksysteme beziehen. Dieser Eindruck verst\u00e4rkt sich noch, wenn ein Interessent sich weiter auf die als Anlage B 11 vorgelegte Seite begibt, auf der sogar ausdr\u00fccklich auf das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Parksystem \u201eS\u201e Bezug genommen wird. Auf dieser Seite ist zwar nicht mehr ausdr\u00fccklich von dem Verkauf oder der Montage solcher Systeme die Rede. Eine eindeutige Klarstellung, dass diese Leistungen im Hinblick auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Parksysteme nicht erbracht werden, erfolgt jedoch nicht. Vielmehr wird auf dieser Seite undifferenziert auf einen \u201eKomplettservice rund um Ihre WMP Parkb\u00fchnen\u201e hingewiesen und es hei\u00dft an anderer Stelle, dass der Kunde dem Beklagten f\u00fcr Informationen \u00fcber Wartung, Reparaturen und sonstige Serviceleistungen\u201e faxen oder ihn anrufen m\u00f6ge. Gerade wenn dem Kunden jedoch auf der vorangegangenen Seite undifferenziert auch der Verkauf und die Montage von Parksystemen angeboten wurden, wird er es zumindest f\u00fcr m\u00f6glich halten, dass auch der Verkauf oder die Montage von dem \u201eKomplettservice\u201e erfasst wird.<\/p>\n<p>2.) Da der Beklagte nach alledem das Klagepatent verletzt hat, ist er der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>3.) Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten Schadensersatz verlangen, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmer h\u00e4tte der Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>4.) Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist der Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 108, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 200.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0484 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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