{"id":2802,"date":"2006-02-09T17:00:08","date_gmt":"2006-02-09T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2802"},"modified":"2016-05-25T14:12:17","modified_gmt":"2016-05-25T14:12:17","slug":"4a-o-12205-kabelschlosshalterung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2802","title":{"rendered":"4a O 122\/05 &#8211; Kabelschlosshalterung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0483<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Februar 2006, Az. 4a O 122\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4911\">2 U 27\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte zu 1. wird wegen der nachfolgend unter a) bezeichneten Tathandlungen,<\/p>\n<p>die Beklagte zu 2. wird wegen der nachfolgend unter b) bezeichneten Tathandlungen und<\/p>\n<p>der Beklagte zu 3. wird wegen der nachfolgend unter a) und b) bezeichneten Tathandlungen<\/p>\n<p>verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 589 07 xxx des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 361 xxx<\/p>\n<p>a) anzubieten oder in Verkehr zu bringen<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) zu Zwecken des Anbietens oder Inverkehrbringens durch die Beklagte zu 1. entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che vorgesehen sind, bei denen das Riegelst\u00fcck in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk einkuppelbar ist und bei denen das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Linearf\u00fchrung durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelst\u00fccks in einer weiteren Anschlagfl\u00e4che der Halterung und\/oder durch Verrastung gesichert ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg Auskunft der vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse ab dem 1. April 2004 zu erteilen, indem die Beklagten zu 1. und 3. der Kl\u00e4gerin Angaben \u00fcber Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber und weiterhin \u00fcber die Mengen der erhaltenen, bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehend I.1. machen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1. und 3. die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Herkunft der vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse ab dem 1. April 2004 zu erteilen, indem die Beklagte zu 2. der Kl\u00e4gerin Angaben \u00fcber Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer und weiterhin \u00fcber die Mengen der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehend I.1. macht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2. die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>c) der etwa betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden,<\/p>\n<p>wobei bez\u00fcglich Ziffer II. und III.<\/p>\n<p>den Beklagten insgesamt vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei bez\u00fcglich II.1. und III.1.<\/p>\n<p>die Ausk\u00fcnfte unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere zu machen sind.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. April 2004 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes 0 361 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 14. November 2001 eingetragene Inhaberin des Klagepatentes betreffend die Kombination einer zweiradseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss. Das Klagepatent wurde am 6. September 1989 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 7. September 1988 und 24. April 1989 angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 4. April 1990. Der Hinweises auf die Patenterteilung ist am 27. April 1994 bekannt gemacht worden. Das Klagepatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen und nimmt Schutz auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Kombination einer rahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) vorgesehen sind, dass das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist und dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelst\u00fccks (52) an einer weiteren Anschlagfl\u00e4che (bei 49) der Halterung (60) und\/oder durch Verrastung gesichert ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend gezeigt sind die verkleinert wiedergegebenen Figuren 3, 4 und 7 der Klagepatentschrift, welche in Figur 3 einen Querschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kombination aus einem Halter und einem Zweiradschloss zeigen, in Figur 4 einen Schnitt entlang der Linie IV-IV und in Figur 7 eine perspektivische Darstellung eines weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiels zeigen.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhob die A Ltd. mit Sitz in der Schweiz im August 2005 Nichtigkeitsklage, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Die Nichtigkeitskl\u00e4gerin belieferte die Beklagten mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Sicherheitskabelschl\u00f6ssern.<\/p>\n<p>Im Jahre 2002 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 2. u.a. auf die Existenz des Klagepatentes und auf den Umstand hin, dass die im B-Bestell-Magazin \u201eOstern 2002\u201c angebotenen und \u00fcber das B-Filialnetz vertriebenen Kabelschl\u00f6sser mit Clip-Halterung dem Schutzbereich des Klagepatentes unterfallen w\u00fcrden. Mit Schreiben vom 10. M\u00e4rz 2004 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 2. ein weiteres Mal auf die Existenz des Klagepatentes hin. Darauf hin verwies die Beklagte zu 2. auf ihre Vorlieferanten, mit denen die Kl\u00e4gerin darauf hin Unterlassungs- und Schadenersatzvereinbarungen traf. Dessen ungeachtet bot die Beklagte zu 1. mit der als Anlage K 5 vorgelegten Werbung unter der Domain <a title=\"www..de\" href=\"http:\/\/www..de\/\">www..de<\/a> zum Thema \u201e1 \u2013 2 \u2013 3 \u2013 FIT Schwimmen. Radfahren. Laufen\u201c Sicherheitskabelschl\u00f6sser an, die unstreitig von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen. Die Kl\u00e4gerin erwarb am 21. Februar 2005 in Ulm ein entsprechendes Sicherheitsschloss und reichte dieses als Anlage K 6 zur Gerichtsakte. Entsprechende Werbung f\u00fcr ein Sicherheitsschloss machte die Beklagte zu 2. auch im August 2005 zum Thema \u201eSommerspecials\u201c. Ein Sicherheitskabelschloss erwarb die Kl\u00e4gerin in M\u00fcnster; das entsprechende Exemplar wurde als Anlage K 13 zur Gerichtsakte gereicht.<\/p>\n<p>Inhaberin der Internetdomain, \u00fcber die die Angebots- und Vertriebst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1. erfolgt, ist die Beklagte zu 2. Dabei wird die Beklagte zu 1. in den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen als Vertragspartnerin interessierter K\u00e4ufer bezeichnet. Der Beklagte zu 3. ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowohl der Beklagten zu 1. als auch der Beklagten zu 2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, im Wesentlichen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatentes in Abrede. Vor dem Hintergrund der Entgegenhaltungen DE 33 35 xxx C2 und der DE 87 11 xxx sei die Erfindung nach dem Klagepatent nicht erfinderisch. Im \u00dcbrigen sei die Erfindung durch die offenkundige Vorbenutzung des Langb\u00fcgelschlosses \u201eC\u201c vorweggenommen. Sie nehmen zur Konkretisierung ihres Vorbringens auf die Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df Anlage B 1 Bezug.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten vollumf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent unstreitig Gebrauch macht und keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Kombination einer zweirradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck im gekuppelten Zustand an der Halterung im wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>Eine solche Halterung f\u00fcr Ringschl\u00f6sser ist nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift aus der DE 33 35 xxx bekannt. Dar\u00fcber hinaus ist die Verwendung einer Halterung auch bei sogenannten Langb\u00fcgelschl\u00f6ssern durch offenkundige Vorbenutzung bekannt geworden.<\/p>\n<p>Das Handhaben von Kabelschl\u00f6ssern ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schwierig, insbesondere bei unzureichenden Beleuchtungsverh\u00e4ltnissen. Dies r\u00fchrt daher, dass die Kabelschl\u00f6sser einerseits in n\u00e4chster N\u00e4he ihrer Schlie\u00dfstelle exakt gehalten und gef\u00fchrt werden m\u00fcssen, um die Schlie\u00dfteile in gegenseitigen Eingriff bringen und miteinander verrasten zu k\u00f6nnen, und dass andererseits der exakten relativen Positionierung der Schlie\u00dfteile die exzentrische Gewichtsverteilung des Kabelschlosses mit einem in der Regel weit au\u00dferhalb der die Schlie\u00dfteile erfassenden H\u00e4nde liegendem Schwerpunkt und regelm\u00e4\u00dfig auch die elastischen R\u00fcckstellkr\u00e4fte entgegen wirken, welche versuchen, das Schlie\u00dfkabel in eine Konfiguration zu bringen, die nicht der bei Verbindung der Schlie\u00dfteile miteinander erzwungenen Konfiguration entspricht.<\/p>\n<p>Bei der aus der DE-A1 33 35 xxx bekannten Kombination ist ein F\u00fchrungsweg der Halterung f\u00fcr beide Schlie\u00dfteile nur \u00e4u\u00dferst kurz bemessen. Deshalb k\u00f6nnen diese Schlie\u00dfteile beim Zusammenstecken kippen, wodurch die beiden Schlie\u00dfteile nicht mehr miteinander verrastbar sind. Insbesondere bei Dunkelheit kann deshalb das Zweiradschloss nur schwer in der Halterung fixiert werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 ein Kabelschloss mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei<\/p>\n<p>1. an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und<\/p>\n<p>2. an dem unteren Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>4. An der Halterung (60) sind vorgesehen<\/p>\n<p>a) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses (54) und<\/p>\n<p>b) eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78);<\/p>\n<p>5. Das Riegelst\u00fcck (52) ist in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar und<\/p>\n<p>6. das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) ist in der Linearf\u00fchrung (48)<\/p>\n<p>a) durch Reibschluss oder<\/p>\n<p>b) durch Anlage des Riegelst\u00fccks (52) an einer weiteren Anschlagfl\u00e4che (bei 49) der Halterung (60) und\/oder<\/p>\n<p>c) durch Verrastung gesichert.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig machen die von der Kl\u00e4gerin bei den Beklagten erworbenen Kabelschl\u00f6sser von den genannten Merkmalen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung Gebrauch.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 Nr. 1 und Nr. 2 PatG benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Der Beklagte zu 3. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. und 2. ist nach \u00a7 31 BGB verantwortlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zudem von den Beklagten nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn die Beklagten h\u00e4tten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Da die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit wegen Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2. abschlie\u00dfende Schadenersatzregelungen mit deren Vorlieferanten getroffen hat, sind die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung erst f\u00fcr die Zeit nach Beendigung der Fr\u00fchjahrsaktion im Jahre 2004 \u2013 ab dem 1. April 2004 -, wie beantragt, zugesprochen worden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten sind auch zur Belegvorlage \u2013 allerdings nur im Umfang des Auskunftsanspruchs nach \u00a7 140 b PatG (vgl. BGH GRUR 2003, 433, 434 \u2013 Cartier \u2013 Ring zu \u00a7 19 MarkenG) \u2013 verpflichtet (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28. April 2005, Az. I-2 U 110\/03).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II.2. und III.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes.<\/p>\n<p>1. Erfindungsh\u00f6he<br \/>\nDie Beklagten berufen sich darauf, dass es der Erfindung nach dem Klagepatent vor dem Hintergrund der DE 33 35 xxx C2 (Anlage K 8 zur Anlage B 1) und DE 87 17 xxx (Anlage K 7 zur Anlage B 1) an Erfindungsh\u00f6he fehle.<\/p>\n<p>Auszugehen bei der Beurteilung ist, wie die Beklagten vortragen, von der DE 87 17 397. Diese zeigt, wie nachfolgend in den Figur 1 und 4 abgebildet, einen Schutz f\u00fcr ein Drahtschloss.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig offenbart die Entgegenhaltung nicht das Merkmal 4.b), wonach an der Halterung eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerkzeugs (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che vorgesehen ist. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte auch das Europ\u00e4ische Patentamt in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren (Anlage K 14 zur Anlage B 1 Seite 7 f. und 8 Mitte).<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen nun, dass sich eine solche Anschlagfl\u00e4che aus der DE 33 35 xxx C2 ergeben w\u00fcrde. Im Pr\u00fcfungsverfahren sei \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 lediglich die DE 33 35 xxx A1 ber\u00fccksichtigt worden. Die C2-Schrift sei jedoch weitergehend und offenbare eine Anschlagfl\u00e4che, wie sie in Merkmal 4.b) vorgesehen sei. Dies ergebe sich, wenn die Druckschrift wie folgt ausf\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eFig. 3 l\u00e4sst erkennen, dass der Ring\u00f6senteil 28 mit seinem Innendurchmesser an den Au\u00dfendurchmesser von Zentrierfl\u00e4chen 29 an den Schlie\u00dfteilen 34, 36 angepasst ist und dass die Ringstufen 31 der Schlie\u00dfteile 34, 36 die Ring\u00f6se 22 zwischen sich aufnehmen, so dass die miteinander verbundenen Schlie\u00dfteile 34, 36 in axialer Richtung an dem Ring\u00f6senteil festgelegt sind.\u201c<\/p>\n<p>Eine Kombination der beiden Druckschriften f\u00fchre daher naheliegend zum Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent. Dem kann nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>Die DE 33 35 xxx C2 offenbart eine Halterung f\u00fcr ein Ringschloss an einem Fahrradrahmen. Nachfolgend abgebildet ist in den Figuren 1 und 2 eine entsprechende Halterung.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Figur 3 zeigt einen achsenthaltenden Schnitt durch die Ring\u00f6se einer Befestigungslasche mit den Schlie\u00dfteilen eines angebrachten Kabelschlosses.<\/p>\n<p>Die offenbarte Halterung umfasst mithin eine an dem Fahrradrahmen 10 angebrachte Befestigungslasche 22, welche mit mindestens einem Ende des Ringschlosses verbindbar ist (Figur 1). Diese Befestigungslasche 22 umfasst einen Befestigungsflansch 24 mit einer Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr die Sattelrohr-Klemmschraube 18 und einem Ring\u00f6senteil 28 mit einer Ring\u00f6se 30 (Figur 2). Das Kabelschloss hat Schlie\u00dfteile 34, 36, wie sie in der Figur 3 gezeigt werden. Gem\u00e4\u00df der Entgegenhaltung ist die Ring\u00f6se 30 derart auf die zusammensteckbaren Schlie\u00dfteile 34, 36 durch die Ring\u00f6se 30 abgestimmt, dass diese Schlie\u00dfteile 34, 36 durch die Ring\u00f6se 30 hindurch verbindbar und dadurch an der Befestigungslasche befestigbar sind. In Figur 3 sind die Schlie\u00dfteile 34, 36 an der Ring\u00f6se 30 der Befestigungslasche angebracht gezeigt. Gem\u00e4\u00df Anspruch 14 der Entgegenhaltung nehmen die Ringstufen 31 der Schlie\u00dfteile die Ring\u00f6se 22 zwischen sich auf, so dass die miteinander verbundenen Schlie\u00dfteile 34, 36 an dem Ring\u00f6senteil 28 festgelegt sind.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird in dem Anspruch und der gesamten Druckschrift nicht offenbart, dass die miteinander verbundenen Schlie\u00dfteile in axialer Richtung an einem Ring\u00f6senteil festgelegt sind. Bei dem Ringschloss werden die beiden Schlie\u00dfteile in axialer Richtung frontal aufeinander zu bewegt, bis die beiden Schlie\u00dfteile aufeinander treffen; ein axialer Anschlag ist daher nicht notwendig. Das Ring\u00f6senteil stellt eine Anschlagfl\u00e4che dar, die den Einf\u00fchrungsweg der Schlie\u00dfteile 34, 36 in die Ring\u00f6se begrenzt. Diese Anschlagfl\u00e4che stellt sicher, dass sich das Schlie\u00dfteil 36 nach Einf\u00fchren der Ringstufe 31 in die Ring\u00f6se 30 in einer vorbestimmten Position befindet, so dass sich das Schlie\u00dfteil 34 leichter mit dem Schlie\u00dfteil 36 verbinden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass ausgehend von der DE 87 17 xxx lediglich eine axiale Positionierung des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses 1 in der \u00f6senf\u00f6rmigen Kabelschlosshalterung so erforderlich sei, dass das Riegelst\u00fcck 4, 41 exakt durch die \u00d6ffnung 62 in die \u00d6ffnung 13 eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Eine solche axiale Positionierung stelle die DE 33 35 xxx C2 dem Fachmann zur Verf\u00fcgung, da diese eine Konstruktion mit einer ebenfalls \u00f6senf\u00f6rmigen Kabelschlosshalterung 22 und einem darin festlegbaren Kabelschloss 34, 36 zur Verf\u00fcgung stelle, bei der die Verbindung des Schlie\u00dfwerks mit dem Riegelst\u00fcck durch eine den axialen Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses 36 begrenzende Anschlagfl\u00e4che 28 gewesen sei. Es sei daher f\u00fcr einen Fachmann naheliegend gewesen, den axialen Anschlag der DE 33 35 xxx C2 auch bei der DE 87 17 397 einzusetzen, um das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use 3 leicht in eine definierte Position zu bringen. Hierzu habe er nur das Riegelst\u00fcck 4, 41 mit einer Ringstufe versehen m\u00fcssen, die am Ende der Einf\u00fchrbewegung auf einer Stirnfl\u00e4che der H\u00fclse 6 aufsitze.<\/p>\n<p>Dem kann nicht zugestimmt werden. Denn zum einen offenbart die C2-Schrift \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; keinen axialen Anschlag. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten beruht auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung der Beklagten dahingehend, dass die DE 33 35 xxx C2 einen axialen Anschlag offenbart. Ein solcher ist nach der Offenbarung jedoch nicht erforderlich. Auch gibt die DE 87 17 xxx keinen Anhalt, die offenbarte Vorrichtung, welche ohne Anschl\u00e4ge auskommt, mit axialen Anschl\u00e4gen zu versehen. Eine solche Begrenzung ist nicht erforderlich, da die beiden Schlie\u00dfteile in axialer Richtung frontal aufeinander zu bewegt werden und sich gegenseitig begrenzen.<\/p>\n<p>2. Offenkundige Vorbenutzung \u201eC<br \/>\nEine solche war bereits Gegenstand des Pr\u00fcfungsverfahrens, wie sich aus dem vorstehend dargestellten Stand der Technik (vgl. Klagepatent Spalte 1 Zeilen 16 bis 18) ergibt. Im Pr\u00fcfungsverfahren wurde von der Kl\u00e4gerin auf Aufforderung des Pr\u00fcfers ein Prospektblatt der C mit Abbildung (Anlage K 10 zur Anlage B 1) vorgelegt und zugleich dargelegt, dass die Vorver\u00f6ffentlichung dieses im M\u00e4rz 1993 eingereichten Prospektblattes vor dem Priorit\u00e4tsdatum vom 07.07.1988 nicht bekannt sei; die Zugeh\u00f6rigkeit dieses Prospektblattes zum Stand der Technik wurde von der Kl\u00e4gerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zugestanden. Allein die offenkundige Vorbenutzung, wie sie die Kl\u00e4gerin auf Seite 6 des klageabweisenden Schriftsatzes vom 23. August 2005 im Nichtigkeitsverfahren beschreibt, ist zugestanden. Die Kopie zeigt die Konstruktion des Langb\u00fcgelschlosses nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten nunmehr, dass sich die in dem Prospektblatt offenbarte Konstruktion aus der \u2013 priorit\u00e4tsj\u00fcngeren &#8211; DE 43 21 xxx C2 (Anlage K 11 zur Anlage B 1) ergebe. Die Figur 1 gebe alle Merkmale des Klagepatentes wieder. Dort werde zwar ein Langb\u00fcgelschloss gezeigt. Die \u00dcbertragung der L\u00f6sung bei Halteanordnungen von B\u00fcgelschl\u00f6ssern auf Halteanordnungen bei Kabelschl\u00f6ssern sei einem Fachmann jedoch selbstverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Beklagten gehen von dem Prospektblatt als Stand der Technik aus, obwohl die Zugeh\u00f6rigkeit des Standes der Technik zwischen den Parteien unstreitig ist. Diese Frage m\u00fcsste also im Rahmen einer Beweisaufnahme vor dem Bundespatentgericht gekl\u00e4rt werden. Da deren Ausgang zwangsl\u00e4ufig nicht vorhergesehen werden kann, besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatentes wegen der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt f\u00fcr das weitere Vorbringen der Beklagten, dass \u2013 obwohl sich technische Details aus dem Prospektblatt nicht entnehmen lassen \u2013 sich die technische Konstruktion des Langb\u00fcgelschlosses aus der DE 43 21 xxx ergebe. Die entsprechende Behauptung wurde von der Kl\u00e4gerin bestritten. Die Druckschrift wurde am 31. Januar 2002 ver\u00f6ffentlicht und ist demnach gegen\u00fcber dem Klagepatent nachver\u00f6ffentlicht. Nachver\u00f6ffentlicht ist auch die dazugeh\u00f6rige Offenlegungsschrift DE 43 21 xxx A1 sowie die Schrift DE 92 12 xxx U1, deren Priorit\u00e4t in Anspruch genommen wurde. Die Druckschrift geh\u00f6rt mithin nicht zum Stand der Technik, der f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsbestandes des Klagepatentes heranzuziehen ist. Im \u00dcbrigen ist der Kl\u00e4gerin zuzugeben, dass es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand, wie er in der DE 43 21 xxx gezeigt, ist bereits vor Priorit\u00e4t des Klagepatentes offenkundig vorbenutzt wurde, da dann die offenkundige Vorbenutzung auch f\u00fcr diese Druckschrift zum Stand der Technik geh\u00f6ren w\u00fcrde. Auch wird die die Priorit\u00e4t des Klagepatentes begr\u00fcndende Druckschrift DE 39 13 xxx in der DE 43 21 xxx als Stand der Technik aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0483 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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