{"id":2800,"date":"2006-08-01T17:00:18","date_gmt":"2006-08-01T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2800"},"modified":"2016-06-08T10:23:56","modified_gmt":"2016-06-08T10:23:56","slug":"4a-o-11506-kleinleistungsschalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2800","title":{"rendered":"4a O 115\/06 &#8211; Kleinleistungsschalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0482<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. August 2006, Az. 4a O 115\/06<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5606\">2 U 98\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 16. M\u00e4rz 2006 \u2013 4a O 115\/06 \u2013 bleibt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 342 xxx (Anlage Ast 2, nachfolgend Verf\u00fcgungspatent), das einen Bet\u00e4tigungsmechanismus f\u00fcr Kleinleistungsschalter mit Anzeige einer Kontaktschwei\u00dfung betrifft. Die dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28. April 1989 eingereicht unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 13. Mai 1988. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 15. November 1989. Die Patenterteilung und die Patentschrift wurden am 11. August 1993 publiziert. Die Verfahrenssprache des Verf\u00fcgungspatentes ist Franz\u00f6sisch; Deutschland wurde als Vertragsstaat benannt.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr das vorliegende Verfahren ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in der deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Schaltmechanismus f\u00fcr einen Kleinleistungsschalter mit Isolierstoffgeh\u00e4use (12) sowie einem feststehenden (18) und einem beweglichen (16) Kontakt, wobei der genannte bewegliche Kontakt (16) von einem schwenkbar gelagerten, vom Mechanismus (10, 100) zwischen der Einschaltstellung und der Ausschaltstellung der Kontakte bet\u00e4tigten Kontakthebel (14) getragen wird und der genannte Mechanismus aus folgenden Komponenten besteht:<\/p>\n<p>\u2022 einer Kupplungsstange (28) zwischen einer l\u00f6sbaren mechanischen Verbindung (48) und einem Kipphebel (24), dessen Drehk\u00f6rper (27) mit der Kupplungsstange (28) zur Bildung eines Kniegelenks (30) verbunden ist, dessen Gelenkachse (32) gegen\u00fcber der Drehachse (26) des Kipphebels (24) versetzt angeordnet ist, wobei dieser Kipphebel zwischen zwei der Einschaltstellung bzw. Ausschaltstellung der Kontakte (16, 18) entsprechenden Endlagen F und O bewegt werden kann,<br \/>\n\u2022 einem Ausl\u00f6sehebel (42), der im Fehlerfall vom Ausl\u00f6ser in eine Ausgel\u00f6ststellung \u00fcberf\u00fchrt wird, wodurch die mechanische Verbindung (48) unterbrochen wird und der Mechanismus (10, 100) unabh\u00e4ngig vom Kipphebel (24) automatisch ausl\u00f6st,<br \/>\n\u2022 einer R\u00fcckholfeder, die auf den Kipphebel (24) eine Kraft in Richtung der Ausschaltstellung O aus\u00fcbt, wobei<br \/>\n\u2022 der Kontakthebel (14) mit einem Arm (70) verbunden ist, der bei Verschwei\u00dfung der Kontakte (16, 18) den Kipphebel in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen, Zwischenstellung S sperrt, wobei der Kipphebel (24) nach dem \u00dcberschreiten des Totpunkts des Kniegelenks (30) in der genannten Zwischenstellung arretiert wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der Arm (70) zur Hubbegrenzung des Kipphebels (24) direkt auf einem mit dem Kontakthebel (14) verbundenen Isolierstoff-Tr\u00e4gerhebel (36) angebracht ist und der Tr\u00e4gerhebel (36) auf einer Schwenkachse (38) einer Drehscheibe (40) gelagert ist, wobei der Arm (70) in der Zwischenstellung S mit einem aus dem Drehk\u00f6rper (27) des Kipphebels (24) herausragenden Arretieransatz (72) zusammenwirkt.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammenden Figuren 1 bis 3, welche eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigen. Figur 1 zeigt in einer schematischen Darstellung einen Schaltmechanismus eines Kleinleistungsschalters mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Kontaktverschwei\u00dfungsanzeige sowie zur eindeutigen Anzeige der ge\u00f6ffneten Kontaktstellung, wobei der Leistungsschalter in der Schlie\u00dfstellung dargestellt ist. Figur 2 entspricht der Darstellung aus Figur 1 bei ge\u00f6ffnetem Leistungsschalter. Figur 3 entspricht der Darstellung aus Figur 1 und zeigt den Mechanismus bei verschwei\u00dften Kontakten und mit in der Zwischenstellung arretiertem Kipphebel.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin importiert und vertreibt in Deutschland Produkte der chinesischen C-Gruppe. Am 10. Februar 2006 wurde der Marketingleiter der deutschen Tochtergesellschaft der Antragstellerin, Herr G, darauf aufmerksam, dass beim Bau- und Heimwerkermarkt XY in R Kleinleistungsschalter des Typs NB 1-63 zu einem Preis von 16,99 Eur je Gebinde von 10 St\u00fcck verkauft werden. Ein entsprechendes Exemplar wurde von der Antragstellerin erworben und als Anlage Ast 11 als Muster mit freigeschnittenem Fenster zur Gerichtsakte gereicht, so dass Teile des Schaltmechanismus zu erkennen sind. Nachfolgend wiedergegeben ist eine Photographie des von der Antragstellerin im Wege des Testkaufs erworbenen Kleinleistungsschalters, welche von der Antragstellerin mit patentgem\u00e4\u00dfen Bezugszeichen versehen wurde (Abbildung 3 der Anlage Ast 10).<\/p>\n<p>Erstmalig hat die Antragstellerin im Jahre 1998 Kenntnis von dem angegriffenen Kleinleistungsschalter erhalten. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein entsprechender Kleinleistungsschalter des Typs NB 1-63 der C in China erworben und gerichtliche Schritte beim No. 1 Intermediate People\u2019s Court of Bejing P.R. China Klage gegen C eingeleitet. Im Jahre 2005 stellte C auf der Hannover Messe aus. Ob zu den Ausstellungsobjekten auch der Kleinleistungsschalter NB 1-63 geh\u00f6rte, ist zwischen den Parteien streitig. Mitarbeiter der Antragstellerin, die Herren G, H und I, haben auf der Messe den Stand von C aufgesucht.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 15. M\u00e4rz 2006 beantragte die Antragstellerin, es der Antragsgegnerin zu untersagen, Schaltmechanismen f\u00fcr einen Kleinleistungsschalter mit Isoliergeh\u00e4use zu vertreiben. Mit Beschluss der Kammer vom 16. M\u00e4rz 2006 wurde der Antragsgegnerin die beantragte Handlung untersagt. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 19. Mai 2006 Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent Gebrauch mache. Im \u00dcbrigen sei das Verf\u00fcgungspatent auch rechtsbest\u00e4ndig. Erstmalig Kenntnis von dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland durch die Antragsgegnerin habe sie im Februar 2006 erhalten.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 16. M\u00e4rz 2006 unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, dass eine Benutzung des Verf\u00fcgungspatentes nicht vorliege, denn der angegriffene Kleinleistungsschalter sei entsprechend des Standes der Technik, der EP 0 224 xxx (Anlage Ast 14) ausgestaltet. Diese Druckschrift nehme neben der EP 0 295 xxx (Anlage Ast 15) die Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent auch neuheitssch\u00e4dlich vorweg, so dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes nicht hinreichend gesichert sei. Auch nehme die Kombination der gattungsbildenden FR-A-26 05 xxx (Anlage Ag 0) mit der DE 33 362 xxx (Anlage Ag 1) den Gegenstand der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent naheliegend vorweg.<br \/>\nIm \u00dcbrigen habe die Antragstellerin durch ihr z\u00f6gerliches Verhalten deutlich gemacht, dass ihr am Erlass bzw. Bestand einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht hinreichend gelegen sei. Sie habe seit der Hannover Messe im Jahre 2005 Kenntnis von den Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehabt, jedoch erst im M\u00e4rz 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der gegen den Beschluss der Kammer vom 16. M\u00e4rz 2006 gerichtete Widerspruch der Antragsgegnerin ist unbegr\u00fcndet. Zugunsten der Antragstellerin besteht sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch (I.) als auch ein Verf\u00fcgungsgrund (II.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Vorliegen eines Verf\u00fcgungsanspruches hat die Antragstellerin hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf einen Schaltmechanismus f\u00fcr einen Kleinleistungsschalter mit Isoliergeh\u00e4use sowie einem feststehenden und einem beweglichen Kontakt, wobei der genannte Kontakt von einem schwenkbar gelagerten, vom Mechanismus zwischen der Einschaltstellung und der Ausschaltstellung der Kontakte bet\u00e4tigten Kontakthebel getragen wird und der genannte Mechanismus aus folgenden Komponenten besteht:<\/p>\n<p>\u2022 einer Kupplungsstange zwischen einer l\u00f6sbaren mechanischen Verbindung und einem Kipphebel, dessen Drehk\u00f6rper mit der Kupplungsstange zur Bildung eines Kniegelenks verbunden ist, dessen Gelenkachse gegen\u00fcber der Drehachse des Kipphebels versetzt angeordnet ist, wobei dieser Kipphebel zwischen zwei der Einschaltstellung bzw. Ausschaltstellung der Kontakte entsprechenden Endlagen F und O bewegt werden kann,<br \/>\n\u2022 einem Ausl\u00f6sehebel, der im Fehlerfall vom Ausl\u00f6ser in eine Ausgel\u00f6ststellung \u00fcberf\u00fchrt wird, wodurch die mechanische Verbindung unterbrochen wird und der Mechanismus unabh\u00e4ngig vom Kipphebel automatisch ausl\u00f6st,<br \/>\n\u2022 einer R\u00fcckholfeder, die auf den Kipphebel eine Kraft in Richtung der Ausschaltstellung O aus\u00fcbt, wobei<br \/>\n\u2022 der Kontakthebel mit einem Arm verbunden ist, der bei Verschwei\u00dfen der Kontakte den Kipphebel in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen, Zwischenstellung S sperrt, und der Kipphebel nach dem \u00dcberschreiten des Totpunkts des Kniegelenks in der genannten Zwischenstellung arretiert wird.<\/p>\n<p>Einleitend zum Stand der Technik f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent aus, dass der in der FR-A- 2 605 xxx (Anlage Ag 0) beschriebene Mechanismus nicht in der Lage sei, eine Verschwei\u00dfung der Kontakte, die bei wiederholtem Ausschalten sehr hoher Kurzschlussstr\u00f6me auftreten k\u00f6nne, anzuzeigen. Nach Zwangsbet\u00e4tigung des Kipphebels in die Ausschaltstellung O bei verschwei\u00dften Kontakten k\u00f6nne ein Blockieren des Leistungsschalters erfolgen.<\/p>\n<p>Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass die Funktion der Trennung und eindeutigen Anzeige der ge\u00f6ffneten Kontaktstellung schon von den gro\u00dfen Mehrpol-Leistungsschaltern mit Isoliergeh\u00e4use und mit Nennstr\u00f6men \u00fcber 100 Ampere bekannt sei. Den verschiedenen Polen sei ein gemeinsamer Mechanismus zugeordnet, der \u00fcber eine quer im Geh\u00e4use verlaufende Schaltstange die beweglichen Kontakte aller Pole bewege. Bei Verschwei\u00dfen der Kontakte k\u00f6nne der Antriebshebel oder Kipphebel nicht in die Ausschaltstellung gebracht werden, da eine Verriegelungsvorrichtung die Bewegung in Ausschaltrichtung \u00fcber eine Zwischenstellung hinaus verhindere. Diese Stellung sei jedoch meist instabil, und bei Loslassen des Kipphebels kehre dieser automatisch in die Einschaltstellung zur\u00fcck. Daraus folge das Fehlen einer Kontaktverschwei\u00dfungsanzeige.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nimmt das Verf\u00fcgungspatent weiter Bezug auf die DE-A-3 516 xxx, welche einen Kleinleistungsschalter mit einem Kniehebelmechanismus mit Trennfunktion beschreibt. Der Kontakthebel weist eine als Arm ausgef\u00fchrte Andruckfl\u00e4che auf, die bei Verschwei\u00dfen der Kontakte das Ende der Kupplungsstange arretiert. Der Kniehebel verbleibt nach \u00dcberschreiten des Totpunkts des Kniegelenks in einer Zwischenstellung und wird indirekt durch die Arretierung des Kniegelenks gesperrt. Die Arretierung der Kupplungsstange erfolgt in H\u00f6he der l\u00f6sbaren mechanischen Verbindung, das hei\u00dft hinter dem Kipphebel mit dem Gelenkpunkt des Kniegelenks. Eine elastische Verformung des Kniegelenks ist also bei Zwangsbet\u00e4tigung des Kipphebels m\u00f6glich, der sich aus der Ausschaltstellung n\u00e4hern kann. Die Gefahr des Blockierens des Kipphebels in dieser Stellung ist nicht auszuschlie\u00dfen, wenn die Kontakte in der Einschaltstellung verschwei\u00dft sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der DE-B-1 055 xxx, auf welche das Verf\u00fcgungspatent Bezug nimmt, erm\u00f6glicht ein Gelenk zwischen dem Kontakt und dem Blockierbereich des Bet\u00e4tigungsorgans keine genaue Positionierung des Kipphebels bei Zwangsbet\u00e4tigung im Falle einer Kontaktverschwei\u00dfung.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe gemacht, die Funktion der Trennung und eindeutigen Anzeige der ge\u00f6ffneten Kontaktstellung eines Schaltmechanismus eines Kleinleistungsschalters zu verbessern. Hierzu schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in dem f\u00fcr das vorliegende Verfahren ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Schaltmechanismus f\u00fcr einen Kleinleistungsschalter mit<\/p>\n<p>1.1 einem Isolierstoffgeh\u00e4use (12),<\/p>\n<p>1.2 einem feststehenden (18) und einem beweglichen (16) Kontakt,<\/p>\n<p>1.3 einem Mechanismus (10), durch dessen Bet\u00e4tigung ein den beweglichen Kontakt (16) tragender Kontakthebel (14) zwischen der Einschaltstellung und der Ausschaltstellung verschwenkt wird,<\/p>\n<p>1.4 einem Kipphebel (24),<\/p>\n<p>1.5 einer Kupplungsstange (28) und<\/p>\n<p>1.6 einem Ausl\u00f6sehebel (42).<\/p>\n<p>2.1 Der Kontakthebel (14) ist mit einem Isolierstoff-Tr\u00e4gerhebel (36) verbunden,<\/p>\n<p>2.1.1 der auf einer Schwenkachse (38) einer Drehscheibe (40) gelagert ist.<\/p>\n<p>2.1.2 Auf dem Isolierstoff-Tr\u00e4gerhebel (36) ist direkt ein Arm (70) angebracht.<\/p>\n<p>3.1 Der Kipphebel (24) weist einen Drehk\u00f6rper (27) auf und kann zwischen zwei der Einschaltstellung bzw. Ausschaltstellung der Kontakte (16, 18) entsprechenden Endlagen F und O verschwenkt werden,<\/p>\n<p>3.2 wobei eine R\u00fcckholfeder auf den Kipphebel (24) eine Kraft in Richtung der Ausschaltstellung O aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>4.1 Die Kupplungsstange (28) ist zwischen einer l\u00f6sbaren mechanischen Verbindung (48) und dem Kipphebel (24) angeordnet;<\/p>\n<p>4.2 mit dem Drehk\u00f6rper (27) des Kipphebels (24) ist sie \u00fcber eine gegen\u00fcber der Drehachse (26) des Kipphebels (24) versetzte Gelenkachse (32) verbunden und bildet so ein Kniegelenk (30).<\/p>\n<p>5. Der Ausl\u00f6sehebel (42) wird im Fehlerfall vom Ausl\u00f6ser in eine Ausgel\u00f6ststellung \u00fcberf\u00fchrt, wodurch die mechanische Verbindung (48) unterbrochen wird und der Mechanismus (10) unabh\u00e4ngig vom Kipphebel (24) automatisch ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>6.1 Bei Verschwei\u00dfen der Kontakte (16, 18) sperrt der Arm (70), mit dem der Kontakthebel (14) verbunden ist, den Kipphebel (24) nach dem \u00dcberschreiten des Totpunkts des Kniegelenks (30) in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen Zwischenstellung S.<\/p>\n<p>6.2 Der Arm (70) des Tr\u00e4gerhebels (36), der zur Hubbegrenzung des Kipphebels (24) direkt auf einem mit dem Kontakthebel (14) verbundenen Isolierstoff-Tr\u00e4gerhebel (36) angebracht ist, wirkt in der Zwischenstellung S mit einem aus dem Drehk\u00f6rper (27) des Kipphebels (24) herausragenden Arretieransatz (72) zusammen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer angegriffene Kleinleistungsschalter macht von der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent im Ergebnis unstreitig Gebrauch. Die Antragsgegnerin hat zwar im Schriftsatz vom 11. Juli 2006 ausgef\u00fchrt, dass mit dem angegriffenen Schalter NB 1-63 ein aus dem Stand der Technik, insbesondere der EP 0 224 xxx (Anlage Ast 14), bekannter Schaltmechanismus verwendet werde. Sie macht geltend, dass es unerheblich sei, ob die wei\u00dfe Klinke (Bezugsziffer 72 der Anlage Ast 10) neben der Funktion der Regulierung der Schlie\u00dfgeschwindigkeit auch ma\u00dfgeblich zur Arretierung des Handbedienungshebels im Falle verschwei\u00dfter Kontakte beitrage, oder ob vielmehr die Arretierung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den Kniehebel und die restliche Mechanik erreicht werde, da selbst im Falle einer Bejahung der Miturs\u00e4chlichkeit der wei\u00dfen Klinke f\u00fcr die Fixierung in einer Stellung nahe der \u201eOff\u201c-Stellung die genannte Druckschrift neuheitssch\u00e4dlich sei. Dem Vorbringen kann nicht entnommen werden, welches Merkmal die Antragsgegnerin hierdurch in Frage stellen will. Soweit es sich um den Einwand des freien Standes der Technik (Formsteineinwand) handelt, w\u00e4re dieser wegen Vorliegens einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale des Verf\u00fcgungspatentes nicht von Relevanz. Weitere Ausf\u00fchrungen zu diesen Fragen erfolgten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsgrund liegt vor. Als Verf\u00fcgungsgrund fordert die einstweilige Verf\u00fcgung die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnen (\u00a7 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheinen (\u00a7 945 ZPO) (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. \u00a7 143 Rdnr. 326). Diese Pr\u00fcfung erfordert u.a. eine Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden m\u00fcssen (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1982, 230 \u2013 Warmhaltekanne; GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Benkard, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rdnr. 153a). Ist der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Schutzrechtes, haben grunds\u00e4tzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige Verf\u00fcgung mit einschneidenden Folgen f\u00fcr den Verletzer verbunden ist (Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 866).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen zugrundelegend kann von einem vorrangigen Interesse der Antragstellerin ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat dargetan, dass ihr durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein gro\u00dfer wirtschaftlicher Nachteil entsteht, was von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wurde.<\/p>\n<p>Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes ist hinreichend gesichert. Das Verf\u00fcgungspatent steht seit 12 \u00bd Jahren unangefochten in Kraft. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass die EP-A 0 224 xxx (Anlage Ast 14, deutsche \u00dcbersetzung Anlage Ast 14a) sowie die EP-A 0 295 xxx (Anlage Ast 15, deutsche \u00dcbersetzung Anlage Ast 15a) der Lehre des Verf\u00fcgungspatentes neuheitssch\u00e4dlich entgegen stehen w\u00fcrden, kann sie hiermit nicht mit Erfolg durchdringen. Auch nehmen die FR-A-2 605 xxx (Ag 0) und der DE 3 336 xxx (Ag 1) die Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>a) EP-A 0 224 xxx<br \/>\nZum Gegenstand der Offenbarung in der Druckschrift, welche von der Antragstellerin bereits in der Antragsschrift als dem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes nicht entgegenstehend er\u00f6rtert wurde, hat die Antragsgegnerin ausgef\u00fchrt, dass dann, wenn man gedanklich den in Figur 8 (nachfolgend abgebildet) gezeigten beweglichen Kontakt 14 in Richtung des festen Kontakts 16 bewege, hierbei eine Drehung des Traghebels 50 im Uhrzeigersinn um den Drehpunkt 42 erfolge. Die Folge hiervon sei, dass der Blockierungsarm 106 nach oben bewegt und so die Klinke 102 vollst\u00e4ndig blockiert werde. Dies wiederum habe zur Folge, dass der Handbedienungshebel 22 in der in Figur 8 abgebildeten Stellung fixiert werde, d.h. eine Bewegung des Handbedienungshebels 22 in Richtung \u201eOff\u201c-Stellung nicht mehr m\u00f6glich sei. Ein Fachmann, der sich mit der dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegenden Aufgabe befasse, einen einfachen Mechanismus zur Verf\u00fcgung zu stellen, der sicher anzeige, wenn die Kontakte auf Grund Kontaktverschwei\u00dfung geschlossen bleiben, obwohl der Schaltmechanismus ge\u00f6ffnet worden sei, w\u00fcrde gedanklich den beweglichen Kontakt der Druckschrift in den verschwei\u00dften Zustand f\u00fchren. Anhand der Figur 8 erkenne er das Zusammenspiel des Blockierungsarmes 106 mit der Klinke 102 im Falle des Verschwei\u00dfens der Kontakte 14 und 16.<\/p>\n<p>Dem kann nicht gefolgt werden. Denn gerade die Figur 9 (nachfolgend abgebildet) der genannten Druckschrift zeigt, dass die offenbarte Vorrichtung bei einem Verschmelzen der Kontakte keine Anzeige offenbart.<\/p>\n<p>Wenn man den beweglichen Kontakt 14 in Richtung des festen Kontaktes 16 bewegt, erfolgt eine Drehung des Traghebels 50 im Uhrzeigersinn mit der Folge, dass der Blockierungsarm 106 nach oben bewegt und die Klinke 102 frei gegeben wird, mit der weiteren Folge, dass der Handbedienungshebel 22 in die Stellung ganz nach rechts drehen kann. Eine Anzeige des Verschmelzens der Kontakte erfolgt ersichtlich dadurch nicht. Denn die \u201eOff\u201c-Stellung und die Verschmelzungsstellung sind identisch.<br \/>\nDie Entgegenhaltung verh\u00e4lt sich in keiner Weise dar\u00fcber, was bei einem Verschwei\u00dfen der beiden Kontakte passiert. Eine Zwischenstellung S des Kipphebels 22 ist nicht offenbart. Die Elemente 102 und 106 dienen lediglich dazu, den Traghebel 50, nicht jedoch den Kipphebel 22 zu blockieren. So wird auch auf Seite 8 der deutschen \u00dcbersetzung der Entgegenhaltung ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDas manuelle \u00d6ffnen des Leistungsschalters erfolgt durch Kippen des Handbedienungshebels 22 in die entgegengesetzte Richtung (Verlauf von Fig. 9 bis Fig. 7). Unter der Wirkung ihrer R\u00fcckholfeder 108 rastet die Klinke 102 aus und bleibt in einer inaktiven Stellung, so dass sie die freie Verschwenkung der Platte 40 und des Traghebels 50 in die trigonometrische Richtung bis in die ge\u00f6ffnete Richtung nicht behindert (Fig. 7).\u201c<\/p>\n<p>Die Klinke 102 dient daher nach der Beschreibung der Druckschrift selbst nicht einer Blockade der Rampe 104 des Blockierungsarmes. Vielmehr wird bei einem \u00d6ffnen des Leistungsschalters die Klinke 102 ausgerastet, damit diese einer Verschwenkung nicht im Wege steht. F\u00fcr einen Fachmann ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung, bei der der Arm des Tr\u00e4gerhebels mit dem Arretierfortsatz in der Zwischenstellung bei Verschwei\u00dfen zusammenwirkt, so dass der Verschwei\u00dfungszustand nach au\u00dfen hin sichtbar und stabil angezeigt wird (Merkmal 6.2).<\/p>\n<p>b) EP-A 0 295 xxx<br \/>\nZur Offenbarung der Druckschrift, welche von der Antragstellerin bereits in der Antragsschrift als nicht der Verf\u00fcgungspatent entgegenstehend diskutiert wurde, hat die Antragsgegnerin ausgef\u00fchrt, dass in der Figur 4 (nachfolgend abgebildet) der Druckschrift der Zustand des Schalters nach thermischer oder magnetischer Ausl\u00f6sung, d.h. im Fehlerfalle dargestellt sei. Der Handbedienungshebel 24 verbleibe in diesem Falle in einer Mittelstellung S. Komme zu der mechanischen oder thermischen Ausl\u00f6sung noch der Spezialfall verschwei\u00dfter Kontakte hinzu, so erkenne man an Figur 4, dass sich in diesem Fall der in Figur 4 dargestellte Blockierungsarm in einer Position befinde, die den Handbedienungshebel 24 zus\u00e4tzlich mechanisch in der Zwischenstellung blockiere. Im normalen Fehlerfall, d.h. ohne verschwei\u00dfte Kontakte k\u00f6nne der Handbet\u00e4tigungshebel noch mechanisch in die Aus-Stellung bewegt werden. Liege der spezielle Fehlerfall, n\u00e4mlich der Fall verschwei\u00dfter Kontakte vor, so f\u00fchre die in Figur 4 dargestellte konstruktive Ausgestaltung des Leistungsschalters dazu, dass eine manuelle R\u00fcckstellung nicht mehr m\u00f6glich sei. Entsprechend werde die Lehre des Verf\u00fcgungspatentes neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen.<\/p>\n<p>Die Druckschrift befasst sich bereits nicht mit dem Problem der Verschwei\u00dfung der beiden Kontakte miteinander. Vielmehr wird in der Druckschrift das Problem beschrieben, dass eine verringerte Ausl\u00f6sekraft sowie ein guter Kontaktdruck erreicht werden soll (vgl. Anlage Ast 15a Seite 2 Absatz 3). So zeigt die Figur 1 den Schalter in der Einschaltstellung, Figur 2 den Schalter in Ausschaltstellung und Figur 3 den Schaltmechanismus nach einer Ausl\u00f6sung, wobei in dieser ausgel\u00f6sten Stellung der Antriebshebel 24 in einer stabilen Zwischenlage verbleiben soll. Zwar zeigen die Figuren 1 bis 4 eine konzentrisch zur Achse 26 des Antriebshebels 24 angeordnete Klinke. Die Funktion der Klinke wird jedoch weder in der Druckschrift noch in den Figuren n\u00e4her beschrieben. Sie hat kein Bezugszeichen erhalten. Aus den Figuren allein ergibt sich daher nicht, ob diese Klinke in der gleichen Ebene wie der Tr\u00e4gerhebel 36 angeordnet ist, d.h. ob \u00fcberhaupt ein Kontakt zwischen den beiden Elementen erfolgen kann. Dar\u00fcber hinaus findet sich keine Offenbarung, ob und auf welche Weise die Klinke mit dem Kipphebel 24 kraftschl\u00fcssig gekoppelt ist. Insofern sind zumindest die Merkmale 6.1 und 6.2 nicht offenbart, wonach bei Verschwei\u00dfen der Kontakte 16, 18 der Arm 70 den Kipphebel nach dem \u00dcberschreiten des Totpunkts des Kniegelenks 30 in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen Zwischenstellung S sperrt und der Arm 70 in der Zwischenstellung S mit einem aus dem Drehk\u00f6rper 27 des Kipphebels 24 herausragenden Arretieransatz zusammenwirkt, um den Kipphebel in der Zwischenstellung zu arretieren.<\/p>\n<p>c) Kombination FR-A-2 605 xxx und DE 3 336 xxx<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent im Hinblick auf eine Kombination der im Verf\u00fcgungspatent genannten FR-A-2 605 xxx (Ag 0) und der DE 3 336 207 (Ag 1) nicht an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2006 ausgef\u00fchrt, dass die Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent auch bei einer Zusammenschau der beiden Druckschriften nicht nahegelegt sei. Auf die Ausf\u00fchrungen in dem genannten Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die hiergegen gerichteten Einw\u00e4nde der Antragsgegnerin f\u00fchren zu keiner anderen Sichtweise.<\/p>\n<p>Die FR-A-2 605 xxx, deren Figur 1 nachfolgend abgebildet ist,<\/p>\n<p>besch\u00e4ftigt sich, wie in der Einleitung der Verf\u00fcgungspatentschrift zutreffend ausgef\u00fchrt wird (Anlage Ast 3 Seite 1 letzter Absatz), bereits nicht mit dem Problem des Verf\u00fcgungspatentes, ein Verschwei\u00dfen der Kontakte anzuzeigen. So wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift zu dem Stand der Technik ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDer in der FR-A- 2 605 xxx beschriebene Mechanismus ist nicht in der Lage, eine Verschwei\u00dfung der Kontakte, die bei wiederholtem Ausschalten sehr hoher Kurzschlussstr\u00f6me auftreten kann, anzuzeigen.<\/p>\n<p>Nach Zwangsbet\u00e4tigung des Kipphebels in die Ausschaltstellung O bei verschwei\u00dften Kontakten kann ein Blockieren des Leistungsschalters entnommen werden.\u201c<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann der zitierten Textstelle nicht entnommen werden, dass die Druckschrift eine Anordnung offenbart, bei welcher der Kipphebel nur durch Zwangsbet\u00e4tigung in die Ausschaltstellung O zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann und somit in einer Zwischenstellung S verbleibt, welche die Verschwei\u00dfung anzeigt. Weder den Figuren der Druckschrift noch der Beschreibung kann ein solches Verst\u00e4ndnis entnommen werden. Entsprechende Textstellen wurden von der Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt. Die vorstehend wiedergegebene Figur 1 gibt keinen Anhalt, auf Grund welcher Bauteile eine Arretierung des Kipphebels 22 in einer nicht gezeigten Zwischenstellung erfolgen sollte. Eine Arretierungsvorrichtung ist nicht zu erkennen. Die Druckschrift offenbart daher jedenfalls die Merkmale 6.1 und 6.2 nicht.<\/p>\n<p>Eine Kombination dieser aus der FR-A-2 605 xxx bekannten Offenbarung mit der DE 33 36 xxx, deren vorver\u00f6ffentlichte Offenlegungsschrift die Antragsgegnerin versp\u00e4tet erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage Ag 1b vorgelegt hat, f\u00fchrt nicht zum Gegenstand der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent. Unabh\u00e4ngig von der Frage, aus welchem Grund ein Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt veranlasst gewesen sein sollte, diese beiden Druckschriften miteinander zu kombinieren, ergibt sich auch bei einer r\u00fcckschauenden Kombination nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre. Denn auch die Offenlegungsschrift offenbart jedenfalls keine Zwischenstellung S, welche anzeigt, dass es zu einem Verschwei\u00dfen der Kontakte gekommen ist (Merkmale 6.1 und 6.2). So zeigt die Druckschrift in den Figuren 2 und 3 (nachfolgend abgebildet) eine zeichnerische Darstellung eines dreipoligen Schalters; Figur 2 zeigt dabei den geschlossenen Schalter und Figur 3 den ge\u00f6ffneten Schalter, bei dem die Kontakte 16 und 17 voneinander beabstandet sind.<\/p>\n<p>In Spalte 2 Zeilen 42 ff. (Seite 7 Abs\u00e4tze 1 und 2 der Anlage Ag 1b) wird zur Funktionsweise der Schaltereinrichtung ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u201eIn der Stellung \u201eSchalter offen\u201c ist es bekanntlich m\u00f6glich, den Steuerhebel 10 mit einem Vorh\u00e4ngeschloss 33 festzumachen, das durch eine Bohrung 34 der beweglichen Wand 31 in eine entsprechende Bohrung 35 der festen Wand 32 greift. In dieser Arbeitsstellung fluchten n\u00e4mlich die Bohrungen 34 und 35, damit der Griff 30 und daher der Hebel 10, wie in Figur 3 dargestellt, verriegelt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nUm das Verriegeln mit Gewalt bei Zusammenschwei\u00dfen der Kontakte 16 und 17 zu verhindern, ist eine Anschlageinrichtung des Steuerhebels vorgesehen, die erfindungsgem\u00e4\u00df aus zwei Z\u00e4hnen 36 des Hebels 10, die sich aus den beiden Schenkeln 48 erstrecken, und aus einem Anschlagprofil 37 besteht, das am Teil 13 des Armes 11 befestigt ist.<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in den Zeilen 52 ff. (Abs\u00e4tze 3 und 4 der Anlage Ast 1b):<\/p>\n<p>Bei zusammengeschwei\u00dften Kontakten und daher bei Armen 11 in Stellung \u201eSchalter geschlossen\u201c, ist die gegenseitige Anordnung der Z\u00e4hne 36 und des Profils 37 so, dass bei herunterziehen des Griffes 30 die Z\u00e4hne 36 gegen das Profil 37 ansto\u00dfen und stehen bleiben, bevor der Au\u00dfengriff 30 bis zum Anschlag gelangt (Stellung \u201eSchalter offen\u201c) und daher bevor sich die Bohrungen 34 und 35 ausrichten, wie in Figur 4 dargestellt.<br \/>\nDaher ist es, selbst mit Gewalt nicht, nicht m\u00f6glich, den Griff 30 zu verriegeln. Au\u00dferdem warnt das Stoppen des Griffes 30 vor dem Anschlag die Bedienperson \u00fcber den Schwei\u00dfzustand der Schalterkontakte.\u201c<\/p>\n<p>Den angef\u00fchrten Textstellen der Druckschrift kann im Zusammenhang mit der nachfolgend abgebildeten Figur 4 entnommen werden, dass bei Verschwei\u00dfen der Kontakte 16 und 17 eine Blockierung des Griffes 30 eintritt.<\/p>\n<p>Der Griff 30 ist in der Schalterstellung \u201egeschlossen\u201c, wie der Figur 2 entnommen werden kann, nach oben gerichtet. Wenn nun der Nutzer versucht, den Griff 30 in Richtung der \u201ege\u00f6ffneten\u201c Schalterstellung entsprechend Figur 3 zu bewegen, wird er durch das Stoppen des Griffes vor dem Anschlag, d.h. kurz vor Erreichen der Schalterstellung \u201ege\u00f6ffnet\u201c darauf aufmerksam gemacht, dass ein Verschwei\u00dfen der Kontakte eingetreten ist, da der Griff nicht bis in die Endstellung \u201ege\u00f6ffnet\u201c bewegt werden kann. Eine solche Ausgestaltung stellt keine Anzeige des Verschwei\u00dfungszustandes im Sinne des Verf\u00fcgungspatentes dar. Denn die Bedienperson erkennt erst bei Bet\u00e4tigung des Griffes, dass eine Verschwei\u00dfung eingetreten ist, da sie an einer Bewegung des Griffes zur \u201eSchalterstellung offen\u201c gehindert wird. Es kann der Druckschrift nicht entnommen werden, was von der Antragsgegnerin auch nicht glaubhaft gemacht wurde, dass ein Verschwei\u00dfen angezeigt wird, indem der Griff bei Verschwei\u00dfung in eine stabile Zwischenstellung gelangt, die den Zustand der Kontakte unmittelbar visuell anzeigt. Figur 4 gibt f\u00fcr eine solche Anzeige nichts her.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch nicht durch z\u00f6gerliches Verhalten deutlich gemacht, dass ihr an dem Erlass einer einstweiligen Regelung nicht gelegen ist. Denn wer in Kenntnis der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde und der ihm fortdauernd drohenden Nachteile ohne \u00fcberzeugenden Grund l\u00e4ngere Zeit unt\u00e4tig geblieben ist und dadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs objektiv verz\u00f6gert, hat damit zu erkennen gegeben, dass die Sache f\u00fcr ihn nicht so eilig ist (Meier-Beck, a.a.O. 866).<\/p>\n<p>Die Kammer ist nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin nicht \u00fcberzeugt, dass die Antragstellerin bereits seit der Hannover Messe im Jahre 2005 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehabt hat.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat in der Widerspruchsbegr\u00fcndung ausgef\u00fchrt und was zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Antragstellerin bereits im Jahre 1999 eine gerichtliche Auseinandersetzung \u00fcber den angegriffenen Kleinleistungsschalter NB 1-63 der chinesischen Herstellerin, der C, in China gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Nach dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin habe C jenen Kleinleistungsschalter auch auf der Hannover Messe 2005 ausgestellt, u.a. mit einem transparenten Geh\u00e4use, so dass die technischen Details des Produkts ohne Weiteres zu erkennen gewesen seien. Da drei Mitarbeiter der Antragstellerin den Messestand der C besucht h\u00e4tten, als auch in Katalogen der Schalter beworben worden sei, welche auf der Messe ausgelegen h\u00e4tten, habe die Antragstellerin seit 2005 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und deren Benutzung in Deutschland.<\/p>\n<p>Dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin kann nicht entnommen werden, dass auch die Antragsgegnerin selbst, die E GmbH, auf der Hannover Messe 2005 auf dem Stand der C-Gruppe vertreten war. Anhand der eidesstattlichen Versicherungen von Mitarbeitern der C-Gruppe ergibt sich, dass jedenfalls die C auf der Hannover Messe 2005 Kleinleistungsschalter ausgestellt, mithin Vertriebshandlungen durch Anbieten auf einer Messe vorgenommen hat. Angaben dazu, ob auch die deutsche Vertriebsgesellschaft der C, die Antragsgegnerin, auf dem Stand vertreten war, wurden in den eidesstattlichen Versicherungen nicht gemacht. Die Antragsgegnerin hat daher nicht hinreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie auf dem Stand der C vertreten war, zumal nach dem unstreitigen Vorbringen der beiden Parteien der Stand von einer so erheblichen Gr\u00f6\u00dfe war, dass selbst dann, wenn man unterstellt, dass die Antragsgegnerin auch zugegen war, die Antragstellerin hiervon nicht notwendigerweise Kenntnis gehabt haben muss.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Antragsgegnerin nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin von der patentverletzenden Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konkrete Kenntnisse auf der Hannover Messe 2005 erhalten hat. Dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin kann nicht entnommen werden, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin, welche den Stand der C besucht haben, die in einem transparenten Geh\u00e4use angeblich ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich zur Kenntnis genommen haben, mithin positive Kenntnis von den die Patentverletzung begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden erhalten haben. Herr J hat in seiner eidesstattlichen Versicherung ausgef\u00fchrt, dass sich die Mitarbeiter der Antragstellerin, die Herren G, H und I, f\u00fcr die Kleinleistungsschalter NB xxx, welche auf speziellen Ausstellungsfl\u00e4chen pr\u00e4sentiert worden seien, besonders interessiert h\u00e4tten. Herr K hat in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich deutlich gemacht, dass der angegriffene Kleinleistungsschalter insbesondere in einem transparenten Geh\u00e4use ausgestellt worden sei, so dass Besucher die technischen Details des Produktes h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen. Dem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin die in einem angeblich transparenten Geh\u00e4use befindliche Ausf\u00fchrungsform zur Kenntnis genommen haben. Es wird lediglich allgemein gesagt, dass Besucher diese technischen Details sehen konnten. Angaben dazu, wie die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrung konkret pr\u00e4sentiert wurde und ob die Mitarbeiter der Antragstellerin diese Darstellung zur Kenntnis genommen haben, hat die Antragsgegnerin nicht gemacht.<\/p>\n<div id=\"book-navigation-1\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0482 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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