{"id":2798,"date":"2006-04-06T17:00:22","date_gmt":"2006-04-06T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2798"},"modified":"2016-04-26T12:06:12","modified_gmt":"2016-04-26T12:06:12","slug":"4a-o-11305-heiz-und-kuehl-baffel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2798","title":{"rendered":"4a O 113\/05 &#8211; Heiz- und K\u00fchl-Baffel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0481<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 06. April 2006, Az. 4a O 113\/05<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist u.a. auf dem Gebiet der Entwicklung von Beleuchtungselementen mit integrierten Heiz-\/K\u00fchlelementen t\u00e4tig. Die Beklagte ist eine Planungsgesellschaft im Baubereich und entwickelte das Design f\u00fcr ein Heiz-K\u00fchl-Deckenleuchtensystemelement. Die Beklagte war mit der Objektplanung f\u00fcr das Bauvorhaben B-Hochhaus in O-Stadt befasst. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf R\u00fcckerstattung erbrachter Zahlungen in H\u00f6he von 20.451,68 \u0080 (entsprechend 40.000,- DM) sowie auf Ersatz behaupteter Entwicklungskosten in H\u00f6he von 24.112,68 \u0080 in Anspruch.<br \/>\nAnfang des Jahres 2000 f\u00fchrten die Parteien Gespr\u00e4che \u00fcber eine Zusammenarbeit in der Entwicklung eines serienreifen Heiz-K\u00fchl-Deckenleuchtensystemelementes, einer so genannten Heiz- und K\u00fchl-Baffel (HK-Baffel). Unter dem 02.03.2000 unterzeichneten die Parteien einen als Anlage K1 vorgelegten Vertrag. Gegenstand dieses Vertrags ist das von der Beklagten zu konzipierende Design f\u00fcr ein Heiz-K\u00fchl-Deckenleuchtensystemelement (\u00a7 1 des Vertrags). Die Beklagte verpflichtete sich, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Vertragsgegenstand Ideenskizzen, Designvorschl\u00e4ge, Beschreibungen, Materialvorschl\u00e4ge, Zeichnungen und Modellvorgaben f\u00fcr Prototypen zu Verf\u00fcgung zu stellen, so dass die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt w\u00fcrde, Modelle und Konstruktionszeichnungen auszuarbeiten und die Produktion zu vergeben (\u00a7 2 des Vertrags). Ferner r\u00e4umte die Beklagte der Kl\u00e4gerin an allen sich auf den Vertragsgegenstand beziehenden Entw\u00fcrfen und damit zusammenh\u00e4ngenden Ideen, Vorschl\u00e4gen und Gedankengut sowie w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit hierf\u00fcr gefundenen Verbesserungen einschlie\u00dflich etwaiger Schutzrechte das ausschlie\u00dfliche Recht zur Benutzung im In- und Ausland ein, einschlie\u00dflich des Rechts zur Unterlizenzierung (\u00a7 3 Abs. 1 des Vertrags). \u00a7 4 Abs. 1 und Abs. 6 des Vertrags sehen als Gegenleistung f\u00fcr die von der Beklagten erbrachten Leistungen und die Einr\u00e4umung der Benutzungsrechte sowohl eine Lizenzgeb\u00fchr von 4 % des Nettoverkaufspreises als auch die Zahlung von 40.000,- DM (netto) vor. Der letztgenannte Betrag war nach \u00a7 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Vertrags jeweils zur H\u00e4lfte nach Vertragsunterzeichnung sowie nach \u00dcbergabe der Designunterlagen zur Zahlung f\u00e4llig und galt als Vorauszahlung auf die geschuldete Lizenzgeb\u00fchr, auf die er anzurechnen war (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 4 des Vertrags). Die Grundverg\u00fctung sollte der Beklagten auch dann in voller H\u00f6he verbleiben, wenn die Lizenzgeb\u00fchren den Betrag der Grundverg\u00fctung nicht erreichen w\u00fcrden (\u00a7 4 Abs. 4 Satz 5 des Vertrags). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, das Produktdesign f\u00fcr die Heiz- und K\u00fchl-Deckenleuchten gem\u00e4\u00df Vertrag vom 02.03.2000 habe sich nach \u00fcbereinstimmender Auffassung beider Parteien ausschlie\u00dflich auf das Projekt B-Hochhaus in O-Stadt bezogen. Die Parteien seien sich dar\u00fcber einig gewesen, dass die Beklagte die Kl\u00e4gerin als Entwicklerin und Lieferantin der Beleuchtungstechnik mit integrierten Heiz- und K\u00fchlelementen f\u00fcr das Projekt B-Hochhaus O-Stadt ber\u00fccksichtigen werde; hierf\u00fcr sei die Gegenleistung der Kl\u00e4gerin in Form der Grundverg\u00fctung von 40.000,- DM vereinbart und erbracht worden. Dementsprechend habe sie ihre Entwicklungst\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich im Hinblick auf dieses Bauvorhaben entfaltet. Dies ergebe sich auch aus ihrem Schreiben vom 11.02.2002 (Anlage K2), in dem sie die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass sich das \u201eProduktdesign f\u00fcr Heiz- und K\u00fchldecken\u201e ausschlie\u00dflich aus das \u201eBV B\u201e beziehe und sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr das Produkt bei anderen Bauvorhaben keine Verwendung habe. Schlie\u00dflich sei der Bezug auf das konkrete Projekt auch aus den Zeichnungen nebst Anschreiben der Beklagten (Anlagen K4 und K5) ersichtlich.<br \/>\nUnstreitig erteilte die mit der Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens B-Hochhaus in O-Stadt befasste Generalunternehmerin den Auftrag zur Lieferung der Leuchtensysteme mit integrierten Heiz- und K\u00fchlelementen an die Gebr. T GmbH, einen Wettbewerber der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe sowohl die WM GmbH &amp; Co. KG als auch die Gebr. T GmbH mit Vorgaben und Informationen versorgt, durch die das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 3 des Vertrags verletzt worden sei. Dies ergebe sich sowohl aus einer \u00dcbereinstimmung des Designs der schlie\u00dflich verbauten Heiz- und K\u00fchl-Baffeln mit ihrer eigenen Produktentwicklung als auch aus einem Schreiben der die WM GmbH &amp; Co. KG vertretenden Patent- und Rechtsanw\u00e4lte GG vom 14.01.2004 (Anlage K8), in dem die Weitergabe von Vorgaben f\u00fcr die designerische Gestaltung durch die Beklagte best\u00e4tigt werde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, ihr seien durch die Produktentwicklung gem\u00e4\u00df Vertrag vom 02.03.2000 Kosten in H\u00f6he von 24.112,68 \u0080 entstanden. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf die schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen in der Klageschrift und die als Anlagenkonvolut K6 zur Akte gereichten Belege Bezug genommen. Da sich die vertragsgem\u00e4\u00dfe Entwicklungst\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich auf das Objekt B-Hochhaus in O-Stadt bezogen habe, sei ihr kompletter Entwicklungsaufwand vergeblich get\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie \u0080 44.564,36 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt in Abrede, dass die \u00dcbertragung des Benutzungsrechts ausschlie\u00dflich zu dem Zweck erfolgt sei, es f\u00fcr die Belieferung des Bauvorhabens B-Hochhaus in O-Stadt zu verwenden. Die zweite Teilzahlung habe sie vereinbarungsgem\u00e4\u00df mit F\u00e4lligkeit bei \u00dcbergabe der Designunterlagen berechnet; bei dem Schreiben vom 10.03.2003 (Anlage K3) habe es sich, wie dort angegeben, bereits um die zweite Mahnung gehandelt. Da sich der Bauherr zu einer Auftragsvergabe an die WM GmbH &amp; Co. KG entschlossen habe, deren Angebot sich auf eine Heiz- und K\u00fchl-Baffel der Gebr. T GmbH bezog, habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 in ihrer Eigenschaft als Objektplaner keine andere M\u00f6glichkeit gehabt, als die sp\u00e4ter vorgelegten Werkstattpl\u00e4ne des Produktes der T GmbH freizugeben. Die am 27.12.2000 erfolgte Eintragung des Designs des Leuchtensystems mit Heiz- und K\u00fchlbaffel in das Musterregister des DPMA habe ihr nicht erm\u00f6glicht, die Freigabe zu verweigern, weil das eingetragene Geschmacksmuster schutzunf\u00e4hig sei. Eine Kontaktaufnahme zwischen ihr und der Gebr. T GmbH bzw. der WM GmbH &amp; Co. KG habe es im Zusammenhang mit der Heiz- und K\u00fchl-Baffel \u00fcber die Freigabe der Werkstattpl\u00e4ne hinaus nicht gegeben.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Grundverg\u00fctung in H\u00f6he von 20.451,68 \u0080 (40.000,- DM) sowie auf Erstattung ihr entstandener Entwicklungskosten weder nach \u00a7 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung noch nach Bereicherungsrecht (\u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB) zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf R\u00fcckerstattung der an die Beklagte geleisteten Grundverg\u00fctung in H\u00f6he von umgerechnet 40.000,- DM aus \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall; 818 Abs. 2 BGB. Die im schriftlichen Vertrag vom 02.03.2000 vorgesehene, der Gegenleistung der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 4 gegen\u00fcber stehende Leistung der Beklagten, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Vertragsgegenstand Ideenskizzen, Designvorschl\u00e4ge, Beschreibungen, Materialvorschl\u00e4ge, Zeichnungen und Modellvorgaben f\u00fcr Prototypen zu liefern (\u00a7 2 Abs. 1 des Vertrags) und ihr an allen sich auf den Vertragsgegenstand beziehenden Entw\u00fcrfen und damit zusammenh\u00e4ngenden Ideen, Vorschl\u00e4gen und Gedankengut das ausschlie\u00dfliche Recht zur Benutzung im In- und Ausland, einschlie\u00dflich des Rechts zur Unterlizenzierung, einzur\u00e4umen (\u00a7 3 Abs. 1 des Vertrags), hat die Beklagte unstreitig erbracht. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert und schl\u00fcssig dargelegt, dass die Parteien \u00fcbereinstimmend davon ausgegangen seien, mit der Zahlung der Grundverg\u00fctung durch die Kl\u00e4gerin solle ihre Ber\u00fccksichtigung bei der Auftragsvergabe f\u00fcr die Lieferung der Heiz-K\u00fchl-Baffeln f\u00fcr das B-Hochhaus in O-Stadt als zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Gegenleistung der Beklagten hinausgehender Erfolg erzielt werden.<br \/>\nDie Vorschriften \u00fcber die Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs (\u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB, sog. condictio ob rem) finden bei gegenseitigen Vertr\u00e4gen wie dem vorliegenden Lizenzvertrag vom 02.03.2000 regelm\u00e4\u00dfig keine Anwendung. Die Anspr\u00fcche der Parteien bei Ausbleiben der Gegenleistung bestimmen sich hier grunds\u00e4tzlich nach den speziellen Vorschriften des besonderen und allgemeinen Schuldrechts, denen gegen\u00fcber die bereicherungsrechtlichen Anspr\u00fcche zur\u00fccktreten m\u00fcssen. Ausnahmsweise kann dem Leistenden aber ein Bereicherungsanspruch nach \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB zur Verf\u00fcgung stehen, wenn ein Erfolg, der \u00fcber die vertraglich vereinbarte Gegenleistung hinausgeht, Gegenstand des Vertrags geworden ist und die Erf\u00fcllung des Zwecks nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Parteien Bedingung des Vertrags sein soll (BGH, Urteil vom 12.10.1951, V ZR 27\/50, MDR 1952, 33f.). Bei Ausbleiben dieses Erfolgs kann der Leistende seine erbrachte Leistung zur\u00fcckverlangen.<br \/>\nHier ist die Vereinbarung einer solchen zus\u00e4tzlichen Zweckbestimmung f\u00fcr die Zahlung der Grundverg\u00fctung aber weder aus dem Inhalt des schriftlich geschlossenen Vertrags noch aus den Umst\u00e4nden des Vertragsschlusses oder aus weiteren Erkl\u00e4rungen der Parteien ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin behauptet, Hintergrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sei ihre Einigung dar\u00fcber gewesen, dass die Kl\u00e4gerin als Gegenleistung f\u00fcr die Zahlung an die Beklagte den Auftrag f\u00fcr die Ausstattung des B-Hochhauses in O-Stadt mit Leuchtsystemen mit integrierten Heiz-\/K\u00fchlelementen erhalten sollte. Eine Zweckbestimmung im Sinne des \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Fall) BGB kann darin nur gesehen werden, wenn es sich hierbei nicht lediglich um eine einseitige Erwartung der Kl\u00e4gerin handelte, sondern sich auch die Beklagte dieses Ziel als mit der Zahlung der Grundverg\u00fctung bezweckt zu Eigen gemacht h\u00e4tte.<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr lassen sich dem als Anlage K1 vorgelegten, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht entnehmen. Insbesondere enth\u00e4lt der Vertrag keinerlei Hinweise darauf, dass sich das der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte Benutzungsrecht am Vertragsgegenstand (\u00a7 1) wie von ihr behauptet auf die Durchf\u00fchrung des Projektes B-Hochhaus in O-Stadt beschr\u00e4nkte. Dieses Bauvorhaben wird in der Vertragsurkunde an keiner Stelle erw\u00e4hnt. In der Pr\u00e4ambel des Vertrags hei\u00dft es im dritten Absatz vielmehr:<br \/>\n\u201eLF [die Kl\u00e4gerin] m\u00f6chte Entw\u00fcrfe von IO [der Beklagten] f\u00fcr Serienk\u00fchl-Heizelemente, die mit Seriensystemen kombiniert werden k\u00f6nnen, einschlie\u00dflich der hierf\u00fcr von IO gegebenenfalls angemeldeten Schutzrechte im In- und Ausland benutzen.\u201c<br \/>\nBereits die Pr\u00e4ambel, in der ein Hinweis auf die Ma\u00dfgeblichkeit des Projektes B-Hochhaus in O-Stadt nach der Lebenserfahrung jedenfalls zu erwarten gewesen w\u00e4re, deutet auf das konkrete Projekt in keiner Weise hin. Auch die weiteren Abschnitte des Vertragstextes enthalten keinerlei Hinweise auf das konkrete Projekt.<br \/>\nF\u00fcr ihre Behauptung, die Parteien seien sich einig dar\u00fcber gewesen, dass die Zahlung der Grundverg\u00fctung durch die Kl\u00e4gerin der Erlangung des Auftrags diente, hat die Kl\u00e4gerin Beweis durch Vernehmung ihres damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers B als Zeuge angetreten. Diesem Beweisantritt war mangels hinreichender Substantiierung des unter Beweis gestellten Sachvortrags nicht nachzugehen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht mitgeteilt, wann und zwischen welchen beteiligten Personen eine Einigung der behaupteten Art getroffen worden sein soll. Auf die fehlende Substantiierung hat die Beklagte selbst hingewiesen, weshalb es eines weiteren gerichtlichen Hinweises nicht bedurfte. Ebenso wenig teilt die Kl\u00e4gerin mit, aus welchen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden sie eine Einigung auf die behauptete Zweckbestimmung meint ableiten zu k\u00f6nnen. Eine Vernehmung des Zeugen B h\u00e4tte unter diesen Umst\u00e4nden einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis dargestellt, weil vor der Vernehmung nicht festgestanden h\u00e4tte, \u00fcber welche in sein Wissen gestellten Geschehnisse der Zeuge vernommen werden soll. Auch soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, es sei anl\u00e4sslich der Anfang des Jahres 2000 zwischen den Parteien gef\u00fchrten Gespr\u00e4che \u201estets v\u00f6llig klar\u201e gewesen, dass die Beklagte die Kl\u00e4gerin als Entwicklerin und Lieferantin der Beleuchtungstechnik mit integrierten Heiz-\/K\u00fchlelementen in dem Projekt B-Hochhaus ber\u00fccksichtigen wollte (Schriftsatz vom 09.03.2006, Seite 2 unten, Bl. 84 GA), ist diese Behauptung einer Beweisaufnahme nicht zug\u00e4nglich. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst nicht erkennen, aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Geschehnisse die Parteien \u2013 und zwar beide, nicht nur einseitig die Kl\u00e4gerin \u2013 diese Klarheit gewonnen haben sollen. Demzufolge w\u00e4re aus Sicht des Gerichts auch nicht zu beurteilen gewesen, ob die Kl\u00e4gerin ihre \u00dcberzeugung, es sei auch auf Seiten der Beklagten \u201eklar\u201c gewesen, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 zu einer Zahlung der Grundverg\u00fctung nur dann bereit sei, wenn sie bei der Auftragsvergabe ber\u00fccksichtigt werden w\u00fcrde, aus den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden zu Recht gewonnen hat.<br \/>\nHinzu kommt das grunds\u00e4tzliche Bedenken dagegen, die Parteien h\u00e4tten lediglich im Wege einer m\u00fcndlichen Vereinbarung die Auftragserteilung an die Kl\u00e4gerin dergestalt zum Gegenstand des ansonsten schriftlich geschlossenen Vertrags erhoben, dass die Erf\u00fcllung dieses Zwecks nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Parteien Grundlage f\u00fcr die Gegenleistung der Kl\u00e4gerin sein sollte. Die Kl\u00e4gerin hat nicht behauptet, die Entscheidung \u00fcber die Auftragserteilung betreffend die Heiz- und K\u00fchl-Baffeln h\u00e4tte alleine in der Entscheidungsmacht der Beklagten als Objektplaner gestanden, was im \u00dcbrigen fernliegt. Die Beklagte h\u00e4tte damit \u2013 die Richtigkeit der kl\u00e4gerischen Behauptung unterstellt \u2013 zumindest im Hinblick auf die von ihr vertraglich zu beanspruchende Grundverg\u00fctung ein Haftungsrisiko \u00fcbernommen, das sie allenfalls mittelbar beeinflussen konnte. Es w\u00e4re unter diesen Umst\u00e4nden zu erwarten gewesen, dass sich eine derartige weitergehende Zweckbestimmung im schriftlichen Vertragstext niedergeschlagen h\u00e4tte. Dieser enth\u00e4lt jedoch, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, keinerlei Hinweise auf das konkrete Projekt B-Hochhaus in O-Stadt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die von ihr behauptete Zweckvereinbarung aber auch nicht daraus ableiten, dass in einer f\u00fcr die Beklagte erkennbaren Weise die kostentr\u00e4chtige Entwicklung des Produktes f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nur dann Sinn machte, wenn es zu einer Auftragserteilung f\u00fcr das B-Hochhaus in O-Stadt kommen w\u00fcrde, weil das Produkt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin anderweitig nicht zu verwenden gewesen sei. Dieser Annahme steht der am 02.03.2000 geschlossene Vertrag entgegen. Er enth\u00e4lt nicht nur keinen Hinweis auf das konkrete Projekt, sondern stellt bereits in der Pr\u00e4ambel die Absicht der Kl\u00e4gerin heraus, die Entw\u00fcrfe der Beklagten im In- und Ausland zu benutzen. Korrespondierend damit wird in \u00a7 3 des Vertrags das Benutzungsrecht, das der Kl\u00e4gerin an allen auf den Vertragsgegenstand bezogenen Entw\u00fcrfen und damit zusammenh\u00e4ngenden Ideen, Vorschl\u00e4gen und Gedankengut sowie w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit hierf\u00fcr gefundenen Verbesserungen einschlie\u00dflich etwaiger Schutzrechte einger\u00e4umt wurde, als \u201edas ausschlie\u00dfliche Recht zur Benutzung im In- und Ausland\u201e bezeichnet. Eines solch klaren Bezugs zum Ausland h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn es den Parteien \u00fcbereinstimmend nur um das B-Hochhaus in O-Stadt gegangen w\u00e4re. Jedenfalls steht dies der Annahme der Kl\u00e4gerin entgegen, f\u00fcr die Beklagte sei es bereits aus den Umst\u00e4nden erkennbar gewesen, dass ein Interesse der Kl\u00e4gerin an der Entwicklung nur dann bestanden haben k\u00f6nne, wenn sie den Auftrag f\u00fcr die Belieferung des konkreten Projekts erhalte.<br \/>\nF\u00fcr einen weitergehenden Umfang des der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umten Benutzungsrechts spricht auch die Regelung in \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags, wonach die Berechnung des Nettoverkaufspreises nur f\u00fcr \u201eGesch\u00e4fte innerhalb der EU\u201c gelten soll, f\u00fcr dar\u00fcber hinaus gehende Lieferungen nur unter besonderen Voraussetzungen. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn auch Lieferungen der Kl\u00e4gerin an Abnehmer au\u00dferhalb der EU beabsichtigt waren, f\u00fcr die die H\u00f6he des Nettoverkaufspreises musste festgestellt werden k\u00f6nnen. Mit einer auf das Bauvorhaben B-Hochhaus in O-Stadt beschr\u00e4nkten Reichweite des Vertrags l\u00e4sst sich schlie\u00dflich die Regelung der Vertragslaufzeit nicht vereinbaren. Vertraglich vereinbart wurde eine Laufzeit bis zum 31.12.2010, wobei sich diese um jeweils ein Jahr verl\u00e4ngert, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf schriftlich gek\u00fcndigt wird (\u00a7 6 Abs. 1 des Vertrags). Die Vereinbarung einer solchen Laufzeit mit Verl\u00e4ngerungsregelung ist nur dann sinnvoll, wenn eine Nutzung des Vertragsgegenstandes durch die Kl\u00e4gerin \u00fcber das konkrete Projekt hinaus beiderseits beabsichtigt war oder zumindest f\u00fcr m\u00f6glich gehalten wurde.<br \/>\nEiner Besch\u00e4ftigung des Vertrags mit werblichen Produktunterlagen der Kl\u00e4gerin ohne konkreten Bezug zum konkreten Bauvorhaben, die vertragsgem\u00e4\u00df auf die Beklagte als Designer des Vertragsgegenstandes verweisen m\u00fcssen (\u00a7 3 Abs. 5 des Vertrags), h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn nicht die Vertragsparteien auch einen allgemeinen Werbeauftritt der Kl\u00e4gerin f\u00fcr m\u00f6glich gehalten h\u00e4tten. Dessen bedarf es aber nur bei einem Vertrieb \u00fcber das konkrete Vorhaben hinaus.<br \/>\nDen im Vertrag enthaltenen Hinweisen auf eine beabsichtigte Serienfertigung der dem Vertragsgegenstand entsprechenden Heiz- und K\u00fchl-Baffel (sowohl die Pr\u00e4ambel spricht von \u201eSerienk\u00fchl-Heizelemente[n]\u201e als auch \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags von einer \u201eSerienfertigung\u201e) misst die Kammer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Angesichts des unbestritten erwarteten Lieferumfangs von 500 Leuchten f\u00fcr die 13 Stockwerke des B-Hochhauses konnte schon bei einer solchen St\u00fcckzahl von einer Serienfertigung gesprochen werden, wenn es sich wie hier um ein Produkt mit einem \u201eengen Markt\u201c handelt. Das Bauvorhaben B-Hochhaus in O-Stadt weist eine technisch sehr aufwendig gestaltete Doppelfassade auf, die eine besondere Bel\u00fcftungsm\u00f6glichkeit zwischen beiden W\u00e4nden bietet, so dass bereits sehr flache Leuchtensysteme mit Heiz- und K\u00fchlelementen mit geringer K\u00fchlleistung entsprechend der Produktentwicklung der Kl\u00e4gerin ausreichend dimensioniert sind. Bei konventioneller Fassadentechnik ist eine K\u00fchltechnik in so flacher Bauweise mit bauartbedingt geringer K\u00fchlleistung hingegen nicht ausreichend, was einen Vertrieb in gro\u00dfem Umfang schwierig gestalten mag. Auch aus einer stark eingeschr\u00e4nkten technischen Brauchbarkeit des zu entwickelnden Produkts kann die Kl\u00e4gerin aber nicht ableiten, dass es den Parteien ausschlie\u00dflich um dieses eine Projekt ging, denn dazu st\u00fcnde im Widerspruch, dass die M\u00f6glichkeit eines Vertriebs in das EU- und Nicht-EU-Ausland im Vertrag Erw\u00e4hnung findet. Im \u00dcbrigen ist es trotz eines beschr\u00e4nkten Einsatzbereiches nicht ausgeschlossen, dass sich auch ein Markt f\u00fcr Heiz- und K\u00fchl-Baffeln in Geb\u00e4uden mit innovativen Fassadenkonzepten (Doppelfassadentechnik) entwickelt beziehungsweise dass die Parteien zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen sind, dass er sich entwickeln werde.<br \/>\nAuch das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 11.02.2002 (Anlage K2), aus dem sich ergeben mag, dass die Kl\u00e4gerin selbst jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nur von einer projektbezogenen Entwicklung ausging, l\u00e4sst allenfalls mittelbar R\u00fcckschl\u00fcsse auf den ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnishorizont beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu. Dieser lag zur Zeit des Schreibens von 11.02.2002 bereits fast zwei Jahre zur\u00fcck. Aus dem Vertragstext selbst, der den Ausgangspunkt f\u00fcr die Feststellung einer Einigung auf eine weitergehende Zweckbestimmung f\u00fcr die Gegenleistung der Kl\u00e4gerin bildet, l\u00e4sst sich kein Anhaltspunkt f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin entnehmen. F\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses folgt auch aus der Anlage K2 keine Substantiierung. Sofern man aus dem Schreiben vom 11.02.2002 mit der Kl\u00e4gerin ableiten m\u00f6chte, dass ausschlie\u00dflich ein Einsatz im Rahmen des konkreten Bauvorhabens die Gesch\u00e4ftsgrundlage des Vertrags vom 02.03.2000 gebildet habe, ist zugleich zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin in diesem Schreiben darauf hinweist, sie werde die Beklagte selbstverst\u00e4ndlich benachrichtigen, falls eine M\u00f6glichkeit besteht, das Produkt anderweitig einzusetzen. Offenbar erschien der Kl\u00e4gerin also im Februar 2002 eine anderweitige Vermarktung von Produkten nach dem Vertragsgegenstand nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grund besteht keine Grundlage daf\u00fcr, die Beklagte nach Treu und Glauben aus dem bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnis f\u00fcr verpflichtet zu halten, die Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich des Schreibens vom 11.02.2002 (Anlage K2) darauf hinzuweisen, dass sich der Vertrag nach ihrem \u2013 der Beklagten \u2013 Verst\u00e4ndnis nicht ausschlie\u00dflich auf das Bauvorhaben B-Hochhaus in O-Stadt bezog.<br \/>\nAus dem Umstand, dass die Beklagte nach zwischenzeitlichem Ruhen des Bauvorhabens B-Hochhaus in O-Stadt den zweiten Teil der Grundverg\u00fctung erst mit Schreiben vom 10.03.2003 (Anlage K3) wieder angefordert habe, als das Projekt abermals anlief, kann die Kl\u00e4gerin ebenfalls kein tragf\u00e4higes Indiz daf\u00fcr ableiten, auch die Beklagte sei von einer ausschlie\u00dflichen Projektbezogenheit der Produktentwicklung ausgegangen. Dabei kann hier zugunsten der Kl\u00e4gerin als zutreffend unterstellt werden, dass es sich bei dem Schreiben vom 10.03.2003 nicht wie angegeben um die \u201e2. Mahnung\u201e (zur\u00fcckgehend auf eine \u201eReNr. 7120LFth001\u201c vom \u201e17.01.03\u201c; vgl. Anlage K3) handelte, sondern wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen um die erste erneute Zahlungsaufforderung nach l\u00e4ngerer Unt\u00e4tigkeit w\u00e4hrend des Ruhens des Projektes seit einer Rechnung \u00fcber die zweite Teilzahlung vom 31.10.2001. Denn belegen k\u00f6nnte auch ein dergestalt abwartendes Verhalten der Beklagten allenfalls, dass zun\u00e4chst eine Anwendung der Heiz- und K\u00fchl-Baffel im Rahmen dieses konkreten Bauvorhabens mit einem erwarteten erheblichen Auftragswert geplant war und sich die Beklagte auf die mit Schreiben vom 11.02.2002 (Anlage K2) ge\u00e4u\u00dferte Bitte der Kl\u00e4gerin eingelassen hat, die Zahlung des zweiten Teilbetrags der Grundverg\u00fctung \u201eaus Kulanz\u201e (Anlage K2) erst dann zu verlangen, wenn das Produkt zum Einsatz kommt beziehungsweise wenn sich dies nach dem zwischenzeitlichen Ruhen des Projektes wieder abzeichnete. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war der zweite Teilbetrag von 20.000,- DM mit \u00dcbergabe der Designunterlagen f\u00e4llig. Wenn die Beklagte dieses \u201eEntgegenkommen\u201c (so die Kl\u00e4gerin selbst in ihrem Schreiben vom 11.02.2002, Anlage K2) gezeigt hat, l\u00e4sst dies noch nicht den Schluss zu, die Beklagte sei nur deshalb mit einer sp\u00e4teren Zahlung des zweiten Teilbetrages der Grundverg\u00fctung einverstanden gewesen, weil es den Parteien \u00fcbereinstimmend ausschlie\u00dflich um einen Einsatz der entwickelten Heiz- und K\u00fchl-Baffel bei diesem Projekt gegangen sei.<br \/>\nDes Weiteren kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg darauf berufen, in der zwischen den Parteien nach Vertragsschluss gewechselten Korrespondenz sei das \u201eProjekt B-Hochhaus\u201c auch von Mitarbeitern der Beklagten ausdr\u00fccklich genannt worden. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass im Betreff des Telefax-Schreibens vom 10.01.2003 (Anlage K4) die \u201eHK-Baffel; Projekt B Hochhaus\u201e genannt wird und die beigef\u00fcgten gestalterischen Freigaben die \u201eLeuchte mit HK-Baffel f\u00fcr das Projekt B Hochhaus\u201e betreffen sollen. Auch die technische Skizze gem\u00e4\u00df Anlage K5 nennt die \u201eProduktentwicklung Leuchtensystem mit Heiz-\/K\u00fchlelement B Hochhaus, O-Stadt\u201c. Daraus kann aber lediglich abgeleitet werden, dass den Beteiligten der Bezug zum konkreten Projekt bewusst war. Weitergehende Schlussfolgerungen sind nicht gerechtfertigt. So muss die Erw\u00e4hnung des Projekts insbesondere nicht bedeuten, dass sich die Verwendung der von der Kl\u00e4gerin mit (unstreitigem) Bezug auf das konkrete Projekt entfalteten Entwicklungst\u00e4tigkeit in der Lieferung f\u00fcr das konkrete Projekt ersch\u00f6pfen sollte. Ebenso gut kann die Bezeichnung \u201eProjekt B-Hochhaus\u201c nur aus Vereinfachungsgr\u00fcnden gew\u00e4hlt worden sein, um dem jeweiligen Ansprechpartner mit einem Schlagwort zu verdeutlichen, worum es im Anschreiben und in den betreffenden Skizzen geht. Die Bezeichnung \u201eProjekt B Hochhaus\u201c w\u00e4re dann lediglich darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 dieses Projekt den Anlass f\u00fcr den Abschluss des Vertrags vom 02.03.2000 bildete.<br \/>\nSchlie\u00dflich lassen sich auch aus der H\u00f6he der vereinbarten Grundverg\u00fctung keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf ziehen, dass die Parteien eine Auftragserteilung an die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Lieferung des Leuchtensystems mit Heiz-\/K\u00fchlelementen zwingend vorausgesetzt h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte dies allerdings daraus ableiten, dass das ihrerseits bei der Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens B-Hochhaus O-Stadt zu erwartende Auftragsvolumen von 500.000,- \u0080 f\u00fcr die Beklagte bei dem vereinbarten Lizenzsatz von 4 % vom Nettoverkaufspreis in etwa einer Gesamt-Lizenzgeb\u00fchr von 40.000,- DM (und damit der Grundverg\u00fctung) entsprochen h\u00e4tte. Dies gilt zum einen aber nur dann, wenn man die \u201eumsatzspezifischen Nebenkosten\u201c (\u00a7 4 Abs. 2 des Vertrags) f\u00fcr Fracht, Verpackung, Versicherung, Boni, Skonti etc. in H\u00f6he von vertraglich vereinbarten 28 % unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst. Zum anderen kann auch dies lediglich ein Indiz daf\u00fcr darstellen, dass die Parteien \u00fcbereinstimmend erwarteten, dass die Kl\u00e4gerin den Zuschlag f\u00fcr die Lieferung der Heiz- und K\u00fchl-Baffeln bekommen w\u00fcrde und sie die H\u00f6he der vertraglich vereinbarten Grundverg\u00fctung an dieser Erwartung ausrichteten. Dies besagt aber nichts dar\u00fcber, ob die Auftragserteilung an die Kl\u00e4gerin auch als weitergehende Zweckbestimmung (und damit als Erfolg im Sinne des \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB) vereinbart wurde und die Frage des Behaltend\u00fcrfens auf Seiten der Beklagten davon abh\u00e4ngen sollte, weil die Grundverg\u00fctung ausschlie\u00dflich im Hinblick auf die Auftragserteilung an die Kl\u00e4gerin geleistet worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Erstattung ihr entstandener Entwicklungskosten weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vertraglicher Pflichtverletzung nach \u00a7 280 Abs. 1 BGB noch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB verlangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Verletzung ihr gegen\u00fcber bestehender vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte hat die Kl\u00e4gerin einerseits nicht schl\u00fcssig behauptet, andererseits nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, eine Pflichtverletzung durch die Beklagte unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen. Die Beklagte habe das ausschlie\u00dfliche Benutzungsrecht der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 3 Abs. 1 des Vertrags zum einen dadurch verletzt, dass sie gegen\u00fcber der WM GmbH &amp; Co. KG, die die Kl\u00e4gerin als Generalunternehmerin bezeichnet, und der Gebr. T GmbH die Freigabe des von diesen vorgelegten Designs f\u00fcr eine Heiz- und K\u00fchl-Baffel erteilt hat, was unstreitig geschehen ist (a)). Zum anderen habe die Beklagte unter Missachtung des ausschlie\u00dflichen Benutzungsrechts der Kl\u00e4gerin klare Vorgaben bez\u00fcglich der designerischen Gestaltung formuliert und an die WM GmbH &amp; Co. KG und die Gebr. T GmbH weitergeleitet (b)). Dies stellt die Beklagte in Abrede. Unter beiden Gesichtspunkten l\u00e4sst sich eine Pflichtverletzung nicht begr\u00fcnden.<br \/>\na)<br \/>\nIn ihrer Eigenschaft als mit dem Projekt B-Hochhaus O-Stadt befasste Objektplanerin war die Beklagte nach Ma\u00dfgabe der Ausschreibungsunterlagen verpflichtet, die Freigabe des vorgelegten Designs desjenigen Anbieters zu erkl\u00e4ren, den der Bauherr mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung zu beauftragen beabsichtigte, sofern das betreffende Angebot den Vorgaben der Ausschreibung entsprach. In den Ausschreibungsunterlagen war in erster Linie als \u201eFabrikat der Planung\u201c die von der Kl\u00e4gerin nach dem Design der Beklagten entwickelte Heiz- und K\u00fchl-Baffel ausgeschrieben, wobei auch gleichwertige Alternativangebote angeboten werden konnten (vgl. Anlage B2). Da die Heiz- und K\u00fchl-Baffel der Gebr. T GmbH derjenigen der Kl\u00e4gerin unstreitig vergleichbar war (was die Kl\u00e4gerin mit ihrer Behauptung, beide Produkte seien von frappierender \u00c4hnlichkeit, best\u00e4tigt hat), war die Beklagte kraft ihres Innenverh\u00e4ltnisses zum Bauherrn als Objektplanerin zur Freigabe verpflichtet, wenn und soweit der Bauherr den Einbau des Produktes der Gebr. T GmbH wie geschehen w\u00fcnschte. Im ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte in diesem Verhalten der Beklagten nur dann eine Verletzung vertraglicher Pflichten gesehen werden, wenn sie sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet h\u00e4tte, f\u00fcr eine Auftragsvergabe an diese zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, durch welche die Erreichung dieses Zieles gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte, selbst wenn sie auf diese Weise gegen Pflichten aus dem Vertrag \u00fcber ihre objektplanerische T\u00e4tigkeit h\u00e4tte versto\u00dfen m\u00fcssen. Dass dies im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann, wurde unter I. bereits er\u00f6rtert; auf die dortigen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. An dem beschriebenen Interessenwiderstreit in der Person der Beklagten zeigt sich im \u00dcbrigen deutlich, dass nach der Lebenserfahrung eine schriftliche Regelung zu erwarten gewesen w\u00e4re, wenn die Beklagte sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte verpflichten wollen, f\u00fcr eine Auftragserteilung an diese zu sorgen. Eine Frage, die wegen der Doppelrolle der Beklagten als Objektplanerin und zugleich Vertragspartnerin der Kl\u00e4gerin, also einer der Anbieter, mit so weitreichenden Haftungsrisiken f\u00fcr die Beklagte verbunden sein musste, h\u00e4tten die Vertragsparteien nicht lediglich zum Gegenstand einer m\u00fcndlichen Nebenabrede zum ansonsten schriftlichen Vertrag gemacht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die Beklagte \u00fcber die Freigabe der designerischen Gestaltung hinaus die Konkurrentin der Kl\u00e4gerin mit Vorgaben und Informationen versorgt habe, die das ausschlie\u00dfliche Benutzungsrecht der Kl\u00e4gerin tangiert h\u00e4tten, bestreitet die Beklagte. \u00dcber die Freigabe der Werkstattpl\u00e4ne hinaus habe es im Zusammenhang mit der Heiz- und K\u00fchl-Baffel vielmehr keine Kontakte und keinen Informationsaustausch gegeben.<br \/>\nZum Beweis ihrer Behauptung, die Beklagte habe die Mitbewerberin der Kl\u00e4gerin mit weitergehenden klaren Vorgaben bez\u00fcglich der designerischen Gestaltung der Heiz- und K\u00fchl-Baffel versorgt, hat die Kl\u00e4gerin keinen tauglichen Beweis angetreten. Weder das Schreiben der Patent- und Rechtsanw\u00e4lte GG von 14.01.2004 (Anlage K8) noch eine sachverst\u00e4ndige Begutachtung der konstruktiven \u00c4hnlichkeit des von der Kl\u00e4gerin entwickelten Produkts einerseits und der Produkte der Gebr. T GmbH andererseits (vgl. die Abbildungen in Anlage K7) l\u00e4sst den Schluss zu, dass die Beklagte technische Informationen aus der Gesch\u00e4ftsbeziehung der Parteien verraten habe.<br \/>\nDas Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K8 enth\u00e4lt keine \u00c4u\u00dferungen der Beklagten oder ihrer anwaltlichen Vertreter selbst, sondern stellt nur die Einsch\u00e4tzung seitens eines Konkurrenten der Kl\u00e4gerin dar, ohne konkreten Sachvortrag zur Art der Informationsweitergabe nahe zu legen. Inwieweit die Angaben im Schreiben vom 14.01.2004 sachlich zutreffend sind, l\u00e4sst sich nicht \u00fcberpr\u00fcfen und hat die Kl\u00e4gerin auch nicht unter Beweis gestellt. Au\u00dferdem ist der Hintergrund und Anlass des Schreibens zu ber\u00fccksichtigen. Die Kl\u00e4gerin hatte versucht, die WM GmbH &amp; Co. KG wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen und zum Abschluss eines Unterlizenzvertrags zu bewegen. Nachdem die WM GmbH &amp; Co. KG dieses Ansinnen vorrangig mit dem Verweis auf eine fehlende Schutzf\u00e4higkeit des zugunsten der Beklagten am 27.12.2000 eingetragenen Geschmacksmusters hatte zur\u00fcckweisen lassen, berief sie sich zus\u00e4tzlich im Zuge weiterer Einwendungen (vgl. Anlage K8, Seite 2 unten unter 2.) darauf, dass die Beklagte durch die Freigabe des verwendeten Designs im Rahmen der Auftragsvergabe und durch konkrete gestalterische Vorgaben konkludent ein Nutzungsrecht einger\u00e4umt habe. Mit diesen Ausf\u00fchrungen verfolgt das anwaltliche Schreiben vom 14.01.2004 eine klare Intention, zugunsten der Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden, warum sie nicht in ausschlie\u00dfliche Benutzungsrechte der Kl\u00e4gerin eingegriffen habe. R\u00fcckschl\u00fcsse auf die tats\u00e4chliche Art der behaupteten \u201eklare[n] Vorgaben bez\u00fcglich der designerischen Gestaltung\u201c seitens der Beklagten gegen\u00fcber der WM GmbH &amp; Co. KG lassen sich daraus nicht ziehen. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin sie weder vorgetragen noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt.<br \/>\nDen als Anlage K7 vorgelegten Lichtbildern ist eine gewisse \u00c4hnlichkeit im \u00e4u\u00dferen Design zwischen der Produktentwicklung der Kl\u00e4gerin einerseits und den von ihrer Wettbewerberin angebotenen und gelieferten Heiz- und K\u00fchl-Baffel andererseits zu entnehmen. Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, durch welche gestalterischen Merkmale im Einzelnen ein Sachverst\u00e4ndiger zu dem Ergebnis gelangen sollte, es sei allein aufgrund der technisch-gestalterischen \u00dcbereinstimmungen offenkundig, dass die Beklagte die Konstruktionsdaten der von der Kl\u00e4gerin entwickelten Baffeln an die Gebr. T GmbH weitergeleitet hat. Insbesondere erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb es einem anderen Unternehmen, das sich wie die Kl\u00e4gerin mit der Entwicklung von Leuchtensystemen mit integrierten Heiz- und K\u00fchlelementen befasst, nicht m\u00f6glich gewesen sein soll, alleine auf der Grundlage der Detailpl\u00e4ne des Architekten (wie sie in den Ausschreibungsunterlagen genannt sind, vgl. Anlage B2) eine Heiz- und K\u00fchl-Baffel zu entwickeln, auch ohne weitere Designvorgaben seitens der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellt zu bekommen. Dem Sachverst\u00e4ndigen-Beweisantritt der Kl\u00e4gerin war daher nicht nachzugehen.<br \/>\nAber auch unabh\u00e4ngig von der Frage der Vertragsverletzung durch die Beklagte kann nur dann von einer \u201enutzlosen\u201c Aufwendung der Entwicklungskosten durch die Kl\u00e4gerin gesprochen werden, wenn zwischen den Parteien vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an feststand, dass die von der Kl\u00e4gerin vorzunehmende Produktentwicklung ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Projekt B-Hochhaus in O-Stadt w\u00fcrde eingesetzt werden k\u00f6nnen und die Kl\u00e4gerin \u00fcber dieses Vorhaben hinaus keinerlei weiteren Nutzen aus der Entwicklung w\u00fcrde ziehen k\u00f6nnen. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen unter I. verwiesen werden, wonach der Vertrag vom 02.03.2000 der Beklagten hinreichend Veranlassung bot, davon auszugehen, dass sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch weitere M\u00f6glichkeiten der Vermarktung der zu entwickelnden Heiz- und K\u00fchl-Baffel ergeben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWollte man in der vertraglichen \u00dcbernahme und der tats\u00e4chlichen Aufwendung der Entwicklungskosten eine Leistung der Kl\u00e4gerin an die Beklagte sehen, schiede auch insoweit ein Anspruch aus \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Fall) BGB aus den unter I. ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden aus, weil die Parteien keine weitergehende Zweckbestimmung f\u00fcr die vertraglich vereinbarten Leistungen der Kl\u00e4gerin getroffen haben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 44.564,36 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0481 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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