{"id":2795,"date":"2006-07-13T17:00:01","date_gmt":"2006-07-13T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2795"},"modified":"2016-04-26T11:54:13","modified_gmt":"2016-04-26T11:54:13","slug":"4-o-706-plasma-generator-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2795","title":{"rendered":"4 O 7\/06 &#8211; Plasma-Generator III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0480<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juli 2006, Az. 4 O 7\/06<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Kopie des in dem zwischen den Parteien gef\u00fchrten Berufungsverfahrens OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 56\/04 ergangenen Urteils zu verbreiten,<\/p>\n<p>ohne dabei darauf hinzuweisen, dass<\/p>\n<p>a) ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen der mittelbaren Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 761 xxx B1 durch die Plasma-Anlage \u201eA\u201c erstinstanzlich vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (4b O 238\/03) anh\u00e4ngig ist<\/p>\n<p>und \/ oder<\/p>\n<p>b) die vorgenannte Entscheidung nicht rechtskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin 1.359,80 \u0080 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des u.a. f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 761 xxx. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erh\u00f6hung der Benetzbarkeit der Oberfl\u00e4che von Werkst\u00fccken. Die Parteien sind durch eine Vielzahl von patentrechtlichen Streitigkeiten verbunden, u. a. zwei Verletzungsklagen desselben Rubrums (4b O 238\/03 und 4b O 376\/03), von denen die erstgenannte das eingangs erw\u00e4hnte Patent betraf, und eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit umgekehrten Rubrums (4b O 390\/05). In dem Verletzungsrechtsstreit 4b O 238\/03 ist am 29.06.2006 ein klagestattgebendes Urteil verk\u00fcndet worden; im Verfahren 4b O 376\/03 hat die Kammer die Klage mit Urteil vom 22.04.2004 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolglos (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.08.2005, I-2 U 56\/04), die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG D\u00fcsseldorf Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf teilte die Beklagte das Berufungsurteil an eine Abnehmerin beider Parteien, die Fa. F AG bzw. die mit dieser verbundene G GmbH mit. Dabei erfolgte kein Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Urteils und kein Hinweis auf den weiteren anh\u00e4ngigen Patentverletzungsstreit.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin vom 02.11.2005 hat die Kammer am 03.11.2005 der Beklagten durch Beschluss im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine Kopie des in dem zwischen den Parteien gef\u00fchrten Berufungsverfahren OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 56\/04 ergangenen Urteils zu verbreiten und\/oder verbreiten zu lassen, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass<br \/>\n1.<br \/>\nein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien wegen der mittelbaren Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 761 xxx B1 durch die Plasma-Anlage \u201eA\u201c erstinstanzlich vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az: 4b O 238\/03) anh\u00e4ngig ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\n2.<br \/>\ndie vorgenannte Entscheidung nicht rechtskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n<p>Der vorliegende Rechtsstreit ist die Hauptsacheklage zum vorgenannten Verf\u00fcgungsverfahren, zu deren Erhebung der Kl\u00e4gerin auf Antrag der Beklagten durch Beschluss vom 13.12.2005 eine Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 926 Abs. 1 ZPO gesetzt worden war.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend verlangt die Kl\u00e4gerin Auskunft, Zahlung und Schadenersatz. Der Betrag, dessen Zahlung sie begehrt, errechnet sich in H\u00f6he der \u201enicht anrechenbaren\u201c h\u00e4lftigen Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren aus einem Streitwert von 50.000,&#8211; \u0080 bei einer 1,3-Geb\u00fchr.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\nKlagabweisung,<br \/>\nhilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Adressatin habe nicht auf den weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien (4b O 238\/03) hingewiesen werden m\u00fcssen, da dieser ihr bekannt gewesen sei. Dies schlie\u00dft sie daraus, dass die Kl\u00e4gerin mit Presseerkl\u00e4rung im Juli 2005 (die Gegenstand des Rechtsstreits umgekehrten Rubrums 4b O 390\/05 war) auf die Aufrechterhaltung des Klagepatents aus dem Verfahren 4b O 238\/03 durch das EPA hingewiesen und unter anderem die Beklagte als Einspruchsf\u00fchrer benannt habe. In dem Zusammenhang sei der G GmbH \u201egedroht\u201c worden, die Kl\u00e4gerin werde ein gerichtliche Stillegung von Anlagen bewirken, die nicht mit Plasma-Ger\u00e4ten der Kl\u00e4gerin, sondern beispielsweise der Beklagten arbeiteten. Daraus gehe hervor, dass \u201eselbstverst\u00e4ndlich\u201c der gesamte Markt \u00fcber das Patent EP 0 761 xxx der Kl\u00e4gerin und insbesondere dem Vorwurf der Kl\u00e4gerin an die Beklagte, dieses Patent zu verletzen, informiert gewesen sei. Aufgrund der Drohung, bei Verwendung von Ger\u00e4ten der Beklagten w\u00fcrden Anlagen stillgelegt, h\u00e4tten s\u00e4mtliche Empf\u00e4nger einschlie\u00dflich F AG bzw. G GmbH gewusst, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagten auch wegen Verletzung des EP entweder in Anspruch nehmen oder noch nehmen wolle.<\/p>\n<p>Gleiches ergebe sich auch aus der Korrespondenz Anlage K2; dazu passe auch, dass der mitwirkende Patentanwalt der Beklagten dem Mitarbeiter Fausten der F AG die unterschiedlichen Standpunkte im Einspruchs- und Verletzungsverfahren mehrfach dargelegt habe und am 11.08.2005 in einem Gespr\u00e4ch zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Bloss der Beklagten und Mitarbeitern der F AG \u00fcber den Patentverletzungsvorwurf gesprochen worden sei.<\/p>\n<p>Aus einer (undatierten) \u00c4u\u00dferung von Vertretern der F AG, das Unternehmen werde nie mehr von P kaufen, wenn diese Sache \u201ef\u00fcr Sie [A]\u201c positiv ausgehe, ergebe sich schlie\u00dflich, dass die F AG bzw. G GmbH nie davon ausgegangen sein k\u00f6nne, mit dem \u00fcbersandten OLG-Urteil sei die patentrechtliche Inanspruchnahme der Beklagten abgeschlossen; auch k\u00f6nne die F AG bzw. G GmbH nicht von der Rechtskraft dieses Urteils ausgegangen sein.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache gerechtfertigt. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten, dass diese im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere gegen\u00fcber Abnehmern, das zwischen den Parteien ergangene Urteil I-2 U 56\/04 des OLG D\u00fcsseldorf nicht ohne Hinweis auf dessen fehlende Rechtskraft bzw. auf den weiteren zwischen den Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreit \u00fcber eine Patentverletzung durch dieselbe Ausf\u00fchrungsform verbreitet. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Auskunft \u00fcber die bereits von ihr aufgestellten Verbreitungshandlungen zu erteilen und den daraus entstandenen und noch entstehenden Schaden sowie in diesem Rechtsstreit nicht anrechenbare vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin folgt aus \u00a7 8 Abs. 1 und \u00a7 3 UWG in Verbindung mit den Unlauterkeitstatbest\u00e4nden der Irref\u00fchrung (\u00a7 5 Abs. 1 UWG) sowie der Mitbewerberherabsetzung (\u00a7 4 Nr. 7 UWG). Eine Information von Marktteilnehmern \u00fcber einen Rechtsstreit zwischen Wettbewerbern ist unlauter, wenn die Information sittenwidrige Elemente enth\u00e4lt, die zur Durchsetzung des Rechts nicht zul\u00e4ssig und auch nicht erforderlich sind oder gerade solche Elemente fehlen, die zur vollst\u00e4ndigen und sachgerechten Unterrichtung des Adressaten erforderlich sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEbenso wie der Schutzrechtsinhaber unlauter handelt, der \u00fcber ein gegen den Hersteller erstrittenes Urteil berichtet, ohne deutlich zu machen, dass es noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist (vgl. BGH GRUR 1995, 422 [426] \u2013 Abnehmerverwarnung; K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Hefermehl\/Bornkamm, WettbewerbsR, 24. Aufl., \u00a7 4 UWG Rn 10.179), handelt auch der als Patentverletzer in Anspruch Genommene in entsprechender Weise unlauter, indem er Marktteilnehmer \u00fcber ein klagabweisendes Urteil ohne den Hinweis auf das Fehlen der Rechtskraft informiert.<\/p>\n<p>In dem einen wie dem anderen Fall wird der Verkehr durch eine solche unvollst\u00e4ndige Information irregef\u00fchrt, denn der durchschnittlich aufmerksame, interessierte und verst\u00e4ndige Marktteilnehmer, von dem keine Kenntnisse zum Instanzenzug und zur Rechtskraft erwartet werden k\u00f6nnen, erlangt den Eindruck, die rechtliche Auseinandersetzung sei abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt und die Vorrichtung des obsiegenden vermeintlichen Patentverletzers k\u00f6nne \u2013 in der hier zu beurteilenden Konstellation \u2013 patentfrei benutzt werden (\u00a7 5 Abs. 1 UWG).<\/p>\n<p>Zudem wird der Mitbewerber herabgesetzt (\u00a7 4 Nr. 7 UWG). In beiden eingangs dargestellten Konstellationen wird der Wettbewerber in ein schlechtes Licht ger\u00fcckt, ohne dass bereits ein abschlie\u00dfendes gerichtliches Urteil \u00fcber die jeweils streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen getroffen worden ist. W\u00e4hrend in dem h\u00f6chstrichterlich entschiedenen Sachverhalt (BGH Abnehmerverwarnung) die Unterlassungsgl\u00e4ubigerin als Verletzerin der Rechte Dritter erschien, steht in diesem Fall die Kl\u00e4gerin als Unternehmen da, dass Dritte der Verletzung ihrer Rechte zeiht und sie unberechtigt angreift.<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfgaben ist das Verhalten der Beklagten als unlauter zu beurteilen; unstreitig sind die erw\u00e4hnten Hinweise nicht ausdr\u00fccklich mitgeteilt worden. Insbesondere fehlte es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an einer Pflicht zur Aufkl\u00e4rung \u00fcber die mangelnde Rechtskraft der OLG-Entscheidung. Ein solcher Wegfall der Aufkl\u00e4rungspflicht ergibt sich nicht aus einer etwaigen Kenntnis der die F AG bzw. die G GmbH aufgrund von Informationen, die die Beklagte ihr im Vorfeld der \u00dcbersendung des Berufungsurteils hat zukommen lassen. Erst recht kann nicht festgestellt werden, dass die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise \u00fcber die entsprechenden Kenntnisse verf\u00fcgten.<\/p>\n<p>Der Schluss der Beklagten, die F AG bzw. die G GmbH k\u00f6nne nicht von der Rechtskraft dieses Urteils ausgegangen sein, den sie aus einer \u00c4u\u00dferung von nicht n\u00e4her benannten Vertretern der F AG, das Unternehmen werde nie mehr von P kaufen, wenn diese Sache \u201ef\u00fcr Sie [A]\u201c positiv ausgehe, ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte tr\u00e4gt nicht vor, dass die Vertreter von F diese Folgerung gerade bez\u00fcglich der Rechtskraft gezogen haben und dass sich diese eben auf die Auseinandersetzung bezog, in der die OLG-Entscheidung ergangen ist. Zudem ist der Vortrag insofern unsubstantiiert, als sie weder die Person benennt, die diese \u00c4u\u00dferung gemacht haben soll, noch ein Datum f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung angibt. Darauf kommt es hier aber aus mehreren Gr\u00fcnde an. Zum einen kann allenfalls dann, wenn der unmittelbar und zeitnah \u00fcber die Gesamtumst\u00e4nde informierte Marktteilnehmer auch die behaupteten Hintergr\u00fcnde kennt, vom Entfallen der Aufkl\u00e4rungspflicht ausgegangen werden. Zum andere sind nur solche \u00c4u\u00dferungen relevant, die nach Kenntnis des Berufungsurteils gemacht worden sind, da bei fr\u00fcheren \u00c4u\u00dferungen der Bezug zum hier in Rede stehenden Verhalten, d.h. der \u00dcbersendung des Berufungsurteils ohne Hinweis auf dessen fehlende Rechtskraft, nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVergleichbares gilt im Hinblick auf die Nichterw\u00e4hnung des Verfahrens 4b O 238\/03. Auch hier ist die Pflicht der Beklagten zur wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Aufkl\u00e4rung nicht durch etwaige Kenntnis der Beklagten von weiteren Auseinandersetzungen entfallen. Die Beklagte tr\u00e4gt weder ausdr\u00fccklich vor, die F AG bzw. die G GmbH entsprechend informiert zu haben, noch ergibt sich eine solche Information aus den von ihr dargelegten Umst\u00e4nden. Keines der genannten Geschehen hatte auch nur einen entfernten Bezug zum Verletzungsrechtsstreit; insbesondere enth\u00e4lt die Presseerkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin keinen Anhaltspunkt in diese Richtung. Auch die \u201eDrohung\u201c, die Stillegung von Anlagen mit Plasma-Ger\u00e4ten der Beklagten zu bewirken, vermittelt dem Empf\u00e4nger nicht die Kenntnis \u00fcber einen korrespondierenden Verletzungsrechtsstreit.<\/p>\n<p>Ebenso wenig gilt dies in Ansehung der behaupteten \u00c4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten \u00fcber \u201eden Patentverletzungsvorwurf der Kl\u00e4gerin\u201c und die vorgetragene Erl\u00e4uterung einer m\u00f6glichen Verletzung des EP 0 761 xxx einschlie\u00dflich der von der Beklagten im Einspruchs- und Verletzungsverfahren eingenommenen Standpunkte durch den Patentanwalt der Beklagten. Dies alles enth\u00e4lt nicht den Hinweis auf ein gerichtliches Verfahren, erst recht nicht auf ein von dem entschiedenen Berufungsverfahren, dessen Urteil \u00fcbersandt wurde, unterschiedliches Verfahren bzw. den Umstand, dass mehrere Verfahren schwebten. Mitgeteilt wurden im wesentlichen Argumente, die die materielle Rechtslage zur Patentverletzung betrafen, ohne dass die Beklagte konkret vortr\u00e4gt, das eine oder andere Argument stamme aus einem bestimmten Verfahren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie im Rahmen der Frage, ob die erfolgte Mitteilung eine Herabsetzung der Waren des Mitbewerbers darstellt (\u00a7 4 Nr. 7 UWG), erforderliche Abw\u00e4gung der G\u00fcter und Interessen der Beteiligten ergibt die Unzul\u00e4ssigkeit der Information des beschriebenen Inhalts durch die Beklagte. Beim Fehlen der Rechtskraft und des Hinweises auf weitere Verfahren besteht kein hinreichender Anlass zur uneingeschr\u00e4nkten, diese Gesichtspunkte nicht erw\u00e4hnenden Information der Abnehmer oder der Allgemeinheit. F\u00fcr den Umstand, dass die fehlenden Hinweise bei dem Empf\u00e4nger zu Irrt\u00fcmern f\u00fchren und sch\u00e4digende Folgewirkungen haben k\u00f6nnen, gibt es im allgemeinen \u2013 so auch hier \u2013 keinen Rechtfertigungsgrund (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.1988 \u2013 6 W 681\/88 \u2013, NJW-RR 1989, 363)<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie durch die er\u00f6rterte Handlung entstandene Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht ausger\u00e4umt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Da die Abmahnung aufgrund des vorstehend dargelegten unlauteren Verhaltens der Beklagten berechtigt war, steht der Kl\u00e4gerin ein Ersatzanspruch aus \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Zahlung der geltend gemachten nicht anrechenbaren Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die vorprozessuale T\u00e4tigkeit der rechts- und patentanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von insgesamt 1.359,80 \u0080 zu. Der zugrundegelegte Streitwert (50.000,&#8211; \u0080) und Geb\u00fchrenhebesatz (Mittelgeb\u00fchr 1,3) sind nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Der Schadenersatzanspruch folgt aus \u00a7 9 Satz 1 UWG, da die Parteien Mitbewerber sind. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang aus dem durch den Wettbewerbsversto\u00df der Beklagten begr\u00fcndeten gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnis in Verbindung mit \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (vgl. BGH GRUR 1994, 630, 632 \u2013 Cartier-Armreif; GRUR 1994, 635, 636 \u2013 Pulloverbeschriftung; GRUR 1995, 427, 429 \u2013 Schwarze Liste; GRUR 2001, 841, 842 \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer II) verpflichtet, \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Es ist von der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nichts daf\u00fcr vorgetragen, dass eine Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000,&#8211; Euro festgesetzt (\u00a7 63 Abs. 2 GKG, \u00a7 3 ZPO).<\/p>\n<p>R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0480 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Juli 2006, Az. 4 O 7\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[30,2],"tags":[],"class_list":["post-2795","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-30","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2795","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2795"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2795\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2796,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2795\/revisions\/2796"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2795"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2795"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2795"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}