{"id":2792,"date":"2005-03-31T17:00:01","date_gmt":"2005-03-31T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2792"},"modified":"2016-04-26T11:30:51","modified_gmt":"2016-04-26T11:30:51","slug":"4b-o-8704-bodenbearbeitungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2792","title":{"rendered":"4b O 87\/04 &#8211; Bodenbearbeitungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0435<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. M\u00e4rz 2005, Az. 4b O 87\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>fahrbare oder an ein Fahrzeug anzuschlie\u00dfende Bearbeitungsger\u00e4te f\u00fcr die Tiefenlockerung von B\u00f6den, beispielsweise unterhalb einer Grasnarbe, mit einer im Wesentlichen senkrecht zur Fahrtrichtung verlaufend angeordneten Aufeinanderfolge von Stechwerkzeugen oder Werkzeughaltern, deren jedes bzw. jeder in einem der Endbereiche eines anderen Endes an einen Ger\u00e4terahmen verschwenkbar gelagerten, durch eine Antriebsstange, insbesondere eines Kurbeltriebes, beaufschlagten Tragarmes angelenkt und unter der Kraft einer Federeinrichtung in Anlage an einen Anschlag beaufschlagt ist, und diesen bei Einstich in den Boden durch den dadurch gegen Fahrtrichtung auftretenden Widerstand entgegen der Federkraft verl\u00e4sst, wobei der Anschlag den Einstichwinkel des Stechwerkzeuges gegen\u00fcber dem Boden bestimmend auf das Stechwerkzeug oder den Werkzeughalter zu oder von diesem fort gerichtet einstellbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen eine Verstelleinrichtung zur Einstellung des Anschlages und damit Bestimmung des Einstechwinkels des Einstechwerkzeuges zum Boden vorhanden ist, die eine Zentralverstellachse aufweist, die mittels jeweils zugeordneter seitlicher Ausleger \u00fcber Einstellglieder mit den zugeh\u00f6rigen Anschl\u00e4gen s\u00e4mtlicher oder eines Teils der Werkzeughalter in Verbindung stehen, welche Zentralverstellachse im Nahbereich der an dem Ger\u00e4terahmen vorgesehenen Verschwenklager der Tragarme rahmenfest drehgelagert ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6.03.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage, pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr Handlungen in der Zeit seit dem 10.4.2000 zu machen sind,<\/p>\n<p>die Beklagten zu den Angaben gem\u00e4\u00df b) Belege wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.<br \/>\nf\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 6.03.1998 bis 9.04.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Kl\u00e4gerin) durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 10.04.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 620.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 600.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 55 xxx, das auf einer am 5.02.1998 offengelegten Anmeldung vom 31.07.1996 beruht und dessen Erteilung am 9.03.2000 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent betrifft ein Bearbeitungsger\u00e4t f\u00fcr die Tiefenlockerung von B\u00f6den. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eFahrbares oder an ein Fahrzeug anzuschlie\u00dfendes Bearbeitungsger\u00e4t (1) f\u00fcr die Tiefenlockerung von B\u00f6den, beispielsweise unterhalb einer Grasnarbe, mit einer im Wesentlichen senkrecht zur Fahrtrichtung verlaufend angeordneten Aufeinanderfolge von Stechwerkzeugen oder Werkzeughaltern (4), deren jedes beziehungsweise jeder in einem der Endbereiche eines anderen Endes an einem Ger\u00e4terahmen (6) verschwenkbar gelagerten, durch eine Antriebsstange, insbesondere eines Kurbeltriebes, beaufschlagten Tragarmes (2) angelenkt und unter der Kraft einer Federeinrichtung (22) in Anlage an einen Anschlag (18) beaufschlagt ist, und diesen bei Einstich in den Boden durch den dadurch gegen Fahrtrichtung auftretenden Widerstand entgegen der Federkraft verl\u00e4sst, wobei der Anschlag (18) den Einstechwinkel des Stechwerkzeuges gegen\u00fcber dem Boden bestimmend auf das Stechwerkzeug oder den Werkzeughalter (4) zu oder von diesem fort gerichtet einstellbar ist,<\/p>\n<p>g e k e n n z e i c h n e t d u r c h<\/p>\n<p>eine Verstelleinrichtung (20) zur Einstellung des Anschlages (18) und damit Bestimmung des Einstechwinkels des Einstechwerkzeuges zum Boden, die eine Zentralverstellachse (34) aufweist, die mittels jeweils zugeordneter seitlicher Ausleger (35) \u00fcber Einstellglieder (37, 12) mit den zugeh\u00f6rigen Anschl\u00e4gen (18) s\u00e4mtlicher oder eines Teils der Werkzeughalter (4) in Verbindung stehen, welche Zentralverstellachse (34) im Nahbereich der an dem Ger\u00e4terahmen (6) vorgesehenen Verschwenklager (3) der Tragarme (2) rahmenfest drehgelagert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Bodenbearbeitungsger\u00e4te der Typen \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c die, soweit f\u00fcr den Rechtsstreit von Belang, identisch ausgebildet sind. Die n\u00e4heren technischen Einzelheiten ergeben sich insoweit aus den Lichtbildern gem\u00e4\u00df Anlage K 15 sowie der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 853 xxx der Beklagten zu 1), von der nachstehend die Figuren 1, 4 und 5 wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Bodenbearbeitungsger\u00e4te wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndas Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung und f\u00fchren hierzu aus: Die angegriffenen Vorrichtungen bes\u00e4\u00dfen keine drehgelagerte Verstellachse, worunter eine um eine innere Gerade drehende Welle zu verstehen sei. Die durch den Hebel (26) bet\u00e4tigte Verstellachse (19) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde demgegen\u00fcber praktisch linear verschoben. Sie sei dar\u00fcber hinaus lediglich an den Geh\u00e4useseitenteilen befestigt und somit nicht rahmenfest gelagert. Die Aufh\u00e4ngung nur in den Seitenteilen (2) widerspreche ferner der Anweisung des Klagepatents, die Verstellachse im Nahbereich der Verschwenklager f\u00fcr die Tragarme zu halten. Bei zutreffendem technischen Verst\u00e4ndnis verlange dies n\u00e4mlich, dass \u2013 \u00fcber die Breite des Bearbeitungsger\u00e4tes gesehen \u2013 in der N\u00e4he jedes Schwenklagers f\u00fcr einen Tragarm auch ein Lager f\u00fcr die Verstellachse vorhanden sein m\u00fcsse. Schlie\u00dflich fehle es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem Einstellglied, weil sich die seitlichen Ausleger unmittelbar an die durch den Kolbenboden der Teleskopzylinderanordnung (15) gebildeten Anschl\u00e4ge anschl\u00f6ssen.<\/p>\n<p>Abgesehen vom mangelnden Verletzungstatbestand werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren \u2013 so meinen die Beklagten \u2013 jedenfalls als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Seine technische Lehre enthalte in mehrfacher Hinsicht eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber dem Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung, wie sie in der Offenlegungsschrift 196 30 961 dokumentiert sei. Ferner fehle es mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik, n\u00e4mlich die US-Patentschrift 4 632 189 und die europ\u00e4ische Patentschrift 0 037 595, an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz zu, weil die Beklagten mit den angegriffenen Bodenbearbeitungsger\u00e4ten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Bearbeitungsger\u00e4t f\u00fcr die Tiefenlockerung von B\u00f6den.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift sind Bearbeitungsger\u00e4te dieser Art bekannt, wobei die Tiefenlockerung durch Einstechwerkzeuge herbeigef\u00fchrt wird, die in einer senkrecht zur Fahrtrichtung verlaufenden Ebene verschwenkbar an einem Werkzeugtr\u00e4ger gelagert und unter der Kraft einer Feder gegen einen Anschlag gehalten werden. Der Anschlag stellt sicher, dass das Stechwerkzeug vor seinem Eindringen in das Erdreich eine bestimmte Ausrichtung zum Boden einnimmt. Das Einstechen selbst geschieht bei in Fahrtrichtung fortbewegtem Ger\u00e4t, wobei die Vorw\u00e4rtsbewegung das in den Boden eingedrungene Stechwerkzeug in gewisser Weise verschwenkt, womit es zu einer Tiefenlockerung im Bereich der Einstechstelle kommt. Nach dem Verlassen des Bodens wird das Stechwerkzeug unter der Kraft einer Feder wieder gegen den Anschlag und damit in seine Ausgangslage zur\u00fcck bewegt. Die auf und abw\u00e4rts gerichtete Bewegung der Stechwerkzeuge wird mit Hilfe eines Kurbeltriebes erzeugt, der die Tragarme f\u00fcr die Stechwerkzeuge beaufschlagt.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, ist es im Stand der Technik bereits bekannt, den Anschlag zu versetzen, um dadurch den Einstechwinkel, unter dem das Werkzeug in den Boden eindringt, zu ver\u00e4ndern. Die Patentschrift nimmt insoweit unter anderem auf die deutsche Patentschrift 43 23 315 Bezug, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Darstellung verdeutlicht, dass der Anschlag (23) mit Hilfe einer Verstelleinrichtung (25) justiert und damit das Stechwerkzeug (13) in seiner Winkellage zum Boden ausgerichtet werden kann (Spalte 6 Zeilen 1 bis 6). Nachteilig hieran \u2013 so f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus \u2013 ist, dass die Einstellvorrichtung f\u00fcr den Anschlag schlecht zug\u00e4nglich und in erh\u00f6htem Ma\u00dfe Verschmutzungen ausgesetzt sei. Im \u00dcbrigen m\u00fcsse jedes Einstechwerkzeug gesondert eingestellt werden, auch dann, wenn der Einstechwinkel s\u00e4mtlicher Werkzeuge in gleicher Weise ver\u00e4ndert werden solle.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Bearbeitungsger\u00e4t vorzuschlagen, das bei einfacher und robuster, wartungsarmer Ausgestaltung eine vereinfachte Einstellbarkeit des Einstechwinkels erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Fahrbares oder an ein Fahrzeug anzuschlie\u00dfendes Bearbeitungsger\u00e4t (1) f\u00fcr die Tiefenlockerung von B\u00f6den.<\/p>\n<p>(2) Das Bearbeitungsger\u00e4t (1) ist mit Stechwerkzeugen oder Werkzeughaltern (4) ausgestattet, die in einer senkrecht zur Fahrtrichtung verlaufenden Aufeinanderfolge angeordnet sind.<\/p>\n<p>(3) Jedes Stechwerkzeug bzw. jeder Werkzeughalter (4)<\/p>\n<p>(a) ist in einem der Endbereiche eines Tragarmes (2) angelenkt,<\/p>\n<p>(b) durch eine Antriebsstange (8) beaufschlagt,<\/p>\n<p>(c) unter der Kraft einer Federeinrichtung (22) in Anlage an einen Anschlag (18) beaufschlagt und<\/p>\n<p>(d) verl\u00e4sst den Anschlag (18) bei Einstich in den Boden durch den dadurch gegen Fahrtrichtung auftretenden Widerstand entgegen der Federkraft der Federeinrichtung (22).<\/p>\n<p>(4) Der Tragarm (2) ist anderen Endes an einem Ger\u00e4terahmen (6) verschwenkbar gelagert.<\/p>\n<p>(5) Der Anschlag (18)<\/p>\n<p>(a) bestimmt den Einstechwinkel des Stechwerkzeuges (4) gegen\u00fcber dem Boden und<\/p>\n<p>(b) ist auf das Stechwerkzeug oder den Werkzeughalter (4) zu oder von diesem fort gerichtet einstellbar.<\/p>\n<p>(6) Das Bodenbearbeitungsger\u00e4t (1) verf\u00fcgt \u00fcber eine Verstelleinrichtung (20).<\/p>\n<p>(7) Die Verstelleinrichtung (20)<\/p>\n<p>(a) dient zur Einstellung des Anschlages (18) und damit zur Bestimmung des Einstechwinkels des Einstechwerkzeuges zum Boden und<\/p>\n<p>(b) weist eine Zentralverstellachse (34) auf.<\/p>\n<p>(8) Die Zentralverstellachse (34)<\/p>\n<p>(a) ist rahmenfest drehgelagert,<\/p>\n<p>\uf0a7 und zwar im Nahbereich der am Ger\u00e4terahmen (6) vorgesehenen Verschwenklager (3) der Tragarme (2),<\/p>\n<p>(b) steht mit den zugeh\u00f6rigen Anschl\u00e4gen (18) s\u00e4mtlicher oder eines Teils der Werkzeughalter (4) in Verbindung,<\/p>\n<p>\uf0a7 und zwar mittels jeweils zugeordneter seitlicher Ausleger (35) \u00fcber Einstellglieder (37, 12).<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Anordnung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass durch die M\u00f6glichkeit, \u00fcber eine Zentralachse die Anschl\u00e4ge s\u00e4mtlicher Werkzeuge verstellen zu k\u00f6nnen, eine ganz erhebliche Vereinfachung bei der Justierung unterschiedlicher Einstechwinkel erreicht wird. Den einzelnen Stechwerkzeugen sind dabei an der Zentralverstellachse verdrehfest ausgebildete Ausleger zugeordnet, die entweder \u00fcber starre oder aber l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Verbindungsstangen mit den zu verstellenden Anschl\u00e4gen in Verbindung stehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Bodenbearbeitungsger\u00e4te der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Anspruchsmerkmale (1) bis (7a) sowie (8b, 1. Teil) steht dies zwischen den Parteien \u2013 mit Recht \u2013 au\u00dfer Streit. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale (7b), (8a), (8b, 2. Teil) leugnen die Beklagten zu Unrecht eine Benutzung.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nIn Gestalt des in den Figuren der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 853 xxx mit dem Bezugszeichen (19) versehenen Bauteils verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine \u201eZentralverstellachse\u201c im Sinne der Erfindung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMit Hilfe des besagten (in der Schrift als \u201eEingriffsglied\u201c bezeichneten) Bauteils werden die den Einstechwinkel der Werkzeuge gegen\u00fcber dem Boden bestimmenden Anschl\u00e4ge einheitlich verstellt. Dies geschieht \u2013 wie die Figuren 4 und 5 der EP-A 0 853 xxx verdeutlichen \u2013 in der Weise, dass der rechte Bolzen (20) mit Hilfe des Hebels (26) in dem Langloch (23) von einer unteren Position in eine obere Position \u2013 oder umgekehrt \u2013 bewegt wird. Auf Grund der sich dadurch um den linken Bolzen (20) einstellenden Verschwenkbewegung ver\u00e4ndern die an dem Eingriffsglied (19) verdrehfest angebrachten seitlichen Ausleger, an denen das eine Ende des Teleskopzylinders (15) angreift, ihre Lage. Da das andere Ende des Teleskopzylinders (15) an dem schwenkbar im Tragarm (8) gehaltenen Werkzeughalter (29) f\u00fcr die Einstechwerkzeuge (10) angreift und der Einstechwinkel durch den maximalen Einschub des Zylinders in den Kolben bestimmt wird, ver\u00e4ndert sich die Ausrichtung der Einstechwerkzeuge gegen\u00fcber dem Boden dadurch, dass der Kolbenboden (welcher als Anschlag dient) durch das Verschwenken des Eingriffsgliedes (19) seine Position in Fahrtrichtung ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei dieser Sachlage ist offensichtlich, dass das Eingriffsglied (19) eine \u201eZentral\u201c-\u201eVerstell\u201c-Vorrichtung darstellt, weil mit ihr \u2013 wie dargelegt \u2013 die Einstechwinkel s\u00e4mtlicher Werkzeuge einheitlich (\u201ezentral\u201c) ver\u00e4ndert (\u201everstellt\u201c) werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist das Eingriffsglied (19) auch als \u201eAchse\u201c im Sinne des Klagepatents anzusehen.<\/p>\n<p>Zwar mag es zutreffen, dass nach dem im Bereich des Maschinenbaus herrschenden Begriffsverst\u00e4ndnis \u201eAchsen\u201c lediglich zur Lagerung rotierender Maschinenteile dienen, w\u00e4hrend Drehmomente lediglich von \u201eWellen\u201c \u00fcbertragen werden. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, mit der \u201eZentralverstellachse\u201c, die nach der Anweisung des Merkmals (8a) drehgelagert zu sein hat, sei tats\u00e4chlich eine Zentralverstellwelle gemeint, verf\u00e4ngt indessen aus mehreren Gr\u00fcnden nicht. Zun\u00e4chst ist es nicht zul\u00e4ssig, aus der vom Klagepatent geforderten Drehlagerung der Zentralverstellvorrichtung darauf zu schlie\u00dfen, die Vorrichtung m\u00fcsse wie bei einer um ihre L\u00e4ngsmittelachse rotierende Welle Drehmomente \u00fcbertragen. Die geforderte Drehlagerung besagt schon vom Wortlaut her nicht mehr, als dass f\u00fcr die Verstelleinrichtung ein Drehlager vorhanden ist. Dass die Drehung konzentrisch stattfinden muss, gibt schon der Anspruchswortlaut nicht her. Er erfasst \u2013 im Gegenteil \u2013 ohne weiteres auch eine Lagerung, bei der die Verstellvorrichtung um einen au\u00dferhalb der Mittelachse liegenden Punkt gedreht (verschwenkt) wird. Der einschr\u00e4nkenden Interpretation der Beklagten ist \u2013 zum Zweiten \u2013 entgegen zu halten, dass sie auf einer rein philologischen Betrachtung beruht, die den technischen Sinn der durch das Anspruchsmerkmal gegebenen Anweisung au\u00dfer Betracht l\u00e4sst. Dieser besteht n\u00e4mlich \u2013 wie der Fachmann den Erl\u00e4uterungen im allgemeinen Beschreibungstext (Seite 2 Zeilen 23 bis 33) entnehmen kann \u2013 darin, in Gestalt der Zentralverstellachse eine M\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung zu haben, die Anschl\u00e4ge s\u00e4mtlicher Einstechwerkzeuge einzustellen. Am angegebenen Ort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDurch die M\u00f6glichkeit, \u00fcber eine Zentralachse die Anschl\u00e4ge s\u00e4mtlicher Werkzeuge \u2026 verstellen zu k\u00f6nnen, wird eine ganz erhebliche Vereinfachung der Einstellung unterschiedlicher Einstechwinkel \u2026 erreicht. Den einzelnen Werkzeugen \u2026 sind \u2026 an der Zentralverstellachse verdrehfest ausgebildete Ausleger zugeordnet, die \u00fcber \u2026 Verbindungsstangen mit den zu verstellenden Anschl\u00e4gen in Verbindung stehen.\u201c<\/p>\n<p>Anhand der vorstehenden Ausf\u00fchrungen versteht der Fachmann unschwer, dass die Zentralverstellachse erfindungsgem\u00e4\u00df ein drehbar gelagertes Bauteil ist, welches, wenn es verdreht wird, die Anschl\u00e4ge \u00fcber zwischengeschaltete Ausleger und Einstellglieder von der einen Position in eine andere Position verbringt. Solange dieser Funktionsablauf gew\u00e4hrleistet ist, spielt es f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Erfindung ersichtlich keinerlei Rolle, in welcher Weise die Zentralverstellachse in ihrem Lager verdreht wird. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Gesamtinhalts der Klagepatentschrift wird der Fachmann den Begriff der \u201eAchse\u201c deswegen nicht einschr\u00e4nkend im Sinne einer Welle verstehen, sondern \u2013 unter R\u00fcckgriff auf das, was das Wort \u201eAchse\u201c gemeinhin besagt, n\u00e4mlich eine orientierte Gerade, das hei\u00dft eine Gerade mit einem Richtungssinn \u2013 dahingehend begreifen, dass ein Bauteil mit einer eben solchen geraden Orientierung gemeint ist. So gesehen erf\u00fcllt zweifelsfrei auch das zentrale Eingriffsglied (19) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Anforderungen an eine Zentralverstellachse.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nAus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich des Weiteren, dass die im Merkmal (8a) vorausgesetzte Drehlagerung beliebig ausgestaltet sein kann, solange gew\u00e4hrleistet ist, dass das Verstellbauteil in seinem Lager verdreht werden kann. Da die Drehung nicht konzentrisch erfolgen muss, gen\u00fcgt auch die exzentrische Drehbarkeit des Eingriffsgliedes (19) um den linken Bolzen (20) den Vorgaben des Klagepatents. Sie bewirkt auch exakt dasjenige, was mit der Verdrehung der Zentralverstellachse erfindungsgem\u00e4\u00df bewirkt werden soll, n\u00e4mlich eine Verdrehung der seitlichen Ausleger und, dadurch bedingt, eine Positions\u00e4nderung der Anschl\u00e4ge f\u00fcr die Einstechwerkzeuge.<\/p>\n<p>Das Drehlager f\u00fcr das Eingriffsglied (19) wird durch die in der Geh\u00e4usewand (2) f\u00fcr den linken Bolzen ausgebildete Aufnahmebohrung (22) bereit gestellt. Dass bei dieser Sachlage \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 keine \u201erahmenfeste\u201c Lagerung gegeben sei, trifft nicht zu. Der Begriff \u201erahmenfest\u201c besagt nicht, dass das Drehlager unmittelbar am Ger\u00e4terahmen angreifen muss. Erforderlich ist lediglich, dass das Drehlager f\u00fcr die Zentralverstellachse eine \u201efeste\u201c Verbindung mit dem \u201eRahmen\u201c des Bearbeitungsger\u00e4tes besitzen muss, sodass sich das Lager letztlich auch am Rahmen abst\u00fctzt. Solches ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unbestreitbar der Fall, weil die Seitenw\u00e4nde \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 22.2.2005 unwidersprochen hingewiesen hat \u2013 \u00fcber diverse Schraubverbindungen am Ger\u00e4terahmen festgelegt sind.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nDie Drehlager f\u00fcr die Zentralverstellstange sind schlie\u00dflich auch \u201eim Nahbereich der Verschwenklager f\u00fcr die Tragarme\u201c angeordnet.<\/p>\n<p>Insoweit gen\u00fcgt bereits die Feststellung, dass die durch die Drehlager (22) bestimmte Drehachse der Verstellstange und die durch die Verschwenklager (9) der Tragarme (8) gebildete Verschwenkachse \u2013 in Fahrtrichtung betrachtet \u2013 nahe beieinander liegen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, Merkmal (8a) verlange, dass in der Nachbarschaft jedes einzelnen Verschwenklagers eines Tragarmes auch ein Drehlager f\u00fcr die Zentralverstellachse vorhanden sein m\u00fcsse, verkennt, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents nirgends eine Vorgabe zu der Anzahl der Drehlager macht, insbesondere nicht vorschreibt, dass mehr als zwei (zum Beispiel an den Enden der Zentralverstellachse angreifende) Drehlager vorhanden sein m\u00fcssen. Die Forderung nach mehreren, der Zahl der Verschwenklager der Tragarme entsprechende Drehlager l\u00e4sst sich auch nicht aus der Formulierung herleiten, dass die Verstellachse \u201eim Nahbereich der Verschwenklager der Tragarme\u201c gelagert sein soll. Soweit auf die Verschwenklager als Mehrzahl Bezug genommen ist, beschreibt das Klagepatent damit lediglich den Verlauf der Schwenkachsen, der sich \u2013 senkrecht zur Fahrtrichtung des Ger\u00e4tes \u2013 eben aus der Aufeinanderfolge s\u00e4mtlicher Verschwenklager ergibt.<\/p>\n<p>Dass es im Zusammenhang mit dem Merkmal (8a) auf die N\u00e4he der Drehachse f\u00fcr die Zentralverstellstange zu der Verschwenkachse f\u00fcr die Tragarme ankommt, verdeutlicht dem Fachmann unmissverst\u00e4ndlich auch der allgemeine Beschreibungstext in Spalte 2 Zeilen 32 bis 38. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie Gesamtheit der Stechwerkzeuge \u2026 ist jeweils \u00fcber Tragarme an dem Ger\u00e4terahmen \u2026 quer zur Fahrtrichtung fluchtend gehalten, weshalb im Nahbereich dieser Schwenkhalterungen die Zentralverstellachse verl\u00e4uft, und zwar vorzugsweise achsparallel zu den Verschwenkachsen dieser Lager.\u201c<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent \u2013 \u00fcber die erw\u00e4hnte N\u00e4he der Drehachsen von Verstellstange und Tragarmen hinaus \u2013 nicht voraussetzt, dass \u2013 quer zur Fahrtrichtung betrachtet \u2013 in der N\u00e4he jedes Verschwenklagers f\u00fcr einen Tragarm auch ein Drehlager f\u00fcr die Verstellstange ausgebildet ist, ist dem Fachmann auch unmittelbar einsichtig, wenn er sich vergegenw\u00e4rtigt, dass jeder Tragarm deshalb gesondert am Ger\u00e4terahmen verschwenkbar gehalten ist, weil auf das Schwenklager im Betrieb (das hei\u00dft beim Einstechen des Werkzeuges in den zu bearbeitenden Boden) erhebliche Belastungen einwirken. Demgegen\u00fcber werden mit der Zentralverstellachse lediglich die Anschl\u00e4ge zur Bestimmung des Einstechwinkels positioniert. Auf die Drehlager f\u00fcr die Verstellachse wirken dementsprechend deutlich geringere Kr\u00e4fte ein, die es offensichtlich nicht erforderlich machen, die Verstellachse \u00fcber mehr als zwei (zum Beispiel au\u00dfenliegende) Lager abzust\u00fctzen. Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin vom 22.02.2005 darauf hingewiesen haben, dass auch die Drehlager f\u00fcr die Verstellachse nennenswerten Belastungen ausgesetzt seien, weil die Einstechwerkzeuge jedes Mal, wenn sie aus dem Boden herausgezogen werden, gegen die Anschl\u00e4ge zur\u00fcckprallen, so ist dem mit der Kl\u00e4gerin entgegen zu halten, dass es einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung entspricht, die Zentralverstellachse in ihrer jeweiligen Verschwenkstellung zu arretieren. Unter solchen Bedingungen sind die Drehlager im laufenden Betrieb keinen Beanspruchungen, wie sie von den Beklagten geltend gemacht werden, mehr ausgesetzt.<\/p>\n<p>4.)<br \/>\nOhne Erfolg bleibt schlie\u00dflich auch der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten nicht \u00fcber \u201eEinstellglieder\u201c.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df dienen die Einstellglieder dazu, die Verstellbewegung der Zentralachse von den seitlichen Auslegern aufzunehmen und an die Anschl\u00e4ge (welche es einzustellen gilt) weiter zu geben. Diese Funktion \u00fcben bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen diejenigen Teile des Teleskopzylinders (15) aus, die sich zwischen dem Kolbenboden (welcher den maximalen Zylindereinschub begrenzt und somit als Anschlag wirkt) und den seitlichen Auslegern erstrecken. Das Klagepatent verh\u00e4lt sich in keiner Weise einschr\u00e4nkend dazu, dass es sich bei den Einstellgliedern um separate und selbst\u00e4ndig bewegbare Bauteile handeln muss. Nichts steht deshalb der Annahme entgegen, dass die Befestigungslasche, mit der der Teleskopzylinder am seitlichen Ausleger der Verstellstange befestigt wird, ein Einstellglied im Sinne der Erfindung ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden, weil sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die geschehene Patentverletzung h\u00e4tten erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin deshalb f\u00fcr den Offenlegungszeitraum zur Entsch\u00e4digung (\u00a7 33 PatG) und f\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung zum Schadenersatz (\u00a7 139 Abs. 2 PatG) verpflichtet. Da die genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he derzeit mangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der Benutzungshandlungen noch nicht fest steht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz beziffern zu k\u00f6nnen, haben die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen. Diese Verpflichtung schlie\u00dft im Umfang der gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG geschuldeten Angaben auch eine Belegvorlage ein.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es besteht kein hinreichender Anlass, den Verletzungsrechtsstreit wegen des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen (\u00a7 148 ZPO).<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDie US-Patentschrift 4 632 189 nimmt den Gegenstand der Erfindung weder vorweg noch legt sie ihn nahe.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung zeigt keine Verstelleinrichtung, die dazu dient, den Anschlag f\u00fcr die Einstechwerkzeuge und damit den Einstechwinkel einzustellen, weswegen die Merkmale (7) und (8) fehlen. Soweit die Beklagten meinen, eine patentgem\u00e4\u00dfe Verstelleinrichtung sei in Form der \u00fcber den Steuerhebel (72) zu bedienenden Anschlagplattenanordnung offenbart, ist dem zu widersprechen. Richtig ist zwar, dass die Anschl\u00e4ge verstellt werden k\u00f6nnen, allerdings nicht zur Regulierung des Einstechwinkels, sondern lediglich zu dem Zweck, die Stecheinrichtung vollst\u00e4ndig au\u00dfer Funktion (oder wieder in Funktion) zu setzen. Dies verdeutlichen unmissverst\u00e4ndlich der Beschreibungstext auf den Seiten 7\/8 sowie die zugeh\u00f6rigen Zeichnungen gem\u00e4\u00df den Figuren 4 bis 6 einerseits und Figur 7 andererseits. Mit diesem Offenbarungsgehalt kann die Schrift dem Fachmann ohne eine r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis der Lehre des Klagepatents keine Anregung in Richtung auf die Erfindung vermitteln. Derselben Auffassung war ersichtlich auch das sachkundige Europ\u00e4ische Patentamt, welches bei der Erteilung des parallelen europ\u00e4ischen Patents exakt in dem vorbezeichneten Sinne gew\u00fcrdigt hat (Spalte 1 Zeilen 6 bis 28).<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nIm Ergebnis dasselbe gilt f\u00fcr die \u2013 ebenfalls im Erteilungsverfahren des parallelen europ\u00e4ischen Patents ber\u00fccksichtigte \u2013 EP 0 037 595.<\/p>\n<p>Auch sie zeigt keine Verstelleinrichtung zur gemeinsamen ver\u00e4nderbaren Justierung des Einstechwinkels. Offenbart ist eine Vorrichtung, wie sie aus den nachstehend eingeblendeten Figuren 2 bis 4 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die getroffene Gelenkanordnung und die damit zusammenwirkende Kolben-Zylinder-Einheit (11) haben die Aufgabe, die Spitze des Einstechwerkzeuges nach dem Eindringen in den Boden so zu bewegen, dass sich unterhalb der Bodenoberfl\u00e4che ein gr\u00f6\u00dferes Loch ergibt, was f\u00fcr einen besseren Wasserabfluss sorgt. Im Beschreibungstext ist in diesem Zusammenhang zwar ausgef\u00fchrt, dass der Einstechwinkel durch entsprechende Ausgestaltung des Federelementes (16) eingestellt werden kann. Da jedem Einstechwerkzeug ein eigenes Federelement zugedacht ist, w\u00fcrde damit indessen keine Vorrichtung erhalten, bei der der Einstechwinkel f\u00fcr mehrere oder s\u00e4mtliche Einstechwerkzeuge zentral verstellt werden kann. Die Entgegenhaltung geht deswegen sachlich nicht \u00fcber den im Klagepatent (Spalte 2 Zeilen 1 bis 6) fachkundig gew\u00fcrdigten Stand der Technik nach der US-PS 1 988 756 hinaus, bei dem ebenfalls jedes Werkzeug gesondert eingestellt werden muss.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten gegen\u00fcber dem Verletzungsvorwurf auf die japanische Druckschrift 55-89538 berufen und geltend machen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hierdurch nahe gelegt seien, kann dahin stehen, ob die Druckschrift geeignet ist, die Erfindungsh\u00f6he f\u00fcr das Klagepatent in Zweifel zu ziehen. Die Beklagten machen n\u00e4mlich selbst nicht geltend, dass die JP 55 89538 \u00fcberhaupt in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>4.)<br \/>\nDass das Klagepatent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung voraussichtlich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird, l\u00e4sst sich ebenfalls nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Anspruchsmerkmale (5b), (6) und (7a) sind in der Ursprungsanmeldung (DE-OS 196 30 xxx) bereits offenbart. Dort ist n\u00e4mlich ausgef\u00fchrt, dass der Einstellhebel in Bezug auf die Einstechwerkzeuge bewegbar ist, woraus sich ergibt, dass auch der am Einstellhebel vorgesehene Anschlag zur Regulierung des Einstechwinkels relativ zum Werkzeug bewegt werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass sich eine unzul\u00e4ssige Erweiterung \u00fcber den Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung hinaus daraus ergibt, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents keinen zweiarmigen Einstellhebel mehr vorsieht, l\u00e4sst sich jedenfalls mit der f\u00fcr eine Aussetzung notwendigen Gewissheit nicht feststellen.<\/p>\n<p>Dem urspr\u00fcnglichen Anmeldungstext liegt das Problem zugrunde, f\u00fcr die Einstellung des Einstechwinkels eine bequeme Zug\u00e4nglichkeit zu gew\u00e4hrleisten. Die L\u00f6sung dieser Aufgabe wird ma\u00dfgeblich in einem zweiarmigen Hebel gesehen, der an einem Ende den Anschlag und am anderen Ende die Angriffsfl\u00e4che f\u00fcr die Verstelleinrichtung beherbergt. Im allgemeinen Beschreibungstext der Anmeldung (Spalte 2 Zeilen 7 ff.) hei\u00dft es dementsprechend:<\/p>\n<p>\u201eDurch die Anordnung des Anschlages einerseits und des Angriffes einer Verstelleinrichtung andererseits an den Armen eines zweiarmigen \u2026 Einstellhebels wird es m\u00f6glich, nicht nur den Anschlag in jeder Verschwenkstellung des Einstellhebels exakt auf den anschlagenden Bereich des Werkzeughalters auszurichten, sondern die Einstellung geschieht an dem dem Anschlag abgewandten Armbereich des Einstellhebels oberhalb der mit dem Stechwerkzeug gemeinsamen Verschwenkachse in dem dem rahmenfesten Schwenklager abgewandten Endbereich des Tragarmes, so dass der Zugriff zu der Verstelleinrichtung zur Einstellung des Einstechwinkels vom Boden abgewandt oberhalb des Tragarmes und von dessen in Fahrtrichtung gesehen nach r\u00fcckw\u00e4rts abragenden Ende her geschehen kann. Die Verstelleinrichtung ist damit an von Verschmutzungen durch die Bodenbearbeitung entfernter und zugleich leicht zug\u00e4nglicher Stelle angeordnet.\u201c<\/p>\n<p>Als besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante ist nachfolgend (Spalte 2 Zeile 49 bis Spalte 3 Zeile 1) eine Anordnung beschrieben, bei der s\u00e4mtliche Anschl\u00e4ge gleichzeitig verstellt werden k\u00f6nnen. Am angegebenen Ort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eIn besonders bevorzugter Ausf\u00fchrung ist eine vorzugsweise s\u00e4mtlichen Einstellhebeln gemeinsame Zentralverstellachse vorgesehen, die \u00fcber verdrehfest an ihr ausgebildete Ausleger \u00fcber Verbindungsstangen, die starr oder aber auch f\u00fcr Justierzwecke mit L\u00e4ngen ver\u00e4nderlichen Elementen ausgebildet sein k\u00f6nnen, mit den freien Enden der nach oben abragenden Arme der Einstellhebel angeschlossen sind. Diese Zentralverstellachse kann mittels eines verdrehfesten Handhebels \u2026 in verschiedene Verschwenkstellungen gegen\u00fcber dem Ger\u00e4terahmen eingestellt \u2026 werden, wodurch zumindest eine Gruppe, vorzugsweise s\u00e4mtliche Einstellhebel in gleicher Weise gegen\u00fcber ihren Tragarmen in bestimmte Winkelstellungen verschwenkt werden, so dass sich durch entsprechende Lage\u00e4nderung der Anschl\u00e4ge an den unteren Armen der Einstellhebel der Einstechwinkel der Werkzeuge der zugeh\u00f6rigen Werkzeughalter zugleich und durch die gemeinsame Zentralverstellachse durch eine Verschwenkbewegung einstellen l\u00e4sst.\u201c<\/p>\n<p>Den Beklagten ist zuzugeben, dass der besagte Beschreibungstext \u2013 ebenso wie der korrespondierende Unteranspruch 6 und die das betreffende Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 7 erl\u00e4uternde Beschreibung in Spalte 6 Zeilen 9 ff. \u2013 jeweils einen zweiarmigen Einstellhebel vorsehen. Dennoch erscheint die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Annahme gerechtfertigt, dass der Fachmann bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis erkennt, dass die Ursprungsoffenbarung in Wahrheit zwei Erfindungsgegenst\u00e4nde beinhaltet: Zum ersten eine Verstelleinrichtung, die jedem einzelnen Anschlag zugeordnet ist und sich auf besonders komfortable Weise bedienen l\u00e4sst; zum zweiten eine Verstelleinrichtung, mit der einheitlich mehrere oder alle Anschl\u00e4ge des Bearbeitungsger\u00e4tes bedient werden. Da der doppelarmige Hebel nach der Offenbarung der Ursprungsanmeldung daf\u00fcr verantwortlich ist, dass der einzelne Anschlag vom Bedienpersonal einfach verstellt werden kann, es bei einer mehrere oder alle Anschl\u00e4ge umfassenden zentralen Verstellung hingegen auf eine leichte Zug\u00e4nglichkeit im Bereich jedes einzelnen Anschlages nicht mehr ankommen kann, weil die Anschl\u00e4ge nicht mehr separat justiert werden, liegt es f\u00fcr den Fachmann auf der Hand, dass f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Gedankens einer Zentralverstelleinrichtung auf den zweiarmigen Hebel ohne Weiteres verzichtet werden kann.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon kann den Beklagten auch nicht in ihrer im Verhandlungstermin vom 22.2.2005 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht gefolgt werden, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ergebe sich jedenfalls daraus, dass das Klagepatent mit den \u201eEinstellgliedern\u201c jedwedes Bauteil zur \u00dcbertragung der den seitlichen Auslegern durch die Zentralverstellachse vermittelten Bewegung an die Anschl\u00e4ge beanspruche, gleichg\u00fcltig, ob das Bauteil rein mechanisch, pneumatisch, hydraulisch oder auf sonstige Weise arbeite. Die Ursprungsanmeldung enth\u00e4lt zu der Ausgestaltung der Einstellglieder keinerlei Beschr\u00e4nkung der genannten Art. Im Gegenteil ist ausgef\u00fchrt (Spalte 2 Zeilen 49 ff.), dass zwischen den Auslegern und den Anschl\u00e4gen Verbindungsstangen vorgesehen sein k\u00f6nnen, die starr oder aber mit l\u00e4ngenver\u00e4nderlichen Elementen ausgebildet sind.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0435 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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