{"id":2790,"date":"2005-01-20T17:00:54","date_gmt":"2005-01-20T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2790"},"modified":"2016-04-26T11:29:56","modified_gmt":"2016-04-26T11:29:56","slug":"4b-o-804-schwebeduesenfeld-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2790","title":{"rendered":"4b O 8\/04 &#8211; Schwebed\u00fcsenfeld II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0434<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 8\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 50.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 3.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem europ\u00e4ischen Patent 0 864 xxx das auf einer am 16.09.1998 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 11.02.1998 beruht und dessen Erteilung am 31.10.2001 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt, betrifft ein Schwebed\u00fcsenfeld zur schwebenden F\u00fchrung von Warenbahnen. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 2 und 10 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Schwebed\u00fcsenfeld zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallb\u00e4ndern, zum Zwecke der ber\u00fchrungsfreien W\u00e4rme\u00fcbertragung oder Trocknung,<\/p>\n<p>a) mit mindestens auf einer Seite der schwebend zu f\u00fchrenden Bahn (2) angeordneten, in Bahnlaufrichtung aufeinanderfolgenden D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) mit D\u00fcsen\u00f6ffnungen aus Rundl\u00f6chern (6) und\/oder Schlitzd\u00fcsen (5)<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass<\/p>\n<p>b) die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen (1), gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, sich \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes, gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung, ver\u00e4ndert, und dass<\/p>\n<p>c) die D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzd\u00fcsen (5) eingefasst sind.<\/p>\n<p>2. Schwebed\u00fcsenfeld nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass sich die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) zu den R\u00e4ndern (2) der Warenbahn hin verringert, insbesondere, dass die D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) die Form des Axialschnittes eines Doppelkegelstumpfes oder eines Fasses aufweisen, wobei die Basis des Doppelkegelstumpfes bzw. der gr\u00f6\u00dfte Durchmesser des Fasses in der Mitte (8) der Schwebed\u00fcse liegt.<\/p>\n<p>10. Schwebed\u00fcsenfeld nach mindestens einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die D\u00fcsenschlitze (5) entlang ihrer L\u00e4ngserstreckung unterschiedliche Breiten aufweisen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei die Darstellung oben links in Figur 1 keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Variante, sondern eine Ausf\u00fchrungsform nach dem Stand der Technik wiedergibt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat f\u00fcr die in Spanien ans\u00e4ssige Firma A eine Vorrichtung zur schwebenden F\u00fchrung von Metallb\u00e4ndern hergestellt und geliefert, wie sie in ihren vorliegend relevanten Details auf dem als Anlage K 20 \u00fcberreichten Zeichnungsblatt ersichtlich ist. Nachstehend ist ein Zeichnungsausschnitt wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Vorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1, 2 und 10 Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch, wobei sie ihrem Hauptantrag den erteilten Patentanspruch 1 und ihrem Hilfsantrag eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 2 und 10 zugrunde legt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen (n\u00e4her bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schwebed\u00fcsenfelder zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallb\u00e4ndern, zum Zweck der ber\u00fchrungsfreien W\u00e4rme\u00fcbertragung oder Trocknung mit mindestens auf einer Seite der schwebend zu f\u00fchrenden Bahn angeordneten, in Bahnlaufrichtung aufeinander folgenden D\u00fcsenfl\u00e4chen mit D\u00fcsen\u00f6ffnungen aus Rundl\u00f6chern und\/oder Schlitzd\u00fcsen<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 864 xxx herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, sich \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes, gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung, ver\u00e4ndert und die D\u00fcsenfl\u00e4chen mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzd\u00fcsen eingefasst sind,<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nund bei denen sich die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen zu den R\u00e4ndern der Warenbahn hin verringert und die D\u00fcsenfl\u00e4chen die Form des Axialschnittes eines Doppelkegelstumpfes aufweisen, wobei die Basis des Doppelkegelstumpfes in der Mitte der Schwebed\u00fcse liegt, und bei denen die D\u00fcsenschlitze entlang ihrer L\u00e4ngserstreckung unterschiedliche Breiten aufweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 31.11.2001 zu machen sind und<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt werden mag;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 16.10.1998 bis 30.11.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nihr einen umfassenden (sich auch auf die gewerblichen Abnehmer erstreckenden) Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf. Sie ist der Auffassung, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen nicht ver\u00e4ndert, sondern konstant bleibt. Im \u00dcbrigen \u2013 so meint sie \u2013 werde sich das Klagepatent im laufenden Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nicht zu, weil die streitbefangene Vorrichtung der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Schwebed\u00fcsenfeld zur schwebenden F\u00fchrung von Warenbahnen.<\/p>\n<p>Vorrichtungen der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art finden in verschiedenen Bereichen der Produktionstechnik Verwendung. Sie sind beispielsweise gebr\u00e4uchlich zur schwebenden F\u00fchrung von Stoffbahnen nach dem Bedrucken, sie werden Lackieranlagen nachgeschaltet, mit denen beide Seiten einer Bahn lackiert oder beschichtet worden sind, und sie werden schlie\u00dflich in der Metallindustrie eingesetzt, um Blechb\u00e4nder ber\u00fchrungsfrei und m\u00f6glichst spannungsarm w\u00e4rmezubehandeln. Den besagten Vorrichtungen ist gemeinsam, dass oberhalb und unterhalb der im Regelfall horizontal gef\u00fchrten Warenbahn D\u00fcsenrippen quer zur Bahntransportrichtung angeordnet sind. Nachstehend sind eine einzelne D\u00fcsenrippe (Figur 1 der DE-OS 30 26 132)<\/p>\n<p>sowie ein aus mehreren solcher D\u00fcsenrippen aufgebautes Schwebed\u00fcsenfeld (Figur 1 oben links der Klagepatentschrift)<\/p>\n<p>dargestellt. Es ist zu erkennen, dass die D\u00fcsenrippen auf ihrer der Warenbahn zugewandten Oberseite D\u00fcsen\u00f6ffnungen (3) sowie seitliche Schlitzd\u00fcsen (2) aufweisen, durch die ein das schwebende F\u00fchren der Materialbahn bewirkender Gasstrom austreten kann. Die Bahnlaufrichtung liegt senkrecht zur L\u00e4ngsachse der D\u00fcsenrippen, so dass sich die Warenbahn mit Bezug auf Figur 1 der DE-OS 30 26 xxx von links oben nach rechts unten und mit Bezug auf Figur 1 der Klagepatentschrift von links nach rechts \u00fcber das aus den D\u00fcsenrippen gebildete Schwebed\u00fcsenfeld bewegt. Da aus den D\u00fcsen\u00f6ffnungen st\u00e4ndig Gas ausstr\u00f6mt, um die Warenbahn schwebend zu f\u00fchren, sind die Bereiche zwischen den D\u00fcsenrippen als R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le f\u00fcr das verbrauchte Gas vorgesehen.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 35 bis Spalte 2 Zeile 9) besteht der funktionstechnische Nachteil, dass die durch den Gasstrom erzeugte Schwebekraft nur oberhalb der jeweiligen D\u00fcsenrippen \u2013 und nicht in dem R\u00fcckstr\u00f6mraum zwischen den D\u00fcsenrippen \u2013 auf die Warenbahn aufgebracht werden kann. Um bei schweren Materialbahnen die erforderliche Schwebekraft aufzubringen, sei es zwar prinzipiell m\u00f6glich, die D\u00fcsenrippen in ihrer Breite zu vergr\u00f6\u00dfern und den Abstand zwischen den D\u00fcsenrippen entsprechend zu verkleinern. Eine wirkliche Tragkrafterh\u00f6hung lasse sich mit dieser Ma\u00dfnahme jedoch nicht erzielen. Zwar werde mit der Vergr\u00f6\u00dferung der D\u00fcsenfl\u00e4che der die Materialbahn f\u00fchrende Volumenstrom gesteigert; die Verringerung der R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le zwischen den D\u00fcsenrippen bewirke jedoch die Entstehung eines Unterdrucks (Sog) beim Abstr\u00f6men des verbrauchten Gases, was im Resultat dazu f\u00fchre, dass das Mehr an Schwebekraft, was sich mit der Verbreiterung der D\u00fcsenrippen einstelle, durch den im Bereich der R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le entstehenden Unterdruck weitgehend zunichte gemacht werde.<\/p>\n<p>Eine weitere Problematik insbesondere beim schwebenden F\u00fchren von breiten (schweren) Materialbahnen sieht die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 10 &#8211; 38) darin, dass das beim schwebenden F\u00fchren zwischen der D\u00fcsenfl\u00e4che und der Materialbahn ausgebildete Luftpolster keine seitliche Begrenzung besitzt. Aus den Seitenfl\u00e4chen des Luftvolumens k\u00f6nne \u2013 so hei\u00dft es \u2013 das Gas abstr\u00f6men, wobei die seitliche Abstr\u00f6mung sich vor allem dann einstelle, wenn die Warenbahn in einem erheblichen Abstand von den D\u00fcsenrippen getragen werde, wie dies bei bestimmten Verwendungen erforderlich sei. Bei schweren Materialbahnen lasse sich deshalb ein hinreichender Abstand zwischen D\u00fcsenfl\u00e4che und Materialbahn nicht erzielen.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Schwebed\u00fcsenfeld zu schaffen, mit dem breite und zugleich schwere Bahnen schwebend gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, ohne dass die vorbeschriebenen Nachteile auftreten (Spalte 2 Zeile 39 &#8211; 43).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Schwebed\u00fcsenfeld zur schwebenden F\u00fchrung und Stabilisierung von Warenbahnen (2) zum Zwecke der ber\u00fchrungsfreien W\u00e4rme\u00fcbertragung oder Trocknung.<\/p>\n<p>(2) Auf mindestens einer Seite der schwebend zu f\u00fchrenden Warenbahn (2) sind D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) angeordnet.<\/p>\n<p>(3) Die D\u00fcsenfl\u00e4chen (1)<\/p>\n<p>(a) folgen in Bahnlaufrichtung aufeinander,<\/p>\n<p>(b) haben D\u00fcsen\u00f6ffnungen aus Rundl\u00f6chern (6) und\/oder Schlitzd\u00fcsen (5),<\/p>\n<p>(c) sind mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzd\u00fcsen (5) eingefasst.<\/p>\n<p>(4) Die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen (1) \u2013 gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung \u2013 ver\u00e4ndert sich \u00fcber die Breite des D\u00fcsenfeldes \u2013 gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 48 &#8211; 58) f\u00fchrt zu der vorbeschriebenen Merkmalskombination aus, dass beim Schwebed\u00fcsenfeld nach der Erfindung statt der \u00fcblichen, \u00fcber die gesamte Warenbahn gleich breiten D\u00fcsenrippen D\u00fcsenfl\u00e4chen verwendet werden, deren Breite sich quer zur Laufrichtung der Warenbahn \u00e4ndert, zum Beispiel nach au\u00dfen hin abnimmt. Zwischen den einzelnen D\u00fcsenfl\u00e4chen entstehen dadurch zur Warenbahn hin offene R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le, deren Breite von der Warenbahnmitte zu den Warenbahnr\u00e4ndern hin zunimmt und durch die der auf die Warenbahn aufgeblasene Gasstrom seitlich abstr\u00f6men kann. Durch die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung ergebe sich eine signifikant h\u00f6here Tragkraft, was es erlaube, wesentlich gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4chengewichte schwebend zu f\u00fchren (Spalte 3 Zeile 51 bis Spalte 4 Zeile 10). Die Klagepatentschrift (Spalte 4 Zeilen 11 &#8211; 28) gibt hierf\u00fcr eine doppelte physikalische Begr\u00fcndung. Erstens &#8211; so hei\u00dft es (Spalte 4 Zeilen 11 &#8211; 19) \u2013 erweitern sich die Abstr\u00f6mkan\u00e4le zwischen den D\u00fcsenfl\u00e4chen von der Bahnmitte zum Bahnrand hin, so dass die R\u00fcckstr\u00f6mfl\u00e4che von der Bahnmitte zum Bahnrand hin zunehme. In der Mitte des D\u00fcsenfeldes k\u00f6nne deshalb eine anteilig gr\u00f6\u00dfere D\u00fcsenfl\u00e4che als in den Randbereichen des D\u00fcsenfeldes untergebracht werden. Zweitens &#8211; so wird ausgef\u00fchrt (Spalte 4 Zeilen 19 &#8211; 28) \u2013 ergebe sich durch die an den R\u00e4ndern der D\u00fcsenfl\u00e4chen vorgesehenen Schlitzd\u00fcsen eine Geschwindigkeitskomponente sowie eine Impulskraftkomponente vom Bahnrand zur Bahnmitte hin, wodurch ein Abstr\u00f6men des Gases aus dem \u00dcberdruckbereich zwischen der Warenbahn und der D\u00fcsenfl\u00e4che behindert werde. Im Resultat f\u00fchre dies zu einer Steigerung des statischen Drucks unterhalb der Materialbahn und damit zu einem Tragkraftanstieg.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, ver\u00e4ndert sich die Breite der D\u00fcsenfl\u00e4chen in Bahnlaufrichtung nicht.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Auffassung der Beklagten zu widersprechen, dass die \u201eD\u00fcsenfl\u00e4che\u201c durch den gesamten Bereich einer D\u00fcsenrippe gebildet wird, \u00fcber den Blasluft zur schwebenden F\u00fchrung der Warenbahn austritt, weswegen zur \u201eD\u00fcsenfl\u00e4che\u201c auch die seitlichen, zwischen der Au\u00dfenkante des Abdeckblechs einerseits und den W\u00e4nden der D\u00fcsenrippe andererseits angeordneten Schlitzd\u00fcsen geh\u00f6ren. Eine derartige Interpretation scheitert bereits am Anspruchswortlaut des Klagepatents, der vorsieht, dass die D\u00fcsenfl\u00e4chen an ihrem Umfang mindestens teilweise von Schlitzd\u00fcsen eingefasst sind. Wenn die umfangseitigen Schlitzd\u00fcsen die D\u00fcsenfl\u00e4che einfassen, so enden die D\u00fcsenfl\u00e4chen zwangsl\u00e4ufigerweise dort, wo die Schlitzd\u00fcsen beginnen, was bedeutet, dass die letzteren nicht Bestandteil der \u201eD\u00fcsenfl\u00e4che\u201c sind.<\/p>\n<p>Im Ergebnis trifft die Auffassung der Beklagten jedoch zu, weil die \u201eD\u00fcsenfl\u00e4che\u201c nicht durch die Au\u00dfenkontur des Abdeckbleches definiert wird, sondern durch die in dem Abdeckblech vorhandenen D\u00fcsen\u00f6ffnungen. Es ist deswegen nicht entscheidend, dass das Abdeckblech als solches in der Mitte der Warenbahn eine gr\u00f6\u00dfere Breite besitzt als an den Warenbahnr\u00e4ndern. Relevant f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung ist allein der Umstand, dass die D\u00fcsen\u00f6ffnungen im Abdeckblech in einer solchen Weise eingebracht sind, dass sich eine von den D\u00fcsen\u00f6ffnungen umrissene Fl\u00e4che ergibt, deren Breite senkrecht zur Bahnlaufrichtung gleich bleibt und sich \u2013 im Gegensatz zur technischen Lehre des Klagepatents \u2013 nicht ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Zu dem vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis f\u00fchrt den Fachmann bereits der Begriff \u201eD\u00fcsenfl\u00e4che\u201c. Er beschreibt eine \u201eFl\u00e4che\u201c mit \u201eD\u00fcsen\u201c, das hei\u00dft Str\u00f6mungskan\u00e4len f\u00fcr den Austritt eines Gases oder dergleichen. \u201eD\u00fcsenfl\u00e4che\u201c kann vor diesem Hintergrund nur derjenige Bereich sein, der mit eben solchen Str\u00f6mungskan\u00e4len versehen ist. Areale des Abdeckbleches, die keine D\u00fcsen besitzen, sind von daher nicht Teil der D\u00fcsenfl\u00e4che. Unmittelbar einleuchtend ist dies f\u00fcr den Fachmann, wenn eine Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Betracht gezogen wird, die sich dadurch auszeichnet, dass sich das Abdeckblech \u2013 in Bahnlaufrichtung betrachtet \u2013 jenseits der beiden D\u00fcsen\u00f6ffnungsreihen noch um ein betr\u00e4chtliches Ma\u00df fortsetzt, ohne dass dort ebenfalls (weitere) D\u00fcsen\u00f6ffnungen vorhanden sind. Bei einer derartigen Sachlage ist offensichtlich, dass der geschlossene Blechbereich jenseits der beiden Lochreihen \u2013 mangels D\u00fcsen \u2013 nicht als \u201eD\u00fcsenfl\u00e4che\u201c angesprochen werden kann.<\/p>\n<p>Eine die Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents ber\u00fccksichtigende funktionsorientierte Auslegung f\u00fchrt zu demselben Ergebnis: Das Klagepatent geht von einem Schwebed\u00fcsenfeld aus, wie es in der Figur 1 oben links dargestellt ist. Es wird dadurch charakterisiert, dass die D\u00fcsenfl\u00e4che, n\u00e4mlich diejenige Fl\u00e4che, welche durch die D\u00fcsen\u00f6ffnungen beschrieben wird und demzufolge f\u00fcr den Aufbau eines Schwebefeldes wirksam ist, in ihrer Breite \u2013 gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung \u2013 konstant ist. Mit Bezug auf schwere Warenbahnen, deren ber\u00fchrungsfreien Transport sich das Klagepatent verschrieben hat (Spalte 2 Zeilen 39 &#8211; 43), besteht das Problem, dass eine ausreichende Schwebekraft aufgebracht, das hei\u00dft \u00fcber die D\u00fcsen\u00f6ffnungen zur Verf\u00fcgung gestellt werden muss. Nach den Darlegungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 33 bis Spalte 2 Zeile 9) l\u00e4sst sich ein gesteigerter Druck zwar dadurch gewinnen, dass die in der Figur 1 oben links dargestellten D\u00fcsenrippen mit ihren oberseitigen D\u00fcsen\u00f6ffnungen breiter ausgebildet und daf\u00fcr die zwischen den Rippen verbleibenden R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le f\u00fcr den verbrauchten Gasstrom schmaler gehalten werden. Der hierdurch erzielte Druckzuwachs wird jedoch dadurch vernichtet, dass sich zwischen den D\u00fcsenrippen, wenn die R\u00fcckstr\u00f6mkan\u00e4le schmal konfektioniert werden, ein Sogeffekt einstellt. Das Klagepatent l\u00f6st dieses Dilemma durch eine neue Geometrie der D\u00fcsenfl\u00e4chen, deren Breite (senkrecht zur Bahnlaufrichtung) nicht mehr konstant sein, sondern sich ver\u00e4ndern soll, beispielsweise dergestalt, dass die D\u00fcsenfl\u00e4chen in der Bahnmitte breiter sind als an den Warenbahnr\u00e4ndern. Durch diesen ver\u00e4nderten Zuschnitt wird \u2013 wie die Bildfolge nach Figur 1 verdeutlicht \u2013 zweierlei erreicht: Zum einen wird \u2013 bezogen auf dieselbe Ausdehnung des Schwebefeldes \u2013 eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che mit D\u00fcsen\u00f6ffnungen geschaffen, mit deren Hilfe dementsprechend ein h\u00f6herer Schwebedruck erzielt werden kann. Zum anderen und gleichzeitig werden schmale Spalten zwischen den einzelnen D\u00fcsenfl\u00e4chen vermieden, die zu einem Sogeffekt f\u00fchren k\u00f6nnten, weil \u2013 quer zur Bahnlaufrichtung \u2013 stets Bereiche vorhanden sind, in denen sich ein gro\u00dfr\u00e4umiger R\u00fcckstromkanal ergibt. Das besagte Prinzip wird dem Fachmann anschaulich durch die Figur 1 n\u00e4her gebracht. Jedes der vier Abbildungen zeigt ein gleich gro\u00dfes Schwebed\u00fcsenfeld. Es ist zu erkennen, dass die mit D\u00fcsen\u00f6ffnungen versehene D\u00fcsenfl\u00e4che \u2013 von links oben nach rechts unten fortschreitend \u2013 stetig gr\u00f6\u00dfer wird, ohne dass zwischen benachbarten D\u00fcsenfl\u00e4chen Abstr\u00f6mkan\u00e4le entstehen, die einen Unterdruck hervorrufen k\u00f6nnen. Folgerichtig verbessern sich auch von Abbildung zu Abbildung die CPMax-Werte, die nach der Klagepatentschrift (Spalte 3 Zeile 51 bis Spalte 2 Zeile 6) Aufschluss \u00fcber die Tragkraft des Schwebedrucks geben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0434 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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