{"id":279,"date":"2006-11-13T17:00:48","date_gmt":"2006-11-13T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=279"},"modified":"2016-04-18T15:11:45","modified_gmt":"2016-04-18T15:11:45","slug":"21-o-0134606-check-out-couponing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=279","title":{"rendered":"21 O 01346\/06 &#8211; Check-out Couponing"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 552<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 13. November 2006, Az. 21 O 01346\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nund folgenden<\/p>\n<p>B e s c h I u s s:<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf \u20ac 500.000,- festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Beide Parteien liefern Systeml\u00f6sungen f\u00fcr konsumverhaltenbezogenes Marketing. Sie streiten dar\u00fcber, ob das von der Beklagten angebotene \u201eCheck-out Couponing&#8220; (Anlagen K2, K3, K5, K11 und K12) sowie ein Couponing &#8211; Verfahren auf Kassenbonr\u00fcckseiten (Anlage K4) das nachfolgend n\u00e4her bezeichnete Klagepatent verletzt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, die auf dem genannten Gebiet Weltmarkt f\u00fchrend ist, verf\u00fcgt \u00fcber zahlreiche Patente, hierunter das durch die Europ\u00e4ische Patentschrift EP 1 060 xxx mit Ver\u00f6ffentlichungsdatum vom 30.10.2002 gew\u00e4hrte Klagepatent (Anlage K1, deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt von der Beklagten als Unteranlage K2 zur Nichtigkeitsklage Anlage B1), welches auf eine PCT &#8211; Anmeldung vom 26.8.1998 zur\u00fcck geht (offengelegt am 29.4.1999 mit der Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO99\/21xxx, Anlage B5) und die Priorit\u00e4t der US-Patentschrift 953,xxx vom 17.10.1997 in Anspruch nimmt (im folgenden Klagepatent). Seine deutsche \u00dcbersetzung wurde als DE 698 09 xxx vom DPMA ver\u00f6ffentlicht (vorgelegt von der Beklagten als Unteranlage K2 zur Anlage B1).<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt im selbst\u00e4ndigen Hauptanspruch 1 ein Verfahren zum Druck eines Gutschein- oder Anreizcoupons auf demselben Papier, auf dem an der Supermarktkasse der Kassenbeleg gedruckt wird, vor; die Frage, ob ein Coupon und wenn ja welcher gedruckt wird, soll davon abh\u00e4ngig sein, ob der Konsument bei seinem aktuellen Einkauf ein bestimmtes Produkt gekauft bzw. zu kaufen unterlassen hat. Der gedruckte Coupon soll dadurch gekennzeichnet sein, dass er einen farbigen Rand aufweist (\u201ehaving a colored border&#8220; in der ma\u00dfgeblichen englischen Sprachfassung).<br \/>\nAnspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n1. For use in a retaii st\u00f6re poirrt-ofl-sale System having (a) at leasf one terminal (12} at a customer Checkout locafion vrith means (13) for reading product codes on purchased items in a customer order and (b) a st\u00f6re Controller (10} witri which the terminal can communicate, fhe st\u00f6re corrtrolSer having accsss to an item record file (30) containing price and other Information for each product item, a method for printing a redeemable coupon in response to the purchase of at leasl one triggering item orthe non-purchase of at least orte triggering item, the method comprising the steps of<br \/>\n(c) preseleding a discourrtable product for which a discount coupon is to be printed;<br \/>\n(d) preseleding at least one triggering product, the purchase of which or the failure to purchase of which is intended to initiate the printing of a discount coupon;<br \/>\n(e) storing the terms of at least one coupon deal relating to the disoount coupon to be printed;<br \/>\n(f) identifying ths triggering praduct in Ihe customer order;<br \/>\n(g) associating the triggering praduct with the previously stored terms of the coupon deal; and<br \/>\n(h) automatically printing (24) at least one discount coupon (S4) characterized by having a colored border (05) printer by the printer for the discountable praduct, based on the details of the coupon deal and without the Intervention or participation of the customer other than in purchasing orin failing to purchase the triggering product.<br \/>\nEr lautet in der deutschen \u00dcbersetzung<br \/>\n1. Verfahren zum Drucken eines einl\u00f6sbaren Gutscheins als Reaktion auf den Kauf wenigstens eines ausl\u00f6senden Gegenstandes oder den Nicht-Kauf wenigstens eines ausl\u00f6senden Gegenstandes zur Verwendung in einem Einzelhandel-Verkaufsystem mit (a) wenigstens einem Terminal (12) an einer Kundenkasse mit einer Vorrichtung (13) zum Lesen von Produktcodes auf verkauften Gegenst\u00e4nden in einer Kundenbestellung und (b) einer Ladensteuerung (10), mit welcher das Terminal kommunizieren kann, wobei die Ladensteuerung Zugriff auf eine Gegenstandsdatei (30) mit Preis- und anderen Informationen f\u00fcr jeden Produktgegenstand hat, mit den Verfahrensschritten:<br \/>\n(c) Vorauswahlen eines rabattf\u00e4higen Produkts, f\u00fcr das ein Rabattgutschein gedruckt werden soll;<br \/>\n(d) Vorausw\u00e4hlen wenigstens eines ausl\u00f6senden Produkts, dessen Kauf oder Nicht-Kauf das Drucken eines Rabattgutscheins starten soll;<br \/>\n(e) Speichern der Bedingungen wenigstens eines Gutscheingesch\u00e4fts betreffend den zu druckenden Rabattgutschein;<br \/>\n(f) identifizieren des ausl\u00f6senden Produkts in der Kundenbestellung;<br \/>\n(g) In Verbindung Bringen des ausl\u00f6senden Produkts mit den zuvor gespeicherten Bedingungen des Gutscheingesch\u00e4fts; und<br \/>\n(h) automatisches Drucken (24) wenigstens eines Rabattgutscheins (94), der gekennzeichnet ist durch einen durch den Drucker gedruckten farbigen Rand (95) f\u00fcr das rabattf\u00e4hige Produkt, basierend auf den Einzelheiten des Gutscheingesch\u00e4fts und ohne das Eingreifen oder die Teilnahme des Kunden au\u00dfer dem Kauf oder Nicht-Kauf des ausl\u00f6senden Produkts.<br \/>\n(siehe Anlage K1)<br \/>\nAuch wenn eine konkrete zu l\u00f6sende Aufgabe eines technischen Problems nicht beschrieben wird, nennt die Patentschrift unter der \u00dcberschrift \u201eDiscussion of the Back-ground&#8220; folgende Ziele, zu deren Erreichungen die Erfindung beitragen soll:<\/p>\n<p>[0006] ideally, what is needed from a marketing standpoint is some way of putting an eye-catching discount coupon for a selected product or other like incentive in the hands of a customer who uses some other product.<br \/>\n[0007] Furthermore, security concerning the authenticity of the redeemed coupon or other like incentive is a major issue of incentive to retailers and manufacturers. Currently, standard coupons and the like, especially those which are black and white, are susceptible to duplication by photocopying and to being counterfeited by a person printing likenesses of the coupon or the Iike and thereafter tendering the likeness for redemption. Thus, the cost of a promotional campaign by a retailer and\/or a manufacturer can be quite large.<br \/>\n[0008] ideally, what is needed from a marketing standpoint is some way of producing a discount coupon or other like incentive that is not susceptible to being easily duplicated or counterfeited and placing these incentives in the hands of consumers which purchase some other product.<br \/>\n(Abs\u00e4tze 0006 bis 0008 der Anlage K1)<br \/>\nDiese Passagen lauten in der deutschen \u00dcbersetzung:<br \/>\nWas aus dem Marketingstandpunkt ben\u00f6tigt wind, ist idealerweise ein Weg, einen auffallenden Rabattgutschein f\u00fcr ein ausgew\u00e4hltes Produkt oder einen \u00e4hnlichen Anreiz in die H\u00e4nde eines Kunden zu bringen, der irgendein anderes Produkt benutzt<br \/>\nWeiter ist die Sicherheit betreffend die Echtheit des eingel\u00f6sten Gutscheins oder \u00e4hnlichen Anreizes ein Hauptanliegen der Einzelh\u00e4ndler und Hersteller. Derzeit sind Standardgutscheine und dergleichen, speziell die schwarz-wei\u00dfen, anf\u00e4llig f\u00fcr eine Vervielf\u00e4ltigung durch Photokopieren und f\u00fcr ein F\u00e4lschen durch eine Person, die eine Nachbildung des Gutscheins oder dergleichen druckt und anschlie\u00dfend versucht, die Nachbildung einzul\u00f6sen.. Somit k\u00f6nnen die Kosten einer Werbekampagne durch einen Einzelh\u00e4ndler und\/oder einen Hersteller ziemlich gro\u00df sein.<br \/>\nWas aus dem Marketingstandpunkt ben\u00f6tigt wird, ist idealerweise ein Weg einen Rabattgutschein oder einen \u00e4hnlichen Anreiz, der nicht leicht vervielf\u00e4ltigt oder gef\u00e4lscht weiden kann, herzustellen, und diesen Anreiz in die H\u00e4nde von Kunden, die irgendein anderes Produkt kaufen, zu bringen.<br \/>\n(Zeilen 19 bis 34 von Seite 2 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)<br \/>\nDer Absatz \u201eZusammenfassung der Erfindung&#8220; endet mit den Worten:<\/p>\n<p>Der Kauf oder Nicht-Kauf von Produkten, welcher die Erzeugung des Gutscheins mit Rand ausl\u00f6st, hebt das auf dem Rabattgutschein dargestellte bevorzugte Produkt hervor, um so die Aufmerksamkeit des Kunden auf sich zu ziehen. Zus\u00e4tzlich macht es der Rand f\u00fcr eine Person schwierig, (1) den Gutschein oder Anreiz zu fotokopieren oder (2) eine Nachbildung des Gutscheins oder Anreizes mittels eines Druckers vorzunehmen. So sieht die Verwendung eines Randes eine Sicherheit f\u00fcr den Einzelh\u00e4ndler und den Hersteller gegen das Einl\u00f6sen von unberechtigten Gutscheinen oder dergleichen Anreizen vor.<br \/>\n(Zeilen 11 bis 17 von Seite 6 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)<br \/>\nUnter der \u00dcberschrift \u201eBeschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele&#8220; finden sich in der Patentbeschreibung unter anderem folgende Aussagen:<br \/>\nUnter der Unter\u00fcberschrift \u201e\u00dcberblick \u00fcber Hardware und Software&#8220;:<br \/>\nDie in dieser Erfindung verwendete Druckerhardware kann irgendein herk\u00f6mmlicher Drucker sein, der in der Lage ist, ein w\u00e4rmempfindliches Papier thermisch zu aktivieren. Der Thermodrucker 24 enth\u00e4lt einen festen mehrteiligen Druckkopf, der einzelne W\u00e4rmelemente enth\u00e4lt. Der feste mehrteilige Druckkopf \u00fcberspannt die Breite des Papiers. Jedes W\u00e4rmesegment kann unabh\u00e4ngig erw\u00e4rmt werden, um so die Chemikalien oder Farbstoffe in dem Papier mittels W\u00e4rme zu aktivieren. Daten von dem Gutscheingesch\u00e4ftssatz werden benutzt, um den festen mehrteiligen Druckkopf des Thermodruckers zu formatieren. Die W\u00e4rmesegmente des festen mehrteiligen Druckkopfes des Thermodruckers 24, die in einem zentralen Bereich des Druckkopfes angeordnet sind, drucken die Einzelheiten des speziellen Gutschein- oder Anreizgeschllf\u00f6 von dem Gutscheingesch\u00e4ftssatz 42. W\u00e4rmesegmente in der N\u00e4he der Au\u00dfenkanten des festen mehrteiligen Druckkopfes drucken, den Rand des Gutscheins. Eine solche Druckerhardware wird zum Beispiel durch den Thermodrucker von A mit der Modellnummer 4116 hergestellt.<br \/>\n(Zeilen 13 bis 25 auf Seite 14 Unteranlage K2 zur Anlage B1)<\/p>\n<p>Das Papier, das zum Erstellen des Gutscheins verwendet wird, enth\u00e4lt einen thermisch aktivierbaren Farbstoff oder eine Chemikalie, die unter W\u00e4rmeeinwirkung des Thermodruckers die Farbe des Papiers von der urspr\u00fcnglichen Basisfarbe des Papiers ver\u00e4ndert. In einem solchen Fall sind die Einzelheiten des Gutscheins und die Farbe des Randes von der gleichen Farbe. Typischerweise ist in solchem Papier eine Chemikalie eingebettet, um bei der Aktivierung eine Farbe zu erzeugen. Mittels eines solchen Papiers kann der Gutschein 94 einen Rand 95 haben, wie er in Fig. 5A dargestellt ist Abh\u00e4ngig von der Formatierung des Druckers kann der Gutschein 94 einen Rand 106 besitzen, wie in Fig. SB dargestellt Der Gutschein 94, wie er ia Fig. SB gezeigt ist, kann nur erzeugt werden, wenn eine einzige Chemikalie oder ein einziger Farbstoff in dem Papier eingebettet ist, da der Rand den Text des Gutscheines umgibt und somit durch die gleiche Chemikalie oder den gleichen Farbstoff aktiviert wird. Anreize 97, die gem\u00e4\u00df dem Verfahren gedruckt sind, sind in den Fig. 7A und 1B mit R\u00e4ndern 107 bzw. 1 OS gezeigt<br \/>\n(Zeile 26 auf Seite 14 bis Zeile 2 auf Seite 15 Unteranlage K2 zur Anlage B1)<br \/>\nEine andere Chemikalie oder ein anderer Farbstoff kann in dem Randbereich des Papiers eingelassen sein, so dass der resultierende Gutschein eines Rand von einer Farbe hat und die Einzelheiten des Gutscheins von anderer Farbe sind. Die Farbe des Randes kann eine beliebige Farbe sein. Typischerweise ist die Farbe des aktivierten Farbstoffes oder der aktivierten Chemikalie, welche die Einzelheiten des Gutscheins erzeugt, die Farbe schwarz, und die Farbe des aktivierten Farbstoffes oder der aktivierten Chemikalie, welche den Rand erzeugt, ist die Farbe rot. Die Verwendung eines solchen Papiers ergibt Gutscheine 94, wie sie in Fig. 5A gezeigt sind und Anreize 97 wie sie in Fig. 7A gezeigt sind. Ein solches Papier wird zum Beispiel von B Technical hergestellt und als Thermorolle CMC H bezeichnet. Es wird eine herk\u00f6mmliche Software verwendet, um den Drucker zu steuern.<br \/>\n(Zeilen 4 bis 14 auf Seite 15 der Unteranlage K2 zur Anlage B1) Unter der Unter\u00fcberschrift \u201eDateipflege&#8220;:<br \/>\nWie in dem vorherigen Ausf\u00fchrungsbeispiel kann der Gutschein 94 einen Rand aufweisen, wie in Fig. 5A und 5B dargestellt, und der Anreiz 97 kann R\u00e4nder besitzen. wie in Fig. 7A und 7B gezeigt. Fig. 6 zeigt einen Gutschein 96 ohne Rand. Fig. 8 zeigt einen Gutschein 98 mit Rand und Wassereichen. Fig. 9 zeigt einen Gutschein 101 mit mehreren R\u00e4ndern. Die farbigen R\u00e4nder k\u00f6nnen von beliebiger Farbe sein, jedoch sind die farbigen R\u00e4nder des Gutscheins, wie er In Fig. 5B dargestellt ist, und des Anreizes, wie er in Fig. 7B dargestellt ist, auf die gleiche Farbe wie der Text des Gutscheins bzw. des Anreizes beschr\u00e4nkt.<br \/>\n(Zeile 1 bis 8 auf Seite 24 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)<br \/>\nDer Thermodrucker der Transaktionsvorrichtung 104 druckt auch den Beleg 105, der keinen Rand aufweist.<br \/>\n(Zeile 17 bis 18 auf Seite 24 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)<br \/>\nDas Druckpapier enth\u00e4lt wie in dem vorherigen Ausf\u00fchrungsbeispiel wenigstens einen thermisch aktivierbaren Farbstoff oder eine thermisch aktivierbare Chemikalie, der bzw. die seine bzw. ihre Farbe bei der selektiven Einwirkung von W\u00e4rme ver\u00e4ndert, um einen Rand wenigstens einer Farbe um den Gutschein oder dergleichen Anreiz zu erzeugen. Der Rand kann von beliebiger Farbe sein. Mehrere R\u00e4nder 102, 103 k\u00f6nnen verwendet werden, wie in Fig. 9 dargestellt. Zus\u00e4tzlich kann ein Wasserzeichen 100 in dem Rand 99 auf dem Gutschein 98 enthalten sein.<br \/>\n(Zeile 20 bis 26 auf Seite 24 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)<br \/>\nDer Patentschrift sind Zeichnungen beigef\u00fcgt, von denen die Figuren 5A bis 9 verschiedene Ausf\u00fchrungen von Gutscheinen\/ Anreizen zeigen, die wie folgt bezeichnet werden:<br \/>\nFig. SA einen Gutschein mit Rand entlang der vorgefonrifen Kanten des Druckerpapiers;<br \/>\nFig. 5B einen Gutschein mit einem den Text des Gutscheins umgebenden Rand;<br \/>\nFig. 6 einen Gutschein ohne Rand;<br \/>\nFig. 7A einen Anreiz mit Rand entlang der vorgefoontea Kanten des Druckerpapiers;<br \/>\nFig. 7B einen Anreiz mit einem den Text des Anreizes umgebenden Rand;<br \/>\nFig. 8 einen Gutschein mit einem Rand und einem Wasserzeichen;<br \/>\nFig. 9 einen Gutschein mit Mehrfachr\u00e4ndern; und<br \/>\n(Zeile 4 bis 10 auf Seite 7 der Unteranlage K2 zur Anlage B1)<\/p>\n<p>FIG. 8 FIG. 9<br \/>\n(Figuren 5 A bis 9 der Patentschrift Anlage K1)<br \/>\nDie oben in deutscher \u00dcbersetzung wiedergegebenen Ausschnitte der Patentbeschreibung entsprechen den englischen Originalpassagen, die &#8222;sich bereits in der urspr\u00fcnglichen PCT &#8211; Anmeldung vom 26.8.1998 finden (vgl. Offenlegungsschrift Anlage B5 vom 29.4.1999). Gegen\u00fcber der Ausgangsmeldung ver\u00e4ndert wurden jedoch die Patentanspr\u00fcche. Die \u00c4nderungen sind aus der Anlage zum Schreiben der kl\u00e4gerischen Patentanw\u00e4lte vom 15.8.2001 an das europ\u00e4ische Patentamt (Anlage B6) ersichtlich, in der die maschinengeschriebenen Passagen die urspr\u00fcngliche Textfassung erkennen lassen, welche durch die handschriftlich angebrachten Streichungen und Einf\u00fcgungen ver\u00e4ndert wurde.<br \/>\nDie Einf\u00fcgungen insbesondere am Ende von Anspruch 1 (Urspr\u00fcnglich Anspruch 7) auf Seite 36 gehen dabei, wie aus dem Anschreiben ersichtlich ist, auf die Anregungen des Pr\u00fcfers im Bescheid vom 10.5.2001 (Anlage B4) hervor, in dem dieser darauf hingewiesen hat, dass das Drucken oder Nichtdrucken eines Randes in Abh\u00e4ngigkeit vom Kauf oder Nichtkauf bestimmter Produkte lediglich ein Problem in Bezug auf ein Gesch\u00e4ftmodell betreffen w\u00fcrde; dieses k\u00f6nnte als nichttechnisches Problem gem\u00e4\u00df Art. 52 II Buchstabe C EP\u00dc zu einem erfinderischen Schritt nicht beitragen (Anlage B4 Ziffer 5).<\/p>\n<p>Auch die Verwendung eines Druckers zum Druck eines Randes w\u00fcrde f\u00fcr sich genommen eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen, da Drucker, die hierzu in der Lage sind, weithin bekannt seien. Ge\u00e4nderte Verfahrensanspr\u00fcche 7, 20 und 33 ebenso wie die F\u00e4higkeit des Druckers, einen \u201eroten&#8220; Rand (in den Vorrichtungsanspr\u00fcchen) zu drucken, seinen nach Ansicht des Pr\u00fcfers allerdings erteilungsf\u00e4hig im Hinblick auf die zu l\u00f6sende Aufgabe nach Seite 3, letzter Absatz der Anmeldung B5 (vgl. Ziffer 5 des Pr\u00fcfungsbescheids B4).<br \/>\nDie Parteien gehen unstreitig davon aus, dass der europ\u00e4ische Pr\u00fcfer somit nicht das Drucken eines Randes als solches, sondern das Drucken eines roten Randes als ausreichend erfinderisch und die gestellte Aufgabe l\u00f6send angesehen hat. Ausgehend von der Feststellung, dass jeder Coupon, weil er physikalisch begrenzt ist, notwendiger Weise einen Rand aufweist, erachtete der Pr\u00fcfer allein das Einschr\u00e4nken der unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche auf einen \u201eRand des Coupons, der vom Drucker gedruckt ist&#8220;, als unzureichend. Erst das Drucken eines roten Randes hielt er f\u00fcr eine Patenterteilung ausreichend.<br \/>\nIn Ziffer 7 des Bescheids wies der Pr\u00fcfer darauf hin, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin im Falle der \u00c4nderung der Patentanspr\u00fcche auch eine entsprechend ge\u00e4nderte Patentbeschreibung vorlegen m\u00f6ge.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin darauf hin die urspr\u00fcnglich vorgesehenen Anspr\u00fcche 1 bis 6 zur\u00fccknahm und Anspruch 7 in Buchstabe h dahin erg\u00e4nzte, dass sie statt der Worte \u201ehaving a border&#8220; formulierte: \u201echaracterized by having a colored border (95) printed by the printer&#8220;, wurde das Klagepatent erteilt.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten zum einen \u00fcber die Auslegung der Merkmale \u201efarbig&#8220; und \u201eRand&#8220; und zum anderen \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents, das von der Beklagten mit der als Anlage B1 vorgelegten Nichtigkeitsklage angegriffen wurde. Die Kl\u00e4gerin hat sich im Nichtigkeitsverfahren mit der als Anlage K13 vorgelegten Klageerwiderung verteidigt.<br \/>\nDie Beklagte hat an eine ihrer Kundinnen ein System ausgeliefert, welches &#8211; in Abh\u00e4ngigkeit der von Konsumenten gekauften Waren &#8211; Gutscheine wie in Anlage K5 wiedergegeben ausdruckt. Diese sind auf dieselbe Papierrolle gedruckt, wie der Kaufbeleg, den der Konsument erh\u00e4lt. Das System, welches die Couponerstellung steuert, erf\u00fcllt nach unbestrittenem Vortrag die Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Klagepatents.<br \/>\nDie Beklagte wirbt f\u00fcr ihr System unter anderem mit der Pr\u00e4sentation Anlage K11 (2), die auf ihrer vierten Seite (Ausschnittvergr\u00f6\u00dferung mit speziellen Kontrasteinstellungen siehe Anlage K12 (2)) einen Kaufbeleg mit angeh\u00e4ngtem Warengutschein zeigt.<br \/>\nHinsichtlich der zun\u00e4chst ebenfalls angegriffenen Kassenbons der Beklagten, die gem. Anlage K4 auf ihrer R\u00fcckseite mehrere farbige Coupons aufgedruckt haben, ist zwischen den Parteien inzwischen unstreitig, dass diese nicht in Abh\u00e4ngigkeit von gekauften oder nicht gekauften Produkten durch den Drucker bei der Erstellung des Kassenbons aufgedruckt werden, sondern bereits auf der R\u00fcckseite der in den Kassendrucker einzulegenden wei\u00dfen Papierrollen vorgedruckt sind.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, der in der Pr\u00e4sentation K2 (= K11 (2)) wiedergegebene Gutschein weise zur Begrenzung seiner Schmalseiten zwei schwarze Balken mit wei\u00dfem Negativdruck \u201eCOUPON&#8220; auf, die sich \u00fcber die gesamte Breite der Papierrolle erstreckten.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, diese oder aber der in Anlage K 5 ersichtliche, gestrichelt mit Schere dargestellte, Trennstrich zwischen Einkaufsbon und Coupon stellten jeweils einen \u201eRand&#8220; im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Sie ist ferner der Ansicht, auch das Merkmal \u201efarbig&#8220; sei insoweit erf\u00fcllt. Farbig sei nicht gleichzusetzen mit \u201ebunt&#8220; und &#8211; wie den aus Anlagenkonvolut K8 eingereichten Lexika zu entnehmen sei &#8211; gebe es auch \u201eunbunte Farben&#8220; wie schwarz, wei\u00df oder grau. Diese seinen vom Begriff \u201efarbig&#8220; umfasst, obwohl sie keinen Farbeindruck hinterlie\u00dfen. Da auch das als Druckfarbe gew\u00e4hlte Schwarz somit eine \u201eFarbe&#8220; darstelle und auch aus dem Patent nicht zu entnehmen sei, dass der Rand nicht in der Farbe der sonstigen Aufdrucke, insbesondere des Gutscheinstextes, gedruckt werden d\u00fcrfe, seien alle relevanten Merkmale erf\u00fcllt, eine Patentverletzung also gegeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt daher:<br \/>\n1. Die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.1 es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, in Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den Vorst\u00e4nden der Beklagten, zu unterlassen, im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patentes EP 1 060 xxx, ein Verfahren zum Drucken eines einl\u00f6sbaren Rabattgutscheins (Coupon) als Reaktion auf den Kauf eines ausl\u00f6senden Gegenstandes oder den Nicht-Kauf wenigstens eines ausl\u00f6senden Gegenstandes zur Verwendung in einem Einzelhandel- Verkaufssystem mit einem Terminal an einer Kundenkasse mit einer Vorrichtung zum Lesen von Produktcodes auf verkauften Gegenst\u00e4nden in einer Kundenbestellung und einer Ladensteuerung, mit der das Terminal kommunizieren kann, wobei die Ladensteuerung Zugriff auf eine Gegenstandsdatei mit Preisinformationen und anderen Informationen f\u00fcr jeden Produktgegenstand hat, in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen oder zur Anwendung anzubieten, wobei das Verfahren die nachfolgenden Merkmale aufweist:<br \/>\n1a) Vorausw\u00e4hlen eines rabattf\u00e4higen Produkts, f\u00fcr das ein Rabattgutschein gedruckt werden soll;<br \/>\n1b) Vorausw\u00e4hlen eines ausl\u00f6senden Produkts, dessen Kauf oder Nicht- Kauf das Drucken eines Rabattgutscheins starten soll;<br \/>\n1c) Speichern der Bedingungen eines Gutscheingesch\u00e4fts betreffend den zu druckenden Rabattgutschein;<br \/>\n1d) Identifizieren des ausl\u00f6senden Produkts in der Kundenbestellung;<br \/>\n1e) In Verbindung Bringen des ausl\u00f6senden Produkts mit den zuvor gespeicherten Bedingungen des Gutscheingesch\u00e4fts;<br \/>\n1f) automatisches Drucken eines Rabattgutscheins (Coupon), der gekennzeichnet ist durch einen durch den Drucker gedruckten farbigen Rand f\u00fcr das rabattf\u00e4hige Produkt, basierend auf den Einzelheiten des Gutscheingesch\u00e4fts und ohne das Eingreifen oder die Teilnahme des Kunden au\u00dfer dem Kauf oder Nicht-Kauf des ausl\u00f6senden Produktes;<\/p>\n<p>1.2 der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1.1.2005 Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1.1 vorgenommen hat und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich folgendes ergibt:<br \/>\naa) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;<br \/>\nbb) Namen und Anschriften der gewerblichen Adressaten von Angeboten;<br \/>\ncc) die Gestehungskosten einschlie\u00dflich der s\u00e4mtlichen Kostenfaktoren;<br \/>\ndd) der erzielte Gewinn<br \/>\nee) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbetr\u00e4gern, Auflageh\u00f6hen, Erscheinungszeiten und Verbreitungsgebieten;<br \/>\nwobei die Angaben cc) und dd) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 1.1.2005 geschuldet sind:<br \/>\n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1.1. seit dem 1.1.2005 entstanden ist und\/oder in Zukunft entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte beantragt<br \/>\n1. Die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.<br \/>\nDes Weiteren beantragt die Beklagte,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das EP 1 060 xxx erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<br \/>\nSie ist der Ansicht, das Merkmal \u201efarbig&#8220; sei nicht erf\u00fcllt. Unter diesem Begriff fasse der Fachmann eine farbliche Gestaltung des Randes, die von der schwarzen Bedruckung des Coupons abweiche. Nur so sei n\u00e4mlich die Aufgabe zu l\u00f6sen, die Kopiersicherheit gegen\u00fcber dem rein schwarz gedruckten Coupons nach dem Patent EP 0 173 xxx (= US-A 4 723 xxx, siehe erste Zeile der Beschreibung des Klagepatents) zu erh\u00f6hen.<br \/>\nAuch sei weder der Negativdruck des Wortes \u201eCOUPON&#8220; noch die mit Schere versehene gestrichelte Linie als \u201eRand&#8220; im Sinne des Klagepatents anzusehen. Denn nach dem Klagepatent befinde sich der Rand au\u00dferhalb der normalen Bedruckung des eigentlichen Rabattgutscheins. Er befinde sich nach allen Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents (Anlage K1) entlang der L\u00e4ngsseiten der Papierrollen und allenfalls zus\u00e4tzlich an den Kopf- und Fu\u00dfenden eines jeweiligen Coupons. Es sei auch deutlich zu erkennen, dass &#8211; entsprechend dem Verst\u00e4ndnis des allgemeinen Sprachgebrauchs ebenso wie desjenigen der Fachleute &#8211; der Kl\u00e4gerin dem Begriff \u201eRand&#8220; auch als \u00e4u\u00dfere Begrenzung einer Fl\u00e4che verstehe. Die R\u00e4nder der Ausf\u00fchrungsbeispiele markierten die Begrenzung des Papiers. Im Gegensatz hierzu ist die Grenze der Negativdruck \u201eCOUPON&#8220; weder zur Seite hin noch nach oben oder unten den Coupon. Vielmehr befinde sich zum Rand des Papiers hin noch ein wei\u00dfer, unbedruckter Bereich. Genauso verhalte es sich mit der gepunkteten Linie, die durch die Schere abgeschlossen werde. Auch diese Darstellung reiche nicht bis zum Rand des Coupons.<br \/>\nDie Beklagte ist ferner der Ansicht, dem Klagepatent k\u00f6nne entnommen werden, dass der Druck des Randes separat in einem zweiten Arbeitsschritt erfolgen m\u00fcsse. Ein solcher fehle bei der Beklagten, die den gesamten Beleg samt Coupon \u201ein einem Guss&#8220; erstelle.<br \/>\nSchlie\u00dflich behauptet die Beklagte, der Negativdruck \u201eCOUPON&#8220; werde bei ihr immer gedruckt und nicht als Reaktion auf ein Kundenverhalten einmal gedruckt und einmal nicht.<br \/>\nAuch werde dieser Druck anders, als die Kl\u00e4gerin mit erst zum Fristablauf nach \u00a7 128 Abs. 2 ZPO vorgelegten Schriftsatz mit Hinweis auf Anlagen K 11(2) und K 12(2) behauptet, nicht \u00fcber die gesamte Breite des Papierstreifens ausgef\u00fchrt. Aus technischen Gr\u00fcnden k\u00f6nne der Bereich in der N\u00e4he der Papierkante bei den von ihr verwendeten Drucksystemen gar nicht bedruckt werden. Sollte es hierauf ankommen, bitte die Beklagte um Wiedereintritt in die m\u00fcndliche Verhandlung.<br \/>\nDie Beklagte vertritt ferner mit Hinweis auf die als Unteranlagen D1 bis D4 zur Nichtigkeitsklage Anlage B1 vorgelegten Druckschriften (Seite 3 der Klageerwiderung = Blatt 20 der Akte) die Auffassung, in diesen Schriften seien s\u00e4mtliche Merkmale der Klageerfindung bereits vorweg genommen, so dass es an einem erfinderischen Schritt fehle. F\u00fcr den Fachmann sei es naheliegend gewesen, entweder die Entgegenhaltungen D1 und D2 oder D3 und D2 miteinander zu kombinieren. Beide w\u00fcrden jeweils gemeinsam s\u00e4mtliche Merkmale des unabh\u00e4ngigen Anspruchs 1 zeigen. Habe der Fachmann die gem. D1 erstellten Rabattcoupons auff\u00e4lliger oder kopiersicherer gestalten wollen, habe er aus der Schrift D2 (oder D4) genau so entnehmen k\u00f6nnen, dass den Gutscheinen ein Rand hinzugef\u00fcgt werden k\u00f6nne. Ein erfinderischer Schritt k\u00f6nne hierin nicht gesehen werden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus lie\u00dfen weder Aufgabe noch L\u00f6sung des Klagepatents einen technischen Charakter erkennen. Mangels Lehre zum technischen Handeln m\u00fcsse das Klagepatent auch von daher vernichtet werden: Das Drucken eines farbigen Randes f\u00fcr das rabattf\u00e4hige Produkt aufgrund einer gedanklichen Verkn\u00fcpfung (basierend auf den Einzelheiten des Gutscheingesch\u00e4fts) richte sich ausschlie\u00dflich an die geistige (gedankliche) T\u00e4tigkeit eines Menschen bzw. ihre softwarem\u00e4\u00dfige Umsetzung und sei schon von daher nicht schutzf\u00e4hig. Der Bedeutungsinhalt der (farbigen) Markierung sei zudem kein technisches Merkmal einer Erfindung, da er der reinen Verstandest\u00e4tigkeit entspringe. Auch die Untermerkmale \u201ebasierend auf den Einzelheiten des Gutscheingesch\u00e4fts&#8220; und \u201eohne das Eingreifen oder die Teilnahme des Kunden au\u00dfer dem Kauf oder Nicht-Kauf des ausl\u00f6senden Produkts&#8220; seien unspezifisch, jedenfalls untechnisch. Insgesamt handle es sich um eine Gesch\u00e4ftsmethode ohne Beitrag zur erfinderischen T\u00e4tigkeit.<br \/>\nDie Beklagte verteidigt sich schlie\u00dflich noch damit, dass nach einer neueren Literaturmeinung auch im Verletzungsverfahren der Einwand der Wirkungslosigkeit des Patents aufgrund Benutzung des freien Standes der Technik gebracht werden d\u00fcrfe (Vollrath, Mitteilungen der Patentanw\u00e4lte 2006, 97 f.). Aufgrund der benannten Vorver\u00f6ffentlichungen sei belegt, dass bereits vor dem Anmeldedatum des Klagepatents das Bedrucken von Coupons in der beschriebenen Weise bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin misst demgegen\u00fcber der erhobenen Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg bei und h\u00e4lt eine Aussetzung daher f\u00fcr nicht veranlasst. Die Dokumente D1 bis D3 seien im Pr\u00fcfungsverfahren ausf\u00fchrlich diskutiert und gew\u00fcrdigt worden. Das Dokument D2 sei zudem unbeachtlich und von Pr\u00fcfer daher zwar recherchiert, zu Recht aber als nicht weiter relevant eingestuft worden. Das Dokument D4 sei ebenfalls unbeachtlich und gehe in seinem Offenbarungsgehalt \u00fcber denjenigen der Schrift D2 nicht hinaus. Auch lege die Beklagte nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte der nicht n\u00e4her beschriebene Fachmann die Druckschriften in der angegebenen Weise kombinieren w\u00fcrde.<br \/>\nHinsichtlich des Verweises der Beklagten auf Nutzung des vorbekannten Standes der Technik ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, aus der Rechtssprechung des BGH gehe klar hervor, dass der sog. \u201eFormsteineinwand&#8220; bei der Geltendmachung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung nicht zul\u00e4ssig sei.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 128 II ZPO war auch der weitere Inhalt der von den Parteien eingelegten Schrifts\u00e4tze bei der Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nEntscheidungsgrunde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nI. Die Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDas Landgericht M\u00fcnchen I ist gem\u00e4\u00df \u00a7 32 I ZPO i.V.m. VO vom 2.2.1998, (GVBI. 1988, 6), ge\u00e4ndert durch VO vom 6.7.1995 (GVBI. 1995, 343) und VO vom 10.12.1996 (GVBI. 1996, 558) \u00f6rtlich und gem\u00e4\u00df \u00a7 143PatG sachlich zust\u00e4ndig. Die angegriffene Verletzungshandlung wurde unter anderem in Neu-Ulm und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts begangen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin konnte auch in Gesamtrechtsnachfolge der urspr\u00fcnglich auftretenden C- Marketing International, INC. den Rechtsstreit fortsetzen. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass nach dem Recht des US Bundesstaates Delaware, dem beide Gesellschaft unterl\u00e4gen, im Falle einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolge der entstandenen Gesellschaft gegen\u00fcber den verschmolzenen Gesellschaften eintrete. Die Beklagte hat dies lediglich mit Nicht-Wissen, jedoch nicht substantiiert bestritten. Die Kl\u00e4gerin hat den Nachweis, dass die urspr\u00fcngliche Klagegesellschaft auf sie verschmolzen wurde, durch Vorlage einer Best\u00e4tigung des \u201eSecretary of State&#8220; des Staates Delaware vom 31.3.2006 (Anlage K11) gef\u00fchrt.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Verletzungshandlungen der Beklagten nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllen und somit von dessen Lehre nicht Gebrauch machen.<br \/>\n1. Der relevante Patentanspruch 1 kann im Sinne einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden:<br \/>\nVerfahren zum Drucken eines einl\u00f6sbaren Gutscheins als Reaktion auf den Kauf wenigstens eines ausl\u00f6senden Gegenstandes oder den Nicht- Kauf wenigstens eines ausl\u00f6senden Gegenstandes zur Verwendung in einem Einzelhandelsverkaufssystem mit wenigstens einem Terminal an einer Kundenkasse mit einer Vorrichtung zum Lesen von Produktcodes auf verkauften Gegenst\u00e4nden in einer Kundenbestellung und einer Ladensteuerung, mit welcher das Terminal kommunizieren kann, wobei die Ladensteuerung Zugriff auf eine Gegenstandsdatei mit Preis- und anderen Informationen f\u00fcr jeden Produktgegenstand hat, das die nachfolgenden Merkmale aufweist:<br \/>\n1a) Vorausw\u00e4hlen einer rabattf\u00e4higen Produkts, f\u00fcr das ein Rabattgutschein gedruckt werden soll;<br \/>\n1b) Vorausw\u00e4hlen wenigstens eines ausl\u00f6senden Produktes, dessen Kauf oder Nicht-Kauf das Drucken eines Rabattgutscheins starten soll;<br \/>\n1c) Speichern der Bedingungen wenigstens eines Gutscheingesch\u00e4fts betreffend den zu druckenden Rabattgutschein;<br \/>\n1d) Identifizieren des ausl\u00f6senden Produkts in der Kundenbestellung;<br \/>\n1e) In-Verbindung-Bringen des ausl\u00f6senden Produkts mit den zuvor gespeicherten Bedingungen des Gutscheingesch\u00e4fts;<br \/>\n1f) automatisches Drucken wenigstens eines Rabattgutscheins, der gekennzeichnet ist durch<br \/>\n1f1) einen durch den Drucker gedruckten Rand f\u00fcr das rabattf\u00e4hige Produkt<br \/>\n1f2) dieser Rand ist farbig<br \/>\n1f3) basierend auf den Einzelheiten des Gutscheingesch\u00e4fts<br \/>\n22<\/p>\n<p>1f4) ohne das Eingreifen oder die Teilnahme des Kunden au\u00dfer dem Kauf oder Nichtkauf des ausl\u00f6senden Produkts.<br \/>\n2. Mangels automatischen Dr\u00fcckens eines Rabattgutscheins mit Rand durch den Drucker selbst (Merkmal 1f1) begr\u00fcnden die gem. Anlage K4 zun\u00e4chst angegriffenen Kassenbons der Beklagten mit farbiger R\u00fcckseite keine Verletzung des Klagepatents. Die vorgedruckten Coupons werden auch nicht in Abh\u00e4ngigkeit vom Kauf oder Nichtkauf des ausl\u00f6senden Produktes (Merkmale 1a bis 1e und 1f4) erstellt. Der Vorwurf der diesbez\u00fcglichen Verletzung wurde daher von der Kl\u00e4gerin nicht nachdr\u00fccklich weiterverfolgt.<br \/>\n3. Auch die gem. Anlagen K2, K5, K11(2) und K12(2) angegriffenen, im Anschluss an den Ausdruck des Einkaufsbons auf dieselbe Papierrolle gedruckten Coupons machen nicht von allen Merkmalen der kl\u00e4gerischen Lehre Gebrauch.<br \/>\na) Es fehlt insoweit jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 1f2. Denn selbst wenn unterstellt w\u00fcrde, dass die in Querrichtung verlaufenden schwarzen Balken mit wei\u00dfem Negativdruck \u201eCOUPON&#8220; auf Anlage K12(2) oder die gestrichelte Linie mit Schere auf Anlage K5 als Rand angesehen werden k\u00f6nnten (siehe hierzu unten b), so w\u00fcrde das Drucken eines schwarzen Randes bei Verwendung der selben Druckfarbe schwarz auch f\u00fcr die Textinformation des Gutscheins bei gebotener Auslegung des Patents nicht das Merkmal \u201efarbig&#8220; erf\u00fcllen.<br \/>\naa) Der mit der Einrichtung eines Verfahrens zur Ausgabe von Rabattmarken als Reaktion auf bestimmte Kaufentscheidungen des Kunden betraute Fachmann wird zun\u00e4chst &#8211; bei Betrachtung des Patentanspruchs 1 selbst &#8211; davon ausgehen, dass die Angabe gem. Merkmal 1f2, wonach der vom Drucker gedruckte Rand farbig sein m\u00fcsse, einen eigenen Bedeutungsgehalt aufweist. Dies wird ihn zun\u00e4chst zu der Annahme f\u00fchren, der Rand m\u00fcsse entweder bunt ausgef\u00fchrt werden oder jedenfalls nicht in derselben Farbe wie die verwendete Druckschrift. Denn andernfalls w\u00e4re das Merkmal \u201efarbig&#8220; bedeutungslos, da f\u00fcr den Fachmann bereits aus der Verwendung des Ausdrucks \u201egedruckt durch den Drucker&#8220; in Merkmal 1 f 1 selbstverst\u00e4ndlich ist, dass dieser Druck, wie bei allen Druckern \u00fcblich, durch Verwendung irgendeiner Druckfarbe erfolgt, die sich erkennbar von der Farbe des verwendeten Papiers abhebt.<br \/>\nDer Hinweis der Kl\u00e4gerin, auch Schwarz sei &#8211; wenn auch unbunt &#8211; eine Farbe, ist nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Fachmanns zwar zutreffend, jedoch f\u00fcr die Auslegung des vorliegenden Merkmals nicht weiterf\u00fchrend. Denn die Tatsache, dass ein Drucker durch den Aufdruck oder die thermische Ver\u00e4nderung des Papiers auf dieser eine farbige Markierung auf dem Papier erzeugt, ist trivial und bed\u00fcrfte keiner gesonderten Erw\u00e4hnung innerhalb des Patentanspruchs.<br \/>\nbb) Dass auch die &#8211; auf dem Gebiet der Erfindung sachverst\u00e4ndige &#8211; Kl\u00e4gerin das Merkmal nicht als tautologische Erw\u00e4hnung einer Selbstverst\u00e4ndlichkeit ansieht, sondern ihr erkennbar einen Erkl\u00e4rungsinhalt beimisst, folgt auch aus der Tatsache, dass Merkmal 1f2 nicht als \u00fcberfl\u00fcssiges Relikt einer unpr\u00e4zise formulierten Anspruchsfassung im Klagepatent verblieben ist, sondern erst in Reaktion auf den Pr\u00fcfungsbescheid B4 von der Kl\u00e4gerin bewusst eingef\u00fcgt wurde (vgl. Anlage K6 und die n\u00e4heren Darlegungen im Tatbestand).<br \/>\ncc) Auch die eingangs des Klagepatents angef\u00fchrten Zielvorgaben, insbesondere die Erzeugung von Auff\u00e4lligkeit und F\u00e4lschungssicherheit f\u00fchren den Fachmann zu dem oben genannten Verst\u00e4ndnis, dass ein als \u201efarbig&#8220; bezeichneter Rand entweder bunt oder jedenfalls in einer anderen Farbe ausgef\u00fchrt sein muss als das Innere des Gutscheinaufdrucks.<br \/>\ndd) Auch die Ausf\u00fchrungen des Pr\u00fcfers im Pr\u00fcfungsbescheid vom 10.5.2001 (Anlage B4), die nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten so zu verstehen sind, dass im Licht der Aufgabenstellung des Patents die Buntheit des Rahmens ausschlaggebend sei, st\u00fctzen als Aussage einer sachverst\u00e4ndigen Stelle diese Auslegung.<br \/>\nee) Der Fachmann wird bei der Betrachtung der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents, die erg\u00e4nzend zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind, allerdings auch auf die weiteren oben im Tatbestand wiedergegebenen Passagen sto\u00dfen, die jeweils noch aus der urspr\u00fcnglichen Fassung der Patentanmeldung (vgl. Offenlegungsschrift Anlage B4) stammen und unver\u00e4ndert \u00fcbernommen wurden.<br \/>\naaa) Diese legen an verschiedener Stelle nahe, dass die Verwendung einer einzigen Chemikalie in dem zum Einsatz kommenden Thermopapier gen\u00fcgen kann und dass die farbigen R\u00e4nder des Gutscheins \/ Anreizes, wenn diese nicht nur in L\u00e4ngsrichtung entlang der Kanten des Papiers verlaufen, was offenbar den Regelfall darstellen soll, sondern wie in Figur 5b und 7b dargestellt zus\u00e4tzlich in Querrichtung verlaufen, auf die gleiche Farbe wie der Text des Gutschein \/ Anreizes beschr\u00e4nkt sind (vgl. etwa Zeilen 5 bis 8 und 20 bis 24 auf Seite 24 und \u00dcbergang von Seite 14 zu Seite 15 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents, DE 698 09 084 T 2, Unteranlage K2 zur Anlage B1).<\/p>\n<p>bbb) Es besteht zwar eine gute Wahrscheinlichkeit, dass das Nichtigkeitsverfahren insofern zu einer weiteren Klarstellung auch in der Fassung der Patentbeschreibung f\u00fchren wird, nachdem die Kl\u00e4gerin der Aufforderung in Ziffer 7 des Pr\u00fcfungsbescheids (Anlage B4) auch die Beschreibung entsprechend an die \u00c4nderung der Patentanspr\u00fcche anzupassen, nicht nachgekommen war.<br \/>\nccc) F\u00fcr die Zwecke des Verletzungsverfahrens ist jedoch vom Wortlaut des Patentes in seiner erteilten Fassung auszugehen, welches den genannten Hinweis auch auf Gutscheine mit einem Rand in derselben Farbe wie der Gutscheintext enth\u00e4lt. Zwar ist nicht ganz sicher, ob daraus zwingend der Schluss gezogen werden muss, dass derartige Gutscheine auch Produkt des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens sind, da in der Beschreibung auch mehrfach auf die M\u00f6glichkeit des Drucks von randlosen Belegen hingewiesen wird (vgl. etwa Figur 6 und Zeilen 3 sowie 17, 18 auf Seite 24 der Unteranlage K2 zur Anlage B1); derartige Gutscheine k\u00f6nnen nicht das Produkt der in den selbst\u00e4ndigen Patentanspr\u00fcche 1, 6 und 12 gesch\u00fctzten Verfahren seien, die zwingend jeweils den Druck eines farbigen Randes vorsehen.<br \/>\nEs erscheint insoweit jedoch denkbar, dass randlose Gutscheine nicht gem\u00e4\u00df dem im Patent beschriebenen Verfahren als Resultat des Kaufs oder Nichtkaufs eines bestimmten Produktes, sondern im Hinblick auf sonstige Ausgangsumst\u00e4nde erzeugt werden und &#8211; obwohl somit nicht patentgem\u00e4\u00df &#8211; als weitere Option im Patent genannt werden, w\u00e4hrend die ebenfalls genannten und abgebildeten Gutscheine mit Rand jeweils patentgem\u00e4\u00dfe darstellen sollen.<br \/>\nddd) Ausgehend von dieser Pr\u00e4misse w\u00fcrde der Fachmann zwar im Ergebnis zu der Auslegung kommen, dass nicht nur die typische Fallgestaltung, wie sie etwa in Zeilen 7 bis 10 auf Seite 15 der deutschsprachigen \u00dcbersetzung genannt werden (Gutscheintext in schwarz, Gutscheinrand in rot) das Merkmal 1f2 erf\u00fcllt, sondern auch einfarbige Gestaltungen. Er wird jedoch dennoch nicht zum Ergebnis kommen, dass eine derartige einfarbige Gestaltung auch in der Farbe Schwarz gehalten sein kann. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine explizite Nennung der Farbe Schwarz als m\u00f6gliche Farbe f\u00fcr den Rand an keiner Stelle der Beschreibung genannt wird. Vielmehr ist verschiedentlich zwar von einer \u201ebeliebigen Farbe&#8220; die Rede (etwa Zeile 7 auf Seite 15 oder Zeile 24 auf Seite 24 der deutschen Textfassung).<br \/>\nUmgekehrt ist jedoch an entscheidender Stelle, n\u00e4mlich bei der Formulierung der mit der Erfindung angestrebten Ziele explizit davon die Rede, dass rein schwarz-wei\u00dfe Gestaltungen nicht ausreichend sind. Dort hei\u00dft es:<br \/>\nWas aus dem Marketingstandpunkt ben\u00f6tigt wird, ist idealerweise ein Weg, einen auffallenden Rabattgutschein f\u00fcr ein ausgew\u00e4hltes Produkt oder einen \u00e4hnlichen Anreiz in die H\u00e4nde eines Kunden zu bringen, der irgendein anderes Produkt benutzt.<br \/>\nWeiter ist die Sicherheit betreffend die Echtheit des eingel\u00f6sten Gutscheins oder \u00e4hnlichen Anreizes ein Hauptanliegen der Einzelh\u00e4ndler und Hersteller. Derzeit sind Standardgutscheine und dergleichen, speziell die schwarz-wei\u00dfen, anf\u00e4llig f\u00fcr eine Vervielf\u00e4ltigung durch Photokopieren und f\u00fcr ein F\u00e4lschen durch eine Person, die eine Nachbildung des Gutscheins oder dergleichen druckt und anschlie\u00dfend versucht, die Nachbildung einzul\u00f6sen.. Somit k\u00f6nnen die Kosten einer Werbekampagne durch einen Einzelh\u00e4ndler und\/oder einen Hersteller ziemlich gro\u00df sein.<br \/>\nWas aus dem Marketingstandpunkt ben\u00f6tigt wird, ist idealerweise ein Weg einen Rabattgutschein oder einen \u00e4hnlichen Anreiz, der nicht leicht vervielf\u00e4ltigt oder gef\u00e4lscht werden kann, herzustellen, und diesen Anreiz in die H\u00e4nde von Kunden, die irgendein anderes Produkt kaufen, zu bringen.<br \/>\n(Zeile 19 bis 34 auf Seite 2 der Unteranlage K2 zur<br \/>\nAnlage B1)<br \/>\nDer Fachmann wird trotz der gro\u00dfen Bandbreite von unterschiedlichen ein- und mehrfarbigen<br \/>\nGestaltungen von Text und Gutscheinrand, wie sie aus den genannten Passagen der Beschreibung an sp\u00e4terer Stelle nahegelegt werden, jedenfalls eine Gestaltung, die sich auf die Wahl eines sowohl schwarzen Gutscheintextes als auch schwarzen Gutscheinrandes beschr\u00e4nkt als nicht das Merkmal 1f2 gem\u00e4\u00df der oben wiedergegebenen Merkmalsanalyse erf\u00fcllend ansehen; denn hierbei handelte es sich um eine rein schwarz-wei\u00dfe Gestaltung, wie sie als nachteiliger und durch die Erfindung zu \u00fcberwindender Stand der Technik an dieser Kernstelle der Beschreibung genannt wird. Es ist auch offensichtlich, dass die Wahl einer schwarzen Umrandung bei schwarzem Gutscheintext weder geeignet ist einen besonderen Aufmerksamkeitswert zu erzeugen oder die F\u00e4lschungssicherheit zu erh\u00f6hen, denn einfarbige Gestaltungen in Schwarz stellen f\u00fcr den Konsumenten die gewohnte Erscheinung aller Kassenbelege dar und haben daher keinen besonderen Aufmerksamkeitswert; zugleich sind sie sowohl mit einem Schwarz-Wei\u00df-Drucker als auch einem Schwarz-Wei\u00df-Kopierer leicht kopierbar und bringen auch im Hinblick auf F\u00e4lschungssicherheit somit keine Vorteile.<br \/>\nff) Der Fachmann wird zusammenfassend das Merkmal 1f2 somit dahingehend auslegen, dass der Rand jede Farbe au\u00dfer Schwarz haben kann und Schwarz nur dann in Betracht kommt, wenn der Gutscheintext selbst eine andere Farbe hat.<br \/>\nb) Der Fachmann wird im Ergebnis das Merkmal 1f1 ferner dahingehend auslegen, dass unter \u201eRand&#8220; nicht jede Begrenzung des Coupons in Querrichtung zum Lauf der Kassenrolle gegen\u00fcber dem auf dieser ebenfalls ausgedruckten Kassenbon verstanden werden kann.<br \/>\naa) Es versteht sich von selbst, dass dann, wenn ein Abschnitt des Papiers bedruckt wird, der als \u201eCOUPON&#8220; (Rabattgutschein) im Sinne des Patentanspruchs 1 zu verstehen ist, dieser Bereich eine \u00e4u\u00dfere Begrenzung aufweisen muss, die der Fachmann als Rand bezeichnen w\u00fcrde. Auf diese Selbstverst\u00e4ndlichkeit hat bereits der Pr\u00fcfer im Pr\u00fcfungsbescheid Anlage B4 unter Ziffer 2 am Ende von Seite 2 hingewiesen. Auch im Lichtblick dieser Einsch\u00e4tzung einer Sachverst\u00e4ndigenstelle kann unter \u201eRand&#8220; im Sinne von Merkmal 1f1 nicht jede drucktechnische Eintragung zu verstehen sein, die den \u00dcbergang von Kassenbon zu Gutschein markiert. Letztlich k\u00f6nnte allen andernfalls jede letzte noch dem Gutschein zuzuordnende Bedruckung als \u201eRand&#8220; in diesem Sinne angesehen werden. Dies kann nicht sein.<\/p>\n<p>bb) Insbesondere dann, wenn nicht einmal eine der vier bei einem rechteckigen Abschnitt sich ergebenden Randzonen durchg\u00e4ngig bedruckt ist, kann die Verwirklichung des Merkmals 1f1 nicht angenommen werden. Die Gestaltung eines nicht durchlaufenden Balkens wie in Anlage K5 kann daher zur Erf\u00fcllung des Merkmals nicht ausreichen.<br \/>\ncc) Ob Anlage K 12 tats\u00e4chlich einen in Querrichtung \u00fcber die gesamte Breite des Papierstreifens bedruckten Balken aufweist und ob bei Gesamtauslegung des Patents, etwa aufgrund der Passage auf Seite 14 unten den deutschen Textfassung, die die Eintragung 106 in der Figur 5B als \u201eRand&#8220; bezeichnet, trotz der ansonsten starken Orientierung der Patentbeschreibung und der in den Figuren gezeigten Beispiele auf R\u00e4nder entlang der L\u00e4ngsseiten an den Kanten der Papierrolle eine solche -ausschlie\u00dflich in Querrichtung verlaufende- Markierung als patentgem\u00e4\u00dfer \u201eRand&#8220; anzusehen w\u00e4re, kann angesichts des oben a) gefundenen Ergebnisses aber dahinstehen.<br \/>\ndd) Es war daher auch nicht mehr \u00fcber den von der Beklagten am 5.12.2006 in Reaktion auf den kl\u00e4gerischen Vortrag zu den Anlagen K11\/K12 im Schriftsatz vom 22.11.2006 gestellten Antrag auf Wiedereintritt in die m\u00fcndliche Verhandlung zur Kl\u00e4rung der genauen Dimensionen des Querbalkens zu entscheiden, da die Klage aus den oben a) genannten Gr\u00fcnden ohnehin Abweisungsreif ist.<br \/>\nc) Aus diesem Grund kam auch &#8211; trotz erheblicher Zweifel der Kammer am Rechtsbestand des Patents- eine Aussetzung im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage nicht in Frage.<\/p>\n<p>III. Nebenentscheidungen:<br \/>\nKosten: \u00a7 91 ZPO<br \/>\nVorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit: \u00a7 709 Satz 1 und 2 ZPO<br \/>\nStreitwert: \u00a7\u00a7 3 ff. ZPO, 3, 49 GKG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 552 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 13. 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