{"id":2787,"date":"2005-03-31T17:00:01","date_gmt":"2005-03-31T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2787"},"modified":"2016-04-26T11:28:50","modified_gmt":"2016-04-26T11:28:50","slug":"4b-o-6804-fahrzeugsitzschiene","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2787","title":{"rendered":"4b O 68\/04 &#8211; Fahrzeugsitzschiene"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0433<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. M\u00e4rz 2005, Az. 4b O 68\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 842 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2), dessen Anmeldung am 20. Mai 1998 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 7. Februar 20001 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft Fahrzeugsitzschienen. Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Gleitschienen f\u00fcr Fahrzeugsitze, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Querschnittszeichnung ergibt, die der Offenlegungsschrift DE 199 26 xxx (Anlage K 7b) der Beklagten entnommen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent zumindest mit \u00e4quivalenten Mitteln verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch. Sie ist insbesondere der Ansicht, es sei patentrechtlich unerheblich, ob entsprechend dem Wortlaut von Patentanspruch 1 der schr\u00e4ge Abschnitt jeder einspringenden Wanne des Aufnahmeprofils im Querschnitt ein geradliniges Profil aufweist oder ob \u2013 wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei \u2013 der entsprechende schr\u00e4ge Abschnitt im Querschnitt \u00fcber ein Profil mit einem Kr\u00fcmmungsradius verf\u00fcgt, der gr\u00f6\u00dfer ist als der Radius der Kugeln, um eine Ber\u00fchrung in einem W\u00e4lzpunkt mit Bezug auf die jeweilige Kugel bereitzustellen, so dass eine elastische Verformung des Umschlags des Einf\u00fchrprofils und\/oder des schr\u00e4gen Abschnitts der einspringenden Wanne gemeinsam mit einer Relativbewegung der Kugeln jeder ersten Kugelbahn erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gleitschienen f\u00fcr Fahrzeuge sowie mit solchen Gleitschienen ausgestattete Fahrzeugsitze zu produzieren, anzubieten, zu vertreiben oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren, insoweit die Gleitschienen folgenden Merkmalen gen\u00fcgen:<\/p>\n<p>die Gleitschiene umfasst ein sogenanntes Aufnahme-Profilteil und ein sogenanntes Einf\u00fchr-Profilteil, wobei sich Kugeln zwischen den Profilen auf vier L\u00e4ngsbahnen, die durch die Profile definiert sind, befinden;<\/p>\n<p>das Einf\u00fchr-Profilteil weist im Querschnitt die generelle Form eines schmalen U auf; das Einf\u00fchr-Profilteil weist einen im Wesentlichen horizontalen Boden und zwei Schenkel auf, die sich je im Wesentlichen vertikal von dem Boden bis hin zu einem Endrand erstrecken, wobei dieser Endrand nach au\u00dfen durch Umschl\u00e4ge verl\u00e4ngert wird, die jeweils einen Endabschnitt zur Abst\u00fctzung von Kugeln in einer im Wesentlichen horizontalen Richtung aufweisen;<\/p>\n<p>das Aufnahme-Profilteil weist im Querschnitt die generelle Form eines breiten U auf und umfasst einen im Wesentlichen horizontalen Boden sowie zwei im Wesentlichen vertikale Schenkel, die sich je in entgegengesetzter Richtung zu den Schenkeln des Einf\u00fchr-Profilteils vom Boden des Aufnahme-Profilteils bis zu seinem Endrand erstrecken, wobei das Einf\u00fchr-Profilteil eingefasst wird, wobei der Endrand von jedem der Schenkel des Aufnahme-Profilteils nach innen durch eine einspringende Wand verl\u00e4ngert wird, die einen waagerechten Zwischenabschnitt aufweist, der sich ausgehend von dem Endrand des entsprechenden Schenkels des Aufnahmeprofils erstreckt, wobei dieser waagerechte Zwischenabschnitt selbst durch eine einspringende Wand verl\u00e4ngert wird, die zwischen dem Schenkel und dem entsprechenden Umschlag des Einf\u00fchr-Profilteils angeordnet ist, wobei die einspringende Wand einen schr\u00e4gen Abschnitt aufweist, der sich schr\u00e4g in Richtung des entsprechenden Schenkels des Einf\u00fchr-Profilteils und des Endrands dieses Schenkels erstreckt, wobei dieser schr\u00e4ge Abschnitt mit dem entsprechenden Umschlag des Einf\u00fchr-Profilteils eine erste Bahn f\u00fcr Kugeln bildet, derart, dass die Kugeln dieser erste Kugelbahn mit dem schr\u00e4gen Abschnitt und dem Umschlag in Kontakt stehen, w\u00e4hrend dieser Umschlag eine zweite Kugelbahn mit einer Eckzone begrenzt, die sich an der Verbindungsstelle zwischen dem Boden des Aufnahme-Profilteils und dem entsprechenden Schenkel des Aufnahme-Profilteils befindet, so dass die Kugeln dieser zweiten Kugelbahn mit dem Umschlag und der Eckzone in Kontakt stehen, wobei der schr\u00e4ge Abschnitt jeder einspringenden Wanne des Aufnahme-Profilteils direkt den waagerechten Zwischenabschnitt dieser einspringenden Wanne verl\u00e4ngert, wobei dieser schr\u00e4ge Abschnitt im Querschnitt ein Profil mit einem Kr\u00fcmmungsradius hat, der gr\u00f6\u00dfer ist als der Radius der Kugeln, um elastische Verformungen des Umschlages des Einf\u00fchrprofiles und\/oder des schr\u00e4gen Abschnittes der einspringenden Wanne gemeinsam mit einer Relativbewegung der Kugeln von jeder ersten Kugelbahn zu erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 2001 begangen hat, wobei sie (insbesondere anhand von Rechnungen, Lieferscheinen und Angebotsschreiben) Angaben zu machen hat \u00fcber<\/p>\n<p>die Anzahl der produzierten Teile,<\/p>\n<p>durchgef\u00fchrte Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie unter 1. bezeichneten Produkte, die sich im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten befinden, zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin, nebst Zinsen den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 7. Februar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Vorwurf der wortsinngem\u00e4\u00dfen und \u00e4quivalenten Patentverletzung unter Hinweis auf die Nichtverwirklichung einer Vielzahl von Merkmalen des Patentanspruchs 1 in Abrede und beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise, ihr hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens der Kl\u00e4gerin einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Gleitschienen f\u00fcr Fahrzeugsitze, die insbesondere der L\u00e4ngsverstellung von Fahrzeugvordersitzen dienen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht von der Druckschrift FR 2 717 749 (Anlage K 4) als ma\u00dfgeblichem Stand der Technik aus, in der die nachfolgend abgebildete Schienengestaltung (Fig. 1 der Druckschrift) mit jeweils parallelen ersten und zweiten Kugelbahnen zum Gleiten der Schienen aufeinander offenbart ist.<\/p>\n<p>An der vorbekannten Schienenanordnung kritisiert die Klagepatentschrift, dass sie sich insbesondere unter Druck- oder Zuglast verklemmen kann. Das Klagepatent macht es sich zur Aufgabe, diesen Nachteil zu beseitigen. Patentanspruch 1 sieht hierzu die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGleitschiene f\u00fcr einen Fahrzeugsitz<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nmit einem sogenannten Aufnahme-Profilteil (11),<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nmit einem sogenannten Einf\u00fchr-Profilteil (12),<\/p>\n<p>1.2.1<br \/>\ndas in das Aufnahme-Profilteil derart eingef\u00fcgt ist, dass zwischen diesen beiden Profilteilen vier L\u00e4ngsbahnen (30, 32) f\u00fcr Kugeln ausgebildet sind, und mit Gruppen von Kugeln (31, 33), die in diesen Bahnen eingesetzt sind, um Gleitbewegungen dieser beiden Profilteile in L\u00e4ngsrichtung zueinander zu erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndas Einf\u00fchr-Profilteil (12) weist im Querschnitt die allgemeine Form eines engen U auf,<\/p>\n<p>2.1<br \/>\ndas einerseits einen im Wesentlichen waagerechten Boden (13) aufweist,<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nund andererseits zwei Schenkel aufweist,<\/p>\n<p>2.2.1<br \/>\ndie sich je im Wesentlichen senkrecht vom Boden bis zu einem Endrand (15) erstrecken,<\/p>\n<p>2.3<br \/>\ndieser Endrand wird nach au\u00dfen durch Umschl\u00e4ge (16) verl\u00e4ngert,<\/p>\n<p>2.3.1<br \/>\ndie je einen senkrechten Endabschnitt (19) aufweisen,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndas Aufnahme-Profilteil (11) weist im Querschnitt die allgemeine Form eines weiten U auf,<\/p>\n<p>3.1<br \/>\ndas einerseits einen im Wesentlichen waagerechten Boden (20) aufweist,<\/p>\n<p>3.1.3<br \/>\nder den Endr\u00e4ndern (15) des Schenkels des Einf\u00fchr-Profilteils benachbart ist,<\/p>\n<p>3.2<br \/>\ndas andererseits zwei Schenkel (23) aufweist,<\/p>\n<p>3.2.1<br \/>\ndie sich je in entgegengesetzter Richtung zu den beiden Schenkeln (14) des Einf\u00fchr-Profilteils vom Boden (20) des Aufnahme-Profilteils bis zu einem Endrand (25) im Wesentlichen senkrecht erstrecken,<\/p>\n<p>3.2.2<br \/>\ndie das Einf\u00fchr-Profilteil (12) umgeben,<\/p>\n<p>3.3<br \/>\nder Endrand (25) jedes der Schenkel des Aufnahme-Profilteils wird nach innen durch eine einspringende Wanne (26) verl\u00e4ngert,<\/p>\n<p>3.3.1<br \/>\ndie einen waagerechten Zwischenabschnitt (27) aufweist,<\/p>\n<p>3.3.1.1<br \/>\nder sich ausgehend vom Endrand des entsprechenden Schenkels des Aufnahme-Profilteils erstreckt,<\/p>\n<p>3.3.2<br \/>\nder waagerechte Zwischenabschnitt selbst wird durch eine einspringende Wand (28, 29) verl\u00e4ngert,<\/p>\n<p>3.3.2.1<br \/>\ndie zwischen dem entsprechenden Schenkel (14) und dem entsprechenden Umschlag des Einf\u00fchr-Profilteils angeordnet ist,<\/p>\n<p>3.3.3<br \/>\ndie einspringende Wanne weist einen schr\u00e4gen Abschnitt (28) auf,<\/p>\n<p>3.3.3.1<br \/>\nder sich schr\u00e4g in Richtung des entsprechenden Schenkels (14) des Einf\u00fchr-Profilteils und des Endrandes (15) dieses Schenkels erstreckt,<\/p>\n<p>3.3.4<br \/>\ndieser schr\u00e4ge Abschnitt (28) bildet mit dem entsprechenden Umschlag (16) des Einf\u00fchr-Profilteils eine erste Bahn (30) f\u00fcr Kugeln derart, dass die Kugeln (31) dieser ersten Kugelbahn mit dem schr\u00e4gen Abschnitt und dem Umschlag in Kontakt stehen,<\/p>\n<p>3.3.5<br \/>\nw\u00e4hrend dieser Umschlag (16) eine zweite Kugelbahn (32) mit einer Eckzone (24) begrenzt,<\/p>\n<p>3.3.5.1<br \/>\ndie sich an der Verbindungsstelle zwischen dem Boden (20) des Aufnahme-Profilteils und dem entsprechenden Schenkel (23) dieses Aufnahme-Profilteils befindet, so dass die Kugeln (33) dieser zweiten Kugelbahn mit dem Umschlag und der Eckzone in Kontakt stehen,<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie Kugeln (31) jeder ersten Kugelbahn liegen gegen den senkrechten Endabschnitt (19) des entsprechenden Umschlags des Einf\u00fchr-Profilteils an,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nder schr\u00e4ge Abschnitt (28) jeder einspringenden Wanne des Aufnahme-Profilteils verl\u00e4ngert direkt den waagerechten Zwischenabschnitt (27) dieser einspringenden Wanne,<\/p>\n<p>5.1<br \/>\ndieser schr\u00e4ge Abschnitt (28) weist im Querschnitt ein geradliniges Profil auf.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt des weiteren aus, dass die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df den kennzeichnenden Merkmalen 4 und 5 im Falle der (senkrechten) Druckbelastung der Profilteile zu elastischen Biegungen der Umschl\u00e4ge des Einf\u00fchr-Profilteils und der schr\u00e4gen Abschnitte der einspringenden Wannen f\u00fchre. Dies vermeide ein Verklemmen der Kugeln. Gleiches gelte f\u00fcr senkrecht zwischen den beiden Profilteilen angelegte Zugkr\u00e4fte. Au\u00dferdem \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 w\u00fcrden bei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gleitschienen Verklemmungen deshalb vermieden, da in Vergleich mit der in der vorbekannten franz\u00f6sischen Druckschrift (Anlage K 4) beschriebenen Gleitschiene die schr\u00e4gen Abschnitte der einspringenden Wanne sich nicht mehr der Au\u00dfenform der Kugel anpassten, auch nicht teilweise.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Gleitschienen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zumindest Merkmal 5.1 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Kennzeichen von Patentanspruch 1 muss der schr\u00e4ge Abschnitt (28) jeder einspringenden Wanne des Aufnahmeprofils im Querschnitt ein geradliniges Profil aufweisen (Merkmal 5.1). Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; deren Aufbau sich unstreitig aus der als Anlage K 7b vorgelegten Figur der Offenlegungsschrift der Beklagten entnehmen l\u00e4sst &#8211; dem Wortsinn nach ersichtlich nicht der Fall, da die entsprechenden Profilabschnitte im Querschnitt betrachtet eine stetige Kr\u00fcmmung aufweisen, also das genaue Gegenteil von geradlinig sind.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin stellt es auch keine \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme dar, statt einem im Querschnitt geradlinigen Profilabschnitt einen Abschnitt vorzusehen, der \u2013 im Querschnitt \u2013 einen Kr\u00fcmmungsradius aufweist, der gr\u00f6\u00dfer ist als der Radius der Kugeln der ersten Kugelbahn. Die Klagepatentschrift kritisiert an der FR-A 2 717 749 (Anlage K 4), dass die daraus vorbekannte Gleitschiene unter Druck- und Zuglast verklemmen kann (vgl. Anlage K 2 S. 2 dritter Abs.). Gerade diesen Nachteil will das Klagepatent beseitigen und f\u00fchrt im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung (Anlage K 2 S. 3 zweiter Abs.) zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung der schr\u00e4gen Abschnitte der einspringenden Wanne des Aufnahmeprofils das Folgende aus:<\/p>\n<p>Au\u00dferdem werden bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gleitschiene die Verklemmungen deshalb besser vermieden, da im Vergleich mit der in der oben erw\u00e4hnten Druckschrift (sic.: FR-A 2 717 749, Anlage K 4) beschriebenen Gleitschiene die schr\u00e4gen Abschnitte der einspringenden Wannen sich nicht mehr der Au\u00dfenform der Kugeln anpassen, auch nicht teilweise.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend fehlt es zumindest an der erforderlichen Gleichwertigkeit des Austauschmittels, also dem Erfordernis, dass es f\u00fcr die Annahme von \u00c4quivalenz nicht ausreicht, wenn der Fachmann allein dank seines Fachwissens in der Lage war, das betreffende Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden, sondern dass er zur Abwandlung (auch) gelangen k\u00f6nnen muss, wenn er sich an der im Patentanspruch und der Klagepatentschrift offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientiert. Daran fehlt es insbesondere, wenn das Austauschmittel ein solches ist, auf das die Erfindung gerade verzichten will (vgl. BGH GRUR 1991, 443, 447 \u2013 Autowaschvorrichtung).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der oben zitierten Beschreibungsstelle entnimmt, sieht es die Klagepatentschrift im Hinblick auf ein m\u00f6gliches Verklemmen als generell problematisch an, die schr\u00e4gen, zur Anlage der Kugeln bestimmten Abschnitte der einspringenden Wannen der Au\u00dfenform der Kugeln auch nur teilweise anzupassen. Anpassung an die Kugelform hei\u00dft, dass der schr\u00e4ge Abschnitt im Querschnitt einen gekr\u00fcmmten Radius aufweist, wobei nur eine Teilanpassung gegeben ist, wenn der Kr\u00fcmmungsradius nicht exakt kugelf\u00f6rmig ist bzw. nicht mit dem der Kugeloberfl\u00e4che \u00fcbereinstimmt, sondern kleiner oder gr\u00f6\u00dfer ausgebildet ist. Dahinter steht &#8211; wie f\u00fcr den Fachmann offenkundig ist &#8211; der Gedanke, dass im Falle einer Kr\u00fcmmung (und der damit verbundenen fl\u00e4chigen und nicht nur rein punktuellen Anlage der Kugeloberfl\u00e4chen) die Gefahr besteht, dass die Kugeln bei auftretenden Zug- und Druckbelastungen in den Kr\u00fcmmungsbereich hinein gepresst werden, ggf. dort (unter Verformung desselben) verklemmen und eine elastische Verformung der Umschl\u00e4ge nicht erlauben. Dieser Problematik geht die technische Lehre des Klagepatents von vornherein aus dem Weg, indem der zur Anlage der Kugeloberfl\u00e4che bestimmte schr\u00e4ge Abschnitt (28) des Aufnahmeprofils nicht gekr\u00fcmmt ist, also im Querschnitt gerade ist und deshalb nur eine rein punktuelle Anlage der Kugeloberfl\u00e4che auf einer insgesamt geraden Profiloberfl\u00e4che erlaubt mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Konsequenz, dass auftretende Druck- und Zugbelastungen vermittelt \u00fcber den geraden Profilabschnitt, in dem sich die Kugeln von vornherein nicht verklemmen k\u00f6nnen, eine unsch\u00e4dliche elastische Biegung der Umschl\u00e4ge des Aufnahme- und Einf\u00fchrprofils bewirken (vgl. auch Anlage K 2 S. 2 dritt- u. vorletzter Abs.). Ist dem aber so, konnte der Durchschnittsfachmann zur angegriffenen Abwandlung mit einem (teilweise) gekr\u00fcmmten schr\u00e4gen Profilabschnitt der einspringenden Wanne des Aufnahmeprofils nicht gelangen, wenn er sich an der in Patentanspruch 1 und der Patentbeschreibung offenbarten technischen Lehre orientiert. Denn diese will gerade auf das vorliegend streitgegenst\u00e4ndliche Austauschmittel (Kr\u00fcmmung des schr\u00e4gen Abschnitts) verzichten und lehrt das Gegenteil (keine Kr\u00fcmmung = geradliniger Profilabschnitt).<\/p>\n<p>Es mag entsprechend den Darlegungen der Kl\u00e4gerin sein, dass ein durch Zug- oder Druckbelastung verursachtes Verklemmen auch dann vermieden werden kann, wenn der Kr\u00fcmmungsradius des schr\u00e4gen Aufnahmeprofilabschnitts gr\u00f6\u00dfer als der Radius der Kugeln ist und deshalb einen nur partiellen W\u00e4lzlagerpunkt bereitstellt, so dass bei entsprechender Positionierung der Kugeln eine elastische Verformung der Profilumschl\u00e4ge statt eines Verklemmens ebenfalls erreicht wird. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass die technische Lehre des Klagepatents den Fachmann zu einer solchen L\u00f6sung nicht f\u00fchrt, sondern ihn sogar von vornherein davon abh\u00e4lt, in diese mit dem L\u00f6sungsansatz des Klagepatents unvereinbare Richtung zu denken. Dieser stellt n\u00e4mlich selbst eine nur teilweise Anpassung der Au\u00dfenform des schr\u00e4gen Abschnitts an die Kugelform und damit auch einen Kr\u00fcmmungsradius, der gr\u00f6\u00dfer als die Kugeloberfl\u00e4che ist, als au\u00dferhalb des Klagepatents liegend dar (vgl. Anlage K 2 S. 3 zweiter Abs.). Dies schlie\u00dft es entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch aus, einen gegen\u00fcber der Kugelkr\u00fcmmung vergr\u00f6\u00dferten Kr\u00fcmmungsradius des schr\u00e4gen Abschnitts der einspringenden Wanne aus Sicht des Klagepatents als \u00c4quivalent f\u00fcr einen nicht gekr\u00fcmmten schr\u00e4gen Abschnitt zu sehen, weil mathematisch\/geometrisch betrachtet jeweils nur ein partieller und kein gro\u00dffl\u00e4chiger Ber\u00fchrungsbereich besteht. \u00dcberdies w\u00e4re ein gro\u00dffl\u00e4chiger Ber\u00fchrungsbereich nur bei einer exakten \u00dcbereinstimmung der Kr\u00fcmmungsradien gegeben, ohne dass der Klagepatentschrift zu entnehmen w\u00e4re, dass allein in diesem Fall eine Verklemmungsgefahr besteht. Im Gegenteil: Nach der Klagepatentschrift soll der Verklemmungsgefahr dadurch begegnet werden, dass der schr\u00e4ge Abschnitt (28) gerade ist und sich nicht einmal teilweise der Au\u00dfenform der Kugel anpasst, was nichts anderes hei\u00dft, als dass die Kugel in diesem Bereich durch keinerlei kugelf\u00f6rmige Kr\u00fcmmung des Profilabschnitts aufgenommen wird, sondern lediglich Druck auf eine geradlinige Fl\u00e4che aus\u00fcben kann, um zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen elastischen Verformung der Profilumschl\u00e4ge zu gelangen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, entscheidend nach der Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent sei nur, dass die Kugeln der ersten Kugelbahn sich im Falle einer Zug- oder Druckbeanspruchung ungehindert entlang des schr\u00e4gen Abschnitts (28) nach oben oder unten bewegen k\u00f6nnen, tr\u00e4gt auch dies eine Verurteilung nicht. Zum einen stellt die Klagepatentschrift (Anlage K 2 Seite 2 dritt- und vorletzter Absatz) nicht ma\u00dfgeblich auf eine Bewegung der Kugeln, sondern auf die elastische Verformung der Profilteile ab. Zum anderen besteht aus Sicht des Fachmanns auch bei dieser Betrachtung weiterhin die Gefahr eines Verklemmens der Kugeln, da jede (Teil-)Anpassung des Pofilabschnitts an die Kugelform ihre freie Beweglichkeit nach unten oder oben entlang des schr\u00e4gen Abschnittes einschr\u00e4nken kann. Lediglich ein im Querschnitt geradliniger schr\u00e4ger Profilabschnitt kann dies \u2013 wie die Klagepatentschrift lehrt \u2013 ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 750.000,&#8211; EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0433 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. M\u00e4rz 2005, Az. 4b O 68\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-2787","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2787","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2787"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2787\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2789,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2787\/revisions\/2789"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2787"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2787"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2787"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}