{"id":2785,"date":"2005-06-23T17:00:38","date_gmt":"2005-06-23T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2785"},"modified":"2016-04-26T11:26:58","modified_gmt":"2016-04-26T11:26:58","slug":"4b-o-5805-nachbau-winterweizensorte-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2785","title":{"rendered":"4b O 58\/05 &#8211; Nachbau Winterweizensorte (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0432<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Juni 2005, Az. 4b O 58\/05<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 163,79 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 163,79 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, \u00a7 313 a Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von dem Beklagten Schadenersatz in H\u00f6he von 163,79 \u20ac wegen verhehlten Nachbaus der f\u00fcr ihre Gesellschafterin A im Wirtschaftsjahr 1998 \/ 1999 sortenschutzrechtlich gesch\u00fctzten Winterweizensorte mit der Bezeichnung \u201eB\u201c gem. Art. 94 Abs. 2 GemSortV verlangen.<\/p>\n<p>Unbestritten hat der Beklagte in diesem Zeitraum 30,5 dt der gesch\u00fctzten Sorte zum Nachbau verwendet.<\/p>\n<p>Das Recht, Nachbau zu betreiben, steht grunds\u00e4tzlich (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortV) ausschlie\u00dflich dem Sortenschutzinhaber zu. Jedoch sieht Art. 14 Abs. 1 GemSortV hierf\u00fcr eine Ausnahme f\u00fcr Landwirte vor, die ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers Erntegut, das sie in ihren Betrieben erzeugt haben, dort wieder als Vermehrungsmaterial verwenden. Diese Privilegierung greift jedoch nur solange ein, wie der Landwirt seinen in dem Absatz 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommt. Absatz 3, dritter Spiegelstrich des Art. 14 GemSortV sieht hierbei eine weitere Ausnahmeregelung f\u00fcr sog. Kleinlandwirte vor. Danach sind Landwirte, deren Betrieb eine gewisse Gr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschreitet, von der Zahlungsverpflichtung freistellt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beruft sich darauf, dass er ein sog. Kleinlandwirt sei, weswegen eine Zahlungsverpflichtung f\u00fcr ihn nicht bestehe. Ein Landwirt, der sich darauf beruft, Kleinlandwirt zu sein, hat gem. Art. 7 Abs. 5 Durchf\u00fchrungsVO (VO EG Nr. 1768 \/ 95) die Beweislast. Zum Nachweis f\u00fcr seine Behauptung hat der Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung Bewilligungsbescheide f\u00fcr die Zahlung von Subventionen f\u00fcr die Jahre 1998 bis 2000 des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland vorlegen lassen, die f\u00fcr die Kulturart Getreide eine festgestellte Fl\u00e4che von 15,83 ha ausweisen. Die Vorlage dieser Bescheinigungen reicht aber nicht aus, die von der Kl\u00e4gerin bestrittene Kleinlandwirte-Eigenschaft zu beweisen. Aus den vorgelegten Bescheiden f\u00fcr die Jahre 1998 bis 2000 ergibt sich lediglich, dass der Beklagte Getreide auf einer Fl\u00e4che von 15,83 ha angebaut hat, was die Grenze f\u00fcr sog. Kleinerzeuger darstellte. Dieser Bescheid bezieht sich jedoch lediglich auf Getreide. Ob und wenn ja wieviel andere der in Art. 14 Abs. 1 GemSortV bezeichneten Fruchtsorten von dem Beklagten in seinem landwirtschaftlichen Betrieb angebaut worden sind, ist nicht ersichtlich. S\u00e4mtliche dort bezeichneten Pflanzenarten sind aber f\u00fcr die Bewertung der Kleinlandwirteigenschaften in Betracht zu ziehen. Weiterhin hat der Beklagte in dem fraglichen Zeitraum selber f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere von ihm bebaute Fl\u00e4che Unterst\u00fctzung beantragt (17,43 ha), so dass im Tats\u00e4chlichen davon auszugehen ist, dass er kein Kleinerzeuger gewesen ist.<\/p>\n<p>Es kommt daher f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die \u00dcberreichung dieser Anlage als versp\u00e4tet (wie vom Kl\u00e4gervertreter ger\u00fcgt) zur\u00fcckzuweisen ist, denn sie sind schon nicht geeignet, den Beweis f\u00fcr die behauptete Tatsache zu erbringen.<\/p>\n<p>Es kann vorliegend weiterhin dahingestellt bleiben, ob es sich bei den<br \/>\n\u2013zeitnahen- Auskunftsersuchen um wirksame oder nur unbeachtliche formularm\u00e4\u00dfige Pauschalauskunftsersuchen handelte, denn im vorliegenden Fall ist jedenfalls mit dem Schreiben der Kl\u00e4gerin an den Beklagten vom 11.10.2004 qualifiziert, d.h. unter Mitteilung der gegebenen Anhaltspunkte f\u00fcr den stattgefundenen Nachbau, um Auskunft nachgesucht worden. Dass der Beklagte hierauf geantwortet habe, wird von ihm nicht behauptet. Es wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt, dieses Schreiben erhalten zu haben. Somit konnte jedenfalls diese Aufforderung die Auskunftspflicht des Beklagten begr\u00fcnden. Ist er ihr nicht nachgekommen, so ist er dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet, der darin besteht, dass er f\u00fcr den betriebenen Nachbau nicht die Lizenzgeb\u00fchr erhalten hat, die er h\u00e4tte erhalten k\u00f6nnen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin errechnet sich unter Zugrundelegung der Menge von 30,5 dt und einer Z-Lizenzgeb\u00fchr von 5,37 \u20ac \/ dt eine Gesamtforderung in H\u00f6he von 163,79 \u20ac.<\/p>\n<p>Hat der Beklagte somit die Bedingungen f\u00fcr die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortV nicht erf\u00fcllt, ist er dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet; Art. 94 Abs.2 GemSortV.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verj\u00e4hrt. Nach Art. 96 Gem SortV verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen Verletzung eines Sortenschutzrechtes innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Der Schuldner (der Beklagte) hat Beginn und Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist zu beweisen. Im Falle der Regelverj\u00e4hrung daher auch Kenntnis (grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis) des Gl\u00e4ubigers (Palandt-Heinrichs, BGB, 63.Aufl., vor \u00a7 194, RN 23). Die Kl\u00e4gerin hat vorliegend geltend gemacht, dass sie infolge des Massengesch\u00e4fts bei ihr eingehende Informationen nur sukzessive mit Zeitverz\u00f6gerung bearbeiten k\u00f6nne. Der Beklagte hat zu der Kenntniserlangung durch die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen, was, da die Darlegungs- und Beweislast ihn trifft, vorliegend zu seinen Lasten geht.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7 288 BGB, da der Beklagte sich mit der Klageforderung seit dem 25.11.2004 in Verzug befand.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 11, 713 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0432 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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