{"id":2783,"date":"2005-01-20T17:00:20","date_gmt":"2005-01-20T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2783"},"modified":"2016-04-26T11:25:30","modified_gmt":"2016-04-26T11:25:30","slug":"4b-o-51703-sicherheits-karton-messer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2783","title":{"rendered":"4b O 517\/03 &#8211; Sicherheits-Karton-Messer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0431<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 517\/03<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Messer mit einem Messergeh\u00e4use, in welchem ein eine Messerklinge aufnehmender Klingentr\u00e4ger relativ beweglich gef\u00fchrt ist, welcher mittels einer Bet\u00e4tigungshandhabe entgegen R\u00fcckstellkraft (Zugfeder) aus einer im Messergeh\u00e4use gesch\u00fctzten, zur\u00fcckgezogenen Ausgangsposition der Messerklinge in eine aus dem Messergeh\u00e4use vorragende Schneidposition der Messerklinge versetzbar ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 197 23 xxx C1 anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Bet\u00e4tigungshandhabe von einem relativ zum Klingentr\u00e4ger beweglichen gesonderten Bet\u00e4tigungsteil gebildet ist, welches entgegen der Ausfahrbewegung des Klingentr\u00e4gers mit einer gesonderten R\u00fcckstellkraft (Zugfeder) belastet ist, bei denen Klingentr\u00e4ger und Bet\u00e4tigungsteil in ihrer Ausgangsposition durch ein prim\u00e4res Kupplungselement des Bet\u00e4tigungsteils und durch ein korrespondierendes sekund\u00e4res Kupplungselement des Klingentr\u00e4gers nur im Ausfahrsinne des Klingentr\u00e4gers auf Mitnahme bewegungsgekuppelt, jedoch im Einfahrsinne des Klingentr\u00e4gers au\u00dfer Eingriff miteinander sind, bei denen die Bewegung des Bet\u00e4tigungsteils im Ausfahrsinne des Klingentr\u00e4gers begrenzt ist und bei denen dem Klingentr\u00e4ger eine zus\u00e4tzliche Relativbewegung in Ausfahrrichtung gestattet ist, welche die beiden Kupplungselemente au\u00dfer Eingriff miteinander versetzt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Mai 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebieten,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zu den Angaben zu b) die betreffenden Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere vorzulegen hat,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Produkte gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 197 ####2 (Anlage K 1, Klagepatent), welches am 4.06.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 23. April 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Sicherheitsmesser; der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eMesser (10) mit einem Messergeh\u00e4use (11), in welchem ein eine Messerklinge (14) aufnehmender Klingentr\u00e4ger (15) relativ beweglich gef\u00fchrt ist, welcher mittels einer Bet\u00e4tigungshandhabe (42) entgegen R\u00fcckstellkraft (Zugfeder 24) aus einer im Messergeh\u00e4use (11) gesch\u00fctzten zur\u00fcckgezogenen Ausgangsposition (A) der Messerklinge (14) in eine aus dem Messergeh\u00e4use (11) vorragende Schneidposition der Messerklinge (14) versetzbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bet\u00e4tigungshandhabe (42) von einem relativ zum Klingentr\u00e4ger (15) beweglichen gesonderten Bet\u00e4tigungsteil (27) gebildet ist, welches entgegen der Ausfahrbewegung des Klingentr\u00e4gers (15) mit einer gesonderten R\u00fcckstellkraft (Zugfeder 38) belastet ist, dass Klingentr\u00e4ger (15) und Bet\u00e4tigungsteil (27) in ihrer Ausgangsposition (A) durch ein prim\u00e4res Kupplungselement (P) des Bet\u00e4tigungsteils (27) oder des Klingentr\u00e4gers (15) und durch ein korrespondierendes sekund\u00e4res Kupplungselement (S) des Klingentr\u00e4gers (15) oder des Bet\u00e4tigungsteils (27) nur im Ausfahrsinne des Klingentr\u00e4gers (15) auf Mitnahme bewegungsgekuppelt, jedoch im Einfahrsinne des Klingentr\u00e4gers (15) au\u00dfer Eingriff miteinander sind, dass die Bewegung (bei a) des Bet\u00e4tigungsteils (27) im Ausfahrsinne des Klingentr\u00e4gers (15) begrenzt ist, und dass dem Klingentr\u00e4ger (15) eine zus\u00e4tzliche Relativbewegung (Weg R) in Ausfahrrichtung (x) gestattet ist, welche die beiden Kupplungselemente (P, S) au\u00dfer Eingriff miteinander versetzt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 4, 6 und 7 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 882 xxx (Anlage ROP 1), welches unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents am 31.03.1998 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 14.08.2002 bekannt gemacht wurde. Dieses Patent betrifft dieselbe Erfindung. In der urspr\u00fcnglichen Anmeldung beim Europ\u00e4ischen Patentamt war die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat benannt worden. Mit Schreiben vom 04.07.2002 wurden die eingetragenen Vertreter der Kl\u00e4gerin durch das Europ\u00e4ische Patentamt darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung getroffen worden sei, das europ\u00e4ische Patent zu erteilen. In diesem Schreiben befindet sich der weitere Hinweis, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 14.08.2002 erfolgen sollte. Mit Schreiben vom 6.08.2002 erkl\u00e4rten die Vertreter der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt, dass die Benennung des Vertragsstaates Deutschland zur\u00fcckgenommen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Sicherheitsmesser, deren Ausgestaltung die Beklagte bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt zur Patenterteilung angemeldet hat. Die Kl\u00e4gerin hat ein solches Messer als Anlage K 6 im Original zur Gerichtsakte gereicht. Dieses Messer entspricht in der Ausgestaltung den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 177 xxx (Anlage K 8).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagte mit dem Vertrieb solcher Sicherheitsmesser, die ihr, der Kl\u00e4gerin, aus dem Klagepatent zustehenden Schutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df verletzt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<br \/>\nsinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei sie hinsichtlich des geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs \u00fcber den im Tenor ersichtlichen Umfang hinaus auch die Vorlage entsprechender Belege durch die Beklagte begehrt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr zu gestatten,<br \/>\ndie Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend:<br \/>\nDie Klage sei bereits deshalb unbegr\u00fcndet, weil durch die Erteilung des europ\u00e4ischen Patentes das Klagepatent gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG keine Wirkung mehr entfalte. Beide Schutzrechte h\u00e4tten dieselbe Erfindung zum Gegenstand. Die Kl\u00e4gerin habe die Benennung der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr das europ\u00e4ische Patent nach dem 04.07.2002 auch nicht mehr zur\u00fccknehmen k\u00f6nnen, da an diesem Tag das europ\u00e4ische Patent bereits erteilt worden sei.<\/p>\n<p>Die von ihr, der Beklagten, vertriebenen Sicherheitsmesser machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. So werde die Entkupplung zwischen Bet\u00e4tigungshandhabe und Klingentr\u00e4ger nicht alleine &#8211; wie vom Klagepatent gefordert &#8211; durch eine zus\u00e4tzliche Relativbewegung des Klingentr\u00e4gers in Ausfahrrichtung bewirkt. Bei den von ihr angebotenen Messern sei hierzu vielmehr zus\u00e4tzlich eine weitere Bewegungskomponente senkrecht zur Klingenschneide erforderlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann aus dem Klagepatent Rechte geltend machen, da sie die Benennung der Bundesrepublik Deutschland in dem parallelen europ\u00e4ischen Patent 0 882 xxx wirksam zur\u00fcckgenommen hat.<br \/>\nArt. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG bestimmt, dass ein deutsches Patent keine Wirkung mehr entfaltet, soweit dessen Gegenstand eine Erfindung ist, f\u00fcr die dem selben Erfinder ein europ\u00e4isches Patent bestandskr\u00e4ftig erteilt wurde. Vorliegend ist f\u00fcr denselben Gegenstand, n\u00e4mlich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sicherheitsmesser, sowohl ein nationales deutsches Patent erteilt worden, wie auch ein europ\u00e4isches. In der hier fraglichen europ\u00e4ischen Patentschrift ist auch die Bundesrepublik Deutschland als benannter Mitgliedstaat aufgef\u00fchrt.<br \/>\nBei dieser Angabe handelt es sich aber um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da die Kl\u00e4gerin die urspr\u00fcngliche Benennung der Bundesrepublik Deutschland wirksam zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Gem. Art. 79 Abs. 3 EP\u00dc kann die Benennung eines Vertragsstaates bis zur Erteilung des europ\u00e4ischen Patents zur\u00fcckgenommen werden.<br \/>\nMit Schreiben vom 04.07.2002 wurde den Vertretern der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass eine Entscheidung getroffen worden sei, das europ\u00e4ische Patent zu erteilen (vgl. Anl. ROP 2). In dieser Mitteilung befindet sich der weitere Hinweis, dass diese Entscheidung an dem Tag wirksam wird, an dem im Europ\u00e4ischen Patentblatt auf die Erfindung hingewiesen worden ist (Art. 97 Abs. 4 EP\u00dc).<br \/>\nWeiter wird darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis am 14.08.2002 erfolgen soll.<br \/>\nMit Schreiben vom 06.08.2002 (Anl. ROP 3) erkl\u00e4rten die Vertreter der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem EPA, dass die Benennung des Vertragsstaats Deutschland zur\u00fcckgenommen werde.<br \/>\nDiese Erkl\u00e4rung ist noch rechtzeitig im Sinne des Art. 79 Abs. 3 erfolgt. Denn die Erteilung wird nach der \u2013auch in dem Schreiben des EPA angef\u00fchrten- Vorschrift des Art. 97 Abs. 4 EP\u00dc wirksam erst mit der Ver\u00f6ffentlichung. Es ist damit, da die Patenterteilung die Begr\u00fcndung von Verbietungsrechten gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit darstellt, auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die \u00d6ffentlichkeit Kenntnis von den dem Patentinhaber zustehenden Recht erh\u00e4lt. Die vorherige Mitteilung an den Patentanmelder, dass die Erteilung erfolgt ist, kann damit keine Wirksamkeit begr\u00fcnden. Es handelt sich um einen verfahrensinternen Vorgang, der das Verfahren der Erteilung noch nicht abschlie\u00dft. Die Anmeldung bleibt in dieser Phase anh\u00e4ngig und kann vom Anmelder zur\u00fcckgenommen oder \u00fcbertragen werden, weiterhin k\u00f6nnen zul\u00e4ssige Berichtigungen vorgenommen werden (vgl. Busse \/ Schwendy, PatG, 6. Aufl., \u00a7 49 RN 49; Benkard \/ Ehlers, EP\u00dc, Art. 97 RN 42; Singer \/ Stauder, EP\u00dc, 2. Aufl. Art. 97 RN 48). Wird aber die R\u00fccknahme des Patents und auch eine Berichtigung \u2013in den zul\u00e4ssigen Schranken, da eine neue Sachpr\u00fcfung nicht mehr erfolgen soll- zugelassen, so ist auch die \u201eteilweise\u201c R\u00fccknahme der Anmeldung in Bezug auf einen benannten Vertragsstaat zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Damit ist das europ\u00e4ische Patent 0 882 xxx f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland nicht erteilt worden, so dass f\u00fcr eine Anwendung des Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG kein Raum bleibt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Sicherheitsmesser, mit dem die Gefahr von Verletzungen w\u00e4hrend der Anwendung reduziert werden soll.<\/p>\n<p>Im in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik war ein solches \u2013als Kartonmesser bezeichnetes- Sicherheitsmesser bereits aus der Offenlegungsschrift DE 36 22 342 bekannt. Dieses Messer besteht aus einem im wesentlichen hohlen Griffk\u00f6rper, in dem sich ein Klingentr\u00e4ger mit Schneidklinge befindet, der durch ein mit ihm verbundenes Handhabungsteil, welches durch den Griffk\u00f6rper hindurchgreift, aus dem Griffk\u00f6rper heraus verschoben werden kann. An dem Klingentr\u00e4ger befindet sich eine Spiralfeder, die durch das Herausschieben des Klingentr\u00e4gers so ausgedehnt wird, dass sie die Klinge mit Klingentr\u00e4ger und Handhabungsteil wieder in die Ausgangsposition zur\u00fcckzieht, sobald auf die Klinge keine der Federkraft entgegengesetzten Schneidekr\u00e4fte mehr wirken. Hierdurch befindet sich die Schneide der Klinge wieder insgesamt in dem Griffk\u00f6rper, so dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Als nachteilig hieran kritisiert das Klagepatent jedoch, dass nicht nur die Schneidekr\u00e4fte \u2013w\u00e4hrend des Arbeitsvorganges- ein Zur\u00fcckschnellen der Klinge in den Griffk\u00f6rper verhindert, sondern auch das Festhalten des Handhabungsteils in der Position, mit der die Klinge zun\u00e4chst aus dem Griffk\u00f6rper herausgeschoben wurde. Hierdurch k\u00f6nnen, beispielsweise bei einem versehentlichen Abrutschen, Verletzungen durch die Klingenschneide verursacht werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, das bekannte Messer hinsichtlich seiner Sicherheitsfunktion zu verbessern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Messer (10) mit einem Messergeh\u00e4use (11),<\/p>\n<p>1. in dem Messergeh\u00e4use ist ein eine Messerklinge (14) aufnehmender Klingentr\u00e4ger (15) relativ beweglich ausgef\u00fchrt;<\/p>\n<p>2. der Klingentr\u00e4ger (15) ist mittels einer Bet\u00e4tigungshandhabe (42) entgegen R\u00fcckstellkraft (Zugfeder 24) aus einer im Messergeh\u00e4use (11) gesch\u00fctzten, zur\u00fcckgezogenen Ausgangsposition (A) der Messerklinge (14) in eine aus dem Messergeh\u00e4use (11) vorragende Schneidposition der Messerklinge (14) versetzbar;<\/p>\n<p>3. die Bet\u00e4tigungshandhabe (42) ist von einem relativ zum Klingentr\u00e4ger (15) beweglichen gesonderten Bet\u00e4tigungsteil (27) gebildet;<\/p>\n<p>4. das Bet\u00e4tigungsteil (27) ist entgegen der Ausfahrbewegung des Klingentr\u00e4gers (15) mit einer gesonderten R\u00fcckstellkraft (Zugfeder 38) belastet;<\/p>\n<p>5. der Klingentr\u00e4ger (15) und das Bet\u00e4tigungsteil (27) sind in ihrer Ausgangsposition (A) durch ein prim\u00e4res Kupplungselement (P) des Bet\u00e4tigungsteils (27) oder des Klingentr\u00e4gers (15) und durch ein korrespondierendes sekund\u00e4res Kupplungselement (S) des Klingentr\u00e4gers (15) oder des Bet\u00e4tigungsteils (27) nur im Ausfahrsinne des Klingentr\u00e4gers (15) auf Mitnahme bewegungsgekuppelt, jedoch im Einfahrsinne des Klingentr\u00e4gers (15) au\u00dfer Eingriff miteinander;<\/p>\n<p>6. die Bewegung (bei a) des Bet\u00e4tigungsteils (27) ist im Ausfahrsinne des Klingetr\u00e4gers (15) begrenzt;<\/p>\n<p>7. dem Klingentr\u00e4ger (15) ist eine zus\u00e4tzliche Relativbewegung (Weg R) in Ausfahrrichtung (x) gestattet;<\/p>\n<p>8. die zus\u00e4tzliche Relativbewegung (Weg R) in Ausfahrrichtung (x) versetzt die beiden Kupplungselemente (P,S) au\u00dfer Eingriff miteinander.<\/p>\n<p>Mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messer nach dem Klagepatent wird der im Stand der Technik kritisierte Nachteil dadurch behoben, dass, sobald die Klingenschneide in Eingriff mit einem zu schneidenden Material kommt, diese durch die hierdurch auftretenden Kr\u00e4fte weiter in Ausfahrrichtung heraus gezogen wird, wodurch eine Entkopplung des Klingentr\u00e4gers und des Handhabungsteils erfolgt, so dass der Klingentr\u00e4ger unabh\u00e4ngig von der Position des Handhabungsteils \u2013also auch, wenn der Benutzer letzteres in der vordersten Ausfahrstellung festh\u00e4lt- durch die auf ihn wirkende Federkraft der nur ihm zugeordneten R\u00fcckstellfeder in das Geh\u00e4use des Griffk\u00f6rpers zur\u00fcckgezogen wird. Hierdurch ist die Gefahr von Verletzungen gerade auch bei einem versehentlichen Abrutschen deutlich reduziert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie von der Beklagten vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem. Anl. K 6 macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale 1 \u2013 4 sowie 6 und 7 der obigen Merkmalsanalyse steht dies zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 5 verlangt, dass die beiden Kupplungselemente, die die l\u00f6sbare Verbindung zwischen Klingentr\u00e4ger und Bet\u00e4tigungsteil herstellen, nur dann in Eingriff miteinander stehen, wenn beide in Ausfahrrichtung bewegt werden. Diese Verbindung soll dann au\u00dfer Eingriff sein, wenn der Klingentr\u00e4ger im Einfahrsinne bewegt wird. Die Beklagte stellt eine Verwirklichung dieses Merkmals mit dem Argument in Abrede, dass beide -auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen- Kupplungselemente in Eingriff zueinander stehen, wenn Bet\u00e4tigungsteil und Klingentr\u00e4ger eingefahren werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.<br \/>\nEs ist f\u00fcr den Fachmann offensichtlich \u2013und wird ihm \u00fcberdies in Spalte 2 Zeilen 1- 36 mitgeteilt-, dass sich die Forderung, dass beide Kupplungselemente au\u00dfer Eingriff sein sollen, wenn der Klingentr\u00e4ger zur\u00fcckgezogen wird, nur auf die Situation bezieht, in der sich der Klingentr\u00e4ger alleine im Einfahrsinne bewegt. Nur f\u00fcr diesen Fall soll eine von dem Bet\u00e4tigungsteil unabh\u00e4ngige R\u00fcckzugbewegung der Klinge erm\u00f6glicht werden. Es besteht keinerlei Bedarf und auch unter den gew\u00fcrdigten Sicherheitsaspekten keinerlei Notwendigkeit, ein Entkuppeln der beiden Verbindungselemente zu erreichen, wenn auch das Bet\u00e4tigungsteil zur\u00fcckbewegt wird. Denn in diesem Falle wird die gew\u00fcnschte R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung der Klinge weder ver- noch behindert. Der Fachmann wird zudem durch das in der Klagepatentschrift beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel davon abgehalten, Anspruch 1 des Klagepatents so auszulegen, wie die Beklagte dies meint. Denn nach ihrer Auslegung w\u00fcrde auch dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel Merkmal 5 nicht verwirklichen. Dass beide Kupplungselemente von Bet\u00e4tigungsteil und Klingentr\u00e4ger bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch au\u00dfer Eingriff stehen, wenn der Klingentr\u00e4ger alleine im Einfahrsinne bewegt wird (durch die R\u00fcckstellkraft der Feder), wird von der Beklagten zutreffend nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch Merkmal 8 wird von dem angegriffenen Sicherheitsmesser der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Dieses Merkmal verlangt, dass die zus\u00e4tzliche Relativbewegung (des Klingentr\u00e4gers) in Ausfahrrichtung die beiden Kupplungselemente \u201eau\u00dfer Eingriff miteinander versetzt\u201c. Die Beklagte stellt zun\u00e4chst nicht in Abrede, dass auch dem Klingentr\u00e4ger bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine weitere Relativbewegung in Ausfahrrichtung m\u00f6glich ist, wenn das Bet\u00e4tigungsteil durch die vorhandenen Anschlagsfl\u00e4chen an einer weiteren Bewegung gehindert ist. Sie ist gleichwohl der Ansicht, dass eine Verwirklichung dieses Merkmals ausscheidet, da nicht diese Bewegung alleine ausreicht, die beiden Kupplungselemente au\u00dfer Eingriff zu bringen, sondern vielmehr eine Schwenkbewegung erforderlich ist, um das \u201eL\u00f6sen\u201c des Klingentr\u00e4gers von dem Bet\u00e4tigungsteil zu erm\u00f6glichen. Auch dieser Ansicht kann so nicht gefolgt werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist Gegenstand des von der Beklagten angemeldeten Patentes 1 177 xxx (dt. \u00dcbersetzung gem. Anl. K 10). Die Funktion, die hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals 8 in Rede steht, wird darin wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>\u201e(&#8230;) wobei Klingentr\u00e4ger und Schiebel\u00e4ufer mit Hilfe von R\u00fcckstellfedern in die eingefahrene Ruhestellung zur\u00fcckgestellt werden, und dass Mittel vorgesehen sind, um den Schiebel\u00e4ufer und den Klingentr\u00e4ger aneinander zu befestigen, um die Klinge in die erste Stellung zu bringen, wobei die Mittel durch eine vereinte Dreh- und Herausziehwirkung des Kingentr\u00e4gers in Bezug auf den Schiebel\u00e4ufer, die durch den Schneidvorgang bedingt ist, voneinander gel\u00f6st werden.\u201c (S. 2, 3. Abs. a.E.)<\/p>\n<p>Beide Bauteile werden voneinander entkoppelt,<\/p>\n<p>\u201esobald sich die Klinge im Schneidvorgang befindet, in der Weise, dass sich die Kerbe nicht mehr auf der R\u00fcckkehrbahn des Vorsprungs befindet, wenn der Klingentr\u00e4ger zur\u00fcckgezogen wird.\u201c (S. 2, 4 Abs. a.E.)<\/p>\n<p>Anhand des dort beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels (der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) findet der Fachmann auf S. 4 letzte Zeile beginnend die Beschreibung:<\/p>\n<p>\u201eWenn die Klinge 6 in Aktion (Fig. 14) ist, f\u00fchrt die auf die Klinge ausge\u00fcbte Zugkraft infolge der Schneidkr\u00e4fte zu einem leichten Kippen des Klingentr\u00e4gers 4 im Innern des Geh\u00e4uses 2, wodurch die Klinge etwas weiter hinausgeschoben wird, was zum Entkoppeln des Vorsprungs 16 von der Kerbe f\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Und weiter (S. 5, 3. Abs. f.):<\/p>\n<p>\u201eEs ist anzumerken, dass, sobald sich das Cuttermesser in der Au\u00dfenstellung der Klinge 6 von Fig. 13 befindet, ein einfacher Druck der Klinge auf den zu schneidenden Gegenstand oder das Element nicht den Vorsprung 16 von der Kerbe 17 trennt.<br \/>\nStatt dessen ist ein Schneidvorgang, einschlie\u00dflich einer Zugkraft auf das Geh\u00e4use 2, erforderlich, so dass die Klinge 6, eingeklemmt zwischen den Seiten des Schneidschlitzes. zur\u00fcckgehalten wird, um den gekoppelten Vorgang des leichten Kippens der Baugruppe Klinge 6 \/ Klingentr\u00e4ger 4 im Innern des Geh\u00e4uses 2 auszul\u00f6sen, (&#8230;)\u201c<\/p>\n<p>Durch diese Beschreibungsstellen ist ersichtlich, dass auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Entkopplung zwingend die zus\u00e4tzliche Relativbewegung der Klinge in Ausfahrrichtung erforderlich ist. Denn die Bewegungskomponente senkrecht zur Schneidfl\u00e4che der Klinge ist gerade nicht alleine ausreichend. Es besteht aber kein Anla\u00df daf\u00fcr, den Wortlaut des Klagepatents einengend dahingehend auszulegen, dass nur diese eine Bewegungskomponente erlaubt sein soll, um eine Entkopplung zu bewirken. Wird eine weitere Komponente hinzugef\u00fcgt, so ist dies solange f\u00fcr den technischen Sinngehalt des Anspruchs 1 unsch\u00e4dlich, als diese weitere Komponente dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass die gew\u00fcnschte Sicherheit nicht mehr gegeben w\u00e4re. Werden aber zus\u00e4tzliche \u201eSperren\u201c eingebaut, die bei dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Sicherheitsmesser ohnehin \u00fcberwunden werden (senkrechte Komponente auf die Schneidfl\u00e4che und Zugkraft), so kann eine solche zus\u00e4tzliche Sperre nicht aus dem Wortlaut des Klagepatents hinausf\u00fchren.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nNachdem die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlichen Gebrauch macht, kann die Kl\u00e4gerin Unterlassung und Schadenersatz in dem beantragten Umfang verlangen, \u00a7 139 PatG. Da die Entstehung eines Schadens bei der Kl\u00e4gerin wahrscheinlich ist und sie ohne ihr Verschulden nicht dazu imstande ist, diesen zu beziffern, ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber auch zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Im Rahmen des \u00a7 140 b PatG ist die Beklagte ferner zur Belegvorlage verpflichtet.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch begr\u00fcndet sich aus \u00a7 140 a PatG, dieser ist jedoch auf die in der Bundesrepublik Deutschland in (mittelbarem) Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Messer zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin war nur geringf\u00fcgig und hat keine weiteren Kosten verursacht.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dem hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrag war nicht zu entsprechen, da die Beklagte nichts daf\u00fcr vorgetragen hat, dass eine Vollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr sie, die Beklagte, einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde, \u00a7 712 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2 R3<\/p>\n<div id=\"book-navigation-1\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0431 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 517\/03<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-2783","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2783","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2783"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2783\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2784,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2783\/revisions\/2784"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2783"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2783"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2783"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}