{"id":2781,"date":"2005-06-23T17:00:55","date_gmt":"2005-06-23T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2781"},"modified":"2016-04-26T11:23:16","modified_gmt":"2016-04-26T11:23:16","slug":"4b-o-48004-arbeitsprojektor-klapparm-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2781","title":{"rendered":"4b O 480\/04 &#8211; Arbeitsprojektor-Klapparm (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0430<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Juni 2005, Az. 4b O 480\/04<\/p>\n<p><!--more-->Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A OHG (Gemeinschuldnerin) wegen des Ausgleichs von Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcchen im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war von April 1964 bis Mai 1987 bei der B GmbH als industrieller Formgestalter besch\u00e4ftigt. Am 25. April 1986 schloss die B GmbH mit der Gemeinschuldnerin eine Kooperationsvereinbarung hinsichtlich der Entwicklung und Vermarktung eines neuen portablen Overhead-Projektors, wobei der Vertrieb des Endprodukts von jedem Vertragspartner selbst\u00e4ndig unter seiner Marke vorgenommen werden sollte (Ziff. 10 des Vertrages). Unter Ziff. 12 (Abs. 2 u. 3) der Vereinbarung finden sich folgende Regelungen:<\/p>\n<p>\u201eSofern von einem Vertragspartner Schutzrechtsanmeldungen get\u00e4tigt werden, stehen diese projektbezogen auch dem anderen Vertragspartner zu. Beide Vertragspartner verpflichten sich, an allen bestehenden und zuk\u00fcnftigen Schutzrechten f\u00fcr das gemeinsam entwickelte Ger\u00e4t w\u00e4hrend der Laufzeit des Vertrages bzw. der Zusammenarbeit gegenseitig kostenlose Mitbenutzungsrechte am o.e. Projekt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Verletzungen dieser Schutzrechte durch Dritte werden von dem jeweiligen Schutzrechtsinhaber auf eigene Kosten verfolgt. Sofern jedoch vom Schutzrechtsinhaber gesetzlich vorgeschriebene Erfinderverg\u00fctungen zu zahlen sind, tragen diese Verg\u00fctungen beide Vertragspartner entsprechend ihrer Verk\u00e4ufe an gesch\u00fctzten Ger\u00e4ten.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Vertragstext gem\u00e4\u00df Anlage K 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 8. November 1986 meldete die B GmbH eine einen Klapparm f\u00fcr den Projektionskopf von Arbeitsprojektoren betreffende Diensterfindung der Kl\u00e4gers zum Patent an, dessen Erteilung am 10. Dezember 1987 ver\u00f6ffentlicht wurde (DE 36 38 xxx). Der Klapparm wurde als Bauteil des gemeinsam von der B GmbH und der Gemeinschuldnerin entwickelten Overhead-Projektors verwendet. Die Gemeinschuldnerin zahlte sodann unmittelbar an den Kl\u00e4ger Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge und rechnete mit ihm ab. F\u00fcr das Jahr 2002 zahlte die Gemeinschuldnerin nur f\u00fcr den Zeitraum vom 2. September bis zum 31. Dezember 2002 eine Verg\u00fctung (4.892,08 EUR). Mit Beschluss des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf vom 1. Dezember 2002 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend: Aufgrund der Kooperationsvereinbarung zwischen der B GmbH und der Gemeinschuldnerin vom 24. April 1986 stehe ihm gegen den Beklagten ein Verg\u00fctungsanspruch als Arbeitnehmererfinder wegen Benutzung seiner Diensterfindung zu. Die Gemeinschuldnerin habe gegen\u00fcber ihm hinsichtlich der Frage der Erfinderverg\u00fctung (konkludent) die Stellung eines Arbeitgebers eingenommen. Zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin sei ein \u201cLizenzverg\u00fctungsvertrag\u201d zustande gekommen. Der Beklagte sei (zumindest konkludent) in das Vertragsverh\u00e4ltnis eingetreten. Da der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der B GmbH vom 24. Juli 2003 eine einmalige Lizenzgeb\u00fchrenzahlung f\u00fcr die Benutzung des Diensterfindungspatents vereinbart hat, ohne dass \u2013 wie urspr\u00fcnglich vorgesehen \u2013 der Ausschluss weiterer Zahlungen an die B GmbH einschlie\u00dflich der Erfinderverg\u00fctung vereinbart worden sei, sei die Zahlungspflicht des Beklagten bestehen geblieben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. ihm Auskunft \u00fcber die Nettoverkaufserl\u00f6se der von ihm bzw. der Gemeinschuldnerin seit dem 25. September 2002 hergestellten und vertriebenen Overhead-Projektoren mit Klapparm gem\u00e4\u00df den Merkmalen von Patentanspruch 1 des Diensterfindungspatents (DE 36 38 xxx) zu erteilen;<\/p>\n<p>2. die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern;<\/p>\n<p>3. ihm eine sich aus der Auskunft ergebende Summe nebst Zinsen zu zahlen (vgl. wegen der Einzelheiten der Antragsfassung GA 2).<\/p>\n<p>Der Beklagte stellt eine Zahlungsverpflichtung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger in Abrede und beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Grunde nach ein Verg\u00fctungsanspruch zu, der die im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunfts- und Zahlungsanspr\u00fcche rechtfertigen k\u00f6nnte. Die Klage ist daher auf allen Stufen entscheidungsreif und abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der arbeitnehmererfinderrechtliche Verg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG besteht gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, der die Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nimmt. Das durch eine solche Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung erwachsene gesetzliche Schuldverh\u00e4ltnis kann demnach vorliegend allein zwischen dem Kl\u00e4ger und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der B GmbH, bestehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers folgt eine entsprechende Haftung des Beklagten nicht aus der Kooperationsvereinbarung zwischen der B GmbH und der Gemeinschuldnerin vom 25. April 1986, wenn dort unter Ziffer 12 dritter Absatz geregelt ist, dass, sofern f\u00fcr Schutzrechte einer Vertragspartei Erfinderverg\u00fctungen zu zahlen sind, diese Verg\u00fctungen von beiden Vertragspartnern entsprechend ihren Verk\u00e4ufen an den gesch\u00fctzten Ger\u00e4ten zu tragen sind. Die Regelung wirkt unmittelbar nur zwischen den Vertragsparteien und begr\u00fcndet kein eigenst\u00e4ndiges Forderungsrecht des Arbeitnehmererfinders der einen Vertragspartei gegen\u00fcber der anderen Vertragspartei:<\/p>\n<p>Die Regelung beinhaltet keine Schuldmit\u00fcbernahme, die als Vereinbarung zwischen Schuldner (B GmbH) und Beitretendem (Gemeinschuldnerin) als Vertrag zugunsten Dritter (\u00a7 328 Abs. 1 BGB) ein Forderungsrecht des Gl\u00e4ubigers (Kl\u00e4gers) begr\u00fcndet. Der Vertrag enth\u00e4lt lediglich eine Erf\u00fcllungs\u00fcbernahme, n\u00e4mlich eine Vereinbarung, mit der sich der \u00dcbernehmer verpflichtet, eine Verbindlichkeit des Schuldners zu erf\u00fcllen. Da die B GmbH und die Gemeinschuldnerin sich jeweils an ihren jeweiligen den Overhead-Projektor betreffenden Schutzrechten Freilizenzen einger\u00e4umt haben (vgl. Ziff. 12 Abs. 2 des Kooperationsvertrages), steht dem Arbeitnehmererfinder gegen seinen Arbeitgeber auch ein Verg\u00fctungsanspruch in Bezug auf die vom Lizenznehmer und Partner des Kooperationsvertrages get\u00e4tigten Ums\u00e4tze zu. Die durch Ums\u00e4tze des Freilizenznehmers anfallende Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung soll gem\u00e4\u00df Ziffer 12 dritter Absatz der Kooperationsvereinbarung der Freilizenznehmer tragen bzw. erf\u00fcllen (= Erf\u00fcllungs\u00fcbernahme). Gem\u00e4\u00df \u00a7 329 BGB ist im Falle einer Erf\u00fcllungs\u00fcbernahme im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gl\u00e4ubiger (sic. Arbeitnehmererfinder) unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung vom \u00dcbernehmer fordern zu k\u00f6nnen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass im Entscheidungsfall ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, liegen nicht vor. Der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin direkt gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger abgerechnet und Verg\u00fctungszahlungen geleistet hat, l\u00e4sst sich hierf\u00fcr nicht heranziehen, da es Wesen der Erf\u00fcllungs\u00fcbernahme ist, dass der \u00dcbernehmende den Schuldner direkt befriedigen kann. Auch regelt \u00a7 267 Abs. 1 BGB ausdr\u00fccklich, dass mit Ausnahme von personenbezogenen Leistungen jeder Dritte die Leistung mit Erf\u00fcllungswirkung gegen\u00fcber dem Schuldner erbringen kann, ohne dass damit ein Forderungsrecht des Schuldners gegen\u00fcber dem Dritten korrespondiert (vgl. auch Palandt\/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., \u00a7 362 Rdn. 2). Gegen die Annahme eines eigenen Forderungsrechts des Arbeitnehmererfinders spricht zudem, dass es sich bei Ziffer 12 dritter Absatz des Kooperationsvertrages um eine allgemeine interne Ausgleichsklausel handelt, die erkennbar nicht den Zweck hat, dem Arbeitnehmererfinder einen zus\u00e4tzlichen Gl\u00e4ubiger zu verschaffen. Derartiges erschiene auch wenig sinnvoll, da der ein Schutzrecht der anderen Seite benutzende Vertragspartner die f\u00fcr die Bemessung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ma\u00dfgeblichen Faktoren, die mit der Person des Arbeitnehmers zusammenh\u00e4ngen (wie z.B. Stellung und Aufgabe im Betrieb des anderen Vertragspartners), nicht ohne weiteres beurteilen kann.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung einer befreienden Schuld\u00fcbernahme im Sinne von \u00a7 415 Abs. 1 BGB, der der Kl\u00e4ger zudem h\u00e4tte zustimmen m\u00fcssen, l\u00e4sst sich gem\u00e4\u00df dem zuvor Ausgef\u00fchrten erst recht nicht dem Kooperationsvertrag entnehmen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, die Gemeinschuldnerin habe gegen\u00fcber ihm hinsichtlich der Frage der Erfinderverg\u00fctung (konkludent) die Stellung eines Arbeitgebers eingenommen, liegt dies neben der Sache, da \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Gemeinschuldnerin sich lediglich gegen\u00fcber der B GmbH zu einer Erf\u00fcllungs\u00fcbernahme ohne korrespondierendes Forderungsrecht des Arbeitnehmererfinders verpflichtet hat. Entsprechendes gilt, soweit der Kl\u00e4ger auf eine Vereinbarung der Gemeinschuldnerin mit der B GmbH vom 24. Juli 2003 verweist (GA 29). Daraus, dass die Vereinbarung keine (Neu-)Regelung hinsichtlich der Erf\u00fcllungs\u00fcbernahme der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung enth\u00e4lt, l\u00e4sst sich nichts f\u00fcr einen Direktanspruch des Kl\u00e4gers gegen die Gemeinschuldnerin herleiten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger meint, zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin sei ein \u201cLizenzverg\u00fctungsvertrag\u201d zustande gekommen, in welchen der Beklagte eingetreten sei, kann auch dem nicht gefolgt werden. Dass zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin ein solcher Vertrag ausdr\u00fccklich (wom\u00f6glich sogar schriftlich) geschlossen worden ist, behauptet der Kl\u00e4ger selbst nicht in substantiierter Form. F\u00fcr einen konkludenten Vertragsabschluss ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Der Kl\u00e4ger war und ist nicht Inhaber des Diensterfindungspatents und konnte folglich keine Lizenz an ihm vergeben, die eine Verg\u00fctungspflicht h\u00e4tte ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Dass die Gemeinschuldnerin und der Beklagte Zahlungen an den Kl\u00e4ger leisteten und mit ihm unmittelbar abrechneten, stellt \u2013 wie oben dargelegt \u2013 lediglich die Leistung eines Dritten (\u00a7 267 Abs. 1 BGB) zur Erf\u00fcllung der Schuld eines anderen dar und ist daher ebenfalls nicht geeignet, als Ansatzpunkt f\u00fcr eine konkludente Verg\u00fctungsverpflichtung herangezogen zu werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird mit R\u00fccksicht auf die vom Kl\u00e4ger vom Beklagten f\u00fcr das Jahr 2002 eingeforderten Betr\u00e4ge auf 25.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0430 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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