{"id":2777,"date":"2005-03-31T17:00:57","date_gmt":"2005-03-31T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2777"},"modified":"2016-04-26T10:29:51","modified_gmt":"2016-04-26T10:29:51","slug":"4b-o-4704-flaschendispenser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2777","title":{"rendered":"4b O 47\/04 &#8211; Flaschendispenser"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0429<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. M\u00e4rz 2005, Az. 4b O 47\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH, die ehemals unter B GmbH firmierte. Als solche ist sie Inhaberin des einen Flaschendispenser betreffenden und u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 901 xxx (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Anmeldung vom 11. November 1992 am 10.M\u00e4rz 1999 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 12. Februar 2003 bekannt gemacht wurde. Die Beklagte zu 1) hat gegen die Patenterteilung Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt erhoben. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Flaschendispenser zum Ansaugen und Abgeben von Fl\u00fcssigkeit aus einem Beh\u00e4lter, bestehend aus einem Geh\u00e4use (1) mit einem Zylinder (4) und einem Kolben (10), der in dem Zylinder (4) l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt ist, wobei in dem Geh\u00e4use (1) eine vom Beh\u00e4lter zum Zylinder (4) f\u00fchrende Ansaugleitung (41) mit einem Ansaugventil (42) und eine vom Zylinder (4) aus dem Geh\u00e4use (1) herausf\u00fchrende Druckleitung (43) mit einem Druckventil (44) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Geh\u00e4use (1) ein Tragring (86) drehbar gelagert ist, in dem die Druckleitung (43) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 13 bis 16 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner \u2013 ebenfalls als Gesamtrechtsnachfolgerin \u2013 Inhaberin des zum Klagepatent parallelen und am selben Tag angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 92 18 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 5), dessen Eintragung vom 16. September 1993 am 28. Oktober 1993 bekannt gemacht wurde. Schutzanspruch 19 des Klagegebrauchsmusters hat denselben Inhalt wie Patentanspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen X1 (nachfolgend auch FP) und X2 (nachfolgend auch FO) Flaschenaufsatzdispenser in verschiedenen Ausf\u00fchrungsvarianten. Hinsichtlich der Produktbezeichnungen der einzelnen Varianten des Dispensers FO wird auf Blatt 12 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der prinzipielle Aufbau des Dispensers FP l\u00e4sst sich der nachfolgend aus der Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 9 (dort S. 4 u. 5) entnommenen Querschnittszeichnung mit zugeh\u00f6riger Querschnittsbeschreibung entnehmen.<\/p>\n<p>Den grunds\u00e4tzlichen Aufbau des Dispensers der Linie FO zeigen die nachfolgenden der Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 11 (dort S. 4 u. 5) entnommenen Querschnittszeichnungen nebst Beschreibung.<\/p>\n<p>Auf den (fernm\u00fcndlichen) Hinweis der Kammer, die Drehbarkeit der Tragringe bei den Dispensern FP und FO zu belegen, wenn diese auf einem entsprechenden Beh\u00e4ltnis aufgeschraubt sind, haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit zugeordneten Beh\u00e4ltnissen zur Akte gereicht, und zwar die Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 ein Muster des Dispensers FO mit zugeh\u00f6rigem Beh\u00e4ltnis und die Beklagten als Anlagen B 7 und B 8 Muster der Dispenser FO und FP mit zugeh\u00f6rigen Beh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus den Klageschutzrechten verletzt und nimmt sie deshalb aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz und aus dem \u2013 inzwischen abgelaufenen \u2013 Klagegebrauchsmuster auf Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Flaschendispenser zum Ansaugen und Abgeben von Fl\u00fcssigkeit aus einem Beh\u00e4lter, bestehend aus einem Geh\u00e4use mit einem Zylinder und einem Kolben, der in dem Zylinder l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt ist, wobei in dem Geh\u00e4use eine vom Beh\u00e4lter zum Zylinder f\u00fchrende Ansaugleitung mit einem Ansaugventil und eine vom Zylinder aus dem Geh\u00e4use herausf\u00fchrende Druckleitung mit einem Druckventil vorgesehen ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn in dem Geh\u00e4use ein Tragring drehbar gelagert ist, in dem die Druckleitung verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>insbesondere wenn eine R\u00fccklaufleitung vorgesehen ist, durch die angesaugte Fl\u00fcssigkeit in den Beh\u00e4lter zur\u00fcck abgegeben werden kann;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 28. November 1993 bis zum 11. November 2002 und seit dem 12. M\u00e4rz 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, insbesondere der variablen Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb, und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 12. November 2002 bis zum 11. M\u00e4rz 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe der unter 2 a) bis c) genannten Informationen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, vom 28. November 1993 bis zum 11. November 2002 und seit dem 12. M\u00e4rz 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin, eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unter I.1. bezeichneten, vom 12. November 2002 bis zum 11. M\u00e4rz 2003 begangenen Handlungen zu leisten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngig gemachten Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patent- und Gebrauchsmusterverletzung in Abrede und machen geltend: Eine Schutzrechtsverletzung scheide schon deshalb aus, weil die geltend gemachten Anspr\u00fcche der Klageschutzrechte das Vorhandensein eines Beh\u00e4lters voraussetzten, die Beklagte zu 1) aber Dispenser ohne Beh\u00e4lter herstellt und vertreibt. Sehe man bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Ventilblock (Bezugsziffern 5 bzw. 1 in Anlagen K 9 und K 11) als Geh\u00e4use an, fehle es zumindest an einem in dem Geh\u00e4use drehbar gelagerten Tragring, in dem die Druckleitung verl\u00e4uft. Betrachte man die \u00dcberwurfmutter bzw. den Fix-Adapter (9 bzw. 2) als Geh\u00e4use, fehle es an einem Geh\u00e4use mit Zylinder. Ferner seien in dem Geh\u00e4use keine Ansaug- und Druckleitungen mit den zugeh\u00f6rigen Ventilen vorgesehen. Mit seiner integralen Vollk\u00f6rperstruktur k\u00f6nne der Ventilblock auch nicht als Ring interpretiert werden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei der Ventilblock (5 bzw. 1) nicht (mehr) drehbar gelagert, wenn die Dispenser FP und FO auf einen zugeh\u00f6rigen Beh\u00e4lter aufgeschraubt seien. Der Fix-Adapter (9 bzw. 2) sei so gestaltet, dass die Unterseite des Ventilblocks fest auf den Flaschenhals des jeweiligen Beh\u00e4lters gepresst und damit arretiert werde.<\/p>\n<p>Unter Verweis auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren vertreten die Beklagten die Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig und das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der vorliegende Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Einwand mangelnder Schutzf\u00e4higkeit und dem Aussetzungsantrag unter Verweis auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nicht zu, da sich nicht die tatrichterliche Feststellung treffen l\u00e4sst, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen einen Flaschendispenser.<\/p>\n<p>Die Klageschutzschriften verweisen auf den aus der DE-OS 23 43 687 (Anlage B 4) vorbekannten Flaschendispenser, dessen Aufbau der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 der Druckschrift entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Die Klageschutzschriften sehen bei dem vorbekannten Flaschendispenser die Betriebssicherheit als verbesserungsbed\u00fcrftig an, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass die Dispenser auch zur Abgabe von gef\u00e4hrlichen (\u00e4tzenden oder giftigen) Fl\u00fcssigkeiten verwendet werden.<\/p>\n<p>Aufgabe der Klageschutzrechte ist es, bei einem Flaschendispenser der vorbekannten Art die Betriebssicherheit zu verbessern. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen Patentanspruch 1 des Klagepatents und Anspruch 19 des Klagegebrauchsmusters die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nFlaschendispenser zum Ansaugen und Abgeben von Fl\u00fcssigkeit aus einem Beh\u00e4lter.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Flaschendispenser besteht aus<\/p>\n<p>a)<br \/>\neinem Geh\u00e4use (1)<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nmit einem Zylinder (4), wobei in ihm (dem Geh\u00e4use 1) vorgesehen ist<\/p>\n<p>bb)<br \/>\neine vom Beh\u00e4lter zum Zylinder (4) f\u00fchrende Ansaugleitung (41) mit einem Ansaugventil (42) und<\/p>\n<p>cc)<br \/>\neine vom Zylinder (4) aus dem Geh\u00e4use (1) herausf\u00fchrende Druckleitung (43) mit einem Druckventil (44);<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nin dem Geh\u00e4use (1) ist ein Tragring (86) drehbar gelagert, in dem die Druckleitung (43) verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nund einem Kolben (10), der in dem Zylinder (4) l\u00e4ngs verschieblich gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Die Klageschutzschriften f\u00fchren aus, durch die drehbare Lagerung des Tragrings, in dem die Druckleitung verl\u00e4uft, sei es m\u00f6glich, die Druckleitung um die L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses zu verschwenken. Hierdurch werde die Betriebssicherheit verbessert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Es l\u00e4sst sich nicht die tatrichterliche Feststellung treffen, dass im Sinne von Merkmal 2a)dd) in dem Geh\u00e4use (Fix-Adapter) ein Tragring (Ventilblock) erfindungsgem\u00e4\u00df drehbar gelagert ist.<\/p>\n<p>Durch die drehbare Lagerung soll ein freies Verschwenken des Tragrings mit der in ihr angeordneten Druckleitung um die L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses erm\u00f6glicht werden. Hierdurch soll die Betriebssicherheit erh\u00f6ht werden. Betriebsbereit ist der Dispenser, wenn er mit dem Beh\u00e4lter verbunden ist, diesen also sicher verschlie\u00dft. Wie zwischen den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung au\u00dfer Streit stand, muss zur Erh\u00f6hung der Betriebssicherheit die drehbare Lagerung gerade im verschlossenen Zustand des Beh\u00e4ltnisses zum Tragen kommen, d.h. die Drehbarkeit des Tragrings bewirken, wobei die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt hat, die Betriebssicherheit werde dadurch erh\u00f6ht, dass der Benutzer nur den Tragring mit der Druckleitung in die jeweils gew\u00fcnschte Position drehen kann, ohne die Position des Beh\u00e4ltnisses und des auf ihm befindlichen Etiketts zu ver\u00e4ndern. Dass eine freie Drehbarkeit im nicht (sicher) verschlossenen Zustand des Beh\u00e4ltnisses sinnvoll ist und der Betriebssicherheit in irgendeiner Weise f\u00f6rderlich ist, ist weder ersichtlich noch von einer der Parteien geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>Da die Drehbarkeit von Tragring und Druckleitung die praktische Handhabung im Benutzungsfall verbessern und sicherer machen soll, kann von einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen drehbaren Lagerung nur dann gesprochen werden, wenn der Tragring im Verschlusszustand nicht derart festgelegt wird, dass seine Drehung \u2013 sofern \u00fcberhaupt m\u00f6glich \u2013 einen \u00fcberm\u00e4\u00dfigen, in der praktischen Anwendung unakzeptablen Kraftaufwand erfordert. Dies w\u00e4re \u2013 wie dem Fachmann unmittelbar einleuchtend ist \u2013 mit einer betriebssicheren Handhabung des Flaschendispensers und der in dem Beh\u00e4lter enthaltenen Fl\u00fcssigkeiten von vornherein unvereinbar. Hiervon ausgehend l\u00e4sst sich die tatrichterliche Feststellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen drehbaren Lagerung bei den angegriffenen Dispensern der Ausf\u00fchrungsvarianten FP und FO nicht treffen:<\/p>\n<p>Bei den von den Beklagten \u00fcberreichten Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlagen B 7 u. B 8) ist die Drehbarkeit des Ventilblocks (Tragrings) im ma\u00dfgeblichen Verschlusszustand des Beh\u00e4ltnisses nicht gegeben. Wie der Augenschein zeigt, ist der Ventilblock im Verschlusszustand derart festgelegt, dass er sich nur mit ganz erheblichem Kraftaufwand bewegen l\u00e4sst. Der Kraftaufwand ist so hoch, dass bei der ma\u00dfgeblichen anwendungstechnischen Betrachtungsweise keine Rede davon sein kann, dass eine Drehbarkeit vorhanden ist, die in irgendeiner Weise dazu beitr\u00e4gt, in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise die Betriebssicherheit im Falle der Benutzung von Beh\u00e4lter und Dispenser zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin ebenfalls auf vorherigen telefonischen Hinweis der Kammer im Verhandlungstermin \u00fcberreichte Muster eines Flaschendispensers FO mit zugeh\u00f6rigem Beh\u00e4lter (Anlage K 14) ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen eines Verletzungstatbestandes in tatrichterlicher Hinsicht feststellen zu k\u00f6nnen. Das Muster ist schon deshalb nicht aussagekr\u00e4ftig, weil es sich mit dem korrespondierenden Beh\u00e4lter nicht sicher verbinden l\u00e4sst. Schraubt man den Fix-Adapter auf das Gewinde des Beh\u00e4lterhalses, dreht sich der Adapter selbstt\u00e4tig in eine gelockerte Stellung zur\u00fcck. Damit kann der von der Kl\u00e4gerin zur Darlegung der Drehbarkeit \u00fcberreichten Musteranordnung aber nicht entnommen werden, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Drehlagerung gerade im f\u00fcr die Verletzungsfrage entscheidenden (sicheren) Verschlusszustand des Beh\u00e4ltnisses gegeben ist. \u00dcberdies \u00fcbt ein Adapter, der sich mit einem korrespondierenden Gewinde des Beh\u00e4lterhalses nicht betriebssicher verbinden l\u00e4sst, nicht die Funktion eines Geh\u00e4uses im Sinne der Klageschutzrechte aus.<\/p>\n<p>Mangels abweichender Anhaltspunkte ist nach alledem davon auszugehen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend den von den Beklagten vorgelegten Mustern ausgestaltet sind. Dass der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 vorgelegte Dispenser FO bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einem anderen als mit dem als zugeh\u00f6rig vorgelegten Beh\u00e4ltnis sicher verbunden werden kann, ohne dass die Drehbarkeit verloren geht, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan und belegt, und es ist auch nicht Sache der Kammer, derartiges \u2013 \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegte Musteranordnung hinausgehendes \u2013 gleichsam von Amts wegen selbstt\u00e4tig zu ermitteln. Entsprechendes gilt f\u00fcr die von den Beklagten \u00fcberreichten Muster.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,&#8211; EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0429 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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