{"id":2775,"date":"2005-03-18T17:00:54","date_gmt":"2005-03-18T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2775"},"modified":"2016-04-26T10:28:52","modified_gmt":"2016-04-26T10:28:52","slug":"4b-o-45904-polsterumwandlungsmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2775","title":{"rendered":"4b O 459\/04 &#8211; Polsterumwandlungsmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0428<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 18. M\u00e4rz 2005, Az. 4b O 459\/04<\/p>\n<p><!--more-->A.<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 1) und 4) zu vollziehen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Polsterumwandlungssysteme, aufweisend eine Polsterumwandlungsmaschine, eine Packfl\u00e4che und ein Ausgabeger\u00e4t,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>die Polsterumwandlungsmaschine eine Umwandlungsanordnung umfasst, die bahnf\u00f6rmiges Vorratsmaterial in D\u00e4mpfungskissen umwandelt,<\/p>\n<p>das Ausgabeger\u00e4t einen Sammelbeh\u00e4lter umfasst, in dem die Kissen in einem senkrechten Stapel platziert werden, so wie sie von der Polsterumwandlungsmaschine produziert werden,<\/p>\n<p>und der Sammelbeh\u00e4lter oberhalb der Packfl\u00e4che positioniert ist, wenn die Kissen gezielt von einer Nicht-Oberseite des Sammelbeh\u00e4lters entnommen werden, um G\u00fcter auf der Packfl\u00e4che zu verpacken;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n11.11.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Ma\u00dfgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Posterumwandlungssystemen unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger von Angeboten statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 11.11.2000 bahnf\u00f6rmiges Vorratsmaterial in die Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer \u2013 seien es K\u00e4ufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher &#8211; der vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Polsterumwandlungssysteme vertrieben haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Ma\u00dfgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise dem bahnf\u00f6rmigen Vorratsmaterial unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden.<\/p>\n<p>II. Auf die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser<\/p>\n<p>1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 11.11.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 11.11.2000 bahnf\u00f6rmiges Vorratsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer \u2013 seien es K\u00e4ufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher \u2013 der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Polsterumwandlungssysteme vertrieben haben.<\/p>\n<p>III. Auf die Klage der Kl\u00e4gerin zu 2) wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser<\/p>\n<p>1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 11.11.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 11.11.2000 bahnf\u00f6rmiges Vorratsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer \u2013 seien es K\u00e4ufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher \u2013 der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Polsterumwandlungssysteme vertrieben haben.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 1) und 4) zu vollziehen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Verpackungssysteme<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die zumindest eine Polsterumformungsmaschine, einen Maschinenmontagest\u00e4nder und zumindest einen Packplatz aufweisen<\/p>\n<p>und bei denen die zumindest eine Umformungsmaschine einen Rahmen und Umformanordnungen umfasst, die an den Rahmen montiert sind, und die das bahnf\u00f6rmige Ausgangsmaterial in ein Polsterprodukt umformen,<\/p>\n<p>wobei der Rahmen der zumindest einen Umformungsmaschine an dem Maschinenmontagest\u00e4nder befestigt und vertikal und winklig relativ zu dem Maschinenmontagest\u00e4nder einstellbar ist, um die zumindest eine Umformungsmaschine so anzuordnen, dass das Polsterprodukt in Richtung des zumindest einen Packplatzes gerichtet wird;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 28.06.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Ma\u00dfgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Verpackungssystemen unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger von Angeboten statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagen dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 28.06.2003 bahnf\u00f6rmiges Ausgangsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer \u2013 seien es K\u00e4ufer, Mieter, Leasingnehmer, oder Entleiher \u2013 der vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Verpackungssysteme vertrieben haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Ma\u00dfgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise dem bahnf\u00f6rmigen Ausgangsmaterial unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden.<\/p>\n<p>II. Auf die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser<\/p>\n<p>1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 28.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 28.06.2003 bahnf\u00f6rmiges Ausgangsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer \u2013 seien es K\u00e4ufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher- der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Verpackungssysteme vertrieben haben.<\/p>\n<p>III. Auf die Klage der Kl\u00e4gerin zu 2) wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser<\/p>\n<p>1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 28.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 28.06.2003 bahnf\u00f6rmiges Ausgangsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer \u2013 seien es K\u00e4ufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher \u2013 der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Verpackungssysteme vertrieben haben.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4gerinnen auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung von 8.200 \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d u n d E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin und die Kl\u00e4gerin zu 2) ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der europ\u00e4ischen Patente 0 921 xxx und 0 827 xxx, die jeweils mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind und ein Polsterumwandlungssystem (EP 0 921 xxx) bzw. ein Verpackungssystem mit einer Polsterumformungsmaschine, einem Maschinenmontagest\u00e4nder sowie einem Packplatz (EP 0 827 xxx) betreffen. Aus diesen Schutzrechten nehmen die Kl\u00e4gerinnen die Beklagten wegen des Angebots und Vertriebs eines sogenannten \u201eX-Systems\u201c, bestehend aus einer \u201eX\u201c- Verpackungsmaschine des Typs RS und dem zugeh\u00f6rigen bahnf\u00f6rmigen Papier, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.02.2005 haben die Beklagten die Klageanspr\u00fcche unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Vorliegend streiten die Parteien noch darum, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Kostenlast die Kl\u00e4gerinnen treffe, weil sie (die Beklagten) vor Klageerhebung \u2013 wie unstreitig ist \u2013 nicht abgemahnt worden seien (\u00a7 93 ZPO). Die Kl\u00e4gerinnen ihrerseits sind der Meinung, dass eine Abmahnung vorliegend entbehrlich gewesen sei, weswegen die Kosten des Rechtsstreits von den Beklagten zu tragen seien (\u00a7 91 ZPO).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>In der Sache selbst sind die Beklagten, ohne dass es insoweit noch einer gerichtlichen Pr\u00fcfung der materiellen Berechtigung des Klagebegehrens bedurfte, antragsgem\u00e4\u00df zu verurteilen, weil sie die Klageanspr\u00fcche anerkannt haben (\u00a7 307 ZPO). Streitig zu befinden ist allein noch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits. Diese Entscheidung hat gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO dahin zu ergehen, dass die Kl\u00e4gerinnen zur Kostentragung verpflichtet sind.<\/p>\n<p>1. Unzweifelhaft ist zun\u00e4chst, dass die Beklagten die Klageanspr\u00fcche \u201esofort\u201c anerkannt haben. Hierzu gen\u00fcgt, dass das Anerkenntnis \u2013 wie geschehen &#8211; im ersten Verhandlungstermin vor Verlesung der Sachantr\u00e4ge erkl\u00e4rt worden ist (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 25. Aufl., \u00a7 93 ZPO Rn. 4 mwN). Die Kl\u00e4gerinnen ziehen dies \u2013 mit Recht \u2013 auch nicht in Zweifel.<\/p>\n<p>2. Sie meinen allerdings, die Beklagten h\u00e4tten ihnen (den Kl\u00e4gerinnen) Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.<\/p>\n<p>Dem ist zu widersprechen.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Klageerhebung gibt ein Schutzrechtsverletzer dem Berechtigten grunds\u00e4tzlich nur dann, wenn er eine vorgerichtliche Abmahnung, welche die unmissverst\u00e4ndliche Aufforderung an den Anspruchsgegner enth\u00e4lt, eine den materiellen Anspruch erledigende Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben, au\u00dfer acht l\u00e4sst. Mit einer Forderung dieses Inhalts sind die Beklagten zu keiner Zeit konfrontiert worden.<\/p>\n<p>Es liegt auch kein Sachverhalt vor, bei dem eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen w\u00e4re. Es mag sein, dass die Beklagte zu 1) der Sache nach das Nachfolgeunternehmen der A- GmbH ist, gegen das die Kl\u00e4gerin zu 1) in der Vergangenheit wegen derselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits gerichtlich vorgegangen ist. Daraus lie\u00dfe sich \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 allenfalls der Schluss ziehen, dass die Beklagte zu 1) im Hinblick auf die Klageschutzrechte als Vorsatzt\u00e4terin anzusehen ist. Selbst dies entband die Kl\u00e4gerinnen indessen nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 2, 237 Rn 2 \u2013 Turbolader II) nicht von einer Abmahnung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0428 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 18. 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