{"id":2773,"date":"2005-01-20T17:00:34","date_gmt":"2005-01-20T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2773"},"modified":"2016-04-26T10:27:36","modified_gmt":"2016-04-26T10:27:36","slug":"4b-o-45903-kunststoffschaumschale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2773","title":{"rendered":"4b O 459\/03 &#8211; Kunststoffschaumschale"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0427<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 459\/03<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 23.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 642 xxx (Klagepatent, Anlage ROP 1), dessen Erteilung am 14. Mai 1997 bekannt gemacht wurde. Gegen die Patenterteilung wurde Einspruch erhoben. Mit Entscheidung vom 26. April 2002 (Anlage ROP 2) hielt die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts das Klagepatent aufrecht. Das Klagepatent betrifft Formgebilde aus einem thermoplastischen Kunststoff. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Formgebilde aus einem thermoplastischen Kunststoffschaum, dessen eine Oberfl\u00e4che geschlossen und dessen andere Oberfl\u00e4che zumindest in einem Teilbereich ge\u00f6ffnet ist, so dass die an diese Oberfl\u00e4che angrenzenden Zellen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeit zug\u00e4nglich sind, wobei der Kunststoffschaum im Inneren zumindest 10 Volumen-Prozent offene Zellen enth\u00e4lt, die Zellen (2, 4) eine polyeder\u00e4hnliche Gestalt besitzen, in einer Raummatrix (8) aneinandergrenzen und Zellenw\u00e4nde (5, 6) aufweisen, die mit \u00d6ffnungen (7) versehen sind, ansonsten keinerlei mechanische Deformationen aufweisen und zumindest zwei Zellenw\u00e4nde (5, 6) jeder offenen Zelle (4) mit solchen \u00d6ffnungen (7) ausgestattet sind, unter Beibehaltung der mechanischen Festigkeit der Raummatrix (8).<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung des Erfindungsgegenstandes sind nachfolgend die Figuren 1a und 1b der Klagepatentschrift wiedergegeben. Sie zeigen einen schematischen Schnitt durch Formgebilde aus Kunststoffschaum, wobei Figur 1b eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Variante darstellt und Figur 1a in Abgrenzung dazu ein Formgebilde wiedergibt, das gem\u00e4\u00df dem vorbekannten Stand der Technik durch Extrusion einer Kunststoffschmelze und nachfolgender Druckbelastung der extrudierten Kunststoffschaumfolie erhalten wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2 ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung XY Kunststoffschaumschalen f\u00fcr die Verpackung von Frischwaren. Die Schalen sind geeignet, aus dem Verpackungsgut (z.B. Fleisch) austretende Fl\u00fcssigkeit zu absorbieren. Die Beklagte zu 1 bewirbt ihr Produkt in der nachfolgend wiedergegebenen Weise (Anlage B 2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage ROP 5 zwei Musterst\u00fccke der Verpackungsschale sowie zur Verdeutlichung des Aufbaus des Produkts der Beklagten zu 1 (u.a.) die nachfolgend wiedergegebenen REM-Aufnahmen eines Probenquerschnitts im Rahmen ihres Untersuchungsberichts gem\u00e4\u00df Anlage ROP 6 (dort Seiten 3 u. 4) zur Akte gereicht, wobei Abbildung 1 den gesamten Schichtenaufbau mit eingebrachter \u00d6ffnung und Abbildung 2 einen Ausschnitt aus der offenzelligen Schicht zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Wie sich aus ihrem Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage ROP 6 und den darin enthaltenen Schnittbildaufnahmen, aber auch aus den von den Beklagten zur Akte gereichten Schnittbildaufnahmen (Anlagen B 9, B 12 u. B 14) ergebe, wiesen die Zellen neben den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zellwand\u00f6ffnungen keinerlei zus\u00e4tzliche mechanische Deformationen auf. Die mechanische Festigkeit der Raummatrix werde beim angegriffenen Produkt beibehalten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Formgebilde aus einem thermoplastischen Kunststoffschaum, dessen eine Oberfl\u00e4che geschlossen und dessen andere Oberfl\u00e4che zumindest in einem Teilbereich ge\u00f6ffnet ist, so dass die an diese Oberfl\u00e4che angrenzenden Zellen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten zug\u00e4nglich sind, wobei der Kunststoffschaum im Inneren zumindest 10 Vol.-% offene Zellen enth\u00e4lt, die Zellen eine polyeder\u00e4hnliche Gestalt besitzen, in einer Raummatrix aneinandergrenzen und Zellw\u00e4nde aufweisen, die mit \u00d6ffnungen versehen sind, ansonsten keinerlei mechanische Deformationen aufweisen und zumindest zwei Zellenw\u00e4nde jeder offenen Zelle mit solchen \u00d6ffnungen ausgestaltet sind, unter Beibehaltung der mechanischen Festigkeit der Raummatrix,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn das Formgebilde als Verpackungsmaterial f\u00fcr Feuchtigkeit enthaltendes Gut verwendet wird;<\/p>\n<p>2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. November 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften etwaiger Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Herstellungs-\/Liefermengen und Lieferzeiten sowie der Lieferpreise und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) und b) anhand von Belegen wie Auftragsschreiben Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapieren nachzuweisen sind;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die unter I.1 bezeichneten, seit dem 1. November 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend: Eine mehrschichtige Konstruktion &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht und aus Stabilit\u00e4tsgr\u00fcnden erforderlich &#8211; falle nicht unter das Klagepatent, welches Formgebilde aus (nur) einem Kunststoffschaum unter Schutz stelle. Die offenzellige B-Schicht weise keine geschlossenen Oberfl\u00e4chen auf, von denen eine zumindest in Teilbereichen ge\u00f6ffnet worden sei. Die (offenen) Zellen verf\u00fcgten \u00fcber keine polyeder\u00e4hnliche Gestalt und w\u00fcrden nicht in einer Raummatrix aneinander angrenzen. Die Zellen und ihre W\u00e4nde wiesen mechanische Deformationen auf. Bei der Herstellung (insbesondere dem Walzen im Rahmen der Verbindung der verschiedenen Schichten) w\u00fcrden eine Vielzahl von noch geschlossenen Zellen durch mechanische Druckbelastungen aufgesprengt. Beim nochmaligen Erhitzen kollabiere die B-Schicht sogar weitestgehend und m\u00fcsse beim Formungsvorgang wieder auseinandergezogen (\u201egestretcht\u201c) werden. Auf den von ihr vorgelegten mikroskopisch vergr\u00f6\u00dferten Schnittaufnahmen (etwa Anlage B 3) sei die mechanische Deformation zu erkennen, da die Zellw\u00e4nde weitgehend weggeplatzt, aufgebrochen, zerrissen und ausgefranst und im wesentlichen nur Str\u00e4nge und Knotenpunkte verblieben seien. Von der Beibehaltung der mechanischen Festigkeit einer Raummatrix k\u00f6nne in Bezug auf die B-Schicht keine Rede sein. Dies lasse sich auch aus der von ihr vorgelegten Untersuchung gem\u00e4\u00df Anlage B 7 herleiten, wonach die Druckbelastbarkeit und das Elastizit\u00e4tsmodul der offenzelligen B-Schicht deutlich unter derjenigen bzw. demjenigen der geschlossenzelligen C-Schicht liege. Die Zellen wiesen nicht zumindest zwei Zellw\u00e4nde mit patentgem\u00e4\u00dfen \u00d6ffnungen auf, die nicht mit aus dem Schutzbereich des Klagepatents fallenden mechanischen Deformationen der Zellw\u00e4nde einhergingen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung nicht zu. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, l\u00e4sst sich auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrags nicht feststellen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Formgebilde aus einem thermoplastischen Kunststoffschaum.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Darlegungen unterscheidet die Klagepatentschrift zwischen Kunststoffschaumfolie mit geschlossenen und ge\u00f6ffneten Zellen. Kunststoffschaumfolie, in der die Zellen ge\u00f6ffnet und durchg\u00e4ngig sind, ist im Gegensatz zu geschlossenzelliger Kunststoffschaumfolie in der Lage, Fl\u00fcssigkeiten \u00e4hnlich wie ein Schwamm zu speichern. Die offenen Zellen stehen untereinander \u00fcber die Gasphase in Verbindung und bestehen im Extremfall nur noch aus Zellstegen.<\/p>\n<p>Am Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift, dass bei der Aus\u00fcbung von mechanischem Druck zur \u00d6ffnung der Kunststoffschaum-Zellen die mechanische Festigkeit und Stabilit\u00e4t einer entsprechenden Folie aufgrund der durch den mechanischen Druck deformierten Zellw\u00e4nde deutlich herabgesetzt ist (Abs. 0006 zu WO 90\/14159), dass die offenen Zellen zerplatzt bzw. zerbrochen sind und keine intakten Zellw\u00e4nde aufweisen (Abs. 0007 zu US-A 5 116 881), dass die gesamte Zellstruktur zusammengebrochen sein kann (Abs. 0008 zu GB-A 1 345 975) sowie dass keine Zellstruktur erhalten wird, bei der die einzelnen Zellen untereinander in Verbindung stehen (Abs. 0010 zu EP-A 0 090 507).<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein Formgebilde aus einem Kunststoffschaum mit einer offenzelligen Zellenstruktur, die in weiten Bereichen variierbar ist, zur Verf\u00fcgung zu stellen, wobei die Zellen miteinander in Verbindung stehen und die im Inneren des Formgebildes liegenden Zellen ohne mechanische Zerst\u00f6rung von Zellenw\u00e4nden f\u00fcr Medien durchg\u00e4ngig sind und Fl\u00fcssigkeit speichern. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 nachfolgende Merkmalskombinationen vor:<\/p>\n<p>1. Formgebilde (1) aus einem thermoplastischen Kunststoffschaum,<\/p>\n<p>1.1 dessen eine Oberfl\u00e4che geschlossen ist und<\/p>\n<p>1.2 dessen andere Oberfl\u00e4che (10) zumindest in einem Teilbereich ge\u00f6ffnet ist, so dass die an diese Oberfl\u00e4che (10) angrenzenden Zellen (2) f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>2. Der Kunststoffschaum enth\u00e4lt im Inneren zumindest 10 Volumen-Prozent offene Zellen.<\/p>\n<p>3. Die Zellen (2, 4)<\/p>\n<p>3.1 besitzen eine polyeder\u00e4hnliche Gestalt,<\/p>\n<p>3.2. grenzen in einer Raummatrix (8) aneinander an,<\/p>\n<p>3.3 weisen Zellenw\u00e4nde (5, 6) auf, die mit \u00d6ffnungen (7) versehen sind,<\/p>\n<p>3.4 weisen ansonsten keinerlei mechanische Deformationen auf.<\/p>\n<p>4. Zumindest zwei Zellenw\u00e4nde (5, 6) jeder offenen Zelle (4)sind mit solchen \u00d6ffnungen (7) ausgestattet,<\/p>\n<p>5. unter Beibehaltung der mechanischen Festigkeit der Raummatrix (8).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt als Vorteil der Erfindung hervor, dass die Kunststoffschaumfolie selbst dann, wenn der Anteil an offenzelliger Struktur mindestens 50 Volumen-Prozent betr\u00e4gt, sich in ihren mechanischen Eigenschaften wie Rei\u00dffestigkeit und Elastizit\u00e4ts-Modul gegen\u00fcber den gleichen Eigenschaften einer gleichartigen Kunststoffschaumfolie mit \u00fcberwiegend geschlossenzelliger Struktur so gut wie nicht unterscheidet. Dies ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Zellen im Rahmen des Herstellungsprozesses zwar durch erh\u00f6hten Gasdruck ge\u00f6ffnet werden, dies jedoch ohne Aufplatzen und Deformation, so dass das eigentliche Zellenger\u00fcst erhalten bleibt und weder mechanisch noch thermisch verformt bzw. zerst\u00f6rt wird (vgl. Abs. 0020 u. 0036 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin rechtfertigt nicht die Feststellung, dass im Sinne von Merkmal 3.4 die offenen Zellen der streitgegenst\u00e4ndlichen B-Schicht mit Ausnahme von erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zellenwand\u00f6ffnungen keinerlei zus\u00e4tzliche mechanische Deformationen aufweisen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZur Darlegung des Verletzungstatbestandes reicht der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die vergr\u00f6\u00dferten Schnittbildaufnahmen des Verletzungsgegenstandes (insbesondere Abb. 2 gem\u00e4\u00df Anlage ROP 6, dort Seite 4) und die darauf bezogene Behauptung nicht aus, zus\u00e4tzliche mechanische Deformationen gem\u00e4\u00df Merkmal 3.4 seien nicht zu erkennen. Da es sich um ein negativ formuliertes Merkmal handelt, bedarf es f\u00fcr eine auf lediglich optischer Betrachtung beruhende Darlegung des Verletzungstatbestands schl\u00fcssigen Vortrages dazu, wie sich Zellen mit und ohne zus\u00e4tzliche mechanische Deformationen optisch unterscheiden lassen bzw. welche konkreten optischen Merkmale der in Bezug genommenen Schnittbildaufnahmen den diesbez\u00fcglichen Unterschied aufzeigen.<\/p>\n<p>Kein ausreichendes Abgrenzungs- bzw. Unterscheidungskriterium ist, dass auf den Schnittbildern nicht eine zusammengefallene bzw. zusammengepresste Zellenstruktur &#8211; wie z.B. im \u00dcbergangsbereich zwischen der B-Schicht und C-Schicht ersichtlich -, sondern eine Struktur bzw. Raummatrix mit Volumen erkennbar sei, die aus Zellstegen, Knoten und verbleibenden Zellw\u00e4nden gebildet werde und die Fl\u00fcssigkeiten absorbieren und speichern k\u00f6nne. Hierbei handelt es sich um Eigenschaften, die nach der technischen Lehre des Klagepatents auch mechanisch deformierte offene Zellen aufweisen k\u00f6nnen. In der Klagepatentschrift hei\u00dft es in Bezug auf den abgehandelten Stand der Technik ganz allgemein, dass offenzellige Schaumstoffe, die im Extremfall nur noch aus Zellstegen bestehen, Fl\u00fcssigkeiten \u00e4hnlich wie ein Schwamm speichern k\u00f6nnen (Abs. 0005), und wird in Bezug auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung lediglich der Vorteil verbesserter mechanischer Eigenschaften (Rei\u00dffestigkeit, Elastizit\u00e4tsmodul) hervorgehoben. Best\u00e4tigung findet dies zudem in der den entsprechenden Stand der Technik illustrierenden Schemazeichnung gem\u00e4\u00df Figur 1a der Klagepatentschrift (vgl. auch Abs. 0030), die eine Zellenstruktur mit demselben Volumen wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsvariante nach Figur 1b der Klagepatentschrift zeigt und die offenkundig ebenfalls in der Lage ist, Fl\u00fcssigkeiten wie ein Schwamm zu absorbieren und zu speichern. Kann eine offenzellige Zellenstruktur, bei der die Zellen neben den Zellwand\u00f6ffnungen noch zus\u00e4tzliche Spuren mechanischer Deformationen aufweisen, Fl\u00fcssigkeit speichern und absorbieren, muss diese Zellenstruktur zwangsl\u00e4ufig ein r\u00e4umliches Volumen aufweisen, welches die Aufnahme und Speicherung der Fl\u00fcssigkeit erlaubt. Dabei kann die Zellenstruktur auch nur noch aus Zellstegen bestehen, wobei es sich nach den eigenen Darlegungen der Klagepatentschrift (Abs. 0005 letzter Satz) jedoch nur um einen Extremfall handelt, was bedeutet, dass es nach dem Stand der Technik noch weitergehende Verbindungen im Rahmen der Zellenstruktur geben kann (z.B. \u00fcber Zellw\u00e4nde). Weshalb bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die optisch erkennbare Zellenstruktur der B-Schicht und ihr Volumen auf das Fehlen zus\u00e4tzlicher mechanischer Deformationen im Sinne von Merkmal 3.4 hindeuten soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen.<\/p>\n<p>Auch auf Nachfrage der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung konnte die Kl\u00e4gerin keine \u00fcber das soeben Abgehandelte hinausgehenden Kriterien oder Merkmale benennen oder aufzeigen, die aus den vorgelegten Schnittbildern ersichtlich sind und in objektiver Hinsicht einen optischen Anhaltspunkt daf\u00fcr bieten, dass die offenzellige B-Schicht mit Ausnahme von Zellwand\u00f6ffnungen keinerlei zus\u00e4tzliche mechanische Deformationen aufweist. Sie hat insoweit lediglich vorgebracht, f\u00fcr einen fachkundigen Sachverst\u00e4ndigen sei derartiges zu erkennen, weshalb zumindest ein Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber ihre Behauptung einzuholen sei. Ohne substantiierte Darlegungen dazu, weshalb die vorgelegten Schnittbildabbildungen einen Sachverst\u00e4ndigen, nicht aber auch die fachkundige Kl\u00e4gerin in die Lage versetzen k\u00f6nnen sollen, das Fehlen zus\u00e4tzlicher mechanischer Deformationen anhand optischer Kriterien positiv feststellen zu k\u00f6nnen, ist jedoch auch dieses Vorbringen unbeachtlich und der entsprechende Beweisantritt auf die Erhebung eines unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweises gerichtet, da erst der Sachverst\u00e4ndige diejenigen optischen Anhaltspunkte ermitteln soll, welche notwendig sind, um anschlie\u00dfend das Fehlen zus\u00e4tzlicher mechanischer Deformationen feststellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies gilt um so mehr, als die eigene Gutachterin der Kl\u00e4gerin im Rahmen der vorgelegten Untersuchung gem\u00e4\u00df Anlage ROP 6 keine eindeutige Aussage zum Fehlen zus\u00e4tzlicher mechanischer Deformationen macht, sondern lediglich in Bezug auf eine konkrete Schnittaufnahme (Abb. 2 gem\u00e4\u00df Anlage ROP 6, dort S. 4) ausf\u00fchrt, Hinweise auf eine mechanische Deformation der Zellw\u00e4nde seien nicht zu erkennen, und sogar lediglich im Konjunktiv in den Raum stellt, die mechanische Festigkeit des Systems \u201ed\u00fcrfte\u201c im Vergleich zu einem System aus weitgehend geschlossenen Zellen nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigt seien. Dass und &#8211; wenn ja &#8211; welche objektiven optischen Merkmale zur Feststellung des negativen Merkmals 3.4 herangezogen worden sind und welche Aussagekraft sie in Abgrenzung zu (zus\u00e4tzlich) mechanisch deformierten offenen Zellen haben, ist auch hier nicht erkennbar, so dass auch der Untersuchungsbericht das unsubstantiierte Vorbringen der Kl\u00e4gerin in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht st\u00fctzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich eine Verwirklichung des Merkmals 3.4 nicht &#8211; was an sich m\u00f6glich erscheint &#8211; aus dem Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Schalen und\/oder den mechanischen Eigenschaften der B-Schicht herleiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem substantiierten Vorbringen der Beklagten zum Herstellungsprozess und den dadurch bedingten mechanischen Deformationen der Zellen nicht konkret entgegengetreten oder hat aufgezeigt, weshalb es auch bei Anwendung dieses Herstellungsverfahrens entgegen dem Beklagtenvortrag zu keinerlei mechanischen Deformationen kommen kann.<\/p>\n<p>Angaben zu den mechanischen Eigenschaften der streitgegenst\u00e4ndlichen offenzelligen B-Schicht hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht gemacht. Nicht einmal hilfsweise hat sie sich die entsprechenden Angaben der Beklagten zu eigen gemacht mit der Behauptung, die Angaben zur Druckbelastung und zum Elastizit\u00e4tsmodul w\u00fcrden eine mechanische Stabilit\u00e4t der B-Schicht dergestalt belegen, dass im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents davon gesprochen werden k\u00f6nne, die Stabilit\u00e4t der Raummatrix werde beibehalten und die Zellen wiesen deshalb mit Ausnahme der Zellwand\u00f6ffnungen keinerlei zus\u00e4tzliche mechanische Deformationen auf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,&#8211; EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0427 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 459\/03<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[31,2],"tags":[],"class_list":["post-2773","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-31","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2773","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2773"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2773\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2774,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2773\/revisions\/2774"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2773"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2773"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2773"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}