{"id":2771,"date":"2005-08-11T17:00:38","date_gmt":"2005-08-11T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2771"},"modified":"2016-06-08T09:02:55","modified_gmt":"2016-06-08T09:02:55","slug":"4b-o-45604-tuerbaender-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2771","title":{"rendered":"4b O 456\/04 &#8211; T\u00fcrb\u00e4nder (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0426<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. August 2005, Az. 4b O 456\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5464\">2 U 108\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland<\/p>\n<p>1. Scharniereinrichtungen mit einer Schwenkachse (6), einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8), das an einem Rahmen einer Zarge (1) oder dergleichen einer T\u00fcr befestigbar ist, einem Bandaufnahmeelement (7), das an einem T\u00fcrfl\u00fcgel (2) der T\u00fcr befestigbar ist, und einem Scharnierband (12), das einerseits verschwenkbar um die Schwenkachse (6) gehaltert und andererseits im Bandaufnahmeelement (7) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnierband (12) an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden ist, die Dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32) sitzt und mittels einer Hoch\/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar ist (DE 44 21 xxx);<\/p>\n<p>2. T\u00fcrb\u00e4nder, mit einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (4), das am T\u00fcrfl\u00fcgel fest anbringbar ist, einem Fl\u00fcgelteil (5), das einerseits in in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene zueinander versetzten Stellungen am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (4) befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen Stift (3) gelagert ist, einer Gleitschiene (13), die am Halteteil (4) oder am Fl\u00fcgelteil (5) angeordnet ist, und einer Gleitschienenaufnahme (10), die am Fl\u00fcgelteil (5) bzw. am Halteteil (4) angeordnet ist und in der die halteteil- bzw. fl\u00fcgelteilseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene verschieblich und in Vertikalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene fixiert aufnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gleitschiene (13) und die Gleitschienenaufnahme (10) so ausgebildet sind, dass die Gleitschiene (13) in Dickenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar ist (DE 196 42 xxx);<\/p>\n<p>3. T\u00fcrscharniere (1) zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen, mit einem rahmenseitigen Aufnahmelager (2), das ein rahmenseitiges Gelenkglied (3) aufweist, und einem fl\u00fcgelseitigen T\u00fcrband (4) das ein fl\u00fcgelseitiges Gelenkglied (5) aufweist, wobei das rahmenseitige Gelenkglied (3) einen exzentrischen Abschnitt (6) aufweist, der seinerseits exzentrisch in bezug auf das fl\u00fcgelseitige Gelenkglied (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der exzentrische Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umri\u00df aufweist, dass eine exzentrisch im fl\u00fcgelseitigen Gelenkglied (5) ausgebildete Aufnahme\u00f6ffnung (15) f\u00fcr den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umri\u00df aufweist, und dass der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser des abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umrisses der Aufnahme\u00f6ffnung (15) des fl\u00fcgelseitigen Gelenkglieds (5) entspricht (DE 196 42 xxx);<\/p>\n<p>4. T\u00fcrb\u00e4nder zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (5) an einem T\u00fcrrahmen, mit einem t\u00fcrgelenkseitigen Fl\u00fcgelteil (3) und einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (2), an dem das Fl\u00fcgelteil (3) in unterschiedlichen Positionen fixierbar ist und das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) verbindbar ist, wobei der Hauptschenkel (6) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (2) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (8) mit Vorspr\u00fcngen (10) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (13) einsteckbar sind, die nahe einer T\u00fcrfl\u00fcgelkante (16) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4che (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Nebenschenkel (7) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (9) mit Vorspr\u00fcngen (11) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (15) einsteckbar sind, die nahe der T\u00fcrfl\u00fcgelkante (16) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che (14) ausgebildet sind (DE 196 42 xxx);<\/p>\n<p>5. T\u00fcrb\u00e4nder zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (4) an einem T\u00fcrrahmen (2), mit einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteil (5), dass einerseits fest am T\u00fcrfl\u00fcgel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen T\u00fcrbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das t\u00fcrfl\u00fcgelseitige T\u00fcrbandteil (5) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (4) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (10) Vorspr\u00fcnge (11, 12) aufweist, die in im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, und dass zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenf\u00f6rmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) hintergreifbar ist (DE 197 32 xxx);<\/p>\n<p>6. T\u00fcrscharniere mit einem Rahmenband (4), das an einem T\u00fcrrahmen (3) befestigbar ist, einem Fl\u00fcgelband (10) das fest in einem T\u00fcrfl\u00fcgel (2) verbindbar ist, einer Schwenkachse (9), an der das Rahmenband (4) und das Fl\u00fcgelband (10) zueinander verschwenkbar gelagert sind, und einem Aufnahmeteil (18), das am T\u00fcrfl\u00fcgel (2) befestigbar ist und an dem das Fl\u00fcgelband (10) in Breitenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels (2) verstell- und fixierbar aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (18) aus Stahl ausgebildet ist (DE 198 51 xxx);<\/p>\n<p>7. Befestigungsvorrichtungen zur schwenkbaren Halterung eines Fl\u00fcgelrahmens einer T\u00fcr, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder fl\u00fcgelrahmenseitigen Bestandteil eines T\u00fcrgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Fl\u00fcgelrahmen angeordnet ist, einem F\u00fcllst\u00fcck (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17) mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen F\u00fcllst\u00fcck (25) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) in L\u00e4ngsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine gr\u00f6\u00dfere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das F\u00fcllst\u00fcck (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem F\u00fcllst\u00fcck (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen L\u00e4ngsrichtung (30) bewegbar ist (DE 100 06 xxx);<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und\/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese Angaben geordnet nach L\u00e4ndern und Kalenderjahren zu erteilen sind;<\/p>\n<p>b) der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren.<\/p>\n<p>II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,&#8211; EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war in dem Zeitraum vom 4.6.1993 bis zum 31.1.2001 als Leiter des technischen B\u00fcros bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte stellt T\u00fcr- und Fensterbeschl\u00e4ge her. W\u00e4hrend der Dauer des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses kam es zur Entwicklung von neun Erfindungen, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und f\u00fcr welche die Beklagte die aus der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle ersichtlichen Schutzrechte erhalten hat (Anlage CBH 2):<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Nummern 1 &#8211; 8 der vorstehend wiedergegebenen Tabelle ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls Miterfinder gewesen ist.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14.02.2000 bat der vorprozessuale Rechtsbeistand des Kl\u00e4gers die Beklagte um eine Festsetzung der Verg\u00fctung f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen. Mit Schreiben vom 21.02.2000 (Anlage CBH 5) setzte die Beklagte die Verg\u00fctung f\u00fcr den Zeitraum bis einschlie\u00dflich 1999 auf eine Summe von 12.544,&#8211; DM fest. Mit diesem Schreiben teilte sie dem Kl\u00e4ger die nachfolgend wiedergegebenen Umsatzzahlen mit.<\/p>\n<p>Dieser Verg\u00fctungsfestsetzung widersprach der Kl\u00e4ger. Nachdem sein Prozessbevollm\u00e4chtigter sich wegen Auskunftserteilung erneut an die Beklagte gewandt hatte, teilten die Patentanw\u00e4lte der Beklagten dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum von 1999 bis 2003 Ausk\u00fcnfte mit, deren Inhalt sich aus den von der Beklagten als Anlage CBH 4 zur Gerichtsakte \u00fcberreichten Computerausdrucken ergeben, auf die verwiesen wird.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, der von der Beklagten als Miterfinder genannte Mitarbeiter Bartels sei lediglich ein technischer Zeichner gewesen, dessen Aufgabe darin bestanden habe, die Ideen und Gedanken des Kl\u00e4gers zeichnerisch umzusetzen. Hinsichtlich der aus der obigen Darstellung ersichtlichen Erfindung Nummer 9 sei der als Miterfinder benannte Mitarbeiter A bei dem dort bezeichneten Projekt mit der Entwicklung befasst gewesen. Dieser habe f\u00fcr die erforderliche Scharniervorrichtung, bei der auch eine Exzenterverstelleinrichtung vorgesehen war, ein Problem mit der Formgebung dieses Exzenters gehabt. Die hierauf bezogene L\u00f6sung, die Eingang in das entsprechende Patent gefunden habe, sei auf ihn, den Kl\u00e4ger, zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Kl\u00e4ger ist dar\u00fcber hinaus der Ansicht, dass die bislang von der Beklagten erteilten Ausk\u00fcnfte mit Ausnahme der zu der Erfindung mit der laufenden Nummer 7 unzureichend seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zur Auskunftserteilung wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat er beantragt,<br \/>\ndie Beklagte im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen hinsichtlich<\/p>\n<p>Scharniervorrichtungen zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem Rahmen, einer Zarge oder dergleichen mit zumindest zwei Scharnierb\u00e4ndern (1, 2), von denen eines (1) eine H\u00f6henverstelleinrichtung (6) zur vertikalen Verstellung des T\u00fcrfl\u00fcgels in bezug auf den Rahmen, die Zarge oder dergleichen aufweist, zu welcher H\u00f6henverstelleinrichtung (6) ein Exzenter (7) geh\u00f6rt, der mit einer Exzenterscheibe (8) in einer Ausnehmung (9) eines t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Scharnierlappens (10) sitzt und durch dessen Drehung der t\u00fcrfl\u00fcgelseitige Scharnierlappen (10) des die H\u00f6henverstelleinrichtung (6) aufweisenden Scharnierbands und damit der T\u00fcrfl\u00fcgel in Vertikalrichtung in Bezug auf den Rahmen, die Zarge oder dergleichen verstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Exzenter (7) der H\u00f6henverstelleinrichtung (6) am Umfang seiner in der Ausnehmung (9) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Scharnierlappens (10) aufgenommenen Exzenterscheibe (8) abgeflachte Abschnitte (12) aufweist (DE 199 51 xxx).<\/p>\n<p>Daneben hat der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst beantragt,<br \/>\nfestzustellen, dass f\u00fcr den Anteilsfaktor die Wertzahlsumme 11 anzusetzen ist.<\/p>\n<p>Nach entsprechendem Hinweis der Kammer hat der Kl\u00e4ger diesen Antrag zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die der teilweisen Klager\u00fccknahme zugestimmt hat,<br \/>\nbeantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, dass sie die von ihr \u2013unstreitig- geschuldeten Ausk\u00fcnfte mit den vorzitierten Schreiben bereits erf\u00fcllt habe. Dar\u00fcber hinausgehende Ausk\u00fcnfte k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht begehren, insbesondere k\u00f6nne er keine Gewinnangaben verlangen, da dies f\u00fcr eine festzustellende Verg\u00fctung nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie un\u00fcblich sei. Zudem bestehe hinsichtlich des Ausscheidens des Kl\u00e4gers aus dem Betrieb der Beklagten ein besonderes Geheimhaltungsinteresse. Aus technischen Gr\u00fcnden sei es ihr nicht m\u00f6glich, die konkreten Nettoums\u00e4tze der betroffenen Gegenst\u00e4nde f\u00fcr das Jahr 2004 mitzuteilen. Schlie\u00dflich habe der Kl\u00e4ger zu der Erfindung Nr. 9 (Scharniervorrichtung) keinen erfinderischen Beitrag geleistet. Diese Entwicklung sei alleine auf ihren Mitarbeiter A zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Das Auskunftsbegehren des Kl\u00e4gers ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet n\u00e4mlich bzgl. der Erfindungen 1 &#8211; 7. Es findet seine Rechtsgrundlage in \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Hinsichtlich der Erfindungen Nr. 8 und 9 ist die Auskunftsklage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Diensterfindungen des Kl\u00e4gers in Anspruch genommen. Der Kl\u00e4ger kann daher zur Feststellung der ihm f\u00fcr die in Anspruch genommenen Erfindungen zustehenden Verg\u00fctung nach \u00a7 9 ArbEG Ausk\u00fcnfte von der Beklagten verlangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDies bezieht sich auf die Erfindungen 1. \u2013 8. (wobei die Reihenfolge und Nummerierung der oben wiedergegebenen Anlage CBH 2 beibehalten wird). F\u00fcr diese Erfindungen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls Miterfinder ist. Eine solche Miterfinderstellung ist aber f\u00fcr die Geltendmachung des Auskunftsanspruches ausreichend. Die Bewertung der einzelnen Anteile der beteiligten Erfinder an der Gesamtl\u00f6sung ist erst von Belang, wenn die H\u00f6he der dem Arbeitnehmer zustehenden Verg\u00fctung festzustellen ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Erfindung, die zur Erteilung des deutschen Patents 199 51 155 (Anl. K 15, lfd. Nr. 9) gef\u00fchrt hat, hat der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass er einen erfinderischen Beitrag zu der L\u00f6sung dieses Patents geleistet hat. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Bestehen einer Miterfindereigenschaft hat derjenige, der eine Mitberechtigung an einer Erfindung in Anspruch nimmt. Zwar besteht grunds\u00e4tzlich ein Indiz f\u00fcr die Miterfindereigenschaft, wenn der Arbeitgeber den fraglichen Arbeitnehmer als Miterfinder benannt hat; vorliegend ist dieses Indiz aber nicht durchgreifend, da unbestritten geblieben ist, dass der Kl\u00e4ger selber die jeweiligen Erfindungen als Leiter des technischen B\u00fcros an die Patentanw\u00e4lte weitergeleitet hat. In diesem Fall kann nicht vermutet werden, dass der Kl\u00e4ger auch tats\u00e4chlich Miterfinder ist (vgl. Kammer, JustGE 5, 100 -Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer &#8211; Erfindung II).<br \/>\nBei der Erfindung, die das fragliche T\u00fcrscharnier zum Gegenstand hat, macht die Beklagte geltend, dass der als Zeuge benannte Mitarbeiter A Alleinerfinder gewesen sei. Zum Beleg hierf\u00fcr legt die Beklagte mit dem Anlagenkonvolut CBH 35 zwei technische Zeichnungen aus Februar 1999 vor, die von A angefertigt wurden und deren erstes Blatt eine Exzenterverstellvorrichtung eines T\u00fcrscharniers zum Gegenstand haben. Die Zeichnung ist Bestandteil der Figur 1 des Patentes `155, und der dargestellte Exzenter ist auch Merkmal des Patentanspruchs 1 geworden. Unbestritten geblieben ist, dass der Mitarbeiter A die Entwicklung des fraglichen T\u00fcrscharniers betrieben hat. Der Kl\u00e4ger macht lediglich geltend, dass Herr A im Rahmen einer Beweisaufnahme werde best\u00e4tigen m\u00fcssen, dass die Abflachungen des gezeichneten Exzenters von ihm dem Kl\u00e4ger, stammten. A habe ein Problem mit der zuvor gegebenen Eiform der Exzenter gehabt, die vorgenommenen Abflachungen gingen auf ihn den Kl\u00e4ger, zur\u00fcck, womit dieses Problem gel\u00f6st gewesen sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Miterfinderschaft des darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gers substantiiert zu begr\u00fcnden. Es h\u00e4tte vielmehr einer \u2013unter Darstellung des zeitlichen Ablaufs- detaillierten Schilderung des genauen Vorganges bedurft, in welchem Stadium der Entwicklung der Zeuge A ein Problem mit der Form des Exzenters gehabt habe und in welchem Entscheidungsfindungsprozess dann die L\u00f6sung gefunden worden sein soll. Dass die Abflachungen auf den Kl\u00e4ger \u201ezur\u00fcckgehen\u201c, ist nicht nachvollziehbar; dieses \u201eZur\u00fcckgehen\u201c k\u00f6nnte auch bedeuten, dass es sich bei diesen Exzentern um betriebsinternen Stand der Technik gehandelt haben k\u00f6nnte, der von A eigenst\u00e4ndig zur Probleml\u00f6sung f\u00fcr das spezifische T\u00fcrscharnier herangezogen worden ist. Auch dies w\u00fcrde keine Miterfinderstellung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die konkrete Ausgestaltung des fraglichen T\u00fcrscharniers begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann \u00fcber die von der Beklagten bereits erteilten Angaben hinaus die aus dem Tenor ersichtlichen weitergehenden Ausk\u00fcnfte verlangen.<br \/>\nDie gesteigerte Rechenschaftspflicht des Arbeitgebers bei der Verg\u00fctung nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG findet ihre Grundlage in Treu und Glauben in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers und leitet sich daraus ab, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verf\u00fcgung \u00fcber seine Diensterfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5,6 ArbEG zur Verwertung anbieten muss. Im Falle der Inanspruchnahme korrespondiert hiermit die Pflicht des Arbeitgebers, die Erfinderverg\u00fctung des Arbeitnehmers festzusetzen und zu zahlen (\u00a7 12 ArbEG). Die Rechnungslegung des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer insoweit die Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, ob die festgesetzte Verg\u00fctung im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und seinen eigenen Verg\u00fctungsinteressen darstellt. Hierzu muss ihm die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, den konkreten betrieblichen Nutzen der Diensterfindung festzustellen.<br \/>\nDa der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tats\u00e4chlich zieht, bedarf er gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs. Inhalt und Umfang dieses Anspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Im Rahmen dieser Interessenabw\u00e4gung ist nach der Rechtsprechung des BGH zwischen Grund und H\u00f6he des (Verg\u00fctungs-)anspruchs zu differenzieren: Soll der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, ist der Arbeitgeber schutzw\u00fcrdiger, bei den Angaben zur H\u00f6he des Anspruchs dagegen der Arbeitnehmer (BGH, GRUR 2002, 149, 153 \u2013 Wetterf\u00fchrungspl\u00e4ne II; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. \u00a7 12 RN 169).<\/p>\n<p>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze gilt f\u00fcr die von dem Kl\u00e4ger begehrten Ausk\u00fcnfte im einzelnen das Folgende:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAngaben \u00fcber die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und \u2013zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen kann der Kl\u00e4ger begehren, was zwischen den Parteien grunds\u00e4tzlich auch nicht im Streit steht. Die von der Beklagten bislang erteilten Ausk\u00fcnfte sind nicht ausreichend. Zum einen sind einzelne Lieferungen erst ab dem Jahr 1999 mitgeteilt. Dar\u00fcber hinaus wurden dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 21.2.2000 (vgl. oben Anl. CBH 5) lediglich ganz pauschal und ohne im Ansatz nachvollziehbar zu sein Umsatzzahlen f\u00fcr die Jahre 1997 \u2013 1999 mitgeteilt. Die zeitlich erste Erfindung (lfd. Nr. 5) wurde bereits am 17.6.1994 angemeldet. Ausk\u00fcnfte f\u00fcr die Jahre von 1994 bis 1997 fehlen v\u00f6llig.<br \/>\nEine Ausnahme zu dem Vorstehenden ist f\u00fcr die Erfindung mit der laufenden Nr. 8 zu machen. Hierzu hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zum Zwecke der Auskunftserteilung mitgeteilt, dass sie diese Erfindung bislang nicht benutzt habe und auch nicht zu benutzen beabsichtige. Insoweit kann der Kl\u00e4ger keine weitergehenden Ausk\u00fcnfte begehren, da solche nicht gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Beklagte im letzten Schriftsatz geltend, es sei aus technischen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, f\u00fcr das Jahr 2004 die konkreten Nettoums\u00e4tze zu ermitteln. Dies ist im Hinblick auf die Buchf\u00fchrungspflichten der Kaufleute nicht nachvollziehbar. Es mag sein, dass dies einen gewissen zus\u00e4tzlichen Aufwand mit sich bringt, wenn EDV-Probleme bestehen, gleichwohl wird dies von der Beklagten zu leisten sein. Jedenfalls braucht sich der Kl\u00e4ger nicht auf irgendwelche Sch\u00e4tzungen einzulassen (gerade auch im Hinblick darauf, dass es sich um den j\u00fcngsten Abrechnungszeitraum handelt).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann auch Ausk\u00fcnfte \u00fcber die bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, die Entstehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren begehren. Neben der f\u00fcr die Frage der dem Arbeitnehmer zustehenden Verg\u00fctung entscheidenden Bewertung der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers sowie des von der Arbeitgeberin geleisteten Beitrags ist ma\u00dfgeblich auch die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit zu ber\u00fccksichtigen. Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne berechenbar, dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umst\u00e4nden abgeleitet werden kann. Regelm\u00e4\u00dfig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines m\u00f6glichst gro\u00dfen Erfolges seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit sachlich m\u00f6glich und wirtschaftlich vern\u00fcnftig ist (BGH, GRUR 2002, 801, 802 \u2013 Abgestuftes Getriebe). Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg l\u00e4sst sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es eines Hilfskriteriums. In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet. Dieses Kriterium wird in Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungsverfahren regelm\u00e4\u00dfig angewendet, weswegen im vorbereitenden Auskunftsverfahren alle diejenigen Ausk\u00fcnfte verlangt werden k\u00f6nnen, die zur Ermittlung der zwischen vern\u00fcnftigen Parteien vereinbarten Lizenz erforderlich sind. Neben den Umsatzzahlen kann dar\u00fcber hinaus auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt f\u00fcr die zu treffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der \u201eLizenznehmer\u201c durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgeb\u00fchr entgolten wird (BGH, a.a.O., S. 803). Dies mag f\u00fcr freie Erfindungen un\u00fcblich sein, da der Arbeitnehmer in diesen F\u00e4llen durch sein eigenes Verwertungsrecht den Wert der Erfindung ermitteln kann, diese M\u00f6glichkeit besteht f\u00fcr den Erfinder einer in Anspruch genommenen Diensterfindung aber gerade nicht. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls auf der Grundlage der Behauptung des Kl\u00e4gers, dass die von ihm (mit-) get\u00e4tigten Erfindungen f\u00fcr den wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten ma\u00dfgeblich gewesen sind, nicht von der Hand zu weisen, dass gedachte Lizenzvertragsparteien im Hinblick auf die Bedeutung der Erfindungen dem Rechnung tragende hohe Lizenzs\u00e4tze vereinbart h\u00e4tten, vorausgesetzt, die \u201eLizenznehmerin\u201c h\u00e4tte kalkulatorisch festgestellt, dass sich nicht nur geringe Gewinne mit den Erfindungen realisieren lassen w\u00fcrden. Dies rechtfertigt aber vorliegend gerade, dass die Beklagte auch die erzielten Gewinne mitteilen muss. Da dem Arbeitnehmer die f\u00fcr die Verg\u00fctungsberechnung relevanten Unterlagen so vorgelegt werden m\u00fcssen, dass dieser die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Erf\u00fcllung seines Verg\u00fctungsanspruches \u00fcberpr\u00fcfen kann (Bartenbach \/Volz, a.a.O., RN 172), hat die Beklagte vorliegend auch die erg\u00e4nzenden Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren mitzuteilen. Denn nur mit solchen erg\u00e4nzenden Angaben ist eine \u00dcberpr\u00fcfung des mitgeteilten Gewinns \u00fcberhaupt m\u00f6glich. Insoweit ist vorliegend noch anzumerken, dass die bisherigen Ausk\u00fcnfte gem. Anl. CBH 4 g\u00e4nzlich unzureichend sind, da sie nicht im Ansatz nachvollzogen werden k\u00f6nnen. Zwar greifen die seitens des Kl\u00e4gers ge\u00e4u\u00dferten Bedenken, dass der Unterschied zwischen Fertigungskosten und Herstellungskosten nicht erkl\u00e4rt sei, nicht durch (es handelt sich bei letzterem um die Addition der Positionen Material- und Fertigungskosten), insgesamt ist die pauschale Mitteilung von Kosten f\u00fcr Vertrieb und Verwaltung (V+V) aber nicht hinzunehmen, da dies nicht im Ansatz nachvollzogen werden kann.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sich auf Geheimhaltungsinteressen beruft, da der Kl\u00e4ger nunmehr bereits vor langer Zeit aus ihrem Betrieb ausgeschieden ist, war dem nicht zu entsprechen, da der diesbez\u00fcgliche Vortrag g\u00e4nzlich ohne Substanz geblieben ist. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass der Kl\u00e4ger in einem Konkurrenzverh\u00e4ltnis zur Beklagten steht oder die ernstzunehmende Gefahr best\u00fcnde, dass Informationen aus diesem Rechtsstreit an Dritte weitergegeben w\u00fcrden, die dies zum Nachteil der Beklagten verwenden k\u00f6nnten. Der Anspruch auf Benennung der Gesch\u00e4fte, die von \/ mit Konzerngesellschaften get\u00e4tigt wurden, konnte zuerkannt werden, da die Beklagte \u2013allerdings nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung &#8211; mitgeteilt hat, dass keine solchen Gesch\u00e4fte existierten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus den \u00a7 92 Abs. 1 und, soweit der Kl\u00e4ger die Klage zur\u00fcckgenommen hat, aus \u00a7 269 Abs. 3 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0426 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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