{"id":277,"date":"2005-10-12T17:00:14","date_gmt":"2005-10-12T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=277"},"modified":"2016-04-18T15:10:27","modified_gmt":"2016-04-18T15:10:27","slug":"21-o-142402-rolltor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=277","title":{"rendered":"21 O 1424\/02 &#8211; Rolltor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 438<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht M\u00fcnchen I<br \/>\nUrteil vom 12. Oktober 2005, Az. 21 O 1424\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Hersteller von Industrietoren und stellen insbesondere Rolltore her.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 531 xxx, das unter Beanspruchung der Priorit\u00e4t einer deutschen Patentanmeldung vom 11.5.1990 am 13.5.1991 angemeldet und das am 20.4.1994 ver\u00f6ffentlicht wurde.<br \/>\nIn der Beschreibungseinleitung wird die Erfindung als Hubtor mit einem Lamellenpanzer beschrieben, der von einer Schlie\u00dfstellung in eine Offenstellung einer Tor\u00f6ffnung vertikal nach oben verfahrbar ist (S. 2, Zeile 3 und 4).<br \/>\nNach Schilderung<br \/>\n&#8211; der Nachteile der herk\u00f6mmlichen Rolltore aus ineinander geschobenen Lamellen, die aufeinander aufgewickelt und durch die dadurch sich ergebende Vergr\u00f6\u00dferung des Ballendurchmessers am Ende mit relativ hoher Geschwindigkeit hochgefahren werden,<br \/>\n&#8211; der sich aus dem unterschiedlichen Durchmesser des Wickels ergebenden Problemen beim Einlauf in die F\u00fchrungen und sich aus der Kinematik ergebenden Torsionsbeanspruchungen der Profile,<br \/>\nNachteilen bei Folienrolltoren (Bl\u00e4hung und Ausbeulung des Torblatts bei Windlast) und bei Sektionaltoren (St\u00f6rung durch an der Au\u00dfenseite angebrachte Scharniere und durch die Gr\u00f6\u00dfe der Sektionen verursachte Kippbeschleunigungen) wird auf S. 5, Zeile 43 ff. als Aufgabe der Erfindung angegeben, ein Hubtor zur Verf\u00fcgung zur Verf\u00fcgung zu stellen, welches Schnelllauf bei geringer Ger\u00e4uschentwicklung bei \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Tores erm\u00f6glicht und dabei in geschlossenem Zustand gen\u00fcgend gro\u00dfe Dichtheit gegen Wind- und Wetterangriff, sowie Sicherheit gegen unbefugtes \u00d6ffnen bietet.<\/p>\n<p>Die hier ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 bis 7 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Hubtor mit<br \/>\n1.1 zwei F\u00fchrungsbahnen (2, 2&#8242;), die je an den beiden gegen\u00fcberliegenden Seiten (3, 3&#8242;) einer Tor\u00f6ffnung (1) angeordnet sind;<br \/>\n1.2 einem Lamellenpanzer (12) zur Abdeckung der Tor\u00f6ffnung (1) in Schlie\u00dfstellung, mit<br \/>\n\u2022 1.2.1 Scharnierb\u00e4ndern (20, 20&#8242;), wobei gilt:<br \/>\na) die Scharnierb\u00e4nder (20,20&#8242;) bestehen aus Scharniergliedern (22), die gelenkig miteinander<br \/>\nverbunden und \u00fcber Scharnierzapfen (24,24&#8242;) gegeneinander abwinkelbar sind;<br \/>\nb) die Scharnierb\u00e4nder (20,20&#8242;) weisen eine L\u00e4nge auf, die der lichten H\u00f6he (h) der Tor\u00f6ffnung<br \/>\n(1) entspricht;<br \/>\nc) die Scharnierb\u00e4nder (20, 20&#8242;) sind in den F\u00fchrungsbahnen (2, 2&#8242;) gest\u00fctzt und gef\u00fchrt;<br \/>\n1.2.2 Lamellen (14), wobei gilt<br \/>\na) die Lamellen (14) sind auf die Scharnierglieder (22) aufgesetzt,<br \/>\nb) durch den Abstand jeweils benachbarter Lamellen (14) ist ein Raum (34) gebildet, in den die Scharnierzapfen (24, 24&#8242;) eingreifen,<br \/>\n1.2.3 Dichtleisten (42), die<br \/>\na) ann\u00e4hernd \u00fcber die gesamte Torbreite zwischen den Scharnierb\u00e4ndern (20,20&#8242;) angeordnet sind,<br \/>\nb) einander gegen\u00fcberliegende Seiten benachbarter Lamellen (14) abwinkelbar verbinden.<br \/>\n2. Hubtor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Dichtleisten (42) in den Lamellen (14) mit ge<br \/>\nringem seitlichem, in Richtung senkrecht zur Torblattebene liegendem Spiel gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>3. Hubtor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, da\u00df an gegen\u00fcberliegenden Seiten der Dicht-<br \/>\n, leisten (42) Abst\u00fctzf lachen (43) aufweisende Verdickungen (44) vorgesehen sind, welche in entsprechend geformte Aussparungen (46) der Lamellen (14) eingreifen.<br \/>\n4. Hubtor nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Dichtleisten (42) derart angeordnet sind, dass die geometrische Achse (36) der Scharnierzapfen (24,24&#8242;) innerhalb des Umrisses der Dichtleiste (42) zu liegen kommt.<br \/>\n5. Hubtor nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die einander zugewandten Abst\u00fctzfl\u00e4chen (43) der Verdickungen (44) der Dichtleisten (42) mit minimalem Abstand von entsprechenden Haltefl\u00e4chen (45) der Lamellen (14) angeordnet sind.<br \/>\n6. Hubtor nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, gekennzeichnet durch koaxial zu den Scharnierzapfen (24, 24&#8242;) gelagerte Rollen (26, 26&#8242;) zur rollenden F\u00fchrung in den F\u00fchrungsbahnen (2, 2&#8242;).<br \/>\n7. Hubtor nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, gekennzeichnet durch eine an der den Scharnierb\u00e4ndern (20, 20&#8242;) gegen\u00fcberliegenden Seite des Lamellenpanzers (12) vorgesehene Dichtnase (48) der Lamellen (14), aufgrund derer der Abstand zu einer benachbarten Lamelle verringert ist.<\/p>\n<p>In der Beschreibung ist das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Hubtor auf S.5, Zeile 48 &#8211; S. 6, Zeile 8 wie folgt erl\u00e4utert:<br \/>\nBei dem Hubtor gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung weist der Lamellenpanzer Scharnierb\u00e4nder auf mit einer L\u00e4nge, die der H\u00f6he der Tor\u00f6ffnung entspricht. Die Scharnierb\u00e4nder sind in den F\u00fchrungsbahnen gest\u00fctzt und gef\u00fchrt. Diese Scharnierb\u00e4nder bilden das tragende Ger\u00fcst des Lamellenpanzers, da s\u00e4mtliche bei der Bewegung des Hubtores entstehenden Kr\u00e4fte von den Scharnierb\u00e4ndern aufgenommen werden, und im wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge jedes Scharnierbandes verteilt werden. Hierdurch wir ein wesentlich schnellerer Lauf des Hubtores erm\u00f6glicht, ohne das der Bewegungsverlauf ungleichm\u00e4\u00dfig und unruhig wird. Die einzelnen Lamellen sind derart mit Abstand voneinander auf den Scharniergliedern der Scharnierb\u00e4nder aufgesetzt, dass jeweils benachbarte Lamellen mittels des Scharnierbandes gegeneinander abwinkelbar sind, wobei in dem Abstand benachbarter Lamellen ein Zwischenraum gebildet ist, in welchen die Scharnierzapfen der Scharnierb\u00e4nder eingreifen. Durch das Vorsehen der Schwenkachse jedes Scharniers innerhalb des Raumes zwischen den Lamellen sind einerseits die Wickel\u00f6ffnungen zwischen den benachbarten Lamellen und auch die Kippbeschleunigung beim Einfahren in die oberen F\u00fchrungsbahnen minimiert, mit entsprechend kleineren Beschleunigungskr\u00e4ften beim Abwinkein und den demzufolge m\u00f6glichen gr\u00f6\u00dferen Laufgeschwindigkeiten des Hubtores, und andererseits werden vorspringende Teile des Scharniers vermieden, mit entsprechender optischer Wirkung und Verringerung der Verletzungsgefahr. Benachbarte Lamellen sind ann\u00e4hernd \u00fcber die gesamte Torbreite jeweils mit Dichtleisten versehen, die Winddichtheit bieten und das Eindringen von Regenwasser und Staub verhindern, und dar\u00fcber hinaus f\u00fcr eine mechanische Stabilit\u00e4t der Lamellen untereinander sorgen, so dass der Lamellenpanzer in der Schlie\u00dfstellung selbst gr\u00f6\u00dferen Windbelastungen standh\u00e4lt, ohne sich auszubeulen oder verformt zu werden.<\/p>\n<p>Auf S.6, Zeile 9 bis 14 wird als Vorteil der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anspruch 2 bezeichnet, dass der Lamellenpanzer in der Schlie\u00dfstellung bei einer Druckbelastung durch Biegung der Dichtleisten zwischen unterschiedlich gebogenen Lamellen sofort in Spannung ger\u00e4t und versucht, der Druckkraft entgegenzuwirken, womit die mechanische Stabilit\u00e4t wiederum verbessert ist. Eine weitere Erh\u00f6hung der Stabilit\u00e4t wird durch Anspruch 3 vorgesehen (S.6, Zeile 15 bis 18). Als Vorteil der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anspruch 4 wird die Belastung der Dichtleisten beim Abwinkeln des Lamellenpanzers lediglich auf Biegung bezeichnet und in der Folge (S.6, Zeile 21 bis 28) die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anspruch 4 als geeignet bezeichnet, eine weitere Ausbiegung gegen\u00fcber benachbarten Lamellen zu verhindern oder zu begrenzen, so dass sich der Lamellenpanzer weitgehend wie eine homogene Ebeneplatte verh\u00e4lt, dennoch aber kr\u00e4ftearme Umlenkung zul\u00e4sst.<br \/>\nDurch die Dichtnasen gem\u00e4\u00df Anspruch 7 ergeben sich nach der Beschreibung ein besonders dichter Abschluss der Tor\u00f6ffnung und ein ansprechendes \u00e4u\u00dferes Ansehen, da hierdurch die Dichtleisten von au\u00dfen nicht mehr wahrnehmbar sind (S.6, Zeile 32 bis 36).<br \/>\nIn der folgenden Beschreibung der Erfindung anhand der Ausf\u00fchrungsbeispiele wird auf S.7, Zeile 28 bis 32 ausgef\u00fchrt, dass die Lamellen beispielsweise mittels Schraubverbindungen so auf den Scharnierb\u00e4ndern aufgesetzt und befestigt sind, dass durch den entstandenen Abstand der jeweils benachbarten Lamellen ein Raum gebildet ist, in welchem die Scharnierzapfen bzw. die die Scharnierzapfen umfassenden \u00d6sen der Scharnierglieder eingreifen, wie in Fig. 3 dargestellt. Erfindungsgem\u00e4\u00df wird dadurch erreicht, dass die geometrische Gelenkachse vollst\u00e4ndig innerhalb des Bereichs zu liegen kommt, der durch die beiden \u00e4u\u00dferen Hauptoberfl\u00e4chen des Lamellenpanzers begrenzt ist.<\/p>\n<p>Auf S.7, Zeile 54 bis S.8, Zeile 6 wird ausgef\u00fchrt, dass zur Verst\u00e4rkung der mechanischen Stabilit\u00e4t des Lamellenpanzers und zur Erh\u00f6hung der Dichtheit, ohne jedoch die Eigenschaften des vorliegenden Hubtors hinsichtlich geringer Ger\u00e4uschentwicklung zu gef\u00e4hrden, Dichtleisten in Form von Gummileisten vorgesehen sind, die ann\u00e4hernd \u00fcber die gesamte Torbreite zwischen den Scharnierb\u00e4ndern angeordnet sind und einander gegen\u00fcberliegende Seiten benachbarter Lamellen verbinden. Jede Dichtleiste soll zweckm\u00e4\u00dfigerweise koaxial zur benachbarten Gelenkachse angeordnet sein, so dass die Dichtleisten beim Abwinkein des Lamellenpanzers im oberen F\u00fchrungsbereich lediglich auf Biegung belastet werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nicht nur Inhaberin des Klagepatents, sondern auch &#8211; unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t derselben Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift K13)-zweier weiterer europ\u00e4ischer Patente (Anlagen K15 und K16), deren Anspr\u00fcche zum einen die F\u00fchrungsbahnen entsprechend Fig. 1 des Klagepatents mit einem spiralf\u00f6rmig nach innen verlaufenden Spiralabschnitt am Einlauf des Hubtores mit spezieller Ausgestaltung hinsichtlich des Abstand und der F\u00fchrungsrollen unter Schutz stellen (Anlage K15) sowie die Gliederungspunkte 1.2.2 und 1.2.3 des Klagepatents als Abschlusselement f\u00fcr eine befahrbare Tor\u00f6ffnung (Anlage K16). Das letztere Patent weist im Kennzeichnungsteil die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 3 bis 5 des Klagepatents auf.<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt Rolltore mit Merkmalen, von denen die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, dass sie das Klagepatent verletzen. Es handelt sich um ein Hubtor mit zwei F\u00fchrungsbahnen, die an der Oberkante der Tor\u00f6ffnung enden und einem Lamellenpanzer, das von der Beklagten als mit ber\u00fchrungslosen Aufrolltechnik versehen beworben wird (S.2 der Anlage K2). Eine Schnittaufnahme des Torblattes, die der Fig.8 einer PCT- Anmeldung der Beklagten \u00fcber ihr Rolltor entspricht (Anlage K8) hat folgende Ausgestaltung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht eine identische, jedenfalls \u00e4quivalente Verletzung der Anspr\u00fcche 1, 2, 4, 6 und 7 des Klagepatents geltend. Sie ist dabei der Auffassung, dass f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents die Parallelschutzrechte heranzuziehen seien und zwar auch insoweit, als im Hauptanspruch der Parallelschutzrechte gesch\u00fctzte Bestandteile des Rolltores nicht Gegenstand des Klagepatents seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten weise F\u00fchrungsbahnen im Sinne von Merkmal des Anspruchs 1 auf. Eine F\u00fchrungsbahn im Sinne des Klagepatents sei auch gegeben, wenn die F\u00fchrung beim \u00dcbergang in die Horizontale aufh\u00f6re, die Winkel in der Fig. 1 des Klagepatents seien nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dies sei f\u00fcr den Fachmann, der auch den Offenbarungsgehalt der Parallelpatente einbeziehen m\u00fcsse, schon daraus erkennbar, dass im Parallelpatent gem\u00e4\u00df Anlage K16 der Winkel ausdr\u00fccklich gesch\u00fctzt ist. Die F\u00fchrungsbahnen nach dem Klagepatent h\u00e4tten nur die Funktion, den Panzer an der vertikalen Seiten der Tor\u00f6ffnung zu f\u00fchren. Eine andere Auslegung stelle eine Auslegung unter dem Wortlaut des Klagepatents dar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe auch seit l\u00e4ngerer Zeit derartige Hubtore, bei denen ohne den Spiralabschnitt gearbeitet werde, im Programm.<\/p>\n<p>Die Definition des Scharnierbandes gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.1 sei allein durch die Funktion der Kraftaufnahme, die f\u00fcr den Durchschnittsfachmann erkennbar die Kernfunktion sei, bestimmt. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents, wonach die Scharnierb\u00e4nder fl\u00e4chig auf die Lamellen aufgesetzt werden, halte den Durchschnittsfachmann nicht davon ab, zu erkennen, dass die Scharnierb\u00e4nder ebenso gut stirnseitig aufgesetzt werden k\u00f6nnten, wenn nur der Drehpunkt f\u00fcr die jeweils benachbarten beiden Lamellen vollst\u00e4ndig zwischen den beiden \u00e4u\u00dferen Hauptoberfl\u00e4chen des Lamellenpanzers zu liegen komme. Damit seien auch bei der Anordnung der Beklagten die Gelenke der miteinander verbundenen Gliederketten nicht abweichend von der Lehre des Klagepatents au\u00dferhalb des Lamellenpanzers angeordnet.<br \/>\nDurch den stirnseitigen Aufsatz bed\u00fcrfe es keiner einspringenden Verbindungsteile; ma\u00dfgeblich sei f\u00fcr die Beantwortung der Verletzungsfrage nur, dass die geometrische Gelenkachse zwischen den Hauptoberfl\u00e4chen des Lamellenpanzers liege, was bei der Anordnung der Beklagten der Fall sei. Weder sei ein qualifizierter Mindestabstand erforderlich, noch solle der Abstand die Folgen des Schr\u00e4gzuges beim \u00dcbergang von der Vertikalen in die Horizontale verhindern. Auch bei Beibehaltung eines Nut- Leisteneingriffs zwischen den Lamellen sei ein \u201eRaum&#8220; im Sinne von Merkmal 1.2.2 b) vorhanden. Das Wort Abstand sei dahingehend zu verstehen, dass ein Ansto\u00dfbereich vorhanden sein m\u00fcsse. F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals sei es belanglos, wie der Zwischenraum benachbarter Lamellen im Einzelnen ausgebildet sei, so dass es durchaus auch ineinander greifende Teile benachbarter Lamellen geben k\u00f6nne. Ein solcher Abstand sei auch bei der Verletzungsform gegeben, insbesondere liege die geometrische Gelenkachse zwischen den benachbarten Lamellen in der Torblattebene.<br \/>\nDie Dichtleisten nach dem Klagepatent und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllten dieselbe Funktion; sie sollten verhindern, dass die Lamellen sich beruh-<\/p>\n<p>ren. Wenn dies verhindert werde, sei es unerheblich, welcher Abstand zwischen den Lamellen bestehe. Die Formulierung auf S.7, Zeile 28 bis 31 der Klagepatentschrift stelle eine Legaldefinition des Wortsinns des Merkmals 1.2.2 b) dar.<br \/>\nHinsichtlich des Merkmals 1.2.3b weist die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst darauf hin, dass eine Einschr\u00e4nkung der Lehre des Hauptanspruchs unter Heranziehung von Ausf\u00fchrungsbeispielen oder Unteranspr\u00fcchen nicht zul\u00e4ssig ist. Sie f\u00fchrt bei der Erl\u00e4uterung der Vorteile des Klagepatents (S.12 der Klage) aus, die Dichtleisten verbesserten die mechanische Stabilit\u00e4t der Lamellen untereinander und verweist insoweit auf S.6, Zeilen 4 bis 8 und S.7, Zeile 54 bis S.8, Zeile 5 der Klagepatentschrift. Sie ist dabei der Auffassung, auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Dichtleisten die einander gegen\u00fcberliegenden Seiten benachbarter Lamellen in abwinkelbarer Weise verbinden. Die Verbindung finde dadurch statt, dass sie an beiden Lamellen anl\u00e4gen und so abdichteten. Eine Befestigung auf beiden Seiten sei nicht erforderlich. Das Merkmal bedeute nur, dass der Spalt zwischen benachbarten Lamellen durch die Dichtleisten \u00fcberbr\u00fcckt werde. Zur Auslegung des Merkmals sei die Konstruktion nach der DE- A 3244743 (Anlage K18) nicht hilfreich, da die Nennung einer Druckschrift als Stand der Technik in einem Patent nicht bedeute, dass die dort verwendeten Begriffe auch beim vorliegenden Patent gleich auszulegen seien. Bei diesem Stand der Technik m\u00fcssten die Verbindungsb\u00e4nder deswegen alle Zugkr\u00e4fte \u00fcbertragen, weil sie die einzige Verbindung zwischen den Lamellen darstellten; diese Aufgabe \u00fcbern\u00e4hmen beim Gegenstand des Klagepatents aber die seitlichen Scharnierb\u00e4nder, so dass die Dichtleisten keine Kr\u00e4fte \u00fcbertragen m\u00fcssten. Das Wort \u201everbinden&#8220; sage nichts \u00fcber die mechanische Belastungsf\u00e4higkeit dieser Verbindung aus. Die Kl\u00e4gerin weist daraufhin, dass in der Formulierung der Aufgabe im Klagepatent der Teil, der Bezug zu den Dichtleisten hat lautet, \u201e&#8230;und dabei im geschlossenen Zustand gen\u00fcgend gro\u00dfe Dichtheit gegen Wind- und Wetterangriff&#8230;bietet&#8220;. Die Dichtleisten h\u00e4tten somit patentgem\u00e4\u00df nur die Dichtung zu leisten. Sinn und Zweck der Leisten sei also die Dichtheit und sonst nichts. Derartige Leisten seien mit den Leisten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fachnotorisch austauschbar. Dass in der angegriffenen Verletzungsform eine \u00e4u\u00dfere Dichtnase der oberen Lamellen in der Schlie\u00dfstellung der Dichtleisten \u00fcbergreife, spiele demgegen\u00fcber nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Hauptanspruchs des Klagepatents keine Rolle. Soweit in der Beschreibung Ausf\u00fchrungen \u00fcber die konkrete Anordnung der Dichtleisten enthalten seien, handle es sich nur um Ausf\u00fchrungsbeispiele bzw. die Anspr\u00fcche 3 und 5.<br \/>\nIn S.6, Zeile 6 bis 8 sei ein zus\u00e4tzlicher Vorteil der Dichtleisten genannt, der auch in der Verletzungsform erfolge, n\u00e4mlich eine Verbesserung der Stabilit\u00e4t durch die Dichtleisten. Auch die Unteranspr\u00fcche 2, 4, 6 und 8 seien erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin legt vor ein Gutachten des Privatgutachters Professor Lindemann, der ihre Ausf\u00fchrungen im Wesentlichen best\u00e4tigt (Anlage K25). Dort wird auf S.9 ausgef\u00fchrt, dass die Benennung als Dichtleisten klar mache, dass die Hauptfunktion der Elemente die abdichtende \u00dcberbr\u00fcckung des durch den Abstand zwischen den Lamellenk\u00f6rpern gebildeten Spaltes bzw. den Raumes sei. Der Fachmann belege den Begriff \u201everbinden&#8220; mit unterschiedlichen Deutungen, die aus der jeweils aktuellen Aufgabenstellung resultierten. Das Merkmal sei identisch verwirklicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin f\u00fchrt weiter aus, soweit \u00e4quivalente Verletzung geltend gemacht werde, sei der von der Beklagten geltend gemachte Formsteineinwand unbegr\u00fcndet; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei auch gegen\u00fcber dem Stand der Technik erfinderisch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in der Stellungnahme vom 6. 9. 05 zur Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen am 29. 6. 05 die Auffassung vertreten, die Ausf\u00fchrungsform der beklagten sowohl in der urspr\u00fcnglichen als auch in der abge\u00e4nderten Form seien technisch gleichwirkend und auch gleichwertig. Es sei hinsichtlich des Merkmals 1.2.3.b auf die Gesamtbetrachtung und nicht auf den Einzelvergleich abzustellen. Die technische Gleichwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Nut- Feder-Einrichtung und Dichtleiste, die beide sowohl der Versteifung als der Dichtung dienten, mit der L\u00f6sung des Klagepatents sei gegeben. Die Gleichwertigkeit sei ebenfalls gegeben, da der Fachmann bei Orientierung am Sinngehalt des Patentanspruchs die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als \u201eStandardform&#8220; im Vergleich mit der L\u00f6sung des Patents auffinde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<br \/>\nI. Die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Hubtore mit zwei F\u00fchrungsbahnen, die je an den beiden einander gegen\u00fcberliegenden Seiten einer Tor\u00f6ffnung angeordnet sind und zur Abst\u00fctzung und F\u00fchrung eines Lamellenpanzers dienen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, deren Lamellenpanzer zur Abdeckung der Tor\u00f6ffnung oder Schlie\u00dfstellung beidseits Scharnierb\u00e4nder aus gelenkig miteinander verbundenen Scharniergliedern aufweist, die \u00fcber Scharnierzapfen gegeneinander abwinkelbar sind, wobei die Scharnierb\u00e4nder eine L\u00e4nge aufweisen, die der leichten Tor\u00f6ffnung entspricht und in den F\u00fchrungsbahnen gest\u00fctzt und gef\u00fchrt sind, wobei weiterhin die Lamellenwandinnenseiten der Scharnierglieder aufgesetzt sind und im Ansto\u00dfbereich jeweils benachbarter Lamellen Scharnierzapfen in der Weise eingreifen, dass die geometrischen Gelenkachsen vollst\u00e4ndig innerhalb des Bereiches liegen k\u00f6nnen, der durch die beiden \u00e4u\u00dferen Hauptoberfl\u00e4chen des Lamellenpanzers begrenzt ist, und Wober zwischen den Lamellen:; weiterhin Dichtleisten vorgesehen; sind,\/die ann\u00e4hernd \u00fcber die gesamte Torbreite zwischen den Scharnierb\u00e4ndern angeordnet sind und einander gegen\u00fcberliegende Seiten benachbarter Lamellen abwinkelbar verbinden (Anspruch 1 des. europ\u00e4ischen -Patentes 0 531 xxx);<br \/>\ninsbesondere,<br \/>\nwenn die Dichtleisten in den Lamellen mit: nur geringem seitlichem, in Richtung senkrecht zur Torblattebene liegendem Spiel gef\u00fchrt sind (Anspruch 2 des europ\u00e4ischen Patentes 0 531 xxx),<br \/>\nund\/oder \\<br \/>\nwenn die Dichtleisten derart angeordnet sind, dass die geometrische Achse der Scharnierzapfen innerhalb des Umrisses der Dichtleiste zu liegen kommt (Anspruch 4 des europ\u00e4ischen Patentes 0 531 xxx),<br \/>\nund\/oder<\/p>\n<p>wenn koaxial zu den Scharnierzapfen gelagerte Rollen zur rollenden F\u00fchrung in den F\u00fchrungsbahnen vorgesehen sind (Anspruch 6 des europ\u00e4ischen Patentes 0 531 xxx),<br \/>\nund\/oder<br \/>\nwenn an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Lamellenpanzers Dichtnasen der Lamellen vorgesehen sind, aufgrund derer der Abstand zu einer benachbarten Lamelle verringert ist (Anspruch 7 des europ\u00e4ischen Patentes 0 531 xxx);<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfange die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Mai 1994 begangen haben und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Mengen der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns unter Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen sowie verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4ngerin der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nFestzustellen,<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 24. Mai 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und hoch entstehen wird.<br \/>\nDen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, weder eine identische noch eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents l\u00e4gen vor. Die Beklagte meint, unter den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 1999, S.909 &#8211; Spannschraube sei das Merkmal 1.1 &#8211; F\u00fchrungsbahnen &#8211; dahingehend auszulegen, dass sie sich auch \u00fcber die Strecke erstrecken m\u00fcssten, in denen der Rollpanzer auf die Wickelwelle aufgewickelt wird. Dies leitet sie aus der Aufgabenstellung ab, wonach ein Hubtor zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll, welches Schnelllauf auch bei geringer Ger\u00e4uschentwicklung beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen erm\u00f6glicht. Zweck der F\u00fchrungsbahn sei es, unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung eine ber\u00fchrungsfreie F\u00fchrung der Lamellen auch in der Offenstellung zu erreichen. Nach dem bei den beanstandeten Produkten der Lamellenpanzer bei einer \u00d6ffnungsbewegung oberhalb der vertikalen F\u00fchrung ohne Einsatz entsprechender F\u00fchrungsbahnen auf einer Wickelwelle aufgewickelt wird, fehle es an F\u00fchrungsbahnen im Sinne dieses Merkmals.<br \/>\nDas Merkmals sei auch nicht \u00e4quivalent verletzt, da eine Ber\u00fchrung benachbarter Wicklungen des Lamellenpanzers zwar in der Offenstellung verhindert werde, dazu aber nicht F\u00fchrungsbahnen, sondern St\u00fctzk\u00f6rper ben\u00fctzt w\u00fcrden. Diese Ma\u00dfnahme unterscheide sich konstruktiv grundlegend von F\u00fchrungsbahnen im Sinne des Merkmals 1.1 und hebe sich dar\u00fcber hinaus in patentw\u00fcrdiger Weise vom Stand der Technik ab.<br \/>\nScharnierb\u00e4nder im Sinne des Klagepatents m\u00fcssten St\u00fctzfl\u00e4chen f\u00fcr Lamellen aufweisen, von diesen St\u00fctzfl\u00e4chen ausgehend sich in den zwischen aufgesetzten Lamellen gebildeten Raum erstreckende \u00d6sen. Bei der angegriffenen Verletzungsform seien die gelenkigen Verbindungen der Gliederketten ebenso wie den Scharnierverbindungen der im Klagepatent als bekannt vorausgesetzten Sektionaltore freiliegend au\u00dferhalb des Lamellenpanzers angeordnet.<br \/>\nBei den beanstandeten Produkten seien die Lamellen auch nicht im Sinne des Merkmals 1.2.2b mit Abstand auf die Kettenglieder aufgesetzt. Abstand im Sinne des Klagepatents sei ein konkreter Raum, in den die Zapfen hineinragen k\u00f6nnten. Ein solcher Raum liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor. Sie weise einen Nut- Leisteneingriff auf, durch den der Lamellenpanzer stabilisiert werde. Dies seien ineinander greifende Teile benachbarter Lamellen, die es nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns aus der Beschreibung der Probleme im Stand der Technik in Verbindung mit der in der Patentschrift auf S.5, Zeilen 43 bis 46 aufgegebenen Aufgabenstellung und der Erl\u00e4uterung der Erfindung auf S.7, Zeilen 49 bis 43 bei der patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung nicht gebe. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin, es komme lediglich auf die geometrische Gelenkachse an, sei eine erweiternde Auslegung des Patenanspruchs, die auch in der Beschreibung keine St\u00fctze finde.<br \/>\nDer Begriff des Verbindens im Sinne von Ziff. 1.2.3 b) des Patentanspruchs werde in \u00dcbereinstimmung mit dem \u00fcblichen technischen Sprachgebrauch in der Bedeutung benutzt, dass eine Trennung der mit dem Verbindungsband verbundenen Lamellen durch das Verbindungsband verhindert werde. Genauso werde der Begriff in der Beschreibung des Klagepatents auch im Zusammenhang mit der Erl\u00e4uterung herk\u00f6mmlicher Rollpanzer benutzt. Diese Bedeutung ergebe sich auch nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns im Hinblick auf den in der Patentschrift zum Ausdruck kommen Zweck dieses Merkmals unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung. Demgegen\u00fcber werde die Trennung beim angegriffenen Rolltor der Beklagten nicht verhindert; bei diesem erfolge die Dichtung wie im Stand der Technik. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Anlagen K15 und K16; dort seien nur Konkretisierungen der grunds\u00e4tzlichen erfinderischen L\u00f6sung nach dem Klagepatent unter Schutz gestellt. Demgegen\u00fcber entnehme der Fachmann der Erl\u00e4uterung auch in der Aufgabe des Klagepatents (Sicherheit gegen unbefugtes \u00d6ffnen), dass durch die Verbindung benachbarter Lamellen durch die Dichtleiste die angestrebte Sicherheit gegen unbefugtes \u00d6ffnen bewirkt werde, weil durch diese Verbindung dem Ausbeulen oder Verformen der beim beanspruchten Torblatt auf Abstand auf die Scharnierb\u00e4nder aufgesetzten Lamellen entgegengewirkt werde.<br \/>\nSofern eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents anzunehmen sei, ergebt die Beklagte im Hinblick auf die deutsche Patentschrift 2704xxx (Anlage B4) den Formsteineinwand.<br \/>\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Professor Dietz vom 22.1.2004 (Bl. 76\/198), erg\u00e4nzt durch eine schriftliche \u00c4u\u00dferung zu Fragen der Parteien vom 17.6.2004 (Bl. 209\/215) sowie eine Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen im Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.6.2005. Zur Erg\u00e4nzung des Tatbestands wird auf die Klage, die Klageerwiderung, Replik und Duplik sowie auf die genannten Gutachten und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.6.2005 Bezug genommen sowie auf die beweisw\u00fcrdigenden Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 11.8.2005 und vom 7.9.2005.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet, da das Merkmal \u201everbinden&#8220; der Gliederungsziffer 1.2.3b weder identisch noch \u00e4quivalent verwirklicht ist.<br \/>\n1. Das Patent sch\u00fctzt ein Hubtor mit einem Lamellenpanzer, der nicht durch die Verbindung der Lamellen untereinander gehalten wird, sondern durch Scharnierb\u00e4nder, die in F\u00fchrungsbahnen laufen. Durch die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmale des Tors sollen die ung\u00fcnstige Kinematik der bekannten Rolltore bedingte Ger\u00e4uschentwicklungen und ungen\u00fcgende Schnelllaufeigenschaften vermieden werden; weiter ein Bl\u00e4hen und Ausbeulen und es soll gute Dichtigkeit gegen Wind- und Wetterantrieb sowie Sicherheit gegen unbefugtes \u00d6ffnen gew\u00e4hrleistet werden. Hierzu dient zun\u00e4chst die Anbringung der Lamellen an Scharnierb\u00e4ndern und die St\u00fctzung und F\u00fchrung dieser Scharnierb\u00e4nder in den F\u00fchrungsbahnen (Merkmal 1.2.1 mit Untermerkmalen) sowie die Anordnung der Scharnierglieder in Bezug auf die Lamellen, wobei insbesondere die Lage der Scharnierzapfen in dem Raum zwischen dem benachbarten Lamellen (Merkmal 1.2.2b) g\u00fcnstige kinematische Verh\u00e4ltnisse herbeif\u00fchren soll. Der Anspruch enth\u00e4lt weiter Angaben \u00fcber die Dichtleisten, die nach den im Tatbestand zitierten Stellen der Beschreibung Dichtheit gew\u00e4hrleisten, das Eindringen von Regenwasser und Staub verhindern und dar\u00fcber hinaus f\u00fcr eine mechanische Stabilit\u00e4t der Lamellen untereinander sorgen sollen, so dass der Lamellenpanzer in der Schlie\u00dfstellung selbst gr\u00f6\u00dferen Windbelastungen stand h\u00e4lt, ohne sich auszuheulen oder verformt zu werden. Hierzu dient die Anordnung der Dichtleisten ann\u00e4hernd \u00fcber die gesamte Torbreite zwischen den Scharnierb\u00e4ndern und die abwinkelbare Verbindung an einander gegen\u00fcber liegenden Seiten benachbarter Lamellen. Insoweit ist die in der Beschreibungseinleitung (Seite 5, Zeile 43 ff) formulierte Aufgabe aus S. 6, Zeile 7und 8 zu erg\u00e4nzen, was letztlich auch die Kl\u00e4gerin einr\u00e4umt, was vor allem aber auch nach dem Verst\u00e4ndnis des Sachverst\u00e4ndigen der Patentschrift zu entnehmen ist.<br \/>\nAuch das Ber\u00fchren der Lamellen untereinander soll nach der Lehre des Klagepatents vermieden werden; die diesbez\u00fcgliche Erw\u00e4hnung bei der Beschreibung der Ausf\u00fchrung nach Anspruch 7 beschr\u00e4nkt sich nicht auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel, sondern stellt klar, dass eine Ber\u00fchrung der Lamellen auch bei einer Anbringung einer Dichtnase vermieden werden soll, also generell bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung unerw\u00fcnscht ist.<br \/>\nDie besondere Ausgestaltung der F\u00fchrungsbahnen gem\u00e4\u00df Fig. 1 wird weder im Hauptanspruch noch in einem der Unteranspr\u00fcche angesprochen; die Be-Schreibung erw\u00e4hnt allerdings den Spiralabschnitt 10 der F\u00fchrungsbahnen in einem oberen Randbereich der Tor\u00f6ffnung. Dadurch soll vermieden werden, dass sieh nebeneinander liegende Lamellen ber\u00fchren.<br \/>\nDie Unteranspr\u00fcche 2 bis 5 befassen sich mit besonderen Ausgestaltungen der Dichtleisten, entsprechend dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Fig. 3 und 3 a). Die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Anspruch 2 soll bewirken, dass die mechanische Stabilit\u00e4t weiter verbessert ist, ebenso die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anspruch 3. Diejenige gem\u00e4\u00df Anspruch 4 soll zur Folge haben, dass die Dichtleisten beim Abwinkein des Lamellenpanzers lediglich auf Biegung belastet werden. Die Ausgestaltung nach Anspruch 5 soll eine alsbaldige Zugbeanspruchung der Dichtleisten bei der Druckbelastung der Lamelle zur Torebene in Schlie\u00dfstellung bewirken, welche eine weitere Aufbiegung gegen\u00fcber benachbarten Lamellen verhindert oder begrenzt.<br \/>\nDie Rollen gem\u00e4\u00df Anspruch 6 sollen einen leichteren Lauf erm\u00f6glichen, die Dichtnase gem\u00e4\u00df Anspruch 7 ein ansprechendes \u00e4u\u00dferes Aussehen des Lamellenpanzers.<br \/>\n2. Die Parteien haben die bereits vorhandene Merkmalsaufgliederung des Patentanspruchs 1 \u00fcbernommen; angesichts auch der Ergebnisse der Beweisaufnahme ist der Anspruch 1.2.3b noch weiter aufzugliedern, und zwar in die<br \/>\nMerkmale:<br \/>\n1.2.3b) aa) einander gegen\u00fcberliegende Seiten benachbarter Lamellen verbunden werden 1.2.3b) bb) und zwar abwinkelbar.<br \/>\n3. Die Patentanspr\u00fcche sind nach geltendem Recht die ma\u00dfgebliche Grundlage<br \/>\nf\u00fcr den Schutzbereich des Patents (Busse, PatG, 6. Auflage, \u00a7 14 Rn 43). Ihr<br \/>\nInhalt ist durch Auslegung zu ermitteln, zu ihrem Verst\u00e4ndnis sind Beschreibung und Zeichnungen zuzuziehen (Busse, a.a.O.), wobei der in der Beschreibung genannte Stand der Technik jedenfalls insoweit heranzuziehen ist, als in<br \/>\nder Beschreibung auf ihn Bezug genommen ist (Busse, a.a.O. Rn 78).<br \/>\na) Dabei ist ma\u00dfgebend die Sicht des Fachmanns, dessen Verst\u00e4ndnis sich bereits bei der Ermittlung des Inhalts der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten Begriffe auswirkt und auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortsinn hinausgehenden Gesamtzusammenhangs der Patentanspr\u00fcche ma\u00dfgebend ist (Busse, a.a.O. Rn 43 unter Bezugnahme auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BGH, vgl. Fu\u00dfnote 133).<br \/>\nDer Fachmann wird bei der Auslegung auch das ihm zur Verf\u00fcgung stehende allgemeine Fachwissen ber\u00fccksichtigen (BGH GRUR 1987, 280 &#8211; Befestigungsvorrichtung &#8211; LS).<\/p>\n<p>b) Ma\u00dfgeblicher Fachmann im vorliegenden Fall ist nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind, ein in Konstruktionstechnik ausgebildeter Maschenbauingenieur mit Fachhoch-schul- oder Universit\u00e4tsausbildung und mindestens 3-j\u00e4hriger Berufserfahrung. Die Kammer h\u00e4lt die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zur Abgrenzung zutreffend, nach denen die Ausbildung in Konstruktionslehre zum Priorit\u00e4tszeitpunkt wie heute in allen Fachhochschulen und Universit\u00e4ten Pflichtprogramme mit Studiengang Maschenbau, dem das hier ben\u00f6tigte Fachwissen zuzuordnen ist, ist. Teilfragen der Ausbildung von Einzelteilen wie Dichtleisten, Gelenke oder Lamellengestaltung k\u00f6nnen auch von einem Mechaniker oder Techniker mit erheblicher einschl\u00e4giger Berufserfahrung gel\u00f6st werden, nicht aber die Formulierung der Aufgabenstellung, die daraus abzuleitenden Funktionen und ihre Erf\u00fcllung durch ein konstruktives System, das Weltbewegungen unter Werkkr\u00e4ften ausf\u00fchrt.<br \/>\nc) Damit sind die Parallelschutzrechte der Klagepartei, die diese bei der Auslegung des Klagepatents ber\u00fccksichtigt haben will, nicht heranzuziehen, da sie nicht zum Stand der Technik z\u00e4hlen (eine Anmeldung mit gleichem Zeitrang z\u00e4hlt nicht zum Stand der Technik; Busse, a.a.O., \u00a7 3 Rn 23), im \u00dcbrigen sind diese Patentschriften selbstverst\u00e4ndlich auch nicht in der Klagepatentschrift mitgeteilt. Aus demselben Grund k\u00f6nnen sie aber auch nicht zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns z\u00e4hlen, da auch hierf\u00fcr die Kenntnisse bis zum Priorit\u00e4tstag ma\u00dfgeblich sind.<br \/>\nBei der Auslegung des Patent ist es daher der Kammer verwehrt, R\u00fcckschl\u00fcsse aus der Tatsache zu ziehen, dass in den Parallelpatenten die im Klagepatent nicht in einem Unteranspruch genannte aber in der Beschreibung und der Fig. 1 ausdr\u00fccklich beschriebene Spiralform des oberen Abschnitts der F\u00fchrungsbahn und die Gestaltung der Dichtleisten entsprechend der Anspr\u00fcche 3 bis 5 neben anderen Merkmalen ausdr\u00fccklich unter Schutz gestellt sind.<br \/>\n4. Im Einzelnen ergeben sich aus diesen Grunds\u00e4tzen folgende Konsequenzen f\u00fcr die hier vorliegenden Streitpunkte:<br \/>\na) Die F\u00fchrungsbahnen gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1 des Patentanspruchs 1 liegen vor. Der Sachverst\u00e4ndige hat auf die entsprechende Frage des Gerichts zwar ausgef\u00fchrt, die Anspr\u00fcche in der Kombination 1.1 und 1.2.1c (St\u00fctzung und F\u00fchrung der Scharnierelemente in den F\u00fchrungsbahnen) und 1.2.2a (Aufsitzen der Lamellen auf den Scharniergliedern) m\u00fcssten so interpretiert werden, dass die tragende Struktur der Scharnierb\u00e4nder in der F\u00fchrung bewegt werde und die Lamellen ermittelbar durch ihre Verbindung diese Bewegung mitmachten. Der Kraftfluss und die Positionstreue seien damit auf das Zusammenwirken von Scharnierband, den dort aufgesetzten Rollen und den F\u00fchrungsbahnen bestimmt und darin unterscheide sich anspruchsgem\u00e4\u00df die L\u00f6sung der Klagepatents von vorher \u00fcblichen Ausf\u00fchrungen, bei denen die Lamellen mit im Kraftfluss lagen. Der Sachverst\u00e4ndige hat weiter ausgef\u00fchrt, die Ausf\u00fchrung der Beklagten stelle durch das Verwenden des Prinzips der Funktionstrennung eine nicht identische, aber gleichwohl gleichwirkende L\u00f6sung dar; zur Gleichwertigkeit hat sich der Sachverst\u00e4ndige auf S.15 des urspr\u00fcnglichen Gutachtens = Bl. 190 d.A. hier ablehnend ge\u00e4u\u00dfert (es werde ein v\u00f6llig anderes Prinzip als im Klagepatent verfolgt). Der Sachverst\u00e4ndige hat aber bei seinen Ausf\u00fchrungen hierzu eingangs bemerkt, der Bewegungsablauf und die Speicherung des aufgewickelten Tores sei seines Erachtens nicht Gegenstand von Anspr\u00fcchen des Klagepatents. Dies sieht die Kammer ebenso.<br \/>\nb) Ein solcher Erfindungsbereich ist dann aber nicht durch das Klagepatent unter Schutz gestellt (Busse, a.a.O., \u00a7 14 Rn 46 unter Verweis auf BGH GRUR 1987, 626 &#8211; Rundfunk\u00fcbertragungssystem -). Der Fall einer eingehenden Auslegung eines funktionellen Merkmals wie in BGH GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube &#8211; ist hier deshalb nicht gegeben, da der Bewegungsablauf und die Speicherung des aufgewickelten Tores nach den zitierten Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, denen sich die Kammer anschlie\u00dft, eben gerade nicht Gegenstand von Anspr\u00fcchen des Klagepatents ist. Da die Frage der Verletzung eine Rechtsfrage ist (BGH GRUR 2004, 1023, 1025 &#8211; bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung), ist die Kammer hier nicht an das abweichende Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigen gebunden.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die zur Erfindung angemeldete Ausf\u00fchrungsform der Beklagten der patentgem\u00e4\u00dfen gleichwertig und damit m\u00f6glicherweise eine abh\u00e4ngige Erfindung w\u00e4re (vgl. die Ausf\u00fchrung des Sachverst\u00e4ndigen im Erg\u00e4nzungsgutachten S.2 = Bl. 210 d.A.) oder ob, was aus dem urspr\u00fcnglichen Gutachten (S.15 = Bl. 190 letzter Absatz) zu schlie\u00dfen sein k\u00f6nnte, eine gleichwertige L\u00f6sung nicht gegeben w\u00e4re, da diese Kriterien nur bei einer gleichwirkenden, nicht aber der hier vorliegenden identischen Benutzung zu pr\u00fcfen w\u00e4re.<br \/>\nc) Hinsichtlich des Merkmals 1.2.1 hat der Sachverst\u00e4ndige eine identische<br \/>\nBenutzung verneint; er hat die Auffassung vertreten, dass durch die ge\u00e4nderte Gestalt der Zugelemente in der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten Identit\u00e4t mit der L\u00f6sung des Klagepatents nicht gegeben sei. Der Sachverst\u00e4ndige hat insoweit eine nicht nur funktionelle, sondern konkrete Auslegung des Merkmals Scharnierb\u00e4nder vorgenommen. Dem ist im Hinblick auf die weiteren Angaben im Anspruch zur r\u00e4umlichen Beziehung der Scharnierb\u00e4nder zu den Lamellen (Merkmal 1.2.2) zuzustimmen. Damit ist eine \u00e4quivalente Benutzung zu pr\u00fcfen. Der Bundesgerichthof hat deren Voraussetzungen in der Entscheidung Schneidmesser I (GRUR 2002, 515, 517) wie folgt definiert:<br \/>\nBei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1 QOf.] = GRUR 1988, 896 = NJW 1989, 669 = LM EP\u00dc Nr. 4 &#8211; lonenanalyse; Senat, GRUR 1989, 903 [904] = NJW-RR 1990, 117 = LM \u00a7 6a PatG Nr. 1 &#8211; Batteriekastenschnur; GRUR 2000, 1005 [1006] = LM H. 4\/2001 EP\u00dc Nr. 20 &#8211; Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten [BGHZ 106, 84 [90f.] = GRUR 1989, 205 = NJW 1989, 1358 = LM \u00a7 14 PatG 1981 Nr. 4 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; Senat, GRUR 1989, 903 [904] = NJW-RR 1990, 117 = LM \u00a7 6a PatG Nr. 1 &#8211; Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886 [889] = NJW-RR 1993, 1132 = LM H. 10\/1993 \u00a7 14 PatG 1981 Nr. 9 &#8211; Weichvorrichtung I). F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich gen\u00fcgt es hiernach nicht, dass sie (1) das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und (2) seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu Senat, GRUR 2000, 1005 [10061 = LM H. 4\/2001 EP\u00dc Nr. 20 &#8211; Bratgeschirr), m\u00fcssen (3) dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat Gleichwirkung und Gleichwertigkeit bejaht:<br \/>\naa) Zun\u00e4chst hat er den Unterschied der in der Klagepatentschrift gesch\u00fctzten Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik dahingehend definiert, dass eine Funktionstrennung zwischen dem kraftf\u00fchrenden Elementen zum Bewegen eines Tors ausgef\u00fchrt als Scharnierb\u00e4nder und den Verschlusselementen (Lamellen) zur Bildung eines Schutzes gegen Wind- und Wetterangriffs sowie gegen unbefugtes \u00d6ffnen vorliegt. Dabei sind zur Funktion des Abwickelns der Lamellen und Scharniederb\u00e4nder jeweils zwei benachbarte Scharnierb\u00e4nder formschl\u00fcssig durch Gelenkbolzen miteinander verbunden. Diese Verbindung ist r\u00e4umlich so beschaffen, dass sie m\u00f6glichst kleine Beschleunigungen und Verz\u00f6gerungen w\u00e4hrend der Bewegung des Tors und den daraus folgenden Umlenkungen innerhalb des Tor\u00f6ffnungsbereichs bewirkt (S.5 des Gutachtens = Bl. 180 d.A.).<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat zur Benutzung des Merkmals 1.2.1 weiter ausgef\u00fchrt, die technische L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrung sei eindeutig eine technisch gleichwirkende L\u00f6sung, da die Gliederkette der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten die gleiche Funktion mit dem gleichen Funktionsprinzip wie das Scharnierband der Klagepatentschrift erf\u00fclle, indem sie der Funktionstrennung zwischen den kraftf\u00fchrenden Elementen zum Bewegen des Tors und den Verschlusselementen diene und ihre Elemente mit den Lamellen fest verbunden seien. Weiter bestehe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einer Anordnung hintereinander geschalteter Gelenkelemente mit Gelenkachsen senkrecht zur Bewegungsrichtung des Tors und der Ausf\u00fchrung der Gelenkbewegung mittels eines Bolzens, der mit zwei benachbarten Verbindungselementen formschl\u00fcssig verbunden sei. Auch ein F\u00fchrungselement in Gestalt der F\u00fchrungsrolle gem\u00e4\u00df Anspruch 6 sei gegeben, womit eine F\u00fchrung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.1 c gegeben sei. Diese technischen Ausf\u00fchrungen sind \u00fcberzeugend und f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar; der Sachverst\u00e4ndige hat eine rein funktionelle Definition des Merkmals 1.2.1 abgelehnt aber die Funktion findet sich ohne Abstriche in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder. Dies stellt die Beklagte im \u00fcbrigen auch nicht in Abrede. Gleichwirkung liegt daher vor.<br \/>\nbb) Diese gleichwertige L\u00f6sung ist nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer auch nach Meinung des Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr den Fachmann aus dem Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche zu entnehmen (S. 16\/17 des Gutachtens = Bl. 191\/2 d. A.). diese Beurteilung ist \u00fcberzeugen, die Ersetzung der Scharnierb\u00e4nder durch andere die beschriebene Funktion erf\u00fcllende tragende Teile ist ohne erfinderische \u00dcberlegungen auffindbar.<br \/>\ncc) Zur Frage der Gleichwertigkeit hat der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt, dass die Abgrenzung des Klagepatents vom Stand der Technik durch ein von dem dort verwendeten v\u00f6llig unterschiedliches Konstruktionsprinzip (Trennung zwischen den Funktionen der kraftf\u00fchrenden und der Verschlusselemente) erfolge und dieses Prinzip funktionell bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in gleicher Weise gegeben sei. Die konstruktiven Unterschiede in der Ausf\u00fchrung der zur Aufnahme der auftretenden Kr\u00e4fte eingesetzten Vorrichtungen spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Sie habe lediglich auf Eigenschaften Einfluss, die die Funktionen am Rande ber\u00fchren, beispielsweise den Herstellungsaufwand, die Art der Befestigung oder die Steifigkeit der tragenden Struktur bei einem m\u00f6glichen Verziehen.<br \/>\nd) Die Parteien haben hinsichtlich des Merkmals 1.2 c darum gestritten, ob dieses Merkmals gegenst\u00e4ndlich oder nur insoweit zu verstehen ist, dass die Gelenkachse geometrisch im Bereich zwischen benachbarten Lamellen liegt.<br \/>\naa) Der Sachverst\u00e4ndige hat hier wie auch sonst die Formulierung des Patentanspruchs als Beschreibung einer konkreten r\u00e4umlichen Anordnung verstanden. Er hat Bezug genommen auf das Ger\u00e4uschverhalten durch die Vermeidung von Kontakt und hat als ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Auslegung des Anspruchs 1.2.2 b) die durch die Anordnung zu erzielende Wirkung bezeichnet (S.18 des Gutachtens = Bl. 193 d.A.). Das Merkmal stelle eine kinematisch r\u00e4umliche Bedingung dar f\u00fcr die Unterbringung der Gelenkzapfen an einem aus Funktionsgr\u00fcnden gew\u00fcnschten Ort (Erg\u00e4nzungsgutachten, Seiten 2,3 = Bl. 210\/211).<br \/>\nbb) Aus diesen \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen, die die Kammer vollumf\u00e4nglich nachvollzieht und sich zu eigen macht, ergibt sich, dass die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der unstreitig durch entsprechende geometrische Anordnung mittels des gleichen Funktionsprinzips die Nachteile des Standes der Technik vermieden werden, eine funktionsgleiche Anordnung gegeben ist. Die M\u00f6glichkeit, auf eine r\u00e4umliche Anordnung der Zapfen zwischen den Lamellen zu verzichten, ergibt sich aus der unterschiedlichen Gestaltung der tragenden Struktur durch eine Gliederkette statt eines Scharnierbandes.<br \/>\ncc) Die Gleichwertigkeit und Herleitbarkeit aus dem Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche ist ebenfalls zu bejahen; auch wenn insbesondere zu letzterem Punkt das Gutachten keine ausf\u00fchrlicheren Gedanken enth\u00e4lt, hat der Sachverst\u00e4ndige auch diesen Punkt bejaht und die Kammer folgt seiner Einsch\u00e4tzung, dass die oben geschilderten Konsequenzen aus der abweichenden Gestaltung der Gliederkette ein Unterschied in der Detailkonstruktion sind, deren Erstellung zum Tagesgesch\u00e4ft des Teilkonstrukteur geh\u00f6rt und ohne erfinderischen Gedanken erfolgen kann.<br \/>\ne) Eine Benutzung der Merkmalsgruppe 1.2.3 b) liegt allerdings nicht vor:<br \/>\naa) Die Kl\u00e4gerin selbst schwankt zwischen einer Beschreibung der Funktion der Dichtleisten als einer rein dichtenden und einer auch st\u00fctzenden. Die letztere Funktion ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der erforderlichen Auslegung des Merkmals \u201everbindend&#8220; gem\u00e4\u00df 1.2.3 b), also Merkmal 1.2.3 b) aa) erforderlich.<br \/>\nDie Klagepartei ist der Auffassung, eine Verbindung k\u00f6nne durch jede Dichtung erfolgen und damit sei dieses Merkmal identisch verwirklicht. Dies ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht so: Welche Bandbreite der Begriff \u201everbinden&#8220; beinhaltet, ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen im urspr\u00fcnglichen Gutachten auf S. 10 bis 14 = Bl. 185 bis 189. Danach haben Verbindungen die Funktion der \u00dcbertragung von Kr\u00e4ften, Momenten und Bewegungen zwischen Bauteilen bei eindeutiger und fester Lagezuordnung, der Aufnahme von Relativbewegungen au\u00dferhalb der Belastungsrichtung, Abdichten oder Leiten von thermischer oder elektrischer Energie. Der Sachverst\u00e4ndige hat die Funktion der Verbindungen an den Merkmalen der F\u00fchrungsbahnen und der Scharnierb\u00e4nder erl\u00e4utert und sp\u00e4ter bei der Frage, wie die Verbindung bei der Dichtleiste zu verstehen sei, auf eine formschl\u00fcssige Verbindung mit den beiden benachbarten Lamellen abgestellt (S.20 des Gutachtens = Bl. 195 d.A.). Er hat sich hierzu auf S.6, Zeile 7 und 8 der Patentschrift, n\u00e4mlich auf die versteifende Wirkung bezogen und dann die Ausf\u00fchrungen in Zeile 9 bis Zeile 28 in Bezug genommen. Dort werden zwar Merkmale von Unteranspr\u00fcchen als Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben. Die Kammer fasst die \u00c4u\u00dferung des Sachverst\u00e4ndigen aber dahingehend auf, dass hierdurch allgemein die Funktion der Dichtleisten angesprochen wird, die zur L\u00f6sung der weiteren Aufgabe dient, die sich zwar nicht aus der Beschreibung der Aufgabe auf S.5, Zeile 43 bis 46, wohl aber aus S.6, Zeile 4 bis 8 ergibt. Hinsichtlich der konkreten konstruktiven Ausgestaltung einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung der Dichtleisten, die in Merkmal 1.2.3 b nur allgemein formuliert ist, verweist die Patentschrift damit auf die Unteranspr\u00fcche. Damit ist aber in Verbindung mit den \u00c4u\u00dferungen des Sachverst\u00e4ndige im Termin, in dem er ausgef\u00fchrt hat, dass das Patent die spezielle Ausgestaltung der Dichtung als integrierte L\u00f6sung f\u00fcr beide Probleme w\u00e4hlt, verdeutlicht, dass die Auslegung des Merkmals 1.2.3 b) aa) \u201eeinander gegen\u00fcberliegende Seiten&#8230; verbinden&#8220; \u00fcber ein rein r\u00e4umliches dichtendes Anliegen hinausgeht. Das Anbringen von Dichtungen bei Fenstern und T\u00fcren in Bauwerken ist eine allgemein gel\u00e4ufige technische Ma\u00dfnahme zur Vermeidung von Licht- und Lufteinfall; das Merkmal 1.2.3 b) aa) beschr\u00e4nkt sich aber nicht auf die Lehre, dass zwischen den Lamellen Dichtungen anzubringen sind, sondern macht hierzu n\u00e4here, wenn auch abstrakte Angaben. Die Dichtungen sollen neben ihren Dichtungsaufgaben &#8211; versteifend -verbinden.<br \/>\nbb) F\u00fcr diese Auslegung ergibt auch die Formulierung der Anspr\u00fcche 3 und 5 nichts anderes, da hier eine konkrete konstruktive Ausgestaltung einer derartigen Verbindung, die au\u00dfer der Dichtfunktion auch die Versteifungsfunktion erf\u00fcllt, beschrieben wird. Gerade die Versteifungsfunktion wird nicht durch jede Dichtung als solche erf\u00fcllt, auch wenn die Ausf\u00fchrungsform der Beklagten, worauf noch einzugehen sein wird, auch diese Funktion gew\u00e4hrleisten sollte.<br \/>\ncc) Damit ist die \u00e4quivalente Benutzung des Merkmals zu pr\u00fcfen; diese Pr\u00fcfung ergibt, dass eine Benutzung und damit eine Verletzung nicht vorliegen:<br \/>\naaa) Es ist bereits zweifelhaft, ob die beiden Funktionen, n\u00e4mlich Abdichtung und Versteifung durch die Ausf\u00fchrungsform der Beklagten erf\u00fcllt werden. Der Sachverst\u00e4ndige hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass die Gummileiste an einer Lamelle formschl\u00fcssig befestigt ist und gegen\u00fcber der benachbarten Lamelle mit einem Schub- Drehgelenk verbunden ist, so dass in der Lamellenebene ausschlie\u00dflich Reibkr\u00e4fte zwischen dem Gummielement und den an der Lamelle angeformten Stegen herrschen (S.6 des Erg\u00e4nzungsgutachtens = Bl. 214). Eine Kraft \u00fcbertragende Verbindung, die die Funktion von Kraftleitungen durch die Lamellen erf\u00fcllt, findet in der Torblattebene nicht statt, so dass die Funktion der Verbindung, wie oben definiert, nicht erf\u00fcllt ist. Damit wiederholte er die Ausf\u00fchrungen auf S.20 des urspr\u00fcnglichen Gutachtens = Bl. 195 d.A.. Die Ausf\u00fchrungen hat der Sachverst\u00e4ndige in der Anh\u00f6rung dahingehend pr\u00e4zisiert, dass bei extremer Belastung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer Richtung der kurze Schenkel der oberen Lamelle die Dichtung abscheren k\u00f6nne und somit eine Auslenkung nicht verhindere. Er hat die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert, dass ein Konstrukteur diese Dichtung mit Sicherheit nur als Dichtelement, nicht als kraft\u00fcbertragendes Verbindungselement vorgesehen hat.<br \/>\nbbb) Selbst wenn die Funktion (auch etwa verschlechtert) erf\u00fcllt w\u00e4re, wie die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 6. 9. 05 nochmals dargelegt hat, ist aber die Ausf\u00fchrungsform der Beklagten nicht gleichwertig. Wie oben ausgef\u00fchrt, ist der Begriff des Verbindens im Merkmal 1.2.3b aa) dahingehend zu verstehen, dass die Dichtung allein nicht nur Dichtungs- sondern auch Versteifungsfunktionen erf\u00fcllt. Der Sachverst\u00e4ndige hat zu diesem Punkt in der Anh\u00f6rung ausgef\u00fchrt, dass die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die beiden Teilaufgaben mit gegen\u00fcber der patentgem\u00e4\u00dfen unterschiedlichen L\u00f6sungsmitteln erf\u00fcllt, und in der Folge ge\u00e4u\u00dfert, die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung habe den Pfiff, dass das Dichtungselement die Lamelle zur\u00fcckhole. Demgegen\u00fcber sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Standardl\u00f6sung. Dies r\u00e4umt auch die Klagepartei im Schriftsatz vom 5. 9. 05 ein.<br \/>\nBeides kann die Kammer vollumf\u00e4nglich nachvollziehen, da Dichtungen wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im t\u00e4glichen Umgang mit der f\u00fcr jeden zug\u00e4ngliche Haustechnik h\u00e4ufig vorkommen. Die Dichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt nicht nur die Dichtungsfunktion, verhindert aber dar\u00fcber hinaus die nach dem Klagepatent unerw\u00fcnschte Ger\u00e4uschentwicklung in der N\u00e4he der Durchf\u00fchrung beim Drehen der Profile (S.3, Zeile 57\/58). Die Aufgabe der Versteifung wird bei der angegriffenen Vorrichtung aber nicht von der Dichtung, sondern von der im Prinzip der Nut- Federverbindung mit einem f\u00fcr die Aufnahme der Dichtung ausreichenden u-f\u00f6rmigen Zwischenraum arbeitenden Ausgestaltung der Lamellen erreicht. Es wird also gerade die besondere L\u00f6sung des Klagepatents mit der Doppelfunktion der Dichtung verlassen. Diese L\u00f6sung ist damit zwar gleichwirkend, nicht aber gleichwertig. Es gen\u00fcgt nicht, dass der Fachmann die angegriffene L\u00f6sung anl\u00e4sslich der Lekt\u00fcre des Patents auffinden kann, die Gleichwertigkeit erfordert eine sich gerade an der patentgem\u00e4\u00dfen orientierenden L\u00f6sung. Eine solche ist nach den getroffenen Feststellungen aber hier gerade nicht gegeben, da eben die \u201eL\u00f6sung mit Pfiff&#8220; verlassen ist, wenn die Standardl\u00f6sung gew\u00e4hlt wird. Dies gilt sowohl f\u00fcr die urspr\u00fcnglich angegriffene wie die neue Ausf\u00fchrungsform der Beklagten, so dass hierzu gesonderte Ausf\u00fchrungen nicht veranlasst sind<br \/>\ndd) Damit kann dahinstehen, ob das Merkmal 1.2.3 b) bb), n\u00e4mlich die Abwinkelbarkeit, erf\u00fcllt ist oder nicht. Der Sachverst\u00e4ndige hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass die Abwinkelbarkeit beim Klagepatent eine Verformbarkeit der Dichtelemente erfordere, w\u00e4hrend die Abwinkelbarkeit bei der Ausf\u00fchrung der Beklagten durch ein Verdrehen und Verschieben des Dichtelements und seiner Kontaktfl\u00e4chen auf den angeformten Stegen gegeben sei. Hier sieht der Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar einen Unterschied (S.6 des Erg\u00e4nzungsgutachtens = Bl. 214 d.A.). Auch hier wird deutlich, dass das Klagepatent ein anderes Dichtungs- und Versteifungsprinzip vorschreibt, als es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anwendet. Dass eine Abwinkelbarkeit der Lamellen einander gegen\u00fcber grunds\u00e4tzlich vorhanden sein muss, ergibt sich im \u00dcbrigen zwangsl\u00e4ufig aus der Funktion als Rolltor, bei dem die Lamellen aufgewickelt werden und somit gegeneinander abwinkelbar sein m\u00fcssen. Daher ist die Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen, dass mit dem Merkmal der Abwinkelbarkeit auch eine Verformbarkeit des Dichtelements in sich impliziert wird, die \u00fcber die zur Erzielung der Dichtungswirkung bei der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten erforderliche Verformbarkeit hinausgeht, f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar und \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p>Die Klage war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 438 Landgericht M\u00fcnchen I Urteil vom 12. 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