{"id":2769,"date":"2005-12-01T17:00:33","date_gmt":"2005-12-01T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2769"},"modified":"2016-06-08T09:44:33","modified_gmt":"2016-06-08T09:44:33","slug":"4b-o-42604-niederspannungs-leistungsschalter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2769","title":{"rendered":"4b O 426\/04 &#8211; Niederspannungs-Leistungsschalter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0425<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Dezember 2005, Az. 4b O 426\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5538\">2 U 3\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgeh\u00e4use und mehreren Polen, die aus in einem gemeinsamen Isolierstoffgeh\u00e4use angeordneten, einpoligen Standard-Abschaltbl\u00f6cken gebildet sind und bei denen jeder Einzelpolblock einen quaderf\u00f6rmigen Isolierstoffkasten mit zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen sowie zwei parallelen sowie zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden kleinen Seitenfl\u00e4chen umfa\u00dft und einen beweglichen Kontakt enth\u00e4lt, der schwenkbar gelagert ist um eine rechtwinklig zu den genannten gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen verlaufende Achse und der dazu dient, mit einem feststehenden Kontakt zusammenzuwirken, welcher an eine kleine Seitenfl\u00e4che angrenzt, die eine mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt verbundene Klemme tr\u00e4gt, wobei mehrere Einzelpolbl\u00f6cke mit ihren gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen parallel zueinander im Geh\u00e4use angeordnet sind, der genannte bewegliche Kontakt als Kontaktbr\u00fccke ausgebildet ist, die mit zwei jeweils an eine der genannten kleinen Seitenfl\u00e4chen angrenzenden, feststehenden Kontakten zusammenwirkt, um eine zweifache Abschaltung in zwei L\u00f6schkammern des Einzelpolblocks zu bewirken, und wobei ein Mechanismus mit Schaltknebel s\u00e4mtlichen Einzelpolbl\u00f6cken gemeinsam zugeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Einzelpolbl\u00f6cke in einem der doppelten Dicke an der Wand des Geh\u00e4uses entsprechenden Abstand voneinander angeordnet sind und die beiden Au\u00dfenbl\u00f6cke mit ihren gro\u00dfen \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen an die W\u00e4nde des Geh\u00e4uses angrenzen, derart, dass die durch den einpoligen Leistungsschalter bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt, und dass die Einzelpolbl\u00f6cke \u00fcber zwischengef\u00fcgte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Bl\u00f6cken bestimmende Abstandshalter oder Trennstege miteinander verbunden sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.03.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 538 xxx (Klagepatent; Anlage A K 1), dessen Erteilung am 12. Februar 1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatents wird unter dem Aktenzeichen DE 692 17 xxx gef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin ist durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A hervorgegangen; die Patentrolle ist umgeschrieben.<\/p>\n<p>Gegen die Patenterteilung hat die Beklagte mit Klageschrift vom 24.06.2005 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Niederspannungsleistungsschalter, mittels derer eine mehrpolige Stromversorgung unterbrochen bzw. hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch des in franz\u00f6sischer Sprache abgefa\u00dften Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage A K2) hat der Patentanspruch folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgeh\u00e4use und mehreren Polen, der aus, in einem gemeinsamen Isolierstoffgeh\u00e4use (31) angeordneten, einpoligen Standard-Abschaltbl\u00f6cken (10) gebildet ist und bei dem jeder Einzelpolblock (10) einen quaderf\u00f6rmigen Isolierstoffkasten (11) mit zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen (18, 19) sowie zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden kleinen Seitenfl\u00e4chen (20, 21) umfasst und einen beweglichen Kontakt (12) enth\u00e4lt, der auf einer, rechtwinklig zu den genannten gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen angeordneten Achse (17) schwenkbar gelagert ist und dazu dient, mit einem feststehenden Kontakt (13, 14) zusammenzuwirken, welcher an eine kleine Seitenfl\u00e4che angrenzt, die eine, mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt (13, 14) verbundene Klemme (22, 23) tr\u00e4gt, wobei mehrere Einzelpolbl\u00f6cke (10) mit ihren gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen parallel zueinander im Geh\u00e4use (31) angeordnet sind, der genannte bewegliche Kontakt als Kontaktbr\u00fccke (12) ausgebildet ist, die mit zwei, jeweils an eine der genannten kleinen Seitenfl\u00e4chen (20, 21) angrenzenden, feststehenden Kontakten (13, 14) zusammenwirkt, um eine zweifache Abschaltung in zwei L\u00f6schkammern (15, 16) des Einzelpolblocks (10) zu bewirken, und ein Mechanismus mit Schaltknebel (25) s\u00e4mtlichen Einzelpolbl\u00f6cken gemeinsam zugeordnet ist,<br \/>\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<br \/>\ndass die Einzelpolbl\u00f6cke in einem der doppelten Dicke der Wand (30) des Geh\u00e4uses (31) entsprechenden Abstand (32) voneinander angeordnet sind, dass die beiden Au\u00dfenbl\u00f6cke mit ihren gro\u00dfen \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen (18) an die W\u00e4nde (30) des Geh\u00e4uses (31) angrenzen, derart dass die durch den einpoligen Leistungsschalter (26) bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt und dass die Einzelpolbl\u00f6cke (10) \u00fcber zwischengef\u00fcgte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Bl\u00f6cken (10) bestimmende Abstandshalter (32, 38) oder Trennstege miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Fig. 1 der Klagepatentschrift zeigt eine der technischen Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>In Fig. 2 ist die schematische Vorderansicht eines Einzelpolblocks und in Fig. 3 diejenige eines dreipoligen Leistungsschalters in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf die Anordnung dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Leistungsschalter, die sie als \u201eXY Z1\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und \u201eXY Z2\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) bezeichnet und die f\u00fcr verschiedene Stromst\u00e4rken verf\u00fcgbar sind. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlagen A K5 und A K6 jeweils ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und als Anlagen A K7 bis A K12 verschiedene Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Akte gereicht. Dar\u00fcber hinaus legt sie als Anlagen K13 bis K16 Unterlagen der Beklagten zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor.<\/p>\n<p>In den Lichtbildern der Anlagen A K11 und A K12 ist das \u00e4u\u00dfere Geh\u00e4use der Schalter Z1 160 bzw. Z2 250 zu erkennen; die Kl\u00e4gerin hat dabei die von ihr ermittelten Werte der Dicke der Wand und des Abstands der Einzelpolbl\u00f6cke eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Leistungsschalter der Beklagten machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise beantragt sie,<br \/>\n\u2022 den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 538 xxx erhobene Nichtigkeitsklage,<br \/>\n\u2022 ihr f\u00fcr den Fall der Verurteilung Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und macht geltend: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen kein Doppelgeh\u00e4use auf, vielmehr seien sie, wie auch die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift ausf\u00fchrt, aus drei- bzw. vierteiligen Geh\u00e4usen zusammengesetzt. Die angegriffenen Leistungsschalter enthielten auch keine Standard-Abschaltbl\u00f6cke, da bei den von ihr verwendeten Einzelpolbl\u00f6cken keine Modularit\u00e4t gew\u00e4hrleistet sei. Vielmehr handele es sich um drei unterschiedliche Abschaltbl\u00f6cke, die nicht an beliebiger Position in einem Geh\u00e4use zur Bildung eines mehrpoligen Leistungsschalters eingesetzt werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich betrage der Abstand der Einzelpolbl\u00f6cke nicht die doppelte Dicke der Wand des Geh\u00e4uses. Bei der Messung seien Vorspr\u00fcnge der Wand au\u00dfer acht zu lassen und nur die Dicke der Wand selbst zum Ma\u00df zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Niederspannungs-Leistungsschalter, der aus mehreren Standard-Einzelpolbl\u00f6cken in einem gemeinsamen Geh\u00e4use gebildet wird.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift zufolge sind mehrpolige Leistungsschalter vorbekannt, bei denen die Breite des Geh\u00e4uses kein Vielfaches der Breite eines Einzelpolblocks darstellt. Die Klagepatentschrift stellt dabei als nachteilig heraus, da\u00df eine gleichm\u00e4\u00dfige Teilung bei unterschiedlicher Polzahl nicht eingehalten werden kann.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt weiter heraus, da\u00df bestimmte Komponenten oder Bauteile der Leistungsschalter gleich sind, insbesondere die Kontaktst\u00fccke und die L\u00f6schkammern. Die f\u00fcr die Senkung der Herstellungskosten unabdingbare Standardisierung wird aber als wenig fortgeschritten bezeichnet. Schlie\u00dflich w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift die bekannten Konstruktionen dahingehend, da\u00df es schwierig sei, ausreichend robuste und optisch ansprechende Anbaukombinationen aus einpoligen Leistungsschaltern herzustellen. Sie erlaubten keine gleichm\u00e4\u00dfige Teilung und auch das Rasterma\u00df der Klemmen sei bei einem mehrpoligen Leistungsschalter anders als bei aneinandergereihten einpoligen Leistungsschaltern, was die Einspeisung \u00fcber Verteilerscheinen mit in gleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden angeordneten Abg\u00e4ngen verhindere.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Problemstellung stellt die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent heraus, eine Leistungsschalterreihe zu schaffen, die eine gleichm\u00e4\u00dfige Anschlu\u00dfteilung aufweist und gleichzeitig aus Einzelpolbl\u00f6cken hergestellt ist, die in einem den einzelnen Polen gemeinsam zugeordneten Geh\u00e4use angeordnet sind.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt die Klagepatentschrift als L\u00f6sung vor, da\u00df die Einzelpolbl\u00f6cke in einem der doppelten Dicke der Wand des Geh\u00e4uses entsprechenden Abstand voneinander angeordnet sind, die beiden Au\u00dfenbl\u00f6cke mit ihren gro\u00dfen \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen an die W\u00e4nde des Geh\u00e4uses angrenzen, derart da\u00df die durch den einpoligen Leistungsschalter bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt und die Einzelpolbl\u00f6cke \u00fcber zwischengef\u00fcgte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Bl\u00f6cken bestimmende Abstandhalter oder Trennstege miteinander verbunden sind. In der \u00dcbersetzung wird der Begriff \u201aTeilung\u2018 f\u00fcr den in der franz\u00f6sischen Originalfassung verwendeten Begriff \u201amodularit\u00e9\u2018 gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich die nachfolgenden L\u00f6sungsmerkmale:<\/p>\n<p>Mehrpoliger Niederspannungs-Leistungsschalter<br \/>\n1. Der Niederspannungs-Leistungsschalter weist ein Doppelgeh\u00e4use auf.<\/p>\n<p>2. Der Niederspannungs-Leistungsschalter wird aus mehreren einpoligen Standard-Abschaltbl\u00f6cken (10) gebildet.<br \/>\na) Die einpoligen Standard-Abschaltbl\u00f6cke (10) sind in einem gemeinsamen Isolierstoffgeh\u00e4use (31) angeordnet.<br \/>\nb) Jeder Einzelpolblock (10) umfa\u00dft einen quaderf\u00f6rmigen Isolierstoffkasten (11) mit zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen (18, 19) sowie zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden kleinen Seitenfl\u00e4chen (20, 21).<br \/>\nc) Jeder Einzelpolblock (10) enth\u00e4lt einen beweglichen Kontakt (12), der auf einer rechtwinklig zu den gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen angeordneten Achse (17) schwenkbar gelagert ist.<br \/>\nd) Der bewegliche Kontakt (12) dient dazu, mit einem feststehenden Kontakt (13, 14) zusammenwirken, der an eine kleine Seitenfl\u00e4che angrenzt.<br \/>\ne) Die kleine Seitenfl\u00e4che tr\u00e4gt eine Klemme (22, 23), die mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt (13, 14) verbunden ist.<\/p>\n<p>3. Mehrere Einzelpolbl\u00f6cke (10) sind mit ihren gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen parallel zueinander im Geh\u00e4use (31) angeordnet.<\/p>\n<p>4. Der bewegliche Kontakt ist als Kontaktbr\u00fccke (12) ausgebildet.<br \/>\na) Die Kontaktbr\u00fccke (12) wirkt mit zwei feststehenden Kontakten zusammen, die jeweils an eine der kleinen Seitenfl\u00e4chen (20, 21) angrenzen.<br \/>\nb) Die Kontaktbr\u00fccke bewirkt eine zweifache Abschaltung in zwei L\u00f6schkammern (15, 16) des Einzelpolblocks (10).<\/p>\n<p>5. S\u00e4mtlichen Einzelpolbl\u00f6cken ist ein Mechanismus mit Schaltknebel (25) gemeinsam zugeordnet.<\/p>\n<p>(Der mehrpolige Niederspannungs-Leistungsschalter ist folgenderma\u00dfen gekennzeichnet:)<\/p>\n<p>6. Die Einzelpolbl\u00f6cke sind in einem Abstand (32) voneinander angeordnet, der der doppelten Dicke der Wand (30) des Geh\u00e4uses (31) entspricht.<\/p>\n<p>7. Die Einzelpolbl\u00f6cke sind so angeordnet, da\u00df die beiden Au\u00dfenbl\u00f6cke mit ihren gro\u00dfen \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen (18) an die W\u00e4nde (30) des Geh\u00e4uses (31) angrenzen.<\/p>\n<p>8. Die Einzelpolbl\u00f6cke sind so angeordnet, da\u00df die durch den einpoligen Leistungsschalter (26) bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt.<\/p>\n<p>9. Die Einzelpolbl\u00f6cke sind so angeordnet, da\u00df sie \u00fcber zwischengef\u00fcgte Abstandhalter (32, 38) oder Trennstege miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>10. Die Abstandhalter (32, 38) oder Trennstege bestimmen den Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Bl\u00f6cken (10).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Unstreitig machen die Leistungsschalter \u201eXY Z1\u201e und \u201eXY Z2\u201e der Beklagten von den Merkmalen 2.b) bis 5. und 7. bis 10. der vorstehenden Gliederung Gebrauch.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Merkmale 1, 2.\/2.a) und 6 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc ist ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent unter Schutz gestellt ist, der Inhalt der Patentanspr\u00fcche; insbesondere ist im Verh\u00e4ltnis zwischen Anspruch, Beschreibung und Zeichnungen der Anspruch von hervorragender Bedeutung. Dabei ist im Rahmen der Auslegung der Sinngehalt der von der Patentschrift verwandten Worte zu ermitteln, wobei die Beschreibung und Zeichnungen in der Patentschrift zur Auslegung des Schutzumfangs des Patentanspruchs heranzuziehen sind. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen sind demnach so zu deuten, wie der angesprochene Fachmann sie nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung der in ihr objektiv offenbarten L\u00f6sung versteht (BGH GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher).<\/p>\n<p>Die nach diesen Ma\u00dfgaben vorzunehmende Auslegung f\u00fchrt zu dem Ergebnis, da\u00df die technische Lehre des Patents in einem \u201aDoppelgeh\u00e4use\u2018 kein zweiteiliges Geh\u00e4use in dem von der Beklagten aufgefa\u00dften Sinn versteht.<\/p>\n<p>Eine ausdr\u00fcckliche Definition des Begriffs \u201aDoppelgeh\u00e4use\u2018 ist in der Klagepatentschrift nicht enthalten. Die Klagepatentschrift verh\u00e4lt sich jedoch insoweit dazu, als der Fachmann sich die Bedeutung unschwer aus dem Patentanspruch 1 zu erschlie\u00dfen vermag. Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt er der Klagepatentschrift nicht, da\u00df diese ein zweiteiliges Geh\u00e4use verlangt, sondern das genannte Doppelgeh\u00e4use darin zu sehen ist, da\u00df jeder Einzelpolblock in einem Isolierstoffkasten (erstes Geh\u00e4use) und die den mehrpoligen Leistungsschalter bildenden Einzelpolbl\u00f6cke in ihrer Gesamtheit in einem gemeinsamen Isolierstoffgeh\u00e4use (zweites Geh\u00e4use) angeordnet sind. Dies ergibt sich bereits aus den im Oberbegriff des Anspruches 1 enthaltenen Merkmalen, wonach der Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgeh\u00e4use aus in einem gemeinsamen Isolierstoffgeh\u00e4use (31) \u2013 dem zweiten Geh\u00e4use \u2013 angeordneten einpoligen Standard-Abschaltbl\u00f6cken gebildet ist, bei denen jeder Einzelpolblock einen quaderf\u00f6rmigen Isolierstoffkasten (11) \u2013 das erste Geh\u00e4use \u2013 umfa\u00dft (Anspruch 1, Klagepatent Sp. 9, Z. 33 \u2013 37). Das Wort \u201aDoppel\u2018 nimmt hiernach auf den Umstand einer zweifachen Isolierung Bezug, die die genannten Isolierstoffgeh\u00e4use bieten.<\/p>\n<p>Dem steht weder entgegen, da\u00df im Beschreibungstext des Klagepatents (\u00dcbersetzung S. 8, 3. Abs.) von einem \u201ezweiteiligen Geh\u00e4use 31\u201e die Rede ist, noch, da\u00df sich das \u201aDoppelgeh\u00e4use\u2019 im Anspruch 1 grammatikalisch auf den Leistungsschalter und nicht auf die Einzelpolbl\u00f6cke bezieht, wie die Beklagte meint. Das Klagepatent er\u00f6rtert an der erw\u00e4hnten Stelle das zweiteilige Geh\u00e4use nur als m\u00f6gliche und bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Auf sie kann die allgemeine Lehre des Hauptanspruchs schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen nicht beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Auch der von der Beklagten vorgetragene grammatikalische Bezug des Doppelgeh\u00e4uses auf den Leistungsschalter ist nicht in dem von ihr dargestellten Sinne zwingend. Der Begriff \u201aNiederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgeh\u00e4use\u2019 zwingt nicht zu dem Verst\u00e4ndnis, der aus den Einzelpolen bestehende Leistungsschalter in seiner Gesamtheit sei in einem Doppelgeh\u00e4use enthalten. M\u00f6glich ist auch das Verst\u00e4ndnis, der Leistungsschalter umfasse auch ein Doppelgeh\u00e4use, ohne selbst \u2013 insgesamt \u2013 in einem Doppelgeh\u00e4use untergebracht zu sein. In diesem letztgenannten Sinne versteht der Fachmann den Begriff aufgrund der bereits ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten keinen technischen Grund oder Vorteil benennen kann, der unter Ber\u00fccksichtigung der vom Klagepatent zur Verf\u00fcgung gestellten Lehre damit verbunden sein k\u00f6nnte, das die Abschaltbl\u00f6cke aufnehmende Geh\u00e4use gerade zweiteilig auszugestalten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf die Beschaffenheit der Einzelpolbl\u00f6cke geht der angesprochene Fachmann bei verst\u00e4ndigem Lesen der Patentschrift nicht davon aus, da\u00df der Begriff \u201aStandard-Abschaltbl\u00f6cke\u2018 beinhaltet, da\u00df die verschiedenen Bl\u00f6cke im Hinblick auf ihre Position untereinander austauschbar sind. In diesem Sinne \u00e4u\u00dfert sich die Klagepatentschrift an keiner Stelle. Den Begriff des \u201aStandard-Abschaltblockes\u2018 verwendet die Klagepatentschrift nicht im Sinne einer zwingenden beliebigen Austauschbarkeit, sondern l\u00e4\u00dft eine vorbestimmte Anordnung der einzelnen Bl\u00f6cke im Geh\u00e4use zu. Sie lehrt auch nicht, da\u00df die im Leistungsschalter angeordneten Abschaltbl\u00f6cke so beschaffen sein m\u00fcssen, da\u00df sie diesem entnommen werden k\u00f6nnen und jeder f\u00fcr sich in ein Geh\u00e4use f\u00fcr einen einzelnen Abschaltblock eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, da\u00df die vom Klagepatent in der Originalsprache gelehrte \u201amodularit\u00e9\u2018 nicht eine Gleichartigkeit der Abschaltbl\u00f6cke verlangt. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Aufgabe des Klagepatents (S. 2, 3. Abs. der \u00dcbersetzung), da\u00df es um Einhaltung eines gewissen Rasterma\u00dfes betreffend die Anschl\u00fcsse, nicht aber die baukastenartige Verwendbarkeit der Einzelpolbl\u00f6cke, geht. Die Forderung nach der Verwendung von einpoligen Standard-Abschaltbl\u00f6cken erkl\u00e4rt sich folglich daraus, da\u00df eine gleichm\u00e4\u00dfige Teilung beim Aneinanderreihen von mehrpoligen Leistungsschaltern und beispielsweise einpoligen Leistungsschaltern \u00fcberhaupt nur m\u00f6glich ist, wenn die den mehrpoligen Schalter bildenden Abschaltbl\u00f6cke in ihren Abmessungen nicht von den gebr\u00e4uchlichen einpoligen Schaltern abweichen. Nur dann, wenn zum Aufbau mehrpoliger Leistungsschalter einpolige Standard-Abschaltbl\u00f6cke verwendet werden, ist es m\u00f6glich, durch Beachtung weiterer \u2013 vom Klagepatent offenbarter \u2013 Voraussetzungen, eine einheitliche Teilung bei nebeneinander gesetzten ein- und mehrpoligen Schaltern zu erreichen. Diese Voraussetzung ist es eben, da\u00df der Abstand zwischen den Abschaltbl\u00f6cken der zweifachen Wanddicke entspricht; die Bezeichnung \u201aStandard\u2018 bezieht sich mithin auf die \u00fcblichen Abmessungen eines einpoligen Abschaltblockes, der auch isoliert verwendet werden k\u00f6nnte. In dem so verstandenen Sinn ist auch die \u00dcbersetzung des Wortes \u201amodularit\u00e9\u2018 mit \u201aTeilung\u2018 zutreffend.<\/p>\n<p>Auch die von der Beklagten angef\u00fchrte, von der Klagepatentschrift benutzte Wendung \u201amodularit\u00e9 en largeur\u2018 f\u00fchrt zu keiner anderen Erkenntnis. Der Fachmann entnimmt dem Unteranspruch 2 im Gegenteil, wie er auch schon aus der objektiven Aufgabenstellung des Patents erkannt hat, da\u00df es dem Klagepatent vorrangig um eine Vereinheitlichung hinsichtlich der Breite und eine damit einhergehende gleichm\u00e4\u00dfige Anschlu\u00dfm\u00f6glichkeit geht. Diese wird aber auch erreicht, wenn die Einzelpolbl\u00f6cke nicht insoweit standardisiert sind, da\u00df sie beliebig austauschbar sind. Zudem erkennt er aus dem Unteranspruch 8, da\u00df es durchaus patentgem\u00e4\u00df ist, wenn sich die Einzelpolbl\u00f6cke unterscheiden. Unteranspruch 8 sieht gerade vor, da\u00df einer der Einzelpolbl\u00f6cke \u2013 wie auch der mittlere in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 sich von den anderen dadurch abhebt, da\u00df ein Kniehebelmechanismus und zwei Seitenbleche montiert sind und er dadurch gerade nicht austauschbar ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch das Merkmal 6 wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt.<\/p>\n<p>Unstreitig ist der Merkmalsinhalt verletzt, wenn die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Me\u00dfpunkte zum Ma\u00dfstab genommen werden. Zwischen den Parteien umstritten ist hingegen, ob die Messung tats\u00e4chlich an den von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Punkten zu erfolgen hat oder andere Me\u00dfpunkte, insbesondere die von der Beklagten vorgetragenen Me\u00dfpunkte heranzuziehen sind, um zu ermitteln, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen; dies w\u00e4re bei unterstellter Richtigkeit der Auffassung der Beklagten nicht der Fall, da die auf diesem Weg ermittelten Abst\u00e4nde der Einzelpolbl\u00f6cke das dreifache der Wanddicke betr\u00fcgen und sich damit nicht mehr im Bereich akzeptabler Toleranzen hielten.<\/p>\n<p>Die nach den oben genannten Ma\u00dfgaben vorzunehmende Auslegung ergibt, da\u00df die Messung der Dicke an den als Rippe oder Flansch zu bezeichnenden inneren Vorspr\u00fcngen der Wand des Geh\u00e4uses zu erfolgen hat. Dies folgt daraus, da\u00df die Aufgabe, deren L\u00f6sung die technische Lehre des Patents anbietet, entsprechend dem objektiv der Klagepatentschrift zu entnehmenden Erfindungsziel dahin zu verstehen ist, da\u00df die gelehrte Baureihe von Niederspannungsschaltern nicht nur in sich symmetrisch sein und die Verwendung eines gleichbleibenden Anschlu\u00dfrasters erlauben soll. Ein der technischen Lehre des Klagepatents entsprechender Leistungsschalter soll dar\u00fcber hinaus auch in Verbindung mit einem oder mehreren Leistungsschaltern in Symmetrie stehen; das Anschlu\u00dfraster soll mithin auch \u00fcber die seitliche Begrenzung (Wand) eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Leistungsschalters zu einem benachbarten (ein- oder mehrpoligen) Leistungsschalter vergleichbarer Bauart fortgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches vorgegebenen Ma\u00dfverh\u00e4ltnisse sorgen mithin \u2013 wie der Fachmann unschwer erkennt \u2013 daf\u00fcr, da\u00df sich ein gleichm\u00e4\u00dfiger Abstand und damit die M\u00f6glichkeit, ein einheitliches Rasterma\u00df bei den Anschl\u00fcssen zu verwenden, auch dann ergibt, wenn zwei oder mehr Leistungsschalter nebeneinander montiert werden. In diesem Fall entspricht der Abstand der jeweils an der Au\u00dfenseite der Leistungsschalter gelegenen, durch die W\u00e4nde getrennten, aber gleichwohl benachbarten Einzelpole der Dicke zweier W\u00e4nde. Dabei erkennt der angesprochene Durchschnittsfachmann weiter, da\u00df es nicht auf die im \u00fcberwiegenden Bereich der Wand gegebene Dicke ankommt, sondern auf die Dicke an der Stelle, die ma\u00dfbildend f\u00fcr den Abstand der Einzelpole in benachbarten Leistungsschaltern ist. Dies f\u00fchrt ihn dazu, die Messung dort vorzunehmen, wo der jeweilige Einzelpol durch eine Rippe bzw. einen Flansch fixiert und dadurch der seitliche Abstand definiert wird. Der als Rippe bzw. Flansch bezeichnete Vorsprung ist daher ohne weiteres als zur Dicke der Wand des Geh\u00e4uses geh\u00f6rig anzusehen. Soweit die Messungen ergeben haben, da\u00df der Abstand nicht genau das zweifache der Wanddicke betr\u00e4gt, ist dies unsch\u00e4dlich. Entscheidend ist, da\u00df das Rasterma\u00df bez\u00fcglich der Abst\u00e4nde der einzelnen Pole eingehalten wird; dies ist auch dann der Fall, wenn geringf\u00fcgige Toleranzen auftreten.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, die von der Kl\u00e4gerin als Me\u00dfpunkte genommenen Vorspr\u00fcnge seien f\u00fcr die seitliche Fixierung der Abschaltbl\u00f6cke irrelevant, wird dieses Bestreiten durch die vorgelegten Muster widerlegt. Die Fixierung der Abschaltbl\u00f6cke ist dabei nicht vollkommen starr, sondern l\u00e4\u00dft ein gewisses Spiel zu, das aber, ebenso wie die vorstehend er\u00f6rterten Toleranzen, unsch\u00e4dlich ist. Der von der Kl\u00e4gerin bema\u00dfte Steg dient auch nicht lediglich der Abstandsbildung nach oben, wie die Beklagte es vortr\u00e4gt, sondern jedenfalls auch zur seitlichen Positionierung nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Erw\u00e4gungen. Diese Positionierung erfolgt im wesentlichen im oberen Bereich des Abschaltblockes, w\u00e4hrend das seitliche Spiel im mittleren und unteren Bereich erkennbar gr\u00f6\u00dfer ist. Letzteres ist aber unerheblich, da es auf die Positionierung der Anschlu\u00dfklemme ankommt, die f\u00fcr die Einhaltung des Rasterma\u00dfes ma\u00dfgeblich ist und im oberen \u2013 positionierten \u2013 Bereich des Abschaltblockes erfolgt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, da\u00df die Haftung der Beklagten auf Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang verpflichtet, \u00fcber ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Vernichtungsanspruch der Beklagten beruht auf \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Anla\u00df, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht (\u00a7 148 ZPO). Eine Vernichtung des Klagepatents in Bezug auf den Patentanspruch 1 erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt dem Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren die Schriften EP 0 003 973 A1, EP 0 003 236 A1, US 4,347,488 und DE 7 044 973 entgegen. Sie entnimmt diesen im wesentlichen, da\u00df die dort dargestellten mehrpoligen Schaltger\u00e4te eine der technischen Lehre des Klagepatents entsprechende Teilung aufweisen, bei denen der Abstand der Einzelpolbl\u00f6cke der doppelten Dicke der Seitenwand entspricht.<\/p>\n<p>Erkenntnisse \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der Geh\u00e4usewanddicken zum Abstand der Einzelpole zueinander sind aber den technischen Lehren dieser Entgegenhaltungen weder aus den Anspr\u00fcchen noch aus den Beschreibungen zu entnehmen. Lediglich aus den Zeichnungen ergibt sich, da\u00df die jeweiligen Geh\u00e4use eine Wandst\u00e4rke aufweisen, die dem halben Abstand der Einzelpole entspricht. Da dies aber in keiner der Schriften ausgesprochen wird, hat der durchschnittliche Fachmann keine Veranlassung, diese Schriften zur L\u00f6sung der sich ihm stellenden Aufgabe im Sinne des Klagepatentes zurate zu ziehen. Vielmehr betreffen die genannten Schriften grundlegend andere Aufgabenstellungen, so da\u00df der Fachmann bei der Suche nach L\u00f6sungen f\u00fcr die Aufgabenstellung des Klagepatents diese Schriften von vornherein nicht heranziehen w\u00fcrde. Selbst wenn dies doch der Fall w\u00e4re, erschlie\u00dft sich ihm nicht, ob die von der Beklagten dargelegten Verh\u00e4ltnisse der Abst\u00e4nde der als solche nicht einmal vorhandenen Einzelpolbl\u00f6cke und der Wanddicke mit Bedacht gew\u00e4hlt worden sind und der L\u00f6sung eines bestimmten Problems dienen oder nur zuf\u00e4llig gew\u00e4hlt sind. Die in den Schriften enthaltenen Zeichnungen dienen gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Satz 2 PatG \/ Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc der Auslegung der Patentanspr\u00fcche, nicht aber der Offenbarung einer in den Anspr\u00fcchen nicht enthaltenen technischen Lehre. Offenkundig stellt die Beklagte eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis der technischen Lehre des Klagepatents an.<\/p>\n<p>Aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Schriften, die auf Anmeldungen aus den Jahren 1985, 1979, 1978 und 1980 zur\u00fcckgehen, zeigt sich auch, da\u00df die technische Lehre des Klagepatents offenbar nicht nahegelegen hat, da sie trotz des vorhandenen Standes der Technik erst mit der Anmeldung des Klagepatents am 22.09.1992 tats\u00e4chlich aufgefunden worden ist. Auch ihr Vorbringen, die Verh\u00e4ltnisse seien mathematisch zwingend, setzt voraus, da\u00df eine solche Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit zun\u00e4chst einmal erkannt wird. Insofern vermag die Kammer keine solch durchgreifenden Zweifel an der Erfindungsh\u00f6he erkennen, wie sie im Rahmen der Aussetzungspr\u00fcfung erforderlich w\u00e4ren. Eine Aussetzung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich kein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he finden l\u00e4\u00dft (BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug); dies ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des erteilten Klagepatents vortr\u00e4gt, ist der Kammer eine Beurteilung nicht m\u00f6glich, da die Ursprungsanmeldung nebst deutscher \u00dcbersetzung nicht vorgelegt worden ist.<\/p>\n<p>In der vorzunehmenden Abw\u00e4gung mag danach ein Erfolg des Nichtigkeitsverfahrens gegebenenfalls m\u00f6glich sein, dies gen\u00fcgt f\u00fcr eine Aussetzung jedoch nicht. Der Annahme einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges steht aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen entgegen, da\u00df ein Nichtigkeitsgrund nicht offensichtlich gegeben ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Es ist nichts daf\u00fcr vorgetragen, da\u00df eine Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0425 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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